Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. März 2013, Az. 4a O 52/06
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 322.617,16 zzgl. 3,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Teilbetrag von € 188.524,59 seit dem 01.02.2009, auf einen Teilbetrag von weiteren € 74.855,04 seit dem 01.02.2010 und auf den gesamten Betrag seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 41% und der Beklagten zu 59% auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Erfindervergütung geltend.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2011 (Blatt 68 ff. d. A.) verwiesen.
Seit dem Jahr 2001 tätigte der Kläger verschiedene Erfindungen, die Rückhaltesysteme (Betonschutzwände) und Übergangskonstruktionen betrafen. Zum Schutz der Erfindungen des Klägers wurden von der Beklagen Patente und Gebrauchsmuster angemeldet. Die Beklagte zahlte im Jahr 2008 als Ausgleich für sämtliche bis zum 31.12.2007 entstandenen Ansprüche des Klägers aus und in Zusammenhang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen einen Pauschalbetrag von € 200.000,- an den Kläger. Ansprüche für die Zeit danach sollten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden (Anlage rop 3).
Mit Schreiben vom 17.07.2009 machte die Beklagte ein Angebot zur pauschalen Abgeltung sämtlicher Vergütungsansprüche des Klägers und setzte für den Fall, dass der Kläger dieses Angebot nicht annehmen sollte, die Vergütungsfaktoren und die Vergütung einseitig fest (Anlage CBH 2). In der Folge zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 36.703,15 als Erfindervergütung. Der Kläger widersprach der Festsetzung der Vergütung durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 forderte er die Beklagte unter Klageandrohung zur Auskunftserteilung für die seit dem 01.01.2008 begangenen Benutzungshandlungen auf. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 Auskunft für das Jahr 2008.
Mit Klageschrift vom 22.03.2010 hat der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft für die Jahre 2009 und 2010 in Anspruch genommen. Am 24.02.2011 hat die Kammer insoweit ein Teilurteil mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:
„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010
a) Rückhaltesysteme mit einer Übergangkonstruktion zwischen zwei Rückhaltesystemen (10, 12) mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit, wobei die Rückhaltesystem (10, 12) stoßen miteinander verbunden sind und das Rückhaltesystem (12) mit höherer Nachgiebigkeit auf der der Fahrbahn (26) abgewandten Seite mehrere, die Nachgiebigkeit abschnittsweise vermindernde Dämpfungselemente (20a-20i) aufweist, wobei die Dämpfungswirkung der einzelnen Dämpfungselemente ausgehend von dem Rückhaltesystem mit geringer Nachgiebigkeit in Richtung des Rückhaltesystems mit höherer Nachgiebigkeit abnimmt, bei denen die sich verändernde Dämpfungswirkung von der Massenträgheit der Dämpfungselemente (20a-20i) abhängig ist (EP 1645XXX B1)
und/oder
b) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit mindestens zwei Stufen (10, 12, 14), wobei eine obere Stufe (14) eine geringere mittlere Breite als eine untere Stufe (10) aufweist, mindestens fünf in der Betonschutzwand angeordnete Bewehrungselementen (16) und einem Aufstandelement (24) für die Betonschutzwand, wobei das Aufstandelement fahrbahnunbhängig ist und als ungebundene Tragschicht (24) ausgebildet ist (DE 102005030XXX A1)
insbesondere, wenn
das Rückhaltesystem eine Aufhaltestufe von mindestens H 2 aufweist, und die Betonschutzwand nicht in dem Aufstandselement, in der Fahrbahn oder im Boden eingespannt ist (EP 1739XXX B1)
und/oder
c) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 150 – 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 – 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 – 55 [deg.] und einer oberen Stufe (14) mit einer Höhe von 600 – 700 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], gekennzeichnet durch ein fahrbahunabhängiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand (DE 202005010XXX U1)
und/oder
d) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 200 – 300 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 – 55 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 – 55 [deg.] und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer Höhe von 500 – 700 mm und im Bereich der oberen Stufen mindestens zwei Bewehrungsstäbe (16), dadurch gekennzeichnet, dass eine ebene Unterseite (22) der unteren Stufe (10) auf einer Fahrbahnoberseite (24) unverankert aufliegt (DE 202005010XXX U1)
und/oder
e) abgestufte Rückhaltesystem an Straßen aus Beton mit einer unteren Stufe von ca. 250 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe von ca. 50 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon, einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon sowie einer oberen Breite von ca. 200 mm, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamthöhe des Rückhaltesystems ca. 1100 mm beträgt, die obere Stufe einer Höhe von ca. 800 mm aufweist, die untere Breite des Fußes ca. 600 mm beträgt, der Fuß nicht in den Fahrbahnbelag eingebunden ist und die Bewehrung im Bereich der oberen Stufe aus 5 bis 10 in Abständen von 60 bis 100 mm ein- oder zweireihig übereinander liegenden Reihen von endlosen Stahlstäben oder Stahlseilen mit 12-16 mm Durchmesser bestehen (DE 101 45 XXX C1 und EP 1293XXX A2)
und/oder
f) abgestufte Betonschutzwände für Fahrbahnbegrenzungen, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von ca. 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Stufe (14) eine Höhe von ca. 400 mm aufweist und im Bereich der oberen Stufen mindestens drei Bewehrungsstäbe (16) vorgesehen sind (DE 202005020XXX U1)
im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe
aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den Rückhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in Rückhaltesystemen gemäß Ziffer I. a) verwendeten Übergangskonstruktionen in Stück anzugeben sind,
bb) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
cc) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, insbesondere Rückvergütungen der Firma Reif, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.
Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Antrags zu I. abgewiesen.“
Der Kläger macht nunmehr – für das Jahr 2008 klageerweiternd – auf der zweiten Stufe Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung für die Jahre 2008 bis 2010 gegen die Beklagte geltend.
Mit Schreiben vom 03.05.2011 hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über mit den erfindungsgemäßen Betonschutzwänden und Übergangskonstruktionen in den Jahren 2009 und 2010 erzielte Umsätze erteilt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben hat die Beklagte am 30.09.2011 an Eides statt versichert. Insoweit wird auf die Anlagen rop 7 und rop 8 Bezug genommen. Daraus ergeben sich – nach Korrektur eines Rechenfehlers zwischen den Parteien unstreitig – die folgenden erfindungsrelevanten Umsätze der Beklagten:
2009 €
Betonschutzwände 157.284,87
Übergangskonstruktionen 1.115.898,27 (700.232.80)
Lizenzeinnahmen (gesamt) 431.516,00
davon
a) für Betonschutzwände 27.456,00
b) für Übergangskonstruktionen 404.060,00
2010 €
Betonschutzwände 167.979,60
Übergangskonstruktionen 834.051,51
Lizenzeinnahmen 173.050,00
davon
a) für Betonschutzwände 31.610,00
b) für Übergangskonstruktionen 141.440,00
Bereits mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage rop 5) teilte die Beklagte entsprechende Umsätze für das Jahr 2008 dem Kläger zu Rechnungslegungszwecken wie folgt mit:
2008 €
Betonschutzwände 562.400,00
Übergangskonstruktionen 4.254.500,00
Lizenzeinnahmen (gesamt) 362.108,00
davon
a) für Betonschutzwände 3.648,00
b) für Übergangskonstruktionen 358.460,00
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten erteilte Rechnungslegung für die Jahre 2009 und 2010 sei unvollständig, weil sich darin keine Angaben zu Umsätzen mit dem erfindungsrelevanten Produkt „XXX“ für zwei Baustellen befänden. Betroffen sei eine Verwendung zur Errichtung von Betonschutzwänden im Zeitraum 2010 bis 2011 auf den Baustellen A 46 im Bereich der AS G und der AS H (KM 105,5 bis 107,5) (Verwendung auf einer Länge von ca. 4,6 km für den Mittelstreifen in beiden Fahrtrichtungen sowie den Fahrbahnrand) sowie A 5 zwischen dem I Kreuz und der AS J (KM 503,903 bis 518,675) (Verwendung für den Mittelstreifen in beiden Fahrtrichtungen über eine Länge von ca. 20 km). Hinsichtlich der erstgenannten Baustelle habe die Beklagte keine Umsätze mitgeteilt, hinsichtlich der zweiten nur für eine Menge von 529 m. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten für die Baustelle „A 5 J“ mitgeteilten Einheitspreises von € 63,90/m für beide Baustellen (A 5 J und A 46 G) habe die Beklagte erfindungsrelevante Umsätze mit Betonschutzwänden in Höhe von weiteren € 1.571,940,00 erwirtschaftet.
Der Kläger ist der Ansicht, der von der Beklagten in ihrer Rechnungslegung für 2010 für die Baustelle „A 5 K“ bei dem Produkt „XXX“ angegebene Einheitspreis von nur € 17,64/m könne für die Berechnung einer angemessenen Erfindervergütung nicht herangezogen werden, weil er signifikant von den Einheitspreisen der anderen Baustellen abweiche. Dies sei dadurch zu erklären, dass die Beklagte auf der genannten Baustelle für den eigenen Konzern gearbeitet und nur die Beistellung ihres Personals berechnet habe. Um aber ein willkürliches Reduzieren der vergütungsrelevanten Umsätze durch konzernrechtliche Absprachen der Beklagten zu verhindern, sei ein angemessener Einheitspreis in Höhe von € 70,00 /m zu Grunde zu legen und der vergütungsrelevante Umsatz für Betonschutzwände im Jahr 2010 entsprechend von € 167.979,60 auf € 223.743,00 zu erhöhen.
Der Kläger behauptet, eine im Wege der Lizenzanalogie ermittelte angemessene Arbeitnehmererfindervergütung belaufe sich für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 auf insgesamt € 1.039.250,96, mindestens aber auf € 564.815,16. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der mitgeteilten bzw. anzunehmenden vergütungsrelevanten Produktumsätze als maßgeblicher technisch-wirtschaftlicher Bezugsgröße sowie der vom Kläger für angemessen gehaltenen, nachfolgend getrennt nach Erfindungen und Verwertungen dargestellten Parameter:
Produktumsätze Betonschutzwände
(Produkte der Beklagten: „XXX“, „OH4b“, „OH 2“)
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 6,25 %
Anteilsfaktor 21 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5
Produktumsätze „Übergangskonstruktion“
(Produkte der Beklagten: „L“ bzw. „M“ und „N“
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 30 %
Anteilsfaktor 47 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 6
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Lizenzeinnahmen „Betonschutzwände“
Beteiligung an Bruttolizenzeinnahmen (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %
Anteilsfaktor 21 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5
Lizenzeinnahmen „Übergangskonstruktion“
Beteiligung an Bruttolizenzeinnahmen (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %
Anteilsfaktor 47 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 6
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Der Kläger beantragt,
das Verfahren gem. Ziffer II. des Klageantrags fortzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen zu Ziffer I.1., mindestens jedoch in Höhe von € 212.319,17, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01. eines jeden Jahres oder seit den jeweils betriebsüblichen Abrechnungszeiträumen auf die für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Vergütung, abzüglich bereits gezahlter € 36.703,15 zu zahlen.
Klageerweiternd beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende, angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen nach Ziffer I.1. des Klageantrags für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von € 352.495,99.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die dem Kläger zustehende, im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnde angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für den Zeitraum 2008 bis 2010 sei deutlich niedriger als beantragt und nach den im folgenden dargestellten Parametern zu bemessen:
Produktumsätze Betonschutzwände
(Produkte der Beklagten: „XXX“, „OH4b“, „OH 2“)
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 2 %
Anteilsfaktor 15 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Produktumsätze „Übergangskonstruktion“
(Produkte der Beklagten: „L“ bzw. „M“ und „N“
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 5 %
Anteilsfaktor 15 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Lizenzeinnahmen „Betonschutzwände“
Erfindungswert 32 % der Bruttolizenzeinnahmen
entfallen auf Erfindungen
Beteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15 i.V.m. Wertung der RL Nr. 14) 25 %
Anteilsfaktor 15 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Lizenzeinnahmen „Übergangskonstruktion“
Erfindungswert 16, 7 % der Bruttolizenzeinnahmen
Entfallen auf Erfindungen
Beteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15 i.V.m. Wertung der RL Nr. 14) 25 %
Anteilsfaktor 15 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Die Beklagte behauptet, bei der Ermittlung des Erfindungswertes für die Baustellenabschnitte „A 5 J“ und „A 46 G“ seien die dem Kläger nicht mitgeteilten Aufstellungen der Betonschutzwände des Typs „XXX“ nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht auf Schotter, sondern direkt auf der Fahrbahn oder auf einem gegossenen Betonfundament angeordnet worden seien. Damit aber fielen sie unter keines der der Klage zugrunde gelegten Schutzrechte. Soweit eine Aufstellung beim Bau der A5 in einer Länge von 529 m tatsächlich auf Schotter erfolgt sei, sei sie in der Rechnungslegung berücksichtigt worden. Wenn der Kläger darauf verweise, dass ein Aufstellen der Betonschutzwände direkt auf der jeweiligen Fahrbahn oder auf einem gegossenen Betonfundament jedenfalls unter den Schutzbereich des für seine Erfindung angemeldeten Gebrauchsmusters DE 20 2005 XXX U1 falle, lege er das Gebrauchsmuster fehlerhaft aus. Zudem sei das Gebrauchsmuster DE‘ XXX vor dem Hintergrund des als Anlage CBH XX überreichten europäischen Patents EP 1 XX2 898 nicht schutzfähig. Aus diesem ergebe sich, dass das Aufstellen einer Betonschutzwand auf einem an die Fahrbahn angrenzenden Betonfundament im Stand der Technik bekannt gewesen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, die durch den Kläger errechneten Lizenzsätze von 6,25 % der mitgeteilten Umsätze mit Betonschutzwänden und 30% der Umsätze mit Übergangskonstruktionen sei zwar im Ansatz zutreffend im Weg der konkreten Lizenzanalogie ermittelt worden. Es sei bei den Lizenzsätzen allerdings noch nicht berücksichtigt, dass diese für ein komplettes Produkt gezahlt worden seien und nicht nur für die Nutzung der auf Erfindungen des Klägers zurückgehenden technischen Schutzrechte. Aus den für alle relevanten Lizenznehmer gleichermaßen aussagekräftigen exemplarisch vorgelegten Lizenzverträge mit der A Beton GmbH (Anlage CBH 3) und der Heinz B Bau GmbH (Anlage CBH 4) ergebe sich, dass den Lizenznehmern jeweils ein ganzes Bündel von Lizenzgegenständen überlassen worden sei. Dieses umfasse neben den technischen Schutzrechten auch Marken, das für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der jeweiligen Produkte unerlässliche Prüfzertifikat sowie Herstellungs- und Prüfungs-Knowhow. Dies führe dazu, dass im Fall der Betonschutzwände von einem Lizenzsatz von lediglich 2 Prozentpunkten (statt 6,25) auszugehen sei, der auf die Entwicklungen des Klägers entfalle, im Fall der technisch komplexeren Übergangskonstruktionen, bei denen das Knowhow und der auf die Nutzung der technischen Prüfzeugnisse entfallende Anteil gegenüber Patenten und Gebrauchsmustern deutlich überwiege, von einem Lizenzsatz von 5 Prozentpunkten (statt 30).
Im Hinblick auf den Anteilsfaktor für die den Betonschutzwänden zugrunde liegenden Erfindungen behauptet die Beklagte, der Kläger habe in seiner Funktion als Bauleiter dezidierten Einblick in Produktanforderungen und auch Bedürfnisse und Möglichkeiten von Verbesserungen gehabt. Seine Aufgabenstellung sei breitgefächert gewesen und ihm habe auch die technische Ausgestaltung der Produkte oblegen. Die Veranlassung zu seiner Entwicklung habe dem Kläger zudem ein Erfahrungsaustausch mit einem bei der Beklagten beschäftigten Diplomanden gegeben. Erst in Folge dessen habe er daran gedacht, sich näher mit dem Aufbau herkömmlicher Rückhaltesysteme zu befassen und ein eigenes Produkt mit Alleinstellungsmerkmal zu entwickeln. Hinsichtlich der Aufgaben und Stellung des Beklagten im Betrieb sei zu berücksichtigen, dass dieser auch zum Zeitpunkt der Erfindung schon bauleitend tätig gewesen und ihm ein Ingenieur unterstellt gewesen sei.
Auch bei der Bemessung des Anteilsfaktors für die durch den Kläger erfundenen Übergangskonstruktionen müsse in Rechnung gestellt werden, dass der Kläger mit der Aufgabenstellung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Beklagte in Berührung kam. So habe die Beklagte zum Zeitpunkt der Erfindung bereits Übergangskonstruktionen der Firm C GmbH (D) in Lizenz gefertigt und der Kläger habe für die Beklagte als Vertreter in einem Arbeitskreis bei der Bundesanstalt für Straßenwesen gesessen, der sich mit den aufgrund der im Jahr 1998 neu eingeführten DIN EN 1317 verschärften Sicherheitsregeln befasste. Zu seinen Aufgaben habe dabei auch die Prüfung der Produktpalette der Beklagten im Hinblick auf die Konformität mit den wachsenden Anforderungen gehört. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei für den Kläger klar gewesen, dass die seinerzeit von der Firma C lizenzierten Übergangskonstruktionen nicht mehr ausreichend gewesen seien. Daher sei der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte auf Mängel und Bedürfnisse zur Verbesserung des Vorgängerprodukts aufmerksam geworden.
Aus der Tatsache, dass der Kläger für den Bereich von Betonschutzwänden durch seine Tätigkeit bei der Beklagten beruflich seit jeher qualifiziert war, ergebe sich ohne weiteres, dass er es auch im Hinblick auf Übergangskonstruktionen gewesen sei. Denn die Übergangskonstruktionen griffen an den Betonschutzwänden an. Auch habe der Kläger mit den durch die Beklagte in Lizenz gefertigten Übergangskonstruktionen gearbeitet und sei schon aufgrund seines Ingenieur-Titels für das in Frage stehende technische Gebiet allgemein hinreichend qualifiziert gewesen. Der Kläger habe zudem in seiner Eigenschaft als Bauleiter bei der Beklagten und (zuvor) ihrer Muttergesellschaft, der D GmbH, entsprechende Übergänge gebaut, für deren Planung er verantwortlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er auch auf die Kenntnisse der D GmbH im ingenieurtechnischen Bereich, etwa im Brückenbau zurückgreifen können. Die durch den Kläger erfundenen Übergangskonstruktionen, die später zum Gegenstand der Auslizenzierung gemacht worden seien, hätten ihre letztendliche Gestalt auch erst im Rahmen der Erprobung im Betrieb der Beklagten gefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-Urteil abschließend zur Entscheidung gestellte Zahlungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage keine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages entgegen. Gemäß § 38 ArbEG kann in Konkretisierung zu § 253 ZPO bei Streit über die Höhe der Vergütung die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
II.
Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung gemäß §§ 9, 12 ArbEG zu.
Dass dem Kläger dem Grunde nach ein solcher Vergütungsanspruch zusteht, hat die Kammer bereits inzident im Teilurteil vom 24.02.2011 festgestellt.
Der Höhe nach ist der Anspruch gerichtet auf Zahlung von € 359.320,31. Hiervon hat die Beklagte an den Kläger bereits einen Teilbetrag in Höhe von € 36.703,15 gezahlt, so dass sie mit dem Schluss-Urteil zur Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages in Höhe von € 322.617,16 zu verurteilen war. Ein weitergehender Vergütungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
Vorab ist klarzustellen, dass eine in dem Schreiben der Beklagten vom 17.07.2009 (Anlage CBH 2) erfolgte Vergütungsfestsetzung jedenfalls nicht verbindlich ist, weil der Kläger ihr nach § 12 Abs. 4 S. 1 ArbEG widersprochen hat. Auf die Frage, ob die Festsetzung der Vergütung durch die Nichtannahme des im gleichen Schreiben übermittelten, vorgeschalteten Vergütungsangebot der Beklagten aufschiebend bedingt war, was einer wirksamen Festsetzung im Sinne von § 12 Abs. 3 ArbEG entgegenstehen könnte, muss daher nicht eingegangen werden.
1. Vergütung Produktumsätze Betonschutzwände
a) Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor b des Anteilsfaktors, soweit vergütungspflichtige Erfindungen im Zusammenhang mit Betonschutzwänden betroffen sind, mit 1 zu bewerten ist. Auch stimmen die Parteien darin überein, dass der für die Ermittlung des Erfindungswertes im Wege der konkreten Lizenzanalogie im Ausgangspunkt zugrunde zu legende Lizenzsatz für die Produktumsätze mit Betonschutzwänden 6,25 % betragen soll.
b) Erfindungswert
Bei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber – losgelöst von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung – bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen würde (BGH GRUR 1998, 689, 691 – Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu würdigen, welche Gegenleistung vernünftige (Lizenz-)Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalles vereinbart hätten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 – Abwasserbehandlung). Allerdings bedürfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen Überprüfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 – Spulkopf; BGH GRUR 1998, 691 f. – Copolyester II). Die tatsächlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wieder (BGH GRUR 2002, 801 f. – Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. – Abgestuftes Getriebe). Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem üblichen Lizenzsatz ermittelt.
aa) maßgeblicher Umsatz der Beklagten
Als Umsatz ist der dem Arbeitgeber tatsächlich zugeflossene Erlös aus dem Verkauf der erfindungsgemäßen Produkte zu Grunde zu legen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, 4. Auflage 2006, Rn 260). Dies bedeutet, dass der Netto-Umsatz maßgeblich ist (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 7 Rn 21). Dieser beläuft sich vorliegend für die Jahre 2008 bis 2010 auf insgesamt € 2.459.604,47, wobei die Netto-Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 sich nur zum Teil aus der Anlage rop 7 ergeben, die Nettoumsätze für das Jahr 2008 aus der Anlage rop 5.
2008 € 562.400,00
2009 € 157.284,87
2010 € 1.739.919,60
(167.979,60 + 1.571.940,00)
Den durch die Beklagte in ihrer Rechnungslegung vom 03.05.2011 mitgeteilten Umsätzen waren Umsätze in Höhe von € 1.571.940,00 hinzuzusetzen, die die Beklagte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers auf den Baustellen „A 5 J“ und „ A 46 G“ zusätzlich mit dem Produkt „XXX“ erwirtschaftet hat. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers zwar insoweit entgegengetreten, dass sie durch die Art der Aufstellung der unbestritten auf einer Länge von etwa weiteren 24 km aufgestellten Betonschutzwände davon ausgegangen sei, nicht von der Lehre eines der auf Erfindungen des Klägers zurückgehenden Schutzrechte Gebrauch gemacht zu haben, weshalb diese nicht vergütungspflichtig seien. Diese Ansicht beruht aber – jedenfalls soweit die von der Klägerin eingeräumte Aufstellung auf einem gegossenen Betonfundament betroffen ist auf einer fehlerhaften Auslegung des Gebrauchsmusters DE 202005010XXX U1, auf dessen Benutzung sich der Tenor des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2011 erstreckt. Nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters ist ein Rückhaltesystem mit weiteren – durch das Produkt „XXX“ unstreitig erfüllten – Merkmalen geschützt, das durch ein „fahrbahnunabhängiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand“ gekennzeichnet ist. Um ein fahrbahnunabhängiges, verdichtetes Aufstandfundament handelt es sich bereits dem Anspruchswortlaut nach jedenfalls auch bei den von der Klägerin für einen Teil der aufgestellten Betonschutzwände „XXX“ verwendeten, gegossenen Betonfundamenten. Denn diese sind nicht in die Fahrbahn eingespannt, sondern von ihr unabhängig im Sinne der Lehre des Gebrauchsmusters DE‘XXX und bestehen aus einem in Abschnitt [0011] der Gebrauchsmusterschrift ausdrücklich als bevorzugt genannten Material, nämlich Beton.
Eine andere Beurteilung kann insbesondere nicht aus Unteranspruch 6 des Gebrauchsmusters hergeleitet werden. Dieser beansprucht Schutz für eine Ausgestaltung, die zusätzlich über einen unverfestigten Zwischenstreifen zwischen Aufnahmefundament und Fahrbahn verfügt. Es ist anlässlich der Erörterung dieses Arguments in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich geworden, wie das Vorhandensein eines solchen Bereichs sich auf das Verständnis des Fachmanns von einem fahrbahnunabhängigen, verdichteten Aufstandfundament auswirken soll.
Auch soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, das von ihr angemeldete, lizenzierte und noch aufrechterhaltene Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig und könne deshalb keine Vergütungspflicht auslösen, kann dem nicht gefolgt werden. Alleine aus dem Umstand, dass ein paralleles Schutzrecht im Patenterteilungsverfahren eingeschränkt worden ist, folgt noch nicht, dass das Gebrauchsmuster in seinem derzeitigen Umfang sich als nicht rechtsbeständig erweisen wird und die Beklagte die durch es vermittelte Vorzugsstellung verloren hat, weil Wettbewerber es nicht mehr beachten (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG, 7. Aufl., § 9 ArbEG Rn.17). Die Beklagte hat Umstände, die Zweifel an der Schutzfähigkeit begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Aus der als Anlage CBH XX ohne inhaltliche Auseinandersetzung überreichten Patentschrift EP 1 XX2 898 B 1 kann die Kammer solche schon deshalb nicht entnehmen, weil die Beklagte keine deutsche Übersetzung dieser Entgegenhaltung zur Akte gereicht hat und sich aus den Fig. 1 bis 3 des Dokuments die Merkmale des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht hinreichend deutlich in neuheitsschädlicher Weise ergeben. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass eine Vernichtbarkeit des Schutzrechts offenbar oder wahrscheinlich ist und es seine wirtschaftliche Verwertbarkeit für die Beklagte tatsächlich verloren hat (vgl. BGH, GRUR 1988, 123 (124) – Vinylpolymerisate).
Die Frage, ob eine direkte Anordnung auf der Fahrbahn statt auf Betonfundamente aus dem Schutzbereich des Gebrauchsmusters DE‘XXX herausführt, ist zwischen den Parteien ebenfalls umstritten, muss aber vorliegend nicht beantwortet werden. Denn dahingehend findet sich im Vortrag der Beklagten keinerlei Angabe dazu, auf welcher Länge eine Aufstellung auf der Fahrbahn direkt – das heißt ohne ein von dieser als Bauteil zu unterscheidendem Fundament – erfolgt ist und auf welcher Länge Betonfundamente verwendet wurden. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 hat die Beklagte ihren Vortrag in diesem Punkt nicht ergänzt. Da weder ersichtlich noch durch die Beklagte vorgetragen ist, warum sie diese – ihr ohne weiteres mögliche – Angabe nicht gemacht hat, genügt ihr Bestreiten einer erfindungsgemäßen Aufstellung des Produkte „E“ insoweit nicht den Anforderungen, die sich aus der ihr obliegenden sekundären Substantiierungslast ergeben. Daher war zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Aufstellung auf der gesamten durch den Kläger dargelegten Länge in vergütungspflichtiger Weise erfolgte.
Nicht Bestandteil der für die Vergütung des Klägers maßgeblichen Umsätze ist hingegen ein weiterer Betrag von € 55.763,40, den der Kläger für die Baustelle „A 5 K“ im Jahr 20XX unter Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen dem von der Beklagten angegebenen Einheitspreis von lediglich € 17,64/m und den im Durchschnitt für das Jahr 2009 gezahlten Einheitspreises von ca. € 70,-/m errichteter Betonschutzwand errechnet hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte einen Umsatz in dieser Höhe entgegen ihrer Behauptung tatsächlich erwirtschaftet hat. Maßgeblich für die Bemessung des Erfindungswertes sind im Allgemeinen aber nur tatsächlich erzielte Umsätze (vgl. Richtlinie 7, Satz 3). Solche hat die Beklagte in dem betreffenden Fall nicht in der von dem Kläger behaupteten Höhe erzielt, weil sie auf der betroffenen Baustelle nur in Form eines Beistellungsvertrages beauftragt war, das heißt alleine Gerätschaften und Personal bereitstellte, während die mit dem Los beauftragte Arbeitsgemeinschaft das Baumaterial beschaffte und berechnete.
Dass die insoweit durch dritte, wenn auch konzernangehörige Unternehmen der Beklagten erzielte Umsätze nicht für die Berechnung des Erfindungswertes herangezogen werden, rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die mit dem vergleichsweise niedrigen Einheitspreis erwirtschafteten Umsätze auf der Baustelle „A 5 K“ bei der Ermittlung des fiktiven Lizenzsatzes berücksichtigt worden sind. Bei dessen – durch die Beklagte als zutreffend bezeichneten Ermittlung durch den Kläger im Wege der konkreten Lizenzanalogie wurden die mitgeteilten Gesamtumsätze der Beklagten unter Berücksichtigung der errichteten Gesamtlänge an Betonschutzwänden in den Jahren 2008 bis 2010 in Relation zu der pro Meter zu zahlenden Lizenzgebühr gesetzt. Demnach hat der für die Baustelle „A 5 K“ vergleichsweise niedrig ausgewiesene Einheitspreis pro Meter sich bereits in einem höheren Lizenzsatz niedergeschlagen.
bb) Lizenzsatzbestimmung
Nach Ansicht der Kammer ist – ohne Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 3,125 % für die Diensterfindungsvergütung des Klägers zu veranschlagen.
Bei der Ermittlung des üblichen Lizenzsatzes ist zunächst zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.), ob der Arbeitgeber Lizenzverträge über die konkret zu vergütende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser nämlich regelmäßig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungeprüft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (insbesondere Marken und Knowhow) abgegolten werden sollen.
(1)
Eine konkrete Lizenzanalogie ist vorliegend möglich, weil ein konkreter Lizenzsatz für die Nutzung der Diensterfindung bekannt ist.
Die Beklagte hat über die konkret zu vergütende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt eine Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, wobei die als Anlage CBH 3 und CBH 4 vorgelegten Lizenzverträge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für alle relevanten Lizenznehmer gleichermaßen aussagekräftig sind.
Die sich aus den Lizenzverträgen der Beklagten ergebende Lizenzgebühr pro errichtetem Meter einer Betonschutzwand lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in einem Lizenzsatz von 6,25 % der erzielten Umsätze umrechnen. Bei dessen Bestimmung sind die Parteien für den maßgeblichen Vergütungszeitraum von einem Gesamtumsatz der Beklagten von € 887.663,00 und einer Gesamtlänge der errichteten Betonschutzwände von 13.934 m bei einer durchschnittlichen Lizenzzahlung von € 4,00 je laufendem Meter Betonschutzwand ausgegangen.
(2)
Ausgehend von diesem Ausgangswert von 6,25 % ist lizenzmindernd zu beachten, dass sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 als repräsentativ für die Lizenzierungspraxis der Beklagten vorgelegten Verträgen ergibt, dass eine Lizenzgebühr in entsprechender Höhe von den Lizenznehmern der Beklagten jeweils nicht nur für die Nutzung von auf Erfindungen des Klägers zurückgehende technischen Schutzrechten zu entrichten war, sondern auch für erfindungsneutrale Leistungen. Diese beinhalten ausweislich der vorliegenden Verträge die Nutzung von Marken der Beklagten, KnowHow bezüglich der Herstellung und Prüfung der lizenzierten Produkte, sowie der für die Verkehrsfähigkeit des herzustellenden Produktes erforderlichen Prüfzertifikate. Die Mitlizenzierung dieser Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigt eine Herabsetzung des erfindervergütungsrelevanten Lizenzsatzes um den Faktor ½.
In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sind zunächst die von der Beklagten als Anlagenkonvolut CBH 6 vorgelegten Einigungsvorschläge der Schiedsstelle. Es ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diese im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Lizenzsatzes im Wege der konkreten Lizenzanalogie haben sollen.
Soweit im Rahmen der durch die Beklagte abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen eine Mitlizenzierung von Knowhow erfolgte, ist maßgeblich auf den Inhalt der vorgelegten Verträge abzustellen. Denn aus diesen ergibt sich in erster Linie, was ein Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise im Hinblick auf das ihnen durch Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehende Wissen erwarten konnte und welche Rolle dieses daher für die Bildung einer entsprechenden Wertvorstellung der vertragsschließenden Parteien bildete. In welchem Umfang es im Rahmen der Durchführung einzelner Lizenzverträge tatsächlich zu einer Übertragung von wertrelevantem Erfahrungswissen oder technischen Daten – etwa im Rahmen von Schulungen oder durch Überlassung von Unterlagen gekommen ist, spielt hingegen für die typisierende Betrachtung dessen, was vernünftige Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wertbildende Faktoren betrachtet haben, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dies vorausgeschickt rechtfertigt sich für das den Lizenznehmern der Beklagten zusammen mit den technischen Schutzrechten zur Verfügung gestellte Knowhow ein substantieller, allerdings kein übermäßiger Abzug. Alle sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 ergebenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Knowhow-Transfer (Verpflichtung zur technischen Hilfestellung und zur Überlieferung von technischen Daten und Knowhow, Überlassung technischer Prüfzeugnisse) bewegen sich im Bereich des für Verträge der vorliegenden Art üblichen Umfangs. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Prüfzeugnisse, die in den vorgelegten Verträgen als Teil des lizenzierten Knowhows behandelt werden, und ohne die die gefertigten Lizenzgegenstände nicht angeboten werden könnten, also nicht verkehrsfähig wären.
Ein weiterer maßvoller Abzug rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass in den vorgelegten Verträgen ebenfalls Marken der Beklagten lizenziert werden. Soweit der Kläger zunächst in Abrede gestellt hat, dass sich Markenlizenzen den durch die Beklagte vorgelegten Verträgen überhaupt entnehmen ließen, steht diese Behauptung in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Dokumente, aus denen sich ein Recht des Lizenznehmers zu einer Nutzung der lizenzierten Marken jeweils eindeutig ergibt. Auch soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, aus den vorgelegten Verträgen lasse sich die Lizenzierung der Marke „XXX“ nicht entnehmen, mit der die Beklagte einen Großteil ihrer Umsätze im vergütungsrelevanten Zeitraum erzielt habe, kommt es hierauf nicht an. Die genannte Marke wurde erst im Jahr 2010 angemeldet, die für die konkrete Lizenzanalogie herangezogenen Verträge datieren aber aus den Jahren 2004 und 2008. Unabhängig davon, welcher Markenbestand in ihnen lizenziert wird, sind die von der Beklagten vorgelegten Verträge nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien repräsentativ für die Lizenzierungspraxis der Beklagten und damit geeignete Grundlage für die Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung im Wege der konkreten Lizenzanalogie. Dabei kann ihnen jedenfalls entnommen werden, dass die Beklagte die auf die Erfindungen des Klägers zurückgehenden Schutzrechte nie alleine lizenziert hat, sondern stets auch zusammen mit Marken, die ein Lizenznehmer zur Kennzeichnung und insbesondere Bewerbung der hergestellten lizenzierten Gegenstände (Betonschutzwände und Übergangskonstruktionen) benötigte. Dass einer Nutzungsmöglichkeit der Marken in diesem Zusammenhang ein gewisser Wert zukommt, hat der Kläger nicht einlassungsfähig in Abrede gestellt.
Die Angemessenheit der prozentualen Beschränkung des mit Dritten vereinbarten Lizenzsatzes auf einen erfindungsbezogenen angemessenen Lizenzsatz wird auch durch konkrete Ansatzpunkte bestätigt, die sich aus den vorliegenden Lizenzverträgen für eine Gewichtung des Wertes der Lizenzgegenstände ergeben. Dabei kann insbesondere auf die durch die Lizenzvertragsparteien getroffene Bewertung in dem als Anlage CBH 3 vorgelegten repräsentativen Vertragsdokument abgestellt werden. Auch danach ist der Anteil der zu leistenden Umsatzlizenz, der auf die Benutzung technischer Schutzrechte entfällt mit ½ zu bemessen. Denn in § 6 des Lizenzvertrages haben die Vertragspartner vereinbart, dass im Falle einer Kündigung des Vertrages wegen Nichtigerklärung des allein lizenzierten Patents XX1 45 467 für die Weiterbenutzung der Marke „F“ und der Prüfzeugnisse eine um die Hälfte reduzierte Lizenzgebühr zu zahlen sein soll.
c) Anteilsfaktor
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 21 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Berücksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 10 beträgt und im Wege einer Umrechnung gemäß RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz führt.
aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)
Mit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Maß der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung berücksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kläger ist insoweit der Gruppe 4 zuzuordnen, so dass für den Teilfaktor a die Wertzahl 4 einschlägig ist:
Die Parteien streiten darüber, ob für die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie die Wertzahl 3 oder die Wertzahl 4 anzusetzen ist. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung der Beklagten, wonach die Wertzahl 3 anzusetzen ist. Die Gruppe 3 ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer zu der Erfindung veranlasst worden ist, ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Gruppe 3 und 4 ist, ob der Arbeitnehmer die betriebsbedingten Erkenntnisse selbst festgestellt hat oder nicht.
Der Beklagte war nach dem als Anlage rop 1 vorliegenden Arbeitsvertrag bei der Muttergesellschaft der Beklagten als Bauleiter für Bauwerksanierungen und Straßenbau eingestellt. Dass er dabei, wie die Beklagte unbestritten ausführt, Einblick in Produktanforderungen und auch in Bedürfnisse und Möglichkeiten von Verbesserungen gehabt habe, ist für sich alleine betrachtet bei der Entscheidung über eine Einordnung in Gruppe 3 oder 4 ohne Belang. Denn hieraus ergibt sich kein hinreichendes Indiz dafür, dass er die Mängel und Bedürfnisse, die Anlass für seine Erfindung gegeben haben, nicht selbst festgestellt hat. Dass der Kläger in diesem Sinn konkret durch Vorarbeiten der Beklagten, Diskussionen im Betrieb oder Hinweise von Kunden oder Lieferanten zu seiner Erfindung veranlasst wurde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger selbst ausführt, die Diensterfindung im Nachgang zu einem Gedankenaustausch mit einem bei der Beklagten beschäftigten Diplomanden getätigt hat. Denn bei den entsprechenden Gesprächen ging es um betriebswirtschaftliche, nicht technische Aspekte.
bb) Teilfaktor b (Lösung)
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Lösung der Aufgabe nach Nr. 32 der Richtlinie die Wertzahl 1 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.
cc.) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)
Hinsichtlich der Aufgaben und Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten nach Richtlinie 33 ist die Wertzahl 5 anzusetzen. Zum Zeitpunkt der ersten, den Schutzrechten für Betonschutzwände zugrunde liegenden Erfindung, war der als Wasserbauingenieur ausgebildete Kläger als Bauleiter bei der Beklagten angestellt, ohne dass ihm ein Ingenieur unterstellt war. Mit dieser beruflichen Qualifikation und Aufgabenstellung war der Beklagte ohne weiteres in die 5. Gruppe nach Richtlinie 33 einzuordnen, weil er eine gehobene technische Ausbildung erhalten hat und in der Fertigung tätig war. Anhaltspunkte für eine Einordnung in die 4. Gruppe sind nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Die Beklagte unterhielt zum erfindungsrelevanten Zeitpunkt keine Entwicklungsabteilung. Soweit die Beklagte eine Einordnung des Klägers in die Gruppe 4 mit der Begründung für angemessen gehalten hat, diesem sei zum Zeitpunkt seiner Diensterfindung ein Ingenieur unterstellt gewesen, ist sie auf diese Behauptung nach der Richtigstellung durch den Kläger nicht mehr zurückgekommen.
d) Vergütungsanspruch
Der auf die Produktumsätze der Beklagten mit Betonschutzwänden entfallende Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Lizenzsatz von 3,125 % und den Wertzahlen 4, 1 und 5 wie folgt:
€ 2.459.604,47 x 3,125 % x (4 + 1 + 5) 21 % = € 16.141,15
2. Vergütung Produktumsätze Übergangskonstruktionen
a) Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor c des Anteilsfaktors, soweit vergütungspflichtige Erfindungen im Zusammenhang mit Übergangskonstruktionen betroffen sind, mit 4 zu bewerten ist. Auch stimmen die Parteien darin überein, dass der für die Ermittlung des Erfindungswertes im Wege der konkreten Lizenzanalogie im Ausgangspunkt zugrunde zu legende Lizenzsatz für die Produktumsätze mit Betonschutzwänden 30 % betragen soll. Dies begegnet keinen Bedenken.
b) Erfindungswert
aa) maßgeblicher Umsatz der Beklagten
Der erfindungsrelevante Umsatz beläuft sich für die Jahre 2008 bis 2010 auf insgesamt € 6.204.449,78, wobei die Netto-Umsätze für die Jahre 2009 und 2010 sich (nach Korrektur eines Additionsfehlers bei den Produkten „M“ und „N“ im Jahr 2009) aus Anlage rop 7 ergeben, die Nettoumsätze für das Jahr 2008 aus der Anlage rop 5.
2008 € 4.254.500,00
2009 € 1.115.898,27
2010 € 834.051,51
bb) Lizenzsatzbestimmung
Nach Ansicht der Kammer ist – ohne Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 15 % für die Diensterfindungsvergütung des Klägers zu veranschlagen.
(1)
Eine konkrete Lizenzanalogie ist auch bei der Bewertung des betrieblichen Nutzens der durch den Kläger erfundenen Übergangskonstruktionen möglich, weil ein konkreter Lizenzsatz für die Nutzung dieser Diensterfindung bekannt ist.
Die Beklagte hat über die konkret zu vergütende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt eine Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, wobei die als Anlage CBH 3 und CBH 4 vorgelegten Lizenzverträge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für alle relevanten Lizenznehmer gleichermaßen aussagekräftig sind.
Die sich aus den Lizenzverträgen der Beklagten ergebende durchschnittliche Lizenzgebühr pro hergestellten Übergang im vergütungsrelevanten Zeitraum lässt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in eine auf den Gesamtumsatz bezogenen Lizenzsatz von 30 % umrechnen.
Dabei sind die Parteien für den maßgeblichen Vergütungszeitraum von einem durchschnittlichen Stückumsatz der Beklagten je erfindungsrelevanter Übergangskonstruktion in Höhe von € 17.801 bei durchschnittlichen Lizenzeinnahmen von € 5.271,47 im Jahr 2008 ausgegangen und haben den sich hieraus ergebenden Satz von nahezu 30 % im Hinblick auf in den Jahren 2009 und 2010 höher errechnete Umsatzlizenzsätze auf 30 % aufgerundet.
(2)
Ausgehend von diesem Ausgangswert von 30 % ist auch insoweit lizenzmindernd zu beachten, dass sich aus den als Anlagen CBH 3 und CBH 4 als repräsentativ für die Lizenzierungspraxis der Beklagten vorgelegten Verträgen ergibt, dass die Lizenzgebühr in dieser Höhe von den Lizenznehmern der Beklagten jeweils nicht nur für die Nutzung von auf Erfindungen des Klägers zurückgehende technische Schutzrechte zu entrichten ist, sondern auch für erfindungsneutrale Leistungen. Diese beinhalten auch im Hinblick auf die Herstellung von Übergangskonstruktionen durch Lizenznehmer die Nutzung von Marken der Beklagten, Knowhow bezüglich der Herstellung und Prüfung der Produkte, sowie für die Verkehrsfähigkeit des herzustellenden Produktes erforderlicher Prüfzertifikate. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des erfindervergütungsrelevanten Lizenzsatzes. Den insoweit relevanten Faktor bemisst die Kammer auch für die Diensterfindung „Übergangskonstruktion“ mit ½. Dahingehend wird zunächst auf die Ausführungen zu der Erfindung „Betonschutzwände“ Bezug genommen.
Zwar handelt es sich bei den Übergangskonstruktionen um eine andere Technologie als die in dem Lizenzvertrag gemäß Anlage CBH 3 an die Firma A ausschließlich lizenzierten Betonschutzwände. Auch hat sich die Zahl der Lizenzgegenstände in dem insoweit einschlägigeren als Anlage CBH 4 vorgelegten Kooperations- und Lizenzvertrag gegenüber dem zeitlich früher abgeschlossenen Lizenzvertrag gemäß Anlage CBH 3 erhöht. Dahingehend kann aber festgestellt werden, dass sich die Zahl der lizenzierten technischen Schutzrechte und Prüfzeugnisse auch hier in etwa die Waage hält und für jedes Produkt nach wie vor eine Marke bzw. Markenfamilie lizenziert wird.
Der Vortrag der Parteien bietet auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um zu einer anderen Gewichtung zu gelangen. Den Ausführungen des Klägers, die vorgelegten Lizenzverträge beinhalteten nicht die Lizenzierung von Marken kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Auch lässt sich etwa § 3 des in Anlage CBH 4 vorgelegten Vertrages entgegen der Ansicht des Klägers deutlich entnehmen, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet hat, Knowhow zu dem Lizenzgegenstand zu übermitteln. Für dieses mussten Lizenznehmer der Beklagten – sofern mit seiner Übertragung nicht ein personeller Einsatz der Beklagten einherging – auch keine gesonderte Vergütung bezahlen (vgl. Anlage CBH 4, § 3 (1) und (3)). Schließlich waren Lizenznehmer der Beklagte auch zur Nutzung der in der Präambel, Abschnitt D. des Lizenzvertrages im einzelnen aufgelisteten Prüfzeugnisse gemäß DIN/EN 1317 berechtigt, ohne die die von ihnen hergestellten Produkte mangels Zulassung nicht verkehrsfähig gewesen wären.
Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine vermeintlich größere Komplexität der den Übergangskonstruktionen zugrunde liegenden Technologie und einem dadurch bedingten höheren Aufwand bei der Testung und der Entwicklung des Knowhows den angemessenen Lizenzsatz für die Vergütung des Klägers mit nur 1/6 des von ihr Dritten berechneten Gesamtlizenzsatz bemessen will, kann auch dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ihr Vortrag in diesem Punkt nicht ausreicht, um eine entsprechende Feststellung zu stützen, hält sie zu Recht fest, dass für die Frage, welche Bedeutung der Zugriff auf entsprechendes Knowhow bzw. Prüfzeugnisse auf Seiten eines Lizenznehmers hat, nicht ohne weiteres auf den wirtschaftlichen Aufwand abgestellt werden kann, mit dem dieses auf Seiten des Lizenzgebers generiert worden ist.
Der durch die Beklagte schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, mit dem Produkt G der Firma H GmbH & Co. KG stehe ein gleichwertiges Produkt zur Verfügung, das für eine in Ausschreibungen geforderte Sicherheitsstufe H2/W1 auf H2/4 bestimmt sei, bietet keinen Ansatzpunkt, den auf die Erfindung des Klägers zurückgehenden Anteil des lizenzierten technischen Schutzrechts geringer zu bewerten. Zum einen hat der Kläger, hierzu persönlich gehört, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Produkt G ein abweichendes System mit einer völlig anderen Konstruktion betreffe, das die von ihm entwickelten Übergangskonstruktionen nicht ersetzen könne. Zum anderen ergäbe sich auch aus dem Vorhandensein eines Alternativsystems noch nicht ohne weiteres, dass eine Umgehung der für Erfindungen des Klägers angemeldeten Schutzrechte leicht ist. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, dass es ihm während der Zeit seit Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten nicht möglich war, eine Umgehungslösung zu entwickeln.
c) Anteilsfaktor
Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in Höhe von 32 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Berücksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 12 beträgt und im Wege einer Umrechnung gemäß RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz führt.
aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)
Der Kläger ist im Hinblick auf die Übergangskonstruktionen in die Gruppe 3 einzuordnen, so dass für den Teilfaktor a die Wertzahl 3 einschlägig ist. Dahingehend wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Betonschutzwänden Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund der dort wiedergegebenen Grundsätze lässt sich nach dem Vortrag der Beklagten feststellen, dass der Kläger die ihn zu seiner Diensterfindung veranlassenden Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat, sondern dass die Kenntnis von einem Anpassungserfordernis an ihn durch seine Betriebszugehörigkeit herangetragen wurde. Denn der Kläger saß unbestritten im Auftrag der Beklagten in einem Arbeitskreis der Bundesanstalt für Straßenwesen, der sich mit den Fragen der sich im Hinblick auf die DIN EN 1317 verschärfenden Sicherheitsanforderungen befasste und sollte dabei auch die Produktpalette der Beklagten im Hinblick auf die wachsenden Anforderungen überprüfen. Da er im Zusammenhang mit diesem Auftrag auf die entsprechenden Bedürfnisse zu achten hatte, mussten sich ihm im Hinblick auf im Betrieb der Beklagten verwendete Lösungen bestehende Mängel aufdrängen.
bb) Teilfaktor b (Lösung)
Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die Lösung mit Hilfe der ihm beruflich geläufigen Überlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen die Wertzahl 5 in Ansatz zu bringen.
Der Kläger hat die Erfindung teilweise mit Hilfe ihm beruflich geläufiger Überlegungen gemacht. Maßgeblich für das Vorliegen beruflich geläufiger Überlegungen ist, ob sich ein Erfinder bei der Lösung im Rahmen der Denkgesetze und Kenntnisse bewegt, die ihm durch Ausbildung, Weiterbildung und/oder berufliche Arbeit vermittelt worden sind, er also beim Auffinden der erfinderischen Lehre im Rahmen seines Berufsbildes gearbeitet hat (vgl. Bartenbach/Volz, KommRL, Rn 6 zu RL 32). In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger ausgebildeter Bauingenieur ist. Als solcher gehört es zu seinem Berufsbild, technische Lösungen – auch nicht einfacher Art zu erstellen. Andererseits ist aber in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte nach seinem – insoweit unwidersprochenen Vortrag – bei der Beklagte als Bauleiter beschäftigt war und dass ihm als solchen lediglich die Überwachung, Planung und Durchführung von Arbeiten auf der Baustelle oblag, nicht aber, Verbesserungsvorschläge für die in Streit stehende Art der Übergangskonstruktionen zu machen.
Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt – Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse – ist ebenfalls von Bedeutung. Aus dem beruflich bedingten Kontakt des Klägers mit den von der Firma C lizenzierten Übergangskonstruktionen ergibt sich kein Ansatzpunkt, an dem der Kläger für seine Erfindung ansetzen konnte. Zum einen wurde die Montage der C-Leitplanke unwidersprochen immer durch ein Nachunternehmen und nie durch die Beklagte vorgenommen. Zum anderen hat der Kläger auch dargelegt, dass die Konstruktion der C-Leitplanke sich grundlegend von der durch ihn erfundenen Übergangskonstruktion unterscheidet, indem sie den Übergang auf die Betonleitplanke alleine durch Stahlverstärkungen realisiert. Vor diesem Hintergrund ist weder einlassungsfähig vorgetragen noch ersichtlich, dass das zum Zeitpunkt der Erfindung auf Betonbauarbeiten spezialisierte Unternehmen der Beklagten über relevantes Knowhow, Erfindungen oder Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit Übergangskonstruktionen verfügte, auf denen der Kläger aufbauen konnte.
Nr. 3 der Richtlinie 32 Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln ist nicht einschlägig. Denn dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel durch die Beklagte im Sinne von Absatz 6 der Richtlinie wesentlich zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat und es sich um Hilfsmittel handelte, die über die Arbeitskraft des Klägerin selbst hinausgegangen sind oder nicht nur unabhängig und ohne Nutzen für die Erfindung gemachte Aufwendungen betrafen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten in einlassungsfähiger Weise dargelegt worden. Der Hinweis auf „durchgeführte Versuche“ und „zahlreiche Details, die das Ergebnis einer Produktentwicklung und nicht alleine eine Idee waren“ ist insoweit unzureichend. Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund der Behauptung des Klägers, er habe eine Gedankenerfindung gemacht, bereits nicht, ob durch die Beklagte durchgeführte Versuche zeitlich vor oder nach Fertigstellung der Erfindung lagen.
Nach alledem ist für die Lösung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 5 an-gemessen.
cc) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Aufgabe und Stellung des Klägers im Betrieb zum Zeitpunkt der vergütungsrelevanten Erfindung nach Nr. 34 der Richtlinie die Wertzahl 4 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.
d) Vergütungsanspruch
Der auf die Produktumsätze der Beklagten mit Betonschutzwänden entfallende Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Lizenzsatz von 15 % und den Wertzahlen 3, 5 und 5 wie folgt:
€ 6.204.449,78 x 15 % x (3 + 5 + 4) 32 % = € 297.813,59
3. Vergütung Lizenzumsätze Betonschutzwände
a) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Ermittlung des Erfindungswertes gemäß Richtlinie Nr. 14 große Schwierigkeiten bereitet, weshalb eine pauschale Ermittlung des Erfindungswertes nach Richtlinie Nr. 15 zweckmäßig sei. Dem begegnen keine Bedenken.
b) Erfindungswert
Wird die Erfindung nicht betrieblich benutzt, sondern durch Vergabe von Lizenzen verwertet, so ist der Erfindungswert gleich der Nettolizenzeinnahme. Macht die Berechnung der in diesem Zusammenhang gemäß Richtlinie 14 zu berücksichtigenden Unkosten und Aufgaben große Schwierigkeiten, ist es zweckmäßig, in Analogie zu den üblichen Arten der vertraglichen Ausgestaltung zwischen einem freien Erfinder als Lizenzgeber und dem Arbeitgeber als Lizenznehmer zu verfahren, Richtlinie 15.
In Einklang mit betrieblichen Erfahrungen und unter wertender Beachtung des Umrechnungsfaktors bei Richtlinie 14 kann in der Praxis davon ausgegangen werden, als Regelsatz 20 % der Bruttolizenzeinnahme bei patentfähigen Erfindungen anzuwenden, und zwar ohne vorherigen Knowhow-Abzug (vgl. Bartenbach/Volz, KommRL, Rn 37 zu RL Nr. 15). Ist der Knowhow-Anteil im Bereich üblicher Werte, findet der Regelumrechnungsfaktor von 20% Anwendung. Liegt der Knowhow-Anteil außerhalb der Regelwerte, kann der Umrechnungsfaktor gemindert oder angehoben werden.
aa) maßgeblicher Lizenzumsatz der Beklagten
Aus den durch die Beklagte geleisteten Auskünften gemäß Anlage rop 7 und Anlage rop 5 ergeben sich Brutto-Lizenzeinnahmen für die Lizenzierung von Betonschutzwänden an Dritte in Höhe von € 62.744,00 für den im Rahmen der vorliegenden Klage relevanten Zeitraum, die sich wie folgt auf die Einzeljahre verteilen:
2008 € 3.648,00
2009 € 27.456,00
2010 € 31.610,00
bb) Ausgehend von diesen Bruttolizenzeinnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Lizenzeinnahmen für einen Komplex von Schutzrechten, KnowHow und Zugriffsmöglichkeiten auf Prüfzertifikate gezahlt wurden. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen zu der betrieblichen der Erfindung im Rahmen von Produktumsätzen der Beklagten davon aus, dass der auf die Erfindung des Klägers entfallende Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen mit dem Faktor ½ zu bemessen ist (vgl. Bartenbach/Volz, KommRL, Rn 62 zu RL Nr. 15).
cc) Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Umrechnungsfaktor von 30 % zu veranschlagen. Die Abweichung vom Regelfaktor in Höhe von 20 % ist deshalb gerechtfertigt, weil das den Lizenzgebern der Klägerin zur Verfügung gestellte KnowHow bereits im Rahmen der unter bb) dargestellten Reduzierung der Bruttolizenzeinnahmen berücksichtigt wurde.
c) Der Anteilsfaktor ist wie bei der Ermittlung der Vergütung für die Produktumsätze der Beklagten ausgeführt mit 21 % zu bemessen.
d) Der auf die Lizenzumsätze der Beklagten mit Betonschutzwänden entfallende Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel Bruttolizenzumsatz x 1/2 x Umrechnungsfaktor (Richtlinie 15) x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Umrechnungsfaktor von 30 % und dem Anteilsfaktor von 21 % wie folgt:
€ 62.744,00 x ½ x 30 % x 21 % = € 1.976,49
4. Vergütung Lizenzumsätze Übergangskonstruktionen
a) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Ermittlung des Erfindungswertes gemäß Richtlinie Nr. 14 große Schwierigkeiten bereitet, weshalb eine pauschale Ermittlung des Erfindungswertes nach Richtlinie Nr. 15 zweckmäßig sei. Dem begegnen auch hier keine Bedenken.
b) Erfindungswert
aa) Aus den durch die Beklagte geleisteten Auskünften gemäß Anlage rop 7 und Anlage rop 5 ergeben sich Brutto-Lizenzeinnahmen für die Lizenzierung von Übergangskonsruktionen an Dritte in Höhe von € 903.960 für den im Rahmen der vorliegenden Klage relevanten Zeitraum, die sich wie folgt auf die Einzeljahre verteilen:
2008 € 358.460,00
2009 € 404.060,00
2010 € 141.440,00
bb) Ausgehend von diesen Bruttolizenzeinnahmen ist auch hinsichtlich der Übergangskonstruktionen zu berücksichtigen, dass die Lizenzeinnahmen für einen Komplex von Schutzrechten, KnowHow und Zugriffsmöglichkeiten auf Prüfzertifikate gezahlt wurden. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen zu der betrieblichen Nutzung der Erfindung im Rahmen von Produktumsätzen der Beklagten davon aus, dass der auf die Erfindung des Klägers entfallende Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen mit dem Faktor ½ zu bemessen ist.
cc) Nach Ansicht der Kammer ist wie bei den Lizenzeinnahmen für Betonschutzwände ein Umrechnungsfaktor von 30 % zu veranschlagen. Die Abweichung vom Regelfaktor in Höhe von 20 % ist auch hier gerechtfertigt, weil das den Lizenzgebern der Klägerin zur Verfügung gestellte KnowHow bereits im Rahmen der unter bb) dargestellten Reduzierung der Bruttolizenzeinnahmen berücksichtigt wurde.
c) Der Anteilsfaktor ist, wie bei der Ermittlung der Vergütung für die Produktumsätze der Beklagten mit Übergangskonstruktionen begründet, mit 32 % zu bemessen.
d) Der auf die Lizenzumsätze der Beklagten mit Übergangskonstruktionen entfallende Vergütungsanspruch des Klägers errechnet sich nach der Formel Bruttolizenzumsatz x 1/2 x Umrechnungsfaktor (Richtlinie 15) x Anteilsfaktor (Richtlinie 39) bei einem Umrechnungsfaktor von 30 % und dem Anteilsfaktor von 32 % wie folgt:
€ 903.960 x ½ x 30 % x 32 % = € 43.390,08
5. Gesamtergebnis
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer eine Erfindervergütung in Höhe von € 359.320,31 angemessen. Diese ergibt sich aus einer Berechnung aufgrund der folgenden Parameter:
a) Berechnungsfaktoren
Produktumsätze Betonschutzwände
(Produkte der Beklagten: „XXX“, „OH4b“, „OH 2“) € 2.459.604,47
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 3,125 %
Anteilsfaktor 21 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 4
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 1
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 5
Produktumsätze „Übergangskonstruktion“
(Produkte der Beklagten: „L“ bzw. „M“ und „N“ € 6.204.449,78
Lizenzsatz (konkrete Lizenzanalogie) 15 %
Anteilsfaktor 32 %
Teilfaktor a (Aufgabenstellung) Wertzahl 3
Teilfaktor b (Lösung der Aufgabe) Wertzahl 5
Teilfaktor c
(Aufgaben und Stellung im Betrieb) Wertzahl 4
Lizenzeinnahmen „Betonschutzwände“ € 62.714
Erfindungswert 50 % der Bruttolizenzeinnahmen
entfallen auf Erfindungen
Beteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %
Anteilsfaktor 21 %
Lizenzeinnahmen „Übergangskonstruktion“ € 903.960,00
Erfindungswert 50 % der Bruttolizenzeinnahmen
entfallen auf Erfindungen
Beteiligung an Erfindungswert (pauschal nach RL Nr. 15) 30 %
Anteilsfaktor 32 %
b) Vergütung
Vergütung für Produktumsätze Betonschutzwände € 16.141,15
Vergütung für Produktumsätze Übergangskonstruktionen € 297.813,59
Vergütung für Lizenzumsätze Betonschutzwände € 1.975,49
Vergütung für Lizenzumsätze Übergangskonstruktionen € 43.390,08
Summe € 359.320,31
abzüglich gezahlter Erfindervergütung € 36.703,15
€ 322.617,16
6. Verzinsung
Als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung ist auch die durch den Kläger geltend gemachte Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung zum 1. Februar des Folgejahres in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusehen (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 4, 165, 182 f. – Spulkopf II). Zinsen in dieser Höhe waren dem Kläger daher als Bestandteil seiner Vergütung auch für die im Geschäftsjahr 2008 angefallene Vergütung zuzusprechen, ohne dass es insoweit eines zusätzlichen Antrages bedurfte. Bei der Verzinsung der sich für das Jahr 2008 errechneten Arbeitnehmererfindervergütung war in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte einen Teilbetrag von € 36.703,15 auf die dem Kläger geschuldete Vergütung bereits geleistet hat.
Die der Verzinsung zugrunde zu legenden Vergütungsbeträge verteilen sich wie folgt auf die Jahre 2008 bis 2010.
2008 (€ 225.227,74 – € 36.703,15)=
€ 188.524,59
2009 € 74.855,04
2010 € 59.237,53
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 709 S.1 und S. 2, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt € 528.112,01. Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 24.02.2011 zuerkannten Auskunftsanspruch € 105.622,40.