4a O 282/07 – Feuerfluchtweg

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1858

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2012, Az. 4a O 282/07

I. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren beiden Schreiben vom 28.01.2011 (Anlagen AE 36 und AE 37) nebst den dort beigefügten beiden Tabellen die Ziffern III. und IV. des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 282/07) vom 29.06.2010 betreffend so voll-ständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Mit Teilurteil vom 29.06.2010 hat die Kammer die Beklagte unter Ziffer III. ver-urteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 ihre Feuerlösch-anlagen mit Mitteln zur

Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden, Kaufhäusern u. ä., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbekämpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden Löschmittelaustrittsvorrichtungen, wobei in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und/oder Aus-breitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, wobei die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu be-einträchtigen,

ausgerüstet und weltweit verkauft hat, und zwar unter Übergabe ei-ner chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produkti-onszahlen sowie sämtliche Verkäufe von o.g. Feuerlöschanlagen enthält, einschließlich derjenigen Verkäufe von Lieferungen von o. g. Feuerlöschanlagen an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;

2. zur Überprüfung der Abrechnung dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit ver-pflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnun-gen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgebührenabrechnung zusammenhängen, vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu ge-währen.

Zudem hat die Kammer die Beklagte in diesem Teilurteil unter Ziffer IV. weiter-hin verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer III. 1. bezeichneten Gegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern gehörende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,

und zwar

durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweili-gen Unterlizenznehmer mit Firmenname und Anschrift enthält

und

unter Übergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die sämtliche Produktionszahlen sowie sämtliche Verkäufe an o. g. Feuerlöschanlagen an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enthält;

2. zur Überprüfung der Abrechnung, dem Wirtschaftsprüfer & Steuerberater des Klägers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kläger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchprüfer alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittel-bar mit der Lizenzgebührenabrechnung zusammenhängen vorzulegen und überprüfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kläger beauftragten Buchprüfer den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.

Hintergrund der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung war ein zwischen den Parteien geschlossener „Ausschließlicher Lizenz- und Know-how Vertrag“, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 15 Bezug genommen wird. In diesem Vertrag räumt der Kläger der Beklagten unter anderem eine ausschließliche Lizenz an der deutschen Patentanmeldung 195 14 XXX.8-09 ein, aus der das zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2010 vernichtete deutsche Patent DE 195 14 XXX C2 (nachfolgend: Klagepatent) hervorgegangen ist, dessen Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuden, Kaufhäusern u. ä., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbekämpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden Löschmittelaustrittsvorrichtungen, gekennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass die Teilchengröße des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beein-trächtigen.“

Nach der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung erhielt der Kläger von der Beklagten das nachfolgend ein-geblendete Schreiben vom 28.01.2011:

Ein bis auf die Anschrift inhaltsgleiches Schreiben übersandte die Beklagte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage AE 37 Bezug genommen. Zuvor hatten der Kläger und sein Prozessbevollmächtiger bereits vergleichbare Schreiben von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhalten, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen K 4 und AE 43 Bezug genommen wird.

Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte damit unvollständig und unrichtig Auskunft erteilt und Rechnung gelegt.

Er behauptet im Wesentlichen, nach Abschluss der zwischen den Parteien ge-schlossenen Verträge, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen K 15 und K 16 Bezug genommen wird, habe die Beklagte in sämtliche ihrer Feuerlöschanlagen die im Verfahrenspatent des Klägers integrierte „Rauchgaswäsche“ übernommen. Allein im deutschsprachigen Raum habe die Beklagte, wie sich aus einer auf den Herstellerangaben beruhenden Marktübersicht der Firma C ergebe, 3.800 D-Anlagen verkauft. Zudem würde die durch die Beklagte als Rechnungslegung vorgelegte Aufstellung nicht einmal alle auf der Internetseite der Beklagten genannten „Referenzobjekte“ enthalten. Zudem habe die Beklagte ihre D-Anlagen mit zahlreichen, durch den Kläger im Einzelnen vorgelegten Prospekten beworben.

Die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Auskunftserteilung lasse sich zudem auch daraus erkennen, dass dort die Merkmale des Patentanspruchs des Verfahrenspatents des Klägers lediglich verkürzt wiedergegeben würden, so dass der Geschäftsführer der Beklagten lediglich einen verkürzten Prüfungsmaßstab angewandt habe.

Insbesondere falle auch das Objekt „E“ in Chemnitz unter den Tenor des Teilurteils der Kammer. Insoweit sei bereits der Auftragswert mit 53.500,- EUR zu niedrig angegeben, im Nichtigkeitsverfahren habe der Patentanwalt der Beklagten einen Wert von ca. 55.000,- EUR angegeben. Zudem fehle es auch an einer Nennung der Wasserverteil- und Rohrleitungsmodule. Ebenso habe die Beklagte keine Auskunft über das Lieferantenlager erteilt, obwohl in durch den Kläger als Anlagen KE 15 und KE 17 vorgelegten Lichtbildern Wasser-zufuhrleitungen erkennbar seien. Zudem gebe es hinsichtlich des Objekts „E“ in Chemnitz zahlreiche Indizien dafür, dass es diesbezüglich mehrere Aufträge gegeben habe. Dass die entsprechende Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten unzutreffend sei, ergebe sich bereits daraus, dass Herr Dr. F, ein Mitarbeiter der Beklagten, in einem als Anlage K 68 vorgelegten Fachbeitrag behauptet habe, in dem Objekt seien 9 Sprühbögen mit 94 Vernebelungsmodulen verbaut worden, die ihrerseits mit je 5 D-Feinsprühdüsen ausgestattet seien. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten sollen es demgegenüber 9 Sprühbögen mit 60 Düsen sein.

Schließlich fehle es bei der durch die Beklagte erteilten Auskunft und Rech-nungslegung an Angaben zu konzerninternen Lieferung sowie an Angaben zu Sprinkleranlagen und Sprühwasser-Feuerlöschanlagen.

Der Kläger beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie habe mit den als Anlagen AE 36 und AE 37 vorgelegten Schrei-ben ordnungsgemäß Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Zur weiteren Er-läuterung und Verdeutlichung habe sie diesen Schreiben jeweils eine Aufstel-lung beigefügt, in der die einzelnen Anlagen und die Erfüllung der Verwen-dungskriterien für jede einzelne Anlage aufgeführt seien. Die Angaben würden auf einer von der Beklagten vorgenommenen, umfassenden Prüfung der im Zeitraum 07.08.2002 – 31.12.2009 verkauften Feuerlöschanlagen beruhen. Die Prüfung sei in erster Linie von den Mitarbeitern Dr. Ulf F und Dr. Reinhold G durchgeführt worden. Diese hätten sämtliche Feuerlöschanlagen, welche die Beklagte im relevanten Zeitraum verkauft habe, dahingehend überprüft, ob sie die einzelnen Merkmale, wie sie in den Ziffern III. und IV. des Teilurteils der Kammer vom 29.06.2010 aufgeführt sind, erfüllen und damit un-ter den Vertragsgegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Know-how-Vertrags fallen.

Bei den Behauptungen des Klägers handele es sich demgegenüber um „Be-hauptungen ins Blaue hinein“. Mit Ausnahme des Bauvorhabens „E“ in Chemnitz seien die Ausführungen des Klägers ohne jeglichen Bezug auf eine konkrete Feuerlöschanlage, die nach seiner Meinung unter den Tenor des Urteils fiele. Stattdessen begnüge sich der Kläger damit, auf Prospekte, Wer-bematerial und Internetseiten sowie Aufsätze von Mitarbeitern der Beklagten zu verweisen. Der Kläger verkenne insoweit jedoch bereits, dass die Prospekte keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass nur ein einziger Verkauf erfolgt sei. Zudem könne anhand dieser Materialien auch nicht geprüft werden, ob ein bestimmter Gegenstand unter den Vertrag falle, da es hierfür entscheidend auf den jeweiligen Einsatzort und das mit der jeweiligen Feuerlöschanlage verfolgte Schutzziel ankomme. Insbesondere genüge hierfür der Hinweis des Klägers, es handele sich um „D-Anlagen“, nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob diese Anlagen alle im Tenor des Teilurteils der Kammer aufgeführten Merkmale aufweisen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolge der Einsatz der „D-Technik“ aufgrund eigener Patente der Beklagten.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass jede Anlage der Be-klagten ein individuell festgelegtes, konkretes anlagentechnisches Schutzziel verfolge. „D-Anlagen“ würden daher auch beispielsweise nur zur Rauchreduzierung oder nur zur Wärmereduzierung eingesetzt. Andere würden demgegenüber, wie etwa die Anlage in der „E“ in Chemnitz, nur der Vermeidung der Brandausbreitung dienen. Nach dem Tenor sei es jedoch erforderlich, dass die Anlage die Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung sichere, wobei alle Schutzziele kumulativ vorliegen müssten.

Zudem lasse der Vortrag des Klägers auch nicht erkennen, dass bei den jewei-ligen Anlagen ein Wassernebel niedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsge-schwindigkeit erzeugt werde. Insbesondere liege die Tröpfchengröße bei den D-Anlagen der Beklagten bei 20 bis 200 µm und damit nicht in dem in dem Patent des Klägers genannten Bereich von 10 bis 100 µm.

Überdies gehe auch die Behauptung des Klägers fehl, die Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum ca. 3.800 Feuerlöschanlagen der Marke „D®“ verkauft. Der Kläger stütze diese Behauptung auf eine im Internet veröffentlichte Marktübersicht der Firma „C“. Die in dieser Marktübersicht enthaltenen Zahlen seien jedoch nicht zutreffend, sondern von Herrn H irrtümlich an die Firma C gemeldet worden. Diese Zahlen seien dann in den Folgejahren ungeprüft übernommen worden.

Darüber hinaus sei in Bezug auf das Objekt „E“ in Chemnitz lediglich ein Auftrag mit einem Auftragswert von 53.500,- EUR erteilt worden, aufgrund dessen insgesamt neun Löschbögen mit jeweils 60 Düsen verbaut worden seien. Soweit der Kläger dagegen als Anlage K 68 einen Aufsatz von Herrn Dr. F vorlege, seien die darin enthaltenen Angaben insoweit fehlerhaft.

Schließlich seien von der erteilten Auskunft, es seien keine Verkäufe getätigt worden, auch konzerninterne Lieferungen erfasst.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Be-klagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB zu.

1.
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Anga-ben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverlet-zung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 259 Rz. 38).

Dabei müssen die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, § 259 Abs. 2 BGB setzt vielmehr nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein entsprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umständen der Rechnungslegung ergeben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB a. a. O., § 259 Rz. 38).

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, durch ihren Geschäftsführer die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß den Anlagen AE 36 und AE 37 an Eides Statt zu versichern.

a)
Der der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung zugrunde liegende Patentanspruch 1 des Klagepatents lässt sich entsprechend der durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt gliedern:

(1) Das Verfahren ist zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung aus Räumen mit langen Fluchtwegen (wie z.B. unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen, großen Gebäuen, Kaufhäusern u.ä.) geeignet.

(2) Es sind Löschmittelaustrittsvorrichtungen vorgesehen.

(3) Mittels der Löschmittelaustrittsvorrichtungen wird in dem Raum ein Wassernebel erzeugt, der

(a) eine niedrige Austritts- und/Ausbreitungsge-schwindigkeit aufweist,

(b) dessen Teilchengröße so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beein-trächtigen und

(c) dessen Teilchendichte die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.2010 nachvollziehbar ausgeführt hat, gibt die Klagepatentschrift in Bezug auf den Wassernebel an, dass er in bekannter Weise mittels Wassernebeldüsen erzeugt werde. Die Wassernebeldüsen könnten sich entweder in Verbindung mit detektierenden Sensoren bereits als Sicherheitseinrichtung in dem Raum befinden oder von den Rettungsmannschaften einschließlich der Versorgungsleitungen mitgeführt werden. Bei einer festen Installation seien die Wassernebeldüsen ähnlich wie Sprinkleranlagen vorzugsweise im oberen Bereich des bzw. der Räume angeordnet. Der Austritt des Wassernebels könne zwischen paralleler und senkrechter Richtung zur Decke des Raums oder Tunnels variieren. Um eine möglichst große Überdeckung der Wirkungsbereiche der einzelnen Wassernebeldüsen zu erreichen, sollen Wassernebeldüsen mit großem Austrittswinkel verwendet werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes soll es das erfindungsgemäße Verfahren ermöglichen, lange Fluchtwege begehbar zu halten, indem die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung dieser Fluchtwege so vermindert werde, dass insbesondere die Sicht für zu evakuierende Personen und das Rettungspersonal erhalten bleibe. Das Verfahren müsse daher so ausgeführt werden, dass es auch auf langen Fluchtwegen eine entsprechende Wirkung erziele. Deswegen sei das Verfahren aber nicht auf lange Fluchtwege beschränkt. Zum einen sei „lang“ ein relativer Begriff, der auch durch die beispielhafte Aufzählung von Gebäuden mit langen Fluchtwegen keine klare Kontur erhalte, weil die Fluchtwege im Einzelfall auch bei unterirdischen Räumen, Verkehrsanlagen und großen Gebäuden unterschiedlich lang sein könnten. Zum anderen – und entscheidend – lasse sich die Länge des Fluchtweges nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift nicht als Verfahrensmerkmal erfassen. Das erfindungsgemäße Verfahren sei vielmehr allein durch die Erzeugung des durch die Merkmale 3a bis 3c näher gekennzeichneten Wassernebels mittels der Löschmittelaustrittsvorrichtungen gekennzeichnet, der bewirken solle, dass an dem Ort, an dem das Verfahren angewendet werde, der jeweilige Fluchtweg benutzbar bleibe. Es müssten so viele Löschmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal 2) vorgesehen werden und diese müssten so angeordnet werden, dass der Fluchtweg für denjenigen Bereich begehbar gehalten werde, der im Anwendungsfall mit den Mitteln der Erfindung gesichert werden solle. Wie lang dieser Fluchtweg sei, sei erfindungsgemäß nicht vorgegeben und richte sich nach den Bedürfnissen des einzelnen Anwendungsfalls. Der erfindungsgemäß zu erzeugende Wassernebel werde im Patentanspruch durch Teilchengröße (Merkmal 3b), Teilchendichte (Merkmal 3c) und Ausbreitungsgeschwindigkeit der Wasserteilchen (Merkmal 3a) charakterisiert. Die Teilchengröße des Wassernebels sei dabei nur durch die Wirkung näher definiert, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beeinträchtigen. In der Beschreibung (Sp. 3 Z. 13 ff.) werde dazu angegeben, dass ein optimaler Tröpfchendurchmesser, bei dem der Nebel immer noch durchsichtig bleibe, im Bereich zwischen 10 bis 100 μm liege; dies schließe weder eine Unterschreitung noch eine Überschreitung dieses Bereichs aus. Auch die Austritts- und/oder Ausbreitungsge-schwindigkeit sei nicht genau bestimmt; sie solle nach Merkmal 3a „niedrig“ sein. Dabei ergebe sich aus dem Zusammenhang, dass es auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit ankomme. Sie könne entweder durch eine niedrige Austrittsgeschwindigkeit erreicht werden oder aber dadurch, dass durch eine entsprechende Gestaltung der Löschmittelaustrittsvorrichtungen trotz hoher Austrittsgeschwindigkeit eine niedrige Ausbreitungsgeschwindigkeit ermöglicht werde, die – wie der Beklagte selbst vorgetragen habe – wiederum im Wesentlichen durch die (geringe) Teilchengröße bestimmt werde. Schließlich werde die Teilchendichte (Merkmal 3c) durch die für die Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration definiert; in der Beschreibung heiße es, die Teilchendichte sei „bei den vorliegenden Verhältnissen“ auf 2l/m3 min-1 eingestellt worden (Sp. 3 Z. 15-18). Da Patentanspruch 1 nicht dahin verstanden werden könne, die Teilchendichte müsse eine vollständige Rauchgasbindung ermöglichen und im Übrigen auch nicht zuverlässig abschätzbar sei, welche Konzentrationen im Einzelfall entstehen, enthalte Merkmal 3c damit nur die Anweisung an den Fachmann, die Teilchendichte so zu wählen, dass eine möglichst weitgehende Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung möglich sei. Durch die Einstellung der Teilchendichte und Teilchengröße solle mithin einerseits die Rauch- und Schadstoffbindung erreicht werden, und andererseits solle beim Absinken der Wassertröpfchen die Sicht im Raum nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden; dies beschreibe die Streitpatentschrift in Spalte 2, Zeilen 38 bis 64.

b)
Legt man diese Auslegung zugrunde, sind hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die mit den Schreiben gemäß Anlagen AE 36 und AE 37 er-teilte Auskunft und Rechnungslegung unvollständig ist.

Zwar genügt hierfür nicht, dass der Kläger zahlreiche Werbematerialien vorge-legt hat, nach welchen mittels der durch die Beklagte eingesetzten „D“-Feinsprühdüsen Wassertropfen mit einem Durchmesser von 20 – 200 µm und damit ein „Niederdruck-Wassernebel“ erzeugt werden kann (vgl. Anlagen K 50 und K 317), bei dem die Wassertröpchen möglicherweise auch länger in der Luft bleiben als bei herkömmlichen, wasserbasierten Systemen (vgl. etwa den als Anlagen K 320 a und K 320 b vorgelegten Prospekt von „B Fire and In-tegrated Solutions“), da es für die durch das Klagepatent beanspruchte tech-nische Lehre, auf welche der Tenor zu III. und IV. des Teilurteils der Kammer zurückgeht, gerade darauf ankommt, dass die Löschmittel-austrittsvorrichtungen so angeordnet sind, dass sie einerseits sicherstellen, dass der Fluchtweg für denjenigen begehbar gehalten wird, der im Anwendungsfall mit den Mitteln der Erfindung gesichert werden soll, und dass andererseits eine Teilchendichte gewählt wird, die eine möglichst weitgehende Rauch-, Wärme- und Schadstoffbindung ermöglicht.

Entsprechend kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in auf Angaben der Hersteller beruhenden Marktberichten der Firma C seien für die Jahre 2004 bis 2010 jeweils 500 „D-Löschanlagen“ angegeben (vgl. Anlagen AE 45 bis AE 51). Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch er-sichtlich, welche genaue Ausgestaltung diese Anlagen hatten. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, in der erteilten Auskunft seien nicht einmal alle Referenzobjekte der Beklagten, die auf deren Internetseite aufgeführt seien (vgl. Anlage AE 52), zu finden.

Gleichwohl bestehen zumindest in Bezug auf das Objekt „E“ in Chemnitz Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf dieses Objekt die Auskunft erteilt, der Auftragswert habe 53.500,- EUR betragen, so dass sich eine Umsatzlizenzgebühr von 3.183,25 EUR ergebe. Gleichwohl findet sich in diesem Zusammenhang der weitere Hinweis, dass dieses Objekt nicht unter den Vertragsgegenstand falle (vgl. Anlagen AE 36 und AE 37, jeweils S. 3). Dies ergebe sich aus der beigefügten Tabelle. Dort findet sich in Bezug auf das Objekt „E“ in Chemnitz in den Spalten 4 und 5 jeweils ein „nein“. Wie die Beklagte in ihrer Aus-kunftserteilung weiter erläutert hat, kennzeichnet Spalte 4, ob die verkauften Anlagen zur Sicherung der Flucht und Rettung von Personen unter Rauch-, Wärme- und Schadstoffbelastung eingesetzt werden (Hervorhebung hinzugefügt). Spalte 5 kennzeichnet demgegenüber, ob die installierten Anla-gen zur Flucht und Rettung aus Räumen mit langen Fluchtwegen eingesetzt werden (Hervorhebung hinzugefügt). Bereits dies begründet Zweifel am Prü-fungsmaßstab der Beklagten, da es nach dem Tenor des Teilurteils der Kam-mer nicht darauf ankommt, ob die Mittel entsprechend eingesetzt werden, son-dern darauf, ob die entsprechenden Anlagen mit den im Tenor näher beschrie-benen Mitteln ausgerüstet waren (Hervorhebung hinzugefügt). Darauf, ob die Anlagen tatsächlich entsprechend eingesetzt werden, kommt es demgegen-über nicht an.

Ihre Auffassung, das Objekt „E“ falle nicht unter den Vertragsgegenstand und damit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung dahingehend erläutert, die dort eingebaute Feuerlöschanlage diene nur dem Zweck der Verhinderung der Brandausbreitung über die Zu- und Ausfahrten und damit nicht der Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und Schadstoffbelastung. Damit setzt sich die Beklagte jedoch in Widerspruch zu den Angaben von Herrn Dr. Ulf F in dem als Anlage K 68 vorgelegten Fachbeitrag. Danach sei Ziel des in der „E“ eingesetzten Löschkonzepts die „Brandkontrolle bei gleichzeitiger Rauchgasauswaschung und Temperaturerniedrigung“. Das Löschsystem erfülle innerhalb weniger Sekunden gleich mehrere Funktionen. Der Wassernebel habe eine Kühlwirkung. Personen könnten ihre Autos verlassen und den Rettungskräften sei es möglich, ohne Gefahr bis zum Brandherd vorzudringen. Zudem würden die feinen Wassertröpfchen Rauchgase nieder-schlagen, so dass toxische wasserbindbare Rauch- und Brandgase durch chemische Prozesse oder Kondensation um bis zu 50 Prozent und mehr gegenüber der Ausgangskonzentration reduziert würden.

Entsprechend genügt es nicht, wenn sich die Beklagte nunmehr in ihrer Klageerwiderung lediglich pauschal unter Beweisantritt darauf beruft, im Vorfeld der Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei genau untersucht worden, ob in dem maßgeblichen Zeitraum Feuerlöschanlagen verkauft worden seien, welche die einzelnen Merkmale, wie sie vorstehend aufgeführt sind, verwirklichen. Vielmehr hätte es gerade im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der erteilten Auskunft und dem Aufsatz gemäß Anlage K 68 eines substantiierten Vortrages bedurft, weshalb gleichwohl keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft bestehen.

Da die Beklagte zudem ihre Nullauskunft in Bezug auf erteilte Unterlizenzen (Tenor Ziffer IV.) damit begründet, sie habe keine dem Tenor des Teilurteils der Kammer entsprechenden Unterlizenzen erteilt, bestehen auch insoweit Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft.

III.
Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 ZPO i. V. m. § 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerich-tete Begehren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.