Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. März 2013, Az. 4b O 295/10
Rechtsmittelinstanz: 2 U 15/13
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.201,26 € nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, und zwar
– von 93,78 € seit dem 01.05.1996,
– von weiteren 293,83 € seit dem 01.05.1997,
– von weiteren 2.395,65 € seit dem 01.05.1998,
– von weiteren 3.772,78 € seit dem 01.05.1999,
– von weiteren 5.910,39 € seit dem 01.05.2000,
– von weiteren 6.784,66 € seit dem 01.05.2001,
– von weiteren 7.385,33 € seit dem 01.05.2002,
– von weiteren 6.477,54 € seit dem 01.05.2003,
– von weiteren 7.683,52 € seit dem 01.05.2004,
– von weiteren 8.420,95 € seit dem 01.05.2005,
– von weiteren 8.432,70 € seit dem 01.05.2006,
– von weiteren 9.312,52 € seit dem 01.05.2007,
– von weiteren 14.953,20 € seit dem 01.05.2008,
– von weiteren 17.330,17 € seit dem 01.05.2009,
– von weiteren 12.018,08 € seit dem 01.05.2010 und
– von weiteren 13.936,14 € seit dem 01.05.2011
abzüglich
– am 30.11.2011 gezahlter 57.105,18 €,
– am 06.12.2011 gezahlter 1.631,58 € und
– am 29.12.2011 gezahlter 21.263,24 €.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.01.2001 als Leiter des Technischen Büros bei der Beklagten, die Bänder für Türen, Tore und Fenster herstellt und vertreibt, beschäftigt. Die Beklagte ist auf diesem Gebiet in Deutschland Marktführerin; ihre Produktpalette umfasst mehrere tausend Artikel. Sie ist bekannt für die hohe Qualität ihrer Produkte und genießt weltweit einen guten Ruf. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.06.1993 (Anlage K 2) war der Kläger verantwortlich für Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugehörigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen. Ihm waren fünf Konstrukteure, drei Technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt. Während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Schutzrechte bzw. Anmeldungen:
Klagepatent 1
(K 4) Anmeldung:17.06.1994
Erteilung: 18.04.1996
Klagepatentanmeldung 2
(K 5) Anmeldung: 06.11.1998
Offenlegung 18.05.2000
Erlöschen: 01.08.2001
Klagepatent 3
(K 6, CBH 10 (neuere Fassung)) Anmeldung: 16.10.1996
Erteilung: 18.04.2002
Klagepatent 4
(K 7) Anmeldung: 16.10.1996
Erteilung: 06.12.2001
Klagepatent 5
(K 8, CBH 6 (EP)) Anmeldung: 16.10.1996
Erteilung: 25.05.2000
Klagepatent 6
(K 9, CBH 23 (EP)) Anmeldung: 30.07.1997
Erteilung: 20.03.2003
Klagepatent 7
(K11a, CBH 34 (EP)) Anmeldung: 15.03.2000
Erteilung: 21.08.2008
Klagepatent 8
(K 12a, CBH 32 (EP)) Anmeldung: 16.02.2000
Erteilung: 11.10.2007
Während der Beschäftigungszeit des Klägers nahm die Beklagte darüber hinaus eine Arbeitnehmererfindung betreffend eine Scharniereinrichtung in Anspruch, für deren technische Lehre sie das deutsche Patent DE 199 51 XXX ((Anlage CBH 36), bezeichnet auch als Klagepatent 9 (Anmeldung: 23.10.1999, Erteilung: 06.02.2003) erhielt. Auf dem Deckblatt dieser Patentschrift sind der Kläger sowie ein Herr A als Erfinder benannt.
In Prüfungsverfahren vor dem EPA wurden die Hauptansprüche der den deutschen Klagepatenten 5 (EP 0 837 XXX B1, Anlage CBH 6), 6 (EP 0 894 XXX B1, Anlage CBH 23) und 8 (EP 1 126 XXX B1, Anlage CBH 32) entsprechenden europäischen Patente weiter eingeschränkt, ohne dass die Beklagte den Kläger davon unterrichtete. Darüber hinaus wurden sowohl das Klagepatent 7 als auch das dem Klagepatent 7 entsprechende europäische Patent EP 1 134 XXX B1 (Anlage CBH 34) jeweils im Erteilungsverfahren beschränkt und mit unterschiedlichen, aus den Anlagen CBH 34 und CBH 35 ersichtlichen Anspruchsfassungen erteilt.
In einem Einspruchsverfahren schränkte das Bundespatentgericht den Hauptanspruch 1 des Klagepatents 3 ein (Beschluss des BPatG v. 30.06.2003, Anlage CBH 11). Insoweit wird auf die geänderte Fassung der Patentschrift des Klagepatents 3 (DE 196 42 XXX C5, Anlage CBH 10) Bezug genommen.
Die Hauptansprüche der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie der Hauptanspruch der Klagepatentanmeldung 2 haben folgenden Wortlaut, wobei – soweit Abweichungen bestehen – jeweils auch der Wortlaut des korrespondierenden europäischen Patents angegeben wird.
Anspruch 1 des Klagepatents 1 (DE 44 21 XXX) hat folgenden Wortlaut:
„Scharniereinrichtung mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) od. dgl. einer Tür befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem Türflügel (2) der Tür befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist.“
Anspruch 1 der Klagepatentanmeldung 2 (DE 198 51 165 A1) lautet:
„Türscharnier mit einem Rahmenband (4), das an einem Türrahmen (3) befestigbar ist, einem Flügelband (10), das fest mit einem Türflügel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Flügelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am Türflügel (2) befestigbar ist und an dem das Flügelband (10) in Breitenrichtung des Türflügels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist.“
Anspruch 1 des Klagepatents 3 hat in der mit Beschluss des BPatG vom 30.06.2003 (Anlage CBH 11) aufrecht erhaltenen Fassung (DE 196 42 XXX C5) den folgenden Wortlaut:
„Türband, mit einem türflügelseitigen Halteteil (4), das am Türflügel fest anbringbar ist, einem Flügelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Flügelteil (5) angeordnet ist, und einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorsprünge (11, 12) aufweist, mittels denen die flügelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallel ist, so dass durch Drehung der Stellschraube (8) das Flügelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass am stiftfernen Ende des Halteteils (4) ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8) in ihrer zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist und der eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar ist, dass das Gewinde (17) am Flügelteil (5) angeordnet ist, dass die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind, so dass jedwede Fixierelement zur Fixierung des Flügelteils (5) am Halteteil (4) entfallen, dass das Türband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist.“
Anspruch 1 des Klagepatents 4 lautet wie folgt:
„Türscharnier (1) zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem flügelseitigen Türband (4) das ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, dass eine exzentrisch im flügelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisförmigen Umriss aufweist, und dass der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht.“
Anspruch 1 des Klagepatents 5 (DE 196 42 XXX C2) lautet:
„Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen, mit einem türgelenkseitigen Flügelteil (3) und einem türflügelseitigen Halteteil (2), an dem das Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind.“
Demgegenüber hat der Anspruch 1 des dem Klagepatent 5 korrespondierenden EP 0 837 XXX B1 folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung mit einem Türflügel (5) und einem Türband (1), mittels dem der Türflügel (5) schwenkbar an einem Türrahmen lagerbar ist, und das ein türgelenkseitiges Flügelteil (3) und ein türflügelseitigen Halteteil (2), aufweist, das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar ist, und dessen Haupt- (6) und Nebenschenkel (7) auf ihren dem Türflügel zugewandten Außenflächen (8, 9) mit Vorsprüngen (10, 11) ausgebildet sind, die in Ausnehmungen (13, 15) einsteckbar sind, die nahe einer Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) und einer Türflügelhauptfläche (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das türgelenkseitige Flügelteil (3) in unterschiedlichen Positionierungen am türflügelseitigen Halteteil (2) fixierbar ist und dass der Querschnitt der Vorsprünge (11) des der Türflügelrahmenfläche (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils (2) etwa dem Innenquerschnitt der türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) entspricht und der Querschnitt der Vorsprünge (10) des der Türflügelhauptfläche (12) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) sich vom freien Ende der Vorsprünge (10) bis zum Fuß der Vorsprünge (10) allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen (13) vergrößert, so dass die hauptschenkelseitigen Vorsprünge (10) mittels einer bei mit den türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorsprüngen (11) ausgeführten Drehung des Halteteils (2) in die türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen (13) einsteckbar sind.“
Der Anspruch 1 des Klagepatents 6 (DE 197 32 XXX C2) hat folgenden Wortlaut:
„Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), das einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist.“
Anspruch 1 des dem Klagepatent 6 korrespondierenden europäischen Patents EP 0 894 XXX B1 lautet wie folgt:
„Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2), mit einem türflügelseitigen Türbandteil (5), das einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das türflügelseitige Türbandteil (5) auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) aufweist, die in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, dass zumindest ein Vorsprung (11), des türflügelseitigen Türbandteils (5), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist und dass der Querschnitt zumindest eines türrahmenfernen Vorsprungs (12) des türflügelseitigen Türbandteils (5) sich vom freien Ende des türrahmenfernen Vorsprungs (12) bis zum Fuß desselben allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmung (14) im Türflügel (4) vergrößert, so dass der türrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichem hakenförmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des türflügelseitigen Türbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar ist.“
Anspruch 1 des Klagepatents 7 (DE 100 12 XXX B4) lautet:
„Gelenkbolzen für Scharniergelenke von Türen, Fenstern, Klappen oder dgl., mit einem ersten Gelenkstift (2), der an einem Ende einen Radialflansch (4) aufweist, einem zweiten Gelenkstift (3), der an seinem dem ersten Gelenkstift (2) abgewandten Ende einen Radialflansch (5) aufweist und mit dem anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) verbindbar ist, so dass mittels der Radialflansche (4, 5) der beiden miteinander zum Gelenkbolzen (1) verbundenen Gelenkstifte (2, 3) eine Fixierung des Gelenkbolzens (1) in Bezug auf von ihm zueinander verdrehbar miteinander verbundene Scharnierbänder des Scharniergelenks realisierbar ist, wobei am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) ein erstes Rastverbindungselement (9) und am zweiten Gelenkstift (3) ein zweites Rastverbindungselement (13) ausgebildet ist, das mit dem am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) ausgebildeten ersten Rastverbindungselement (9) in einen lösbaren Rasteingriff bringbar ist, wobei der erste Gelenkstift (2) an seinem anderen Ende einen Hohlabschnitt (6) aufweist, dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser des zweiten Gelenkstiftes (3) entspricht, wobei das erste Rastverbindungselement (9) auf der Innenmantelfläche (8) des Hohlabschnittes (6) und das zweite Rastverbindungselement (13) auf der Außenmantelfläche (14) des zweiten Gelenkstiftes (3) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlabschnitt (6) als separate Kupplungshülse (6) ausgebildet ist, die über einen Endabschnitt (17) des ersten Gelenkstiftes (2) steckbar ist, und dass der erste Gelenkstift (2) eine Radialschrägstufe (22) aufweist, deren Abmessung der Wanddicke der Kupplungshülse (6) entspricht, so dass die außerhalb der Kupplungshülse (6) angeordnete Außenmantelfläche (24) des ersten Gelenkbolzens (2) und die Außenmantelfläche (23) der Kupplungshülse (6) miteinander fluchten.“
Der Anspruch 1 des dem Klagepatent 7 entsprechenden europäischen Patents EP 1 134 XXX B1 lautet wie folgt:
„Gelenkbolzen für Scharniergelenke von Türen, Fenstern, Klappen oder dgl., mit einem ersten Gelenkstift (2, 6), der an einem Ende einen Radialflansch (4) aufweist, einem zweiten Gelenkstift (3), der mit dem anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) verbindbar ist, so dass mittels des Radialflansches (4) des ersten (2, 6) der miteinander zum Gelenkbolzen verbundenen Gelenkstifte (2, 6; 3) eine Fixierung des Gelenkbolzens (1) in Bezug auf von ihm zueinander verdrehbar miteinander verbundene Scharnierbänder des Scharniergelenks realisierbar ist, wobei am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) ein erstes Rastverbindungselement (9) und am zweiten Gelenkstift (3) ein zweites Rastverbindungselement (13) ausgebildet ist, das mit dem am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) ausgebildeten ersten Rastverbindungselement (9) in einen lösbaren Rasteingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein am anderen Ende des ersten Gelenkstifts (2, 6) angeordneter Hohlabschnitt (6) als separate Kupplungshülse (6) ausgebildet ist, deren Innendurchmesser dem Außendurchmesser des zweiten Gelenkstiftes (3) entspricht, wobei das erste Rastverbindungselement (9) auf der Innenmantelfläche (8) der Kupplungshülse (6) ausgebildet ist und das zweite Rastverbindungselement (13) auf der Außenmantelfläche (14) des zweiten Gelenkstiftes (3) ausgebildet ist, und dass die Kupplungshülse (6) auf ihrer Innenmantelfläche (8) ein drittes Rastverbindungselement (15) aufweist, das mit einem auf der Außenmantelfläche (20) des in der Kupplungshülse (6) angeordneten Endabschnitts (17) des ersten Gelenkstifts (2) ausgebildeten vierten Rastverbindungselement (16) in einen vorzugsweise lösbaren Rasteingriff bringbar ist.“
Der Anspruch 1 des Klagepatents 8 (DE 100 06 XXX B4) hat folgenden Wortlaut:
„Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters od. dgl. an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17), mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist.“
Der Anspruch 1 des dem Klagepatent 8 korrespondierenden EP 1 126 XXX B1 weist folgenden Wortlaut auf:
„Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters od. dgl. an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Flügelrahmen angeordnet ist, einem Füllstück (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17), mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar ist, wobei die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in Längsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine größere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar ist dadurch gekennzeichnet, dass im Scharnierband (2) Durchgangsbohrungen (18, 19) ausgebildet sind, die bei mit dem Scharnierband (2) verbundenem Füllstück (25) mit im Füllstück (25) ausgebildeten Gegenbohrungen (28, 29) fluchten und durch die hindurch bei in der Zarge ausgerichtetem Flügel bzw. Flügelrahmen im Hohlprofil (5) Löcher (31, 32) herstellbar sind, deren Durchmesser dem der scharnierbandseitigen Durchgangsbohrungen (18, 19), der füllstückseitigen Gegenbohrungen (28, 29) und dem von Haltestiften (20, 21) der Befestigungsvorrichtung entspricht, die in die scharnierbandseitigen Durchgangsbohrungen (18, 19), die hohlprofilseitigen Löcher (31, 32) und die füllstückseitigen Gegenbohrungen (28, 29) einsetzbar sind.“
Anspruch 1 des Klagepatents 9 (DE 199 51 XXX C2) hat folgenden Wortlaut:
„Scharniervorrichtung zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Rahmen, einer Zarge od. dgl., mit zumindest zwei Scharnierbändern (1, 2), von denen eines (1) eine Höhenverstelleinrichtung (6) zur vertikalen Verstellung des Türflügels in bezug auf den Rahmen, die Zarge od. dgl. aufweist, zu welcher Höhenverstelleinrichtung (6) ein Exzenter (7) gehört, der mit einer Exzenterscheibe (8) in einer Ausnehmung (9) eines türflügelseitigen Scharnierlappens (10) sitzt und durch dessen Drehung der türflügelseitige Scharnierlappen (10) des die Höhenverstelleinrichtung (6) aufweisenden Scharnierbands und damit der Türflügel in Vertikalrichtung in bezug auf den Rahmen, die Zarge od. dgl. verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Exzenter (7) der Höhenverstelleinrichtung (6) am Umfang seiner in der Ausnehmung (9) des türflügelseitigen Scharnierlappens (10) aufgenommenen Exzenterscheibe (8) abgeflachte Abschnitte (12) aufweist.
Unstreitig ist der Kläger Alleinerfinder der den Klagepatenten 1, 3 und 7 jeweils zugrunde liegenden technischen Lehren und neben dem Herrn B zu 50 % Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents 8.
Bezüglich der Erfindungen gemäß der Klagepatente 1 und 4 bis 8 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei Ermittlung des Anteilsfaktors bei dem Teilmerkmal a) eine Wertzahl von 2 Punkten anzusetzen ist.
In dem Beschäftigungszeitraum des Klägers bei der Beklagten waren dort u.a. auch die Herren C (seit 01.08.1995), A und D beschäftigt.
Im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages des Klägers schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2002 einen nachwirkenden Beratungsvertrag (Anlage CBH 3). In § 4 (4) des Beratungsvertrages ist für alle bis zum Ablauf des Beratervertrages entstehenden patentfähigen und / oder sonst schutzrechtsfähigen Entwicklungsergebnisse eine Vergütung auf Grundlage eines Lizenzsatzes von 1,5 % bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes vorgesehen, wobei bei Überschreiten eines Gesamtumsatzes von 3 Mio DM über die Laufzeit des entsprechenden Schutzrechtes eine Abstaffelung vorgesehen ist.
Die Lehre des Klagepatents 1 wird von der Beklagten in ihrem Produkt „E“, die Lehren der Klagepatente 3 und 4 werden jeweils zusammen mit entweder der Lehre des Klagepatents 5 oder 6 in dem Produkt F der Beklagten genutzt, wobei die Lehre des Klagepatents 6 lediglich in einer Sondervariante des Türbandes F (Bandvariante K1015/K1115/K1215) Anwendung findet. Die Lehre des Klagepatents 8 wird in dem Produkt G der Beklagten genutzt. Die Lehre des Klagepatents 9 nutzt die Beklagte in ihrem Produkt H. Ob die Lehren der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 in Produkten der Beklagten genutzt wurden oder werden, ist zwischen den Parteien streitig. Das Klagepatent 7 dient der Beklagten unstreitig jedenfalls als Vorratspatent. Unstreitig stellt die Klagepatentanmeldung 2 eine Variante der Lehre des Klagepatents 1 dar, die jedenfalls bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten nicht in einem Produkt der Beklagten Verwendung gefunden hat.
Vor Entwicklung der Lehre des Klagepatents 1 stellte die Beklagte dem Kläger ein in den USA erworbenes Wettbewerbsprodukt der Firma J zur Verfügung, dessen Aufbau der Anlage CBH 29 entnommen werden kann. Die Beklagte beauftragte den Kläger damit, ein vergleichbares verstellbares Band günstig zu entwickeln. Die Entwicklung der Lehre des Klagepatents 8 erfolgte auf den Sonderwunsch eines Kunden hin.
Der Kläger trägt zu den einzelnen Klagepatenten wie folgt vor:
Der Kläger behauptet, die Lehre des Klagepatents 1 habe der Beklagten Zutritt zu dem US-Markt verschafft bzw. zusammen mit den Erfindungen gemäß der Klagepatente 3 bis 6 (Produkt F) einen neuen Markt für die Beklagte erschlossen. Die Erfindung gemäß des Klagepatents 1 habe dazu geführt, dass die Beklagte den US-Markt habe erobern können, was zu einem noch zu bezeichnenden Marktanteil der Beklagten geführt habe. Die in den USA erzielten Umsätze seien mit Einführung des E-Bandes bei Kunststofftüren sprunghaft gestiegen.
Der Kläger ist der Ansicht, der bezüglich der Produkte E von der Beklagten mitgeteilte Umsatz von insgesamt 10.317.798,50 € für die Jahre 1994 bis 2010 sei zu niedrig, da die Beklagte den mit dem aus drei Scharnierbändern bestehenden Produkt erzielten Gesamtumsatz gedrittelt habe und angebe, dass nur das ausgewiesene Drittel auf das mittlere Band der unter E vertriebenen Sets von drei Bändern entfalle. Erfindungsgegenständlich seien aber alle drei Scharnierbänder eines Sets, was sich auch aus Unteranspruch 14 des Klagepatents 1 ergebe. Auch sei offensichtlich, dass von den drei Scharnierteilen des Sets gemäß des Produkts E das mittlere, die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 aufweisende Scharnierteil, eine höhere Wertigkeit besitze. Ausgehend von dem in dem Klagepatent 1 behandelten Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Scharniereinrichtung derart weiterzubilden, dass die Vertikalverstellung des Scharnierbandes in Bezug auf das Bandaufnahmeelement der Scharniereinrichtung einfacher durchführbar sei. Von dem vorbekannten Stand der Technik unterscheide sich die Erfindung dadurch, dass das Scharnierband an einem vertikalen Endabschnitt mit einer Verstellspindel verbunden sei, die Verstellspindel dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement angeordneten Gewinde sitze und die Verstellspindel mittels einer Hoch/Tief-Verstellschraube dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar sei. Die Lehre des Klagepatents 1 verleihe dem Türband eine neue Funktionalität, da mit einer einzigen Schraube von außen die Höhenverstellbarkeit in Verbindung mit einer in dieser Form nicht vorbekannten Verstellspindel erreicht werde. Dazu behauptet der Kläger, dies bedinge die Möglichkeit einer geringeren Einbautiefe, was ebenfalls wesentlich für die Gesamtfunktionalität sei. Auch im Vergleich zu dem Wettbewerbsprodukt der Firma J (Anlage CBH 29) sei nach dem Klagepatent 1 nur eine geringe Einbautiefe erforderlich. Der große Vorteil liege bei der Montage der Bänder beim Türenhersteller, der die Ausnehmung für das E-Band mit bereits vorhandenen Werkzeugen habe durchführen können; wesentlich sei gewesen, dass das E-Band auch nachträglich in bereits vorhandene Türen habe eingebaut werden können.
Der Kläger hat zunächst unter Berücksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen einen Lizenzsatz von mindestens 4 % für angemessen gehalten. Nunmehr macht der Kläger auch bezüglich des Klagepatents 1 und der – auch nach den Angaben des Klägers bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten nicht genutzten – Klagepatentanmeldung 2 unter Verweis auf die 2. Auflage von Hellebrandt/Kaube einen Lizenzsatz von 3 % geltend. Eine Abstaffelung komme nicht in Frage. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine Abstaffelung auf dem freien Lizenzmarkt üblich sei. Auch habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Markterfolg weniger auf die Erfindung als vielmehr auf eine bekannte Marke und / oder Wertschätzung des Unternehmens der Beklagten und / oder auf Leistungen ihres Unternehmens wie Firmenruf und –Beziehungen, Werbung, Vertriebsnetz, Kundendienst usw. zurückginge. Dazu behauptet er, auf dem US-Markt habe die Beklagte weder einen Firmenruf noch Beziehungen einzusetzen gehabt; dieser Markt sei mit dem Produkt E ausschließlich aufgrund der Erfindung des Klagepatents 1 erobert worden, die eine dort gegebenen Lücke preisgünstig geschlossen habe. Die Marke „E“ sei neu geschaffen worden und habe vor der Bearbeitung des Marktes für Kunststofftüren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt. Die Beklagte habe vor der in dem Produkt E genutzten technischen Lehre in den USA kaum Umsätze gemacht. Der Kläger behauptet weiter, die Qualität der Erfindung habe an der Erschließung des US-Marktes einen erheblichen Anteil gehabt. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte (unstreitig) in den USA kein Vertriebsnetz unterhält, sondern an Weitervertreiber, zuletzt die Firma K, veräußere.
Zur Berechnung des Anteilsfaktors führt der Kläger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten, die sich wie folgt zusammensetze, sei angemessen:
Der Faktor b) sei mit 4,5 Punkten zu bewerten, da die Lösung der Aufgabe nicht aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden worden sei und der Betrieb ihn auch nicht mit technischen Hilfsmitteln unterstützt habe. Der Beklagte meint, die bisherigen Produkte der Beklagten hätten ihn nicht zur Lösung gemäß des Klagepatents 1 und der Klagepatentanmeldung 2 geführt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten lösen müssen, um die erfindungsgemäße Lösung zu finden.
Die Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten (Faktor c)) sei mit der Wertzahl 3 zu bewerten. Er sei nicht mehr gewesen als ein Abteilungsleiter; eine Forschungsabteilung gebe es bei der Beklagten überhaupt nicht. Ausweislich des Arbeitsvertrages (Anlage K 2) sei er als für Konstruktion und Entwicklung verantwortlicher Leiter des technischen Büros eingestellt worden.
Die Klagepatentanmeldung 2 sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorratspatents vergütungspflichtig.
Der Kläger behauptet, die F-Produkte der Beklagten hätten den Markt verstellbarer Bänder bei Kunststofftüren und -fenstern aufgrund der Lehren der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 im In- und Ausland erobert. Dieser Markt wäre der Beklagten ohne die vorgenannten Erfindungen verschlossen geblieben. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, die Beklagte habe auf diesem Markt zuvor keinerlei Beschläge anzubieten gehabt, behauptet er nunmehr, die vor Entwicklung der F-Produkte seitens der Beklagten für Kunststofftüren angebotenen Beschläge seien aufgrund in Kunststoff nicht haltender Schraubverbindungen nicht wettbewerbsfähig gewesen. Zum Aufbau dieser Produkte verweist er auf die Anlage K 22 und führt aus, ein solches Produkt würde zu erheblichen Reklamationen führen. Weder auf dem US-Markt noch auf dem Markt der Kunststofftüren im In- und Ausland habe die Beklagte vor Inanspruchnahme der vorgenannten Erfindungen Umsätze mit verstellbaren Bändern erzielt. Die erzielten Umsätze seien mit Einführung des F-Bandes bei Kunststofftüren sprunghaft gestiegen; sie hätten innerhalb von 18 Monaten zu einem Marktanteil der Beklagten von 20 % geführt. Auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 24.02.1994 (Anlage CBH 41) ergebe sich, dass die Entwicklung für Beschläge für Kunststofftüren an erster Stelle gestanden habe.
Der Kläger ist der Ansicht das Klagepatent 3 habe auch nach Beschränkung im Einspruchsverfahren für die Beklagte einen erheblichen Wert, da es auch unabhängig von den weiteren Klagepatenten 4, 5 und 6, die im Produkt F der Beklagten Verwendung finden, für sich allein und auch bei anderen Türbändern eingesetzt werden könne. Entscheidend sei, dass bei der Seitenverstellung die Befestigung des Flügelteils mittels vier Schrauben an dem Halteteil erfolge, ohne das Halteteil zu blockieren. Der große Wert des Klagepatents 3 folge auch daraus, dass gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE 26 10 173 A1 sieben Merkmale verändert wurden (vgl. Beschluss des BPatG vom 30.06.2003, dort S. 10 ff. (Anlage CBH 11)). Der Kläger behauptet, Umgehungslösungen seien „mangels entsprechendem Vortrag der Beklagten nicht bekannt geworden“ (Bl. 126 GA). Die Ausführungen der Beklagten zu Änderungsmöglichkeiten seien rein hypothetisch.
Der Kläger ist der Auffassung, es sei zweifelhaft, ob die im europäischen Erteilungsverfahren vorgenommene Einschränkung des Hauptanspruchs des Klagepatents 3 tatsächlich erforderlich gewesen wäre.
Zum Klagepatent 4 behauptet der Kläger, die exzentrischen Ausgestaltungen des rahmenseitigen Gelenkgliedes und des flügelseitigen Gelenkgliedes seien durch von ihm unmittelbar am O-Arbeitsplatz des Herrn C erteilte Anweisungen entstanden. Wesentliches Merkmal dieser Erfindung sei die Tiefenverstellung durch einen Doppelexzenter (Absätze [0009] und [0010] des Klagepatents 4). Im Anschluss an eine Besprechung vom 09.03.1995 habe er, der Kläger, mit einem Zirkel und einem Bleistift die Doppelexzenter-Lösung für sich allein in seinem Büro gefunden, wobei auch die Durchmesserreduzierung geboren sei. Miterfinder sei lediglich Herr D. Zunächst hat der Kläger insoweit behauptet, auf Herrn D gehe allein die in Unteranspruch 6 behandelte Lösung zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 hat der Kläger angegeben, dass Herr D insoweit an der Erfindung gemäß des Klagepatents 4 beteiligt gewesen sei, als die Unteransprüche 4 bis 7 betroffen seien. Er ist der Auffassung, für den Beitrag des Herrn D könne maximal ein Miterfinderanteil von 20 % angesetzt werden; sein eigener Beitrag sei jedenfalls mit 80 % zu bewerten.
Der Kläger behauptet, er sei bezüglich der mit den Klagepatenten 5 und 6 geschützten Erfindung Alleinerfinder. Am 25.04.1994 habe Frau L eine entsprechende Zeichnung erstellt (Ausgangszeichnung für die Zeichnung gemäß Anlage CBH 8). Ob bzw. was Herr C daran geändert habe, ergebe sich nicht aus dem Änderungsvermerk (Anlage CBH 8).
Zu den Entwicklungen gemäß der Klagepatente 3 bis 6 behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihm die Aufgabe gestellt, mit ihren Türscharnieren auch auf dem Markt der Kunststofftüren tätig werden zu können. Er habe sich dann zusammen mit Herrn M über Konstruktion und Herstellungsweise solcher Scharniere bei Wettbewerbern kundig gemacht; auf Erfahrungen der Beklagten habe er dabei nicht zurückgreifen können. Bei ihren Recherchen hätten Herr M und er festgestellt, dass herkömmlicherweise zuerst das Rahmenteil habe verschraubt werden müssen, da dieses nach Befestigung des Flügelteils nicht mehr möglich sei; danach habe der Hersteller bei allen bis dahin entwickelten Türscharnieren mit Winkelbefestigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Konstruktionsprinzip die Tür bis zu dreimal aus der Zarge anheben müssen, um das Flügelteil verschrauben zu können. Vor diesem Hintergrund habe er die Lehre gemäß dem Klagepatent 5 entwickelt, die den Vorteil habe, dass die Türzarge bei der Montage mit eingelegtem Türflügel ohne Verbindung bzw. ohne Bänder auf einem Montageband liege, weshalb alle benötigten Schraubenlöcher mittels eines Bohrautomaten angebracht werden könnten. Diese erleichterte Montage sei ein gewichtiges Argument für die F-Produkte der Beklagten gewesen.
Zunächst hat der Kläger insoweit die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen sei ein Lizenzsatz von mindestens 4 % pro Erfindung angemessen, da er zum einen die Herstellungskosten im Auge gehabt und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit dadurch erhöht habe, dass er auch die Montagekosten der Abnehmer im Auge behalten habe. Nunmehr verweist der Kläger auch insoweit auf die 2. Auflage von Hellebrandt/Kaube, wo für Türbeschläge ein Lizenzsatz von 3 % angegeben sei und macht diesen Lizenzsatz jeweils für die Klagepatente 3 bis 6 geltend. Im Hinblick darauf, dass in dem Produkt F immer drei Erfindungen Verwendung fänden, sei eine Addition der Lizenzsätze angemessen, so dass insgesamt jedenfalls ein Lizenzsatz von 9 % angemessen sei. Hinzu komme, dass eine Alternativlösung bestehe, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 alternativ zur Anwendung kämen. Dies rechtfertige eine weitere Erhöhung um mindestens 1,5 %.
Zur Berechnung des Anteilsfaktors führt der Kläger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten (a) = 2 Punkte, b) = 4,5 Punkte, c) = 3 Punkte) sei angemessen. Insbesondere habe er nicht auf Vorarbeiten des Betriebes der Beklagten aufbauen können. Die bisherigen Produkte der Beklagten hätten ihn nicht zur Lösung geführt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten lösen müssen, um die erfindungsgemäße Lösung zu finden. Bezüglich des Klagepatents 3 vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, unter a) sei die Wertzahl 4 anzusetzen, da die Beklagte insoweit zur Stellung der Aufgabe nichts ausgesagt habe. Daraus ergebe sich bezüglich des Klagepatents 3 eine Wertzahl von 11 Punkten, was 25 % entspreche.
Eine Abstaffelung komme auch bezüglich der in dem Produkt F genutzten Erfindungen nicht in Frage. Erneut habe die Beklagte die – bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 genannten – Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen. Die neu geschaffene Marke „F“ habe vor der Bearbeitung des Marktes für Kunststofftüren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt. Der Kläger behauptet, die Qualität der Erfindungen der Klagepatente 3 bis 6 habe einen erheblichen Anteil am erzielten Umsatz; sie seien hauptursächlich für die erzielten Umsätze, da die Erfindungen der Beklagten den Einstieg in einen bis dahin nicht vorhandenen Markt ermöglicht hätten, was sich auch aus dem sprunghaften Erreichen eines Marktanteils von 20 % innerhalb von 18 Monaten nach Einführung des Produktes F ergebe.
Der Kläger gibt an, die gemäß der Erfindung des Hauptanspruchs des Klagepatents 8 erzielte Bewegungsfreiheit habe eingesetzt werden können, um die endgültige Positionierung zwischen Flügelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich dann nach dieser endgültigen Positionierung auch die korrekte Befestigungsstelle des Scharnierbandes am Hohlprofil ergebe. Selbst wenn es sich dabei um eine einfache konstruktive Maßnahme handeln sollte, habe diese doch – durch Erteilung des Klagepatents 8 – zu einer Monopolstellung der Beklagten geführt, und zwar nicht nur gegenüber dem Kunden, der Anlass für die Entwicklung gewesen sei. Der Kläger trägt weiter vor, das Klagepatent 8 habe Beschläge für Aluminiumtüren zum Gegenstand. Er behauptet, auch dieser Markt sei von der Beklagten erst aufgrund der Lehre des Klagepatents 8 erschlossen worden.
Der Kläger hat zunächst unter Berücksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen einen Lizenzsatz von mindestens 4 % für angemessen gehalten. Nunmehr macht der Kläger auch bezüglich des Klagepatents 8 unter Verweis auf die 2. Auflage von Hellebrandt/Kaube einen Lizenzsatz von 3 % geltend.
Zur Berechnung des Anteilsfaktors führt der Kläger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten (a) = 2 Punkte, b) = 4,5 Punkte, c) = 3 Punkte) sei angemessen. Insbesondere habe er nicht auf Vorarbeiten des Betriebes der Beklagten aufbauen können. Die bisherigen Produkte der Beklagten hätten ihn nicht zur Lösung geführt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten lösen müssen, um die erfindungsgemäße Lösung zu finden.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Abstaffelung komme nicht in Frage. Die Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen. Die neu geschaffene Marke „G“ habe vor der Bearbeitung des Marktes für Kunststofftüren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt.
Der Kläger meint, für das Klagepatent 7 sei jedenfalls eine Vergütung nach den Grundsätzen der Verteidigungs- / Vorratspatente gerechtfertigt. Bezüglich der mit dem Klagepatent 9 geschützten Lehre behauptet der Kläger, er sei Alleinerfinder. Er sei aber damit einverstanden, sich eine an Herrn A gezahlte Vergütung anrechnen zu lassen. Der Kläger trägt weiter vor, bei den Lehren der Klagepatente 7 und 9 handele es sich jeweils um Verbesserungen von Beschlägen von Holztüren für den nicht-angelsächsischen Raum. Er behauptet, ausschließlich auf diesem Markt sei die Beklagte vor seiner Anstellung tätig gewesen. Insoweit sei ein Lizenzsatz von mindestens 3 % anzusetzen, wobei gegen eine Mengenabstaffelung keine Bedenken bestünden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen § 15 ArbEG verstoßen.
Der Kläger nahm die Beklagte in dem bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 456/04 geführten Rechtsstreit auf Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit den in den vorgenannten Schutzrechten / Anmeldungen geschützten Erfindungen in Anspruch. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunftserteilung bezüglich der Nutzung der Lehren der jeweiligen Ansprüche 1 der hiesigen Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 verurteilt, wobei für die Auslandnutzung – soweit abweichend – die Anspruchsfassungen gemäß der korrespondieren europäischen Patente maßgeblich waren. Im Umfang der dort ursprünglich ebenfalls begehrten Auskunft bezüglich der Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 der Klagepatentanmeldung 2 haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit im Hinblick auf eine von der Beklagten erteilte Nullauskunft übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bezüglich der Nutzung des Anspruchs 1 des Klagepatents 7 wurde die Klage wegen Erfüllung durch Erteilung einer Nullauskunft abgewiesen. Bezüglich der weiteren ebenfalls begehrten Auskunft betreffend die Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents 9 wurde die Klage mangels Feststellbarkeit der Miterfindereigenschaft des Klägers abgewiesen. Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009, Az. X ZR 60/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen Akte des BGH, X ZR 60/07) entnommen werden.
Die Beklagte hat dem Kläger zwischenzeitlich Auskunft bezüglich der mit den Produkten E, F und G im Zeitraum von 1994 bis 2010 erwirtschafteten Netto-Umsätze erteilt. Insoweit wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Während des hiesigen Rechtsstreits zahlte die Beklagte die nachfolgend dargestellten Beträge an den Kläger, wobei sie klarstellte, dass es sich um Netto-Beträge handele, die einem Brutto-Betrag von 80.000,00 € entsprächen:
am 30.11.2011 35.000,00 €
am 06.12.2011 1.000,00 €
am 29.12.2011 13.032,33 €
Der Kläger stellt die Richtigkeit der bezüglich der Produkte E, F und G erteilten Auskünfte in Frage. Er verlangt gleichwohl Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung auf Grundlage der gemäß Anlage K 19 erteilten Auskünfte. Die nach Umstellung der ursprünglichen Anträge geltend gemachten Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren Auskünften sowie zur Zahlung weiterer Arbeitnehmererfindervergütung auf Grundlage eines Anteilsfaktors von 19,5% verpflichtet sei, hat der Kläger auf Hinweis der Kammer vom 15.02.2012 in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der Nutzung der Klagepatente 1 und 3 bis 9 sowie der Klagepatentanmeldung 2 eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeiträumen zu zahlen, abzüglich am 30.11.2011 gezahlter 35.000,00 €, am 06.12.2011 gezahlter 1.000,00 € und am 29.12.2011 gezahlter 13.032,33 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt bezüglich der streitgegenständlichen Patente wie folgt vor:
Ausgehend von dem im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik (DE 37 39 810 C2, Anlage CBH 25b und DE 30 04 313 A1, Anlage CBH 26) werde die Schutzfähigkeit der Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents 1 durch die dort beschriebene Verstelleinrichtung betreffend die Einstellung der Vertikalhöhe des Scharnierbandes begründet, die nur bei dem mittleren Türband des aus drei Türbändern bestehenden Sets vorhanden sei. Bezugsgröße könnten daher nur die auf dieses Band entfallenden Umsätze sein. Die zusätzliche Verstellmöglichkeit betreffend die Tiefe sei angesichts des Standes der Technik nicht patentfähig. Auch eine Vertikalverstellung sei im Stand der Technik bekannt gewesen. Einziger Unterschied zu dem – unstreitig – als Vorlage dienenden Wettbewerbserzeugnis der Firma J (s. Fotos gemäß Anlage CBH 29), das ebenfalls aus einem Set aus drei Türbändern bestehe, sei die lediglich ein Türband betreffende konstruktive Gestaltung des Ver-stellbandes für die vertikale Verstellung. Nach der Lehre des Klagepatents 1 sei die Verstellspindel mit einer zusätzlichen Hoch/Tief-Verstellschraube ausgebildet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Erfindung erschöpfe sich angesichts dessen in einer konstruktiven Abwandlung der bekannten Vorlage und verleihe dem Türband keine neue Funktionalität; auch das Wettbewerbsprodukt der Firma J sei in der Höhe vertikal verstellbar gewesen, wobei die Verstellschraube von außen zugänglich gewesen sei. Zum Beleg führt die Beklagte an, dass gegenwärtig eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten ähnlich aufgebaut sei und verweist auf ein Türband der Firma Lawrence Brothers (Fotos gemäß Anlage CBH 30; entsprechendes Patent US 5,713,105 in Anlage CBH 31, auszugsweise Übersetzung als Anlage CBH 31a). Vor diesem Hintergrund behauptet die Beklagte, die seitens des Klägers vorgenommene konstruktive Weiterentwicklung sei nicht kausal für die Umsatzzuwächse in den USA gewesen; insoweit seien vor allem die Qualität der Produkte und die Qualität der sichtbaren Oberflächen entscheidend gewesen. Nach Einführung des streitgegenständlichen Bandes E 2D sei es in den USA zunächst zu erheblichen Reklamationen gekommen, deren Ursache das damals vorgesehene Druckgussgehäuse gewesen sei. Um das Produkt konkurrenzfähig zu machen, sei es weiter verbessert worden, etwa dadurch, dass das Druckgussgehäuse durch ein zweiteiliges Gehäuse ersetzt worden sei. Von diesem Gehäuse sei die Stahlabdeckung sichtbar gewesen; deren Oberfläche habe der Oberfläche der übrigen sichtbaren Teile entsprochen. Erst durch diese Maßnahme, die nicht auf Arbeiten des Klägers zurückgehe, sei es der Beklagten gelungen, ein marktgerechtes Produkt bereitzustellen.
Die Beklagte behauptet, die Verstellspindel gemäß dem Klagepatent 1 erfordere denselben Einbauraum wie eine schrägangeordnete Stellspindel gemäß des Produktes von J. Zwar seien die Gehäuseabmessungen des Produktes E 2D kleiner als die Abmessungen des Wettbewerbsproduktes von J; ein kausaler Zusammenhang zu der Ausgestaltung der Verstellspindel gemäß des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 bestehe jedoch nicht. Vielmehr seien die Gehäuseabmessungen des Vorgängerproduktes der Beklagten (E 3D) ebenso wie die dort vorgesehene Frästiefe von 14 mm übernommen worden. Insoweit verweist die Beklagte auf einen Reisebericht (Anlage CBH 44) sowie auf eine das Vorgängerprodukt E 3D betreffende Zeichnung (Anlage CBH 45).
Die Beklagte ist der Ansicht, die bezüglich der Nutzung des Klagepatents 1 erteilte Auskunft sei – wie die weiteren erteilten Auskünfte – vollständig und richtig. Insbesondere entspreche die Auskunft dem Umfang der rechtskräftigen Verurteilung, da Gegenstand des Tenors nur ein klagepatentgemäßes Scharnier, nicht ein ganzer Scharniersatz sei.
Ausgehend von der DE 26 10 XXX A1 reduziere sich die Aufgabe der Erfindung gemäß der Lehre des Klagepatents 3 darauf, ein Türband anzugeben, bei dem die – nach dem Stand der Technik bereits mögliche – Verstellung sowohl bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher und mit weniger Aufwand durchführbar ist. Die Lösung bestehe in der Kombination einfacher konstruktiver Maßnahmen, von denen jede einzelne vor dem Hintergrund des Standes der Technik als naheliegend anzusehen sei; lediglich die Summe aller Merkmale begründe einen erfinderischen Überschuss (vgl. Beschluss des BPatG vom 30.06.2003, S. 12, Absatz 5 (Anlage CBH 11)). Die unter Schutz stehende Lehre sei eine Ansammlung konstruktiver Details, deren Wert äußerst gering sei; jedes dieser konstruktiven Details könne durch ein Aliud ersetzt oder ggf. auch weggelassen werden, ohne dass sich dies auf den Gebrauchswert des Türbandes auswirke. Umgehungslösungen seien in großer Zahl und ohne Beeinträchtigung des Gebrauchswertes möglich. Der Fachmann könne insoweit auf konstruktive Abwandlungen zurückgreifen, die den Gegenstand weder teurer noch konstruktiv aufwändiger machten. Die Erfindung gemäß Klagepatent 3 betreffe lediglich eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Möglichkeit, das Band nach der Montage zu verstellen. Neue Anwendungen oder Funktionen stelle sie nicht bereit.
Die Beklagte ist der Ansicht, neben dem Kläger und dem auf dem Deckblatt als Miterfinder benannten Herrn D sei auch Herr C als Miterfinder an der Entwicklung der Lehre des Klagepatents 4 beteiligt gewesen. Insoweit verweist sie auf die Zeichnung 0.75.053.0.00.00 vom 10.08.1995 (Anlage CBH 16), die einen ersten Entwurf wiedergebe und von Frau L, einer Mitarbeiterin der Beklagten, nach den Vorgabeskizzen des Klägers angefertigt worden sei. Die exzentrischen Ausgestaltungen des rahmenseitigen Gelenkgliedes und des flügelseitigen Gelenkgliedes seien durch enge Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Herrn C unmittelbar am O-Arbeitsplatz entstanden; Herr C habe nicht nur Anweisungen des Klägers ausgeführt. Die Maßnahmen zur Arretierung der Stiftposition seien in Abwesenheit des Klägers durch die Herren D und C entwickelt worden. Nachdem die Beklagte zunächst behauptet hat, die Ausgestaltung gemäß der Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents 4 sei eine gemeinsame Entwicklung des Klägers und des Herrn C, hat sie in dem Termin zur Beweisaufnahme vom 27.03.2012 unstreitig gestellt, dass die Ausgestaltungen gemäß der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents 4 allein von dem Kläger gefunden worden seien. Die Beklagte behauptet, die Ausgestaltung gemäß der Ansprüche 4 bis 7 sei gemeinsam von den Herren D und C entwickelt worden. Insoweit beruft sie sich auf die Zeichnung 2.75.061.0.00.00 vom 21.06.1996 (Anlage CBH 17), die von Herrn C gefertigt worden sei und die in den Ansprüchen 4 bis 7 angegebene Feder zur Arretierung der Stiftposition zeige. Vor diesem Hintergrund meint die Beklagte, der Miterfinderanteil des Klägers sei mit maximal 50 % zu bewerten. Die Beklagte ist der Ansicht, der Wert der Erfindung sei gering. Das Klagepatent 4 zeige lediglich eine von mehreren möglichen gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung und erschließe weder neue Anwendungen noch verleihe sie dem Türband eine neue Funktionalität. Zum Stand der Technik verweist die Beklagte auf die AU 2 153 770 A (Anlage CBH 18) und auf die DE-U 86 09 628 (Anlage CBH 19). Auch seien dem Fachmann in der Praxis Exzenterbuchsen für Flügelbandteile von Türbändern geläufig gewesen. Diesbezüglich nimmt die Beklagte Bezug auf den Auszug aus einer Broschüre aus März 1996 (Anlage CBH 20).
Die Beklagte führt aus, die Lehre des Klagepatents 5 betreffe eine Montagevereinfachung, bei der eine bekannte Schraubverbindung durch Vorsprünge ersetzt werde, die in Ausnehmungen in der Türflügelrahmenfläche einsteckbar seien. Die Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Maßnahme an einem türflügelseitigen Halteteil eines für Kunststofftüren bestimmten Türbandes, die die Montage vereinfachen solle; der Nutzen für den Anwender sei gering, da sich die Erfindung in einer Detailverbesserung erschöpfe, die sich nicht auf wesentliche Gebrauchseigenschaften und die Funktionalität des Türbandes auswirke. Im Stand der Technik seien Türbänder gemäß Anspruch 1 des Klagepatents 5 aus der EP 0 466 289 (Anlage CBH 5) bekannt gewesen, weshalb es zur Einschränkung des korrespondierenden europäischen Patentes gekommen sei. Auch sei es in der Praxis gebräuchlich gewesen, an dem türflügelseitigen Halteteil des Türbandes Vorsprünge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des Türflügels passend einsetzbar seien; insoweit beruft sich die Beklagte auf den Auszug aus einer Broschüre der Firma Hahn aus November 1995 (Anlage CBH 9). Die Beklagte ist der Ansicht, der weitergehende Schutz des deutschen Patents habe auf die Frage der Vergütung keine Auswirkung; allein die im europäischen Prüfungsverfahren hinzugefügten Bestandteile des Hauptanspruchs 1 begründeten die Patentfähigkeit der Lehre des Klagepatents 5. Diese Überlegungen, die Vorsprünge mit einer bestimmten, im Anspruch des EP 0 837 XXX B1 näher beschriebenen Form auszugestalten, gingen allein auf ihren Mitarbeiter C zurück. Sie behauptet, die Überlegung, an den Flanschen des flügelteiligen Halteteils nockenförmige Vorsprünge vorzusehen, ginge auf eine nicht vom Kläger beeinflusste Entwicklung aus dem Jahre 1994 zurück und habe aus Forderungen des Marktes resultiert; Herr C habe sich nach seinem Eintritt in die Konstruktions- und Entwicklungsabteilung mit der Ausgestaltung der Nockenform befasst und vorgeschlagen, die Vorsprünge als angeschnittene Zylinderstifte auszubilden. Dies ergebe sich auch aus der Zeichnung 0.09.109.0.00.00 (Anlage CBH 8) mit von Herrn C paraphiertem Änderungsvermerk vom 12.03.1996, der die Form der Vorsprünge betreffe, die eine bevorzugte Ausgestaltung gemäß des Anspruchs 2 des EP 0 837 XXX B1 darstellten. Durch die von Herrn C vorgeschlagene Form der Nocken sei es möglich gewesen, durch eine einfache Drehbewegung des Halteteils den Eingriff sämtlicher Vorsprünge mit den zugeordneten Ausnehmungen im Türflügel herzustellen. Nach Spalte 2, Zeilen 13 bis 38 des Klagepatents 5 (Anlage K 8) beruhe die Montagevereinfachung jedenfalls zu einem wesentlichen Anteil auf der konkreten, in dem Hauptanspruch des EP 0 837 XXX B1 unter Schutz gestellten Ausgestaltung der Vorsprünge. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Ansicht, der Miterfinderanteil des Klägers an der Erfindung gemäß der Lehre des Klagepatents 5 betrage maximal 30 %.
Nach der Lehre des Klagepatents 6 weise das Türbandteil in Abweichung von der Lehre des Klagepatents 5 keinen zu Vorsprüngen und Ausnehmungen senkrechten Schenkel auf, der an der Türflügelrahmenfläche befestigt werde; an die Stelle dieses abgewinkelten Nebenschenkels gemäß der Lehre des Klagepatents 5 träten entsprechend der Lehre des Klagepatents 6 hakenförmige Elemente, die in Ausnehmungen im Türflügel eingriffen. Im Stand der Technik seien aus der EP 0 547 XXX A1 (Anlage CBH 22) Türbänder bekannt gewesen, angesichts derer die Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 6 nicht erfinderisch sei, da es sich insoweit um eine schlichte kinematische Umkehr der Anordnung gemäß des EP 0 547 XXX A1 handele. Insoweit verweist sie auf den Bescheid des EPA vom 06.06.2001 (Anlage CBH 21). Die Beklagte ist der Ansicht, allein die im europäischen Prüfungsverfahren hinzugefügten Bestandteile des Hauptanspruchs 1 begründeten die Patentfähigkeit der Lehre des Klagepatents 6. Diese Überlegung, den türrahmenfernen Vorsprung als angeschnittenen Zylinderstift auszugestalten, gehe allein auf ihren Mitarbeiter C zurück. Insoweit verweist die Beklagte auf ihren Vortrag zur Miterfinderschaft des Herrn C bezüglich der Lehre des EP 0 837 XXX B1. Durch die von Herrn C vorgeschlagene Form der Vorsprünge sei es möglich gewesen, durch eine einfache Drehbewegung des Halteteils den Eingriff sämtlicher Vorsprünge mit den zugeordneten Ausnehmungen im Türflügel herzustellen. Erst diese Form der Vorsprünge ermögliche den montagetechnischen Vorteil, einen Eingriff sämtlicher Vorsprünge mit den Ausnehmungen im Türflügel durch eine einfache Drehbewegung herzustellen (vgl. Abs. 10 des Klagepatents 6). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Ansicht, der Miterfinderanteil des Klägers betrage 30 %. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Maßnahme, deren Nutzen für den Anwender gering sei, da sich die Erfindung nicht auf wesentliche Gebrauchseigenschaften und die Funktionalität des Türbandes auswirke. Die kennzeichnenden Merkmale beschränkten sich darauf, bestimmt ausgeformte Zylinderstifte vorzusehen, die zum Zwecke der Montagevereinfachung in Ausnehmungen des Türflügels eingreifen.
Die Beklagte behauptet, eine Nutzung des Gegenstandes der Anmeldungen des Klagepatents 7 und des korrespondierenden europäischen Patents EP 1 134 XXX B1 habe bislang nicht stattgefunden und sei derzeit auch nicht beaJchtigt. Als Vorratspatent habe die in dem Klagepatent 7 geschützte Erfindung – entsprechend dem Mittelwert – einen Gesamterfindungswert von 3.250,- €. Betriebliche Praxis sei die Abgeltung mit einer Pauschalabfindung auf Grundlage des angegebenen Gesamterfindungswertes.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Lehre der mit dem Klagepatent 8 geschützten Erfindung beschränke sich darauf, im Scharnierband zwei weitere Durchgangsbohrungen vorzusehen, durch die im Zuge der Montage Bohrungen durch das Hohlprofil der Zarge hindurch eingebracht würden; danach würden Passstifte in die miteinander fluchtenden Bohrungen eingesetzt. Hingegen sei es nach dem Stand der Technik gemäß US-A-4 489 459 bereits möglich gewesen, zunächst eine vorläufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei weiterhin eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen Füllstücks in Längsrichtung des Hohlprofils möglich bleibe. Diese Bewegungsfreiheit nach dem Stand der Technik habe eingesetzt werden können, um die endgültige Positionierung zwischen Flügelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich dann nach dieser endgültigen Positionierung auch die korrekte Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil ergebe (s. Absatz [0002] des EP 1126 XXX B1, Anlage CBH 32). Die dem Klagepatent 8 zugrunde liegende Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Maßnahme an einem zuvor vorhandenen und von der Beklagten seit langem vertriebenen Türband.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht an der Erfindung gemäß dem Klagepatent 9 beteiligt. Insoweit sei Herr A Alleinerfinder. Die Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents 9 unterscheide sich von dem in der Beschreibung behandelten Stand der Technik dadurch, dass der Exzenter der Höhenverstelleinrichtung am Umfang seiner in der Ausnehmung des türflügelseitigen Scharnierlappens aufgenommenen Exzenterscheibe abgeflachte Abschnitte aufweise. Dadurch werde ein zu überwindendes Kippmoment vorgegeben, durch das ein etwaig am Exzenter auftretendes Drehmoment neutralisiert werde (Klagepatent 9, Absatz [0005]). Diese Ausgestaltung begründe die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Hauptanspruchs des Klagepatents 9. Die Beklagte behauptet, die vorbeschriebene Ausgestaltung der Exzenterscheibe mit abgeflachten Abschnitten stamme ausschließlich von Herrn A. Dazu nimmt sie Bezug auf zwei Entwurfszeichnungen des Herrn A vom 04.02.1999 und 02.02.1999. Auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche des Klagepatents 9 gingen sämtlich auf Herrn A zurück. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf weitere Entwurfszeichnungen (Anlagen CBH 37, 38).
Die Beklagte meint, über die streitgegenständlichen Produkte hinweg sei von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte durch die streitgegenständlichen Diensterfindungen von jeweils maximal 20 % auszugehen; der Einfluss der drei (je nach Variante) das Produkt F betreffenden Erfindungen sei unter Bildung eines Schutzrechtskomplexes insgesamt mit maximal 50 % zu veranschlagen.
Die Beklagte behauptet, sie sei bereits vor den Entwicklungen des Klägers in Deutschland und in angrenzenden europäischen Ländern marktführendes Unternehmen in dem Produktbereich der Einbohr- und Aufschraubbänder für Kunststofftüren und -fenster gewesen; mit dem im Jahr 1987 eingeführten N-Band habe sie ein verstellbares Türband für den Einsatzbereich Kunststofftüren angeboten, wobei der Umsatz mit diesem Produkt von 99.292,- € im Jahr 1987 auf 839.499,- € im Jahr 1993 gestiegen sei (s. Anlagen CBH 50 bis CBH 52). Sie nimmt insoweit auch Bezug auf eine Firmendruckschrift der Beklagten aus dem Jahr 1987 (Anlage CBH 39). Die Beklagte behauptet darüber hinaus, auf dem US-Markt sei sie seit 1988, also vor Einführung des Produktes E 2D, intensiv tätig gewesen. Jedenfalls von 1988 bis 1993 habe sie in den USA das dreidimensional verstellbare Türband E 3D „intensiv akquiriert und platziert“. Sie nimmt Bezug auf technische Unterlagen zu dem Produkt E 3D aus den Jahren 1989 und 1997 (Anlage CBH 40) sowie auf die als Anlage CBH 50 vorgelegte Aufstellung der Umsatzentwicklung des Produktes E 3D. Sie behauptet, das Produkt E 3D stelle sie auch heute noch her; es sei in den Unterlagen des Vertriebsunternehmens K aufgeführt und werde in einer Größenordnung von etwa 5.000 Stück pro Jahr vertrieben.
Die Beklagte ist der Auffassung, über die Bandbreite der streitgegenständlichen Entwicklungen hinweg sei ein Lizenzsatz von 1 %, maximal 1,5 % angemessen, bei gleichzeitiger Abstaffelung und entsprechender Eingrenzung der jeweiligen Bezugsgröße. Die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von maximal 1,5 % folge bereits daraus, dass ein solcher in dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag (Anlage CBH 3) vereinbart worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger diesen Vertrag als freier Erfinder abgeschlossen habe und die Beklagte ein besonderes Interesse daran gehabt habe, den Kläger mit dessen in ihrem Betrieb erworbenen Kenntnissen noch eine Zeit an sich zu binden. Die Beklagte bezieht sich weiter u.a. auf in Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle genannte Lizenzsätze von 1 % bei gleichzeitiger Abstaffelung. Zu den in dem Produkt F genutzten Lehren der Klagepatente 3, 4, 5 und 6, von denen die Lehren der Klagepatente 5 und 6 – unstreitig – nur alternativ Verwendung finden, meint die Beklagte, es sei allenfalls eine Gesamtlizenz in Höhe von 2,5 %, gleichmäßig aufzuteilen jeweils auf die drei genutzten Erfindungen angemessen; eine Addition der Lizenzgebühren verletze den Grundsatz der Höchstbelastbarkeit.
Weiter meint die Beklagte bezüglich aller mit den Klagepatenten geschützten Erfindungen müsse eine Abstaffelung stattfinden. Sie behauptet, die erzielten, hohen Umsätze seien zum weitaus überwiegenden Teil auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, die nicht erfindungskausal seien und auf die Leistungen des Unternehmens der Beklagten zurückgingen. Für die erzielten Umsätze seien die marktführende Position, die hohe Qualität der Produkte der Beklagten sowie die Kooperation mit einem starken Vertriebspartner mit gelungener Verkaufsstrategie entscheidend gewesen. Sie habe bereits vor Entwicklung und Markteinführung der Produkte F und G auch im Bereich der Entwicklung und des Vertriebes von Beschlägen für Kunststofftüren und -fenster eine bedeutende Marktposition inne gehabt. Dazu behauptet sie, sie entwickele und vertreibe bereits seit dem Jahr 1963 Bänder für Kunststofftüren und -fenster und habe in diesem Produktbereich sowohl national als auch international schon vor den streitgegenständlichen Erfindungen erhebliche Umsätze erzielt, etwa 3.603.571,- € im Jahr 1990 und 5.099.292,- € im Jahr 1991. Darüber hinaus sei eine Abstaffelung auf dem streitgegenständlichen Gebiet auch üblich. Dies ergebe sich bereits aus § 4 Abs. 4 des dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrages (Anlage CBH 3). Auch belegten zahlreiche Einigungsvorschläge der Schiedsstelle aus dem Bereich der Beschlagtechnik die Branchenüblichkeit einer Abstaffelung. Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Scharnieren handele es sich um Massenartikel, was sich schon aus den tatsächlich verkauften Stückzahlen ergebe. Auch unterliege der Wettbewerb einem hohen Preisdruck.
Die Beklagte ist zudem der Auffassung, für den Anteilsfaktor seien jeweils 5 Punkte (= 7 %) anzusetzen. Bei allen streitgegenständlichen Diensterfindungen handele es sich um beruflich geläufige Überlegungen; ihnen hätten jeweils betriebliche Arbeiten und Kenntnisse zugrunde gelegen; auch habe die Beklagte den Kläger und die übrigen Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterstützt.
Bei b) sei jeweils eine Wertzahl von 1 Punkt anzusetzen. Dazu behauptet die Beklagte, im Zusammenhang mit dem Projekt F habe der im Vertrieb Anwendungstechnik tätige Mitarbeiter M Informationen und Anregungen von Kunden zusammengetragen und die Kundenmeinung zu wesentlichen Punkten – wie etwa der Art der Befestigung des Türbandes – abgefragt (vgl. Fragebogen Anlage CBH 42), wobei aus Kundenkreisen vorgeschlagen worden sei, die seitlichen Befestigungsschrauben des Halteteils durch einen anderen Formschluss zu ersetzen. Außerdem hätten Mitarbeiter des Vertriebs und der Anwendungstechnik Unterlagen über die im Markt bereits vorhandenen Konkurrenzprodukte beschafft (s. etwa Broschüre der Firma Hahn aus November 1995, Anlage CBH 43) und dem Kläger zur Verfügung gestellt; auch habe die Beklagte den Kläger durch Bereitstellung von Arbeitskräften unterstützt; so sei Herr C, ein erfahrener Konstrukteur, maßgebend mit Konstruktionstätigkeiten betreffend das Produkt F befasst gewesen, dem er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit gewidmet habe. Der Einsatz von selbsthemmenden Schraubelementen sei von einem Schraubenlieferanten empfohlen worden; die Forderung eine Seitenverstellung vornehmen zu können, ohne die Abdeckklappe abnehmen zu müssen, stamme vom Vertrieb. Darüber hinaus sei dem Kläger von allen Fachabteilungen zugearbeitet worden, u.a. durch die Beschaffung von Konkurrenzprodukten, Herstellen von Mustern und Prototypen sowie durch Vornahme betriebsinterner Untersuchungen und Versuche. Der Kläger habe Zugriff auf den Werkzeug-/Musterbau mit 30 Mitarbeitern gehabt und habe diesen regelmäßig in Anspruch genommen. Auch in dem Arbeitsvertrag (Anlage K 2) sei geregelt gewesen, dass der Kläger Zugriff auf die vorhandenen Maschinenparks habe. Schließlich habe dem Kläger ein ganzer Stab von Konstrukteuren zur Verfügung gestanden, die selbständig die Exzenterverstellung weiterentwickelt und erfinderische Beiträge geleistet hätten. Die dem Klagepatent 6 zugrunde liegende Erfindung sei – wie alle anderen streitgegenständlichen Erfindungen – aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden worden. Das Konstruktionsprinzip und insbesondere die Ausgestaltung der Vorsprünge seien dem Kläger aus der vorangegangenen Entwicklung, die zur Anmeldung des Klagepatents 5 bzw. des korrespondierenden EP 0 837 XXX geführt hätten, bekannt gewesen.
Auch die dem Projekt E (Klagepatent 1) zugrunde liegende Erfindung basiere auf betrieblichen Vorarbeiten und Kenntnissen, etwa in Form eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Musters eines Wettbewerbers.
Die Beklagte ist der Meinung, für die Stellung im Betrieb (Teilfaktor c)) sei ein Wert von 2 Punkten anzusetzen. Dazu behauptet sie, der Kläger habe den Entwicklungs- und Konstruktionsbereich geleitet.
Die Beklagte ist der Ansicht, auch im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents 3 sei der Teilfaktor a) mit 2 Punkten zu bewerten.
Die Akte der Kammer 4b O 456/04 lag einschließlich der Akte des BGH, X ZR 60/07 vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat unter dem 15.02.2012 (Bl. 143 ff. GA) und unter dem 10.04.2012 (Bl. 216 f. GA) Hinweise erteilt. Ferner hat sie gemäß Beweisbeschluss vom 01.03.2012 (Bl. 166 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 27.03.2012 (Bl. 186 ff. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug sowie die Sitzungsprotokolle vom 23.02.2012 (Bl. 163 ff. GA) und vom 14.02.2013 (Bl. 282 f. GA) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Das Klagepatent 1 betrifft eine Scharniereinrichtung, die Klagepatentanmeldung 2 ein Türscharnier, die Klagepatente 3, 5 und 6 betreffen Türbänder, das Klagepatent 7 befasst sich mit einem Gelenkbolzen für Scharniergelenke, das Klagepatent 8 mit einer Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge und das Klagepatent 9 betrifft eine Scharniereinrichtung.
II.
Bezüglich der Zulässigkeit der Klage bestehen nach Umstellung auf einen alleinigen Zahlungsantrag keine Bedenken mehr.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 klargestellt, dass er eine angemessene Vergütung für die Erfindungen gemäß der Klagepatente 1 und 3 bis 9 sowie gemäß der Klagepatentanmeldung 2 begehrt. Der entsprechende Zahlungsantrag ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage keine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages entgegen. Gemäß § 38 ArbEG kann – in Konkretisierung zu § 253 ZPO – bei Streit über die Höhe der Vergütung die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.
Dass die Beklagte folgende Zahlungen (s. Anlage CBH 48) an den Kläger geleistet hat
am 30.11.2011: 35.000,00 €
am 06.12.2011: 1.000,00 €
am 29.12.2011: 13.032,33 €,
kommt in dem nunmehr gestellten Antrag zum Ausdruck.
III.
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger stehen dem Grunde nach gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung gemäß §§ 9, 12 ArbEG für die Erfindungen gemäß der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zu. Im Hinblick auf die Erfindungen gemäß der Klagepatentanmeldung 2 und 9 war die Klage abzuweisen.
1.
Dass dem Kläger dem Grunde nach Vergütungsansprüche wegen der Erfindungen gemäß der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 zustehen, ergibt sich bereits inzident aus dem rechtskräftigen Urteil zur Auskunftserteilung in dem Verfahren 4b O 456/04. Auch bezüglich der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 stellt die Beklagte die Erfindereigenschaft des Klägers, und damit auch den Vergütungsanspruch dem Grunde nach, nicht in Abrede.
2.
Der Höhe nach beläuft sich die im Zusammenhang mit der Klagepatentanmeldung 2 zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung jedoch auf 0,00 €. Denn die Beklagte hat insoweit eine Nullauskunft erteilt. Dass die Nichtverwertung wirtschaftlich unverständig gewesen wäre, was eine Vergütungspflicht auslösen könnte (vgl. Himmelmann, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, § 9 Rn 40 sowie RL 21 zu § 11), ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit nur ausgeführt, er wisse nicht, ob die Beklagte die Klagepatentanmeldung 2 nach seinem Ausscheiden genutzt habe; für eine Nutzung der Erfindung hätte zunächst ein Stanzwerkezug hergestellt werden müssen. Da die Klagepatentanmeldung 2 nicht zur Erteilung eines Schutzrechts geführt hat, sondern die Anmeldung fallengelassen wurde, führen auch die Grundsätze zum Vorratspatent nicht zu einer Vergütung des Klägers.
3.
Im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 beläuft sich der Anspruch auf insgesamt 13.000,43 €.
Die Diensterfindungsvergütung (V) errechnet sich anerkanntermaßen wie folgt:
V = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil.
a.
Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass der Kläger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor a des Anteilsfaktors mit einer Wertzahl von 2 zu bewerten ist.
b.
Bei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber – losgelöst von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung – bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen würde (BGH GRUR 1998, 689, 691 – Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu würdigen, welche Gegenleistung vernünftige (Lizenz-) Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalles vereinbart hätten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 – Abwasserbehandlung). Allerdings bedürfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen Überprüfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; BGH GRUR 1998, 691 f. – Copolyester II). Die tatsächlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wider (BGH GRUR 2002, 801 f. – Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe). Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem üblichen Lizenzsatz ermittelt.
aa.
Der aus der Anlage K 19 für das Produkt E ersichtliche Umsatz stellt nach Auffassung der Kammer die richtige Bezugsgröße für die Ermittlung der Arbeitnehmererfindervergütung im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents 1 dar. Dieser Umsatz ist insbesondere nicht mit 3 zu multiplizieren. Denn der mit einem aus drei Scharnierbändern bestehenden Set erzielte Umsatz ist vorliegend nicht maßgeblich. Bezugsgröße ist vielmehr nur der mit dem jeweils mittleren Scharnierband erzielte Umsatz, da – unstreitig – nur dieses die Erfindung nutzt. Die Vorgehensweise der Beklagten, nur den anteiligen, mit dem mittleren Scharnierband erzielten Umsatz zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. RL Nr. 8 regelt, welche technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße bei Vorliegen einer Gesamtvorrichtung zur Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehen ist. Grundsätzlich ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bezugsgröße zunächst auf die Üblichkeit im Sinne von S. 2 der RL Nr. 8 abzustellen. Insoweit fehlt jedoch jeglicher Vortrag. Lässt sich die übliche Handhabung nicht feststellen, ist die Bestimmung der Bezugsgröße unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 21). Wenn feststeht, was die Erfindung bezwecken will und was sie tatsächlich erreicht, ist als Bezugsgröße regelmäßig all das zugrunde zu legen, worin sich die Erfindung technisch und/oder wirtschaftlich auswirkt (technisch-wirtschaftliche Einheit) (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 30). Das ist vorliegend nur die durch das mittlere Scharnierband umgesetzte Vertikalverstellung. Unstreitig wird die Erfindung nur durch das mittlere von bei dem Produkt E insgesamt vorhandenen drei Scharnierbändern verwirklicht. Hinzu kommt, dass nicht konkret vorgetragen ist, dass das mittlere, erfindungsgemäße Scharnierband nicht eigenständig funktionieren würde; insbesondere erscheint es möglich, das mittlere Scharnierband gegen ein anderes auszutauschen, was erneut dafür spricht, nur den mit dem mittleren Scharnierband erzielten Umsatz als Bezugsgröße heranzuziehen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 34).
Die Argumentation des Klägers, aus Unteranspruch 14, nach dem die klagepatentgemäße Scharniereinrichtung als mittlere Scharniereinrichtung eines drei Scharniereinrichtungen aufweisenden Scharniers angeordnet ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr bestätigt dieser Unteranspruch – ebenso wie Unteranspruch 13 – dass die Aufgabe des Klagepatents 1 gerade durch die Ausgestaltung einer einzigen von mehreren Scharniereinrichtungen eines Sets gelöst werden kann.
Allerdings hat der Umstand, dass nur der auf das mittlere Scharnierband des Produktes E entfallende Umsatz bei Ermittlung des Erfindungswertes berücksichtigt wird, zur Folge, dass eine weitere Schmälerung der Bezugsgröße durch Ermittlung der „technisch-wirtschaftlichen Beeinflussung“ (die Beklagte bringt hier 20 % in Ansatz) zu unterbleiben hat.
Eine Abweichung von den seitens der Beklagten mitgeteilten Umsatzzahlen ist nicht veranlasst. Dass die Beklagte insoweit falsche Umsatzzahlen mitgeteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 angegeben, dass das Produkt „E“ aus drei Scharnierbändern besteht und dass der in der Anlage K 19 aufgeführte Umsatz in etwa 1/3 des mit diesem Produkt erzielten Gesamtumsatzes darstelle, wobei er keine Kenntnis darüber habe, ob die Preise für die einzelnen Scharnierbänder einzeln ausgeworfen würden. Der Einwand des Klägers, das mittlere Scharnierband weise eine höhere Wertigkeit als die äußeren Scharnierbänder auf, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann eine Vergütung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 nur anhand des in der Auskunft (Anlage K 19) ausgewiesenen Umsatzes berechnet werden. Denn andere konkrete Angaben, die zur Ermittlung der Arbeitnehmererfindervergütung herangezogen werden könnten, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der von den Angaben in Anlage K 19 abweichen möchte, trotz des Hinweises der Kammer vom 15.02.2012 nicht vorgetragen.
Auf Grundlage der vorgenannten Erwägungen sind als Bezugsgröße insgesamt 10.317.798,50 € (= seitens der Beklagten für das mittlere Scharnierband mitgeteilter Netto-Umsatz gemäß Anlage K 19) anzusetzen.
bb.
Nach Ansicht der Kammer ist – unter Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 1,8 % bei der das Klagepatent 1 betreffenden Diensterfindungsvergütung des Klägers zu veranschlagen.
Bei der Ermittlung des üblichen Lizenzsatzes ist folgende Vorgehensweise geboten (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.): Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber Lizenzverträge über die konkret zu vergütende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser nämlich regelmäßig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungeprüft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (Marken, Know-how pp.) abgegolten werden sollen.
(1).
Eine konkrete Lizenzanalogie ist hier nicht möglich, weil kein konkreter Lizenzsatz für die Diensterfindung bekannt ist. Dass die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Erfindung Lizenzen vergeben hätte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Eine konkrete Lizenzanalogie kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber Lizenzverträge über die konkret zu vergütende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 6 Rn 11).
(2).
Da demnach eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, kommt es auf eine abstrakte Lizenzanalogie an, also auf die Üblichkeit für eine ausschließliche Lizenz am freien Markt. Wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswerts ist auch hier zunächst von den Lizenzsätzen auszugehen, die der Arbeitgeber für vergleichbare Erfindungen firmenüblich handhabt (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 6 Rn 31).
Lizenzverträge, die die Beklagte für vergleichbare Erfindungen mit Dritten abgeschlossen hätte, sind von den Parteien nicht vorgelegt worden. Zur Gerichtsakte ist lediglich der mit dem Beklagten geschlossene Beratervertrag gelangt. Ein Rückschluss darauf, dass die dort genannten Vergütungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vernünftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzparteien als abschließend und maßgeblich betrachten, ist jedoch nicht möglich. Denn der Beratervertrag diente jedenfalls auch dem Zweck, den Kläger auch nach seinem Ausscheiden an die Beklagte zu binden und eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers zu verhindern. Entsprechendes hat bereits das OLG in seinem Urteil vom 15.03.2007 zur Auskunftsklage (4b O 456/04, Az. des OLG I-2U 108/05) auf Seite 28 ausgeführt.
Angesichts dessen ist vorliegend auf die branchenüblichen Lizenzsätze abzustellen. Die streitgegenständliche Erfindung fällt in den Bereich Scharniere oder andere Aufhängevorrichtungen für Türen, Fenster oder Flügel (IPC-Klassifikation E05D). Insoweit hat die Schiedsstelle bezüglich zweier Basispatente betreffend Bauteile an einem Kraftfahrzeug-Türscharnier unter Bildung eines Schutzrechtskomplexes für die einzelnen Schutzrechte einen Lizenzsatz von 1,5 % bei einer Bezugsgröße von 25 % bzw. 50 % des mit dem Scharnier erzielten Umsatzes für angemessen gehalten (vgl. Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 417). Im Zusammenhang mit Möbelscharnieren finden sich drei Einigungsvorschläge der Schiedsstelle mit einem Lizenzsatz von jeweils 1 % (vgl. Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 418). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Lizenzsatz in allen drei Fällen zwischen den dortigen Parteien unstreitig war. Hinzu kommt, dass diese Einigungsvorschläge den Bereich E05D 11 betreffen, der sich mit zusätzlichen Vorrichtungen an Scharnieren oder Zubehör für diese befasst. Da die Erfindung gemäß des Klagepatents 1 nicht nur zusätzliche Vorrichtungen an Scharnieren oder Zubehörteile für diese erfasst, erscheint vorliegend ein höherer Lizenzsatz angemessen. Auch erscheint aufgrund des Umstandes, dass der erstgenannte Einigungsvorschlag den Bereich der Kfz-Zulieferbranche, in der ein harter Preiskampf herrscht, betrifft, ein Lizenzsatz von mehr als 1,5 % angemessen. Demgegenüber hält die Kammer den von dem Kläger angegebenen Lizenzsatz von 3 % für nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Schiedsstelle im Jahr 1987 einen solchen Lizenzsatz für ein einen Türbeschlag betreffendes Patent für angemessen erachtet ((vgl. Hellebrand/Kaube/Falckenstein, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 416). Es fällt jedoch auf, dass insoweit die IPC-Klasse E05B (Schlösser; Zubehör hierzu; Handschellen) angegeben ist. Dies ist der vorliegenden Erfindung gemäß des Klagepatents 1 nicht ohne weiteres vergleichbar.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Klagepatent 1 lediglich die konstruktive Gestaltung betrifft und keine neue Funktionalität eröffnet. Denn eine Vertikalverstellung über von außen zugängliche Mechanismen war im Stand der Technik bereits möglich. Insbesondere das dem Kläger als Ausgangspunkt dienende Konkurrenzprodukt der Firma J ließ eine solche Verstellung zu (s. Fotos gemäß Anlage CBH 29). Auch der weitere Vortrag des Klägers, die Erfindung gemäß des Klagepatents 1 habe der Beklagten einen gänzlich neuen Markt erschlossen, verfängt nicht. Denn unstreitig stellte die Beklagte bereits Jahrzehnte vor der Einstellung des Klägers Türscharniere her und vertrieb diese. Schließlich greift auch der Vortrag, die Erfindung sei kausal für die Erschließung eines neuen – nämlich des US-amerikanischen – Marktes gewesen, nicht durch. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie bereits vor Nutzung der Erfindung gemäß des Klagepatents 1 (über Vertriebspartner) Türscharniereinrichtungen in den USA verkauft hat. Der Kläger ist dem nicht mit durchschlagenden Argumenten entgegengetreten. Insbesondere hat der Kläger seinen Vortrag auch nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.04.2012 nicht in ausreichender Weise substantiiert. Der Kläger hat lediglich den Vortrag der Beklagten, sie sei auf dem US-Markt seit 1988 aktiv und habe dort das Vorgänger-Produkt E 3D intensiv platziert, bestritten. Dem ist die Beklagte unter Vorlage der Anlage CBH 50 entgegengetreten. Überprüfbare, tatsächliche Umstände, die geeignet wären, diesen Vortrag der Beklagten in Zweifel zu ziehen, hat der Kläger jedoch nicht im Einzelnen dargelegt.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eine Abstaffelung geboten. Dies ist allerdings zunächst lizenzerhöhend zu berücksichtigen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 1. Auflage 2009, RL Nr. 11 Rn 55). Wann eine Abstaffelung entsprechend RL Nr. 11 vorzunehmen ist, ist sehr umstritten. Die Schiedsstelle stellt regelmäßig darauf ab, ob die Ursächlichkeit der Erfindung für die hohen Umsätze gegenüber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers zurücktritt (sog. Kausalitätsverschiebung). Teile der Rechtsprechung stellen indes auf den Nachweis der Üblichkeit einer Abstaffelung in der betreffenden Branche ab (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1992, 852, 854 – Simulation von Radioaktivität). Zutreffend erscheint es indes, bei besonders hohen Umsätzen generell einen linearen Abschlag von dem marktüblichen Lizenzsatz vorzunehmen, da dies den Aspekt der Verhaltensweise vernünftiger Lizenzvertragsparteien berücksichtigt (z.B. 1/3 Abschlag bei einem Umsatz ab 300 Mio. €: OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165, 181 f. – Spulkopf II; 20 % bei einem Gesamtumsatz von rund 100. Mio.€: LG Düsseldorf 4 O 329/95, Urteil vom 10.3.1998 – nicht veröffentlicht).
Auf den vorliegenden Fall (mehr als 10 Mio. € Umsatz) übertragen, erscheint nach den zuvor dargestellten Grundsätzen eine Abstaffelung im Bereich von 10 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes angebracht, so dass ausgehend von einem – vor Abstaffelung – an sich gebotenen Lizenzsatz von 2 % (der eine grundsätzliche Erhöhung des Lizenzsatzes wegen der vorzunehmenden Abstaffelung berücksichtigt) insgesamt ein Lizenzsatz von 1,8 % zu veranschlagen ist.
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Erfindungswert von 185.720,37 €.
10.317.798,50 € * 0,018 = 185.720,37 €
Bezugsgröße Lizenzsatz von 1,8 % Erfindungswert
c.
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 7 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Berücksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 5 beträgt und im Wege einer Umrechnung gemäß RL Nr. 37 zu dem genannten Prozentsatz führt.
aa.
Der Teilfaktor b wird anhand dreier Untermerkmale bestimmt:
– 1) beruflich geläufige Überlegungen,
– 2) betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse,
– 3) technische Hilfsmittel.
Nach Ansicht der Kammer sind hier die Merkmale 1), 2) und 3) jeweils voll erfüllt, so dass bezüglich des Teilfaktors b die Wertzahl 1 einschlägig ist (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 51):
Das Merkmal 1) ist schon als voll erfüllt anzusehen, wenn die Überlegungen allgemein in das Berufsbild des Erfinders passen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 7). Da der Kläger ausgebildeter Diplomingenieur ist und – wie sich aus dem Arbeitsvertrag (Anlage K 2) ergibt – u.a. für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte verantwortlich war, passten die Überlegungen, die sich mit der Bereitstellung bzw. Weiterentwicklung von Scharnierbändern für den US-amerikanischen Markt befassten, in sein Berufsbild. Der Kläger kann sich jedenfalls ohne weitere Angaben nicht darauf zurückziehen, dass beruflich geläufige Überlegungen nicht vorgelegen hätten, da er berufsfremd in das Unternehmen der Beklagten gekommen sei. Zwar kommt es, wenn das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Erfinders umfasst ist, darauf an, ob er über längere Zeit auf dem bestimmten (technischen) Fachgebiet eingesetzt gewesen ist bzw. damit beruflich in enger Berührung stand (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 32 Rn 8). Vorliegend kann – jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes – schon nicht festgestellt werden, dass das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Klägers umfasst wäre. Denn der Kläger ist Diplomingenieur. Außerdem spricht der Umstand, dass der Kläger für die Entwicklung eingestellt wurde, dafür, dass er jedenfalls über Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die ihm die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ermöglichten. Hinzu kommt, dass die Anmeldung des Klagepatents 1 im Juni 1994, also etwa 8 Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten erfolgte.
Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne von Merkmal 2) liegen stets dann vor, wenn der Erfinder dank seiner Betriebszugehörigkeit Zugang zu diesen Arbeiten und Kenntnissen hat. Entscheidend ist, ob er auf Vorarbeiten des Betriebs aufbauen konnte, die ihn zur Lösung hingeführt oder ihm zumindest den Weg erleichtert haben (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 14). Dieses Merkmal ist bereits dann erfüllt, wenn betriebliche Erfahrungen zu der Erkenntnis führen, dass eine bekannte oder verwendete Lösung die Aufgabe prinzipiell nicht lösen kann (vgl. Himmelmann, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 32 Rn 3). Auch dieses Merkmal ist – auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes – voll erfüllt. Denn die Beklagte war schon vor Anstellung des Klägers seit Jahrzehnten auf dem Markt für Tür- und Fensterbeschläge tätig. Auch im Bereich der Scharniere für Kunststofftüren und -fenster war die Beklagte –sogar in den USA – bereits vor Eintritt des Klägers in ihr Unternehmen tätig. Denn die Beklagte hatte dort schon das Produkt E 3D angeboten. Der Einwand des Klägers, E 3D sei für Kunststofftüren und -fenster unbrauchbar gewesen, verfängt nicht. Denn unabhängig davon, ob der Vortrag des Klägers insoweit zutrifft, verfügte die Beklagte jedenfalls über ein Vorgängerprodukt, auf das der Kläger bei Entwicklung der Erfindung gemäß Klagepatent 1 zurückgreifen konnte, und sei es nur, um etwaige Schwächen des Vorgängerproduktes festzustellen.
Auch Merkmal 3) ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes voll erfüllt. Zwar hat der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen, er habe keine technischen Hilfsmittel benutzt, sondern nur Papier und Bleistift verwendet. Dem steht aber der nicht konkret bestrittene Vortrag der Beklagten, der Kläger habe Zugriff auf den Werkzeug-/Musterbau mit mehr als 30 Mitarbeitern gehabt und diesen auch genutzt, entgegen. Es erschließt sich auch nicht ohne weiteres, dass für die Erfindung nur Papier und Bleistift erforderlich gewesen wären. Denn erfindungsgegenständlich ist unstreitig eine Verstelleinrichtung für die Vertikalhöhe des Scharnierbandes. Dass der Kläger eine diesbezügliche Erfindung nur auf dem Papier gemacht haben soll, ohne die Umsetzbarkeit und Brauchbarkeit der Konstruktion mithilfe des Werkzeugbaus überprüft und optimiert zu haben, erscheint nicht nachvollziehbar.
Daraus ergibt sich für den Teilfaktor b eine Wertzahl von 1 Punkt, denn alle drei Untermerkmale sind voll erfüllt (vgl. Himmelmann, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 32 Rn 5).
bb.
Im Rahmen des Teilfaktors c) ist der Kläger in die zweite Gruppe gemäß RL 34 einzuordnen, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen ist. Er war „Leiter der Entwicklungsabteilung“ der Beklagten. Dies folgt aus der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag (Anlage K 2), nach der der Kläger verantwortlich für Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte und ebenfalls für die Konstruktion und Entwicklung der dazugehörigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen war. Nach dem Arbeitsvertrag ist er „Leiter des Technischen Büros“. Außerdem unterstanden ihm fünf Konstrukteure, drei Technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter. Der Vortrag des Klägers, bei der Beklagten habe es keine Entwicklungsabteilung gegeben, ist vor diesem Hintergrund nicht recht verständlich. Von der dritten Gruppe unterscheidet sich der Kläger dadurch, dass er die ganze Entwicklungsabteilung geleitet hat und nicht nur (was zur Einordnung in Gruppe 3 geführt hätte) eine Fertigungsgruppe oder einen Entwicklungsbereich. Vielmehr war er für alle Produkte der Beklagten verantwortlich.
d.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer eine Erfindervergütung in Höhe von 13.000,43 € angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:
185.720,37 € * 0,07 * 1 = 13.000,43 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfindervergütung V
4.
Im Zusammenhang mit den Klagepatenten 3 bis 6 stehen dem Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 110.594,98 € zu. Davon entfallen insgesamt 25.135,22 € auf die Erfindung gemäß des Klagepatents 3, 35.189,31 € auf die Erfindung gemäß des Klagepatents 4 und insgesamt 50.270,45 € auf die Erfindungen gemäß der Klagepatente 5 und 6 zusammen.
a.
Der Gesamterfindungswert beläuft sich auf 1.795.373,15 €, wovon 359.074,63 € auf das Klagepatent 3 und jeweils 718.149,26 € auf das Klagepatent 4 sowie auf die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen. Bezüglich der Klagepatente 5 und 6 ist zu berücksichtigen, dass sie jeweils nur alternativ zur Anwendung kommen können. Eine insoweit aufgeschlüsselte Umsatzmitteilung liegt nicht vor.
aa.
Als Bezugsgröße ist der gesamte mit dem Produkt F erzielte Netto-Umsatz angemessen.
(1).
Mangels entgegenstehender Angaben ist im Zusammenhang mit dem Produkt F der Beklagten der mit dem gesamten Scharnier erzielte Umsatz als Bezugsgröße heranzuziehen. Denn bei dem Produkt F (s. Anlagen CBH 4, CBH 13) handelt es sich jeweils nur um 1 Scharnierband. Etwas Abweichendes tragen auch die Parteien nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der gesamte in Anlage K 19 bezüglich des Produktes F ausgewiesene Netto-Umsatz, also insgesamt 39.897.180,96 € als Bezugsgröße heranzuziehen.
(2).
Zur Ermittlung des Erfindungswertes ist vorliegend ein Schutzrechtskomplex zu bilden. Denn in dem Produkt F finden die Lehren der Klagepatente 3, 4 und jeweils 5 oder 6 Verwendung. Die benutzten Erfindungen betreffen die Montage (Klagepatente 5 und 6) sowie die Seitenverstellung (Klagepatent 3) und die Tiefenverstellung (Klagepatent 4).
Ob ein einheitlich zu bewertender Gesamtkomplex vorliegt, ist nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Eine Einheit ist u.a. immer dann gegeben, wenn die verschiedenen Schutzrechte ein technisch einheitliches Erzeugnis betreffen. Sie kann aber auch vorliegen, wenn verschiedene, technisch selbständige Teile zu einer höheren Einheit zusammengefasst sind (vgl. Himmelmann, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 19 Rn 3). Nach Auffassung der Kammer ist die Bildung eines Schutzrechtskomplexes vorliegend angemessen, da bei einem einheitlichen Produkt F, bestehend aus einer Scharniereinrichtung jeweils drei Erfindungen benutzt werden, und zwar eine, die die Montage betrifft (entweder Klagepatent 5 oder Klagepatent 6), eine, die die Seitenverstellung betrifft (Klagepatent 3), sowie eine, die die Tiefenverstellung betrifft (Klagepatent 4). Die Bildung eines Schutzrechtskomplexes steht auch mit dem Vortrag des Klägers in Übereinstimmung. Denn der Kläger spricht insoweit von dem „F-Gesamtkomplex“ (Bl. 119 GA).
bb.
Nach Ansicht der Kammer ist – unter Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 4,5 % bei der Diensterfindungsvergütung des Klägers zu veranschlagen.
Erneut ist der übliche Lizenzsatz im Wege der abstrakten Lizenzanalogie zu ermitteln. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 verwiesen.
Die streitgegenständlichen Erfindungen fallen erneut in den Bereich Scharniere oder andere Aufhängevorrichtungen für Türen, Fenster oder Flügel (IPC-Klassifikation E05D). Auf die Ausführungen zur Höhe der üblichen Lizenzsätze, die die Kammer im Rahmen der Beurteilung des Erfindungswertes des Klagepatents 1 getätigt hat, wird Bezug genommen. Im vorliegenden Fall erscheint der Kammer – vor Abstaffelung – ein Lizenzsatz von 5 % angemessen. Der von der Beklagten wiederholt angeführte Grundsatz der Höchstbelastbarkeit kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, da die Beklagte insoweit keine konkreten Angaben in tatsächlicher Hinsicht macht. Zwar trifft es zu, dass bei Vorliegen eines Schutzrechtskomplexes nicht ohne weiteres die die einzelnen Erfindungen betreffenden Lizenzsätze addiert werden können, da dies in der Regel zu einer übermäßigen Verteuerung des betreffenden Gesamtproduktes führen würde und damit wirtschaftlich nicht zu vertreten wäre (vgl. (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 19 Rn 38 m.w.N.). Allerdings ist in Ermangelung konkreter Angaben der Beklagten vorliegend nicht ersichtlich, dass die Belastung des Produktes F mit einem Lizenzsatz von 5 % (bzw. nach Abstaffelung von 4,5 %) die Grenze der Höchstbelastbarkeit überschreiten würde.
Nach Auffassung der Kammer ist auch vorliegend eine Abstaffelung geboten. Dies ist allerdings zunächst lizenzerhöhend zu berücksichtigen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 11 Rn 55). Bezüglich der Voraussetzungen einer Abstaffelung wird auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 verwiesen. In Anwendung der dort genannten Grundsätze erscheint auch vorliegend (knapp 40 Mio € Umsatz) eine Abstaffelung im Bereich von 10 % angemessen.
Die weiteren Ausführungen des Klägers, die Erfindungen gemäß der Klagepatente 3 bis 6 hätten der Beklagten den zunehmend wachsenden Markt der Kunststofftüren, jedenfalls der schweren Kunststofftüren, erschlossen, und der Geschäftsführer der Beklagten habe verkündet, dass die Beklagte ca. 18 Monate nach Einführung des Produktes F einen Marktanteil von 20 % erreicht habe, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger hat diesen Vortrag auch auf den Hinweis der Kammer vom 10.04.2012 nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, sie sei schon vor Einführung des Produktes F in Deutschland und angrenzenden europäischen Ländern Marktführerin in dem Produktbereich der Einbohr- oder Aufschraubbänder gewesen. In diesem Produktbereich habe sie das „N-Band“ angeboten, mit dem sie im Jahr 1993 einen Umsatz von mehr als 839.000,00 € gemacht habe, wovon etwa 500.000,00 € auf den „Einsatz Kunststoff“ entfielen. Aktuell betrage der mit dem Produkt F erzielte Marktanteil schätzungsweise 11 %. Jedenfalls angesichts der Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 16.08.2012 (dort ab S. 3, Bl. 256 GA) und vom 02.11.2012 (dort ab S. 2, Bl. 274 GA) ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagte hat nicht nur die Umsatzentwicklung mit Hilfe der Anlage CBH 52 aufgeschlüsselt. Sie hat weiter durch Vorlage eines Firmenprospektes aus dem Jahre 1987 belegt, dass sie mit dem Multi 3D – Band bereits vor Entwicklung der streitgegenständlichen F – Bänder ein verstellbares Türband für den Bereich „Haustüren aus Kunststoff“ angeboten hat. Der Einwand des Klägers, das Multi 3D – Band sei für diesen Einsatzbereich nicht geeignet gewesen, ist nicht durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt. Vielmehr sprechen die das Produkt F betreffenden Umsatzzahlen gemäß der Anlage K 19 gegen die Erschließung eines neuen Marktes durch das Produkt F. Danach erzielte die Beklagte mit diesem Produkt im Jahr 1997 einen Umsatz von knapp 730.000,- €, im Jahr 1998 einen Umsatz von gut 1.200.000,- €. Diese Umsätze stehen nicht außer Verhältnis zu dem nach den Angaben der Beklagten bereits im Jahr 1993 mit dem N-Band erzielten Umsatz. Zwar hat der Kläger die von der Beklagten für den Zeitraum vor Einführung des Produktes F mitgeteilten Umsatzzahlen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, aus einem Protokoll gemäß Anlage CBH 41, wonach die Entwicklung für Beschläge für Kunststofftüren an erster Stelle gestanden habe, folge, dass die von der Beklagten genannten Zahlen nicht richtig sein könnten. Hinzu kommt, dass die Beklagte den auf die Katalogangaben zur Bohrlehre gestützten Einwand des Klägers durch Vorlage der Anlage CBH 53 entkräftet hat. Auch die Verleihung des RAL-Gütezeichens (Anlage CBH 54) spricht gegen den Vortrag des Klägers, nach dem das N– Band für den Einsatz bei Kunststofftüren nicht geeignet war. Den diesbezüglichen Beweisantritten war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Eine entsprechende Beweisaufnahme wäre als Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises unzulässig.
Unter Berücksichtigung einer Abstaffelung in Höhe von 10 % ergibt dies für die einen Schutzrechtskomplex bildenden Klagepatente 3, 4 und 5 bzw. 3, 4 und 6 einen üblichen Lizenzsatz von 4,5 %. Zur Ermittlung des Lizenzsatzes gelten im übrigen die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 entsprechend.
Der vorgenannte Gesamt-Lizenzsatz ist auf die einzelnen Klagepatente so aufzuteilen, dass auf die Klagepatente 4, 5 und 6 jeweils 1,8 % entfallen, während die restlichen 0,9 % auf das Klagepatent 3 entfallen. Nur klarstellend sei erwähnt, dass dies bezüglich jedes F-Produktes einen Gesamt-Lizenzsatz von 4,5 % ergibt, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 nur alternativ, aber nie gemeinsam genutzt werden.
(a).
Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ermöglicht die Lehre des Klagepatents 3 eine gegenüber dem Stand der Technik erleichterte Seitenverstellung. Der Abstand zum Stand der Technik ist als sehr gering einzustufen. Dies folgt bereits aus dem Beschluss des BPatG vom 30.06.2003 (Anlage CBH 11). Dort wird auf Seiten 11 und 12 ausgeführt, dass das Klagepatent 3 sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE 26 10 173 A1 dadurch als erfinderisch erweist, dass es gegenüber der vorgenannten Schrift sieben Änderungen enthält, die jeweils für sich genommen naheliegend sein könnten, in ihrer Summe jedoch nicht naheliegend seien. Bei den einzelnen Änderungen handelt es sich jeweils um konstruktive Maßnahmen. Dabei leuchtet – wie die Beklagte ausführt – ein, dass der Schutzbereich dieses Patents recht einfach umgangen werden kann, etwa durch Vorsehen einer Kappe, die keine Durchbrechung für ein Werkzeug vorsieht, sondern abgenommen werden muss, wenn die darunter liegende Schraube erreicht werden soll. Der Vortrag des Klägers, Umgehungslösungen seien „mangels entsprechendem Vortrag der Beklagten nicht bekannt geworden“ (Bl. 126 GA), die Ausführungen der Beklagten zu Änderungsmöglichkeiten seien rein hypothetisch, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Werthaltigkeit der mit dem Klagepatent 3 geschützten Erfindung.
(b).
Die Lehre des Klagepatents 4 ermöglicht eine Tiefenverstellung und grenzt sich gegenüber dem Stand der Technik durch die besondere Ausgestaltung der Exzenter ab. Der Kläger führt insoweit aus, dass die Tiefenverstellung durch einen Doppelexzenter erfolge und verweist auf Absätze [0009] und [0010] des Klagepatents 4. Insbesondere aus den Ausführungen in Absatz [0009] des Klagepatents 4 folgt, dass die Aufgabe des Klagepatents 4 durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der rahmen- und flügelseitigen Gelenkglieder gelöst wird. Diese Ausgestaltung ermöglicht eine einfache Verstellung der Türflügelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des Türrahmens. Dem durch Vorlage der Anlage CBH 20 belegten Vortrag der Beklagten, Exzenterbuchsen für Flügelbandteile von Türbändern seien dem Fachmann geläufig gewesen, ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Darüber hinaus ist eine exzentrische Ausgestaltung von Bandzapfen und Bandzapfenhülsen des Bandlappens aus dem im Klagepatent 4 in Absatz [0005] gewürdigten Stand der Technik (DE 86 09 628 U1) bekannt. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Erfindung gemäß des Klagepatents eine erhebliche Vereinfachung der grundsätzlich vorbekannten Tiefenverstellung. Dass es sich – wie die Beklagte ohne nähere Erläuterung ausführt – lediglich um eine von mehreren gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung handelt, ist jedoch nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund weist die Erfindung gemäß dem Klagepatent 4 einen deutlich größeren Abstand zum Stand der Technik auf, als die des Klagepatents 3.
(c).
Das Klagepatent 5 betrifft ein Türband, wobei die klagepatentgemäße Ausgestaltung unstreitig zu einer Vereinfachung der Montage führt. Bei Beurteilung der Werthaltigkeit der in dem Klagepatents 5 geschützten Erfindung ist zu beachten, dass das EPA den dem Klagepatent 5 unstreitig entsprechenden Anspruch 1 der korrespondierenden europäischen Patentanmeldung EP 97 115 XXX.7 mangels erfinderischer Tätigkeit für nicht patentfähig gehalten hat (s. Anlage CBH 5, S. 2, 3), was dazu geführt hat, dass das korrespondierende europäische Patent mit einem Hauptanspruch erteilt wurde, der sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 zusammensetzt. Der erteilte Anspruch 1 des europäischen Patents hat eine bestimmte Ausgestaltung der Vorsprünge des Halteteils zum Gegenstand. Dies ist bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 5 zu berücksichtigen. Denn es handelt sich jedenfalls um eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Schutzumfang des Klagepatents 5. Auch der Kläger hat nicht im Einzelnen ausgeführt, dass die Beurteilung des EPA gemäß der Anlage CBH 5 falsch wäre. Zudem war es nach dem unwidersprochen gebliebenen und durch die Anlage CBH 9 belegten Vortrag der Beklagten in der Praxis auch gebräuchlich, am türflügelseitigen Halteteil des Türbandes Vorsprünge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des Türflügels passend einsetzbar waren, was zu einer Montageerleichterung führte. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass die Anlage CBH 9 nur in die Türoberfläche hineingerichtete Vorsprünge zeige. Dies steht mit dem Vortrag der Beklagten, nach dem das türflügelseitige Halteteil Vorsprünge aufweist, in Einklang. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erfindung gemäß Klagepatent 5 um eine Detailverbesserung, die keine neue Funktionalität herbeiführt. Allerdings erscheint der Kammer das Klagepatent 5 werthaltiger als das Klagepatent 3. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Umgehungslösungen existieren.
(d).
Zur Werthaltigkeit der mit dem Klagepatent 6 geschützten Erfindung, die die Montage des Türbandes erleichtert, gilt Ähnliches wie im Zusammenhang mit dem Klagepatent 5 ausgeführt. Erneut hat das EPA in einem ein korrespondierendes europäisches Patent betreffenden Erteilungsverfahren (98 112 XXX.2) den Gegenstand des dem Klagepatent 6 entsprechenden Anspruchs 1 der europäischen Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit nicht für patentfähig gehalten (s. S. 1, 2 der Anlage CBH 21), was dazu geführt hat, dass das korrespondierende europäische Patent mit einem Hauptanspruch erteilt wurde, der weitere Merkmale aufweist, die die konkrete Ausgestaltung der Vorsprünge betreffen. Dies ist wiederum bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 6 zu berücksichtigen. Denn es handelt sich jedenfalls um eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Schutzumfang des Klagepatents 6. Auch der Kläger hat nicht im Einzelnen ausgeführt, dass die Beurteilung des EPA gemäß der Anlage CBH 21 falsch wäre. Vor diesem Hintergrund stellt die Erfindung gemäß des Klagepatents 6 eine Detailverbesserung dar, die keine neue Funktionalität herbeiführt. Die Werthaltigkeit entspricht derjenigen der Erfindung gemäß des Klagepatents 5. Dies wird dadurch belegt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Lehren der Klagepatente 5 und 6 jeweils nur alternativ eingesetzt werden können.
cc.
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Lehre des Klagepatents 3 ein Erfindungswert von 39.897.180,96 € * 0,009 = 359.074,63 €; für die Lehren der Klagepatente 4 sowie 5 und 6 zusammen ergibt sich jeweils ein Erfindungswert von 39.897.180,96 € * 0,018 = 718.149,26 €.
c.
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend bezüglich der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 ein Anteilsfaktor von jeweils 7 % zu veranschlagen. Dies folgt daraus, dass die Addition der Teilfaktoren jeweils eine Wertzahl von insgesamt 5 Punkten ergibt, was einem Anteilsfaktor von 7 % entspricht.
aa.
Mit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Maß der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung berücksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kläger ist im Hinblick auf die Klagepatente 4, 5 und 6 unstreitig der Gruppe 2 zuzuordnen, so dass für den Teilfaktor a die Wertzahl 2 einschlägig ist. Im Hinblick auf das Klagepatent 3 erscheint ebenfalls die Ansetzung einer Wertzahl von 2 angemessen. Denn die vorgelegten Anlagen erlauben die Feststellung, dass auch der Entwicklung gemäß des Klagepatents 3 eine betriebliche Aufgabenstellung zugrunde lag. So ermittelte die Beklagte durch Befragung ihrer Kunden u.a., dass in den Augen der Kunden die Seitenverstellung wichtig ist (s. Anlage CBH 42). Ergebnis einer Besprechung vom 06.07.1994 war, dass die Seitenverstellung im Flügelteil ohne das Lösen von Klemmschrauben durchgeführt werden soll und die Verstellung ohne Lösen einer Kappe möglich sein soll (s. Anlage CBH 41, dort Protokoll vom 6.7.94, S. 2 unter b.). Vor diesem Hintergrund ist die Lehre des Klagepatents 3, die sich mit der Seitenverstellung befasst, zu sehen.
bb.
Die im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 getätigten Ausführungen zu dem Teilfaktor b besitzen mangels entgegenstehender Angaben der Parteien auch bezüglich der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 Gültigkeit. Angesichts dessen ist bei dem Teilfaktor b eine Wertzahl von 1 anzusetzen.
cc.
Auch bezüglich des Teilfaktors c gelten die Ausführungen, die im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 erfolgt sind, entsprechend, so dass hier für die Klagepatente 3, 4, 5 und 6 jeweils eine Wertzahl von 2 anzusetzen ist.
d.
Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass der Kläger bezüglich des Klagepatents 3 Alleinerfinder ist. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls Miterfinder der mit den Klagepatenten 4, 5 und 6 geschützten Lehren ist, wobei die Miterfinderanteile des Klägers im Einzelnen streitig sind.
aa.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer bezüglich des Klagepatents 3 eine Erfindervergütung in Höhe von 25.135,22 € angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:
359.074,63 € * 0,07 * 1 = 25.135,22 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfindervergütung V
bb.
Im Hinblick auf das Klagepatent 4 hält die Kammer eine Erfindervergütung in Höhe von 35.189,31 € für angemessen.
(1).
Der Miterfinderanteil des Klägers an der Lehre des Klagepatents 4 ist nach Auffassung der Kammer mit 70 % zu bewerten.
(a).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die exzentrischen Ausgestaltungen der Gelenkglieder allein auf den Kläger zurückgehen. Der Vortrag der Beklagten, nach dem Herr C insoweit einen schöpferischen Beitrag geleistet haben soll, ist nicht bewiesen. Soweit die Ausgestaltung gemäß der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents 4 betroffen ist, hat der Beklagtenvertreter im Termin zur Beweisaufnahme am 27.03.2012 unstreitig gestellt, dass diese Ausgestaltung allein auf den Kläger zurückgeht (Bl. 189 GA). Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, dass der Zeuge C im Hinblick auf die Ausgestaltung gemäß Anspruch 3 des Klagepatents 4 Miterfinder ist. Erfinder im Sinne des Patentgesetzes ist derjenige, der den Erfindungsgedanken erkennt, dessen schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringt (Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage 2006, § 6 Rn 3; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage 2013, § 6 Rn 18 m.w.N.; Fitzner, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 6 Rn 17). Die Ausgestaltung gemäß Anspruch 3 ist dadurch geprägt, dass der exzentrische Abschnitt des Schwenkstifts Radialvorsprünge und -ausnehmungen aufweist, die mit Radialausnehmungen bzw. -vorsprüngen der gelenkhülsenseitigen Aufnahmeöffnung in Anlage bringbar sind. Dass der Zeuge C insoweit einen schöpferischen Beitrag geleistet hätte, ist nicht feststellbar. Der Zeuge C hat selbst angegeben, eine entsprechende Ausgestaltung sei bereits in der Zeichnung gemäß Anlage CBH 16, mit deren Erstellung er noch nichts zu tun gehabt hätte, zu sehen gewesen. Dort seien im Prinzip schon auf jeder Seite zwei Radialvorsprünge zu sehen (Bl. 189 GA). Auch könne er nicht mehr sagen, auf wen die Idee, auf jeder Seite mehrere Vorsprünge vorzusehen, zurückgegangen sei (Bl. 190 GA). Die Feststellung, dass der Zeuge C einen schöpferischen Beitrag zur Lehre des Anspruchs 3 des Klagepatents 4 geleistet hätte, ist danach nicht möglich.
(b).
Bezüglich der konstruktiven Maßnahmen zur Arretierung der Stiftsposition, die in den Unteransprüchen 4 bis 7 des Klagepatents 4 zum Ausdruck kommen, gilt folgendes.
Die Miterfinderschaft des Zeugen D bezüglich der Lehren gemäß der Unteransprüche 4 bis 7 steht fest. Der Kläger hat insoweit die Beteiligung des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 eingeräumt.
Tatsächliche Umstände, aus denen sich eine Miterfinderfinderschaft auch des Zeugen C ergeben könnte, sind jedoch nicht erwiesen. Der Zeuge C hat insoweit angegeben, mit dem Zeugen D darüber diskutiert zu haben, wie man eine Fixierung erreichen könne. Der Zeuge D habe dann eine Zeichnung gemacht, in der so etwas wie eine Feder zu sehen gewesen sei. Er selbst habe die Idee des Zeugen D dann zu Simulationszwecken in das O-Programm übertragen. Diese Angaben werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen D. Auch dieser hat erklärt, er habe die Idee gehabt, eine Feder vorzusehen; diese Grundidee stamme von ihm. Der Zeuge C habe die Feinheiten, wie etwa die Bemaßung, dann im Rahmen einer O-Simulation ermittelt. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren und zwanglos miteinander zu vereinbarenden Zeugenaussagen steht fest, dass der schöpferische Beitrag, also die Idee, eine Arretierung über eine Feder zu erreichen, allein auf den Zeugen D zurückgeht. Die Arbeiten, die der Zeuge C geleistet hat, sind hingegen nicht als schöpferischer Beitrag zu qualifizieren. Er hat vielmehr lediglich eine O-Simulation zur Ermittlung der Feinheiten durchgeführt. Grundlage auch dieser Simulation war aber gerade die Idee des Zeugen D, eine Feder vorzusehen.
Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger jedenfalls an der Idee, die Arretierung der Stiftsposition über eine Feder zu erreichen, nicht beteiligt war. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Grundidee, eine Feder zur Arretierung vorzusehen, von dem Zeuge D stamme. Der Zeuge D hat insoweit eine weitere Zeichnung zur Akte gereicht, die der Zeuge C anhand seiner (des Zeugen D) Angaben, am 25.06.1996 in O erstellt habe. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen C, nach der der Zeuge D ihm eine händisch erstellte Zeichnung, die der obersten Abbildung in Anlage CBH 17 ähnlich gesehen habe, zur Übertragung in das O -Programm zur Verfügung gestellt habe. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in diesem Moment nicht im Betrieb greifbar war. Denn der Zeuge D hat ausgesagt, der Kläger sei zwar für eine Zeit nicht im Betrieb der Beklagten greifbar gewesen. Zu der Zeit, als er – der Zeuge D – die Grundidee gehabt habe, eine Arretierung über eine Feder vorzusehen, sei der Kläger aber im Betrieb anwesend gewesen. Die Abwesenheit des Klägers sei in die Zeit gefallen, in der an der konkreten Ausgestaltung der Feder gearbeitet worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Insbesondere sind die Aussagen frei von Belastungstendenzen. Darüber hinaus konnten sich beide Zeugen – auch der Zeuge C – daran erinnern, dass die Idee der Fixierung über eine Feder von dem Zeugen D stammte.
(c).
Der Anteil, den der Zeuge D an der Erfindung gemäß des Klagepatents 4 hat, ist mit 30 % zu bewerten. Ausgehend von dem in der Klagepatentschrift 4 geschilderten Stand der Technik ist es Aufgabe des Klagepatents 4, ein Türscharnier zur Verfügung zu stellen, mittels dessen durch einfache Handgriffe eine Verstellung der Türflügelebene in Tiefenrichtung des Türrahmens (bzw. bei geschlossener Tür in Dickenrichtung des Türflügels) in kurzer Zeit möglich ist. Das Klagepatent möchte die aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltungen hinsichtlich der Handhabbarkeit verbessern. Dieses Ziel wird nach der Lehre des Klagepatents vorrangig durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der das eigentliche Schwenklager ausbildenden rahmen- und flügelseitigen Gelenkglieder erreicht. Diese Ausgestaltung ermöglicht es, durch eine Relativdrehung eines der Gelenkglieder in Bezug auf das andere die Türflügelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des Türrahmens zu verstellen (vgl. Klagepatent 4, Absatz [0009]). Um eine effektivere, weil dauerhafte Verstellmöglichkeit zu gewährleisten, ist eine Fixierung der Position der Gelenkglieder zueinander erforderlich. Nach den Ausführungen in Absätzen [0013] und [0034] des Klagepatents 4 kann eine Fixierung bereits durch das Zusammenwirken von Radialausnehmungen und -vorsprüngen im Sinne von Unteranspruch 3 erreicht werden. Allerdings ist – so das Klagepatent 4 in Absatz [0013] – eine Fixierung über einer Feder vorteilhaft. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund, dass eine Feder unter Vorspannung steht, wodurch die Eingriffsposition verschiedener Bauteile dauerhaft festgelegt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorsehen einer Feder zur Arretierung der Stiftsposition im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents 4 nicht bloß trivial. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Zeugen. Der Zeuge D hat angegeben, ursprünglich sei eine Fixierung mit einem Gewindestift vorgesehen gewesen; diese habe aber – wie anhand von mit Mustern durchgeführten Belastungstests festgestellt worden sei – nicht ausgereicht. Auch der Zeuge C hat angegeben, dass die Feder in seinen Augen wichtig sei, da die Fixierung des Exzenters die Funktion des Scharnierbandes an sich gewährleiste. Auf der anderen Seite hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die gegenüber dem Stand der Technik einfache Verstellmöglichkeit bereits durch die Ausgestaltung gemäß des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 4 erreicht wird.
In der Gesamtschau steht vor diesem Hintergrund ein Miterfinderanteil des Zeugen D von 30 % fest. Demgemäß ist der Miterfinderanteil des in der Schrift des Klagepatents 4 allein als Erfinder benannten Klägers mit 70 % zu bewerten.
Bezüglich des Klagepatents 4 gilt folgendes:
718.149,26 € * 0,07 * 0,7 = 35.189,31 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (70 %) Erfindervergütung V
cc.
Im Hinblick auf die Klagepatente 5 und 6 hält die Kammer eine Erfindervergütung in Höhe von insgesamt 50.270,45 € für angemessen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Miterfinderschaft des Zeugen C an den Lehren der Klagepatente 5 und 6 nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger als Alleinerfinder der Lehren der Klagepatente 5 und 6 anzusehen.
Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge C einen schöpferischen Beitrag zur Lehre der Klagepatente 5 und / oder 6 geleistet hätte. Der Zeuge C hat angegeben, dass sowohl die Idee, ein Aufklipsen des Türbandes zu ermöglichen, als auch der Ansatz, den Querschnitt der Vorsprünge zum freien Ende hin zu verringern, schon vorhanden gewesen seien, als er in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sei. Insbesondere die Verringerung des Querschnitts lasse sich der seitens des Zeugen C in der Beweisaufnahme vom 27.03.2012 überreichten Zeichnung vom 25.10.1994, die den Stand zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Unternehmen der Beklagten wiedergebe, entnehmen. Der Zeuge C hat bekundet, dass es damals die Anregung gegeben habe, die Vorsprünge so zu formen, dass ein Aufklipsen des Türbandes möglich sei; dabei habe ein möglichst großer zylindrischer Anteil der Vorsprünge erhalten werden sollen. Er selbst habe dann mit Hilfe des 3D-O – Programms ein Aufklipsen simuliert und immer da Material weggenommen, wo es gestört habe. So sei er zur Zeichnung von 1997 gekommen, in der die kontinuierliche Abnahme des Durchmessers / Querschnitts zu sehen sei. Die Zeichnung gemäß Anlage CBH 8 habe als Idee gedient. Worauf genau sich der von ihm auf der Anlage CBH 8 angebrachte Änderungsvermerk vom 12.03.1996 beziehe, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass er die eigentliche Simulation in 3D-O vorgenommen habe. Dabei sei er von einem vollen Zylinder ausgegangen, von dem er immer dort Material weggenommen habe, wo es beim Aufklipsen gestört habe.
Vor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Idee, die Vorsprünge als angeschnittene Zylinderstifte auszugestalten, auf den Zeugen C zurückgehen würde. Der Zeuge C hat die diesbezügliche Argumentation der Beklagten, der seitens des Zeugen C auf der Zeichnung gemäß Anlage CBH 8 angebrachte Änderungsvermerk beziehe sich auf die Ausgestaltung der Vorsprünge, die dort als angeschnittene Zylinderstifte dargestellt seien, nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge C angegeben, er wisse nicht mehr, worauf sich der Änderungsvermerk beziehe. Hinzu kommt, dass der Zeuge im Termin zur Beweisaufnahme eine von Frau L am 25.10.1994 erstellte Zeichnung zur Akte gereicht hat und insoweit angegeben hat, dass diese Zeichnung den Stand abbilde, der bei seinem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten vorhanden gewesen sei. In dieser Zeichnung weisen die Vorsprünge aber bereits zylindrische Anteile auf, wobei zum freien Ende hin weniger Material vorhanden ist als am Fuß der Vorsprünge. Dies hat auch der Zeuge so bestätigt.
Auch die seitens des Zeugen geschilderte Durchführung der Simulation in dem 3D O – Programm begründet keine Miterfindereigenschaft. Es handelt sich nicht um eine schöpferische Tätigkeit. Sowohl die Idee (Ermöglichung des Aufklipsens) als auch der Weg dahin (Wegnehmen von Material) waren schon bei dem Eintritt des Zeugen C in das Unternehmen vorhanden. Die Durchführung einer Simulation in einem speziellen Computerprogramm anhand der bereits vorhandenen Vorgaben stellt keinen eigenen schöpferischen Beitrag des Zeugen C dar. Dies gilt unabhängig davon, dass in die den Klagepatenten 5 und 6 entsprechenden europäischen Patente zusätzliche Merkmale aufgenommen sind, die die konkrete Ausgestaltung der Vorsprünge zum Gegenstand haben. Denn der Zeuge C hat die konkrete Ausgestaltung der Vorsprünge durch Computersimulation ohne eigene erfinderische Leistung gefunden.
Bezüglich der Klagepatente 5 und 6 (zusammen) gilt folgendes:
718.149,26 € * 0,07 * 1 = 50.270,45 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100 %) Erfindervergütung V
5.
Im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 beläuft sich der Anspruch auf 227,50 €. Dieser Betrag ergibt sich aus den Grundsätzen der Vergütungspflicht im Hinblick auf Vorratspatente. Mangels Umsatzangaben fehlt für die Berechnung einer anderweitigen angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 jede Grundlage.
a.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie bezüglich des Klagepatents 7 mit einer Vergütung als Vorratspatent einverstanden ist. Sie hat (in Anlehnung an Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL 21 Rn 72) ihr Einverständnis mit dem Ansetzen eines Gesamterfindungswertes von 3.250,00 € erklärt. Sie hat angegeben, insoweit sei die Abgeltung mit einer Pauschale üblich. Der Kläger ist dem angesetzten Gesamterfindungswert nicht entgegengetreten, so dass die Kammer diesen Betrag als Erfindungswert ansetzt.
b.
Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass der Kläger Alleinerfinder ist.
c.
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 7 % zu veranschlagen. Mangels abweichenden Vortrages der Parteien geht die Kammer auch hier von einem Anteilsfaktor von 7 % (entsprechend der Wertzahl 5) aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Anteilsfaktor betreffend das Klagepatent 1 Bezug genommen, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht.
d.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer eine Erfindervergütung in Höhe von 227,50 € angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:
3.250,00 € * 0,07 * 1 = 227,50 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfindervergütung V
6.
Im Zusammenhang mit dem Klagepatent 8 beläuft sich der Anspruch auf 1.378,35 €.
a.
Bezüglich der Ermittlung des Erfindungswertes wird zunächst auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 Bezug genommen.
aa.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfindungswertes ist mangels anderweitiger Angaben der Parteien zunächst der gesamte mit dem Produkt G erwirtschaftete Netto-Umsatz, also 2.072.702,46 €.
bb.
Nach Ansicht der Kammer ist – unter Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 1,9 % zu veranschlagen.
Zur Ermittlung des üblichen Lizenzsatzes ist wiederum auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, also auf die Üblichkeit für eine ausschließliche Lizenz am freien Markt, wobei erneut die branchenüblichen Lizenzsätze maßgeblich sind. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Klagepatent 1 verwiesen. Die streitgegenständliche Erfindung fällt in den Bereich Scharniere oder andere Aufhängevorrichtungen für Türen, Fenster oder Flügel (IPC-Klassifikation E05D). Auch bezüglich der Vergleichbarkeit der von der Schiedsstelle für angemessen erachteten Lizenzsätze wird auf die Ausführungen zum Klagepatent 1 verwiesen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erfindung gemäß des Klagepatents 8 eine Reduzierung des Aufwandes der Befestigung des Scharnierbandes an dem ihm zugeordneten Hohlprofil zur Folge hat (s. Klagepatent Absatz [0003]). Die Vorteile gegenüber dem Stand der Technik werden durch eine einfache konstruktive Maßnahme erreicht. Hinzu kommt, dass es nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag, der insoweit mit den Ausführungen in Absatz [0002] des dem Klagepatent 8 entsprechenden europäischen Patents (EP 1 126 XXX, Anlage CBH 32) in Einklang steht, bereits nach dem Stand der Technik möglich war, eine vorläufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei eine Bewegungsfreiheit verblieb, die zur Vornahme der endgültigen Positionierung zwischen Flügelrahmen und Zarge eingesetzt werden konnte. Angesichts dessen führt die Lehre des Klagepatents gegenüber dem Stand der Technik zu einer Reduzierung des Aufwandes der Befestigung durch Vorsehen zweier weiterer Durchgangsbohrungen im Scharnierband.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eine Abstaffelung geboten. Bezüglich der Voraussetzungen einer Abstaffelung wird auf die entsprechenden Ausführungen, die bereits im Hinblick auf das Klagepatent 1 erfolgt sind, verwiesen.
Auf den vorliegenden Fall (mehr als 2 Mio. € Umsatz) übertragen, erscheint nach den diesen Grundsätzen eine Abstaffelung im Bereich von 5 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes angebracht, so dass ausgehend von einem – vor Abstaffelung – an sich gebotenen Lizenzsatz von 2 % (der eine grundsätzliche Erhöhung des Lizenzsatzes wegen der vorzunehmenden Abstaffelung berücksichtigt) insgesamt ein Lizenzsatz von 1,9 % zu veranschlagen ist.
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ergibt sich bezüglich der im Klagepatent 8 geschützten Erfindung ein Erfindungswert von 39.381,35 €.
2.072.702,46 € * 0,019 = 39.381,35 €
Bezugsgröße Lizenzsatz von 1,9 % Erfindungswert
c.
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 7 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Berücksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 5 beträgt und im Wege einer Umrechnung gemäß RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz führt.
aa.
Der Kläger ist bezüglich der Erfindung des Klagepatents 8 insoweit unstreitig der Gruppe 2 zuzuordnen, so dass für den Teilfaktor a die Wertzahl 2 einschlägig ist.
bb.
Nach Ansicht der Kammer sind hier die Merkmale 1), 2) und 3) jeweils voll erfüllt, so dass bezüglich des Teilfaktors b die Wertzahl 1 einschlägig ist (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 51). Insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 Bezug genommen. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kein Anlass.
cc.
Auch im Hinblick auf den Teilfaktor c wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Klagepatent 1 verwiesen. Auch insoweit besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen ist.
d.
Unstreitig ist der Kläger neben Herrn B zu 50 % Miterfinder der in dem Klagepatent 8 unter Schutz gestellten technischen Lehre.
e.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer im Zusammenhang mit dem Klagepatent 8 eine Erfindervergütung in Höhe von 1.378,35 € angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:
39.381,35 € * 0,07 * 0,5 = 1.378,35 €
Erfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (50 %) Erfindervergütung V
7.
Bezüglich der im Hinblick auf das Klagepatent 9 begehrten Arbeitnehmererfindervergütung war die Klage abzuweisen. Insoweit ist eine (Mit-) Erfinderschaft des Klägers auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Der Kläger beschränkt sich darauf, die (Mit-) Erfindereigenschaft des von der Beklagten als Erfinder benannten Herrn A zu bestreiten. Dies genügt nicht. Schon in dem auf Auskunft gerichteten Rechtsstreit war die das Klagepatent 9 betreffende Klage abgewiesen worden, da die Beklagte substantiiert dargelegt hatte, dass – obwohl der Kläger in der entsprechenden Patentschrift als Erfinder angegeben ist – tatsächlich Herr A die unter Schutz gestellte technische Lehre entwickelt hat. Schon im Urteil vom 11.08.2005 (4b O 456/04), das der Kläger insoweit nicht angegriffen hat, hat die Kammer im Zusammenhang mit den dort streitgegenständlichen Auskunftsverlangen festgestellt, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass er einen erfinderischen Beitrag zur Lösung des hiesigen Klagepatents 9 geleistet hat. Der Kläger hat auch im hiesigen Verfahren seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, so dass kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht. Hinzu kommt, dass auch bei Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die angemessene Vergütung nicht berechnet werden könnte, weil bezüglich des Klagepatents 9 keine Umsatzangaben vorliegen.
8.
Unter Berücksichtigung der aus der Anlage K 19 ersichtlichen Nettoumsätze und auf der Grundlage der vorstehend näher dargelegten Parameter ergeben sich insgesamt folgende Arbeitnehmererfindervergütungen für die streitgegenständlichen Schutzrechte.
Klagepatent 1:
Klagepatent 3:
Klagepatent 4:
Klagepatente 5 und 6 zusammen:
Klagepatent 7:
Klagepatent 8:
Dies ergibt folgende jährliche Gesamtansprüche:
Der Kammer ist bewusst, dass die in diesem Urteil ausgeworfene Gesamtvergütung von 125.201,26 € um 0,02 € höher liegt, als der Betrag von 125.201,24 €, der sich aus der Addition der vorgenannten jährlichen Gesamtvergütungen ergibt. Diese geringfügige Differenz hat ihre Ursache in durch Rundung der Beträge verursachten Ungenauigkeiten. Nur klarstellend sei erwähnt, dass die im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung von 227,50 € der jährlichen Vergütung für das Jahr 2000 zugeschlagen wurde.
9.
Als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung ist auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung zum 01.05. (vgl. Anlage CBH 3) des Folgejahres in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. – ab dessen Einführung – über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165, 182 f. – Spulkopf II; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, § 12 Rn 36). Die auf das Klagepatent 7 entfallende Vergütung wurde dem Vergütungsanspruch für das Jahr 2000 zugeschlagen, der ab dem 01.05.2001 zu verzinsen ist. Da es insoweit um die Vergütung eines Vorratspatentes geht, erscheint eine Verzinsung des Gesamtbetrages ab dem 01. Mai (vgl. Anlage CBH 3) des Jahres 2001 (Folgejahr der Anmeldung vom 15.03.2000) angemessen.
Soweit der Kläger darüberhinausgehende Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend macht, war die Klage abzuweisen.
10.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung sind durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,00 € (brutto) durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Kammer geht, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten, nach dem es sich bei den geleisteten Zahlungen um Nettobeträge handelt, die sich insgesamt auf einen Bruttobetrag von 80.000,00 € belaufen, nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, davon aus, dass die geleisteten Zahlungen sich insgesamt auf einen Bruttobetrag von 80.000,00 € belaufen. Da keine der Parteien vorgetragen hat, wie die einzelnen Bruttobeträge zu den geleisteten Netto-Teilzahlungen lauten, hat die Kammer die Bruttobeträge wie folgt ermittelt:
Der Auszahlbetrag in Höhe von insgesamt 49.032,33 € (netto) entspricht einem Bruttobetrag von 80.000,00 €. Daraus folgt eine Auszahlquote von durchschnittlich 61,2904125 %, die die Kammer der weiteren Berechnung zu Grunde legt. Danach hat die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:
30.11.2011 35.000,00 € netto ≈ 57.105,18 € brutto
06.12.2011 1.000,00 € netto ≈ 1.631,58 € brutto
29.12.2011 13.032,33 € netto ≈ 21.263,24 € brutto
insgesamt 49.032,33 € netto ≈ 80.000,00 € brutto
Die geleisteten Zahlungen werden, da die Beklagte auch auf den Hinweis der Kammer nicht vorgetragen hat, dass sie bei der Leistung eine Tilgungsbestimmung getroffen hätte (§ 366 Abs. 1 BGB), gemäß § 366 Abs. 2 BGB angerechnet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte erfolgt die Anrechnung danach zunächst altersabhängig und im Anschluss daran verhältnismäßig. Nur klarstellend sei erwähnt, dass die dem Kläger zugesprochenen Zinsen nicht solche im Sinne des § 367 Abs. 1 BGB sind; vielmehr sind sie Bestandteil der Arbeitnehmererfindervergütung nach der Lizenzanalogie, so dass § 367 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet und es bei der vorgenannten, durch § 366 Abs. 2 BGB vorgegebenen, Tilgungsreihenfolge bleibt.
Der Tenor trägt den vorstehenden Ausführungen zur Anrechnung der einzelnen Zahlungen hinreichend Rechnung. Dies folgt etwa aus dem Urteil Spulkopf II des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004, Az. I-2 U 133/00. Dieses Urteil, das eine ähnliche Fallkonstellation betrifft, ist unter www.juris.de vollständig abrufbar.
IV.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 20.02.2013 und 26.02.2013 sowie des Klägers vom 20.02.2013 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Dies gilt insbesondere für den Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2013. Der Kläger hat in dem vorliegenden Verfahren wiederholt angeführt, die seitens der Beklagten erteilten Auskünfte seien falsch. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 15.02.2012 darauf hingewiesen, dass der Kläger, soweit er Zahlung auf Grundlage anderer (höherer) Umsatzzahlen als der Anlage K 19 fordert, darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die Beklagte solche Umsätze tatsächlich erwirtschaftet hat, und dass – falls der Kläger nicht darlegen und beweisen kann, dass die Beklagte über die in der Anlage K 19 aufgeführten Umsätze hinaus weitere Umsätze erzielt hat – Grundlage der Ermittlung der angemessenen Vergütung durch die Kammer nur die in der Anlage K 19 mitgeteilten Beträge sein können. Darüber hinaus hat die Kammer den Kläger ebenfalls bereits mit Beschluss vom 15.02.2012 auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in dem vorangegangenen Auskunftsverfahren verwiesen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 750.000,00 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Interesse des Klägers. Bei Berechnung der Erfindervergütung auf Grundlage der Angaben des Klägers ergibt sich für die Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 ein Betrag von etwas mehr als 1.000.000,00 €. Die Erfinderverfügung für die Klagepatentanmeldung 2 sowie das Klagepatent 9 können bei der Festsetzung des Streitwertes außer Betracht bleiben, da der Kläger keinen Vortrag hält, der eine Bezifferung erlauben würde. Auch bezüglich des Klagepatents 7 trägt der Kläger keine Tatsachen vor, die einen Rückschluss auf seine Vorstellungen von der diesbezüglich zu zahlenden Vergütung zuließen. Die tatsächlich zugesprochene Vergütung in Höhe von 227,50 € ist indes eher gering. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Streitwert von insgesamt 750.000,00 €, der einen Abschlag gegenüber den Vorstellungen des Klägers enthält (vgl. zur Möglichkeit des Abschlages Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage 2013, § 38 Rn 2), für angemessen.
Anlass zur Herabsetzung des für den Kläger geltenden Streitwertes besteht nicht. Auf Grundlage eines Streitwertes von bis zu 750.000,00 € ergeben sich für das vorliegende Verfahren Gesamtkosten von etwa 45.000,00 € (Gerichtskosten + Kosten für zwei Rechtsanwälte und einen Patentanwalt). Jedenfalls nach den Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 49.032,33 € (netto) ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die anfallenden Kosten nicht selbst tragen könnte. Nach Erhalt der Zahlungen hat der Kläger zum Antrag auf Streitwertherabsetzung, den er in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 gleichwohl aufrecht erhalten hat, auch nicht mehr vorgetragen.