Landgericht Braunschweig
Urteil vom 6. Dezember 2005, Az. 9 O 2222/05 (296)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig volllstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Tatbestand
Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Inhaberschaft an einem Gebrauchsmuster.
Herr M. ist Erfinder und eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE … (Vorrichtung zum Aufhängen von Decken, insbesondere Pferdedecken, Anl. K 1). Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.
Durch Vereinbarung vom 7.4.2005 hat Herr M. dieses Gebrauchsmuster für 2500,00 € an den Beklagten verkauft und übertragen. Der Betrag ist am selben Tage in bar übergeben worden. Auf die Übertragungserklärung (Anl. B 1) wird Bezug genommen. Der Beklagte hat in den folgenden Tagen über seinen Patentanwalt die Umschreibung des Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt (Anl. B 2, B 3).
Am 11.4.2005 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und Herrn M.. Der Beklagte war in Begleitung seiner Ehefrau und Herr M. war in Begleitung von Frau N.. Der Inhalt der bei diesem Treffen geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.
Unstreitig ist bei diesem Gespräch der Betrag von 2500,00 € in bar von Herrn M. an den Beklagten ausgehändigt worden. Der Beklagte hat dabei die Quittung vom 11.4.2005 (Anlage K 3) unterzeichnet. Dabei ist streitig, ob der Zusatz „wegen Nichtigkeit“ bereits einvernehmlich bei dem Treffen hinzu gesetzt worden ist.
Weiter ist bei diesem Treffen die Kontonummer von Herrn M. an den Beklagten ausgehändigt worden. Die Hintergründe dafür sind streitig.
Am 13.4.2005 hat der Beklagte an Herrn M. einen Betrag von 2500,00 € auf das ihm angegebene Konto überwiesen und als Verwendungszweck „Kauf Gebrauchsmuster“ angegeben. Dieser Betrag ist von Herrn M. am 20.4.2005 mit dem Verwendungsvermerk „wegen Nichtzustandekommen des Vertrages“ zurücküberwiesen worden. In der Folgezeit kam es noch zu einer weiteren Überweisung durch den Beklagten und einer Rücküberweisung durch Herrn M..
Bereits am 12.4.2005 – einen Tag nach dem zweiten Treffen mit dem Beklagten – hat Herr M. einen weiteren Kaufvertrag über das Gebrauchsmuster mit der Klägerin geschlossen. Als Kaufpreis sind 2500 €,00 in bar vereinbart worden. Herr M. hat den Erhalt des Betrages quittiert. Auf den Kaufvertrag (Anl. K 4) wird Bezug genommen.
Die Parteien haben jeweils Umschreibungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt (Anl. K9; Anl. B 3). Eine Umschreibung ist wegen der unklaren Rechtslage nicht erfolgt (Anl. K 10).
Die Klägerin behauptet,
nach Abschluss des Kaufvertrages am 7.4.2005 habe sich der Beklagte an Herrn M. gewandt und um ein neues Treffen gebeten. Der Beklagte habe sich von dem Vertrag wieder lösen wollen. Deswegen sei das Geld zurückgezahlt worden und der Zusatz „wegen Nichtigkeit „hinzugesetzt worden. Sie habe dann am nächsten Tag das Gebrauchsmuster wirksam von Herrn M. erworben.
Dann habe sich der Beklagte wiederum telefonisch an Herrn M. gewandt um das Gebrauchsmuster erneut zu erwerben. Aus „Reue“ sei es zu den erneuten Überweisungen des Kaufpreises gekommen.
Die Klägerin beantragt – nach Klagänderung – jetzt:
1)
Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Umschreibungsantrag hinsichtlich des eingetragenen Gebrauchsmusters Nummer 20209169.4 „Vorrichtung zum Aufhängen von Decken, insbesondere Pferdedecken“ zurückzunehmen
2)
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ….eingetragenen Gebrauchsmusters ist.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet,
dass sich Herr M. nach dem ersten Treffen telefonisch an ihn gewandt habe. Die Barzahlungen sei wegen dem Finanzamt und buchungstechnischer Schwierigkeiten für ihn problematisch. Der Betrag solle durch eine Überweisung beglichen werden. Daraufhin habe man sich erneut getroffenen und das Bargeld zurückgegeben. Herr M. habe die Kontonummer ausgehändigt und die Überweisung sei dann sofort veranlasst worden. Es sei in keiner Form über eine Aufhebung oder Nichtigkeit des Vertrages gesprochen worden. Der entsprechende Zusatz sei später – nach dem Gespräch – auf die Quittung hinzugefügt worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2005 Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6.12.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Der Rechtsstreit ist – vor Zustellung der Klage – vom Landgericht Osnabrück an das Landgericht Braunschweig abgegeben worden (Bl. 9 R d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Unstreitig ist zunächst am 7.4.2005 ein Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen Herrn M. und dem Beklagten geschlossen worden. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, kann die Klägerin nur Inhaberin des Gebrauchsmusters geworden sein, wenn bei Abschluss Ihres Vertrages mit Herrn M. am 12.4.2005 der erste Übertragungsvertrag nichtig oder unwirksam war, bzw. wieder aufgehoben worden ist.
Für diesen Umstand ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.
1.
Die Klägerin konnte weder im Rahmen ihres schriftlichen Vortrages, noch im Rahmen der Anhörung den Vortrag zu den Gründen der „Nichtigkeit“ des Vertrages zwischen Herrn M. und dem Beklagten substantiieren.
In der Klage heißt es, dass Herr M. und der Beklagte zu der Entscheidung gekommen seien den Vertrag aufzuheben und rückabzuwickeln. Im Schriftsatz vom 25.10.05 (Bl. 39 d.A.) wird vorgetragen, dass der Beklagte Bedenken an der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages gehabt habe, da die Personalausweisnummern gefehlt haben. Dies ist unverständlich.
Bei ihrer Anhörung gab die Klägerin an, dass sie nicht wisse, warum der Beklagte das Gebrauchsmuster zurückgeben wollte. Ihr sei die Sache selbst ominös vorgekommen; sie wisse auch nicht, warum sich Herr M. auf die Rückgabe eingelassen habe.
Demgegenüber hat der Beklagte detailliert und für die Kammer nachvollziehbar geschildert, weshalb er Interesse an dem Gebrauchsmuster hatte. Als Inhaber eines Stahlbauunternehmens mit familiären Bezug zum Reiten hat er sich für die Wintermonate, in denen die Bauwirtschaft weniger Stahl nachfragt, ein zusätzliches Standbein schaffen wollen. Er habe bereits selbst auf diesem Gebiet eine Erfindung gemacht und so schließlich von Herrn M. erfahren und gezielt mit diesem Kontakt aufgenommen. Man sei sich schnell einig geworden und habe das Geschäft kurzfristig in bar abgewickelt. Herr M. habe sich dann telefonisch an ihn gewandt, dass es Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Barzahlung gebe und um eine Zahlung durch Überweisung gebeten. Für seine Seite habe er da keine Probleme gesehen und deshalb dem Treffen zugestimmt. Bei diesem Treffen habe er sein Bargeld zurückerhalten und die Kontonummer von Herrn M. bekommen. Bereits am nächsten Tag habe er die Überweisung veranlasst. Von einer Aufhebung des Vertrages sei nie die Rede gewesen. Der Zusatz „wegen Nichtigkeit“ habe nicht auf der Quittung gestanden.
Diese Aussage ist in allen Details nachvollziehbar und wird durch verschiedene Unterlagen gestützt. So gibt es die Quittung (Anl. K 3) mit dem späteren Zusatz, die Kontonummerübergabe (Anl. B 4), den sofortigen Umschreibungsantrag (Anl. B 3), die Kontoüberweisungen (Anl. B 8) und das Schreiben des Beklagten vom 02.05.05 (Anl. K 7). Es ist für die Kammer nicht erkennbar, warum sich der Beklagte plötzlich von dem Betrag hätte lösen wollen. Er hat sich intensiv bemüht mit Herrn M. in Kontakt zu gekommen und dann das Gebrauchsmuster für einen vergleichsweise geringen Betrag gekauft. Dies beruhte auch auf einem telefonisch verabredeten Treffen und entsprechender anwaltlicher Beratung und Vorbereitung. Der Beklagte hat somit nicht spontan, sondern überlegt gekauft. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Zeugenaussagen oder den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, spricht irgend etwas für eine „Kaufreue „des Beklagten. Vielmehr hat dieser nach dem Kauf über seinen Rechtsanwalt noch die Umschreibung veranlasst und noch am Tag vor dem zweiten Treffen die Umschreibung auf seinen Namen beantragt (Anlage B3). Selbst wenn es eine solche Kaufreue gegeben hätte, wäre es vollkommen unerklärlich, warum dann direkt am nächsten Tag eine erneute Überweisung des Betrages erfolgt seien sollte. Banktechnisch ist diese Überweisung für den 13.4.2005 (Anlage B 6) erfasst. Es ist nicht im Ansatz erkennbar warum der Beklagte seine Meinung wiederum so plötzlich hätte ändern sollen.
2.
Auch die – unter Zurückstellung von Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit durchgeführte – Beweisaufnahme hat für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis gehabt.
Die Aussage des Zeugen M. nicht geeignet, den der Klägerin obliegenden Beweis zu erbringen. Der Zeuge M. hat die Kontaktaufnahme durch den Beklagten und den ersten Vertrag bestätigt. Er konnte aber auch auf Nachfrage des Gerichts kein Motiv für die Rückabwicklung des Vertrages nennen. Es ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, warum sich der Zeuge ohne jede Erklärung und Nachfrage auf eine Aufhebung des Vertrages hätte einlassen sollen, zumal er nach seiner eigenen Aussage das Geld wegen seiner kranken Mutter dringend benötigte. Völlig unverständlich ist auch der Vortrag des Zeugen zu dem Grund für die Überreichung der Kontonummer. Unstreitig hat der Zeuge seine Bankverbindung aufgeschrieben und an den Beklagten ausgehändigt. Als Grund hat er dafür eine mögliche weitere Zusammenarbeit hinsichtlich eines Projektes „Sattelständer“ genannt. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber weder ein Schutzrecht, noch eine Preisvorstellung des Zeugen. Es gab keinerlei vertragliche Festlegungen zwischen dem Zeugen und dem Beklagten. Es gab daher auch keinen Grund, bereits jetzt eine Kontonummer für eine völlig ungewisse Zahlung mitzuteilen.
Auch die weitere „Geschichte“ des Zeugen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Er will die Klägerin am frühen Morgen des nächsten Tages für eine halbe Stunde besucht haben, ihr von den schwierigen Problemen mit seiner pflegebedürftigen Mutter erzählt haben und ihr quasi nebenbei ein Gebrauchsmuster verkauft haben.
Die Zeugin N. konnte zu den Motiven der Rückabwicklung ebenfalls nichts sagen und hat nach eigenen Angaben relativ wenig mitbekommen. Dies ist bereits sehr verwunderlich, da die Zeugin nach der Aussage des Zeugen M. von diesem extra „zur Unterstützung“ mitgenommen worden ist.
Die Zeugin N. hat allerdings die Aussage des Zeugen M. dahingehend bestätigt, dass der Zusatz “ wegen Nichtigkeit“ zwar später, aber in dem gemeinsamen Gespräch auf die Quittung gesetzt worden sei.
Dem steht die Aussage der Zeugin H. gegenüber. Diese hat ausgesagt, dass es in dem Gespräch nie um eine Nichtigkeit oder Vertragsaufhebung gegangen sei. Auch habe ihr Mann von so etwas nie gesprochen. Die Zeugin konnte sicher ausschließen das der Zusatz „wegen Nichtigkeit“ während des Gespräches mit ihrem Mann hinzugesetzt worden sei. Sie hat vielmehr bestätigt, dass die Kontonummer zum Zweck der Überweisung der 2500,00 € übergeben worden sei und dass sie persönlich dies am nächsten Tag veranlasst habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert war unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und des Kaufpreises – wie bereits durch das Landgericht Osnabrück erfolgt – auf 7.500,- € festzusetzen.