Landgericht München I
Urteil vom 7. Dezember 2005, Az. 21 O 12751/04
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die behauptete Verletzung zweier Patente durch die Beklagten.
Die Klägerin ist eine der weltweit führenden Herstellerinnen von Fahrradkomponenten. Sie ist u. a. Inhaberin der Europäischen Patente EP 0 474 xxx, Veröffentlichung der Patenterteilung am 28. Juni 1995 (Klagepatent A) und EP 0 508 xxx, Veröffentlichung der nach Einspruch beschränkt aufrechterhaltenen Fassung am 28. April 1999 (Klagepatent B), die beide für Deutschland in Kraft stehen.
Die Beklagte zu 1 betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Fahrrädern und Fahrradzubehör und hat dabei den Vertrieb der Produkte des kanadischen Komponentenhersteller A in Deutschland übernommen. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten vertreiben u.a. die Kurbelgarnituren A XY DH (Anlage K6), A XY XC (K7) A XY (K8), A XY (K9), A XY (K10), A XY XS (K11), A XY XC (K12) und A XY DH (K13) über Fahrradeinzelhändler im Raum München.
Das Klagepatent A betrifft eine Kettenradbaugruppe aus zwei oder mehr koaxial angebrachten Zahnrädern zum Einsatz als vorderer Radsatz einer Kettenschaltung für Fahrräder (Patentschrift Anlage K3, deutsche Übersetzung – DE 691 10 -xxx – Anlage K3a).
Aus dem Stand der Technik sind bereits Kettenschaltungen bekannt, die zur Erleichterung des durch Seitenverschiebung des Umwerfers eingeleiteten Übergangs von einem kleineren auf ein größeres Kettenrad der vorderen Kettenradbaugruppe die Verwendung eines – in axialer Richtung etwas aus der Ebene des größeren Kettenrades in Richtung des kleineren Kettenrades herausgerückten – Schalthilfevorsprungs vorsieht (US Patent 4,348xxx – Anlage K15). Das Klagepatent schildert als Nachteil dieses Stands der Technik, „dass die Kette leicht zu tief mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommt. Der übermäßig starke Eingriff führt zu einer großen Radialverschiebung des erfassten Kettenabschnitts, bezogen auf das gerade auf das große Kettenrad umgeschaltete gesamte Kettensegment und führt infolgedessen zur Blockierung des Kettenabschnitts am Vorsprung, wodurch es zu störender Beeinflussung bei der Kettenumschaltung kommt“. Störend sei zudem, dass bei herkömmlichen Kettenradbaugruppen keine Synchronisierung des Abstandes zwischen dem Schalthilfevorsprung und einem Zahn auf dem großen Kettenrad, der als erstes mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Eingriff kommt, erfolge. Deswegen liege der gerade umgeschaltete Kettenabschnitt leicht nur auf einer Zahnspitze auf dem großen Kettenrad auf und nehme so störend Einfluss auf die Kettenumschaltung (S.2, 2.Abs. der deutschen Übersetzung K3a).
Zur Lösung dieser beiden technischen Probleme schlägt das Klagepatent A Verbesserungen der Baugruppe vor, die dafür sorgen sollen, zum einen ein reibungsloses Lösen des Kettensegmentes aus dem Eingriff mit dem Schalthilfevorsprung ermöglicht wird, und zum anderen ein bloßes Aufliegen des Kettenabschnittes auf der Zahnspitze auf dem großen Kettenrad verhindert wird. Deswegen soll der Schalthilfevorsprung eine dem großen Kettenrad gegenüberstehende Schrägfläche aufweisen, die zusammen mit einer dort an der Seitenfläche eines zweiten Zahns ausgebildeten Führungsfläche verhindern soll, dass die Kette in radialer Richtung zu stark mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommen kann; ferner soll die Verwendung eines ganzzahnigen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad bei der Bemessung des Abstands zwischen dem Schalthilfevorsprung und dem oben genannten „ersten Zahn“ das bloße Aufliegen des Kettenabschnitts auf der Zahnspitze verhindern.
Das Klagepatent A schlägt daher in Anspruch 1 folgende Gestaltung vor
1. Mehrstufige Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad, mit:
einem kleinen Kettenrad (12); einem koaxial zum kleinen Kettenrad (12) angeordneten großen Kettenrad (13): einem auf dem großen Kettenrad (13) vorgesehenen Schalthilfevorsprung (16,18,19, 23, 24) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette (3) beim Umschalten vom kleinen Kettenrad (12) zum großen Kettenrad (13); und einem ersten Zahn (15c) auf dem großen Kettenrad (13), der beim Umschalten der Kette
mit dieser in Eingriff gelangt, wobei der Schalthilfevorsprung (16,18.19. 23, 24) eine dem großen Kettenrad (13) gegenüberstehende nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades liegt und, bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades, radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt ist; und wobei der Schalthilfevorsprung (16,18,19, 23, 24) zum kleinen Kettenrad (12) hin so verlagert wird, daß er mit dem gerade geschalten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3), im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette (3) und dem ersten Zahn (15c) liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand im wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad (13) entspricht, und gekennzeichnet durch eine Führungsfläche (15a*, 17a‘, 17c‘) zum Führen einer Außenseitenfläche einer Ketten-gelenkplatte (3b) der Kette, wobei die Führungsfläche (15a‘, 17a‘, 17C) in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns (15a) des dem kleinen Kettenrad (12) gegenüberstehenden großen Kettenrades (13) ausgebildet ist, während der zweite Zahn (15a) nahe dem ersten Zahn (15c) vor diesem, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3) liegt, und wobei die Führungsfläche und die Schrägfläche so ausgebildet sind, daß ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, daß der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht.
Das Klagepatent enthält in Figuren 1 bis 9 Darstellungen eines ersten und in Figuren 10 bis 13 bzw. Figur 14 eines zweiten und eines dritten bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figuren 2 bis 5 werden nachfolgend wiedergegeben:
F I G .2
F I G .3
Zum Zusammenwirken der zum großen Zahnrad hin gerichteten Seitenfläche des Schaltvorsprungs und der an der Seitenfläche des zweiten in Eingriff kommenden Zahns angeordneten Führungsfläche vermerkt die Beschreibung des Patents im Hinblick auf das erste bevorzugte Ausführungsbeispiel:
„Um den mit dem Vorsprung 16 in Eingriff stehenden Kettenabschnitt außerdem automatisch zu den Zähnen 15 hin zu ziehen, und zwar mittels der Antriebskraft der Kette 3 in Verbindung mit einer Drehung der vorderen Kettenradbraugruppe 2, weist der Schalthilfevorsprung 16 an seiner dem mittleren Kettenrad 13 gegenüberliegenden Seitenfläche eine Schrägfläche 16a auf, die so geneigt ist, dass sie in Richtung zu einem Fußkreis [im Original: „dedendum“, richtiger daher wohl: „Fußbereich des Zahnkranzes“] hin näher zum mittleren Kettenrad hin liegt“ (S.9 der deutschen Übersetzung K3a).
„Eine dem kleinen Kettenrad gegenüberliegende Seitenfläche des zweiten Zahns 15a, an der in Kettenantriebsrichtung neben und vor dem ersten Zahn 15c des mittleren Kettenrads 13 liegt, das mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Eingriff steht, ist als Führungsfläche 15a‘ zum Führen einer außen liegenden Seitenfläche der Gelenkplatte 3b der Kette 3 ausgebildet. Wenn im Betrieb diese Führungsfläche 15 a‘ und die vorstehende beschriebene Schrägfläche 16a mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Berührung kommen, verhindert dieser Kontakt eine zu starke Verlagerung des mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitts aus einer Schaltbahn des gerade geschalteten gesamten Kettenabschnitts 3 und verhindert darüber hinaus einen zu großen Eingriff in radialer Richtung zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Schalthilfevorsprung 16, um so den Schaltweg des Kettenabschnitts nichtwinklig zu gestalten, gesehen aus der Richtung der axialen Erstreckung der Kettenradbaugruppe.
Wenn, genauer gesagt, der Kettenabschnitt 3 mit der Schrägfläche 16a und der Führungsfläche 15 a‘ in Berührung kommt, drückt die Schrägfläche 16a eine Innenfläche der Außenlinie 3a der dem mittleren Kettenrad gegenüberstehenden Kette gegen das mittlere Kettenrad und auch die Führungsfläche. 15 a‘ drückt eine Außenfläche einer dem mittleren Kettenrad gegenüberliegenden innenliegenden Gelenkplatte 3b gegen das kleine Kettenrad 12, wodurch ein zu starker radialer Eingriff zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Schalthilfevorsprung 16 wirksam verhindert wird, während auch eine zu starke Verlagerung des mit dem Vorsprung 16 in Eingriff stehenden Kettenabschnitts 3 aus dem Verlagerungsweg des gerade umgeschalteten gesamten Kettenabschnitts 3 verhindert wird. Dementsprechend kann der Kettenabschnitt 3 reibungslos und stoßfrei vom Schalthilfevorsprung 16 gelöst werden. Durch Verhinderung des zu starken radialen Eingriffs zwischen dem Kettenabschnitt 3 und dem Vorsprung 16 in dem Maße, dass der gesamte gerade umgeschaltete Kettenabschnitt einen nicht-winkligen Schaltweg bilden kann, kann außerdem der gesamte Vorgang der Kettenumschaltung sehr reibungslos ausgeführt werden. Dementsprechend ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Verbindungsbereich der Kette an der Fußkreisfläche 15d aufgenommen wird“ (Anlage K3a, Seiten 10/11).“
Zum zweiten bevorzugten Ausführungsbeispiel werden die Figuren 12 und 13 nachfolgend wiedergegeben:
FI G .12
In der Beschreibung ist insoweit vermerkt:
„Als nächstes wird an Hand von Figur 10 bis 13 ein zweites Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung beschrieben. Dieses zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich vom Ersten in dreierlei Hinsicht. Und zwar wurde bei diesem zweiten Ausführungsbeispiel der zwischen dem Zähnepaar 17a, 17b vorhandenem Zahn (der nachstehend als zweiter vorderer Zahn 17i bezeichnet wird) nicht weggelassen. Der Schalthilfevorsprung 16 [richtig wohl: 18] ist als eigene Einheit vorgesehen, die vom mittleren Kettenrad 13 getrennt ist. Und darüber hinaus ist zusätzlich zu dem vorstehend beschriebenen Schalthilfevorsprung ein Hilfsschalthilfevorsprung 19 vorgesehen.
Genauer gesagt, sind dieser Hilfsschalthilfevorsprung 19 und weiterer erster Zahn 17d, der neben dem ersten Zahn 17c in Richtung R hinter diesem liegt, in einer Beziehung vorgesehen, die im Wesentlichen genau so wie zwischen dem ersten Zahn 17c und dem vorstehend beschriebenen Schalthilfevorsprung 18 besteht. Dazu ist die Spitze dieses Hilfs-Schalthilfevorsprung 19, genauso wie beim Schalthilfevorsprung 18, ausreichend niedrig ausgebildet, damit sie nicht die beim normalen Antrieb der Kette 3 mit dem Zahn 17 in Eingriff kommende Kette 3 störend beeinflusst. Außerdem bezeichnen die Bezugszeichen 17a‘ und 17c‘ die bereits beschriebenen Führungsflächen.
In den Seitenflächen (dem kleinen Kettenrad 12 gegenüber) des zweiten vorderen Zahns 17i, des zweiten Zahns 17a und des ersten Zahns 17c sind jeweils Ausschnittsbereiche 17e, 17f und 17g ausgebildet, um eine störende Beeinflussung der Seitenfläche der beiden Gelenkplatten 3a und 3b zu vermeiden. Darüber hinaus ist an dem Winkelbereich des ersten Zahns 17c, in Antriebsdrehrichtung R vorn, eine Ausschnittsbereich 17h ausgebildet, um so eine störende Beeinflussung eines Endes der außen liegenden Gelenkplatte 3a zu vermeiden. In gleicher Weise ist auch eine Abschrägung eines Bereichs (dem kleinen Kettenrad 12 zugewandt) des Schalthilfevorsprungs 18 denkbar, um so eine störende Beeinflussung der innenliegenden Gelenkplatte 3b zu vermeiden“ (Anlage K3a, Seiten 14, 15 und 15/16).
Das Klagepatent B befasst sich mit der optimierenden Gestaltung der neben der vorderen Kettenradbaugruppe angebrachten Tretkurbel. Als technisches Problem, das vom Patent gelöst werden soll wird die Aufgabe genannt, eine Berührung zwischen dem Fuß (insbesondere Zehenspitze oder Ferse) und der Kurbelgarnitur zu vermeiden, jedoch gleichzeitig eine notwendige axiale Länge für die Verbindung zwischen der Tretlagerwelle und der Nabe sicherzustellen. Dieser Nachteil wird etwa bei der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung JP-U-52112055, bei der die Nabe axial im beträchtlichen Maße nach außen erstrecke, aufgezeigt.
Zur Lösung wird eine Gestaltung der Kurbelgarnitur (die Parteien halten diese Ü-bersetzung im Gegensatz zu der von der Übersetzungsschrift DE 692 03 xxx gewählten Bezeichnung „Tretlager“ für die richtige Übersetzung des maßgebenden englischen Ausdrucks „Gear crank apparates“) gemäß Anspruch 1 der Patentschrift vorgeschlagen. Die Ansprüche 1 und 5 lauten in der relevanten englischen Fassung:
1. A multi-stage sprocket assembly for a bicycle having:
a small sprocket (12);
a large sprocket (13) disposed coaxially with the small sprocket (12);
a shift assist protection (16, 18, 10, 23, 24) provided on the large sprocket (13) for assist-ing a shifting movement of a chain (3) from the small sprocket (12) to the large sprocket (13); and a first tooth (15c) of the large sprocket (13) which comes into engagement with the chain, when shifting the chain;
said shift assist protection (16, 18, 19, 23, 24) including an inclined face (16a, 18a. 19a) fac-ing the large sprocket (13), said inclined face, located adjacent to a dedendum of the Darge sprocket, being inclined relative to fhe plane of the large sprocket radially outwardly towards the plane of the small sprocket; said shift assist projection (16, 18, 19, 23, 24) being so displaced towards the small sprocket
(12) that said projection (16, 18, 19, 23, 24) comes into engagement with the shifting chain portion at a position forwardly distant, relative to a moving direction of the chain (3), from a Position of said engagement between the lead-ing end of the shifting chain (3) portion and said first tooth (15c) by a distance, characterized in that
said distance is substantially an integer multiple of a disposing pitch of the large sprocket testh(13); and by
a guide face (15a‘, 17a‘, 17c‘) for guiding an outer side face of a link plate (3b) of the chain, said guide face (15a‘, 17a‘, 17c‘) being formed in a side face of a second tooth (15a) of the of the large sprocket (13) facing the small sprocket (12), said second tooth (15a) being forwardly adjacent to said first tooth (15c), relative to the moving direction of the chain (3), said guide face and said inclined face being formed such that a contact of the chain against both the guide face and the inclined face prevents the shift assist projection from having an excessive engagement with the chain.
5. A gear crank apparatus as claimed in Claim 1, «herein a iransitional portion (3c) between said first crank portion (3b) and said second crank portion (3a) is spaced from said axis by approximately half a distance from the said axis to an extrem© @nd of said second crank portion (3a).
Anspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung:
„Tretlager für ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenrädern (G1, G2, G3), umfassend
eine Nabe (5), die an einem Ende einer Tretlagerwelle (7), welche eine horizontale Achse (X) aufweist, angeordnet ist, welche drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist, wobei die Nabe eine innere Endfläche besitzt, die dem Ende der Tretlagerwelle (7) gegenüberliegt, sowie eine davon entfernte äußere Innenfläche, wobei die inneren und äußeren Endflächen sich in Ebenen befinden, die im Wesentlichen rechtwinkelig zu Achse angeordnet sind; ein die Kettenräder haltendes Teil (2), welche sich von der Nabe (5) nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern <g1, g2,=““ g3)=““ axial=““ voneinander=““ beabstandet=““ zu=““ halten,=““ wobei=““ das=““ die=““ kettenräder=““ haltende=““ teil=““ (2)=““ drei=““ kettenrad-montageflächen=““ (2a)=““ umfasst,=““ in=““ peripheren=““ bereichen=““ von=““ diesem=““ gebildet=““ sind=““ und=““ sich=““ rechtwinklig=““ zur=““ achse=““ (x)=““ erstrecken=““ um=““ ein=““ großes=““ kettenrad=““ (g1),=““ mittleres=““ (g2)=““ kleines=““ (g3)=““ aufzunehmen;<br=““> und ein gekröpftes Teil (3), welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) umfasst, der sich von der Nabe radial nach außen erstreckt, sowie axial nach außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil (2) gehalten wird, abgewinkelt ist, und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a), welches sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass
sich der erste abgewinkelte Abschnitt (3b) in eine Position neben einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades (G1) erstreckt, in welcher die innere Endfläche der Nabe (5) in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades (G3) angeordnet ist“.
Unteranspruch 5 lautet:
„Tretlager nach Anspruch 1, bei welchem ein Übergangsabschnitt (3c) zwischen dem ersten abgewinkelten Abschnitt (3b) und im zweiten abgewinkelten Abschnitt (3a) in etwa der halben Entfernung von der Achse zu einem äußeren Ende des Seiten abgewinkelten Abschnittes (3a) beabstandet ist“.
Die Patentschrift enthält zwei Zeichnungen (Figur 2 und Figur 3), die in einer kombinierten Schnitt-/Draufsicht-Darstellung die Lage des Fußes eines Fahrradfahrers über der gedachten Pedalachse in Relation zur patentgegenständlichen Kurbelgarnitur sowie die Ausgestaltung des Kurbelverlaufs bei einer bevorzugten Ausführungsform, die auch Unteranspruch 5 verwirklichen soll, zeigt:
F I G .2 F I G .3
Die Patentschrift vermerkt in der Beschreibung dieser bevorzugten Ausführungsform zur Gestaltung der Kurbel:
„Die Kurbel 3 umfasst einen ersten Kurbelabschnitt 3b, welcher sich von der Nabe 5 axial nach außen abgewinkelt, weg von der Seitenfläche des äußersten Kettenrades G1 in eine Position benachbart zum äußeren Umfang des Kettenrades G1 erstreckt, und einen zweiten Kurbelabschnitt 3a, welches sich vom ersten Kurbelabschnitt 3b weg in im Wesentlichen rechtwinkliger Richtung zur Tretlagerachse X erstreckt.“
(Seite 4 der deutschen Übersetzung, Anlage K5)
„Ein Übergangsabschnitt 3c zwischen dem ersten Kurbelabschnitt 3b und dem zweiten Kurbelabschnitt 3a ist bei dieser Ausführungsform von der Achse X um etwa die Hälfte der Entfernung von der Achse X bis zum äußersten Ende des zweiten Kurbelabschnittes 3a beabstandet.
Der erste Kurbelabschnitt 3b bis zu der äußeren Seitenfläche, die zuerst eine nach innen gewölbte Abwinkelung bildet, welche von der äußeren Stirnfläche 8 der Nabe 5 durchgehend, wie die äußeren Seitenflächen jedes Kettenradhaltearm 2, angeordnet ist und dann eine nach außen gewölbte Abwinklung mit einem Radius R bildet. Auf diese Weise erstreckt sich der Kurbelabschnitt 3b zu dem Übergangsabschnitt 3c glatt mit einer durchgehend gekrümmten Fläche.
Die Kurbel 3 weist eine im Wesentlichen konstante Dicke in Richtung entlang der Tretlagerachse X auf. Die vorstehend erwähnten Abwinkelungen jedes Kettenradhaltearms 2 und der erste Kurbelabschnitt 3b bilden einen Raum zwischen dem äußeren Umfang, d.h. den Zähnen des äußeren Kettenrades G1 und einer inneren Seitenfläche der Kurbel 3, welcher für den Betrieb eines vorderen Kettenumwerfers notwendig ist. Auch aufgrund dieser Abwinklungen ist die äußere Stirnfläche 8 der Nabe 5 relativ zum äußeren Ende der Kurbel 3 nach innen versetzt angeordnet. Diese nach innen versetzt angeordnete äußere Stirnfläche 8 berührt die Zehenspitze, Ferse oder den Knöchel eines Radfahrers nicht so leicht, wenn der Fuß des Radfahrers (in Figur 2 als Phantomlinie dargestellt) auf dem Pedal etwas in waagerechter Richtung verrutscht.
Wie beispielsweise in Figur 3 dargestellt, ist die Kurbel 3 so konstruiert, dass eine Tangente zu einem Übergang 10 zwischen der nach innen gekrümmten Fläche und der nach außen gekrümmten Fläche des ersten Kurbelabschnitts 3b einen Winkel alpha von etwa 110 bis 120° zur Tretlagerachse X bildet, der deutlich größer ist als der Winkel beta von 90°, der zwischen der Tretlagerachse X und einer Verlängerungslinie von einer Seitenfläche 9 des zweiten Kurbelabschnittes 3a gebildet wird“.
Die Klägerin behauptet, sämtliche eingangs erwähnten Kurbelgarnituren (die jeweils mit Kettenradbaugruppen versehen sind) würden von dem Klagepatent A und die als Anlagen K6, K7, sowie K10 bis K13 vorgelegten Ausführungsformen (somit alle außer den Modellen „Deus“ und „Diabolus“) würden von dem Klagepatent B Gebrauch machen.
Die Klägerin behauptet insoweit zu Klagepatent A, bei sämtlichen Ausführungsformen sei die dem großen Kettenrad gegenüber stehende Schrägfläche so angebracht, dass diese sich nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades befinde (Merkmal e1 nach der Merkmalsanalyse der Klägerin). Sie ist insoweit zum Einen der Ansicht, der in der maßgeblichen englischen Sprachfassung verwendete Begriff „dedendum“ müsse mit „Fußkreis“ übersetzt werden. Das englische „adja-cent“, sei mit „neben“ richtig übersetzt und könne nur zwei in radialer Richtung abweichende Positionen auf dem mittleren Kettenrad in Relation setzen. Daher erfülle eine in radialer Richtung etwas innerhalb des durch die Zahnfüße definierten Fußkreises das Merkmal e1 wortsinngemäß.
Die Klägerin behauptet ferner, bei richtiger Messung ergebe sich bei der angefochtenen Ausführungsform K6 zwischen dem ersten Zahn 15c und dem Punkte, an dem die Kette mit dem Schalthilfevorsprung 16 in Eingriff komme, ein Abstand von 24,7 mm, der somit in etwa dem doppelten der normierten Abstand der Zahnteilung einer Fahrradkette von 12,7 mm entspricht. Sie ist insoweit der Ansicht, aus dem Klagepatent A ergebe sich klar, wie gemessen werden müsse, nämlich gemäß Spalte 6, Zeilen 23 bis 42 in Verbindung mit Figur 1 (Merkmal F1 nach der Gliederung der Klägerin).
Schließlich behauptet die Klägerin, bei allen angegriffenen Ausführungsformen würden sich Führungsflächen an den zweiten Zähnen (15a) finden, die derart mit den Schrägflächen der Schalthilfevorsprünge zusammenwirken würden, dass die äußere Gliedplatte des Kettengliedes von der Seitenfläche des großen Kettenrades entfernt gehalten würde. Dadurch könne sich die äußere Gliedplatte der Kette nicht in axialer Richtung weiter auf das große Kettenrad zu bewegen, damit gleichzeitig aber auch nicht weiter in radialer Richtung auf die Schrägfläche 16a hinab. Sie ist daher der Ansicht, dass auch die Merkmale g) und h) nach ihrer Merkmalsgliederung erfüllt seien.
Die Klägerin behauptet im Übrigen, der Fachmann ordne in Ansehung der Patentschrift dem Merkmal „Führungsfläche“ die Funktion einer verbesserten Linearität des Kettenlaufs zu. Dies ergebe sich für ihn insbesondere aus Seite 11 Abs. 1 der deutschen Fassung der Klagepatentschrift. Vor diesem Hintergrund sei es dem Fachmann klar, dass sich diese patentgemäße Wirkung der verbesserten linearen Kettenführung auch dann einstelle, wenn durch die entsprechende Gestaltung des Zahnes Raum für die Kettenbewegung geschaffen werde, auch wenn kein Kontakt zwischen Zahnfläche und Kette stattfinde.
Hinsichtlich des Klagepatents B ist die Klägerin der Ansicht, das im Patentanspruch erwähnte „die Kettenräder haltende Teil“ (Merkmal b2 nach Analyse der Klägerin) müsse bei richtiger Auslegung des Patents nicht einstückig ausgeführt sein. Insbesondere zeige Figur 3, dass es auch aus verschiedenen Teilelementen bestehen könne. Sie ist daher der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten das genannte Merkmal erfüllten.
Die Klägerin behauptet weiter, bei den angegriffenen Ausführungsformen beginne der äußere Kurbelabschnitt 3b, wie sich insbesondere aus den von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Darstellungen ergebe, exakt neben der äußeren Peripherie (nämlich dem Bereich der Zähne) des benachbartes Kettenrades von der Senkrechten abzuweichen. Der erste (innere) Kurbelabschnitt 3a erstrecke sich bei richtigem Verständnis bis zum Übergangsbereich 3c, der an der beschriebenen Stelle zu finden sei.
Letztlich gehe es aber bei dem Merkmal c3), wie der Fachmann erkennen könne, um ein Optimierungsproblem zwischen verschiedenen Faktoren: Einerseits sei hinreichend Raum für den Fuß des Fahrers zu schaffen. Dem trage der erste Abschnitt Rechnung. Zugleich solle Raum für den Kettenumwerfer geschaffen werden. Andererseits solle die axiale Ausrückung der Tretkurbel minimiert sein. Vor diesem Hintergrund verstehe der Fachmann das Merkmal C3 dahingehend, dass es nicht darauf ankomme, dass erste abgewinkelte Abschnitt sich genau in einem Bereich der Zähne des äußeren Kettenrades erstrecke, sondern dass sich die technische Wirkung dieses Merkmals auch geringfügigen Abweichungen einstelle.
Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, es komme nach der Lehre des Klagepatents B nicht auf die besondere Anordnung der Innen- und Außenfläche der Nabe an, sondern allein auf die Schaffung der größtmöglichen Länge der Nabe 5 zum Anbau an der Tretlagerwelle 7. Unabhängig davon, ob eine Vierkantlochverbindung oder eine Keilnutverbindung gegeben sei, seien sämtliche Ausführungsformen der Beklagten so ausgeführt, dass durch die Länge der Nabe die erforderliche Stabilität gewährleistet sei. Die Anordnung der „inneren Endfläche der Nabe in axialer Richtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades“ (Merkmal d nach der Analyse der Klägerin) sei daher jeweils gegeben.
Die Klägerin beantragt daher:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
mehrstufige Kettenradbaugruppen für ein Fahrrad im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 474 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:
a) ein kleines Kettenrad;
b) ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes großes Kettenrad;
c) einen Schalthilfevorsprung,
d) der Schalthilfevorsprung ist auf dem großen Kettenrad vorgesehen,
c2) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen Kettenrad zum großen Kettenrad;
d) einen ersten Zahn auf dem großen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;
e) der Schalthilfevorsprung weist eine dem großen Kettenrad gegenüberstehende Schrägfläche auf,
e1) die Schrägfläche ist nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades gelegen,
e2) die Schrägfläche ist, bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades, radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;
f) der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt;
f1) der Abstand entspricht im Wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad;
g) eine Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte der Kette;
gl) die Führungsfläche ist in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades ausgebildet,
g2) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, vor diesem;
h) die Führungsfläche und die Schrägfläche sind so ausgebildet, dass ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht;
Hilfsweise:
die Führungsfläche des Zahnes ist so ausgestaltet, dass Raum für die Kettenbewegung geschaffen wird, auch wenn kein Kontakt zwischen Zahnfläche und Kette stattfindet.
– EP 0 474 xxx – Anspruch 1 –
insbesondere, wenn
das ganzzahlige Vielfache den Wert 2 besitzt;
– EP 0 474 xxx- Unteranspruch 2 –
insbesondere, wenn
der Schalthilfevorsprung eine solche radiale Höhe aufweist, dass verhindert wird, dass sich der Vorsprung in die Bewegungsbahn beim Drehantrieb der Kette erstreckt, wenn diese zum Antreiben des Fahrrades vollständig mit dem großen Kettenrad in Eingriff steht;
– EP 0 474 xxx – Unteranspruch 3 –
insbesondere, wenn
ein Ausschnittbereich in einer Seitenfläche eines dem Schalthilfevorsprung gegenüberstehenden Zahns des großen Kettenrades ausgebildet ist, wodurch eine störende Beeinflussung zwischen der Seitenfläche des Zahns und dem mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitt verhindert wird;
– EP 0 474 xxx- Unteranspruch 4 –
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
Tretlager für ein Fahrrad zur Lagerung einer Mehrzahl von Kettenrädern im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 508 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
a) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizontale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrahmen gelagert ist,
a1) die Nabe besitzt eine innere Endfläche, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüberliegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche,
a2) die inneren und äußeren Endflächen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
b) ein die Kettenräder haltendes Teil,
b1) welches sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten
b2) das die Kettenräder haltende Teil umfasst drei Kettenradmontageflächen, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein großes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;
c) ein gekröpftes Teil,
d) welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe radial nach außen erstreckt und axial nach außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist,
c2) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im Wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,
c3) der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades
Hilfsweise:
der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich bis zu einem Übergangsabschnitt zum zweiten abgewinkelten Abschnitt, der in der Höhe der äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades liegt
d) die innere Endfläche der Nabe ist in Axialrichtung im Wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades angeordnet;
– EP 0 508 xxx – Anspruch 1 –
insbesondere, wenn
sich der erste abgewinkelte Abschnitt in kontinuierlichem Übergang von der äußeren Endfläche der Nabe erstreckt;
– EP 0 508 xxx – Unteranspruch 2
insbesondere, wenn
sich das die Kettenräder haltende Teil von der Nabe aus, axial nach innen abgewinkelt, weg vom gekröpften Teil erstreckt;
– EP 0 508 xxx – Unteranspruch 3 –
insbesondere, wenn
eine der Kettenradmontageflächen, die dem Ende der Tretlagerwelle am nächsten ist, in Bezug zur inneren Endfläche der Nabe eingesenkt ist;
– EP 0 508 xxx – Unteranspruch 4
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. ab dem 28. Juli 1995 und gemäß Ziffer I. 2. ab dem 28. Mai 1999 zu erteilen, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferdaten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns.
Den Beklagten bleibt es vorbehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten tragen und den beauftragten Wirtschaftsprüfer ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. ab dem 28. Juli 1995 und gemäß Ziffer I. 2. ab dem 28. Mai 1999 entstanden sind und in Zukunft entstehen werden.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Sie behauptet, die Beklagten haben den in Klagepatent A, Anspruch 1, enthaltenen Begriff „dedendum“ der maßgeblichen englischen Fassung falsch mit „Fußkreis“ übersetzt. Dieser Ausdruck würde dem englischen Ausdruck „dedendum circle“ entsprechen. Unter „dendendum“ verstehe der Fachmann nicht den Fußkreis, also denjenigen Kreis, der durch die tiefsten Punkte der Zahntäler gelegt sei, sondern den gesamten Fußbereich, der zwischen dem Fußkreis und dem Mittelkreis („pitch circle“), also dem Kreis durch den Übergang der Zahnfüße in die Zahnkämme, liege.
Auch das Wort „adjacent“, welchem im selben Merkmal e1 des Klagepatentes A benutzt werde, sei in Wahrheit nicht mit „nahe“, sondern mit „neben“ oder „benachbart“ zu übersetzen. So haben die Klägerin den Begriff im Zusammenhang mit dem Klagepatent B dort auch richtiger Weise übersetzt. Da bei den angegriffenen Ausführungsformen die von der Klägerin als „Schalthilfevorsprünge“ bezeichneten Elemente auf einer Höhe angebracht seien, die in radialer Richtung noch innerhalb des Fußkreises, damit aber eindeutig außerhalb des Fußbereiches „dedendum“ liegen, ist die Beklagte der Ansicht, dass von einer Lage neben dem Fußbereich wie von Merkmal e1 gefordert, nicht ausgegangen werden könne.
Die Beklagte behauptet ferner, der für die Verwirklichung der Merkmalsgruppe f), f1) des Klagepatents relevante Abstand zwischen Eingriffsstelle und vermeintlichem Schalthilfevorsprung betrage zwischen 19,50 und 19,59 mm oder 20,08 mm bis 22,06 mm, je nach dem ob es sich um ein Kettenrad mit 32 oder 34 Zähnen handle, jedenfalls aber nicht die von der Klägerin behaupteten 24,7 mm. Daher entspreche der gemessene Abstand auch nicht im Wesentlichen einem Vielfachen der Zahnteilung von 12,7 mm.
Schließlich rügt die Beklagte, die Klägerin habe nicht ausreichend belegt, dass es bei den angegriffenen Ausführungsformen bei einem Schaltvorgang vom kleinsten auf das mittlere Zahnrad überhaupt zu einem Kontakt mit dem Teil der Seitenfläche des zweiten Zahns (15a) komme, den die Klägerin als Führungsfläche bezeichne. Aus der insoweit vorgelegten Fotografie Anlage K20 ergebe sich dies gerade nicht; dort sei nur ein Schatten erkennbar, der auf eine Lücke, nicht jedoch auf ein Anliegen hindeute. Ein Kontakt sei jedoch nach Merkmal h (gemäß Merkmalsanalyse der Klägerin) gerade erforderlich; andernfalls könne es auch nicht zu einem Zusammenwirken zwischen „Führungsfläche“ am zweiten Zahn und „Schrägfläche“ am Schalthilfevorsprung kommen. Es fehle daher auch an einer ursächlichen Verhinderung eines zu tiefen radialen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung.
Hinsichtlich des Klagepatents B ist die Beklagte der Ansicht, dass das in Merkmal b2) erwähnte „die Kettenräder haltende Teil“ im englischen Original: „Said chainwheel supporting member“ als einstückige Einheit ausgeführt sein müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus Spalte 2, Zeilen 44 – 46 des englischen Originals (Anlage K4) bzw. Bl. 4, letzter Absatz der deutschen Übersetzung (Anlage K5). Da die angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlagen K11 und K13 jedoch verschiedene gesonderte Teile aufwiesen, aus denen sich das Gesamthalteteil zusammensetze, würden jedenfalls diese Ausführungsformen insoweit vom Klagepatent keinen Gebrauch machen.
Dasselbe gelte auch hinsichtlich aller weiteren Ausführungsformen, da sich bei keiner von diesen der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel bis neben die „äußere Peripherie“ im Sinne von Merkmal C3 erstrecke. Nach Ansicht der Beklagten könne das Merkmal nicht im Sinne einer völlig beliebigen Annährung an die äußere Peripherie verstanden werden. Richtig habe die Klägerin daher das englische Wort „adjacent“ mit „neben“ übersetzt und nicht mit „nahe“ oder „angenähert“. Das Patent spreche von einer Position – nicht etwa einem Bereich – bis zu der sich der erste Abschnitt erstrecken müsse. Diese sei klar durch den Scheitelpunkt des Übergangs zwischen ersten und zweiten Kurbelbereich zu definieren. Dieser liege dort, wo die zur Bestimmung des Winkel alpha gedachte Tangentiale (siehe Zeichnung Figur 3 des Klagepatents B) die sich aus der Fortsetzung des Verlaufs der Außenseite des äußeren Kurbelbereichs ergebende Senkrechte (Winkel beta) schneide (vgl. Zeichnung B23). Bei keiner der angegriffenen Ausführungsformen liege diese Position auch nur annähernd auf der radialen Höhe des Bereichs zwischen Zahntälern und Zahnkämmen des äußeren Kettenrades. Selbst wenn die Position so bestimmt würde, wie die Klägerin vorschlägt (nämlich dort, wo die Erstreckung des äußeren Abschnittes ihren streng senkrechten Verlauf verlässt), würde nur bei einer einzigen Ausführungsform (Turbine LP Standard) diese Position auf Höhe des Zahnbereichs liegen.
Schließlich sei auch Merkmal d) bei einer Vielzahl der angegriffenen Ausführungsformen (Modelltypen ISIS) nicht verwirklicht, die durch eine Zurückversetzung derjenigen Fläche, die im Inneren der Nabe an der Länge der Tretlagerwelle anliegt, gekennzeichnet seien (vgl. Anlagen B8 und B10). Sie ist der Ansicht, dass dementsprechend die „innere Endfläche der Naben in axialer Richtung“, die für die Bestimmung der Position relativ zur „inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades“ gemäß Merkmal d) relevant sei, nicht die Fläche, mit der die Nabe nach außen abschließt, zu betrachten sei, sondern die im Inneren etwas zurückversetzte Seitenfläche der an die Tretlagerwelle in radialer Richtung unmittelbar anschließenden Bereiche. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, bis zu welcher Abweichung der Naben in axialer Richtung von der inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades noch eine „im Wesentlichen gleiche Ebene“ angenommen werden könne. Da bei allen Ausführungsformen die genannten Fläche (selbst wenn auf die äußere Endfläche der Nabe abgestellt werde) nicht in exakt der gleichen Ebene liege, sei nach Ansicht der Beklagten daher das Merkmal d) ohnehin in keinem Fall erfüllt.
Hinsichtlich des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 15.6.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher Ansprüche zulässig.
Insbesondere konnte auch der zu Klagepatent A aus der Situation der mündlichen Verhandlung heraus spontan gestellte Hilfsantrag zu Merkmal h) gerade noch als zulässig angesehen werden. Zwar hat die Klägerin es unterlassen, den Hilfsanspruch explizit auszuformulieren. Aus der gegebenen Begründung lässt sich aber die hilfsweise Formulierung zu Merkmal h) bei Annahme von, dessen äquivalenter Verwirklichung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen.
11.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Ausführungsformen weder von der technischen Lehre des Klagepatents A noch von derjenigen des Klagepatents B Gebrauch machen.
A.
Eine Verwirklichung der Merkmale des Hauptanspruchs 1 von Klagepatent A scheidet aus, da die angegriffenen Ausführungsformen weder über in einer Seitenfläche eines zweiten Zahnes ausgebildete Führungsflächen, an denen beim
Schaltvorgang die Kette anliegt, noch über Schalthilfevorsprünge mit Schrägflächen, die neben dem Fußbereich des großen Kettenrades gelegen sind, verfugen.
1. Die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents A lassen sich wie folgt gliedern:
Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad, welche folgende Merkmale aufweist:
a) ein kleines Kettenrad;
b) ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes großes Kettenrad;
c) einen Schalthilfevorsprung,
d) der Schalthilfevorsprung ist auf dem großen Kettenrad vorgesehen,
c2) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen Kettenrad zum großen Kettenrad;
d) einem ersten Zahn auf dem großen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;
e) der Schalthilfevorsprung weist eine dem großen Kettenrad gegenüberstehende Schrägfläche auf,
e1) die Schrägfläche ist neben einem Fußbereich des großen Kettenrades gelegen,
e2) die Schrägfläche ist, bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades, radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;
f) der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt;
f1) der Abstand entspricht im Wesentlichen einem ganzzahli-
gen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem
großen Kettenrad;
g) eine Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte der Kette,
gl) die Führungsfläche ist in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades ausgebildet;
g2) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, vor diesem;
h) die Führungsfläche und die Schrägfläche sind so ausgebildet,
(h1) dass die Kette zugleich gegen die Führungsfläche und die
Schrägfläche anliegt; (h2) hierdurch wird verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu
stark mit der Kette in Eingriff steht.
Die Merkmalsanalyse weicht teilweise von derjenigen ab, die die Klägerin gefertigt und als Anlage K16 eingereicht hat.
Die Abweichung bei Merkmal e1) trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgebliche Sprachfassung gemäß § 70 EPÜ die englische Anspruchsfassung ist. Die Klägerin hat bei ihrer Merkmalsanalyse lediglich die deutsche Übersetzung übernommen, die auch die Grundlage für die deutsche Fassung der Patentsprüche bildete. Den substantiierten Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei der Übersetzung von „dedendum“ mit „Fußkreis“ um einen Übersetzungsfehler handelt, trat die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bezeichnung „Fußbereich“ zutreffender ist (vgl. auch die von der Beklagten vorgelegten Übersetzung und Definition – Anlage B 19 und B20).
Des weiteren ist der Ausdruck „adjacent“ nach Auffassung der Kammer zutreffend mit „neben“ oder „benachbart“ zu übersetzen. Auch den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Übersetzung „neben“ deckt sich überdies mit derjenigen, die die Klägerin im Klagepatent B gewählt hat und dort offenbar auch für richtig erachtet.
Der Begriff „gear crank apparates“ ist nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien richtiger Weise mit „Kurbelgarnitur“ zu übersetzen.
Das Merkmal h) in der von der Klägerin eingereichten Merkmalsanalyse enthält tatsächlich zwei Merkmale, ein strukturelles und ein funktionales und wurde daher zur besseren Verständlichkeit in h1) und h2) untergliedert.
2. Die Klage war abzuweisen, da die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale g)/g1) und h1) nicht verwirklichen.
a) Das Klagepatent befasst sich mit der Lösung des technischen Problems, einen insgesamt möglichst reibungslosen und nichtwinkeligen Übergang der Kette beim Schaltvorgang von einem kleineren auf ein größeres Kettenrad der vorderen Kettenradbaugruppe eines Fahrrads zu gewährleisten. Insbesondere soll die Verwendung von Schalthilfe-vorsprüngen, wie sie aus dem Stand der Technik, etwa der zitierten US-Patentschrift 4,348,200 bekannt sind, verbessert werden. Als Problem dieser bekannten Schalthilfevorsprünge wird bezeichnet, . dass die Kette leicht zu tief mit diesen in Eingriff kommen kann, so dass der Kettenabschnitt aufgrund einer zu großen radialen Verschiebung blockieren kann, was die Kettenumschaltung beeinträchtigte.
Zur Verhinderung eines zu tiefen radialen Eingriffs der Kette schlägt das Klagepatent die Ausbildung von zwei gegenüberliegenden Flächen, eine davon an der dem größeren Zahnrad zugewandten Seite des Schalthilfevorsprungs, die andere in der Seitenfläche eines gegenüberliegenden Zahnes des großen Kettenrades vor. Diese sollen so ausgestaltet sein, dass die Kette beim Schaltvorgang an beiden Flächen anliegt. Da am Schalthilfevorsprung eine Schrägfläche ausgebildet sein soll, lehrt das Patent, dass der Zwischenraum zwischen beiden Flächen sich keilförmig in radialer Richtung auf die Achse des Tretlagers hin verjüngt. Auf diese Wiese wird erreicht, dass das auf dem Schalthilfevorsprung aufliegende Kettenglied in radialer Richtung nicht zu tief eingreifen kann.
Voraussetzung für die Lösung dieses technischen Problems ist demnach zum einen das Vorhandensein einer Führungsfläche (wie in Merkmal g) bestimmt), wobei die Führungsfläche in einer Seitenfläche eines Kettenzahns ausgebildet sein soll (Merkmal gl), zum anderen das Anliegen der Kette sowohl am Schalthilfevorsprung als auch an dieser ausgebildeten Führungsfläche. Nur dann kann in patentgemäßer Weise das dort beschriebene technische Problem gelöst werden.
Das Landgericht Düsseldorf, das sich in einem früheren Verfahren mit demselben Patent, allerdings in Bezug auf andere Ausführungsformen hin, zu beschäftigen hatte, hat daher auch in zutreffender Weise das Zusammenwirken von Führungsfläche und Schalthilfevorsprung als entscheidend für die Frage, ob von der patentgemäßen Erfindung Gebrauch gemacht wird oder nicht, angesehen (Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4 AO 816/00, S.28).
b) Im vorliegenden Fall fehlt es bei den angegriffenen Ausführungsformen sowohl an einer in der Seitenfläche eines Zahns ausgebildeten Führungsfläche, jedenfalls aber am Anliegen der Kette an einer solchen und am Schalthilfevorsprung.
Die Klägerin hat die Lage der behaupteten Führungsfläche 15a‘ zunächst in der Anlage K19 als den Bereich bezeichnet, der am sogenannten „zweiten Zahn“ eine Ausfräsung der Seitenfläche zeigt (Anlage K19). Die Behauptung, die innere Gliedplatte der Kette werde an dieser Führungsfläche 15a abgestützt, konnte die Klägerin durch die als Anlage K20 vorgelegte Fotografie nicht nachweisen. Die erheblich weiter in radialer Richtung nach innen liegende angebliche Führungsfläche gemäß Anlage K19 kann auf der als Draufsicht erstellten Fotografie K20 gar nicht eingesehen werden. Die Klägerin hat sodann, u.a. in der mündlichen Verhandlung, ausgeführt, als Führungsfläche könne jeder Teil der Seitenfläche des zweiten Zahnes angesehen werden. Gegen diese Ansicht spricht allerdings der Wortlaut von Merkmal g1, wonach die Führungsfläche in einer Seitenfläche eines zweiten Zahnes ausgebildet sein soll. Insofern müsste die Fläche in irgendeiner Weise so gestaltet sein, dass sie sich definieren lässt. Jedenfalls aber werde es Aufgabe der Klägerin, klar vorzutragen, welcher Teil der Seitenfläche derjenige ist, der bei den angegriffenen Ausführungsformen die Führungsfläche bilden soll. Dem genügt die Vorlage der Anlage K20 allein nicht. Aus dieser lässt sich weder erkennen, ob und wie der das Kettenglied berührende Teil ausgestaltet ist, noch ob eine Berührung zwischen Zahn und innere Gliedplatte der Kette überhaupt stattfindet. Wenn jedoch eine Fläche weder in erkennbarer Weise ausgestaltet ist, noch ohne besondere Ausgestaltung aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beim Zusammenwirken zwischen Kette und Kettenrad beim Schaltvorgang erkennbar in der Lage ist, die Funktion des „Führens“ zu erfüllen, kann sie auch nicht als „Führungsfläche“ gemäß Merkmal g) angesehen werden.
Schon aus diesem Grund greift der – zwar inhaltlich richtige – Hinweis der Klagepartei, dass dann, wenn sämtliche strukturellen Merkmale erfüllt sind, bei der Beurteilung einer Verletzung nicht nachgewiesen sein muss, dass diese auch die ihnen nach der Erfindung zugeschriebene Funktion tatsächlich erfüllen, nicht durch. Voraussetzung hierfür ist nämlich zunächst der Nachweis des Vorliegens der strukturellen Merkmale. An diesem fehlt es, wie oben dargelegt bereits im Hinblick auf Merkmal g).
Selbst wenn ein näher definierter Bereich der Seitenfläche des „zweiten Zahns“ als Führungsfläche bezeichnet werden könnte, fehlte es jedoch auch an der Erfüllung des Merkmales h). Dieses enthält nicht allein ein funktionelles Merkmal (Verhinderung des zu starken Eingriffs der Kette), sondern zunächst ein strukturelles Merkmal (Anliegen der Kette sowohl gegen die Führungsfläche als auch gegen die Schrägfläche) und wurde deswegen in der von der Kammer zugrunde gelegten Merkmalsanalyse nochmals in h2) und h1) unterteilt. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung bei Inaugenscheinnahme der Ausführungsform K6, deren Gleichartigkeit mit den anderen angegriffenen Ausführungsformen die Klägerin behauptet, feststellen konnte, findet bei Einlegung einer Kette und Simulation des Schaltvorgangs unter Zug keinerlei Kontakt zwischen der inneren Gliedplatte der Kette und der Seitenfläche des zweiten Zahnes statt, während die nachfolgende äußere Gliedplatte der Kette von innen durch die Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs gehalten wird. Wenn die Kette um einen Zahn versetzt eingelegt wird, kann es zwar zu einem Kontakt mit der Außenseite der äußeren Gliedplatte und der zum kleinen Zahnrad hinzeigenden Seitenfläche des „zweiten Zahnes“ am nächst größeren Zahnrad kommen. In dieser Situation fehlt es jedoch an einer gleichzeitigen Berührung zwischen Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs und Kette, da bei derartiger Einlegung der Kette keine äußere Gliedplatte, sondern eine nachfolgende innere Gliedplatte der Kette über dem Bereich des Schalthilfevorsprungs hinweg geht. Diese ist naturgemäß bei einem Anliegen der vorausgehenden äußeren Gliedplatte und einer insgesamt beim Schalthilfevorgang schräg geführten Kette soweit vom mittleren Kettenrad in axialer Richtung zum kleineren Kettenrad hin beabstandet, dass die nicht in den vergleichsweise kleinen Spalt zwischen größerem Kettenrad und der diesem zugeneigten Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs eingreift. Insofern unterscheiden sich die an den angegriffenen Ausführungsformen angebrachten Vorsprünge von denjenigen der bevorzugte Ausführungsbeispiele des Klagepatents B: dort sind die Schalthilfe-vorsprünge jeweils mit erheblich größerem Abstand aus der Ebene des größeren Kettenrades heraus versetzt, so dass auch der Abstand zwischen deren „Schrägfläche“ und der „Führungsfläche“ am „zweiten Zahn“ größer ist.
Merkmal (h1) fordert jedoch ausdrücklich einen gleichzeitigen Kontakt der Kette mit der „Führungsfläche“ und der „Schrägfläche“ des Schalthilfevorsprungs. Eine Berührung mit sonstigen Teilen des Schalthilfevorsprungs würde zur Patentverwirklichung dagegen nicht genügen.
Die Klägerin konnte daher nicht ausreichend dartun, dass sämtliche strukturellen Merkmale des Klagepatents A durch die angegriffene Ausführungsform K6 erfüllt werden. Die Kammer konnte sich hiervon aufgrund eigener Sachkunde im Termin ein ausreichendes Bild machen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht mehr.
Letztlich fehlt es über die Erfüllung nicht aller Strukturmerkmale hinaus auch an der patentgemäßen Funktion, nämlich dem Zusammenwirken zwischen Führungsfläche und Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs in einer Weise, dass ein tiefer Eingriff des Schalthilfevorsprungs in die Kette verhindert wird, so dass ergänzend auch die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht Düsseldorf in dem oben erwähnten Verfahren zur Klageabweisung kam, herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4a O 816/00, Seiten 28 bis 31).
Die Klägerin dringt auch mit ihrem noch in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag betreffend eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht durch.
Zwar ist bei der Ausführungsform (K6) erkennbar am zweiten Zahn des mittleren Zahnrades im Fußbereich der Zähne eine Ausfräsung vorhanden (wie aus Anlage K19 ersichtlich). Selbst dann, wenn wie von der Klägerin offenbar vorausgesetzt, unterstellt wird, dass diese Ausfräsung dazu dient, einem Kettenglied mehr Platz zu verschaffen und dies gegebenenfalls tatsächlich zu einer weniger starken Verwinkelung der Kette beim Übergang auf das größere (hier mittlere) Zahnrad führt, kann diese Vorrichtung jedoch nicht als gleichwirkend im Hinblick auf das zu lösende technische Problem angesehen werden: Dieses liegt – wie oben ausgeführt – in der Gefahr eines zu tiefen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung und wird gelöst durch die keilartige Ausgestaltung des Zwischenraums zwischen der schrägen Innenfläche des Schalthilfevorsprungs und der außen ihr zugewandten Führungsfläche des „zweiten Zahnes“ (gut erkennbar in Figur 5 des Klagepatents A), die ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung ausschließt. Diese technische Lösung beruht also gerade darauf, den Abstand zwischen Schalthilfevorsprung und Zähnen des Radkranzes in axialer Richtung zu begrenzen. Die von der Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrags beschriebene Wirkung des „Platzschaffens“ würde dagegen den genau entgegengesetzten Effekt haben, könnte ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung also gerade nicht verhindern und kann daher nicht als gleichwirkend angesehen werden.
Auch das Patent selbst geht von einer solchen Gleichwirkung gerade nicht aus. Bei der Beschreibung des zweiten bevorzugten Ausführungsbeispiels wird klar zwischen Führungsflächen 17 a‘ und 17 c‘ und Ausschnittbereichen 17 e, 17 f und 17 g sowie 17 h unterschieden (erkennbar in Fig. 13). Wie auf S. 15/16 der deutschen Übersetzung ausgeführt, dienen diese gerade nicht zum Führen, sondern sollen eine störende Beeinflussung der Seitenflächen der beiden Gelenkplatten 3 a und 3 b vermeiden helfen. Zur Vermeidung des zu tiefen Eingriffs in den Schalthilfevorsprung, also zur Lösung des speziell für Merkmal h1) und h2) relevanten technischen Problems tragen sie dagegen erkennbar nichts bei.
3. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die angegriffenen Ausführungsformen wohl auch Merkmal (e1) nicht erfüllen, da die Schalthilfevorsprünge bei den von der Beklagten vertriebenen Radbausätzen nicht neben dem Fußbereich der mittleren Radgrenze, sondern in radialer Richtung weiter nach innen verlagert sind, was z.B. in Anlage K19 deutlich ersichtlich ist. Auch die weiteren Schalthilfevorsprünge, soweit sie in radialer Richtung weiter außen angebracht sind, erreichen nie auch nur die Höhe des Fußkreises, ab dem erst der „Fußbereich“, der bis zur Mitte der Zahnhöhe reicht, beginnt (Anlagen K28a ff).
Die von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen machen auch von der technischen Lehre des Klagepatents B keinen Gebrauch, da sich der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel nicht bis in eine Position neben die äußere Peripherie des großen Kettenrades des Radbausatzes erstreckt.
1. Der Anspruch 1 des Klagepatents B kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
Kurbelgarnitur für ein Fahrrad zur Aufnahme von drei Kettenrädern, welche folgende Merkmale aufweist:
a) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizon-
tale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrah
men gelagert ist;
a1) die Nabe besitzt eine innere Endfläche, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüberliegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche,
a2) die inneren und äußeren Endflächen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
b) ein die Kettenräder haltendes Teil,
b1) welches sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten,
erwähnten Verfahren zur Klageabweisung kam, herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 6.6.2002, Aktenzeichen 4a O 816/00, Seiten 28 bis 31).
Die Klägerin dringt auch mit ihrem noch in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag betreffend eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht durch.
Zwar ist bei der Ausführungsform (K6) erkennbar am zweiten Zahn des mittleren Zahnrades im Fußbereich der Zähne eine Ausfräsung vorhanden (wie aus Anlage K19 ersichtlich). Selbst dann, wenn wie von der Klägerin offenbar vorausgesetzt, unterstellt wird, dass diese Ausfräsung dazu dient, einem Kettenglied mehr Platz zu verschaffen und dies gegebenenfalls tatsächlich zu einer weniger starken Verwinkelung der Kette beim Übergang auf das größere (hier mittlere) Zahnrad führt, kann diese Vorrichtung jedoch nicht als gleichwirkend im Hinblick auf das zu lösende technische Problem angesehen werden: Dieses liegt – wie oben ausgeführt – in der Gefahr eines zu tiefen Eingriffs der Kette in den Schalthilfevorsprung und wird gelöst durch die keilartige Ausgestaltung des Zwischenraums zwischen der schrägen Innenfläche des Schalthilfevorsprungs und der außen ihr zugewandten Führungsfläche des „zweiten Zahnes“ (gut erkennbar in Figur 5 des Klagepatents A), die ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung ausschließt. Diese technische Lösung beruht also gerade darauf, den Abstand zwischen Schalthilfevorsprung und Zähnen des Radkranzes in axialer Richtung zu begrenzen. Die von der Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrags beschriebene Wirkung des „Platzschaffens“ würde dagegen den genau entgegengesetzten Effekt haben, könnte ein zu tiefes Eingreifen in radialer Richtung also gerade nicht verhindern und kann daher nicht als gleichwirkend angesehen werden.
Auch das Patent selbst geht von einer solchen Gleichwirkung gerade nicht aus. Bei der Beschreibung des zweiten bevorzugten Ausführungsbeispiels wird klar zwischen Führungsflächen 17 a‘ und 17 c‘ und Ausschnittbereichen 17 e, 17 f und 17 g sowie 17 h unterschieden (erkennbar in Fig. 13). Wie auf S. 15/16 der deutschen Übersetzung ausgeführt, dienen diese gerade nicht zum Führen, sondern sollen eine störende Beeinflussung der Seitenflächen der beiden Gelenkplatten 3 a und 3 b vermeiden helfen. Zur Vermeidung des zu tiefen Eingriffs in den Schalthilfevorsprung, also zur Lösung des speziell für Merkmal h1) und h2) relevanten technischen Problems tragen sie dagegen erkennbar nichts bei.
3. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die angegriffenen Ausführungsformen wohl auch Merkmal (e1) nicht erfüllen, da die Schalthil-fevorsprünge bei den von der Beklagten vertriebenen Radbausätzen nicht neben dem Fußbereich der mittleren Radgrenze, sondern in radialer Richtung weiter nach innen verlagert sind, was z.B. in Anlage K19 deutlich ersichtlich ist. Auch die weiteren Schalthilfevorsprünge, soweit sie in radialer Richtung weiter außen angebracht sind, erreichen nie auch nur die Höhe des Fußkreises, ab dem erst der „Fußbereich“, der bis zur Mitte der Zahnhöhe reicht, beginnt (Anlagen K28a ff).
Die von der Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen machen auch von der technischen Lehre des Klagepatents B keinen Gebrauch, da sich der erste abgewinkelte Abschnitt der Kurbel nicht bis in eine Position neben die äußere Peripherie des großen Kettenrades des Radbausatzes erstreckt.
1. Der Anspruch 1 des Klagepatents B kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
Kurbelgarnitur für ein Fahrrad zur Aufnahme von drei Kettenrädern, welche folgende Merkmale aufweist:
a) eine Nabe, die an einem Ende einer Tretlagerwelle, welche eine horizon-
tale Achse aufweist, angeordnet ist, und drehbar in einem Fahrradrah
men gelagert ist;
a1) die Nabe besitzt eine innere Endfläche, die dem Ende der Tretlagerwelle gegenüberliegt, sowie eine davon entfernte äußere Endfläche,
a2) die inneren und äußeren Endflächen befinden sich in Ebenen, die im Wesentlichen rechtwinklig zu der Achse angeordnet sind;
b) ein die Kettenräder haltendes Teil,
b1) welches sich von der Nabe nach außen erstreckt, um die Mehrzahl von Kettenrädern axial voneinander beabstandet zu halten,
b2) das die Kettenräder haltende Teil umfasst drei Kettenrad-Montageflächen, die in peripheren Bereichen von diesem gebildet sind und sich rechtwinklig zur Achse erstrecken, um ein großes Kettenrad, ein mittleres Kettenrad und ein kleines Kettenrad aufzunehmen;
c) ein gekröpftes Teil,
d) welches einen ersten abgewinkelten Abschnitt umfasst, der sich von der Nabe aus radial nach außen erstreckt und axial nach außen, weg von einer Seitenfläche eines benachbarten Kettenrades, welches durch das das Kettenrad haltende Teil gehalten wird, abgewinkelt ist,
c2) und einen zweiten abgewinkelten Abschnitt, welcher sich vom ersten abgewinkelten Abschnitt in einer Richtung im wesentlichen rechtwinklig zur Achse erstreckt,
c3) der erste abgewinkelte Abschnitt erstreckt sich in eine Position neben einer äußeren Peripherie des benachbarten Kettenrades;
d) die innere Endfläche der Nabe ist in Axialrichtung im wesentlichen in gleicher Ebene mit einer inneren Seitenfläche des kleinen Kettenrades angeordnet.
Merkmal c3 nach dieser Analyse wird durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so dass diese von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Fachmann als „äußere Peripherie“ des benachbarten Kettenrades dessen Zahnkranz versteht, also den Bereich, der in radialer Richtung bei den Zahntälern beginnt und mit den Zahnkämmen endet.
b) Der erste Kurbelabschnitt („crank portion“, übersetzt als „abgewinkelte Abschnitt“) (3b) soll sich bis zu einer Position erstrecken, die „neben“ („adjacent“) diesem Zahnkranz liegt. Im Klagepatent findet sich kein Anhaltspunkt, wonach der Ausdruck der maßgeblichen englischen Fassung „extending to a position“ in dem Sinne verstanden werden könnte, dass der fragliche Kurbelabschnitt sich nur in Richtung eines Bereichs erstreckt. Der Fachmann wird daher die Begriffe „Position“ und „adjacent“ so verstehen, dass hiermit eine genaue Position verstanden wird, die in radialer Richtung gesehen in einer genau definierten Höhe liegt, nämlich in derselben wie der soeben beschriebene Bereich des Zahnkranzes.
Der Fachmann wird bei einer Gesamtbetrachtung des Patents ferner zu dem Ergebnis kommen, dass die beiden im Patentanspruch 1 genannten Kurbelabschnitte 3b und 3a direkt ineinander übergehen. Nicht erst durch Unteranspruch 5, sondern aufgrund allgemein üblicher gestalterischer und konstruktiver Gesichtspunkte wird der Fachmann den Übergang zwischen Abschnitt 3b und Abschnitt 3a nicht vorrangig als Knick, sondern vielmehr als gekrümmten Übergang (unter Materialabtragung an der Außenfläche und -antragung an der Innenfläche) gestalten. Die Gestaltung entspricht dann derjenigen des bevorzugten Ausführungsbeispiels, wie in Figur 2 und 3 dargestellt. Dieses Ausführungsbeispiel orientiert sich ersichtlich an Unteranspruch 5, der allein den auch in den Zeichnungen als „3c“ gekennzeichneten Übergangsabschnitt zeigt.
Aus der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann jedoch, dass der Übergangsabschnitt nicht Teil des ersten Kurbelabschnitts 3b sein kann, wie etwa aus dem letzten Satz von Absatz 2, auf Seite 4 der deutschen Übersetzung hervorgeht: „Auf diese Weise erstreckt sich der erste Kurbelabschnitt 3b zu dem Übergangsabschnitt 3c glatt mit einer durchgehend gekrümmten Fläche.“ Auch im ersten Abschnitt dieser Seite wird zwischen dem für Merkmal c3) relevanten ersten Kurbelabschnitt und dem Übergangsabschnitt unterschieden. Letzterer ist daher nicht Teil des ersteren: „Ein Übergangsabschnitt 3c zwischen dem ersten Kurbelabschnitt 3b und dem zweiten Kurbelabschnitt 3a ist bei dieser Ausführungsform von der Achse X um etwa die Hälfte der Entfernung von Achse X bis zum äußersten Ende des zweiten Kurbelabschnitts 3a beabstandet“.
Ein Verständnis wie von der Klägerin zuletzt vorgetragen, dass ausschließlich der senkrecht verlaufende Teil als „zweiter abgewinkelter Abschnitt“ zu verstehen sei und alles, was in radialer Richtung weiter innen liege, somit als der für Merkmal c3) relevante „erste abgewinkelte Abschnitt“ anzusehen sei, findet daher in der Patentschrift keine Stütze. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Erkenntnissen des Stands der Technik der Fachmann Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis dieses Merkmals entnehmen sollte.
Da das Patent einerseits in Anspruch 1 davon ausgeht, dass der zweite abgewickelte Abschnitt 3a an dem ersten abgewinkelten Abschnitt 3b direkt anschließt und Patentanspruch 5, der von einem Übergangsabschnitt spricht, andererseits auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, ist davon auszugehen, dass der Übergangsabschnitt 3c kein zwischen dem erstgenannten beiden Abschnitten liegender eigner Bereich mit räumlicher Erstreckung ist, sondern mehr oder weniger den Mittelpunkt eines fließenden Übergangs zwischen dem ersten und dem zweiten Abschnitt bezeichnen soll.
Ein Verständnis wie das von der Beklagten geäußerte, wonach der „erste abgewinkelte Abschnitt“ bis zum Ende des gebogenen Übergangs reichen soll, würde daher nicht der im Patent offenbarten Lehre entsprechen. Es kann daher dahinstehen, dass auch bei einem solchen Verständnis wohl mit Ausnahme des Modells „XY“ bei keiner der angegriffenen Ausführungsformen von einer Verletzung des Klagepatents B ausgegangen werden könnte, da die die Beklagte unter Vorlage entsprechender technischer Zeichnungen (Anlagenkonvolut B25) belegt hat, dass die äußere Seitenfläche der Kurbel regelmäßig erst deutlich jenseits der Höhe des Zahnkranzes in eine exakte Senkrechte überzugehen beginnt.
c) Wie genau die Linie des Übergangs zwischen den Abschnitten 3b und 3a zu bestimmen ist, wird in der Patentschrift nicht explizit angegeben. Für den Fachmann ist bei einem fließenden, konvexen Übergang zwischen zwei Abschnitten einer Seitenfläche zunächst klar, dass dieser irgendwo zwischen Beginn und Ende der konvexen Krümmung liegen muss. Die aus Figur 2 und 3. ersichtlich, liegt der Beginn somit dort, wo die zunächst konkave Krümmung in eine konvexe Krümmung übergeht, also dem in diesen Zeichnungen mit Ziff. 10 bezeichneten Wendepunkt der Kurve; das Ende der Krümmung liegt dort, wo die Schnittkurve in eine Senkrechte übergegangen ist (vgl. die entsprechenden Angaben der Beklagten in Anlage B25 zu den einzelnen angegriffenen Ausführungsformen).
Mangels in andere Richtung weisender Anhaltspunkte in der Patentschrift wird der Fachmann die Mitte eines gekrümmten Bereich einer Kurve, wie des soeben beschriebenen, im Scheitelpunkt der Krümmung suchen. Diesen kann er vergleichsweise sicher bestimmen, indem er die Ausrichtung der Kurve vor Beginn und nach Ende der Krümmung jeweils durch eine gerade Linie definiert und feststellt, wo diese beiden Linien sich über der Krümmung schneiden. Die Winkelhalbierende durch den so festgelegten Schnittwinkel trifft genau im Scheitelpunkt der Kurve auf diese.
Im vorliegenden Fall wird dem Fachmann diese Methode zudem dadurch nahe gelegt, dass zur Beschreibung der beiden Streckenabschnitte 3b und 3a bereits zwei Linien in Figur 3 der Patentschrift eingezeichnet sind, die im Winkel von etwa 110 bis 120° (Winkel alpha) bzw. 90° (Winkel beta) zur Tretlagerachse X stehen und damit die Ausrichtung des ersten und zweiten abgewinkelten Abschnitts 3b und 3a definieren. Die Linie, die zur Bestimmung des Winkels alpha dient, stellt die Tangente durch den oben beschriebenen Wendepunkt 10 der Kurve dar. Über ihren Schnittpunkt mit der am Winkel beta anliegenden Senkrechten wird der Fachmann daher den Scheitelpunkt der Krümmung und damit den Übergang von Abschnitt 3b zu Abschnitt 3a ermitteln.
Die Klägerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass bei den einzelnen angegriffenen Ausführungsformen die solchermaßen definierte Position, bis zu der sich der „erste abgewinkelte Abschnitt“ jeweils erstreckt, auf einer radialen Höhe liegt, die neben derjenigen des Zahnkranzes angeordnet ist. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten technischen Zeichnungen (Anlagenkonvolut B27) ist auch davon auszugehen, dass dies bei keiner der angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist. Vielmehr liegen die Scheitelpunkte der Krümmung auf den Außenflächen jeweils in radialer Richtung erheblich innerhalb dieses Bereiches, der mit den Zahntälern beginnt, so dass der „erste abgewinkelte Abschnitt“ sich gerade nicht bis in die äußere Peripherie des benachbarten Kettenrades erstreckt.
Selbst dann, wenn nicht allein auf den Scheitelpunkt der konvexen Krümmung des Außenradius, sondern auf die Mitte zwischen diesem und dem Scheitelpunkt der konkaven Krümmung des Innenradius abgestellt würde, läge der Übergang zwischen den beiden Abschnitten 3b und 3a in allen Fällen noch so weit von der Peripherie des Kettenrades entfernt, dass eine wortsinngemäße Verletzung von Merkmal c3 nicht in Betracht kommt.
3. Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine äquivalente Verletzung des Merkmals (c3) berufen. Soweit die Klägerin die Meinung vertritt, jede technische Lösung, die dem Optimierungsproblem, sowohl hinreichend Raum für den Fuß des Fahrers als auch für den Kettenumwerfer zu schaffen und zugleich die axiale Ausrückung der Tretkurbel zu minimieren, angemessen gerecht wird, mache von dem Merkmal (c3) Gebrauch, würde dies darauf hinauslaufen, dass das Merkmal (c3) keine eigene Funktion mehr hätte; denn dieses Optimierungsproblem zu lösen, hat sich das Patent gerade zur Aufgabe gemacht. Eine solche Argumentation käme der Geltendmachung einer Unterkombination mit der Behauptung, auf ein bestimmtes Merkmal komme es letztlich nicht an, gleich und würde damit gegen die vom BGH in der Entscheidung GRUR 1989, 903 (Batteriekastenschnur) aufgestellten Grundsätze stoßen. Der BGH hat dort (auf Seite 905) ausgeführt:
„Wenn dieses Teilmerkmal als solches ohne Bedeutung für die Beurteilung der Erfindung sein sollte, würde mit dem Vorgehen des BerG zwar weder der Beschreibung der Klagepatentschrift gegenüber dem Patentanspruch 1 ein Vorrang eingeräumt noch dem Patentanspruch eine bloße Richtlinienfunktion zugewiesen. Das würde an sich auch im Rahmen des § 6a PatG 1976 (= § 14 PatG 1981) in Verbindung mit dem Grundgedanken des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EPÜ nicht unzulässig sein, dies jedoch nur, wenn eine solche Auslegung auch dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt. Das BerG hat sich jedoch keine Gedanken darüber gemacht, ob seine Schutzbemessung mit diesem Gebot in Einklang zu bringen ist. Durch dieses gleichwertig neben der angemessenen Belohnung des Erfinders zu beachtende Gebot soll erreicht werden, daß der Schutzbereich eines Patents für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist. Diese sollen vor der Überraschung bewahrt werden, aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, dessen Schutzbereich sich erst durch Weglassen (Außerachtlassen) von Merkmalen des Patentanspruchs ergibt. Sie sollen sich vielmehr darauf verlassen und darauf einrichten können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollständig umschrieben ist. Der Anmelder wird dafür sorgen müssen, dass das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist.
Dem Erfordernis der Rechtssicherheit hat das BerG nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. „Soweit die Klägerin einschränkend formuliert, die technische Wirkung des Merkmals würde sich auch bei „geringfügigen Abweichungen“ einstellen, wäre eine solche Ausweitung des Schutzbereichs des Klagepatents B zwar, wenn auch in engen Grenzen möglich. Es fehlt jedoch jeder Vortrag, welche Abweichungen von dem bei zutreffenden Verständnis des Wortsinns des Patents ermittelten Bereich bei den angegriffenen Ausführungsformen vorliegen und warum diese und bis zu welcher Grenze noch als geringfügig anzusehen seien. Zudem würde die inhaltliche Erstreckung des Schutzbereichs auch auf geringfügige Abweichungen einen um so vieles weitgehender gefassten Antrag wie den ersten Hilfsantrag (der den kompletten, nicht näher definierten „Übergangsabschnitt“ in den „ersten abgewinkelten Abschnitt“ mit einbeziehen will) nicht tragen; dies jedenfalls dann nicht, wenn als Übergangsabschnitt der gesamte Bereich der konvexen Wölbung angesehen werden sollte: Dieser Bereich würde dann nämlich bei einigen der angegriffenen Ausführungsformen, etwa der Kurbelgarnitur „XY DH“ weit über die Hälfte des Radius des großen Kettenrades ausmachen, während der von den Parteien übereinstimmend als äußere Peripherie bezeichnete Bereich des Zahnkranzes hiervon nur etwa 1/16 ausmacht. Der Antrag würde daher eine Erweiterung des Schutzbereiches darstellen, die in keinem Verhältnis zu dem Schutzbereich steht, der sich bei wortsinngemäßem Auslegen des Patentes ergibt. Wie der im Hilfsantrag verwendete Begriff „Übergangsbereich“ enger – und doch in ausreichender Weise bestimmbar -definiert werden sollte, ist nicht erkennbar und insbesondere von der Klägerin nicht vorgetragen.
Schließlich würde der von der Klägerin angestrebten Äquivalenzbetrachtung auch der Formsteineinwand entgegenstehen, da eine Kurbel, die das von der Klägerin beschriebene Optimierungsproblem in irgendeiner Weise löst,
bereits im Stand der Technik bekannt war, nämlich die Kurbelgarnitur der Firma D-AG, deren Existenz auch Anlass für die Beschränkung des Klagepatents B im Einspruchsverfahren war. Der Fachmann würde daher eine Gestaltung, bei der sich der erste abgewinkelte Abschnitt zwar nicht bis in die Peripherie des äußeren Zahnrades erstreckt, aber dennoch ausreichend Platz für Fuß und Umwerfer schafft, ohne in axialer Richtung zu weit auszukragen, bereits aus dem Stand der Technik kennen. Er würde daher zu einer solchen Gestaltung nicht allein aufgrund der patentgemäßen Lehre veranlasst werden.
Insoweit ist auch dem Landgericht Düsseldorf zuzustimmen, welches in einer Entscheidung, die ebenfalls das Klagepatent B, jedoch andere angegriffene Ausführungsformen betraf, zum Ergebnis kam, dass eine erweiternde Auslegung des Merkmals c3) – dort Merkmal 7 – die keine Stütze in der Patentschrift selbst finde (insoweit kommt das LG Düsseldorf zum selben Ergebnis wie die Kammer, siehe oben), nicht zuletzt deswegen nicht in Betracht komme, da das genannte Merkmal entscheidend dafür gewesen sein soll, dass die Einspruchsabteilung des europäischen Patentamtes das Patent jedenfalls in. eingeschränkten Umfang noch aufrechterhalten hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2002, Az.: 4 AO 285/01, Seiten 19/20).
Da die angegriffenen Ausführungsformen schon mangels Verwirklichung des Merkmals c3) von der patentgemäßen Lehre keinen Gebrauch machen, kam es auf die weiteren Fragen, ob das die Kettenräder haltende Teil einstückig ausgeformt sein muss und welche Fläche genau als die innere Endfläche der Narbe anzusehen ist, nicht mehr an.
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert: §§ 3 ff. ZPO, 12 GKG.