4b O 432/06 – Fahrradkurbelachse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1999

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 4b O 432/06

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 426 XXX B1 (Anlage L 1, im folgenden: Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung die DE 603 10 XXX T2 (Anlage L 1a) darstellt. Das Klagepatent wurde am 07.03.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 08.03.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.06.2004, die Erteilung des Klagepatents am 06.12.2006 beim Europäischen Patentamt und am 22.11.2007 im Patentblatt veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland. Gegen das Klagepatent erhob unter anderem die hiesige Beklagte Einspruch zum Europäischen Patentamt. In dem Einspruchsverfahren widerrief die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Klagepatent vollumfänglich. Gegen diese Entscheidung wandte die Klägerin sich mit der Beschwerde. Auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2012 wies die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Beschwerde der Klägerin zurück (Anlage TW 10). Die schriftliche Begründung dieser Entscheidung stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 noch aus.

Die Klägerin ist darüber hinaus eingetragene Inhaberin der Gebrauchsmuster DE 203 21 XXX U1 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster I, eine entsprechende Anlage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 übergeben) und DE 203 21 297 U1 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster II, eine entsprechende Anlage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 übergeben). Das Klagegebrauchsmuster I wurde aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung EP 04 00 56XXX abgezweigt, das Klagegebrauchsmuster II ist eine Abzweigung aus der dem europäischen Patent EP 1 493 XXX zugrunde liegenden Anmeldung EP 04 02 41XXX. Auf den Deckblättern beider Klagegebrauchsmuster ist als Anmeldetag jeweils der 07.03.2003, der den Anmeldetag der Stammanmeldung EP 03 00 5XXX darstellt, aus der beide vorgenannten Patente als Teilanmeldung hervorgegangen sind, angegeben. Die Klagegebrauchsmuster nehmen, ebenso wie das Klagepatent, die Priorität der US 9XXX vom 08.03.2002 in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster I wurde am 23.11.2006 eingetragen, wobei die Bekanntmachung der Eintragung am 28.12.2006 erfolgte. Das Klagegebrauchsmuster II wurde am 16.11.2006 eingetragen und am 21.12.2006 bekannt gemacht. Beide Klagegebrauchsmuster haben ein Löschungsverfahren durchlaufen. Das Bundespatentgericht hat beide Klagegebrauchsmuster in dem im hiesigen Verfahren zuletzt gegenständlichen Umfang aufrecht erhalten (bzgl. des Klagegebrauchsmusters I: Beschluss vom 11.01.2012, Az. 35 W (pat) 449/09; bzgl. des Klagegebrauchsmusters II: Beschluss vom 10.01.2012, Az. 35 W (pat) 450/09 – beide Entscheidungen wurden als nicht nummerierte Anlagen von Klägerseite vorgelegt).

In einem das Patent EP 1 493 XXX betreffenden Einspruchsverfahren wies die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts am 24.09.2012 die gegen den Widerruf dieses Patents gerichtete Beschwerde der Klägerin zurück (Anlage TW 11). Auch diese Entscheidung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 noch nicht schriftlich begründet.

Sowohl das Klagepatent als auch das Klagegebrauchsmuster I betreffen eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie die Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden. Das Klagegebrauchsmuster II betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe.

Der Anspruch 1 der deutschen Übersetzung des Klagepatents lautet:

„Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:
einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet sind, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet sind,
wobei die Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) geeignet ist, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (XXX) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen, und
die zweiten Keilprofile (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken,
dadurch gekennzeichnet, dass
die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken, und
sich ein Vorsprung (366) radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A) axial nach außen bewegt.“

Die Ansprüche 1 der beiden Klagegebrauchsmuster lauten in der jeweils aufrecht erhaltenen Fassung, wobei Änderungen durch Unter- bzw. Durchstreichungen kenntlich gemacht sind, wie folgt:

„Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:
einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und
einen Flansch Vorsprung (366), der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
wobei die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und die zweiten Keilzähne (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und die zweiten Keilzähne (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig sind.“
(Klagegebrauchsmuster I)

„Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:
eine Achse (59) mit
einem Achskörper (348) mit einer Außenumfangsfläche (362),
einem ersten Endabschnitt (350), der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilzähnen (358) an seiner Außenumfangsfläche aufweist,
einem Flansch (366), der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, und
einem zweiten Endabschnitt (354), der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilzähnen (370) an seiner Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) aufweist;
einem ersten Kurbelarm (60A), der ein Achsbefestigungsauge (304) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche (312) zum Aufnehmen des ersten Endabschnittes (350) der Achse definiert;
einem zweiten Kurbelarm (60B), der ein Achsbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche (333) zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) definiert; und
einem Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche (388), die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) einschraubbar ist, und einen Flansch (404) aufweist, der sich radial nach außen von der Umfangsfläche erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge (331) anzustoßen, das axial innerhalb des Flansches (404) des Achsbolzens (380) positioniert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
wobei der Flansch (366) am äußersten Ende des ersten Endabschnittes (350) angeordnet ist; und wobei die zweiten Keilzähne (370) am zweiten Endabschnitt (354) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken, um durch das Achsbefestigungsauge (308) des ersten Kurbelarms (60A) hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms (60B) in Eingriff zu kommen; und wobei die zweiten Keilzähne (370) mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig sind, und wobei die ersten Keilzähne (358) am ersten Endabschnitt (350) radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) vorstehen, um mit dem Achsbefestigungsauge (307) des ersten Kurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen, so dass die Kurbelarme (60A, 60B) und die Achse (59) in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert sind, wenn der Achsbolzen (380) in den zweiten Endabschnitt (354) der Achse eingeschraubt ist.“
(Klagegebrauchsmuster II)

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die in allen drei Klageschutzrechten enthaltenen Figuren 2, 3, 6 und 7 wiedergegeben. Figur 2 ist eine Querschnittansicht von hinten einer speziellen Ausführungsform einer schutzrechtsgemäßen Kurbelbaugruppe, Figur 3 zeigt eine explodierte Ansicht der in Figur 2 dargestellten Kurbelbaugruppe, Figur 6 ist eine Schrägansicht einer speziellen Ausführungsform eines linken Kurbelarms gemäß der Erfindung, Figur 7 ist eine Ansicht von außen des in Figur 6 dargestellten Kurbelarms.

Die Beklagte ist die europäische Zentrale des US-amerikanischen Herstellers von Fahrradkomponenten “A“. Sie bietet in Deutschland Fahrradkurbeleinheiten unter den Bezeichnungen

A B (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 1),
A C (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 2),
A D (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 3),
A E (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 4),
A F (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 5),
A G (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 6),
A H (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 7)
A I (im folgenden: angegriffene Ausführungsform 8)

in Zeitschriften, auf Messen sowie auf ihrem deutschsprachigen Internetauftritt an und vertreibt diese. Soweit in der Folge von der angegriffenen Ausführungsform bzw. den angegriffenen Ausführungsformen die Rede ist, werden damit alle vorgenannten angegriffenen Ausführungsformen bezeichnet.

Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen kann den Auszügen aus dem Katalog der Beklagten (Anlage L 4) sowie den Fotografien der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage L 5, ergänzt durch Anlage HL 5a) entnommen werden. Die nachfolgend eingeblendeten Auszüge aus den Anlagen L 5 und HL 5a sind dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.06.2012 (dort Seiten 14 und 29, 30 (= Bl. 198, 213, 214 GA) entnommen. Die einzelnen Achsabschnitte der angegriffenen Ausführungsformen weisen unstreitig die aus der Anlage TW 8 ersichtlichen Durchmesser auf.

Die Klägerin meint, das Klagepatent sei nicht rechtskräftig vernichtet, da ihr noch ein Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer nach Art. 112a EPÜ zustehe. Die insoweit geltende Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung sei noch nicht abgelaufen, da die Entscheidung der Beschwerdekammer noch nicht schriftlich vorliegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, alle angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre aller Klageschutzrechte wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, Gebrauch. Insbesondere wiesen sämtliche angegriffenen Ausführungsformen einen Flansch auf, der sich radial nach außen von einem ersten Endabschnitt erstrecke. Erforderlich sei lediglich eine radiale Erstreckung dergestalt, dass der Flansch seine technische Funktion, ein axiales Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, erfülle. Dass der Flansch sich über den Außenumfang der Keilzähne nach außen erstrecke, sei hingegen nicht erforderlich. Auch sei der Flansch bei allen angegriffenen Ausführungsformen derart ausgebildet, dass er gegen eine seitliche Außenfläche des Kurbelarms anstoße. Denn auch bei den seitlichen Außenflächen der Keilzähne in dem Achsbefestigungsauge des Kurbelarms handele es sich um eine äußere Seitenfläche des Kurbelarms. Schließlich seien die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig. Eine absolute Bündigkeit forderten die Klageschutzrechte insoweit nicht. Es genüge, wenn durch die Ausgestaltung des Achskörpers das funktionsgemäße Ziel der Bündigkeit erreicht werde, also ein freies Hindurchschieben des Achskörpers durch die begleitenden Komponenten gewährleistet sei, so dass der zweite Kurbelarm ordnungsgemäß auf der Achse an der Seite der zweiten Keilzähne montiert werden könne. So habe es auch das Bundespatentgericht in den die Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsverfahren verstanden, was sich etwa aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Stand der Technik gemäß der EP 0 756 991 A2 (Anlage HL 12) ergebe. Die Durchmesserdifferenzen der angegriffenen Ausführungsformen lägen jedenfalls im Bereich der bezüglich des „Bündigkeits-Merkmals“ bestehenden „Funktionstoleranzen“, d.h. die Abweichungen im Durchmesser wirkten sich angesichts der Lehre der Klageschutzrechte funktional nicht aus. In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, eine den Klageschutzrechten genügende Bündigkeit sei auch bei einer geringen Abstufung, die einen weichen Übergang ausbilde und einen Winkel von weniger als 90° aufweise, gegeben, da auch bei einer solchen Ausgestaltung das Ziel der freien Hindurchschiebbarkeit gewährleistet sei.

Die Klägerin behauptet, die aus der Anlage TW 8 ersichtlichen, geringfügigen Durchmesserdifferenzen verhinderten keineswegs, dass der Achskörper auf einfache Weise durch die verschiedenen begleitenden Komponenten hindurchgeführt werden könne. Eine solch geringe Abstufung, die in einem Winkel von weniger als 90° erfolge, sei nicht geeignet, einen Anschlag auszubilden. Dem Fachmann sei auch bewusst, dass die Bereitstellung von absolut bündigen Keilzähnen mit einem erhöhten Produktionsaufwand verbunden sei, weshalb er aus Kostengründen auf eine absolute Bündigkeit verzichten werde, wenn diese – wie vorliegend – nicht unbedingt erforderlich sei.

Im Zusammenhang mit den gestellten Hilfsanträgen führt die Klägerin aus, die angegriffenen Ausführungsformen machten jedenfalls mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Der Fachmann erkenne, dass, solange sich die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers nicht nach außen erstreckten, die geringfügigen Abweichungen im Durchmesser jedenfalls in Zusammenschau mit der konkreten Ausgestaltung der Abstufung ein objektiv gleichwirkendes Mittel zu der von den Klageschutzrechten geforderten Bündigkeit darstellten. Eine freie Hindurchschiebbarkeit sei auch bei einer solchen Ausgestaltung gegeben. Auch seien die ausgetauschten Mittel für den Fachmann am Prioritätstag ohne erfinderisches Zutun auffindbar gewesen, da bei einer geringfügigen Durchmesserabweichung kein Widerspruch zum Grundgedanken der Klageschutzrechte vorliege. Die Übergänge zwischen den geringfügig unterschiedlichen Durchmessern lägen zudem in Bereichen, in denen sie funktional für die Erreichung der relevanten Wirkungen der beanspruchten Lehre keine Rolle mehr spielten. Schließlich sei auch die Gleichwertigkeit gegeben. Die Abwandlung sei am Sinngehalt der im Schutzanspruch beanspruchten technischen Lehre orientiert. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Abweichungen im Durchmesser so geringfügig seien, dass der Fachmann nicht davon ausgehe, dass die Schutzrechte solche Ausführungsformen hätten ausschließen wollen. Es komme lediglich auf die freie Hindurchsschiebbarkeit durch die begleitenden Komponenten an. Der Fachmann lese mit, dass die freie Hindurchschiebbarkeit nicht nur von der Ausgestaltung der Achse, sondern auch von der Ausgestaltung des Rohres, durch das die Achse geschoben werde, abhinge.

Die Klägerin hat die Klageanträge mehrfach geändert und macht nunmehr die Ansprüche 1 der Klagegebrauchsmuster in dem von dem Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Umfang geltend. Den Anspruch 1 des Klagepatents macht sie in einem dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I entsprechenden Umfang geltend.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die ursprünglich mit Schriftsatz vom 23.11.2012 gestellten Äquivalenzanträge durch die nachfolgend dargestellten ersetzt hat,

I. die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. eine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:

die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen,

die Kurbelachse weist einen Achskörper auf, der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet sind, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet sind,

wobei die Mehrzahl von ersten Keilzähnen geeignet ist, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und

die zweiten Keilzähne sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken,

dadurch gekennzeichnet, dass

die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sind,

hilfsweise
1. die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers einen geringeren Außendurchmesser

(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)

aufweisen, und der Übergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,

(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubhülse keine Anschläge aufweist)

und die ersten Keilzähne sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken, und

sich ein Flansch radial nach außen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm axial nach außen bewegt,
(Klagepatent, eingeschränkter Anspruch 1)

2. eine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:

die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen, wobei die Kurbelachse aufweist:

einen Achskörper, der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet ist, und

einen Flansch, der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm axial nach außen bewegt,

dadurch gekennzeichnet, dass

die ersten Keilzähne sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und

die zweiten Keilzähne sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken und

die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sind,

hilfsweise
1. die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers einen geringeren Außendurchmesser

(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)

aufweisen, und der Übergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,

(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubhülse keine Anschläge aufweist)

(Klagegebrauchsmuster I, eingeschränkter Anspruch 1)

3. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:

eine Achse mit einem Achskörper mit einer Außenumfangsfläche,

einem ersten Endabschnitt, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilzähnen an seiner Außenumfangsfläche aufweist,

einen Flansch, der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt erstreckt, und

einem zweiten Endabschnitt, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilzähnen an seiner Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist;

einem ersten Kurbelarm, der ein Achsbefestigungsauge aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche zum Aufnehmen des ersten Endabschnitts der Achse definiert;

einem zweiten Kurbelarm, der ein Achsbefestigungsauge aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes der Achse definiert; und

einem Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnittes der Achse einschraubbar ist, und

einen Flansch aufweist, der sich radial nach außen von der Umfangsfläche erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge anzustoßen, das axial innerhalb des Flansches des Achsbolzens positioniert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Flansch am äußeren Ende des ersten Endabschnittes angeordnet ist; und

die zweiten Keilzähne am zweiten Endabschnitt sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken, um durch das Achsbefestigungsauge des ersten Kurbelarms hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge des zweiten Kurbelarms in Eingriff zu kommen; und

die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sind,

hilfsweise
1. die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers einen geringeren Außendurchmesser

(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)

aufweisen, und der Übergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,

(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubhülse keine Anschläge aufweist)

und die ersten Keilzähne am ersten Endabschnitt radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche vorstehen, um mit dem Achsbefestigungsauge des ersten Kurbelarms in Eingriff zu kommen, so dass die Kurbelarme und die Achse in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert sind, wenn der Achsbolzen in den zweiten Endabschnitt der Achse eingeschraubt ist.
(Klagegebrauchsmuster II, eingeschränkter Anspruch 1)

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber vollständig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die im Klageantrag zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.01.2007,
die im Klageantrag zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 28.01.2007 und
die im Klageantrag zu I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2007

begangen hat und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei zum Nachweis der Angaben unter Ziff. 1. und 2. die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.01.2007, durch die in Klageantrag zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 28.01.2007 und durch die in Klageantrag zu I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2007 entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bezüglich des Klagepatents sei die Klage bereits aus dem Grunde abzuweisen, dass das Klagepatent rechtskräftig vernichtet sei. Auch die Klagegebrauchsmuster seien nicht rechtsbeständig, und zwar aufgrund von Umständen, die erst nach den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht eingetreten seien. Denn die Klagegebrauchsmuster hätten den Anmeldetag und die Priorität der Stammanmeldung nicht wirksam in Anspruch genommen, so dass sie sowohl durch das Stammpatent EP 1 342 XXX als auch durch die eigene US-Anmeldung der Klägerin US 10/095,XXX offensichtlich neuheitsschädlich vorweggenommen seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre aller Klageschutzrechte sei so zu verstehen, dass der Flansch einen größeren Außendurchmesser aufweisen müsse als die ihm benachbarten Keilzähne. Denn die Keilzähne seien Bestandteil des ersten Endabschnitts, so dass ihr Außendurchmesser die richtige Bezugsgröße für die radiale Erstreckung des Flansches nach außen darstelle. Auch sei der Flansch der angegriffenen Ausführungsformen nicht ausgebildet, um gegen eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen. Denn der Flansch weise einen kleineren Außendurchmesser als das Achsbefestigungsauge auf. Er liege in der Durchgangsöffnung des Achsbefestigungsauges, die keine seitliche Außenfläche des Kurbelarms darstelle. Nach der Lehre der Klagschutzrechte müsse der Flansch aber gegen den das Achsbefestigungsauge umgebenden Bereich des Kurbelarms anstoßen. Darüber hinaus fehle es an der Bündigkeit der zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers. Erforderlich sei eine absolute Bündigkeit. Aufgabe einer solchen Anordnung sei es, wie auch das Bundespatentgericht in seinen die Klagegebrauchsmuster betreffenden Beschlüssen ausgeführt habe, eine Fahrradkurbelachse bzw. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung zu schaffen, bei der die seitliche Position der Achse im Träger eingestellt werden könne, ein leichter Austausch gewährleistet sei und eine Verschmutzung und Verrostung der innen liegenden Teile verhindert werde. Hingegen werde der Stand der Technik in den Klageschutzrechten nicht dahingehend kritisiert, dass es an einer freien Hindurchschiebbarkeit fehle. Auch das Bundespatentgericht verstehe die Ansprüche der Klagegebrauchsmuster so, dass der Fachmann von einer absoluten Bündigkeit zwischen zweiten Keilzähnen und der Außenumfangsfläche der Achse ausgehe. Dies sei auch zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik gemäß der E 1 (= DE 100 32 778 A1) erforderlich. Denn schon eine minimale umlaufende Stufe erlaube ein leichtes Abstützen der zu montierenden Bauteile, wie es aus dieser Entgegenhaltung bekannt sei. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Durchmesserdifferenzen seien auch nicht auf bloße Fertigungstoleranzen zurückzuführen, denn bei so hochpräzisen Werkstücken lägen die Fertigungstoleranzen – unstreitig – im Bereich von lediglich 0,01 mm.

Die Beklagte behauptet, eine absolute Bündigkeit sei auch leicht zu erreichen, nämlich indem ein Rohr mit gleichmäßigem Durchmesser und einem breiteren ersten Endabschnitt mit dem daran anschließenden Flansch als Ausgangsform des Achskörpers benutzt werde. Aus einem solchen Rohr müssten dann nur noch die Täler der zweiten Keilzähne herausgefräst werden.

Weiter meint die Beklagte, auch die Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz seien nicht gegeben. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da ein gestufter Achskörper eine stufenlose seitliche Positionierung der Achse nicht ermögliche. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit, denn die Aufnahme der Bündigkeit in die Ansprüche treffe eine Auswahl zwischen verschiedenen technischen Konstruktionsmöglichkeiten. Daher sei eine gestufte Ausgestaltung des Achskörpers so weit von der geschützten technischen Lehre der Klageschutzrechte entfernt, dass sie nicht mehr an deren Sinngehalt anknüpfe. Schließlich erhebt die Beklagte den Formsteineinwand und beruft sich insoweit auf die E 1 (= DE 100 32 778 A1).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 18.12.2012 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung weder im Zusammenhang mit dem Klagepatent (§§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, jeweils in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ), noch im Zusammenhang mit einem oder beiden der Klagegebrauchsmuster zu (§§ 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; §§ 242, 259 BGB) zu. Denn die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngemäß, noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I.
Die Klageschutzrechte schützen in ihren Ansprüchen 1 eine Fahrradkurbelachse (Klagepatent und Klagegebrauchsmuster I) bzw. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung (Klagegebrauchsmuster II). Zum Stand der Technik führen die Klagschutzrechte übereinstimmend aus, dass die Pedalbaugruppe eines Fahrrads regelmäßig in einem zylindrischen Rohrabschnitt des Fahrradrahmens drehbar angebracht wird. Eine Pedalbaugruppe beinhaltet dabei für gewöhnlich rechte und linke Kurbelarme, von denen jeder ein an dem einen Ende angebrachtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarmes ist an einer Achse angebracht, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Dort ist die Achse durch Lager drehbar gelagert. Gewöhnlich sind ein oder mehrere Kettenräder am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben (Klageschutzrechte, Absatz [0002]). Die Klageschutzrechte geben weiter an, dass das bzw. die vordere(n) Kettenrad/Kettenräder mit dem hinteren Kettenrad/den hinteren Kettenrädern korrekt fluchten müssen, damit das Fahrrad korrekt arbeitet. Daher muss die Achse im Tretlager seitlich korrekt positioniert sein (Klageschutzrechte, Absatz [0003]).

Die Klageschutzrechte führen aus, dass im Stand der Technik ein Verfahren bekannt ist, das die seitlich exakte Positionierung mit Adapterbauteilen erreicht (Klageschutzrechte, Absatz [0003]). Diesen Stand der Technik kritisieren die Klageschutzrechte dahingehend, dass für gewöhnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Außenumfangsfläche eines jeden Adapterelementes freiliege, was häufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde führe. Außerdem müssten die Achse, das rohrförmige Element und die Lagerbaugruppe für gewöhnlich als Einheit ausgetauscht werden (Klageschutzrechte, Absatz [0003]).

Das Klagepatent nennt in seinem Absatz [0004] zusätzlich die aus dem Stand der Technik bekannten Dokumente UK 267 796, UK 356 497 und US 4 300 411. Das letztgenannte Dokument offenbart eine Fahrradkurbelachse gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents. Aus der UK 267 796 ist es bekannt, einen Bolzen zu verwenden, der von dem einen Kurbelarm aus durch das Lager, durch Abstandhalterelemente und den anderen Kurbelarm hindurch vorsteht. Die UK 356 497 zeigt eine zylindrische Achse, an der die Kurbelarme drehfest befestigt sind. An diesem weiteren Stand der Technik übt das Klagepatent keine ausdrückliche Kritik.

Ausgehend von dem vorgenannten Stand der Technik stellen sich alle Klageschutzrechte die Aufgabe, eine Fahrradkurbelbaugruppe zur Verfügung zu stellen, bei der die seitliche Positionierung der Achse ohne die Nachteile des Standes der Technik eingestellt werden kann (Klagegebrauchsmuster I, II [Absatz [0004]; Klagepatent, Absatz [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Klagegebrauchsmuster in ihren Ansprüchen 1 – in der eingeschränkten Fassung, wobei Änderungen durch Durch- bzw. Unterstreichungen kenntlich gemacht sind – Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:

1. Fahrradkurbelachse (59),
1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen,

2. die Kurbelachse (59) weist einen Achskörper auf
2.1 der Achskörper (348) weist hat eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) auf, die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und
2.2 der Achskörper (348) weist hat eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) auf, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist,

3. die Kurbelachse weist einen Flansch Vorsprung (366) auf,
3.1 der Flansch Vorsprung (366) erstreckt sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350),
3.2 der Flansch Vorsprung (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt,

4. die ersten Keilzähne (358) erstrecken sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen,

5. die zweiten Keilprofilezähne (370) erstrecken sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) und
5.1 die zweiten Keilzähne sind mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig.
(Klagegebrauchsmuster I)

1. Eine Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:
1.1 eine Achse (59) mit,
1.2 einem Achskörper (348),

2. der Achskörper (348) hat eine Außenumfangsfläche (362),
2.1 der Achskörper (348) weist einen ersten Endabschnitt (350) auf, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilzähnen (358) an seiner Außenumfangsfläche aufweist,
2.2 der Achskörper (348) weist einen Flansch (366) auf, der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt;
2.3 der Achskörper (348) weist einen zweiten Endabschnitt (354) auf, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilzähnen (370) an seiner Außenumfangsfläche (362) aufweist;
2.4 der Achskörper (348) weist an seinem zweiten Endabschnitt (354) eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) auf;

3.1 einen ersten Kurbelarm (60A), der ein Achsbefestigungsauge (304) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche (312) zum Aufnehmen des ersten Endabschnitts (350) der Achse definiert;
3.2 einen zweiten Kurbelarm (60B), der ein Achsbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfläche (333) zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) definiert; und

4. einem Achsbolzen (380),
4.1 der Achsbolzen (380) hat eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche (388), die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche (368) des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) einschraubbar ist,
4.2 der Achsbolzen (380) weist einen Flansch (404) auf, der sich radial nach außen von der Umfangsfläche erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge (331) anzustoßen,
4.3 das Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms ist axial innerhalb des Flansches (404) des Achsbolzens (380) positioniert,

5. der Flansch (366) des Achskörpers (348) ist am äußeren Ende des ersten Endabschnittes (350) angeordnet;

6. die zweiten Keilzähne (370) am zweiten Endabschnitt (354) erstrecken sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348), um durch das Achsbefestigungsauge (308) des ersten Kurbelarms (60A) hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms (60B) in Eingriff zu kommen;
6.1 die zweiten Keilzähne (370) sind mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) bündig,

7. die ersten Keilzähne (358) am ersten Endabschnitt (350) stehen radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) vor, um mit dem Achsbefestigungsauge (307) des ersten Kurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen,

8. die Kurbelarme (60A, 60B) und die Achse (59) sind in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert, wenn der Achsbolzen (380) in den zweiten Endabschnitt (354) der Achse eingeschraubt ist.
(Klagegebrauchsmuster II)

Den Anspruch 1 des Klagepatents macht die Klägerin in einer an das Klagegebrauchsmuster I angepassten Fassung geltend, so dass er sich auf eine Fahrradkurbelachse mit folgenden Merkmalen bezieht:

1. Fahrradkurbelachse (59),
1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A) zu tragen,
1.2 die Kurbelachse (59) weist einen Achskörper (348) auf,

2.1 der Achskörper (348) hat eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet sind ist,
2.2 der Achskörper (348) hat eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370), die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet sind ist,

3.1 die Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) ist geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen,
3.2 die zweiten Keilzähne [Keilprofile] (370) erstrecken sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348),
3.3 die zweiten Keilzähne (370) sind mit der Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers bündig,

4. die ersten Keilzähne (358) erstrecken sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348),

5. ein Flansch Vorsprung (366),
5.1 der Flansch Vorsprung erstreckt sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350),
5.2 der Flansch Vorsprung (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A) axial nach außen bewegt.
(Klagepatent)

II.
Bezüglich des Klagepatents war die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil wegen der zweitinstanzlichen Vernichtung des Klagepatents keine Grundlage für eine entsprechende Verurteilung besteht. Die Entscheidung der Beschwerdekammer und damit auch der Widerruf des Klagepatents sind rechtkräftig (vgl. Benkard-Günzel/Beckedorf, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 111 Rn 136, 139; Singer/Stauder – Joos, EPÜ, 5. Auflage 2010, Art. 11 Rn 15). Der noch mögliche Antrag nach Art. 112a EPÜ auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer ändert dies nicht. Er stellt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer dar und hat keine aufschiebende Wirkung, Art. 112a Abs. 3 EPÜ. Die angefochtene Entscheidung (der Widerruf des Klagepatents) bleibt trotz Stellung eines entsprechenden Antrages rechtskräftig (Benkard-Günzel, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 112a Rn 29). Die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung werden erst dann rückwirkend beseitigt, wenn die Große Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung aufhebt und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet. Erst dann wird die Rechtskraft der Entscheidung durchbrochen (Benkard-Günzel, EPÜ, 2. Auflage 2012, Art. 112a Rn 68). Bis zu diesem Zeitpunkt – und damit auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 – hat der rechtskräftige Widerruf des Klagepatents die Wirkung, dass die Wirkungen des Klagepatents als von Anfang an nicht eingetreten zu betrachten sind, Art. 68 EPÜ.

III.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre der Klageschutzrechte nicht wortsinngemäß Gebrauch.

Zwischen den Parteien steht bezüglich aller drei Klageschutzrechte in Streit, ob die den Flansch (Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents, Merkmalsgruppe 3 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmale 2.2 sowie 5 des Klagegebrauchsmusters II) und die Bündigkeit (Merkmal 3.3 des Klagepatents, Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II) betreffenden Merkmale verwirklicht sind. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der die Bündigkeit betreffenden Merkmale. Die zweiten Keilzähne sind nicht mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig (Merkmal 3.3 des Klagepatents, Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II).

1.
Eine nähere Beschreibung dessen, was mit dem bündigen Abschluss der zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche gemeint ist, findet sich ausdrücklich nur in Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. den korrespondierenden Absätzen [0030] des Klagepatents und [0027] des Klagegebrauchsmusters II. Dort heißt es, die Keilzähne 370 erstreckten sich nicht bezüglich der Außenumfangsfläche nach außen, sondern seien stattdessen mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig. Der zweite Endabschnitt und der Achskörper seien somit in der Lage, durch die Öffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurch geschoben zu werden (…). Dadurch wird deutlich, dass die Bündigkeit so gestaltet sein muss, dass sie die freie Hindurchschiebbarkeit ermöglicht. Frei hindurchschiebbar wird der Achskörper einerseits dadurch, dass keine Bauteile radial weiter nach außen hervorragen als der Achskörper – dies wird bereits durch das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters I bzw. Merkmal 3.2 des Klagepatents bzw. Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters II erreicht. Für eine freie Hindurchsschiebbarkeit muss andererseits aber auch gewährleistet sein, dass der Achskörper keine Abstufungen aufweist (also radial weiter nach innen reicht), die sich gegen entsprechende Widerlager im Staubschutzrohr bzw. in der Tretlageraufnahme abstützen könnten. Dadurch wäre nämlich die seitliche Verschiebbarkeit des Achskörpers beeinträchtigt.

Eine solche Hemmung der freien Verschiebbarkeit soll, wie sich aus Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. Absatz [0030] des Klagepatents bzw. Absatz [0027] des Klagegebrauchsmusters II ergibt, gerade vermieden werden. Indem die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche bündig sind, sich also ebenso weit radial nach außen erstrecken wie die Außenumfangsfläche, von der die ersten Keilzähne abstehen, wird sichergestellt, dass die Öffnung, durch die der Achskörper geführt wird, jedenfalls so groß ist wie diese Außenumfangsfläche. So wird ausgeschlossen, dass der Achskörper durch Verengungen des Rohres oder enger angebrachte Bauteile wie Kugellager, durch die er geführt werden muss, in seiner seitlichen Beweglichkeit eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass dadurch, dass der Achskörper über seine gesamte Länge den gleichen Außenumfang aufweist, die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der Achskörper gegen etwaige Vorsprünge und/oder Kanten innerhalb der Tretlageraufnahme anstößt, wodurch die freie Hindurchschiebbarkeit ebenfalls beeinträchtigt würde.

Der Fachmann wird daher dem Begriff der „Bündigkeit mit der Außenumfangsfläche“ die Bedeutung beimessen, dass die zweiten Keilzähne sich nicht weniger weit radial nach außen erstrecken dürfen als die gesamte (einheitliche) Außenumfangsfläche. Nach diesem Verständnis setzt das Merkmal also zugleich voraus, dass die Außenumfangsfläche einheitlich ist und keine Abstufungen aufweist.

Würde man dieses Verständnis der „Bündigkeit“ nicht beimessen, so wären die Merkmale 5.1 des Klagegebrauchsmusters I bzw. 3.3 des Klagepatents bzw. 6.1 des Klagegebrauchsmusters II überflüssig. Da die Bündigkeit in den Absätzen [0029] (Klagegebrauchsmuster I), [0030] (Klagepatent) bzw. [0027] (Klagegebrauchsmuster II) ausdrücklich erwähnt wird, versteht der Fachmann darunter mehr als nur den Umstand, der sich bereits aus den Merkmalen 5 (Klagegebrauchsmuster I), 3.2 (Klagepatent) bzw. 6 (Klagegebrauchsmuster II) ergibt, nämlich, dass sich die zweiten Keilzähne nicht radial nach außen bezüglich der Außenumfangsfläche erstrecken sollen.

Das Bundespatentgericht hat dem Merkmal der Bündigkeit mit der Außenumfangsfläche in seinen die Klagegebrauchsmuster betreffenden Beschlüssen vom 11.01.2012 (Klagegebrauchsmuster I) und vom 10.01.2012 (Klagegebrauchsmuster II) offensichtlich auch die Bedeutung beigemessen, dass der Achskörper eine einheitliche Außenumfangsfläche aufweisen muss, also keine Achsabsätze haben darf.

Zwar treten die Gründe der vorgenannten Beschlüsse des Bundespatentgerichts nicht an die Stelle der ursprünglichen Beschreibung der Klagegebrauchsmuster. Denn hinsichtlich der zusätzlichen Merkmale 5.1 (Klagegebrauchsmuster I) bzw. 6.1 (Klagegebrauchsmuster II) enthalten die Beschlüsse keine sachliche Begründung, die sich mit der (mangelnden) Schutzfähigkeit dieses Teils der Erfindung befasst. Dies liegt darin begründet, dass die jeweils erfolgten Teillöschungen auf einer Selbstbeschränkung der Klägerin beruhen; aus Seite 6 des Beschlusses vom 11.01.2012 und Seite 9 des Beschlusses vom 10.01.2012 ergibt sich, dass die Klägerin die Beschwerden zuletzt jeweils nur noch im Umfang des später für schutzfähig erachteten Hauptanspruchs verfolgt hat. Die Gründe stellen aber sachkundige Äußerungen dar, die als solche berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht als Ersatz für die bisherige Beschreibung der Klagegebrauchsmuster dienen (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Das Bundespatentgericht führt auf Seite 11 des Beschlusses vom 11.01.2012 im zweiten Absatz aus, die Fahrradkurbelachse weise nach dem Verständnis des Fachmann eine einzige Außenumfangsfläche auf (Unterstreichung hinzugefügt), von der sich erste Keilzähne (358) radial nach außen erstreckten und von der sich zweite Keilzähne (370) nicht radial nach außen erstreckten und mit dieser bündig abschlössen. In dem das weitere Klagegebrauchsmuster II betreffenden Beschluss vom 10.01.2012 findet sich eine entsprechende Formulierung auf Seite 15 im letzten Absatz. Weiter führt das Bundespatentgericht in beiden vorgenannten Beschlüssen aus, dass die Lehre der beiden Klagegebrauchsmuster gegenüber der E 1 (= DE 100 32 778 A1) neu sei, da die E 1 keine Fahrradkurbelachse offenbare, die hinsichtlich einer einfachen seitlichen Einstellbarkeit mit einer durchgehenden Außenumfangsfläche ausgebildet sei, mit der die zweiten Keilzähne bündig seien (S. 16 letzter Absatz des Beschlusses vom 11.01.2012 und S. 26 letzter Absatz des Beschlusses vom 10.01.2012). Auf Seite 18 des Beschlusses vom 11.01.2012 und Seite 28 des Beschlusses vom 10.01.2012 argumentiert das Bundespatentgericht, die E 1 beruhe auf dem Montageprinzip, dass die Fahrradkurbelachse einseitig von der Seite eingeschoben werde. Auch sämtliche darauf zu montierenden Einzelteile würden von der Seite aufgeschoben und könnten sich an entsprechenden Achsabsätzen leicht abstützen. Angesichts dieser Abstützungsmöglichkeiten werde der Fachmann auch nicht ohne weiteres auf die Idee kommen, die Achse dahingehend umzuplanen, dass sie keine Achsabsätze mehr aufweise. Damit geht das Bundespatentgericht davon aus, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Achsabsätzen ein für den Fachmann wesentliches Merkmal darstellt, das jeweils mit einem bestimmten Montageprinzip zusammenhängt.

Die Auslegung, nach der die „Bündigkeit“ gemäß Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I bzw. Merkmal 3.3 des Klagepatents bzw. Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II eine durchgehende Außenumfangsfläche voraussetzt, findet der Fachmann auch unter Berücksichtigung der Aufgabe der Klageschutzrechte und der Funktion, die die vorgenannten Merkmale bei der Lösung dieser Aufgabe erfüllen, bestätigt.

So beschreiben alle Klageschutzrechte in ihrem Absatz [0003] als wesentlich, dass die Achse seitlich korrekt positioniert ist. In Absatz [0004] (Klagegebrauchsmuster I und II) bzw. Absatz [0005] (Klagepatent) benennen die Klageschutzrechte es als Vorteil der Erfindung, dass die seitliche Position der Achse ohne die Nachteile der Konstruktionen im Stand der Technik eingestellt werden könne. So soll die seitliche Positionierung der Achse beispielsweise durch die Adapterbaugruppen 124A und 124B erfolgen (Klagegebrauchsmuster I, Absatz [0018]; Klagegebrauchsmuster II, Absatz [0016]; Klagepatent, Absatz [0019]). In Absatz [0032] des Klagegebrauchsmusters I (entspricht Absatz [0030] des Klagegebrauchsmusters II und Absatz [0033] des Klagepatents) ist beschrieben, dass der Achsbolzen 380 in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche 368 der Achse 59 eingeschraubt wird, bis das gewünschte Ausmaß an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsstücken 154A und 154B vorhanden ist. Indem also zum einen entsprechende Bauteile in die Adapterbaugruppe eingebracht werden und zum anderen der Achsbolzen eingeschraubt wird, wird der Kurbelarm seitlich verschoben. Dies ist nur möglich, wenn die Achse seitlich keine Achsabschnitte aufweist, die gegen Widerstände lagern. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund eine absolute Bündigkeit auch deshalb für zwingend erforderlich halten, weil nur dann der technische Sinn und Zweck, die freie Hindurchschiebbarkeit zu gewährleisten, sicher und unabhängig von der Ausgestaltung des Tretlagers / Rohres erfüllt ist. Dass schon kleinste Absätze grundsätzlich geeignet sind, die freie Hindurchschiebbarkeit zu behindern, entnimmt der Fachmann unmittelbar den Beschreibungen der Klageschutzrechte. Denn diese führen in ihren Absätzen [0023] (Klagegebrauchsmuster I) bzw. [0024] (Klagepatent) bzw. [0021] (Klagegebrauchsmuster II) – wenn auch in Zusammenhang mit einem anderen Bauteil – ausdrücklich aus, dass ein Vorsprung von 0,1 mm zur Verriegelung (der Lagereinheit) vorgesehen ist.

Dafür, dass die Klageschutzrechte sich nicht durch das Vorhandensein einer einheitlichen Außenumfangsfläche, sondern dadurch vom Stand der Technik abgrenzen würden, dass die Achse unterschiedliche Außendurchmesser aufweisen kann, die aber so gestaltet sein müssen, dass es tatsächlich nicht zu einem seitlichen Anschlag kommen kann, ist nichts ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass der technische Sinn und Zweck der Bündigkeit der zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers darin liegt, die freie Hindurchschiebbarkeit zu gewährleisten und damit die für ein korrektes Fluchten von vorderen und hinteren Kettenblättern erforderliche seitliche Einstellbarkeit der Achse zu ermöglichen. Dieser technische Sinn und Zweck dürfte auch dann erreicht werden können, wenn unterschiedliche Außendurchmesser vorhanden sind, die Differenzen aber gering sind und die Übergänge so ausgestaltet sind, dass es in der konkreten Einbausituation tatsächlich nicht zu einem Anstoßen kommen kann. Allerdings enthalten die Klageschutzrechte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter einer „bündigen“ Ausgestaltung eine solche mit unterschiedlichen Durchmessern, geringen Durchmesserdifferenzen und weichen Übergängen verstehen würden. Vielmehr finden sich Angaben dazu, was die Klageschutzrechte unter „bündig“ verstehen, lediglich in Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. den korrespondieren Absätzen [0027] des Klagegebrauchsmusters II und [0030] des Klagepatents. Auch bei dem in der Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel, auf das sich diese Beschreibungsstellen beziehen, ist eine absolute Bündigkeit gegeben. Soweit es in den genannten Beschreibungsstellen heißt „somit“ seien der zweite Endabschnitt und der Achskörper in der Lage durch die Öffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurchgeschoben zu werden, „so dass“ sich der zweite Endabschnitt der Achse in die Öffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms hinein erstrecke und der Flansch gegen das Befestigungsauge des Kurbelarmes zur Anlage komme, heißt dies nicht, dass jede Gestaltung, die dies ermöglicht, eine bündige Ausführung im Sinne der Klageschutzrechte ist. Die vorgeschilderten Effekte sind Folge der Bündigkeit, nicht deren Voraussetzung. Schließlich liest der Fachmann auch nicht mit, dass eine bündige Ausgestaltung eine solche ist, bei der es tatsächlich nicht zu einem seitlichen Anstoß kommen kann. Zwar erkennt der Fachmann, dass die freie Hindurchschiebbarkeit sowohl von der Gestaltung der Achse als auch von der Gestaltung des die Achse aufnehmenden Tretlagers / Rohres abhängt. Dies bedeutet aber nicht, dass er der von den Ansprüchen 1 der Klageschutzrechte geforderten Bündigkeit die Bedeutung beimisst, dass eine Gestaltung ausreicht, bei der es tatsächlich nicht zum Anschlag kommt. Denn die Klageschutzrechte erreichen die freie Hindurchschiebbarkeit bereits durch die Ausgestaltung der Achse. Die Ausgestaltung des Rohres spielt – mit Ausnahme der zwingend notwendigen Mindestgröße der Öffnung – nach der Lehre der Klageschutzrechte für die Ermöglichung der freien Hindurchschiebbarkeit keine Rolle. Hinzu kommt, dass es sich bei den die Bündigkeit betreffenden Vorgaben der Klageschutzrechte um räumlich-körperliche Merkmale handelt, die nicht auf ihre reine Funktion reduziert werden dürfen.

Auch die Argumentation der Klägerin, aus den Beschlüssen des Bundespatentgerichts ergebe sich in Zusammenschau mit der Anlage HL 12, dass das Bundespatentgericht nicht von einer absoluten Bündigkeit ausgehe, verfängt nicht. Die in den Beschlüssen des Bundespatentgerichts insoweit in Bezug genommene Passage der Entgegenhaltung (Spalte 4, Zeilen 43 bis 57) offenbart ausdrücklich eine absolute Bündigkeit („The centering members 52 can be straight, with a diameter that does not vary…“). Diese Ausführungen sind auf Figur 6 der Entgegenhaltung bezogen. Die weitere Argumentation der Klägerin gründet aber darauf, dass der Figur 11, die ebenfalls eine Achse im Sinne der Entgegenhaltung zeige, Achsabsätze zu entnehmen seien. Diese Argumentation greift nicht durch, weil das Bundespatentgericht die Offenbarung der Bündigkeit in der Entgegenhaltung gemäß Anlage HL 12 nicht auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 11, sondern auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 nebst der zugehörigen ausdrücklichen Offenbarung in Spalte 4, Zeilen 43 bis 57 stützt.

2.
Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen die die Bündigkeit betreffenden Merkmale nicht wortsinngemäß. Denn bei allen angegriffenen Ausführungsformen weisen die Achsen jeweils unterschiedliche Außendurchmesser dergestalt auf, dass der Außendurchmesser des an die zweiten Keilzähne angrenzenden Achsabschnitts und der Außenumfang der zweiten Keilzähne nicht exakt identisch sind. Zwar sind die Durchmesserdifferenzen – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – bei allen angegriffenen Ausführungsformen gering (s. hierzu Anlage TW 8). Der Außendurchmesser des Abschnitts der zweiten Keilzähne ist bei allen angegriffenen Ausführungsformen etwa 0,3 mm kleiner als derjenige der unmittelbar angrenzenden „polierten Lagerlaufflächen“. Dies stellt aber nach dem vorgeschilderten Verständnis keine Bündigkeit im Sinne der Klageschutzrechte dar. Insbesondere bewegen sich die Durchmesserdifferenzen der angegriffenen Ausführungsformen nicht bloß im Bereich von Fertigungstoleranzen, was möglicherweise eine andere Beurteilung der Verletzungsfrage rechtfertigen könnte. Die Beklagte hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei Pedalbaugruppen um Hochpräzisionsteile handele, bei denen Fertigungstoleranzen lediglich im Bereich von 0,01 mm bestünden. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine absolute Bündigkeit ohne zusätzlichen Fertigungsaufwand und zusätzliche Kosten tatsächlich erreicht werden kann, nämlich indem ein Rohr mit gleichmäßigem Durchmesser als Ausgangsmaterial dient und die Täler der Keilzähne aus diesem Rohr herausgefräst werden.

Da der Vortrag der Klägerin, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene geringe Abstufung, die einen Winkel von weniger als 90° aufweise, nicht geeignet sei, einen Anschlag auszubilden, auf Grundlage des vorgeschilderten Verständnisses nicht entscheidungserheblich ist, war dem entsprechenden Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Hinzu kommt, dass der entsprechende Klägervortrag auch nicht hinreichend substantiiert ist. Insbesondere hat die Klägerin keine konkreten Werte angegeben, aus denen sich die fehlende Eignung als Anschlag ergeben soll. Sie hat nicht dargetan, wie groß die maximale Kontaktfläche zwischen dem abgeschrägten Übergangsbereich (von der polierten Lagerlauffläche zu den zweiten Keilzähnen) und etwaig in dem Rohr vorhandenen Vorsprüngen ist und warum eine solche Kontaktfläche nicht geeignet sein sollte, einen seitlichen Anschlag zu bilden, der die freie Hindurchschiebbarkeit behindert. Darüber hinaus ist nicht klar geworden, ob die Klägerin meint, es fehle aufgrund der Gestaltung der Achsen der angegriffenen Ausführungsformen bereits grundsätzlich an der Eignung, einen Anschlag ausbilden zu können, oder ob sie insoweit auch die Gestaltung des Rohres, das ebenfalls Bestandteil der angegriffenen Ausführungsformen ist, mit einbezogen hat.

Schließlich sei klargestellt, dass es nach Auffassung der Kammer nicht auf das Verhältnis des Außendurchmessers der Keilzähne zum Außendurchmesser des nicht unmittelbar an die Keilzähne angrenzenden „mittleren, matten Abschnitts“ ankommt. Denn ein Absatz, der die freie Hindurchschiebbarkeit beeinträchtigen kann, tritt immer nur zwischen unmittelbar benachbarten Bauteilen auf. Aber selbst, wenn man das Verhältnis der Außendurchmesser der zweiten Keilzähne zum „mittleren, matten Abschnitt“ für maßgeblich hielte, würde eine wortsinngemäße Verwirklichung ausscheiden. Denn auch insoweit betragen die Durchmesserdifferenzen bei allen angegriffenen Ausführungsformen mindestens 0,1 mm (s. Anlage TW 8) und liegen damit oberhalb der Fertigungstoleranzen.

IV.
Auch eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln ist nicht gegeben. Äquivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).

1.
Unabhängig davon, ob die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, war das abgewandelte Mittel für den Fachmann jedenfalls nicht ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar. Denn die Ansprüche 1 der Klageschutzrechte geben die Bündigkeit der zweiten Keilzähne vor. Aus der Beschreibung ergibt sich der Hintergrund dieser Vorgabe, nämlich, dass die Achse seitlich verschiebbar sein soll: Die seitliche Position der Achse soll so weit wie nötig korrigiert werden können. Die freie Hindurchschiebbarkeit und damit auch die seitliche Einstellbarkeit sollen durch die Ausgestaltung der Achse sicher gewährleistet werden. Angesichts dessen wird der Fachmann sogar davon abgehalten, Absätze auf der Außenumfangsfläche vorzusehen, auch wenn es sich nur um geringe Durchmesserdifferenzen und weiche Übergänge zwischen den unterschiedlichen Durchmessern handelt, denn jeder Absatz ist potentiell geeignet, die freie Hindurchschiebbarkeit zu behindern. Darüber hinaus weiß der Fachmann, dass die Herstellung bündiger Außenumfänge auch fertigungstechnisch tatsächlich ohne erhöhten Kostenaufwand möglich ist, was ihn ebenfalls davon abhalten wird, Absätze vorzusehen.

2.
Schließlich ist das abgewandelte Mittel auch nicht gleichwertig. Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu der Abwandlung zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Denn dem Fachmann ist klar, dass ein Absatz auf dem Achskörper grundsätzlich dazu führen kann, dass die Achse nicht mehr seitlich verschiebbar ist, sondern sich gegen eine Verengung des Rohres anlagert. Auch Achsabsätze im Bereich der Endabschnitte bringen diese Gefahr durchaus mit sich; sie sind nicht etwa im Hinblick auf die Funktion der Achse irrelevant. Denn auch ein Achsabsatz im Bereich eines Endabschnitts kann beim Einführen der Achse gegen ein Widerlager stoßen. Gleichwertig wäre die nicht bündige Lösung also nur dann, wenn zugleich sichergestellt wäre, dass in dem Rohr keine Verengung vorhanden wäre, gegen die die Achse anstößt. Eine solche Gestaltung bringt die Klägerin in ihren Hilfsanträgen zu 3. zum Ausdruck. Dann müsste sich der Fachmann aber zugleich Gedanken zu einem Bauteil machen, das nicht Gegenstand der Erfindung der Klageschutzrechte ist, dessen Ausgestaltung von innen also in den Klageschutzrechten gar nicht näher beschrieben ist. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Fachmann weiß, dass die Achse in ein Rohr bzw. eine Tretlageraufnahme eingebracht wird und es zu einem Anstoßen bzw. zur Behinderung der freien Positionierbarkeit der Achse nur dann kommt, wenn diese tatsächlich gegen ein Bauteil des Rohres anschlägt. Allerdings sieht der Fachmann auch, dass die Klageschutzrechte die freie Positionierbarkeit der Achse gerade durch eine besondere Ausgestaltung der Achse selbst erreichen wollen. Die Achse soll einen einheitlichen Außenumfang aufweisen, also so ausgestaltet sein, dass sich über ihren Verlauf keine Vorsprünge oder Kanten finden, so dass sie unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung des Rohres, in das sie eingebracht wird, seitlich frei positioniert werden kann. Vor diesem Hintergrund sind Überlegungen zur inneren Ausgestaltung des Tretlagers bzw. Rohres nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert.

IV.
Darauf, ob der Rechtsbestand der beiden Klagegebrauchsmuster gesichert ist, kommt es nicht mehr an, da es bereits an einer Verletzung fehlt.

V.
Die seitens der Beklagten beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gewähren, da die Kammer ihr Urteil nicht zum Nachteil der Beklagten auf neuen Tatsachenvortrag der Klägerin stützt.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 €