4a O 81/05 – Winterweizensorten II (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 386

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. August 2005, Az. 4a O 81/05

I. Der Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin 1.402,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 45 %, im Übrigen der Beklagte.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist u.a. von der A-GmbH, der B-GmbH, der C-GmbH und der D-Saatzucht mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen beauftragt worden. Die A-GmbH und die C-GmbH sind Gesellschafter der Klägerin; die B-GmbH und D-Saatzucht sind Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP), der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.

Der Beklagte ist Landwirt.

In den Vegetationsperioden 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 bestand für die Winterweizensorte „E“ zugunsten der A GmbH, für die Winterweizensorte „F“ zugunsten der B-GmbH, für die Winterweizensorte „G“ zugunsten der Limagrain-Nickerson GmbH, für die Winterweizensorte „H“ zugunsten der D-Saatzucht und für die Winterweizensorte „I“ zugunsten der Pflanzenzucht GmbH & Co. KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG bzw. der GemSortV. Die Klägerin hat den Beklagten in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit den von ihr verwendeten Formularen zur Auskunftserteilung über den von ihm betriebenen Nachbau aufgefordert. Zu diesem Zweck übersandte die Klägerin dem Beklagten jährlich Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber. In den Nachbauratgebern sind sämtliche von der Klägerin im jeweiligen Wirtschaftsjahr administrierten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten aufgeführt.

Durch Mitteilung des Aufbereiters des Beklagten, dem Landhandel Y-GmbH & Co. KG, der von dem Beklagten gewonnenes Vermehrungsmaterial der genannten Sorten für diesen aufbereitet haben will, erhielt die Klägerin Kenntnis von dem vorstehenden Nachbau. Mit Schreiben vom 24. September 2002 (Anlagenkonvolut K 5) forderte die Klägerin den Beklagten zur Stellungnahme und Auskunft im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen Aufbereiterdaten auf. In dem Schreiben erfolgte eine konkrete Benennung der behaupteten nachgebauten Sorten sowie des Umfangs des Nachbaus. Eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte nicht.

Anhand der Auskünfte des Aufbereiters, soll der Beklagte im Wirtschaftsjahr 1997/1998 mit 89,8 dt Erntegut der Winterweizensorte „E“, im Wirtschaftsjahr 1998/1999 mit 50,4 dt Erntegut der Winterweizensorte „F“ und 104,9 dt Erntegut der Winterweizensorte „E“ Nachbau betrieben haben. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 soll der Beklagte 160,3 dt Erntegut der Winterweizensorte „E“, im Wirtschaftsjahr 2001/2002 50,3 dt Erntegut der Winterweizensorte „G“, 51,1 dt Erntegut der Winterweizensorte „H“ und 92,5 dt der Winterweizensorte „I“ als Vermehrungsmaterial verwendet haben. Entsprechend der Angaben des Aufbereiters hat die Klägerin den Beklagten unter Zugrundelegung einer Z-Lizenzgebühr in Höhe von 4,86 €/dt („E“), 5,37 €/dt („F“), 6,39 €/dt („G“), 5,92 €/dt („H“) und 5,40 €/dt („I“) mit Rechnungen vom 28. Januar 2004 (Anlagenkonvolut K 2) zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.119,38 € aufgefordert. Am 31. August 2004 bezahlte der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 289,71 €. Nachdem der Beklagte hierauf keine weiteren Zahlungen leistete, erwirkte die Klägerin gegen ihn einen Mahnbescheid, welcher ihm am 13. Januar 2005 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Da die X Pflanzenzucht GmbH & Co. KG zugunsten derer die Sorte „I“ im Wirtschaftsjahr 2001/2002 geschützt war, nicht mehr Gesellschafterin der Klägerin und auch nicht mehr Mitglied des BDP ist, macht die Klägerin Ansprüche wegen dieser Sorte nicht mehr geltend. Die Hauptforderung wurde daher um 499,50 € reduziert.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihn treffende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung nicht erfüllt, so dass er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei. Er sei konkret zur Auskunftserteilung aufgefordert worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.330,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 12. Februar 2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte stellt den geltend gemachten Nachbau in Abrede. Er habe nicht, wie die Klägerin behauptet, in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 die Sorten „V“ und „F“ nachgebaut, sondern die Sorten „U“ und „I“. Auch ergebe sich aus den Aufbereitermeldungen nicht, wer, wann, welche Informationen aufgenommen habe. Auch sei eine Gegenzeichnung durch den Beklagten oder einen Vertreter nicht erfolgt.
Ein Schreiben mit Datum vom 6. Mai 2003, mit welchem er zur Auskunft über den Nachbau 1999/2000 bzw. 2000/2001 aufgefordert worden sein soll, habe er nicht erhalten.
Auch könne die Klägerin keinen Schadenersatz für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999 im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) 1768/95 verlangen. Das Aufforderungsschrieben vom 24. September 2002 stamme aus dem Wirtschaftsjahr 2002/2003, so dass lediglich noch Auskunftsansprüche für die Vegetationsperioden 2002/2003, 2001/2002, 2000/2001 sowie 1999/2000 geltend gemacht werden könnten.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 1.402,99 € nebst Zinsen wegen verhehlten Nachbaus nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV, § 37 Abs. 2 SortG verlangen. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Privilegierung des Art. 14 GemSortVO, § 10 a Abs. 2 SortG berufen.

Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. § 38 Abs. 1, 2 und 5 SortG örtlich zuständig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Für ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Klägerin als „Vereinigung von Sortenschutzberechtigten“ deren Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu ermächtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 – Saatgut ./. Jäger), was zwischen den Parteien im Hinblick auf die streitgegenständlichen Sorten unstreitig ist.

Der Beklagte hat Nachbau betrieben. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verwendete der Beklagte 160,3 dt Erntegut der Winterweizensorte „E“, im Wirtschaftsjahr 2001/2002 50,3 dt Erntegut der Winterweizensorte „G“ und 51,1 dt Erntegut der Winterweizensorte „H“ als Vermehrungsmaterial. Der Beklagte hat den von der Klägerin durch die Aufbereiterunterlagen konkret dargelegten Nachbau nicht erheblich bestritten. Er hat insoweit behauptet, dass in den Vegetationsperioden diese Sorten nicht aufbereitet worden seien, worauf die Klägerin mehrfach von ihm hingewiesen worden sei. Auch sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu den Meldungen des Aufbereiters gekommen sein soll. Die Meldungen, wie sie sich aus dem Anlagenkonvolut K 1 ergeben würden, hätten keinen Bezug zu dem Beklagten. Es seien dort auch Sorten benannt, die in der Klage nicht aufgeführt seien, obwohl die Züchter durch die Klägerin vertreten werden würden.
Dieses Vorbringen stellt sich im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Meldungen des Aufbereiters als nicht erheblich dar. Denn anhand der „Meldeformulare über die Aufbereitung von Nachbausaatgut“ ergibt sich konkret der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und weiterhin die Menge und Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Soweit Teile des Meldeformulars nur den Namen einer aufbereiteten Sorte und dessen Menge anzeigen, jedoch keinen Namen des Auftraggebers, hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei um Angaben handelt, die nicht mit dem Beklagten in Zusammenhang stehen, sondern mit anderen Landwirten. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Klägerin und dem Aufbereiter ist nicht zu erkennen. Der Beklagte konnte daher nicht lediglich den konkret behaupteten Nachbau in Abrede stellen. Er hätte vielmehr vortragen und durch Unterlagen belegen müssen, was von ihm in den jeweiligen Wirtschaftsjahren auf seinen Feldern angebaut worden sein soll. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens des Beklagten bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Aufbereiters nicht.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Nachbaus der Sorten „E“ in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 sowie der Sorte „F“ im Wirtschaftsjahr 1998/1999. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass er die Klägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 und 21. Oktober 2002 darauf hingewiesen habe, dass er in den Wirtschaftsjahren die Sorten „U“ und „I“ nachgebaut habe. Dieses Vorbringen ist jedoch vor dem Hintergrund der Aufbereitermeldungen, aus welchen sich die konkrete Menge und Sorte des Nachbaus ergibt und auch des Umstandes, dass die Sorte „I“ in den beiden Wirtschaftsjahren nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin noch nicht vertrieben wurde, unerheblich, zumal der Beklagte seinen entsprechenden Vortrag nicht durch Unterlagen stützt.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beklagte in den geltend gemachten Wirtschaftsjahren Nachbau betrieben hat.

Das Recht Nachbau zu betreiben, steht grundsätzlich (vgl. § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschließlich dem Sortenschutzinhaber zu. § 10 a Abs. 1 SortG sieht hierfür eine Ausnahme für Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Absätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nachkommt (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 SortG, letzter Halbsatz). Diese Vorschrift ist, soweit vorliegend maßgeblich, mit der Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV inhaltsgleich. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen – Auskunftserteilung und Zahlung – nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.

Vorliegend ist der Beklagten diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Nach § 10 a Abs. 6 SortG hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2002 und 6. Mai 2003 unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten zur Auskunft aufgefordert, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es eines „qualifizierten Auskunftsverlangens“ bedarf (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005, 4b O 26/05), nicht ankommt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihm das Schreiben vom 24. September 2002 zugegangen ist. Soweit er den Zugang des Schreibens vom 6. Mai 2003 pauschal in Abrede stellt, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn mit Schreiben vom 23. Mai 2003 an die Klägerin machte er folgende Ausführungen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

um die von ihnen aufgestellten Behauptungen überprüfen zu können, bitte ich zunächst um Mitteilung, von wem Sie Ihre Informationen erhalten haben (Name und Adresse). Wann haben Sie diese erhalten? Bitte übersenden Sie auch Sortenschutznachweise und Vollmachten der Sortenschutzinhaber. Ein Einverständnis oder eine Zustimmung kann ich bislang nicht erteilen.“

Damit nimmt der Beklagte offensichtlich Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2003, mit welchem Sie ihn bat, die in der Anlage aufgeführten Sorten und Mengen zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, so dass ihm das Schreiben zugegangen sein muss. Der Beklagte hat gegen dieses Vorbringen der Klägerin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass sein Schreiben vom 23. Mai 2003 Bezug nimmt auf ein anderes Schreiben der Klägerin. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer Beweisaufnahme zur Frage des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 6. Mai 2003 durch Parteivernehmung des Beklagten nicht.

Den Schreiben vom 24. September 2002 und 6. Mai 2003 waren die Auskünfte des Aufbereiters beigefügt, die hinreichende Anhaltspunkte darstellen. Diese Schreiben, die eine Aufforderung enthielten, die Angaben zu prüfen und ggfls. zu korrigieren, stellen eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Aufforderung zur Auskunftserteilung dar. Zumindest zu den konkret benannten Sorten hätte der Beklagte daher Auskunft erteilen müssen, um in den Genuss der Privilegierung des § 10 a SortG, Art. 14 GemSortV zu gelangen. Da der Beklagte unstreitig keine Auskunft erteilt hat und an seiner schuldhaften Verletzung der Sortenschutzrechte keine Zweifel bestehen, hat er keinen Anspruch auf Übersendung einer Nachbauentschädigung, die lediglich einem legalen Nutzer vorbehalten ist.

Dem Beklagten ist jedoch zuzustimmen, dass die Klägerin keinen Schadenersatz im Hinblick auf den Nachbau in den Vegetationsperioden 1997/1998 und 1998/1999 verlangen kann. Denn hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre hat er nicht gegen seine Verpflichtung aus § 10 a Abs. 6 SortG verstoßen. Denn nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) 1768/95 (nachfolgend NachbauV) können die Angaben, wie sie in Absatz Buchstaben b) bis e) vorgesehen sind, sich nur auf das laufende sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte. Ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Auskunftsersuchen stellte die Klägerin erst mit Schreiben vom 24. September 2002, so dass ein Auskunftsanspruch nur für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 1999/2000 besteht, nicht jedoch die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999. Diese betreffen Wirtschaftsjahre mehr als drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen. Das „qualifizierte“ Auskunftsersuchungen vom 24. September 2002 muss für die Beurteilung herangezogen werden; auf etwaige andere von der Klägerin versandte pauschale Auskunftsersuchen, mit welchen sie dem Beklagten Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber übersandte, kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. März 2005 (Aktenzeichen X ZR 191/03) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaft vom 14. Oktober 2004 (GRUR 2005, 236 – Saatgut-Treuhand./.Brangewitz, Rechtssache C-336/02) hinsichtlich der Aufbereiter festgestellt, dass nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV zwar Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden können. Dies setze jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne könne nach Sinn und Zweck der Regelung jedoch nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspreche. Da der Berechtigte Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen könne, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfüge, sei ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhe.
Zwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Aufbereiter und Sortenschutzinahber bzw. Klägerin. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass der Berechtigte Auskunft nur dann verlangen könne, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfüge, insoweit also die Aufbereiter den Landwirten gleichgestellt. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund der gleichlautenden Vorschriften der Art. 8 und 9 NachbauV interessengerecht.

Der im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist – soweit Ansprüche noch betroffen sind – schlüssig dargelegt worden. Das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren, das sich mit der Höhe der Nachbauentschädigung befasst, hat auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Auswirkungen. Bei der Bemessung der Nachbauentschädigung, der keine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. In deren Rahmen sind Abschläge von der sogenannten Z-Lizenzgebühr zu machen, deren Höhe im Streit steht. Ausgangspunkt der Bemessung der Nachbauentschädigung bleibt jedoch die sogenannte Z-Lizenz. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er hätte leisten müssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten hätte. Das ist die Z-Lizenzgebühr. Eine Billigkeitsprüfung zu Gunsten des Verletzers ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2005, Aktenzeichen 7 O 109/05). Dieser hat dann die volle Lizenz zu bezahlen.

Danach ergibt sich folgende Zahlungsverpflichtung:

Wirtschaftsjahr Sorte Menge (dt) Z-Lizenzgebühr (€/dt)
1999/2000 E 160,3 4,86
2001/2002 G 50,3 6,39
H 51,1 5,92

Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.402,99 €.

Der Zinsanspruch ist nach § 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit begründet. Die Klägerin macht zwar Verzugszinsen seit dem 12. Februar 2004 geltend. Entsprechende Darlegungen zum früheren Eintritt des Verzugs wurden hingegen nicht gemacht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.

Streitwert::
• bis zum 9. Februar 2005: 2.829,67 €
• danach: 2.330,17 € zzgl. Kosteninteresse