4b O 238/05 – Elektrisches Schaltgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 403

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 238/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 2/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Schaltgeräte mit Isolierstoffgehäuse, insbesondere Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltgeräts, wobei das genannte Gehäuse an einer seiner Seitenwände zur Seite der genannten Seitenwand hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen zur Aufnahme von Anschlussteilen aufweist, jede Tasche einer Anschlussfahne zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenwänden der Tasche ausgebildeten Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse öffnen zu müssen, wobei die genannten Anschlussteile
• ein gegen die Anschlussfahne geführtes Metallteil,
• eine Klemmschraube sowie
• einen Isolierstoffträger zum Halten des genannten Metallteils in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Anschlussfahne eine mit der Achse der Klemmschraube fluchtende Bohrung aufweist und der genannte Isolierstoffträger zwei Längsnuten aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers erstrecken und mit an den Seitenwänden der genannten Tasche ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche aufnimmt:
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer die Anschlussfahne umschließenden Käfigklemme zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Käfigklemme mit der genannten Klemmschraube versehen ist und fest mit dem Isolierstoffträger verbunden ist, so dass die Käfigklemme mittels des Isolierstoffträgers im eingesetzten Zustand in der Tasche in der Einsatz-Längsrichtung festgelegt wird,

und/oder
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer Mutter zur Befestigung eines Kabelschuhs oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Mutter zusammenwirkt,

und/oder
• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung versehenen Stegs zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung zusammenwirkt,

wobei die Unterlassungsverpflichtung unabhängig davon gilt, ob das elektrische Schaltgerät zusammen mit dem/den Anschlussteil(en) oder ob das elektrische Schaltgerät und das/die Anschlussteil(e) gesondert angeboten oder in den Verkehr gebracht werden;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, insbesondere in Form des Vertriebs von entsprechenden Schaltgeräten (mit oder ohne Anschlussteilen) und von entsprechenden Anschlussteilen, seit dem 18.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– €.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 555 xxx (Klagepatent; Anlage B K 1, Übersetzung Anlage B K 2), dessen Erteilung am 18. Juni 1997 veröffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 693 11 xxx geführt. Die Klägerin ist durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen; die Patentrolle ist umgeschrieben.

Das Klagepatent betrifft eine Anschlußvorrichtung für einen Niederspannungsschalter mit Kunststoffgehäuse.

Der Patentanspruch des in französischer Sprache abgefaßten Klagepatents hat in der deutschen Übersetzung (Anlage B K2) folgenden Wortlaut:

1.
Elektrisches Schaltgerät mit Isolierstoffgehäuse (10), insbesondere ein Nieder
spannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne (21) des Schaltgeräts, wobei das genannte Gehäuse (10) an einer seiner Seitenwände (14;15) zur Seite der genannten Seitenwand (14;15) hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen (22) zur Aufnahme von Anschlussteilen (29, 33; 41, 42; 48, 51) aufweist, jede Tasche (22) einer Anschlussfahne (21) zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenwänden (23) der Tasche (22) ausgebildeten Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse (10) öffnen zu müssen, wobei die genannten Anschlussteile
• ein gegen die Anschlussfahne (21) geführtes Metallteil (29; 41; 48),
• eine Klemmschraube (31; 46; 54) sowie
• einen Isolierstoffträger (33; 42; 51) zum Halten des genannten Metallteils (29; 41; 48) in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche (22) umfassen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Anschlussfahne (21) eine mit der Achse der Klemmschraube (31; 46; 54) fluchtende Bohrung (18) aufweist, dass der genannte Isolierstoffträger (33; 42; 51) zwei Längsnuten (35) aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers (33; 42; 51) erstrecken und mit an den Seitenwänden (23) der genannten Tasche (22) ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche (22) wahlweise irgendeine der folgenden drei Ausführungen von Anschlussteilen aufnimmt:
• eine erste Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 3 bis 5) mit einer ersten Ausführung eines Isolierstoffträgers (33), der einem, in Form einer die Anschlussfahne (21) umschließenden Käfigklemme (29) zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Käfigklemme (29) mit der genannten Klemmschraube (31) sowie einem Vorsprung (32) versehen ist, der mit der genannten Klemmschraube fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung (18) einzugreifen,
• eine zweite Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 6 bis 8) mit einer zweiten Ausführung eines Isolierstoffträgers (42), der einen, in Form einer Mutter (41) zur Befestigung eines Kabelschuhs (40) oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (46) durch die genannte Bohrung (18) geführt ist und mit der genannten Mutter (41) zusammenwirkt, oder
• eine dritte Ausführung eines Anschlussteils (Fig. 9 bis 11) mit einer dritten Ausführung eines Isolierstoffträgers (51), der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung (50) versehenen Stegs (48) zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (54) durch die genannte Bohrung (18) geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung (50) zusammenwirkt.

Der Unteranspruch 3 lautet in der deutschen Übersetzung:

3.
Elektrisches Schaltgerät nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass der Isolierstoffträger (33; 42; 51) eine Einschnappwulst (38) zum Halten des Trägers in der eingesetzten Stellung in der Tasche (22) aufweist.

Fig. 1 der Klagepatentschrift zeigt ein Schaltgerät mit unterschiedlich besetzten Taschen:

Die 1. Ausführungsform ist in u.a. den nachfolgend abgebildeten Fig. 4 und 5 dargestellt.

Fig. 7 und 8 stellen die 2. Ausführungsform dar:

Aus den nachfolgend abgebildeten Fig. 10 bis 12 ist ein der 3. Ausführungsform gemäßes Anschlußteil ersichtlich.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungsschalter, die sie als „X Y“ bezeichnet und mit variablen Anschlußteilen (angegriffene Ausführungsformen I, II und III) auszustatten sind. Die Klägerin hat als Anlagen B K6 (Ausführungsform III), B K8 (Ausführungsform II) und B K10 (Ausführungsform I) jeweils ein Muster der angegriffenen Ausführungsformen und als Anlagen B K7, 9 und 11 entsprechend Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsformen zur Akte gereicht.

Anlage B K11 enthält u.a. folgende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform I:

Die angegriffene Ausführungsform II stellt sich nach Anlage B K9 u.a. wie folgt dar:

Anlage B K7 zeigt die nachfolgende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform III:

Die Schaltgeräte sind standardmäßig mit Anschlußteilen nach Anlage B K6 ausgestattet. Die übrigen Anschlußteile (B K8 und B K10) bietet die Beklagte als Austauschteile an. Die Anschlußteile bietet die Beklagte in drei- und vierpoliger Ausgestaltung an.

Die Klägerin ist der Ansicht, das angegriffene Schaltgerät mache mit jedem der drei unterschiedlichen Anschlußteile widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, und zwar hinsichtlich der Anschlußteile B K6 und B K8 wortsinngemäß und hinsichtlich der Anschlußteile B K10 in äquivalenter Weise. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie eine unmittelbare Patentverletzung sowohl im Angebot und Vertrieb der standardmäßig mit einem Anschlußteil nach B K6 ausgerüsteten Schaltgeräte sieht als auch im isolierten Vertrieb des Schaltgerätes ohne Anschlußteil und der Anschlußteile ohne Schaltgerät.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise beantragt sie, ihr für den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da nur ein einziges Anschlußteil in alle Taschen des Schaltgerätes eingeschoben werden könne; es sei nicht möglich, in unterschiedliche Taschen unterschiedliche Anschlußteile einzusetzen. Die Ausführungsform I verletze das Klagepatent schon deshalb nicht, weil fluchtend mit der Klemmschraube kein Vorsprung, sondern eine ebene Fläche vorhanden sei.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Schaltgerät mit Isolierstoffgehäuse, insbesondere einen Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluß an die Anschlußfahne des Schaltgeräts.

Der Klagepatentschrift zufolge erlaubt eine Vorrichtung der beschriebenen Art den Anschluß eines Kabels an die Anschlußfahne des Leistungsschalters mit Hilfe einer auf der Anschlußfahne angebrachten Klemme. Ebenfalls wird der Anschluß einer Schiene oder eines Kabelschuhs ermöglicht. Die Anpassung des Leistungsschalters an die Art des anzuschließenden Leiters erfordert das Anbringen einer Klemme oder einer Mutter auf der Anschlußfahne, häufig mithilfe einer Schraube an der Anschlußfahne oder am Gehäuse.

Die Klagepatentschrift stellt dabei heraus, daß die Anpassung normalerweise in der Werkstatt und in jedem Fall vor Installation des Leistungsschalters erfolgt und für den Vorgang ein Werkzeug und eine nicht zu vernachlässigende Montagezeit erforderlich ist.

Als wünschenswert würdigt die Klagepatentschrift schließlich, daß es möglich sein soll, die Anschlußvorbereitungen durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepaßten Anschlußteile und deren Montage auf den Anschlußfahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem möglichst späten Zeitpunkt, d.h. während oder ggf. auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen. Dies stellt die Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent Klagepatentschrift dar.

Zur Lösung schlägt die Klagepatentschrift ein Schaltgerät wie in Anspruch 1 beschrieben vor. Patentanspruch 1 enthält diesbezüglich die nachfolgenden Lösungsmerkmale:

Elektrische Schaltgeräte mit einem Isolierstoffgehäuse 10 und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahnen 21 des Schaltgeräts:

1. Das genannte Gehäuse 10 weist an einer seiner Seitenwände 14, 15 zur Seite der genannten Seitenwand 14, 15 hin offene und nebeneinander
angeordnete Taschen 22 zur Aufnahme von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51, auf.
1.1 Jede Tasche 22 ist einer Anschlussfahne 21 zugeordnet.
1.2 An den Seitenwänden 23 der Taschen 22 sind Führungsleisten vorge-
sehen.
2.1 Die Anschlussfahnen 21 sind im Inneren der Taschen 22 mit Spiel (Ab-
stand) angeordnet,
2.2 um das Einsetzen der genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51
entlang der Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse 10
öffnen zu müssen.
3. Die genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 umfassen
3.1 ein gegen die Anschlussfahne 21 geführtes Metallteil 29, 41, 48,
3.2 eine Klemmschraube 31, 46, 54 sowie
3.3 einen Isolierstoffträger 33, 42, 51 zum Halten des genannten Metallteils
29, 41, 48 in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche 22.
3.3.1 Der Isolierstoffträgere 33, 42, 51 weist zwei Längsnuten 35 auf, die sich
in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoff-
trägers 33, 42, 51 erstrecken und mit den an den Seitenwänden 23 der
genannten Tasche 22 ausgebildeten, zugeordneten Führungs-Leisten
zusammenwirken.
4. Die Anschlussfahne 21 weist eine mit der Achse der Klemmschraube 31,
46, 54 fluchtende Bohrung 18 auf.
5. Die Tasche (22) nimmt wahlweise irgendeine der 3 Ausführungen von
Anschlussteilen (29, 33, 41, 42, 48, 51) auf:

1. Ausführung: (Fig. 4, 5)
5.1 Das Metallteil weist die Form einer die Anschlussfahne 21 umschließenden
Käfigklemme 29 zum Anschluss eines Kabels auf,
5.2 wobei die Käfigklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vor-
sprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu
dient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen.
5.3 Der Isolierstoffträger 33 ist dem Metallteil zugeordnet.

2. Ausführung: (Fig. 6 – 8)
5.1 Das Metallteil weist die Form einer Mutter 41 zur Befestigung eines
Kabelschuhs 40 oder einer Anschlussschiene auf,
5.2 wobei die genannte Klemmschraube 46 durch die genannte Bohrung 18
geführt ist und mit der genannten Mutter 41 zusammenwirkt.
5.3 Der Isolierstoffträger 42 ist dem Metallteil zugeordnet.

3. Ausführung: (Fig. 9 – 12)
5.1 Das Metallteil weist die Form eines mit einer Gewindebohrung 50 ver-
sehenen Stegs 48 zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses auf,
5.2 wobei die genannte Klemmschraube 54 durch die genannte Bohrung 18
geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung 50 zusammenwirkt.
5.3 Der Isolierstoffträger 51 ist dem Metallteil zugeordnet.

II.

Die von der Beklagten angebotenen Schaltgeräte mit dem standardmäßig montierten Anschlußteil B K8 verletzen die technische Lehre des Klagepatents ebenso unmittelbar wie die jeweils isoliert angebotenen Schaltgeräte und Anschlußteile in den drei Ausführungsformen. Da Schaltgerät und Anschlußteil eine eng zusammengehörende Einheit bilden, ist es unerheblich, ob die Anschlußteile bereits von der Beklagten aufgesteckt werden oder dies vom Benutzer vorgenommen wird. Der angesprochene Durchschnittsabnehmer erkennt ohne weiteres die aufeinander bezogene Bestimmung der Elemente.

Die angegriffenen Ausführungsformen II und III der Beklagten machen von den Merkmalen der vorstehenden Gliederung wortsinngemäß Gebrauch; die Ausführungsform I macht teils wortsinngemäß, teils äquivalent Gebrauch. Die Benutzung ist zum großen Teil unstreitig; soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1, 3, und 5 des Klagepatents bestreitet, bezieht sie sich dabei im Grunde auf das Merkmal 5. Dieses ist ebenso verletzt (dazu nachfolgend 1.) wie die Ausführungsform I das Merkmal 5.1 verletzt (nachfolgend 2.).

1.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ ist maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentansprüche; insbesondere ist im Verhältnis zwischen Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen der Anspruch von hervorragender Bedeutung. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt der von der Patentschrift verwandten Worte zu ermitteln, wobei die Beschreibung und Zeichnungen in der Patentschrift zur Auslegung des Schutzumfangs des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Begriffe in den Patentansprüchen sind demnach so zu deuten, wie der angesprochene Fachmann sie nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher).

Die nach diesen Maßgaben vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die technische Lehre des Patents im Hinblick auf die wahlweise Aufnahme irgendeiner der drei Ausführungen von Anschlußteilen in die Tasche (22) nicht voraussetzt, daß stets für jede der Taschen die Wahlmöglichkeit bezüglich eines der drei Anschlußteile bestehen muß. Der technischen Lehre des Klagepatents entspricht es auch, wenn die Wahlmöglichkeit zwischen den drei unterschiedlichen Anschlußteilen nur insoweit gegeben ist, daß der Anwender eine der drei Anschlußarten auswählt, die dann die Anschlußart für sämtliche vorhandenen Taschen bestimmt, ohne daß in verschiedenen Taschen desselben Schaltgeräts verschiedene Anschlußteile angebracht werden können.

In der Klagepatentschrift ist zwar stets die Rede von ‚der Tasche’ und ‚dem Anschlußteil’ im Singular. Auch in den Zeichnungen sind die unterschiedlichen Anschlußteile in einer Ausführung dargestellt, die zum Einsetzen in jeweils eine Tasche vorgesehen sind. Zudem enthalten die in Fig. 1 abgebildeten vier Taschen drei unterschiedliche Anschlußteile. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift aber nicht, daß der technischen Lehre des Klagepatents gemäße Anschlußteile zwingend so beschaffen sein müssen, daß die Taschen einzeln und damit variabel bestückt werden können.

Dies ergibt sich daraus, daß für die Ermittlung des Gegenstandes eines Anspruchs der technische Gesamtzusammenhang maßgeblich ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt (BGH GRUR 2001, 232; 1999, 909 – Spannschraube). Diese funktionsorientierte Auslegung kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs kein eindeutig feststehendes Verständnis erlaubt (BGH GRUR 2001, 232 [233]). Maßgeblich ist dann, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann nicht nur den Merkmalen des Anspruchs im einzelnen, sondern vor allem in ihrer Gesamtheit entnimmt (BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung).

Im Hinblick auf die Aufgabe, zu deren Lösung das Klagepatent eine technische Lehre offenbart, und die der Fachmann bei der Ermittlung des Inhalt des Patentanspruches zurate zieht, erkennt er unschwer, daß es der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankommt, eine „völlige Variabilität“ in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne zu schaffen. Vielmehr genügt eine „eingeschränkte Variabilität“, wie sie die angegriffenen Ausführungsformen erlauben, um die Aufgabe des Klagepatents zu lösen. Denn auch in dem Fall, daß die Anschlußteile für sämtliche Taschen übereinstimmen, wird das von der Klagepatentschrift kritisierte Problem gelöst, da der Anwender die Wahl der Anschlußart nicht vorab treffen muß und das Schaltgerät auch nicht in der Werkstatt entsprechend ausstatten muß. Er kann die Wahl vor Ort treffen und ohne Werkzeuge umsetzen. Die Einschränkung, daß er dabei für alle vorhandenen Taschen nur dieselbe Anschlußart wählen kann, steht diesem grundsätzlichen Gedanken nicht entgegen. Auch bei den angegriffenen Ausführungsformen kann die Auswahl ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal und zu einem möglichst späten Zeitpunkt, auch nach dem Einbau in den Schaltschrank, vorgenommen werden.

Ein anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klagepatentschrift in der Beschreibung (S. 7 und S. 2f. der Übersetzung) auf den nachträglichen Austausch bzw. das Herausnehmen des Anschlußteils abstellt. Dadurch ändert sich lediglich der Zeitpunkt des Anbringens eines Anschlußteils; für die Frage der Variabilität in bezug auf die unterschiedlichen Taschen eines mehrpoligen Schaltgeräts folgt daraus hingegen nichts.

Die von der Klagepatentschrift durchgängig gewählte Bezeichnung in der Einzahl erklärt sich auch daraus, daß sich das Klagepatent nicht auf ein mehrpoliges Schaltgerät festlegt, sondern auch ein einpoliges zuläßt. Dementsprechend ist zu Beginn des Patentanspruches die Rede von einem ‚Elektrischen Schaltgerät mit einer Vorrichtung […] zum Anschluß an die Anschlußfahne‘.

Es kommt hinzu, daß in der Praxis ohnehin grundsätzlich dieselben Anschlußarten gewählt werden, um – wie die Klägerin nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt hat – in diesem Bereich Sicherheitsgründen Rechnung zu tragen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es komme auch vor, daß unterschiedliche Anschlußarten an demselben Schaltgerät verwendet werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Behauptung der Klägerin, daß dies in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht geschehe, hat die Beklagte nicht bestritten; auf den genauen Anteil abweichender Installationen kommt es dabei nicht an.

Ebensowenig steht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prospektauszug der Klägerin der vorstehenden Beurteilung entgegen. Die Darstellung eines Schaltgerätes mit unterschiedlich belegten Anschlüssen gibt für die Frage der Geläufigkeit dieser Maßnahme nichts her. Vielmehr handelt es sich in gleicher Weise wie Fig. 1 der Klagepatentschrift um eine rationelle Darstellungsweise der vielseitigen Anschlußmöglichkeiten, die das Klagepatent bietet.

2.
Die Ausführungsform I (Käfigklemme, Anlage B K 10) macht unstreitig nicht wortsinngemäß von Merkmal 5.2 Gebrauch. Danach soll die Klemme (29) mit einem Vorsprung (32) versehen sein, der mit der Klemmschraube (31) fluchtet und dazu dient, in die Bohrung (18) einzugreifen. Einen solchen Vorsprung weist die angegriffene Ausführungsform I nicht auf, weshalb die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung auch nicht geltend macht.

Die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ohne einen Vorsprung verletzt das Klagepatent hingegen in äquivalenter Weise. Eine von den Patentansprüchen abweichende Ausführung stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden kann (st. Rspr., BGH GRUR 2002, 511 [512] – Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] – Custodiol II).

Dies ist hier der Fall. Nach dem Anspruch 1 des Klagepatents dient der Vorsprung dazu, in die Bohrung (18) einzugreifen. Die Beschreibung führt dazu aus, der Vorsprung diene dazu, in die in der Anschlußfahne ausgebildete Bohrung einzurasten und so die Klemme in Einsetzrichtung festzustellen (S. 2, Abs. 2 der Übersetzung). Dem steht es gleich, wenn die metallene Käfigklemme derart mit dem Isolierstoffträger verbunden ist, daß sie mittels des Isolierstoffträgers im eingesetzten Zustand in der Tasche positioniert wird.

Der Fachmann erkennt unschwer, daß es dem Klagepatent darauf ankommt, durch das Einrasten eine Verbindung zu erreichen, die über die bloße Spannung, die durch das Einschieben in die Tasche entsteht, hinausgeht. Denn grundsätzlich verbleibt die Käfigklemme auch nach dem Einscheiben in der Tasche. Die bloß eingeschobene Klemme kann aber wesentlich leichter herausrutschen als eine Klemme, die eingerastet ist, da bei dieser zusätzlich der durch das Einrasten entstehende Widerstand überwunden werden muß. Andererseits erkennt der Fachmann auch, daß die Verrastung ohnehin nur solange erforderlich ist, wie die patentgemäß vorgesehene Klemmschraube noch nicht durch die Bohrung der Anschlußklemme gegen das Metallteil der Käfigklemme festgezogen worden ist, da in dem Fall ohnehin – wie in der Klagepatentschrift beschrieben wird (S. 6, 2. Abs. Mitte der Übersetzung) – die Käfigklemme in Einsatz-Längsrichtung festgestellt wird.

Der bei der angegriffenen Ausführungsform fehlende Vorsprung wird in gleichwirkender Weise dadurch ersetzt, daß das metallene Teil der Käfigklemme fest mit dem Isolierstoffgehäuse verbunden ist, welches seinerseits über eine Raste verfügt, die in eine Aussparung im Gehäuse, die sich im oberen Bereich der Taschen befindet, eingreift. Denn auch das Einrasten des Isolierstoffgehäuse bewirkt einen erhöhten Schutz gegen ein Herausrutschen entgegen der Einsetzrichtung, den das Klagepatent gerade erreichen will. Dieser wirkt unmittelbar auf das Isolierstoffgehäuse, mittelbar aber auch auf die Käfigklemme selbst. Diese objektive Gleichwirkung ist für den Fachmann auch gleichwertig mit einer der technischen Lehre des Klagepatents gemäßen Ausführung. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt im Hinblick auf die Positionierung der Käfigklemme keine Exaktheit, die über die mit der angegriffenen Ausführungsform erreichbare Positionierung hinausgeht. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die von der Klagepatentschrift angesprochene Entkoppelung der Kraftwirkung auf das Metallteil des Anschlußteils von dessen Gehäuse. Die Klemmschraube wirkt beim Anziehen auf die schalterseitigen Anschlußklemmen, so daß die Metallklemme zwar fixiert wird, das Isolierstoffgehäuse, das dieser gegenüber Spiel aufweist, aber ohne Krafteinwirkung allenfalls mittelbar betroffen ist.

Die Abwandlung der patentgemäßen Lehre in der angegriffenen Ausführungsform ist für den Fachmann schließlich auch naheliegend. Auf die Möglichkeit der Verrastung des Isolierstoffgehäuses wird er durch den Unteranspruch 3 hingewiesen; die feste Verbindung des Isolierstoffgehäuses mit der Metallklemme entspricht seinem durchschnittlichen Können und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.

III.

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, daß die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch der Beklagten beruht auf § 140a PatG.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegründet. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.