Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. März 2005, Az. 4b O 126/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 54/05
I.
Die Beklagte wird – unter Abweisung der weitergehenden Klage – verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Laufelemente für einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebeflügels, wie eines Schiebefensters oder einer Schiebetür, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene verschiebbar gelagert ist, mittels eines über eine Handhabe betätigbaren Schubstangenmechanismus gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein Führungselement in der Laufschiene gelagert wird, wobei der Schiebemechanismus nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position über den Schubstangenmechanismus arretierbar ist und in dieser Position Führungselement und Führungsschiene zum Verdrehen des Schiebemechanismus voneinander lösbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement in einem Gehäuse angeordnet ist, das in dem Flügelrahmen des Schiebeflügels einbaubar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Führungselement durch eine am Schiebemechanismus gelagerte Laufrolle gebildet ist, die längs der Laufschiene führbar ist, und dass die Laufrolle in das Gehäuse bei Betätigung des Schubstangenmechanismus durch eine Verstellung der Höhenlage der Laufrolle zur Laufschiene einfahrbar ist und so Laufrolle und Laufschiene außer Eingriff kommen;
2.
den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte), Dreh-Schiebe-Flügel mit den zu 1. beschriebenen Laufelementen oder derartige Laufelemente gesondert seit dem 7.2.1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu e) nur für solche Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 24.3.2001 begangen hat;
– der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern
1.
für die zu I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 7.2.1998 bis 23.3.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.2. bezeichneten, seit dem 24.3.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
VI.
Der Streitwert wird auf 100.000,– € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger sind eingetragene Inhaber des europäischen Patents 0 816 xxx, das – unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 5.07.1996 – am 4.07.1997 angemeldet, dessen Anmeldung am 7.01.1998 veröffentlicht und auf dessen Erteilung am 15.12.1999 hingewiesen worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört, trägt die Bezeichnung „Laufelement“. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner nach Durchführung eines teilweise erfolgreichen Einspruchsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
„Laufelement für einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebeflügels (16), wie eines Schiebefensters oder einer Schiebetür, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert ist, mittels eines über eine Handhabe (18) betätigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein Führungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten wird, wobei der Schiebemechanismus (16) nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position über den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) arretierbar ist, und in dieser Position Führungselement und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus (16) voneinander lösbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement (5) in einem Gehäuse (4) angeordnet ist, das in dem Flügelrahmen (2) des Schiebeflügels (10) einbaubar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass das Führungselement durch eine am Schiebemechanismus (16) gelagerte Laufrolle (5; 47) gebildet ist, die längs der Laufschiene (30; 31) führbar ist, und dass die Laufrolle (5; 47) in das Gehäuse (4) bei Betätigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) durch eine Verstellung der Höhenlage der Laufrolle (5; 47) zur Laufschiene (30; 31) einfahrbar ist und so Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) außer Eingriff kommen.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 4 bis 10 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung.
Die Kläger sind außerdem eingetragene Inhaber des parallelen Gebrauchsmusters 297 23 xxx, das – unter Inanspruchnahme derselben Priorität – am 20.05.1999 eingetragen und am 1.07.1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger das Klagegebrauchsmuster mit demselben Inhalt geltend, wie er Patentanspruch 1 des Klagepatents entspricht.
Die Beklagte vertreibt Dreh-Schiebe-Flügel, die mit Laufelementen ausgerüstet sind, wie sie aus der europäischen Patentanmeldung 0 905 343 ersichtlich sind, deren maßgebliche Figuren 7 bis 9 nachstehend eingeblendet sind.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die vorbezeichneten Gegenstände wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nehmen sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise,
a)
ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;
b)
ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte leugnet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Schutzrechtsverletzung. Im Gegensatz zur Lehre der Klageschutzrechte – so führt sie aus – verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über ein „Gehäuse“, insbesondere nicht über ein solches, das „den Schiebemechanismus und das Laufelement aufnehme“. Abgesehen davon stehe ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Anfang 1997 habe sie sich an die Entwicklung eines neuen Dreh-Schiebe-Fensters begeben. Bereits am 16.04.1997 sei die jetzt von den Klägern angegriffene Lösung gefunden worden und während der Stuttgarter „Fensterbau“-Messe 1997 in der Zeit vom 19.06. bis 21.06.1997 öffentlich ausgestellt worden. Der genannte Sachverhalt begründe deswegen ein Vorbenutzungsrecht – und darüber hinaus eine offenkundige Vorbenutzung, welche der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters entgegen stehe -, weil die Klageschutzrechte zu Unrecht die Priorität der deutschen Voranmeldung 196 27 xxx vom 5.07.1996 in Anspruch nähmen, weswegen beiden Klageschutzrechten lediglich der Zeitrang ihrer eigenen Anmeldung vom 4.07.1997 zukomme. Das mangelnde Prioritätsrecht ergebe sich daraus, dass in der ursprünglichen Anmeldung vom 5.07.1996 lediglich die aus den Figuren 4 bis 6 der Klageschutzrechte ersichtliche Ausführungsvariante einer höhenverstellbaren Laufrolle offenbart sei, nicht dagegen diejenige – andere – Variante, wie sie Gegenstand der Figuren 9 und 10 der Klageschutzrechte und bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sei. Der geschilderte Sachverhalt rechtfertige weiterhin den Einwand der widerrechtlichen Entnahme. Bereits der zeitliche Ablauf belege nämlich, dass die Kläger erst durch den Besuch ihres – der Beklagten – Messestandes auf der Stuttgarter „Fensterbau 1997“ und die dort erfolgte eingehende Inspektion des ausgestellten Dreh-Schiebe-Fensters in die Kenntnis der aus den Figuren 9 und 10 der Klageschutzrechte ersichtlichen Konstruktion gelangt seien. Die Aufnahme dieser Ausführungsform in die nach der Messe angemeldeten Klageschutzrechte stelle damit einen Akt der widerrechtlichen Entnahme dar. Schließlich sei den Klägern bereits seit der Messeausstellung die jetzt angegriffene Ausführungsform bekannt, weswegen die Einrede der Verjährung erhoben werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
Die Klageschutzrechte betreffen ein Laufelement für einen Schiebemechanismus, wie er für einen Schiebeflügel (zum Beispiel eines Schiebefensters oder einer Schiebetür) gebraucht wird.
Nach den Darlegungen der Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift sind Dreh-Schiebe-Flügel als solche unter anderem aus der deutschen Patentschrift 44 39 475 bekannt, deren Figuren 1 bis 4 nachfolgend wiedergegeben sind.
Wie die Abbildungen verdeutlichen, besteht das Dreh-Schiebefenster aus einem Blendrahmen (1), an dem rechts mittels Drehbändern ein Drehflügel (3) angeschlagen ist. Der Drehflügel (3) wird in üblicher Weise zum Öffnen um die außenliegenden Drehbänder geschwenkt, wie dies aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich ist. Das linke Fensterelement ist demgegenüber als Schiebeflügel (4) ausgeführt. Damit der Schiebeflügel (4), nachdem der Drehflügel (3) – wie beschrieben – geöffnet worden ist, nach rechts verschoben werden kann (wie dies Figur 3 zeigt), sind an seiner Unterseite Kugelrollen (5) angebracht, die in einer Laufschiene (6) geführt werden. Der Öffnungsbeschlag des Schiebeflügels (4) besitzt eine Handhabe (10), die in ebenfalls bekannter Weise zwei Schubstangen bewegt, welche – über Eckumlenkungen – zwei Treibstangen (11, 11a) betätigen, die oben und unten in entsprechende Aufnahmen des Blendrahmens (1) eingreifen, um den Schiebeflügel in geschlossenem Zustand zu arretieren. Der Schiebeflügel (4) besitzt im unteren Bereich ferner einen drehbaren Anschlagstift (12), der als Seitenbegrenzung dient und den Schiebeflügel (4) nur bis in einen vorher festgelegten Abstand zum (geöffneten) Drehflügel (3) gleiten lässt. Im Blendrahmen (1) sind für die voll geöffnete Stellung des Schiebeflügels (4), wie sie aus Figur 4 ersichtlich ist, weitere Bohrungen (15) vorgesehen, in welche die Treibstangen (11, 11a) eingreifen können, um den Schiebeflügel in seiner geöffneten Position festzulegen.
Der Öffnungsmechanismus des Dreh-Schiebefensters funktioniert wie folgt: Nach dem Aufdrehen des Drehflügels (3) im herkömmlichen Sinne wird die Handhabe (10) des Schiebeflügels (4) betätigt und damit die Verriegelung der Treibstangen (11, 11a) frei gegeben, so dass der Schiebeflügel (4) in Richtung des bereits geöffneten Drehflügels (3) verschoben werden kann, bis der Anschlagstift (12) gegen den Blendrahmen (1) stößt. Wird in dieser Stellung die Handhabe (10) des Schiebeflügels (4) zurück in die Stellung „geschlossen“ betätigt, so hat dies zur Folge, dass die Treibstangen (11, 11a) in die Blendrahmenausnehmungen (15, 15a) eingreifen. Damit wird nicht nur der Schiebeflügel (4) in dieser Stellung verriegelt, sondern der Schiebeflügel (4) auch verdrehbar gemacht. Letzteres geschieht dergestalt, dass über den Treibstangenmechanismus der Schiebeflügel (4) angehoben wird, so außer Eingriff mit der Führungsschiene (6) gerät und demnach (zum Erreichen der Position nach Figur 4) aufgeschwenkt werden kann.
Die Klageschutzrechte bemängeln diese Konstruktion als sehr aufwändig und mühsam in der Betätigung. Außerdem – so heißt es – seien die Laufeigenschaften von Kugelrollen nicht optimal, und es bestehe die Gefahr, dass Abdrücke der Rollen die lackierten Oberflächen der Profilkonstruktion beschädigen können.
Aufgabe der Klageschutzrechte ist es demgemäß, insoweit eine Verbesserung zu schaffen.
Zur Lösung dieses technischen Problems sehen die Klageschutzrechte vor, dass bei Betätigung des Schubstangenmechanismus lediglich die das Schiebeelement führende Laufrolle angehoben und damit außer Eingriff mit der Laufschiene gebracht wird. Anstelle den gesamten Schiebenflügel anzuheben, soll mithin lediglich das Laufwerk des Schiebeflügels eingefahren werden.
Patentanspruch 1 der Klageschutzrechte sehen dementsprechend folgende Merkmalskombinationen vor:
(1) Laufelement für einen Schiebemechanismus (16), insbesondere eines Schiebeflügels (10).
(2) Der Schiebemechanismus (16)
(a) ist in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert,
(b) wird durch mindestens ein Führungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten und
(c) ist mittels eines über eine Handhabe (18) betätigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar.
(3) Das Führungselement ist durch eine Laufrolle (5; 47) gebildet, die
(a) am Schiebemechanismus (16) gelagert und
(b) längs der Laufschiene (30; 31) führbar ist.
(4) Der Schiebemechanismus (16) ist mit dem Laufelement (5; 47) in einem Gehäuse (4) angeordnet.
(5) Das Gehäuse (4) ist in den Flügelrahmen (2) des Schiebeflügels (10) einbaubar.
(6) Nach seiner Entriegelung ist der Schiebemechanismus (16)
(a) in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar und
(b) in dieser Position über den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) arretierbar.
(7) In der arretierten Position
(a) sind Führungselement (= Laufrolle) und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus (16) voneinander lösbar, und zwar dergestalt,
(b) dass bei Betätigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40)
die Laufrolle (5; 47) durch eine Verstellung ihrer Höhenlage zur Laufschiene (30; 31) in das Gehäuse (4) einfahrbar ist
und so Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) außer Eingriff kommen.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch.
Die Beklagte selbst bestreitet dies nur insoweit, als sie der Ansicht ist, dass es an einem „Gehäuse“ fehle, welches „den Schiebemechanismus und das Laufelement aufnehme“.
Dem ist jedoch zu widersprechen.
Zu Recht machen die Kläger geltend, dass das Gehäuse (4) erfindungsgemäß dazu vorgesehen ist, eine vormontierbare, in den Flügelrahmen einsetzbare Baueinheit zu bilden, die das Laufwerk für den Schiebeflügel beherbergt. Sinn und Zweck dessen ist ersichtlich eine einfache Montage und eine günstige Handhabung bei etwaigen Reparatur- oder Verschleißfällen, bei denen das Laufwerkgehäuse komplett gegen ein anderes (neues) ausgetauscht werden kann. Neben dem Laufelement (nämlich der Laufrolle) hat das Gehäuse dementsprechend auch die sonstigen Funktionsteile des Laufwerkes aufzunehmen, nämlich den sogenannten Schiebemechanismus. Zu ihm gehören die Achse für das Laufrad, die Drehlager und die die Drehlager aufweisenden Tragteile. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten vormontierbaren Baueinheit kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob das „Gehäuse“ allseits oder überwiegend geschlossen ist, woran es mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform und das in den Zeichnungen gemäß Anlage K 11 braun unterlegte Teil ersichtlich fehlen würde. Entscheidend ist allein, dass das besagte Bauteil die Laufwerkeinheit in sich aufnimmt, nämlich die Laufrollen (14) und den Schiebemechanismus, bestehend aus den Rollenachsen (39) und den im Laufwagen (13) angeordneten Drehlagern. Völlig zutreffend wird deshalb auch in der diese Konstruktion beschreibenden europäischen Patentanmeldung das erwähnte (in Anlage K 11 braun colorierte) Bauteil als „Laufwerkgehäuse“ bezeichnet (Spalte 4 Zeilen 30, 35).
III.
Den Beklagten steht ein privates Vorbenutzungsrecht nicht zu; ebenso wenig ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im geltend gemachten Umfang offenkundig vorbenutzt.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten kann nur dann zum Tragen kommen, wenn den Klageschutzrechten nicht die von ihnen in Anspruch genommene Priorität der deutschen Voranmeldung vom 5.07.1996 zukommt. Allein unter dieser Voraussetzung nämlich liegen die Vorbenutzungshandlungen der Beklagten vor dem für den Zeitrang der Klageschutzrechte maßgeblichen Tag.
Den Klägern ist auch insoweit zuzustimmen, dass die Prioritätsbeanspruchung zu Recht erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass den Klageschutzrechten eine ihren gesamten Inhalt, wie er im Hauptanspruch 1 des Klagepatents seinen Niederschlag gefunden hat, abdeckende Priorität nur dann zusteht, wenn in der Voranmeldung bereits dieselbe Erfindung offenbart war. Die zu betrachtenden Erfindungen (der Klageschutzrechte einerseits in Gestalt der geltend gemachten Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 und der Voranmeldung andererseits – müssen also identisch sein. Ob dies der Fall ist oder ob die nachangemeldeten Klageschutzrechte über den Inhalt des Prioritätsdokuments hinaus geht, ist nach denselben Regeln zu beantworten, nach denen darüber zu entscheiden ist, ob gegenüber der Ursprungsanmeldung eine unzulässige Erweiterung vorliegt.
Für den Offenbarungsgehalt der Voranmeldung sind deshalb nicht die naturgemäß nur vorläufigen Patentansprüche maßgebend, sondern der Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeschrift aus der Sicht eines Durchschnittsfachmannes. Mit Blick auf die Anmeldeschrift kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, was zum Inhalt der angemeldeten Patentansprüche oder der gezeichneten Ausführungsbeispiele gemacht worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, was dem Fachmann in der Schrift als Ganzes als Erfindungsgedanke offenbart wird.
Die von der Anmeldeschrift zu bewältigende Aufgabe ist auf Seite 2 unten wie folgt beschrieben:
Seite 3 der Anmeldeschrift fährt im Anschluss daran wie folgt fort:
Dem Fachmann wird mit diesen Ausführungen zweifelsfrei die allgemeine technische Lehre vermittelt, die Laufrolle gegenüber dem Gehäuse ein- und ausfahrbar auszubilden, wobei die Ein- und Ausfahrbewegung durch den Schubstangenmechanismus betätigt wird, um auf diese Weise den Schiebeflügel ohne weitere Maßnahme gegenüber der Laufschiene verdrehen zu können. Als lediglich konkrete Ausführungsvariante wird in der Anmeldeschrift zwar ein verschwenkbarer Tragarm für die Laufrolle beschrieben. Dies schränkt den Offenbarungsgehalt der Voranmeldung jedoch nicht ein. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Für die erforderliche Ausführbarkeit einer allgemeinen technischen Lehre genügt es, wenn ein Weg, auf dem der erfindungsgemäße Erfolg erreicht werden kann, für den Fachmann in nacharbeitbarer Weise beschrieben wird. Es ist darüber hinaus nicht notwendig (und in der Regel auch kaum möglich), jede in Frage kommende Ausführungsvariante zu benennen. Ist eine Möglichkeit zur Ausführung der offenbarten Erfindung bezeichnet, so kann das allgemeine Lösungsprinzip, für das der aufgezeigte Weg stellvertretend steht, insgesamt beansprucht werden. Der Offenbarungsgehalt der Voranmeldung hätte deshalb ohne weiteres einen Patentanspruch ermöglicht, wie er jetzt Gegenstand des Klagepatents ist. Dies wiederum bedeutet, das den Klageschutzrechten mit ihrem gesamten Inhalt, wie er seinen weitesten Ausdruck in der Merkmalskombination von Patentanspruch 1 des Klagepatents findet, die Priorität der Voranmeldung zukommt.
IV.
Erfolglos bleibt unter den genannten Umständen gleichfalls der Einwand widerrechtlicher Entnahme. Selbst wenn die Kläger der Beklagten die Ausführungsvariante nach den Figuren 9 und 10 entnommen haben sollten, würde dies lediglich einen Anspruch der Beklagten darauf begründen, dass ihr dieser Teil der Klageschutzrechte übertragen wird. Jedenfalls die allgemeine Lehre des Patentanspruches 1 und der aus ihm folgende gesetzliche Schutz würde von diesem Einwand nicht betroffen. Denn auch wenn die Beklagte im Besitz der in den Figuren 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Erfindung wäre und es sich gegenüber der allgemeinen Lehre des Patentanspruches 1 um eine abhängige Erfindung handeln würde, könnte dies nichts daran ändern, dass die spezielle, möglicherweise ihrerseits erfinderische Abwandlung und Weiterentwicklung eine Verletzung der allgemeinen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents wäre und deshalb den Verbietungsrechten der Kläger unterfallen würde.
V.
Bei der gegebenen Sachlage ist die Beklagte, weil sie schutzrechtsverletzende Gegenstände angeboten und vertrieben hat, den Klägern zur Unterlassung (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, § 24 Abs. 1 GebrMG) und, da der Beklagten ein mindestens fahrlässiges Verschulden zur Last fällt, außerdem für den Offenlegungszeitraum auf der Grundlage des Klagepatents zur Entschädigung (Artikel II § 1 IntPatÜG) sowie für die Zeit nach Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters bzw. Veröffentlichung der Patenterteilung zum Schadenersatz (Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Da die genaue Höhe des Entschädigungs- und Schadenersatzanspruches derzeit noch nicht fest steht, haben die Kläger ein rechtliches Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, die ihnen zustehenden Ansprüche der Höhe nach zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140 b PatG, § 24 b GebrMG, §§ 242, 259 BGB). Allerdings ist der Beklagten hinsichtlich ihrer Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).
Die besagten Ansprüche sind nicht verjährt. Es ist nicht dargetan, dass den Klägern die Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform in rechtsverjährter Zeit in einer solchen Weise zur Kenntnis gelangt sind, dass ihnen jedes Anspruchsmerkmal – und damit der gesamte Verletzungstatbestand – offenbar geworden ist. Im Gegenteil ergibt sich aus dem von der Beklagte selbst als Anlage B 9 überreichten Anwaltsschreiben, dass die Kläger im August 1998 lediglich Kenntnis darüber hatten, dass das Dreh-Schiebe-Fenster unten ausfahrbare Rollen besessen hat. Ungewiss blieb damit jedenfalls, ob ein erfindungsgemäßes Gehäuse vorlag und die Laufrolle über den Schubstangenmechanismus höhenverstellt werden konnte. Dass und wie den Klägern die genannten Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sein sollen, haben die Beklagten auch im Verhandlungstermin vom 3.03.2005 nicht näher ausgeführt.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen, weil nicht dargetan ist, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO).