Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. März 2013, Az. 4b O 43/12
I. Die Beklagte wird verurteilt, € 24.526,48 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 5.025,24 seit dem 01.03.2011 und aus einem Betrag von € 19.501,24 seit dem 08.03.2012 sowie weitere € 25.074,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 5.512,50 seit dem 01.03.2011 und aus einem Betrag von € 19.561,50 seit dem 08.03.2012 sowie weitere € 1.379,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2012 sowie weitere € 8.561,52 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 an den Kläger zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Rückhalteprofile, welche ein Halteprofil aus starrem Material umfassen, welches in einer nach oben offenen Ausnehmung des Querschnitts ein Einlageprofil aus rutschhemmenden Material trägt, welches nach oben über das Halteprofil hinausragt und welches dadurch gekennzeichnet ist, dass das Einlageprofil im oberen, über das Halteprofil hinausragenden Bereich mehrere nebeneinander stehende Erhebungen aufweist, die in der Lage sind, bei Querbelastung seitlich umzuklappen,
seit dem 01. Januar 2012 im In-und Ausland hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat und zwar zum einen in fertigen Fahrzeugen, zum anderen aber auch in Form von Bausätzen (zum Einbau durch den jeweiligen Kunden), und zwar in Form eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
wobei bezüglich Herstellung und Lieferung auf die jeweilige Verkaufseinheit abzustellen ist, wie sie dem jeweiligen Kunden verkauft wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000,00 vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Zahlungs-und Auskunftsansprüche anlässlich zweier Arbeitnehmererfindungen.
Der Kläger war von 1996 bis zum 30.09 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A, als Arbeitnehmer beschäftigt. Er war während dieser Zeit als Leiter der Entwicklung und Konstruktion tätig. Im Anschluss daran ging er in Ruhestand, war aber noch weiter für die damalige Gesellschaft beratend tätig.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A, änderte 2007 ihre Firmenbezeichnung in „B GmbH & Co.KG“ (im Folgenden als „Fa. B“ bezeichnet). Nach mehreren Inhaberwechseln meldete die Rechtsvorgängerin am 19.10.2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter Herr C führte die Firma fort. Im September 2010 erwarben der Geschäftsführer der Beklagten, Herr D, zusammen mit den Herren E und F das Unternehmen und führten es im Rahmen der hiesigen Beklagten fort. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Aufbauten von Nutzfahrzeugen, unter anderem für Sattelanhänger, LKW-Aufbauten und insbesondere Paket-Verteiler-Fahrzeuge, die beispielsweise von den Paketdiensten G und H genutzt werden. Bei letzteren Fahrzeugen wird ein bestimmter Nutzfahrzeugtyp, z.B. der Fa. J, als Basis verwendet, der mit gewissen Aufbauten wie z.B. Regalböden versehen wird, damit das Fahrzeug als Paketverteilerfahrzeug genutzt werden kann. Die Fahrzeuge werden von dem Fahrzeughersteller, z. B. J zur Verfügung gestellt und nach Weiterverarbeitung bei der Beklagten an die Kunden G, etc. ausgeliefert.
Der Kläger erfand noch während seiner aktiven Tätigkeit als Arbeitnehmer ein sogenanntes „Rückhalteprofil“. Die Fa. B meldete die Erfindung am 11.10.2004 zum Patent an. Das Patent DE 10 2004 049 XXX (Anlage K 12; im Folgenden: DE XXX) ist wirksam erteilt worden und steht in Kraft. Die Beklagte ist im Rahmen des Betriebsübergangs vom Insolvenzverwalter Inhaberin des Schutzrechts geworden. Das Rückhalteprofil ist ein dreizackiger Gummikeder. Es wird an den Regalkanten im Innenraum des Fahrzeugs angebracht, um ein Verrutschen der transportierten Waren zu verhindern. Ab Sommer 2009 erhielt die Fa. B diverse Aufträge der Fa. G, in denen die klägerische Erfindung genutzt wurde. Die Beklagte nutzt die Erfindung auch weiterhin.
Der Kläger ist darüber hinaus Erfinder einer Tritthalterung, welche die Fa. B am 14.08.2009 – nach Ausscheiden des Klägers aus der Fa. B – unter der DE 20 2009 011 XXX zum Gebrauchsmuster anmeldete. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Die Erfindung betrifft eine Tritthalterung für einen Aufstiegstritt am Heck des Fahrzeugs, welche einfach und kostengünstig ausgetauscht werden kann. Die Beklagte stellte die Verwendung der Tritthalterung zwischenzeitlich ein.
Während der Insolvenz bezahlte die Fa. B und der Insolvenzverwalter C eine Vergütung – deren Grundlage im Weiteren zwischen den Parteien streitig ist – für beide Erfindungen, die in Fahrzeugen für den Kunden G verbaut wurden. Nach der Veräußerung des Geschäftsbetriebs zum Stichtag 01.10.2010 stellte die Beklagte die Zahlung der Vergütung ein. Nachdem der Kläger die Beklagte zur Fortführung der Vergütungszahlungen aufforderte, lehnte diese weitere Zahlungen ab. Es folgte von Anfang 2011 bis Anfang 2012 eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien – auf den Inhalt der Anlagen K 1 bis K 11 wird insoweit Bezug genommen –, ohne dass die Beklagte die Zahlungen wiederaufnahm. Sie erteilte Auskunft über den Verbau und Verkauf der Rückhalteprofile und Tritthalter im Zeitraum ab Oktober 2010 bis Ende 2011 (Anlagen K 10, K 11).
Der Kläger behauptet, er habe zunächst mit Herrn K, damaliger Leiter des Personalmanagements der Fa. B, am 06.09.2006 eine Vergütungsvereinbarung für die Erfindung „Rückhalteprofil“ getroffen. Gegenstand der Vereinbarung sei – orientiert an der Summe der Rückhalteprofillängen bei den damals betroffenen Fahrzeugen für H – die Zahlung von € 3,72 pro Rückhalteprofillängen von insgesamt 5,10 m (als kleinste Größe) gewesen. Des Weiteren hätten beide vereinbart, dass bei anderen Fahrzeugtypen mit anderen Längen der Betrag von € 3,72 proportional auf die anderen Summen der Regalkantenlängen hochgerechnet würde. Anfang November 2009 habe der Kläger mit Herrn L, Key Account Manager K(urier) E(xpress) P(aket)-Fahrzeuge bei der Fa. B, vereinbart, dass die damalige Vereinbarung auch für die G-Fahrzeuge bestand habe. Der Kläger habe insoweit am 07.11.2009 (Anlage K 14) den Vergütungsbetrag pro Fahrzeug in Höhe von € 10,34 basierend auf der Summe der Regalkantenlängen bei den G-Fahrzeugen von 14,2 m berechnet. Herr L sei mit dieser Berechnung einverstanden gewesen. Dass die erfindungsgemäße Rutschhemmung erreicht werde, zeige bereits der Erhalt des Ladungssicherheitszertifikats der DEKRA.
Der Kläger behauptet weiter, er habe der Fa. B nur das Recht zur förmlichen Anmeldung des Gebrauchsmusters betreffend die „Tritthalterung“ eingeräumt. Eine Übertragung der Erfindung habe hingegen nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger aufgrund der Insolvenz mit Herrn L Anfang/Mitte November 2009 eine lizenzvertragliche Nutzungsvergütung für die Nutzung der Erfindung durch die Fa. B in Höhe von € 10,50 pro Fahrzeug vereinbart. Dabei sei der Verkaufsvorteil der Tritthalterung mit € 300,00 und der angemessene Lizenzsatz mit 3,5 % in Ansatz gebracht worden. Die Fa. B sei als Anmelderin aufgetreten, weil sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schutzrechtsanmeldung tragen sollte. Bei den Vorteilen der Erfindung sei zu berücksichtigen, dass die Tritthalterung insbesondere energieverzehrend sei und durch ihre Ausgestaltung verhindere, dass der Chassis-Langträger des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Tritthalterung sei zudem von dem Kunden G ausdrücklich gewünscht worden.
Nachdem der Kläger zunächst Zahlungsansprüche im Hinblick auf die Vergütung für die Verkäufe von Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 geltend macht hat, hat er die Klage erweitert. Mit dem zusätzlichen Zahlungsanspruch macht der Kläger noch weitere Vergütungen für ausgelieferte Fahrzeuge aus einem ursprünglichen Auftragsvolumen von 5.000 Fahrzeugen des Kunden J geltend, welche die Rückhalteprofile aufweisen. Des Weiteren verlangt er Auskunft hinsichtlich zusätzlicher Aufträge der Fa. J und von Subunternehmen der G sowie die Verwendung des Rückhalteprofils bei Kastenwagen der Sprinterklasse für das Jahr 2012.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
I.
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von € 24.526,48 (netto) zzgl.
Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 4.797,76 seit dem 01.03.2011 sowie aus einem Betrag von € 19.728,72 seit dem 08.03.2012 an den Kläger zu zahlen;
II.
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von € 25.074,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 4.872,00 seit dem 01.03.2011 sowie aus einem Betrag von € 20.202,00 seit dem 08.03.2012 an den Kläger zu zahlen;
III.
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von € 1.379,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.
IV.
die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von € 8.561,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu zahlen,
V.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
Rückhalteprofile, welche ein Halteprofil aus starrem Material umfassen, welches in einer nach oben offenen Ausnehmung des Querschnitts ein Einlageprofil aus rutschhemmenden Material trägt, welches nach oben über das Halteprofil hinausragt und welches dadurch gekennzeichnet ist, dass das Einlageprofil im oberen, über das Halteprofil hinausragenden Bereich mehrere nebeneinander stehende Erhebungen aufweist, die in der Lage sind, bei Querbelastung seitlich umzuklappen,
seit dem 01. Januar 2012 im In- und Ausland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, und zwar zum einen in fertigen Fahrzeugen, zum anderen aber auch in Form von Bausätzen (zum Einbau durch den jeweiligen Kunden), und zwar in Form eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der jeweils erzielten Umsätze, aufgegliedert nach Jahren und Artikelbezeichnungen,
wobei bezüglich Herstellung und Lieferung auf die jeweilige Verkaufseinheit abzustellen ist, wie sie dem jeweiligen Kunden verkauft wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagte behauptet, die Herren K und L seien nicht von der Fa. B zum Abschluss etwaiger Vergütungsvereinbarungen mit dem Kläger bevollmächtigt gewesen. Des Weiteren erfülle das Rückhalteprofil die Rutschhemmung nicht allein, sondern erst im Zusammenspiel mit ebenfalls verwendeten Gummimatten auf den Regalböden und Rückhaltenetzen. Der Materialpreis für die Tritthalterung betrage € 200,00, die handelsübliche Tritthalterung koste lediglich € 75,00. Die Beklagte habe mit der Tritthalterung Verluste erwirtschaftet.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Rückhalteprofils sei nicht messbar, jedenfalls sei die Vergütung in Anbetracht von € 12,00 Materialkosten übersetzt. Auch die Vergütung für die Tritthalterung sei aufgrund erwirtschafteter Verluste übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche sowie der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch weit überwiegend zu. Abzuweisen ist die Klage hingegen im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderungen und insoweit, als sie auf die Auskunftserteilung über die Umsätze und die Vergabe von Lizenzen an Dritte gerichtet ist.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klageänderung ist gem. §§ 264 Nr. 2, 263 ZPO zulässig. Mit dem neuen Zahlungsanspruch und dem Auskunftsbegehren ab dem 1.1.2012 hat der Kläger den Klagegrund quantitativ geändert. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, da für den zusätzlichen Vergütungsanspruch aufgrund weiterer Verkäufe und den Auskunftsanspruch für das Jahr 2012 die Ergebnisse dieses Rechtstreits verwertet werden können und ein neuer Rechtstreit vermieden wird. Denn auch die weiteren Ansprüche hängen davon ab, ob die Beklagte eine Vergütungspflicht für die Nutzung der klägerischen Erfindung des Rückhalteprofils trifft.
2.
Des Weiteren bedurfte es auch nicht eines vorgeschalteten Verfahrens vor der Schiedsstelle. Gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG a.F. entfällt diese Prozessvoraussetzung, sofern der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Maßgeblich ist das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 37 Rn. 18). Der Kläger ist seit dem 30.09.2005 nicht mehr bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, sondern war für diese lediglich noch beratend tätig. Aus der Anlage K 19 ergibt sich, dass der Kläger mit der Fa. B eine variable Stundenvergütung mit einem Tagespauschalsatz ab 12 h Arbeitszeit vereinbart hatte. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Insoweit kam dem Kläger allenfalls der Status eines freien Mitarbeiters zu, da er seine Arbeitszeit selbst bestimmen und seine Tätigkeit im Kern frei gestalten konnte. Der Kläger ist daher aus dem Betrieb ausgeschieden und konnte ohne vorheriges Anrufen der Schiedsstelle Klage erheben.
II.
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich begründet, lediglich ein Teil der Nebenforderungen war nicht in voller Höhe zuzusprechen. Hinsichtlich des Rechnungslegungs-und Auskunftsanspruchs ist die Klage nur teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die Erfindung „Rückhalteprofil“ in Höhe von € 24.526,48 nach § 9 Abs. 1 ArbEG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 ArbEG a.F.
a)
Das ArbEG ist gem. § 43 Abs. 3 ArbEG in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Kläger die streitgegenständliche Erfindung vor dem 01.10.2009 gemeldet hat.
b)
Die Erfindung „Rückhalteprofil“ betrifft eine Kante bzw. Leiste aus vorzugsweise elastischem Material wie z.B. Gummi, die zur Sicherung von Ladefläche, hier Regalböden, verwendet wird und diese randseitig begrenzt. Es handelt sich um eine Diensterfindung im Sinne des § 9 ArbEG, welche die Fa. B als Rechtsvorgängerin wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat diese während seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Fa. B getätigt. Diese meldete die Erfindung noch zur Zeit seiner Beschäftigung im Jahre 2004 zum Patent an, welches unter der DE 10 2004 049 XXX wirksam erteilt worden ist und in Kraft steht.
c)
Der Kläger hat mit den Rechtsvorgängern der Beklagten eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Insoweit hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er zunächst am 06.09.2006 mit dem damaligen Personalchef der Fa. B Herrn K eine Vergütungsvereinbarung für die damals betroffenen Fahrzeuge für H getroffen hat, wonach € 3,72 pro Rückhalteprofillänge von 5,10 m an den Kläger gezahlt wurden. Dieser Betrag sollte bei anderen Längen proportional hochgerechnet werden. Anfang November 2009 vereinbarte der Kläger mit dem damaligen Key Account Manager der Fa. B Herr L, dass die Vereinbarung dem Grunde nach für den neuen Auftrag der hier streitgegenständlichen G-Fahrzeuge fortbesteht. Eine vom Kläger am 07.11.2009 erstellte Hochrechnung (Anlage K 14) ergab eine Zahlung von € 10,34 bei einer jeweiligen Länge von 14,2 m der Rückhalteprofile pro G-Fahrzeug, womit Herr L einverstanden war.
aa)
Sofern die Beklagte den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, kann sie damit nicht gehört werden. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist dieses Bestreiten unzulässig. Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung handelt es sich um eine eigene Handlung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Beklagte führt das ehemalige Unternehmen Fa. B in Rechtsgestalt einer GmbH fort. Bei einer juristischen Person stehen aber die Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich den „eigenen“ Handlungen und Wahrnehmungen gleich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16). Eine Partei soll sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können, sondern muss innerhalb dessen Erkundigungen einholen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16 m.w.N.). Insoweit erfolgt eine Wissenszurechnung ihrer Organe und am Geschäftsbetrieb beteiligter Vertreter über § 166 BGB, wobei die juristische Person eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation sowie eine Informationsweitergabe –und Informationsabfragepflicht trifft (vgl. MüKo/Schramm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 166 Rn. 20, 26 m.w.N.). Dies gilt auch bei Rechtsnachfolge, wenn es der Partei möglich ist, sich die erforderlichen Kenntnisse vom früheren Rechtsinhaber zu beschaffen (LG Berlin, Urteil v. 24.04.2003, Az. 51 S 384/02 – BeckRS 2003, 17177; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2002, Az. 24 U 129/01 – zitiert nach juris; Zöller/Greger § 138 Rn. 16). Die Beklagte hat den Geschäfts- und Verantwortungsbereich durch Erwerb des Unternehmens übernommen. Sie ist daher gehalten gewesen, sich die notwendigen Informationen hinsichtlich des Vertragsschlusses zu beschaffen, sei es durch Durchsicht von damaligen Unterlagen (Aktennotizen, Schriftverkehr, Überweisungen etc.), sei es durch Befragung ehemaliger Mitarbeiter. Dieser Informationsbeschaffungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung haben ihre internen Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis geführt: Den Mitarbeiter K habe sie nicht ermittelt und das Ergebnis eines Gesprächs, das anlässlich des Rechtsstreits zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Mitarbeiter L geführt wurde, sei unklar gewesen. Bei diesem Informationsstand war die Beklagte gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere, wenn ihre Erkenntnisse als „unklar“ zu qualifizieren sind. So hat die Beklagte zwar pauschal vorgetragen, dass der Sachverhalt schwer rekonstruierbar sei. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass ihr weitere Ermittlungen unmöglich waren, noch hat sie konkret vorgetragen, worin sich das unklare Ergebnis gründete.
bb)
Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach die Herren K und L beim Abschluss der Vergütungsvereinbarungen ohne Vollmacht gehandelt hätten, verfängt nicht.
Denn nach ihrem eigenen Vortrag waren die beiden Mitarbeiter bevollmächtigt. Die Beklagte legt Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter K (Anlage B 2) und L (Anlage B 3) vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Fa. B ihnen Prokura erteilt hat. Gem. § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura insbesondere zu allen Arten von außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Danach waren die genannten Mitarbeiter zum Abschluss einer Erfindungsvergütungsvereinbarung berechtigt. Eine Beschränkung der Prokura gegenüber Dritten nach außen ist gem. § 50 Abs. 1 HGB unwirksam. Ein Verstoß gegen eine etwaige Beschränkung im Innenverhältnis zöge allenfalls Ansprüche der Beklagten gegen ihre Mitarbeiter aus § 280 Abs. 1 BGB nach sich, ließe aber die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung unberührt. Darüber hinaus hat die Beklagte für eine wirksame Beschränkung im Innenverhältnis nicht hinreichend vorgetragen. Mit den Angaben in der Stellenbeschreibung bezüglich der Kompetenzen sowie Ziele und Aufgaben der Stelle geht jedenfalls keine Beschränkung der Prokura einher. Letzteres kann überdies dahinstehen. Selbst wenn man eine solche Beschränkung im Innenverhältnis annehme, hätte diese nur die bereits genannten Folgen. Schließlich trägt die Beklagte erst recht keine Tatsachen vor, die den Schluss auf einen etwaigen Missbrauch der Vertretungsmacht – durch grob fahrlässiges Verhalten oder kollusives Zusammenwirken – zuließen.
Daneben ergibt sich eine Vertretungsmacht der Herren K und L auch nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass es ständiger Handhabung der Fa. B entsprach, dass der Kläger sowohl vergütungsrelevante als auch sonstige Fragen im Hinblick auf Aufträge mit den genannten Personen besprochen hat. Dem ist die Beklagte auch nicht mehr mit anderweitigem Vortrag entgegengetreten. Aufgrund des wiederholten Verhaltens und mangels Einschreiten der Geschäftsführung resp. des späteren Insolvenzverwalters konnte der Kläger daher nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Duldung dahingehend verstehen, dass die Mitarbeiter mit Zustimmung des Unternehmens handelten bzw. entsprechend bevollmächtigt waren. Hinzu kommt, dass unstreitig auch seit Übernahme des Betriebes durch die Beklagte Herr L dem Kläger Aufträge erteilte, so z.B. im Februar/März 2011 für eine technische Lösung einer Anhängerkupplungsmontage an KEP-Fahrzeugen für H (Typ M). Der Kläger wickelte dabei auch seine Rechnungen mit Herrn L ab. Es hat also auch im Anschluss die Beklagte diese Vorgehensweise gebilligt.
cc)
Im Übrigen hat der Kläger eine Rechnung aus dem Jahr 2010 (S. 1, Anlagenkonvolut K 21) vorgelegt, in denen die Vergütung für das Rückhalteprofil auf Basis der € 3,72 unter Berücksichtigung der Länge der Profile in den G-Fahrzeugen berechnet wurde. Die Rechnungen sind unstreitig vom Insolvenzverwalter während des laufenden Insolvenzverfahrens bezahlt worden. Sofern die Beklagte vorträgt, sie gehe davon aus, die Zahlung seitens des Insolvenzverwalters sei ohne Prüfung der Berechtigung des Herrn L auf dessen Angaben hin erfolgt, ist dies unerheblich. Zunächst handelt es sich lediglich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beklagte den Eindruck gewonnen hätte, dass der Insolvenzverwalter – den in seiner Rechtsstellung selbst umfangreiche Sorgfaltspflichten treffen – „ungeprüft“ Verbindlichkeiten erfüllt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen ist spätestens in der unstreitigen Zahlung der konkludente Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter zu sehen. Dazu war der Insolvenzverwalter auch nach § 80 InsO berechtigt. Mit der Zahlung hat der Insolvenzverwalter die ursprünglich zwischen der Fa. B und dem Kläger für die H-Wagen zugrunde gelegten Parameter übernommen und entsprechend auf die G-Fahrzeuge übertragen. Zumindest ist in der Zahlung eine konkludente Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn L nach § 177 Abs. 1 BGB enthalten. Insofern kommt es auch auf den pauschalen Einwand der Beklagten, die Vereinbarung im Hinblick auf die G-Fahrzeuge sei nach Stellung des Insolvenzantrages erfolgt, nicht mehr an. Auch dieser wäre aber mangels näherer Informationen über den Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht erheblich. So bestehenden keinerlei Anhaltspunkte, dass im Rahmen des Eröffnungsverfahrens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht getroffen worden wären. Die Parteien konnten zudem in der mündlichen Verhandlung nicht einmal mitteilen, an welchem Tag das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet worden ist.
d)
Des Weiteren ist die Beklagte nach § 27 Nr. 1 ArbEG wirksam in die Vergütungsvereinbarung eingetreten.
aa)
Nach dieser Vorschrift tritt der Erwerber, sofern der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb veräußert, für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung im Zuge des Erwerbs des Unternehmens aus der Insolvenz erworben. In diesem Zusammenhang ist es auch unschädlich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Denn ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ist keine zwingende Voraussetzung des § 27 Nr. 1 ArbEG (LG Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2010, Az. 4a O 132/09; a. A. früher Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 27 Rn. 61, anders nunmehr Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., § 27 n.F., Rn. 51 f.). Weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren historisch-systematische Auslegung legen ein solches Verständnis nahe (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2010, Az. 4a O 132/09). Auch wenn der Kläger aus dem Betrieb ausgeschieden ist, hat die Beklagte daher ihre Vergütungspflicht gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. §§ 26, 27 Nr. 1 ArbEG zu erfüllen.
bb)
Sofern die Beklagte einwendet, sie trete lediglich in eine „angemessene“ Vergütungspflicht ein und die Angemessenheit sei zu verneinen, weil eine Vergütung nicht messbar sei, kann sie damit nicht gehört werden. Denn diese Erwägungen werden im Rahmen des § 27 Nr. 1 ArbEG gerade nicht mehr angestellt. Die Vergütungspflicht geht so auf den Erwerber über, wie sie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart worden war (Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 5). Es handelt sich bei der angeordneten Rechtsfolge um einen gesetzlichen Schuldeintritt (Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 5). Die Vergütungsvereinbarungen des Schuldners sind für den Betriebserwerber bindend (Bartenbach/Volz, ArbEG, § 27 n.F. Rn. 57). Insoweit ist die Beklagte mit den Einwendungen abgeschnitten.
cc)
Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 ArbEG und des § 23
ArbEG, in deren Rahmen Einwendungen der Beklagten allenfalls Berücksichtigung finden könnten, nicht vorgetragen.
(1)
Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet bzgl. einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Umstände, die für die Festsetzung der Vergütung maßgebend waren, mit der Folge, dass sie die Einwilligung des Klägers in eine andere Vergütungsregelung verlangen kann, § 12 Abs. 6 ArbEG. Die Vorschrift stellt einen spezialgesetzlich normierten Fall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) dar (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, § 12 Rn. 97). Nachträglich vergütungsrelevante Umstände müssen eingetreten sein, die zu einer Äquivalenzstörung zwischen der Überlassung der Erfindungsrechte und festgelegten Vergütung führen, wobei diese Störung wesentlich, also in einem der Vertragsparteien nicht mehr zumutbaren Maße sein muss (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG § 12 Abs. 6 Rn. 98-100). Die Beklagte hat solche nachträglich veränderten Umstände nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die behauptete mangelnde Rutschhemmung und ein unzureichender Reibwert Umstände darstellen, die nicht von Anfang an bestanden, sondern erst nachträglich eingetreten sind. Vielmehr macht die Beklagte ausweislich ihrer Auskunftserteilung vom 13.02.2012 (Anlage K 10) unstreitig von dem tragenden Gedanken der Erfindung Gebrauch, da sie ein einfaches und kostengünstig herzustellendes Rückhalteprofil am Markt anbietet, das Teil eines Pakets von Ausstattungen zur Ladungssicherung ist. Soweit ersichtlich fordert im Übrigen auch das DE XXX keine Ladungssicherheit, die ausschließlich durch das Rückhalteprofil gewährleistet wird. Die von der Beklagten verbaute Ausführungsform macht daher mangels anderer Anhaltspunkte von der erfindungsgemäßen Lehre des Patents DE XXX Gebrauch. Die Beklagte trägt selbst vor, dass das Rückhalteprofil einen Teil dazu beiträgt, dass Pakete mit einer Querbeschleunigung von 0,7 g nicht verrutschen. Allein der Umstand, dass der Kunde H von dem Einbau Abstand genommen hat, wirkt sich nicht nachträglich derart aus, dass es zu einer Neubestimmung der Vergütungsparameter führt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen zu einem nachträglichen Eintritt dieser Umstände gemacht. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich lediglich darauf, eine ihrer Ansicht nach – von Beginn an – nicht angemessene Vergütung zu korrigieren. Damit allein kann sie – wie ausgeführt – im Anwendungsbereich der §§ 27 Nr. 1, 12 Abs. 6 ArbEG nicht gehört werden.
(2)
Ebenfalls rechtfertigt der Vortrag der Beklagten keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach § 23 Abs. 1 ArbEG.
Abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zum Fristerfordernis des § 23 Abs. 2 ArbEG fehlt, ist der Vortrag auch bezüglich einer in erheblichem Maße vorliegenden Unbilligkeit nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte trägt weder konkret zum Erfindungswert noch zur Bezugsgröße oder einem möglichen Lizenzsatz vor. Ihr Vortrag zu den Materialkosten ist isoliert und rechtfertigt allein nicht die Annahme einer erheblichen Unbilligkeit.
e)
Schließlich bringt auch der pauschale Einwand der Beklagten, der Kläger habe Lizenzerlöse für H- Fahrzeuge auch zeitlich nach Ende des Einbaus abgerechnet und „wohl“ auch erhalten, den klägerischen Anspruch nicht zu Fall. Für die hier streitgegenständlichen Forderungen betreffend die G-Fahrzeuge ist der Einwand nicht relevant. Erst recht ist darin keine Aufrechnungserklärung mit einer bestimmten Gegenforderung zu sehen.
2.
Der Zinsanspruch ist ab dem 01.03.2011 für die im Jahre 2010 hergestellten Wagen als – unstreitig – vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB entstanden. Des Weiteren ist der beantragte Zinsanspruch für das Jahr 2012 aufgrund der unstreitigen Zahlungsaufforderung vom 22.02.2012 seit dem 08.03.2012 entstanden. Allerdings entfallen die Zinsen für das Jahr 2011 auf einen Betrag von (486 Fahrzeuge x € 10,34 =) € 5.025,24 und für das Jahr 2012 auf einen Betrag von (1.886 Fahrzeuge x € 10,34 =) € 19.501,24. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Kläger – auch in seiner nunmehrigen Stellung als Berater – nicht um einen Verbraucher handelt, so dass sich der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB richtet.
3.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von € 25.074,00 nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB.
a)
Der Kläger ist unstreitig Erfinder einer Tritthalterung für einen Aufstiegstritt am Heck des Transportfahrzeugs, welche einfach und kostengünstig ausgetauscht werden kann. Die Fa. B meldete diese am 14.08.2009 – nach Ausscheiden des Klägers aus der Fa. B – unter der DE 20 2009 011 XXX (DE XXX) zum Gebrauchsmuster an. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Bei der Erfindung handelt es sich um eine freie Erfindung, da der Kläger diese Erfindung im Rahmen seines Ruhestandes getätigt hat. Denn der Pensionär kann über die nach (rechtlicher) Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fertig gestellten Erfindungen auch dann ohne die Beschränkungen des §§ 18, 19 ArbEG verfügen, wenn es sich um Erfahrungserfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG handelt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, § 1 Rn. 78). Daher findet das ArbEG auf diesen Anspruch keine Anwendung.
b)
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da ihm das materielle Nutzungsrecht an seiner Erfindung weiterhin zukommt.
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass eine Übertragung der Erfindung an die Fa. B nicht erfolgt sei. Er habe der Fa. B lediglich das Recht eingeräumt, das Schutzrecht anzumelden. Insoweit sei der Kläger ausschließlich Nutzungsberechtigter der Erfindung. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass sie nicht mehr aufklären kann, ob ihr das Gebrauchsmuster übertragen oder ihr lediglich eine Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Im Rahmen des Erwerbs in der Insolvenz sei nicht erwähnt worden, dass sie lediglich in eine Lizenzvereinbarung eintrete.
Grundsätzlich ist der Kläger für die ihn günstige Tatsache, dass er weiterhin materiell Berechtigter der Erfindung ist, nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass eine Übertragung im Hinblick auf die Insolvenz nicht erfolgt, sondern der Fa. B lediglich das Recht zur Anmeldung eingeräumt worden sei. Herr L und er hätten Anfang/Mitte November 2009 einen Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach bei einer Bezugsgröße von € 300,00 pro Gesamtaufbau eines Fahrzeug und einem Lizenzsatz von 3,5% eine Lizenzvergütung von € 10,50 pro Fahrzeug seitens der Beklagten zu zahlen waren. Dies hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Ihr Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung, dass sie gerade nicht mehr aufklären könne, ob ihr das Gebrauchsmuster insgesamt übertragen worden sei. Die Beklagte kann den konkreten Vortrag zum Abschluss des Lizenzvertrages nicht durch ihr – wie gesehen – unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen und den pauschalen Vortrag zur Übernahme von der Höhe nach wiederum bestrittenen Entwicklungskosten entkräften. Letztere spricht auch nicht gegen den vom Kläger behaupteten Vertragsschluss. Darüber hinaus ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass ein Erfinder im Fall der Rechtseinräumung in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will. Im Zweifel ist nur die Bestellung eines Benutzungsrechts und keine Vollübertragung gewollt (vgl. Busse/Hacker, PatG, 7. Aufl., § 15 Rn. 19). Die Vereinbarung einer Nutzungsberechtigung spricht daher dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht die Erfindung übertragen wollte, mit der Folge, dass der Kläger an der Erfindung materiell berechtigt geblieben ist. § 22 Abs. 1 GebrMG unterscheidet ebenso wie § 15 Abs. 1 PatG zwischen dem „Recht auf das Gebrauchsmuster“ und den „Anspruch auf seine Eintragung“. Im Patentgesetz beschreibt das Recht auf das Patent die Gesamtheit der aus der Erfindung herrührenden Rechte, die dem Erfinder zustehen (vgl. LG Düsseldorf in GRUR Int. 2007, 347, 349 – Medizinisches Instrument). Das Recht aus der Patentanmeldung (= der Anspruch auf Erteilung) beschreibt lediglich die formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents (vgl. LG Düsseldorf a.a.O.). Dies trifft parallel auf die nahezu gleichgefasste Vorschrift des § 22 Abs. 1 GebrMG zu. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sämtliche aus der Erfindung herrührende Nutzungsrechte an die Fa. B übertragen wollte, sondern lediglich die formale Rechtsstellung der Anmeldung. Er ist daher weiter Nutzungsberechtigter.
Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Vereinbarung des Lizenzvertrages wirksam war oder nicht. Denn mangels Anwendbarkeit des § 27 ArbEG wäre die Beklagte nicht als Rechtsnachfolgerin in den Lizenzvertrag eingetreten. Gegen eine Einzelrechtsnachfolge in den Vertrag – auch hier wäre eine nachträgliche Wirksamkeit jedenfalls über die Zahlung der Lizenzgebühren seitens des Insolvenzverwalters anzunehmen – spräche zudem bereits der Vortrag der Beklagten, wonach sie bei Erwerb aus der Insolvenz nicht über das Bestehen einer solchen Verbindlichkeit aufgeklärt wurde.
Schließlich hat die Beklagte das Vollrecht am Gebrauchsmuster auch nicht gutgläubig erworben. Ein Rechtserwerb kraft guten Glaubens scheidet aus (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 8 Rn. 12).
c)
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB liegen vor. Mangels Nutzungsberechtigung greift die Beklagte in das materielle Nutzungsrecht des Klägers, das diesem ausschließlich zur Verfügung steht, durch Gebrauch der Erfindung widerrechtlich ein (vgl. u.a. BGH in GRUR 2000, 685 – Formunwirksamer Lizenzvertrag). Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständlichen Tritthalterungen bis November 2011 vertrieben.
d)
Da der Gebrauch des Schutzrechts naturgemäß nicht herausgegeben werden kann, ist sein objektiver Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten Gegenstandes findet sich in der angemessenen und üblichen Lizenz (BGH, GRUR 1982, 301, 303 – Kunststoffhohlprofil II; BGH, GRUR 2000, 685, 686 – Formunwirksamer Lizenzvertrag). Der Kläger kann daher seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabeanspruch nach der Methode der sog. Lizenzanalogie in Form eines prozentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenständen erzielten Umsätzen berechnen (BGH a.a.O.).
Der Kläger orientiert sich am Inhalt der ursprünglichen Lizenzvereinbarung. Dabei hat der Kläger als Bezugsgröße einen Umsatzanteil der Tritthalterung an dem vorzunehmenden Aufbau, dessen Umsatz bei zwischen € 10.571,80 und € 10.666,30 liegt, in Höhe von € 300,00 gewählt. Dieser Anteil an der Wertsteigerung des gesamten Aufbaus, die prozentual ca. 3 % beträgt, ist nicht übersetzt. Durch den Einbau der Tritthalterung im Rahmen des Aufbaus des Fahrzeugs kommt dem Aufbau eine objektive Wertsteigerung durch die Erfindung zu, da diese in Abgrenzung zum Stand der Technik einfach und kostengünstig herzustellen und im Beschädigungsfall auszutauschen ist.
Sofern die Beklagte unter Vorlage der DEKRA-Prüfberichte (Anlagen B 4, B 5) vorträgt, der streitgegenständliche Hecktritt verhindere im Vergleich zu der Standard-Tritthalterung bei einem Heckaufprall gerade nicht, dass Kräfte in den Fahrzeugrahmen übertragen werden, die zum Verzug des Rahmens führen können (Energieabsorption), vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Kläger substantiiert bestritten, dass der vorgelegte Prüfbericht (Anlage B 4) die erfindungsgemäße Lösung zeige. Denn die Chassis-Verlängerung, an der sich die Tritthalterung befinde, sei in dem Prüfbericht falsch herum angeordnet und der Langträger sei nicht mit der Unterkante der Chassis-Verlängerung verschraubt. Letzteres führe bei Druckeinleitung ein höheres Drehmoment in die gesamte Heckkonstruktion. Im Übrigen entspräche die in dem Prüfbericht Anlage B 5 präsentierte Lösung nicht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erfindung, sondern stelle eine später seitens der Beklagten entwickelte Lösung dar. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Hervorrufen nur geringer Schäden (Absatz [0011] der DE XXX) nicht den alleinigen Vorteil der Erfindung darstellt. Ein weiterer Vorteil der Erfindung liegt im kostengünstigen und leichten Austausch insbesondere des Deformationsteils (Absatz [0011] der DE XXX). Ferner ist zumindest ein weiteres Indiz für den Wert der Erfindung, dass diverse Kunden der Beklagten die Tritthalterung ausdrücklich wünschten. Auf das pauschale Bestreiten der Beklagten hat der Kläger seinen Vortrag weiter substantiiert. Danach präferierten verschiedene Kunden (G/Post, J) anlässlich verschiedener Treffen am 31.03.2009, 14.05.2009 und 26./27.10.2009 die Verwendung der erfindungsgemäßen Lösung unter anderem auch deshalb, um später geringere Reparaturkosten zu erreichen.
Des Weiteren setzt der Kläger einen Lizenzsatz von 3,5 % an, wobei er von einer angemessenen Lizenzgebühr zwischen 2% – 5% im Spezialfahrzeugbau ausgeht. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Insofern beläuft sich die angemessene und übliche Lizenzgebühr auf € 10,50 pro Fahrzeug bzw. verbauter Tritthalterung. Nach der Auskunft der Beklagten aus der Anlage K 10 ergibt sich daher bei einer Gesamtmenge von 2.388 Tritthalterungen ein Wertersatzanspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB in tenorierter Höhe.
e)
Ein Wegfall der Bereicherung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann oder ob sie sich als Nichtberechtigte im Rahmen des Patentrecht an der Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, festhalten lassen muss (BGH, NJW 1992, 2084, 2085; Müko/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 818 Rn. 174). Etwaige Einwendungen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sofern sie vorträgt, der Materialpreis der streitgegenständlichen Halterung betrage € 200,00 im Gegensatz zu € 75,00 für eine handelsübliche Halterung und sie habe Verluste erwirtschaftet, wird nicht deutlich welche Berechnung die Beklagte im Einzelnen anstellt. Denn die Beklagte führt nicht aus, welche Umsätze sie demgegenüber erwirtschaftet. Darüber hinaus ist der Vortrag widersprüchlich zu ihrer vorprozessualen Auskunft vom 01.02.2012 (Anlage K 10). Danach hat sie jedenfalls im Ersatzteilgeschäft Gewinne erzielt und auch sonstige (Mehr)umsätze mit der Tritthalterung angegeben. Nähere Erläuterungen zu ihren behaupteten Verlusten nimmt die Beklagte jedoch nicht vor. Schließlich ist nicht ersichtlich, wieso eine spätere Umstellung auf eine handelsübliche Ausführung der Tritthalterung zu einem nachträglichen Wegfall der Bereicherung führen soll. Die eigenständige unternehmerische Entscheidung der Beklagten, eine andere von der Beklagten angebotene Variante der Tritthalterung anzubieten und für diese Umstellung den Kunden einen Nachlass in Höhe von € 25,00 zu gewähren, tangiert den ursprünglich entstandenen Bereicherungsanspruch nicht. Denn die erwirtschafteten Mehrumsätze hatte die Beklagte bereits erlangt. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die Umstellung aufgrund von Reklamationen oder ähnlichem vorgenommen hat, die sich ursächlich auf die Erfindung zurückführen lassen würden.
4.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Zinsen entfallen für das Jahr 2011 auf eine Betrag von (525 Tritthalterungen x € 10,50 =) € 5.512,50 und für das Jahr 2012 auf einen Betrag von (1863 Tritthalterungen x € 10,50 =) € 19.561,50. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine auf das Bereicherungsrecht gestützte Forderung eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB darstellt, ist auch hier jedenfalls die Verbrauchereigenschaft des Klägers zu bejahen mit der Folge, dass sich der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB richtet.
5.
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugskosten im Rahmen von §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
6.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die Erfindung „Rückhalteprofil“ in Höhe von € 8.561,52 nach § 9 Abs. 1 ArbEG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 ArbEG a.F. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte weitere 828 Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Rückhalteprofil im Rahmen eines Auftrages für den Kunden J ausgestattet hat. Dem Grunde nach liegt der Anspruch vor, wobei auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird. Dem klägerischen Vortrag ist der Beklagte in der Sache nicht mehr konkret entgegen getreten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
7.
Dem Kläger steht als ausgeschiedener Arbeitnehmer ein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleiteter Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 259 BGB i.V.m. § 26 ArbEG mit Ausnahme der Auskunft hinsichtlich der Umsätze und der Lizenzvergabe an Dritte zu.
a)
Dem Arbeitnehmererfinder steht grundsätzlich ein solcher Anspruch zu, da er ohne Kenntnis der von seinem Arbeitgeber mit der Erfindung erzielten Umsätze und der relevanten Einzeldaten die Höhe eines Vergütungsanspruchs nicht verlässlich feststellen kann (siehe nur BGH, GRUR 2002, 609 (610) – „Drahtinjektionseinrichtung“ m.w.N.).
Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH, GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH, GRUR 2010, 223 (225, 227) – Türinnenverstärkung). Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH, GRUR 2010, 223 (224) – Türinnenverstärkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Angaben, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, darf der Arbeitgeber verweigern, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder sie ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH, GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II).
Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist die bestehende Vergütungsvereinbarung der Parteien maßgeblich, welche den Anspruch nach § 9 ArbEG bereits konkretisiert. In Anwendung der oben genannten Grundsätze kann der Kläger Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer verlangen. Insoweit hat der Kläger konkret vorgetragen, dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch im Jahre 2012 die streitgegenständlichen Rückhalteprofile vertreibe, insbesondere weitere Aufträge an J und Subunternehmen der G vergeben hat und die Erfindung auch bei Kastenwagen der Sprinterklasse eingesetzt werden soll. Insbesondere umfasst der Anspruch sowohl Herstellungsmengen als auch Lieferungen. Zwar kann der Kläger das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen grundsätzlich sowohl den Liefer- als auch den Herstellungsmengen entnehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begnügen muss, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise überprüfen kann (BGH, GRUR 2010, 223 (227) – Türinnenverstärkung). Daher sind vorliegend sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Angaben sowohl der Herstellungsmengen als auch der die Lieferungen betreffenden Daten ermöglichen eine gewisse Plausibilitätskontrolle der erteilten Auskunft. Dabei sind zur Ermöglichung der Überprüfung der erteilten Auskünfte auch die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer mitzuteilen, da anderenfalls eine Plausibilitätskontrolle daran scheitern würde, dass die einzelnen Lieferungen nicht sicher zugeordnet werden können.
b)
Eine Auskunft- und Rechnungslegung im Hinblick auf die Lizenzvergabe an Dritte und den erzielten Umsätzen bedarf es angesichts der konkreten Vergütungsvereinbarung hingegen nicht. Insoweit war der Anspruch nicht zuzusprechen. Der Kläger kann im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall billigerweise nur die Angaben verlangen, die überlicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsmethode erforderlich sind (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., § 12 Rn. 179.1). Die Umsätze der Beklagten sind für die Berechnung der Vergütung irrelevant, da diese auf der Summe der Regalkantenlänge und den verbauten Rückhalteprofilen basiert. Diese Angaben wurden soweit ersichtlich auch in der Vergangenheit vom Kläger nicht gefordert, da er sie für die Berechnung seiner Vergütung nicht benötigte (Anlage K 21, Schreiben vom 16.12.2009). Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Lizenzvergabe an Dritte, da der Kläger seinen vereinbarten Lizenzsatz bereits kennt. Rückschlüsse auf die üblichen Lizenzsätze zur Ermittlung des Erfindungswerts, die eigentlich mit dem darauf abzielenden Auskunftsanspruch gezogen werden können sollen, benötigt der Kläger nicht. Ein berechtigtes Auskunftsinteresse des Klägers besteht insofern nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
V.
Der Streitwert beträgt
bis zum 21.01.2013 € 49.600,40
ab dem 22.01.2013 € 68.161,92 .