4c O 59/13 – Patentanwaltshonorar (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2175

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Dezember 2013, Az. 4c O 59/13

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 267,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Sozietät von Patentanwälten. Ihr Sozius Jörg A war als Patentanwalt seit dem Jahre 1997 für die Beklagte beratend tätig. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Patentanwaltshonorar, welches sie dem Beklagten mit zwei Rechnungen berechnet hatte.

Der Beklagte mandatierte die Klägerin sowie deren Rechtsvorgänger, ihren Sozius Patentwalt Jörg A, mit folgenden neun Angelegenheiten:

– E 9062: Spielfeld eines Würfelspiels;
– E 10933: Vorrichtung zur Ermittlung von Kraft und Weg sich bewegender Körper oder Körperteile in hygienisch geschlossenem System;
– E 11862: Mundeinsatz mit Funktion;
– E 11387: WM-Spiel;
– E 10755: zähne & kultur (W/B);
– E 11302: PATIENTENSCHEIBE (W/B);
– E 12698: MAXWAX (W);
– E 12698: Markenüberwachung MAXWAX;
– E 10934: Vertrag Dr. B / C D und E D.

Nach Mandatsniederlegung schloss die Klägerin die Akten in allen diesen Angelegenheiten. Unter dem Datum des 21. Januar 2010 stellte sie dem Beklagten 25,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4,75 EUR in Rechnung (Rechnungsnummer 201000111 vom 21.01.2010, Anlage K 1) für das Schließen der Akte in der Angelegenheit „Akte E 9062 Spielfeld eines Würfelspiels“. Unter dem Datum des 20. Januar 2010 stelle sie außerdem 200,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 38,00 EUR in Rechnung (Rechnungsnummer 201000102, Anlage K 3) für das Schließen der insgesamt acht weiteren Akten betreffend die weiteren vom Beklagten mandatierten Angelegenheiten.

Die Bezahlung beider Rechnungen mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (Anlage K 2) erfolglos an.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne für die Schließung jeder Akte 25,00 EUR netto verlangen, denn ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR netto sei mit dem Beklagten vereinbart gewesen, jedenfalls aber üblich. Der Zeitaufwand für die Schließung jeder einzelnen Akte sei so groß gewesen, dass ein Honorar in Höhe von 25,00 EUR je geschlossener Akte geschuldet sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 267,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin mit den streitgegenständlich abgerechneten Tätigkeiten nicht beauftragt. Auch habe sie mit der Klägerin kein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Parteischriftsätze nebst Anlagen Bezug ergänzend genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Patentanwaltshonorar aus §§ 675, 611 BGB in der geltend gemachten Höhe.

Unstreitig hat der Beklagte die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger mit denjenigen Angelegenheiten mandatiert, zu welchen die Klägerin die gegenständlichen Akten geführt und nach Mandatsniederlegung geschlossen hat. Die Mandatserteilung umfasst zugleich den Auftrag, zu jeder Angelegenheit eine Akte zu führen und diese Akte zu schließen, sobald das Mandat beendet ist. Auf diese Weise erfüllt der Patentanwalt die ihm berufsrechtlich durch § 44 PAO auferlegten Pflichten zur Führung von Handakten. Das Schließen der Akten nach Beendigung des Mandats ist nicht anderweitig abgegolten. Vielmehr ist der Patentanwalt grundsätzlich berechtigt, hierfür Kostenpunkte in Ansatz zu bringen.

Der Höhe nach lässt sich für jede der von der Klägerin insgesamt neun geschlossenen Akten eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten in Höhe von 25,00 EUR je Akte feststellen. Einer Vereinbarung eines Honorars bedarf es nicht, weil bei der Tätigkeit des Patentanwalts mangels einer gesetzlichen Gebührenordnung für patentanwaltliche Tätigkeiten gemäß § 612 BGB das übliche Honorar als vereinbart gilt. Ein Honorar für den Abschluss einer Akte in Höhe von 25,00 EUR erscheint üblich. Der Kläger ist als Patentanwalt gemäß § 316 BGB berechtigt, sein Honorar einseitig zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bestimmung ist allerdings gemäß § 315 BGB nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295 ; Urt. v. 9. August 2001, 2 U 231/99; Urt. v. 15. Februar 2001, 2 U 10/98)

Jedenfalls erscheint ein solches Honorar nicht im Sinne von § 315 BGB außerhalb billigen Ermessens einseitig bestimmt. Der Patentanwalt ist nach dieser Vorschrift berechtigt, seinen Honoraranspruch nach billigem Ermessen einseitig zu bestimmen. Als ermessensgemäß kann dabei jedenfalls noch eine Überschreitung üblicher Honorare um bis zu 20 Prozent erscheinen. Bei der einseitigen Bestimmung der patentanwaltlichen Vergütung erscheint es angemessen, wenn der Patentanwalt von den Gebührentatbeständen und Gebührensätzen einer von der Patentanwaltskammer früher herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (PatAnwGebO) im Ansatz ausgeht, auch wenn dieses Regelwerk keine Gesetzeskraft hatte und bis zum Oktober 1968 lediglich als Empfehlung der Patentanwaltskammer für die Bemessung des Patentanwaltshonorars herausgegeben wurde. Selbst wenn der Patenanwalt im Einzelfall mit einer Vergütungsfestsetzung über die Sätze der PatAnwGebO hinausgeht, ist das nur dann als unbillig zu bewerten, wenn die Überschreitung oberhalb einer Spanne von etwa einem Fünftel liegt. Dem Patentanwalt ist ein Ermessensspielraum eröffnet.

Demnach kann die Klägerin für die Schließung jeder Akte 25,00 EUR verlangen. Dabei kann sie auch ein Stundenhonorar von 285,00 EUR netto zugrundelegen. Nach der PatAnwGebO (Abschnitt A Nr. 3) können Bearbeitungshonorare angesetzt werden, wenn die Tätigkeit nicht von den Grundhonoraren erfasst ist, und die Tätigkeit nach Mühewaltung abgegolten werden kann. Ein solches Bearbeitungshonorar kann nach dem Zeitaufwand bestimmt werden, wenngleich die PatAnwGebO keine Stundensätze nennt. Es ist indes gerichtsbekannt, dass für einen Patentanwalt ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR angemessen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295), welcher die Kammer sich anschließt, erkennt jedenfalls Stundenhonorare in Höhe von bis zu 250,00 EUR netto als üblich an, so dass ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR netto jedenfalls nicht ermessenswidrig erscheint. Hiervon ausgehend kann ein Zeitaufwand von fünf bis sechs Minuten je zu schließender Akte und dementsprechend eine Zahlungspflicht von 25,00 EUR je geschlossener Akte als angemessen gelten.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 3, 288 Abs. 1 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.