4b O 149/11 – Winterweizen (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1866

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2012, Az. 4b O 149/11

I.
Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt ist.

II.
Der Klageantrag zu 3. wird abgewiesen.

III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

VI.
Der Streitwert beträgt

– bis zum 22.12.2012: EUR 2.000;
– danach: Höhe des Wertes der bis dahin angefallenen Kosten.

Tatbestand:

Die Klägerin macht für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten die diesen gemäß § 10a Abs. 2 Sortenschutzgesetz („SortG“) und Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz („GemSortV) zustehenden Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Nachbau von Pflanzensorten geltend.

Der Beklagte führt pro forma einen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinem Vater übernommen hat.

Die Klägerin ist von der A GmbH & Co.KG, welche Sortenschutzinhaberin bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigte der nach Unionsrecht geschützten Winterweizensorte „B“ ist, zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen etwaig betriebenen Nachbau ihrer Sorten und/oder begangenen Verletzungen der Schutzrechte an ihren Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Für die oben genannte Sorte bestand in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 Sortenschutz nach den Bestimmungen des SortG bzw. der GemSortV.

Die Klägerin forderte den Beklagten in weiter zurückliegenden Wirtschaftsjahren auf, Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Zu diesem Zwecke übersendet die Klägerin Landwirten jährlich Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber (vgl. Anlagenkonvolut K 1). In den Jahren 2005/2006 und 2006/2007 gab der Beklagte Nachbauerklärungen ab und entrichtete die betreffenden Lizenzentgelte.

Für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2007/2008 schrieb die Klägerin den Beklagten im April 2008 an und forderte zur Auskunft auf; für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2008/2009 geschah Entsprechendes im April 2009 (vgl. Anlagenkonvolut K 2). In diesen Schreiben wies die Klägerin den Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass er – soweit ihr Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen vorlagen – zur Auskunft verpflichtet sei. Den Schreiben war jeweils eine – wie an dem Adressfeld ersichtlich konkret auf den Beklagten bezogene – Aufstellung derjenigen Sorte, für die der Klägerin – aus ihrer Sicht – ein entsprechender Anhaltspunkt vorlag, beigefügt (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Der Kläger, der ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 keinen Nachbau mehr mit der Sorte „B“ betrieben hatte, gab keine entsprechenden Erklärungen ab.

Die Klägerin behauptet, den Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2008 für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bzw. mit Schreiben vom 21.08.2009 für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 gemahnt zu haben (vgl. jeweils Anlagenkonvolut K 4); insbesondere seien diese Mahnschreiben dem Beklagten auch zugegangen. Gleiches gelte für weitere Mahnungen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2009 und vom 20.11.2009 (Anlagenkonvolut K 5). Sie meint, aus den der Klägerin vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Beklagte sowohl im Wirtschaftsjahr 2007/2008 als auch im Wirtschaftsjahr 2008/2009 Nachbau mit der streitgegenständlichen Sorte „B“ betrieben oder zumindest über Saatgut der Sorte verfügt habe, auf Grundlage dessen er in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren Nachbau habe betreiben können. Ihre Auskunftsschreiben seien auch hinreichend qualifiziert gewesen, indem sie die Nachbauerklärungen aus den Vorjahren beigefügt habe (vgl. Anlagenkonvolut K7). Mit der im laufenden Rechtsstreit abgegebenen Negativauskunft des Beklagten sei insbesondere auch der Klageantrag zu Ziffer 5. in der Hauptsache erledigt. In Bezug auf den Streitwert seien jeweils EUR 1.000 pro streitgegenständlichem Wirtschaftsjahr angemessen. Selbiges gelte im Hinblick auf den Ansatz einer jeweiligen 1,3 – Geschäftsgebühr für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 8.9.2011 ursprünglich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A GmbH & Co. KG nach Unionsrecht geschützten Winterweizensorte „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über

• die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters

zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 200812009 (Anbau zur Ernte 2009) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A GmbH & Co. KG nach Unionsrecht geschützten Winterweizensorte „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über

• die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,

sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

3. an die Klägerin EUR 261,00 zu zahlen;

4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1. und Ziffer 2. des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;

5. an die Klägerin Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1. und Ziffer 2. des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 und/oder 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.11.2011 in Bezug auf beide streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre sog. „Negativauskünfte“ erteilt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2011, bei Gericht eingegangen am 22.12.2011, die Klageanträge zu Ziffer 1., 2. und 5. in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Klageantrag zu 4. Ohne Klagerücknahme „fallengelassen“.

In Bezug auf den Klageantrag zu 5. Beantragt die Klägerin hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch den Zahlungsantrag verursachten Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Der Beklagte, der sich den Erledigungserklärungen betreffend die Anträge zu Ziffern 1. und 2. übereinstimmend angeschlossen hat, beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe grundlos angenommen, dass er auch nach dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 noch Nachbau mit der streitgegenständlichen Sorte betrieben habe. Es hätten keine entsprechenden Anhaltspunkte bestanden, weshalb für ihn keine Veranlassung bestanden habe, auf die Schreiben der Klägerin gemäß Anlagenkonvolut K 2 zu reagieren. Hinsichtlich der auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bezogenen Ansprüche erhebt der Beklagte zudem hilfsweise die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, mit Ausnahme des Begehrens auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begründet.

I.

1.
Im Hinblick auf die einseitig gebliebene Erklärung der Klägerin, der Rechtsstreit habe sich in Bezug auf den Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt, war – wie im Tenor zu I. erfolgt – eine entsprechende Feststellung zu treffen.

Indem der im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO in Anspruch genommene Beklagte erst nach Rechtshängigkeit eine negative Auskunft erteilte, wurde der ursprünglich in zulässiger Weise gestellte unbezifferte Klageantrag durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91 a Rn 58 unter „Stufenklage“). Unerheblich ist insoweit, dass sich der unbezifferte Zahlungsantrag ex post als von Anfang an unbegründet erwies, weil objektiv kein Nachbau erfolgt war: Um einen Wertungswiderspruch zur Privilegierung des stufenweisen Klagens nach § 254 ZPO zu vermeiden, muss es insoweit nämlich genügen, dass die Klägerin aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt der Erhebung der Stufenklage davon ausgehen durfte, nach erteilter Auskunft werde sich ein bezifferbarer Leistungsanspruch zu ihren Gunsten gemäß § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV ergeben (vgl. OLGR München 1998, 260; Kassebohm, in: NJW 1997, 2731 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91a Rn 58 unter „Stufenklage“). Vor diesem prozessualen Hintergrund besteht weder ein Bedürfnis für eine Umstellung auf eine Feststellungsklage in Bezug auf die Kostentragungspflicht (in diesem Sinne allerdings BGH NJW 1994, 2895) noch für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. zu diesem Lösungsansatz Zöller/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte die Klägerin hinreichenden Anlass zur Annahme, dass er auch in den Jahren 2007/2008 sowie 2008/2009 Nachbau betrieben haben könnte (vgl. dazu näher unten). In diesem Fall hätte der Klägerin ein Nachbaugebührenanspruch aus § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV zugestanden.

2.
Der zulässige Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB sind insoweit nicht tatrichterlich feststellbar, als dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Schuldnerverzug befand.

a)
Soweit in den Formularen gemäß Anlagenkonvolut K 3 die Bitte enthalten war, die Erklärungen bis zum 30.6.2008 bzw. 2009 abzugeben, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn es handelt sich nicht um vertragliche Vereinbarungen, sondern jeweils um einseitige Bestimmungen durch die Klägerin (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 286 Rn 22).

b)
Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO fest, dass dem Beklagten die vorprozessualen Mahnschreiben gemäß Anlagenkonvolut K 4 zugingen, so dass auch die Anforderungen des § 286 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte deren Zugang erstmals mit Schriftsatz vom 30.1.2012 – und damit nach dem ausdrücklichen Hinweis der Klägerin auf die Maßgeblichkeit dieser Schreiben – bestritt. Gleichwohl verbleiben vernünftige Zweifel am jeweiligen Zugang, die zulasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin gehen.

3.
Den Klageantrag zu 4. konnte die Klägerin in zulässiger Weise ohne Teilklagerücknahme fallen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 833).

II.

1)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO.

Die auf die ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 2., bezüglich derer übereinstimmende Teilerledigungserklärungen abgegeben wurden, entfallenden Kosten hat gemäß § 91 a ZPO der Beklagte zu tragen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit. Der Beklagte wäre insoweit voraussichtlich unterlegen.

a)
Die betreffenden Auskunftsansprüche finden ihre Grundlage in § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz („GemNachbV‘). Nach diesen Vorschriften sind Landwirte, die Nachbau betreiben, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang sie auf ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen Nachbau betreiben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C – 305/00, Urteil vom 10.4.2003) steht einem Sortenschutzinhaber aus Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV ein Auskunftsanspruch gegen einen Landwirt im Hinblick auf geschützte Sorten schon dann zu, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen könnte. Es ist also nicht erforderlich, dass objektiv Nachbau betrieben wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.9.2005, Az. X ZR 170/04). Im Hinblick auf den unstreitig in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren betriebenen Nachbau verfügte der Beklagte über Saatgut der Sorte „B“, welches er zu Nachbauzwecken hätte verwenden können. Nachbauerklärungen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren sind bereits allein hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, es könne auch in Folgejahren zu Nachbau gekommen sein; es bedarf insoweit keiner weiteren Anschlusstatsachen (vgl. LG München I, Az. 37 O 23852/09, Urteil vom 1.7.2010, Anlage K 28 m.w.N.). Die Klägerin forderte den Beklagten für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre auch unter Vorlage konkreter Anhaltspunkte zur Auskunft auf, indem er nämlich in den – ihm unstreitig zugegangenen – jeweiligen Schreiben nebst Aufstellungen gemäß Anlagenkonvoluten K 2, K 3 die betroffene Sorte und die Wirtschaftsjahre angab, auf denen ihr konkreter Nachbauverdacht jeweils beruhte. Dieses Vorgehen würde selbst den Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Auskunftsersuchen genügen, wenn man ein solches überhaupt für rechtlich geboten ansähe. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 GemNachbV, der Anspruch auf Belegvorlage folgt aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV.

b)
Ohne Erfolg erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB, soweit es um Ansprüche betreffend das Wirtschaftsjahr 2007/2008 geht. Die maßgebliche Verjährungsfrist bestimmt sich nach §§ 195 f. BGB und nicht etwa nach § 37 c SortG, Art. 96 Gem SortV. Dafür spricht zunächst die gesetzliche Systematik: Die letztgenannten Vorschriften beziehen sich auf die vorangestellten Normen der Art. 94, 95 GemSortV bzw. §§ 37, 37a, 37b SortG. Zudem geht es hier nicht um einen Anspruch wegen Verletzung eines geschützten Rechts, sondern um einen Auskunftsanspruch aufgrund zulässigen Nachbaus durch einen Landwirt (§ 14 Abs. 1 GemSortV, § 10a Abs. 2 SortG; vgl. auch Keukenschrijver, SortenG, 2001, § 37c Rn 2).

Demnach begann die Verjährungsfrist erst am 31.12.2008 zu laufen und wäre erst am 31.12.2011 geendet. Insoweit trat eine rechtzeitige Hemmung mit Zustellung der hiesigen Klageschrift am 15.10.2011 ein (§§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

2)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3)
Aus der Sicht des Erstgerichts beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes einer etwaigen Berufung gegen das vorliegende Urteil weniger als 600 EUR (vgl. zum Folgenden Musielak, ZPO, § 511 Rn 25 jeweils m.w.N.): Ein Urteil, das auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache feststellt, beschwert den Beklagten grundsätzlich nur in Höhe der Prozesskosten der ersten Instanz. Wird im Fall einer einseitigen Teilerledigterklärung die restliche Hauptsacheklage abgewiesen, entspricht die Beschwer des Beklagten dem vollen Betrag der ihm auferlegten Kosten. Bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung bleiben die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten außer Betracht.

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben, da keine die Einzelfallentscheidung überschreitende Gewichtigkeit der Rechtssache ersichtlich ist.