Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 4c O 49/13
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 009 XXX B1 (Anlage VP 1, deutsche Übersetzung Anlage VP 2, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 17. April 1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19. März 2008 veröffentlicht. Ein von dritter Seite eingelegter Einspruch wurde ohne Einschränkungen des Rechtsbestandes des Klagepatentes zurückgewiesen.
Das Klagepatent, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, hat eine Methode zur Verringerung des Schadstoffausstoßes bei Dieselmotoren zum Gegenstand. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zum Betreiben eines Dieselmotors mit niedrigem Partikelausstoß, umfassend:
Ausrüsten des Dieselmotors mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung (14), welche Partikel wirksam in Kanälen auffangen kann, wenn Abgase dort durchströmen, wobei die Auffangvorrichtung in den Kanälen mit Platin (22) katalysiert ist, um die Partikel in den Kanälen zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen, so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist, und
Betreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftstoff und einer kraftstofflöslichen Cerzusammensetzung, um aktive Spezies von Cerverbindungen (24) in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kanäle in dieser Auffangvorrichtung transportiert, wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau.“
Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung eines Dieselmotors mit einem Abgassystem und Figur 2 eine vergrößerte Darstellung eines Teils einer Partikel-Auffangvorrichtung.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gesellschaft A, die Teil der B C D Inc. ist. Sie ist in E ansässig und vertreibt unter anderem in Deutschland Kraftstoffadditive. Die Beklagte betreibt die Website www.A.de, auf der die Kraftstoffadditive mit den Bezeichnungen „F“, „G“ sowie „H“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) angeboten werden. Die Klägerin hat im Jahr 2012 zwei in Großbritannien erworbene Proben der angegriffenen Ausführungsformen „G“ sowie „H“ analysieren lassen. Wegen des Ergebnisses der Analyse wird auf den als Anlage VP 11 zur Gerichtsakte gereichten Analysebericht verwiesen.
Die angegriffenen Ausführungsformen enthalten als Cerverbindung Ceroxid und zwar in Form von Nanopartikeln mit einer Partikelgröße im Bereich von 4 bis 10 nm.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbaren wortsinngemäßen, hilfsweise äquivalenten Gebrauch machen würden. Das Klagepatent sehe keine homogene Lösung der Cerzusammensetzung mit dem Dieselkraftstoff vor, eine Dispersion, wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen gebildet werde, genüge. Die in der Klagepatentschrift exemplarisch genannten Cer-Organometallverbindungen, welche mit dem Dieselkraftstoff eine homogene Lösung bilden, könnten den Schutzbereich nicht beschränken, da es sich insoweit lediglich um bevorzugte Ausführungsformen handele. Der Durchschnittsfachmann, ein Petrochemiker mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Kraftstoffadditivforschung und –entwicklung, erkenne, dass es dem Klagepatent lediglich auf die Kraftstofflöslichkeit der Cerzusammensetzung im Dieselkraftstoff insoweit ankomme, als aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abgegeben werden, welches sie in die platinkatalysierten Kanäle dieser Auffangvorrichtung transportiert, wodurch eine gleichmäßige Verbrennung der in der Auffangvorrichtung angesammelten Partikel und somit eine effiziente katalytische Wirkung des Additivs erreicht werde. Es komme daher entscheidend auf die Bereitstellung aktiver Spezies von Cerverbindungen in effektiver Menge in der Auffangvorrichtung an und nicht die chemische Zersetzung der zugesetzten Cerzusammensetzung in separate Ionen, Moleküle oder Atome. Der Fachmann werde vielmehr davon ausgehen, dass eine gleichmäßige homogene Verteilung der zugesetzten Cerverbindungen im Kraftstoff erfolgen müsse. Es müsse daher lediglich vermieden werden, dass Aufnahmeinstabilitäten, ungleichmäßige (inhomogene) Verteilung bzw. Ausflockung des zugesetzten Materials auftreten. Entsprechendes folge aus der Erklärung von Herrn I N. J vom 9. September 2013 (Anlage VP 18, deutsche Übersetzung VP 18a) nebst den in der Erklärung zitierten Patentschriften (Anlagenkonvolut VP 18b).
Selbst wenn eine wortsinngemäße Verwirklichung zu verneinen wäre, würde jedenfalls eine äquivalente Verwirklichung vorliegen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Rechnungslegung konkretisiert hat,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR- ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten in ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
kraftstofflösliche Cerzusammensetzungen, die zum Betreiben eines Dieselmotors geeignet sind,
der mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung ausgerüstet ist, welche Partikel wirksam in Kanälen auffangen kann, wenn Abgase dort durchströmen, wobei die Auffangvorrichtung in den Kanälen mit Platin katalysiert ist, um die Partikel in den Kanälen zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen, so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist,
durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftstoff und eben diesen kraftstofflöslichen Cerzusammensetzungen, um aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kanäle in dieser Auffangvorrichtung transportiert, wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
ohne auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden Verbraucher ohne weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass diese kraftstofflöslichen Cerzusammensetzungen nicht für Kraftfahrzeuge, die mit platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen ausgestattet sind, verwendet werden dürfen, und zwar unter Angabe der Fahrzeughersteller und –typen, die solche platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen werksmäßig aufweisen, bzw. unter Angabe der Produktnummern und –bezeichnungen von nachrüstbaren, platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen,
sowie
b) im Falle des Anbietens an gewerbliche Wiederverkäufer darauf hinzuweisen, dass die kraftstofflöslichen Cerzusammensetzungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP 1 009 XXX B1 für die Verwendung in platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen, die mit den vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, angeboten oder geliefert werden dürfen,
und im Falle des Lieferns an gewerbliche Wiederverkäufer diesen unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von € 5.000,- pro kraftstofflöslicher Cerzusammensetzung, mindestens aber € 5.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die kraftstofflöslichen Cerzusammensetzungen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für die Benutzung mit platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen, die mit den vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, aktiv anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 19. April 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die zugehörigen Leistungsbelege (Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;
3. der Klägerin über Herkunft und Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse Auskunft zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbestzier der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise beantragt die Klägerin eine Verurteilung wegen äquivalenter Patentverletzung, wobei in diesem Zusammenhang
statt der Begriffe „kraftstofflösliche Cerzusammensetzung“ die Begriffe „kraftstoffkompatible Ceroxid-Dispersion“ verwendet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent mittelbar weder wortsinngemäß noch äquivalent verletzt.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB, da die Beklagte das Klagepatent mittelbar weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise verletzt.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren, welches es ermöglicht, einen Dieselmotor wirksam mit niedrigem Partikel- und NOx-Ausstoß zu betreiben.
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass die Verwendung von Auffangvorrichtungen (Fallen, Filter) für Partikel bei Dieselmotoren durch einen inhärenten Zusammenhang zwischen NOx und den Partikeln üblich wurde, da bei der Durchführung von Verfahren, um das eine zu verringern, das andere zunimmt. Es bestand die Vorstellung, dass die Verwendung einer Auffangvorrichtung es ermöglichen könnte, NOx zum großen Teil durch Methoden wie Rückführung von Abgas, Anpassung der Motoreinstellung oder andere bekannte Methoden zu verringern. Das Auffangen von Partikeln in einer Auffangvorrichtung kann jedoch durch einen Verlust der Motorleistung ein Problem darstellen, wenn der Druckabfall durch die Auffangvorrichtung zu hoch wird. Das Klagepatent beschreibt weiter, dass mit der derzeitigen Technologie der schnellen Ansammlung von Partikeln auf eine praktische Weise nicht entgegen gewirkt werden kann. Katalysierte Auffangvorrichtungen – zur Förderung des Abbrennens der Partikel bei praktisch niedrigen Temperaturen – neigen dazu, zu schnell deaktiviert zu werden, um sie als wirtschaftliche Lösung einzusetzen. Ähnlich haben Kraftstoffadditive keine abschließende Antwort bereitgestellt.
Das Klagepatent nimmt als Stand der Technik Bezug auf die EP 590 XXX A2, welche ein Emissionskontrollsystem für Partikel- und Abgasausstoß offenbart. Die Auffangvorrichtung umfasst Einlass- und Auslasskanäle. Während die Partikel in den Einlasskanälen gehalten werden, in denen kein Platin vorhanden ist, werden Gase in den Auslasskanälen durch Platin oder einen anderen Oxidationskatalysator oxidiert. Weitere Verfahren zur Verringerung von schädlichen Ausstößen aus einem Dieselmotor sind in der WO 95/02655 und WO 97/04045 offenbart.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren bereitzustellen, welches es bei Dieselmotoren ermöglicht, Auffangvorrichtungen (Fallen, Filter) für Partikel bei Verringerung des Gleichgewichtspunkts (der steady-state Abbrenntemperatur) für die Auffangvorrichtung auf ein praktisch niedriges und dauerhaftes Niveau zu verwenden. Eine andere Aufgabe ist die Bereitstellung eines Verfahrens zur passiven Regenerierung einer Auffangvorrichtung für Partikel mit weniger Kraftstoffadditiven, z.B. Cer, als es vorher zur Wirkung nötig war. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist die Bereitstellung eines Verfahrens zum Ermöglichen einer gleichzeitigen Verringerung von Partikeln, nicht verbrannten Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxids eines Dieselmotors. Weitere Aufgaben sind die Bereitstellung eines Verfahrens, welches es ermöglicht, den wirtschaftlich schlechteren Kraftstoffverbrauch, welcher normalerweise mit einer Auffangvorrichtung für Partikel bei einem Dieselmotor verbunden ist, zu vermeiden, sowie den Eigentümern von alten, aber betriebssicheren Fahrzeugen mit einem einfachen und wirksamen Mittel das Einhalten von Vorschriften zu ermöglichen und ein Verfahren zum Bewahren oder Erneuern der Wirksamkeit einer katalysierten Auffangvorrichtung für Partikel bei einem Dieselmotor bereitzustellen.
Dies soll durch ein Verfahren zum Betreiben eines Dieselmotors mit niedrigem Partikelausstoß des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Ausrüsten des Dieselmotors mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung, welche Partikel wirksam in Kanälen auffangen kann, wenn Abgase dort durchströmen,
1.1 wobei die Auffangvorrichtung in den Kanälen mit Platin katalysiert ist, um die Partikel in den Kanälen zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen,
1.2 so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist, und
2. Betreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftsoff und einer kraftstofflöslichen Cerzusammensetzung,
2.1 um aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kanäle in dieser Auffangvorrichtung transportiert,
2.2 wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen bilden kein wesentliches Element der Erfindung, da sie von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen, so dass eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung ausscheiden muss.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngemäßen Gebrauch.
Merkmal 2, welches neben Merkmal 2.1 zwischen den Parteien im Streit steht, sieht das Betreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftsoff und einer kraftstofflöslichen Cerzusammensetzung vor.
Unter dem Begriff der Kraftstofflöslichkeit nach dem Klagepatent versteht ein Fachmann – als solcher kann hier ein Chemiker mit Erfahrung in der Kraftstoff- und Kraftstoffadditivindustrie angesehen werden – die Bildung eines homogenen Gemisches aus mindestens zwei Komponenten, in denen die Komponenten molekular-dispers vorliegen.
Dieser durchschnittliche Fachmann erhält zwar keinen Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff der Kraftstofflöslichkeit im Sinne des Klagepatents zu bestimmen ist. Das Klagepatent selbst gibt keine Definition des Begriffs, so dass der Fachmann zunächst von seinem allgemeinen Begriffsverständnis ausgeht, denn der Fachmann erkennt, dass es sich bei dem Begriff der Kraftstofflöslichkeit nicht um einen fachspezifischen Ausdruck handelt. Entsprechendes wurde zwar von der Klägerin behauptet. Dokumente, zur Unterstützung der Behauptung wurden indes nicht vorgelegt. Demzufolge geht der Fachmann von dem allgemeinen Begriffsverständnis der Löslichkeit eines Stoffes aus. Denn weder die Haupt- und Unteransprüche in ihrem Zusammenhang, noch die Beschreibung in der Erläuterung des allgemeinen Erfindungsgedankens oder vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele, noch die Darstellungen in den Zeichnungen geben einen Anhaltspunkt für ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis. Fehlt es an derlei Anhaltspunkten vollständig, ist es für die Auslegung eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs statthaft, den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 31). Dabei ist zwar stets zu beachten, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, ein in ihr gebrauchter Begriff also grundsätzlich einen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichenden Sinngehalt haben kann, im Vergleich zu diesem nämlich sowohl einen engeren als auch einen weiteren (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; Kühnen a.a.O. Rdn. 30f.). Für ein solches Verständnis eines im Patent gebrauchten Begriffs, welches vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht, bedarf es aber für den Fachmann erkennbarer Anhaltspunkte.
Dieses allgemeine Begriffsverständnis wird insoweit zwischen den Parteien unstreitig in dem als Anlage VP 17 wiedergegebenen Auszug aus dem Römpp-Lexikon wiedergegeben. Danach wird beim Stichwort „Löslichkeit“ auf „Lösungen“ verwiesen. Diese werden wiederum als homogene Gemische verschiedener Stoffe bezeichnet. Es wird zwischen Lösungen im engeren Sinne und kolloiden Lösungen unterschieden. Echte Lösungen sind danach flüssige Gemische aus mindestens zwei Komponenten, in denen die Partner molekular-dispers in unterschiedlichen Mengenverhältnissen vorliegen. Kolloide Lösungen sind Sole, Suspensionen und Emulsionen.
Von diesem allgemeinen Begriffsverständnis der Löslichkeit/Lösungen sind daher molekular-disperse Lösungen sowie kolloide Lösungen umfasst. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent für die Frage der Löslichkeit von einer „echten“ Lösung im Sinne einer molekular-dispersen Lösung ausgeht. Hierfür sprechen maßgeblich die in Abs. [0023] genannten Ausführungsbeispiele erfindungsgemäßer Cerverbindungen. Bei den dort genannten Cer-Verbindungen handelt es sich um Organometallverbindungen, die ausschließlich im Kraftstoff molekular-dispers vorliegen, mithin eine homogene Lösung bilden. Der Kammer ist bewusst, dass der Schutzumfang einer Erfindung nicht auf die in der Beschreibung genannten Ausführungsbeispiele beschränkt ist (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Aufgrund der Angabe im Anspruch, dass die Cerverbindung kraftstofflöslich sein soll und den in der Beschreibung exemplarisch genannten Cerverbindungen, welche ohne Ausnahme eine echte Lösung mit dem Dieselkraftstoff bilden, ist der Fachmann veranlasst, diesen Beispielen ein bestimmtes Begriffsverständnis für die Frage der Kraftstofflöslichkeit zu entnehmen und zwar dahingehend, dass es sich um eine homogene Lösung der Cer-Verbindung in dem Dieselkraftsoff handeln soll.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Dieselkraftsoff und die kraftstofflösliche Cerzusammensetzung ein Gemisch bilden sollen, Merkmal 2.1. Unter einem Gemisch (Stoffgemisch) versteht man einen Stoff, der aus mindestens zwei Reinstoffen besteht. Die Verwendung des Begriffs des Gemisches und zusätzlich der Kraftstofflöslichkeit macht deutlich, dass unter dem Begriff der Kraftstofflöslichkeit nicht lediglich eine Löslichkeit im weit verstandenen Sinne ankommt. Denn käme es dem Klagepatent lediglich auf eine irgendwie geartete Mischung des Dieselkraftstoffs mit der Cerzusammensetzung an – molekular-dispers oder kolloid – bedürfte es des Zusatzes der Kraftstofflöslichkeit der Cerzusammensetzung nicht mehr, da bereits durch den Begriff des Gemisches die Bildung einer Lösung von Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung gewährleistet wäre, da ein Gemisch sowohl heterogen als auch homogen gestaltet sein kann. Der Fachmann erkennt daher, dass auf Grund der Formulierung im Patentanspruch 1 eines erfindungsgemäßen Gemisches aus Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung und der Vorgabe, dass letztere kraftstofflöslich sein soll, dieser Kraftstofflöslichkeit vom Klagepatent eine Bedeutung zugeschrieben wird, die über die reine Bildung einer irgendwie gestalteten Mischung hinausgeht. Er wird daher veranlasst sein, dem Begriff der Kraftstofflöslichkeit die Bedeutung einer echten Lösung im Sinne einer molekular-dispersen Lösung zuzuschreiben.
Für dieses Verständnis spricht des weiteren, dass bei zum Prioritätszeitpunkt bekannten Dispersionen die Gefahr bestanden hätte, dass es bei längeren Standzeiten zu einem Ausfällen des Feststoffes gekommen wäre mit der Folge, dass beim Zufügen der Dispersion nicht der gesamte Feststoff aus den Aufbewahrungsbehälter in die Lösung gelagen und Rückstände im Aufbewahrungsbehälter verbleiben würden. Dieser Umstand hätte im Rahmen der vorliegenden Erfindung zur Folge gehabt, dass nicht die gesamte Cerverbindung in den Dieselkraftstoff gelangt wäre. Längere Standzeiten des Dieselkraftstoffs mit der dispergierten Cerverbindung würden wiederum bewirken, dass die dispergierte Cerverbindung sich im Tankraum absetzt und die erfindungsgemäße Funktion nicht wahrnehmen könnte, da die Cerverbindung, wenn sie sich im Bodenraum des Tanks absetzt, nicht in das Abgas abgegeben werden kann.
Die Gefahr des Ausfällens mag – was von der Beklagten bestritten wird – bei der bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Dispersion mit im Nanogrößenbereich vorhandenen Ceroxid und Additiven zur Stabilisierung der Dispersion zwar kaum auftreten. Diese Technologie war indes zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes noch in den Anfängen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sicht des Fachmannes ist indes das Verständnis, das dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt zu Gebote stand (Kühnen, a.a.O. Rdnr. 64).
Für das vorstehende Verständnis spricht auch der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik, die EP 590 XXX A2. Diese offenbart ein Emissionskontrollsystem für Partikel- und Abgasausstoß; die Auffangvorrichtung umfasst Einlass- und Auslasskanäle. Während die Partikel in den Einlasskanälen gehalten werden, in denen kein Platin vorhanden ist, werden Gase in den Auslasskanälen durch Platin oder einen anderen Oxidationskatalysator oxidiert (Abs. [0004] der Klagepatentschrift). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, offenbart die genannte Druckschrift Organometall-Cerverbindungen, mithin Cerverbindungen, die mit dem Dieselkraftstoff eine echte Lösung bilden. Der Umstand, dass das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung auf die Druckschrift Bezug nimmt, veranlasst den Fachmann zu der Annahme, dass das Klagepatent solche kraftstofflöslichen Cerverbindungen unter Schutz stellen will, welche eine molekular-disperse Lösung mit dem Dieselkraftsoff bilden.
Zwar mag es funktional ausreichen lediglich eine aktive Cer-Verbindung zu verwenden, welche in dem Dieselkraftsoff lediglich suspendiert oder dispergiert vorliegt. Für ein solches Verständnis gibt das Klagepatent dem Fachmann jedoch keinen Anhalt. Auch wenn grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 33) und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelmäßig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 33), darf die gebotene funktionale Betrachtung bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 34). Anderenfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgelöst, die indessen schon wegen der beschränkten Zulässigkeit des Formstein-Einwandes nur bei einer äquivalenten Benutzung beachtlich ist. Verlangt also z. B. das Klagepatent die Verbindung zweier Bauteile mittels einer „Schraube“, so darf dieses Merkmal nicht ausschließlich von seiner Funktion her ausgelegt und im Sinne einer beliebigen lösbaren Verbindung verstanden werden, selbst wenn es für die Zwecke der Erfindung nur auf die Lösbarkeit der Verbindung ankommt (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 34). Nichts anderes gilt, wenn das Klagepatent – wie hier – ein Gemisch einer aus Dieselkraftstoff und einer kraftstofflöslichen Cerzusammensetzung verlangt, zur Erfüllung dieser Funktion aber z. B. eine Dispersion als ausreichend erachtet.
Soweit die Klägerin für die gegenteilige Ansicht auf die als Anlage VP 18 und 18a vorgelegten Dokumente verweist, handelt es sich um kein zulässiges Auslegungsmaterial (Art. 69 EPÜ). Auch geben die insoweit vorgelegten Unterlagen nicht die Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt wieder, da es sich hierbei um prioritätsjüngere Dokumente handelt.
Geht man von dem genannten Verständnis des Begriffs der Kraftstofflöslichkeit aus, machen die angegriffenen Ausführungsformen von dem Merkmal 2.1 keinen Gebrauch, da die in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Cerverbindung, nämlich Ceroxid, nicht in molekular-disperser Form im Diesel gelöst wird, sondern eine Dispersion mit dem Kraftstoff bildet.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das nicht dem Wortsinn nach erfüllte Merkmal (2.1) auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Die Verwendung einer dispergierten Cerzusammensetzung – Ceroxid – im Dieselkraftstoff ist kein patentrechtlich äquivalentes Ersatzmittel für die im Anspruchswortlaut geforderte Kraftstofflöslichkeit.
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).
Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und das Naheliegen des Austauschmittels zu bejahen sind, steht einer Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsformen in den Schutzbereich des Klagepatentes entgegen, dass der Fachmann das ausgetauschte Mittel nicht in naheliegender Weise als gleichwirkenden Ersatz für die im Patentanspruch benannte kraftstofflösliche Cerzusammensetzung auffinden konnte, wenn er seine Überlegungen an der technischen Lehre orientiert hat, die ihm der Patentanspruch gibt.
Hierfür entscheidend ist nicht der Umstand, dass die abwandelte Lösung – Ceroxid in Nanobereichsgröße, welche eine stabile Dispersion mit dem Dieselkraftstoff bildet –
zum Prioritätszeitpunkt noch nicht oder nur in Ansätzen bekannt war. Denn dieser Umstand schließt eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patentes im Rahmen einer äquivalenten Patentverletzung nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2009; InstGE 10, 198 – zeitversetztes Fernsehen; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. § 14 Rdnr. 64; a.A. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 14 Rdnr. 113; differenzierend: Benkard/Scharen, EPÜ, 2. Aufl. Art. 69 Rdnr. 64). Unter solchen Umständen reicht es für die Einbeziehung in den Schutzbereich aus, dass die Äquivalenzvoraussetzung des Naheliegens bei Orientierung an der technischen Lehre des Patentanspruchs erfüllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das tatsächlich erst später verfügbar gewordene Ersatzmittel bereits im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Es ist jedoch nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 – Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 – Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 – Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 – Zerfallszeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lösung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45, 47 f. – Diglycidverbindung). Wenn der Patentanspruch den in der Patentschrift aufgezeigten Gehalt der Erfindung nicht vollständig ausschöpft, muss auch dies berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 45, 47 – Diglycidverbindung).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall die erforderliche Gleichwertigkeit zu verneinen. Anspruch 1 enthält mit Blick auf die Kraftstofflöslichkeit eine Auswahlentscheidung im Sinne der genannten Rechtsprechung. Denn der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Angabe „Gemisch aus Dieselkraftstoff und einer kraftstofflöslichen Cerzusammensetzung“, dass es dem Patentanspruch entscheidend auf die Ausbildung eines homogenen Gemisches von Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung ankommt. Denn dem Fachmann ist bewusst, dass gerade die „echte“ Kraftstofflöslichkeit der Cerzusammensetzung dazu beiträgt, dass eine ausreichende und konstante Menge an aktiver Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abgegeben und in die platinkatalysierten Kanäle der Auffangvorrichtung transportiert wird. Demgegenüber kann er bei Lektüre der Klagepatentschrift dieser keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es dem Klagepatent lediglich auf die Ausbildung einer stabilen kolloiden Lösung ankommt, bei welcher ein Feststoff in einer Flüssigkeit in dispergierter Form vorliegt. Er mag zwar erkennen, dass ein Gemisch aus Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung sowohl homogen als auch heterogen gebildet sein kann. Auf Grund der weiteren Voraussetzung, dass die Cerzusammensetzung kraftstofflöslich sein soll, erkennt der Fachmann indes, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf solche Gemische beschränkt ist, bei welchen der Dieselkraftstoff und die Cerzusammensetzung eine homogene, mithin eine molekular-disperse Lösung bilden. Denn auf diese Weise wird erreicht – wie ausgeführt -, dass die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state-Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau. Die Bildung einer homogenen Lösung bewirkt, dass die Cerzusammensetzung stets und konstant in einer Menge vorliegt, die benötigt wird, um die beschriebene Wirkung zu erreichen. Anhaltspunkte, dass dies auch mit einem Gemisch aus einer in dem Dieselkraftstoff dispergierten Cerzusammensetzung zu erzielen wäre, erhält der Fachmann vor dem Hintergrund der beschriebenen Auswahl der Erfindung nach dem Klagepatent auf eine homogene Mischung der beiden Stoffe nicht. Denn er erkennt, dass gerade auch der im Klagepatent beschriebene Stand der Technik, die EP 590 XXX A2, welche eine Organometall-Cerzusammensetzung beschreibt, deutlich macht, dass es dem Klagepatent gerade auf eine solche, mit dem Dieselkraftstoff eine echte Lösung bildende Verbindung ankommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 2.000.000,00 EUR