4a O 54/05 – Batteriestopfen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 384

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2005, Az. 4a O 54/05

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung seines Patentes auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 44 40 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das sich mit einer Verschlussvorrichtung für Flüssigkeitsbehälter, insbesondere Batteriestopfen, sowie Verfahren zu deren Herstellung beschäftigt. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 15.11.1994. Seine Erteilung wurde am 05.06.1996 veröffentlicht. Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der Akkumulatorenfabrik B GmbH & Co. KG anhängig (BPatG, Az. 1 Ni 3/05; Anlage B2).
Die in Italien ansässige Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Diese wurde am 31.05.2001 in das Handelsregister eingetragen.
Die Erfindung gemäß dem Klagepatent betrifft eine Verschlussvorrichtung für Flüssigkeitsbehälter, insbesondere Batteriestopfen, die zum abdichtenden Verschluss einzelner Zellen einer Batterie dienen. Während herkömmliche Batteriestopfen Rund- oder Flachdichtungsringe aufweisen, die lose bzw. unverbunden in die Nut des Stopfens aufgenommen sind und diese nur teilweise ausfüllen, wird der Dichtring bei der patentgemäßen Erfindung formschlüssig in der Nut aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfläche mit ihr verbunden.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verschlussvorrichtung für Flüssigkeitsbehälter, insbesondere Batteriestopfen, mit einem Kopf (2), der zum Eingriff eines Werkzeuges bestimmt ist, und einer unterhalb des Kopfes (2) gebildeten umlaufenden Nut (6, 6´), die zur Aufnahme eines Dichtrings (8, 8´) aus Kunststoff bestimmt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Dichtring (8, 8´) formschlüssig in der Nut (6, 6´) aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfläche mit ihr verbunden ist.
Wegen der weiteren, lediglich „insbesondere„ geltend gemachten Ansprüche 2, 3, 4, 7, 8 und 10 des Klagepatentes, die besondere Gestaltungen des Dichtrings und der Nut sowie ihrer Verbindung betreffen, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt den Aufbau eines herkömmlichen Batteriestopfens, während Figur 2 ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents im Längsschnitt ausschnittsweise darstellt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) stelle her und vertreibe in Deutschland über die Beklagte zu 1) Stopfen für Autobatterien, die von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten. Hierzu verweist er auf die Zeichnung S2846 (entsprechend der Anlage K4), die unstreitig von der Beklagten zu 2) herrührt, und die vorgelegten Original-Batteriestopfen gemäß Anlagen K5/K6 und K8/K9. Er behauptet, die vorgelegten Muster stammten von der Beklagten zu 2) und seien über die Beklagte zu 1) in Verkehr gebracht worden. Die angegriffenen Batteriestopfen gemäß Anlagen K8/K9 würden von den Beklagten an den Batteriehersteller C (Italien) geliefert und durch diesen in Batterien verbaut, die serienmäßig in dem Modell D zum Einsatz kämen. Dies sei den Beklagten bekannt. Darüber hinaus würden die angegriffenen Batteriestopfen auch in weiteren Batterien verwendet, die serienmäßig in Fahrzeuge eingebaut würden, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben würden, so etwa G und H. Die Batteriestopfen gemäß Anlage K5/K6 würden in Batterien des Herstellers I (Österreich) für das Fahrzeugmodell H eingesetzt.
Bei den vorgelegten Stopfen-Mustern sei die stoff- bzw. materialschlüssige Verbindung zwischen Nutinnenfläche und Dichtring durch ein Anschmelzen der Nutinnenfläche erzeugt worden.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Batteriestopfen mit einem Kopf, der zum Eingriff eines Werkzeugs bestimmt ist, und einer unterhalb des Kopfes gebildeten umlaufenden Nut, die zur Aufnahme eines Dichtrings aus Kunststoff bestimmt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Dichtring formschlüssig in der Nut aufgenommen und durch Anschmelzen der Nutfläche mit ihr verbunden ist;
insbesondere wenn
der Dichtring an seiner gesamten an der Nutfläche anliegenden Kontaktfläche innig mit ihr verbunden ist und/oder
die Nut in einem Randbereich angefast bzw. abgeschrägt ist und/oder
der Querschnitt eines über die Nut vorstehenden Abschnitts des Dichtrings nach außen abnimmt und/oder
der vorspringende Abschnitt im Querschnitt im Wesentlichen dreiecksförmig ist und/oder
der Schnittwinkel der beiden Dreiecksschenkel zwischen 30 Grad und 90 Grad liegt und/oder
die Kontaktfläche zwischen Nut und Dichtring zwischen 20 % und 60 % der Mantelfläche des Dichtrings beträgt.
2. dem Kläger Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar
die Beklagte zu 1) seit dem 31.05.2001 und die Beklagte zu 2) seit dem 05.07.1996,
unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu der Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
II. festzustellen, dass
1. die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.07.1996 bis zum 30.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 31.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Zeichnung gemäß Anlage K4 stelle lediglich eine Studie der Beklagten zu 2) für einen Batteriestopfen dar, der sich noch in der „Justierungs- und Testphase„ befinde. Eine Produktion dieses Produkts zur Vermarktung habe die Beklagte zu 2) bis heute nicht aufgenommen und eine Produktion sei auch nicht in ihrem Auftrag durch Dritte erfolgt. Der angegriffene Batteriestopfen sei von ihnen – den Beklagten – in der Bundesrepublik Deutschland weder in Verkehr gebracht noch zu diesem Zweck eingeführt worden. Da die C-Batterien nur in Italien und in der Tschechischen Republik produziert würden, könne die Zulieferung von Batteriestopfen für diese Batterien das Klagepatent ohnehin nicht verletzen.
Hinsichtlich der Entwicklung gemäß Anlage K4 vertreten die Beklagten die Auffassung, das Merkmal aus Patentanspruch 1, wonach die formschlüssige Verbindung des Dichtrings mit der Nut durch Anschmelzen der Nutfläche erzeugt werde, sei nicht erfüllt, weil der feste Verbund zwischen Stopfen und Dichtring durch das Spritzen in einem Arbeitsgang entstehe; ein Anschmelzen der Nutfläche finde hierbei nicht statt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

I.
Die Kammer geht zwar hinsichtlich der Patentverletzung davon aus, dass die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals, wonach der Dichtring patentgemäß durch Anschmelzen der Nutfläche mit der Nut verbunden wird, auf der Grundlage der vorgelegten Stopfen und der Zeichnung gemäß Anlage K4 zu Unrecht in Abrede stellen, weil auch und gerade die Zweikomponenten-Spritzgusstechnik von Patentanspruch 1 erfasst wird. Der Kläger hat aber sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1), für die erst auf den Zeitraum ab dem 31.05.2001 abgestellt werden kann, als auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) die Voraussetzungen einer Benutzungshandlung im Sinne des § 9 Satz 2 PatG nicht schlüssig dargetan oder entgegen der ihm obliegenden Beweislast nicht unter Beweis gestellt.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2005 unter Ziffer 3. lediglich bestritten, dass die als Anlagen K5 und K6 vorgelegten Batteriestopfen „von der Beklagten zu 2) stammen„, und hätten damit zugestanden, dass die überreichten Originalmuster von der Beklagten zu 1) beziehungsweise in deren Auftrag hergestellt und vertrieben worden seien. Der Vortrag des Klägers ging und geht ausdrücklich dahin, dass die Beklagte zu 2) als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) die angegriffenen Batteriestopfen herstelle und in der Bundesrepublik Deutschland über die Beklagte zu 1) vertreibe. Dass die Beklagte zu 1) Batteriestopfen vertreibe, die nicht von der Beklagten zu 2) hergestellt worden seien, hat der Kläger nicht behauptet. Aus dem Bestreiten einer Herstellung der angegriffenen Stopfen durch die Beklagte zu 2) ergibt sich damit denknotwendig zugleich ein Bestreiten der Beklagten, dass die Stopfen durch die Beklagte zu 1) in Verkehr gebracht worden seien.
Für seine Behauptung, die Beklagten hätten patentverletzende Batteriestopfen entsprechend den Anlagen K8 und K9 (weiße Originalstopfen) an den Batteriehersteller C geliefert, der mit diesen Stopfen Batterien versehe, die serienmäßig in Modellen der D zum Einsatz kommen (vgl. Anlage K7), hat der Kläger keinen tauglichen Beweis angetreten. Der Beweisantritt „Sachverständigengutachten„ im Schriftsatz vom 28.11.2005 dürfte sich verständigerweise lediglich auf die Behauptung beziehen, es sei allgemein bekannt, dass der Hersteller C seine Batterien europaweit und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe. Für die demgegenüber jedoch logisch vorrangige Behauptung, dass die Batteriestopfen gemäß Anlagen K8 und K9 sowie den Abbildungen in Anlage K7 von der Beklagten zu 2) hergestellt und an den Batteriehersteller C geliefert worden seien, fehlt jeder Beweisantritt des Klägers.
Hinsichtlich der (schwarzen) Batteriestopfen gemäß Anlagen K5 und K6 kann sich der Kläger für seine Behauptung, die angegriffenen Stopfen stammten von der Beklagten zu 2), zunächst nicht auf die schlichte (weitgehende) Übereinstimmung der als Anlagen K5 und K6 vorgelegten Batteriestopfen mit der Zeichnung gemäß Anlage K4 berufen. Die weitgehende Übereinstimmung kann die Herkunft der vorgelegten Original-Stopfen von der Beklagten zu 2) nicht belegen. – Erst recht kann der Kläger daraus nicht ableiten, dass die angegriffenen Stopfen von der Beklagte zu 1) als der deutschen Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in den Verkehr gebracht wurden. Gleiches gilt für die mit der Zeichnung nicht annähernd übereinstimmenden weißen Stopfen gemäß Anlagen K8 und K9. – Die vorgelegten schwarzen Original-Stopfen (Anlage K5 und K6) verfügen über fünf Gewindegänge, während die Zeichnung S2846 (Anlage K4) lediglich vier Gewindegänge vorsieht. Im Übrigen stimmen die technischen Merkmale gemäß der Zeichnung mit denen der angegriffenen Stopfen überein, die Beklagten haben den dahingehenden Vortrag des Klägers jedenfalls nicht bestritten. Der seitens des Klägers gezogene Schluss aus dieser Übereinstimmung auf die Herkunft der angegriffenen Batteriestopfen von der Beklagten zu 2) ist gleichwohl nicht tragfähig, die weitgehende Übereinstimmung der zeichnerisch dargestellten Merkmale mit den vorgelegten Stopfen kein aussagekräftiges Indiz. Wie der Kläger im Nichtigkeitsverfahren selbst vorgetragen hat (Anlage B1), macht eine Vielzahl von Unternehmen von der Erfindung gemäß dem Klagepatent Gebrauch. Damit ist es ohne Weiteres möglich, dass eine Wettbewerberin der Beklagten die angegriffenen und mit der Klage im Original vorgelegten Stopfen hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, so etwa das Unternehmen M, wie die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vortragen ließen. Der Hersteller der angegriffenen schwarzen Stopfen muss sich zu diesem Zweck nicht der Zeichnung gemäß Anlage K4 bedient haben, was in der Tat fern liegt. Gleichermaßen denkbar ist es, dass die Beklagte zu 2) bei der Erstellung ihrer Zeichnung auf eine auf dem Markt bereits erhältliche Vorlage einer Wettbewerberin zurückgegriffen und diese Vorlage lediglich bei der Zahl der Gewindegänge nach unten abgewandelt hat. Dieses Vorgehen liegt insbesondere bei einem Produkt nahe, dessen Verkaufspreis wie hier nur wenige Euro-Cent beträgt, um die Entwicklungskosten durch den Rückgriff auf eine am Markt bereits erhältliche Produktform möglichst gering zu halten. Alleine aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung zwischen der Zeichnung der Beklagten zu 2) einerseits und den angegriffenen Batteriestopfen andererseits waren weitergehende Beweisantritte des Klägers zur Benutzungshandlung durch die beiden Beklagten daher nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere, da der Kläger hätte erklären müssen, aus welchem Grunde die nach seinem Vortrag im Jahre 1999 gelieferten Stopfen (vgl. die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen X vom 17. und 24.10.2005, Anlage K12) mit der Zeichnung gemäß Anlage K4, die vom 17.02.2004 stammt („Data 170204„), übereingestimmt haben sollen.
Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) hat der Kläger eine Benutzungshandlung schon nicht schlüssig dargetan, jedenfalls aber mit der Benennung des Zeugen X keinen tauglichen Beweis angetreten. Durch die parallele Bezugnahme des Klägers auf die Anlage K12, in der der benannte Zeuge den Bezug von ca. 100.000 Stopfen im Jahre 1998 oder 1999 von „K Italien„ beziehungsweise „der Firma K„ schildert, wird deutlich, dass auch der unter Beweis gestellte Sachvortrag des Klägers lediglich dahin geht, der Batteriehersteller I (Österreich) habe zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Menge Stopfen der angegriffenen Ausführungsform von „den Beklagten„ bezogen. Da die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag des Klägers aber erst am 31.05.2001 in das Handelsregister eingetragen wurde, kann sie an den insoweit unter Beweis gestellten Benutzungshandlungen auch nicht mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein. In Bezug auf die Beklagte zu 1) hat der Kläger damit schon keine relevanten Benutzungshandlungen vorgetragen.
Jedoch bedarf es auch im Hinblick auf Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) keiner Vernehmung des Zeugen X. Selbst wenn dieser die vorgetragene Lieferung von „ca. 100.000 Stück Stopfen mit angespritztem O-Ring (…) bei der Fa. K„ (E-Mail vom 24.10.2005, Seite 2 der Anlage K12) bestätigen sollte, wäre damit eine Benutzungshandlung im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG noch nicht bewiesen. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger darauf, dass in grenzüberschreitenden Fällen auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich ist, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr). Den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft damit eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt. Gleiches gilt für einen ausländischen Hersteller, der an einen gleichfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Denn auch in diesem Fall hat der ausländische Hersteller die das inländische Schutzrecht verletzenden Vertriebshandlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Für eine Lieferung von Batteriestopfen an den Hersteller I (Österreich) im Jahre 1999 müsste die Beklagte zu 2) daher Kenntnis davon gehabt haben, dass mit den gelieferten Stopfen Batterien hergestellt werden, die in solchen Fahrzeugen serienmäßig verbaut werden, die (zumindest auch) nach Deutschland geliefert werden. Dieses Wissen der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt. Die verhältnismäßig geringe Menge von 100.000 Stopfen – für die Herstellung einer jeden Batterie werden sechs Stopfen benötigt – lässt es nicht als zwingend erscheinen, dass der Beklagten zu 2) die Bestimmung der mit den Stopfen herzustellenden Batterien zum serienmäßigen Einbau in auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringende Fahrzeuge bekannt war. So hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es der Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei, dass die von dem Hersteller I mit den Stopfen zu produzierenden Batterien für Modelle H vorgesehen waren. Die von dem Kläger als Anlage K13 vorgelegte Pressemitteilung stammt vom 19.05.2003 und betrifft die Erweiterung der Fahrzeugpalette vom Benziner-Modell auf die Modelle XY1-XY3 im Jahre 2003, die ab diesem Zeitpunkt ebenfalls mit I-Batterien ausgestattet wurden. Rückschlüsse auf den Kenntnishorizont der Beklagten zu 2) in dem hier alleine entscheidenden Lieferzeitpunkt 1999 lässt diese Pressemitteilung aus dem Jahr 2003 nicht zu. Sie belegt allenfalls, dass es ab diesem Zeitpunkt (dem Jahr 2003) als in der Branche allgemein bekannt zugrunde gelegt werden könnte, dass Batterien des Herstellers I in der gesamten Produktpalette des Herstellers H zum Einsatz kommen. Es bedurfte somit keiner Vernehmung des Zeugen X zu der Frage, ob sich die von ihm schriftlich geschilderte Lieferung durch die Beklagte zu 2) im Jahre 1999 (Anlage K12) auf Stopfen mit angespritztem Dichtring oder – wie die Beklagten behaupten – auf nicht patentgemäße Stopfen mit lediglich eingelegtem Dichtring, entsprechend dem im Termin vorgelegten blauen Exemplar, bezog. Denn selbst dann, wenn dem Kläger dieser Beweis gelänge, wäre die subjektive Voraussetzung der Kenntnis des Bestimmungslandes auf Seiten der Beklagten zu 2), wie sie nach der BGH-Entscheidung „Funkuhr„ (GRUR 2002, 599) für eine Benutzungshandlung im Inland erGerlich ist, nicht erfüllt.
Schließlich war auch eine Vernehmung des Zeugen Dr. Y nicht durchzuführen. Dieser sollte bekunden, dass „angegriffene Ausführungsformen„ (wobei nicht vorgetragen worden ist, ob solche entsprechend den Anlagen K5/K6 oder K8/K9) an den Batteriehersteller L geliefert worden seien. Über die Darstellung des Zeugen in der Anlage K10 hinaus fehlt hierzu aber jeglicher substantiierender Vortrag. In der E-Mail des Zeugen vom 04.11.2004 ist lediglich davon die Rede, dass die „Firmen K und M (…) entsprechende Stopfen anbieten„. In welcher Weise dieses Anbieten auf Seiten der Beklagten erfolgt sein soll, lässt sich weder der E-Mail des als Zeugen benannten Dr. Y noch dem Sachvortrag des Klägers entnehmen. Eine Internet-Werbung schildert die E-Mail des Zeugen nur für den Hersteller M. Einen Bezug zu der Beklagten zu 2) stellt der Zeuge lediglich im Hinblick auf die technische Zeichnung gemäß Anlage K4 her, die seiner E-Mail vom 04.11.2004 beigefügt war. Da ein Beweisantritt vorrangigen Sachvortrag nicht ersetzen kann, wäre seitens des Klägers zu substantiieren gewesen, in welcher Weise die Beklagten die angegriffenen Batteriestopfen angeboten haben sollen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.