4a O 59/11 – Fenster- und Türrahmen-Profilschiene

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1996

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2013, Az. 4a O 59/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis sechs Monate, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen bzgl. der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. und 3. bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1., zu unterlassen,

Profilschienen

sinnfällig herzurichten zum Abstützen von Fenster- oder Türrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerks gebildeten Begrenzung einer Wandöffnung in einer Wand, welche ggf. teilweise aus nachgiebigem, nicht tragfähigem Material, z. B. aus Dämmstoffschichten gebildet ist,

wenn eine biegesteife, auf ihrer ganzen Länge durchgehend als im Querschnitt etwa C-förmiges Profilelement ausgebildete, gerade Profilschiene mit Löchern zum Durchtritt von Befestigungselementen zum Einsatz an der Begrenzung in Wandabschnitte aus tragfähigem Material versehen ist, wobei die Profilschiene über ein Langloch an der Begrenzung eines Wandabschnittes befestigt wird und gegenüber der Achse des Befestigungselementes zur Einstellung des Fenster- oder Türrahmens verdreht und ggf. verschoben wird, und ferner mit einem Verstellelement und mit mehr als einer Öffnung zum Eingriff oder zum Abstützen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement für eine einstellbare Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser Öffnungen in Eingriff gebracht wird und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder Türrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement oder auch noch durch zusätzliche Befestigungselemente die Profilschiene in Verdreh- und Verschieberichtung fixiert wird,

und/oder so hergerichtete Profilschienen in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und
-preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

 es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

 die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Be-stell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 28.06.2008 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent EP 0 945 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 04.03.1999 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Schrift DE 29805XXX U vom 23.03.1998 und der DE 29816XXX U vom 18.09.1998 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.05.2008. Nach Einspruch wurde das Patent durch die Einspruchsabteilung (in geändertem Umfang) aufrecht erhalten. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch erfolgte am 24.03.2012. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Der Rechtsbestand des Klagepatents ist derzeit nicht angegriffen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verwendung einer Profilschiene zum Abstützen von Fenster- und Türrahmen“. Sein hier allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet:

„Verwendung einer Profilschiene zum Abstützen von Fenster- oder Türrahmen

an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wandöffnung in einer Wand, welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragfähigem Material, z.B. aus Dämmstoffschichten, gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine biegesteife, auf ihrer ganzen Länge durchgehend als Hohlprofilelement oder als im Querschnitt etwa U-, C- oder I-förmiges Profilelement ausgebildete, gerade Profilschiene (7) mit Löchern (11) zum Durchtritt von Befestigungselementen (8) zum Einsatz an der Begrenzung (6) in Wandabschnitte aus tragfähigem Material versehen ist, wobei die Profilschiene (7) über ein Langloch (11) an der Begrenzung (6) eines Wandabschnittes befestigt wird und gegenüber der Achse des Befestigungselementes (8) zur Einstellung des Fenster- oder Türrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben wird, und ferner mit einem Verstellelement (9) und mit mehr als einer Öffnung zum Eingriff oder zum Abstützen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement (9) für eine einstellbare Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens (5) in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser Öffnungen in Eingriff gebracht wird und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder Türrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement (8) oder auch noch durch zusätzliche Befestigungselemente (8) die Profilschiene (7) in Verdreh- und in Verschieberichtung fixiert wird.“

Nachfolgend werden, zum Teil verkleinert, einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Schrägsicht eines Wandabschnittes mit einer Vorrichtung zum Abstützen von Fenster- oder Türrahmen.

Figur 2 zeigt einen Vertikalschnitt durch eine Wand mit einem einzusetzenden Fenster- oder Türrahmen, wobei zwei Varianten ineinandergezeichnet dargestellt sind:

Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf die Darstellung aus Figur 2.

Figur 4 illustriert eine Detaildarstellung für eine Möglichkeit des Eingriffes eines Verstellelementes.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bot im Jahr 2010 über ihre Internetseite unter der Domain www.A-gmbh.de sogenannte K-Universalanker an, darunter Anker mit den Bezeichnungen „C-Anker“ für ein Wärmedämmverbundsystem und „B-Anker“ für die „Fensterbefestigung unten“. Im Internet abrufbar war auch eine Produktbeschreibung für die „B-Anker“ (Anlage K 5b). Darin hieß es: „Für die Fensterbankanschlussleiste wird der Winkel mit Gewindestift im Langloch verschraubt. Mit dem Gewindestift und der ersten Flanschmutter wird das Fenster in der Höhe ausjustiert. Das Langloch ermöglicht eine Nachjustierung in der Tiefe. Mit der zweiten Flanschmutter wird die optimale Einstellung fest verschraubt. Die Fensterbefestigung mit dem B-Anker ist einsetzbar bei Höhenunterschieden zwischen Mauerwerk und Unterkante Fensterbankanschlussprofil von mindestens 12 mm bis maximal 50 mm.“ Bei einem Testkauf im Oktober 2010 bezog die Klägerin über einen Händler je 100 Stück „B-Anker“ und „C-Anker“ der Beklagten. Diese waren auf dem Versandkarton auch als „K-Universalanker“ bezeichnet (Anlagen K 6, K 7 und K 8).

Beispielhaft sind nachfolgend Bilder der angegriffenen Ausführungsformen eingeblendet.

Das folgende, von der Klägerin gefertigte Bild aus der Anlage K 8 zeigt zwei C-Anker die anlässlich des Testkaufs erworben wurden, jeweils mit eingesetztem Gewindestift, an den ein Befestigungselement angebracht ist und Flanschmuttern, mit denen der Gewindestift in einem Langloch der Profilschiene befestigt ist. Der im Bild vorne abgebildete C-Anker ist mit dem Original-Befestigungselement (flache Auflagefläche) versehen. Der im Bild weiter hinten dargestellte C-Anker ist mit einem nicht zu ihm, sondern zu einem B-Anker gehörenden Fensterbefestigungselement (winkelförmig) bestückt.

Die folgende Abbildung, die die Klägerin als Anlage K 12 überreicht hat, zeigt ein teilweiße bemaßtes und mit Bezugszeichen versehenes Bild des Fensterbankanschlussprofils eines von der Klägerin angebotenen B-Ankers mit der genauen Bezeichnung B-XXX/2,5/60-XX (Artikelnummer 405XXX).

Das dargestellte Fensterbankanschlussprofil verfügt über 15 gewindelose Öffnungen, darunter 8 kleine kreisrunde Bohrungen, die mit den Bezugszeichen 24 und 26 versehen sind. Das Langloch 10 sowie die Kreislöcher 12 und 14 haben eine Breite von jeweils 8 mm, was dem Durchmesser der mitgelieferten Gewindestifte für das Verstellelement entspricht. Das Langloch 22 hat eine Breite von 7 mm, die drei Kreislöcher 16, 18 und 20 jeweils einen Durchmesser von 10 mm.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der angegriffenen K-Universalanker „B“ (angegriffene Ausführungsform 1) und „C“ (angegriffene Ausführungsform 2) wird im Übrigen auf die Anlagen K 5a, K 5b, K 8, K 9 und K 10 sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster Bezug genommen. Zur leichteren Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform 1 werden im Folgenden die Bezugszeichen verwendet, die die Klägerin in der Abbildung gemäß Anlage K 12 eingefügt hat.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag zunächst nur auf eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln gerichtet und dann dahingehend umgestellt hat, dass eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln nur hilfsweise geltend gemacht werden soll, beantragt sie zuletzt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Anschlussprofilschienen finde die Fixierung der Schiene und die Einstellung der Lage des Fenster- und Türrahmens nicht in der durch das Klagepatent vorgegebenen Weise statt. Stattdessen erfolge beim Anbringen der Profilschiene mittels Befestigungselementen unmittelbar eine endgültige Fixierung im Mauerwerk. Auch wenn hierbei das Langloch 22 verwendet werde, erfolge vor der endgültigen Fixierung keine Verdrehung oder Verschiebung der Profilschiene zur Einstellung des Fenster- und Türrahmens. Die Einstellung des Fenster- und Türrahmens erfolge stattdessen allein durch das Verschieben des aus dem Gewindestift, einem Befestigungselement und zwei Flanschmuttern bestehenden Justierelements im Langloch 10 (Merkmale e) und g) der noch unten folgenden Merkmalsgliederung).

Bei dem beschriebenen Montagevorgang, der sich so auch der durch die Klägerin mit der Anlage K 5b vorgelegten Produktbeschreibung entnehmen lasse, habe die Profilschiene zudem nicht mehr als eine Öffnung zum Eingriff oder zum Abstützen eines Verstellelements. Auch stelle das Justierelement kein Verstellelement für eine einstellbare Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens in dessen Ebene mit einem freien Ende dar, das in Eingriff mit der einen oder anderen der genannten mehr als einen Öffnung gebracht wird (Merkmal f) der noch unten folgenden Merkmalsgliederung). Bei der angegriffenen Ausführungsform finde sich bei der durch die Beklagte zu 1) vorgesehenen und beschriebenen Verwendung eine einzige Öffnung – ein Langloch – in der das Justierelement eingesetzt und zum Einstellen des Fenster- und Türrahmens verschoben werde. Eine einzige Öffnung, auch wenn sie als Langloch ausgeprägt sei, stelle aber keine Mehrzahl von Öffnungen dar, wie sie der Klagepatentanspruch offenbare, und zwar weder dem Wortlaut nach noch im Sinn einer Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln. Die nur eine vorhandene Öffnung werde auch nicht in Eingriff mit einem freien Ende eines Verstellelements gebracht. Stattdessen durchtrete das Justierelement das Langloch und werde dann mittels über und unter der Profilschiene an dem Gewindestift vorgesehener Flanschmuttern fixiert. Insofern sei zu beachten, dass der KIagepatentanspruch nicht ohne Grund unterschiedliche Begriffe für „auf den ersten Blick“ recht ähnliche Maßnahmen verwende. Ein „Durchtritt“ wie ihn das Klagepatent für die Befestigungselemente zum Einsatz an der Begrenzung in Wandabschnitte aus tragfähigem Material beanspruche und wie er auch bei dem durch das Langloch hindurchtretende Justierelement der angegriffenen Ausführungsform erfolge, sei etwas anderes als ein „in Eingriff bringen“ oder ein „Abstützen“, den das Klagepatent für das Zusammenwirken des Verstellelements mit der mehr als einen Öffnung erfordere.

Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf den Formsteineinwand, weil sich die angegriffenen Ausführungsformen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben, wie er durch das als Anlage B 3 vorgelegte Dokument AT 404 308 B repräsentiert werde.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Nach ihrer Ansicht sind die angegriffenen Ausführungsformen für eine Verwendung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sinnfällig hergerichtet.

Bei einer Ausrichtung der Profilschienen in der durch die Beklagte zu 1) in ihrer Produktbeschreibung dargestellten Weise werde die Lehre des Klagepatents zumindest mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, was sich anhand der als Anlagen K 9a bis K 9c vorgelegten Fotografien ersehen lasse. Denn schon aus dem Vorhandensein des Langlochs 22 ergebe sich, dass die durch ein Befestigungselement in diesem Langloch zunächst nur vorläufig befestigbare Schiene vor ihrer endgültigen Festlegung, etwa durch ein weiteres Befestigungselement – eine Schraube –, beispielsweise in der Öffnung 12, zur Einstellung des Fenster und Türrahmens verdreht und geschoben werde könne. Es sei eine typische, jedem Fachmann geläufige Funktion eines Langlochs, eine variable, verdreh- und verschiebbare Befestigung einer Befestigungsschiene relativ zu einem mit Schraube versehenen Bohrloch zu gestatten. Mit dem Vorhandensein eines zweiten Langlochs stelle die angegriffene Ausführungsform zudem eine Mehrzahl von Positionen zum Eingriff oder zum Abstützen des Verstellelements bereit. Dies sei eine technische Umsetzung, die der Fachmann gegenüber dem, dem Wortlaut nach offenbarten Vorhandensein mehrerer, abgegrenzter Löcher zum Eingriff oder zum Abstützen des Verstellelements als naheliegend, gleichwirkend und gleichwertig betrachte.

Die angegriffenen Ausführungsformen ermöglichten im Übrigen auch eine Verwendung der Profilschienen in einer um 180° gedrehten Position, was sich anhand der in Anlage K 9d bis K 9f vorgelegten Fotografien demonstrieren lasse. In diesem Fall werde von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht, weil die durch das Langloch 10 vorläufig befestigten Profilschienen nach einer Einstellung eines Fenster- und Türrahmens endgültig festgelegt werden könnten. Zur variablen Aufnahme des Feststellelements stünden dabei mehrere Öffnungen zur Verfügung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist zulässig, und zwar auch soweit die Klägerin sie in der letzten Fassung ihrer Anträge auf eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents stützt, § 263 2. Alt. ZPO.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Ausführungsformen sind sinnfällig hergerichtet, um von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch zu machen.
I.
Die Erfindung betrifft die Verwendung einer Profilschiene nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, das heißt zum Abstützen von Fenster- oder Türrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wandöffnung in einer Wand, welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragfähigem Material, z.B. aus Dämmstoffschichten, gebildet ist.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, wird bei Wandöffnungen in Wänden, z.B. einem Mehrschalenmauerwerk, vielfach eine Montage von Fenster- oder Türrahmen unmittelbar im Bereich von Abschnitten aus nicht tragendem Material verlangt. Um diese Abschnitte aus nicht tragendem Material zu überbrücken, würden bisher zumindest an der unteren Begrenzung einer Wandöffnung Plattenelemente aus Holz aufgelegt. Anschließend werde der Tür- oder Fensterrahmen mittels Keilen oder zusätzlichem Unterlegmaterial in der Höhe einjustiert. Zusätzliche Verstellmöglichkeiten seien bei einer solchen Konstruktion jedoch nicht mehr möglich.

Zwar seien einige Ausführungsvarianten von zur Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens geeigneten Verstellelementen bekannt, welche jedoch ebenfalls keine Möglichkeit der Abstützung unmittelbar auf einem Wandabschnitt aus nicht tragfähigem Material böten. Bei solchen Konstruktionen handele es sich zumeist um eine Art Schlauder, welche jedoch lediglich dazu dienten, einen Fenster- oder Türrahmen quer zu dessen Ebene unverschiebbar mit der Begrenzung einer Wandöffnung zu verbinden. Derartige Ausführungen seien beispielsweise aus der DE-U-296 19 703, der DE-A-196 31 016, der DE-U-297 09 238, der EP-A-0 787 880 und der EP-B-0 491 010 bekannt.

Das vorstehend letztgenannte Dokument betreffe ein Verfahren und eine Einrichtung zum dauerhaften einstellbaren Verbinden von zwei Strukturelementen wie einem Tür- oder Fensterrahmen einerseits und einer umgebenden stationären Gebäudestruktur andererseits, die gegeneinander versetzt angeordnet sind. Für diese Verbindung werde ein Profilelement verwendet, das eine Platte oder einfach ein Flacheisen sein könne, welche(s) auf gewünschte Weise gebogen werden könne, also z. B. zu einer Art Winkelschiene. Das Profilelement habe außer einem Langloch und einem runden Loch eine an dem Profilelement angeformte oder angebrachte Gewindebüchse, die ein Loch aufweise und in einer Ausnehmung eines Verstellelements aufgenommen werde. Das Profilelement diene also zusammen mit der vorstehenden Gewindebüchse zum Abstützen des Verstellelements in einer bestimmten Position.

Eine Profilschiene, wie sie bei der Verwendung der eingangs genannten Art eingesetzt werde, sei aus dem Dokument FR-A-2 725 263 bekannt. Ein durch diese Profilschiene abgestützter Fenster- oder Türrahmen sei mit einem auf der Profilschiene verschiebbaren Verstellelement in der Längsrichtung der Profilschiene verstellbar.

Aus dem Dokument DE 295 10 005 U sei eine zweiteilige Profilschiene bekannt, mit der ein Fenster- oder Türrahmen in einer gewünschten Höhe über dem Boden, auf den noch ein Estrich aufzubringen ist, fixierbar sei, indem die beiden Teile der Profilschiene fest miteinander verschraubt würden.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Profilschiene so auszubilden, dass sich bei einer Verwendung der eingangs genannten Art Fenster- oder Türrahmen auch bei Anordnung direkt im Bereich von nicht tragfähigem Material variabler abstützen lassen.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch die Kombination der folgenden Merkmale:

a) Verwendung einer Profilschiene zum Abstützen von Fenster- oder Türrahmen an der von der Oberseite des Mauerwerkes gebildeten Begrenzung einer Wandöffnung in einer Wand,

b) welche gegebenenfalls teilweise aus nachgiebigem, nicht tragfähigem Material, z.B. aus Dämmstoffschichten, gebildet ist,

c) wobei eine biegesteife, gerade Profilschiene (7) mit Löchern (11) zum Durchtritt von Befestigungselementen (8) zum Einsatz an der Begrenzung (6) in Wandabschnitte aus tragfähigem Material versehen ist,

d) wobei die Profilschiene (7) auf ihrer ganzen Länge durchgehend als Hohlprofilelement oder als im Querschnitt etwa U-, C- oder 1- förmiges Profilelement ausgebildet ist,

e) wobei die Profilschiene (7) über ein Langloch (11) an der Begrenzung (6) eines Wandabschnittes befestigt wird und gegenüber der Achse des Befestigungselementes (8) zur Einstellung des Fenster- oder Türrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben wird, und

f) ferner mit einem Verstellelement (9) und mit mehr als einer Öffnung zum Eingriff oder zum Abstützen des Verstellelements versehen ist, wobei das Verstellelement (9) für eine einstellbare Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens (5) in dessen Ebene mit einem freien Ende mit der einen oder anderen dieser Öffnungen in Eingriff gebracht wird

g) und wobei nach Einstellung der Lage des Fenster- oder Türrahmens mit dem bereits eingesetzten Befestigungselement (8) oder auch noch durch zusätzliche Befestigungselemente (8) die Profilschiene (7) in Verdreh- und in Verschieberichtung fixiert wird.

II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen beide angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zu Recht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmale a) bis d) nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus werden durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen auch die Merkmale e) bis g) verwirklicht.

1.
Wie dem zweiten Halbsatz von Merkmal f) entnommen werden kann, dient der Eingriff des freien Endes des Verstellelements in die Öffnungen der einstellbaren Abstützung des Fenster- oder Türrahmens an der erfindungsgemäßen Profilschiene. Diese Formulierung des Patentanspruchs lässt offen, ob das Verstellelement – wie die Klägerin meint – beim Eingreifen zugleich durch eine Öffnung hindurchtreten darf oder ob – wie die Beklagte ausführt – ein Hindurchtreten des Verstellelements durch die Öffnung ausschließt, dass es mit der Öffnung lediglich in Eingriff gebracht wird.

a)
In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs in Merkmal f) von dem in Merkmal c) abweicht: So wird im Zusammenhang mit den Befestigungselementen (8) von einem Durchtritt der Befestigungselemente durch Löcher (11) gesprochen, wohingegen das Verstellelement (9) durch eine der mehr als eine Öffnung zum Eingriff oder Abstützen des Verstellelements nicht „hindurchtreten“, sondern mit einem freien Ende mit dieser in Eingriff gebracht werden soll. Auch lässt sich den Figuren 2, 4 und 5 des Klagepatents entnehmen, dass bei den dort illustrierten bevorzugten Ausführungsformen ein Durchtritt des Befestigungselements durch die eine oder andere der mehr als einen Öffnungen (noch) nicht erfolgt ist, auch wenn jedenfalls die auf den Figuren 4 und 5 dargestellten Verstellelemente schon mit einer Öffnung in Eingriff gebracht worden sind. Hintergrund für diese Unterscheidung und dafür, dass das Befestigungselement (8) nach Merkmal c) durch die Löcher (11) der Profilschiene treten muss, ist allerdings, dass die Schiene an dem darunter befindlichen Wandmaterial befestigt werden soll. Ohne dass dabei das Befestigungselement durch die Schiene bis in den Ort der Befestigung hindurchtritt, ist nicht ersichtlich, wie eine Befestigung realisiert werden kann. Bei der in Merkmal f) gelehrten Abstützung des Fenster- oder Türrahmens an der Profilschiene besteht eine derartige Notwendigkeit allerdings nicht. Mit dem Begriff des Eingreifens wählt der Klagepatentanspruch dementsprechend eine Formulierung, die offen lässt, ob das Verstellelement (9) die Profilschiene beim Eingreifen in die Öffnung durchtritt oder nicht.

b)
Vor dem Hintergrund dieses offenen Wortlautes ist daher allein entscheidend, was der Fachmann unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einem Ineingriffbringen des freien Endes des Verstellelementes mit einer Öffnung versteht.

Hierbei geht der Fachmann zunächst davon aus, dass eine Öffnung nicht mehr als eine Materialausnehmung ist und als solche nichts abstützen kann. Dem Fachmann ist insoweit klar, dass die beanspruchte Abstützfunktion der Öffnung tatsächlich nicht durch die Öffnung selbst, sondern durch den die Öffnung bildenden und umgebenden Materialbereich wahrgenommen wird. Dies kann auf unterschiedliche Weisen geschehen, etwa indem die Innenränder der Öffnung als Gewinde für den Eingriff eines Gegengewindes des freien Endes des Verstellelements ausgebildet sind oder auch durch eine durch die Öffnung ermöglichte Festlegung des Verstellelements an der Ober- und Unterseite der Profilschiene mittels oberhalb und unterhalb der Öffnung angebrachter Muttern. Dabei ist nicht relevant, ob ein Teil des freien Endes des Verstellelements die Öffnung durchtritt oder nicht. Entscheidend ist allein, dass die Öffnung der gelehrten Abstützfunktion dient. Diese Funktion setzt einen Materialdurchtritt grundsätzlich weder voraus noch wird sie durch einen solchen in Frage gestellt.

Bestätigung für ein nicht einschränkendes Verständnis von Merkmal f) findet der Fachmann, soweit er das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem betrachtet. So entnimmt er Abschnitt [0007] die Aufgabe, eine Profilschiene so auszubilden, dass sich bei einer Verwendung im Sinne des Oberbegriffs Fenster- und Türrahmen auch bei Anordnung direkt im Bereich von nicht tragfähigem Material variabler abstützen lassen. Zielrichtung des Klagepatents ist danach nicht die Art und Weise, wie genau das Abstützen erreicht wird, sondern die Frage, wie sich zusätzliche Variationsmöglichkeiten bei der Montage eines Fenster- oder Türrahmenelementes geschaffen werden. Entsprechend konkretisiert das Klagepatent in keinem einzigen seiner Unteransprüche, wie ein Einstellelement konstruktiv ausgestaltet sein kann oder wie das Abstützen eines Fenster- oder Türrahmens im Zusammenspiel des Einstellelements mit einer der mehr als einen Öffnung erfolgt.

Dass es dem Klagepatent nicht darum geht zu offenbaren, wie das Abstützen des Fenster- und Türrahmens durch das mit der Profilschiene zusammenwirkenden Verstellelement in einer der Öffnungen vonstattengeht, stellt die Patentschrift auch in der allgemeinen Beschreibung des Verstellelements klar. Denn in Abschnitt [0011] wird ausgeführt, dass es für die Erfindung ohne Belang sei, in welcher konstruktiven Ausgestaltung ein Verstellelement ausgeführt ist, weil die aufgrund ihres besonderen Querschnitts biegesteif ausgebildete Profilschiene mit allen Ausführungsvarianten eines solchen Verstellelements zusammenwirken könne. In diesem Zusammenhang sei es möglich, ein Verstellelement bereits vorab form- und/oder kraftschlüssig oder aber erst nach der Montage der Profilschiene mit dieser in Wirkverbindung zu bringen.

Ähnlich wird der Fachmann zu einer freien Realisierung des Aufbaus und des Abstützens des Verstellelements auch bei der Erläuterung einer bevorzugten Ausführungsform der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung in Abschnitt [0024] angeregt. Dort gibt das Klagepatent erneut den Hinweis, dass es nicht um die Konstruktion des Verstellelements gehe und auf dessen Funktion daher nicht näher eingegangen werden solle.

Auch soweit der Anspruchswortlaut den Eingriff mit dem freien Ende des Verstellelements in Beziehung setzt, folgt daraus bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung nichts anderes für die Auslegung von Merkmal f). Denn der Begriff des „freien Endes“ hat nicht die Bedeutung, dass der Eingriff an dem äußersten Ende des Verstellelements stattfinden muss und deshalb – wie die Beklagten meinen – ein teilweiser Materialdurchtritt des Verstellelements durch die Öffnung aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt. Stattdessen wird mit dem Begriff des „freien Endes“ das in Merkmal f) in Bezug genommene Ende des Verstellelements lediglich von dem Ende des Verstellelements abgegrenzt, das in Kontakt mit dem Rahmen tritt und deswegen nicht „frei“ ist, in die Öffnung der Profilschiene einzugreifen. Im Übrigen ist technisch betrachtet – das maßgebliche freie Ende für den Eingriff dort, wo der Eingriff tatsächlich stattfindet.

c)
Dem Fachmann ist somit klar, dass das Einstellelement dergestalt mit einer der mehr als einen Öffnungen zum Eingriff oder Abstützen des Verstellelements zusammenwirken muss, dass der Fensterrahmen variabel abgestützt werden kann. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass das Einstellelement beim Eingriff mit der Öffnung nicht mit seinem freien Ende durch die Öffnung hindurchragt. Ausreichend aber auch notwendig ist nur, dass es für eine einstellbare – das heißt variable – Abstützung mit der einen oder der anderen der mehr als einen Öffnungen in Eingriff gebracht werden kann und so eine Position findet, in der der Fenster- oder Türrahmen abgestützt wird. Soweit sich den Figuren des Klagepatents entnehmen lässt, dass das Einstellelement durch die Öffnung nicht hindurchtritt, handelt es sich um die Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele, auf die die Erfindung nicht reduziert werden darf.

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Ausführungsformen von den Merkmalen e), f) und g) wortsinngemäß Gebrauch.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind sinnfällig für eine Verwendung hergerichtet, die die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass lediglich das allgemein gefasste Merkmal a) an der Verwendungsbestimmung des Klagepatents unmittelbar teilnimmt, sondern darüber hinaus auch dann, wenn zudem die verfahrensmäßig formulierten Merkmale e) und g), sowie der zweite Halbsatz des Merkmal f) als Teil der Verwendungsangabe und nicht lediglich als Eignungs- oder Zweckmerkmale begriffen werden.

Der Schutz eines Verwendungspatents ist nicht auf die speziellen Verfahrensmaßnahmen für die eigentliche Anwendung des Erzeugnisses beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die der eigentlichen Verwendung vorausgehen, aber unverkennbar deutlich machen, dass das Erzeugnis für die geschützte Verwendung geeignet gemacht werden soll. Ein sinnfälliges bzw. augenfälliges Herrichten in diesem Sinn kann neben der Beigabe einer Gebrauchsanleitung oder einer besonderen Bezeichnung des Produkts, etwa in Lieferscheinen, Rechnungen oder auf Verpackungen, insbesondere auch darin bestehen, dass ein Produkt besonders gestaltet oder konfektioniert und verpackt wird (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 100f.). Dabei ist ein Erzeugnis dann sinnfällig für eine Verwendung hergerichtet, wenn es aufgrund seiner Gestaltung oder Konfektionierung so individualisiert ist, dass eine Eignung für den patentgemäßen Gebrauch klar ersichtlich ist.

Dies ist bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen im Hinblick auf alle denkbar an der Verwendungsbestimmung teilnehmenden Merkmale der Fall.

a)

Die angegriffene Ausführungsform 1, wie sie aus Anlage K 12ersichtlich ist, ist sinnfällig für eine Verwendung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents hergerichtet.

aa)
Sie ist so ausgestaltet und konfektioniert, dass ihre Eignung für eine Verwirklichung von Merkmal f) klar ersichtlich ist.

Die Profilschienen der Ausführungsform 1 werden mit Verstellelementen verpackt und geliefert, deren Gewindestifte im Gewindeabschnitt einen Durchmesser von 8 mm haben.

Die in der Profilschiene der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen 15 Öffnungen haben unterschiedliche Durchmesser bzw. Breiten, wobei drei dieser Öffnungen einen Durchmesser haben, der ermöglicht, dass der mitgelieferte Gewindestift mit dem Maschinengewinde XX praktisch spielfrei in sie eingreifen kann – das Langloch 10, das Kreisloch 12 und das Kreisloch 14.

Ein – nicht ganz spielfreier – Eingriff des Gewindestifts ist darüber hinaus auch in den Öffnungen 16, 18 und 20 möglich. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anhand des von ihr vorgelegten Musters der angegriffenen Ausführungsform 1 unwidersprochen dargelegt, dass die für die Gewindestifte vorgesehenen Flanschmuttern über eine Auflagefläche mit vergrößertem Durchmesser verfügen, die für den Verwender klar ersichtlich dazu dient, das geringe Spiel bei einem Einsatz der Gewindestifte in den genannten, über einen Durchmesser von 10 mm verfügenden Öffnungen zu überbrücken.

Aus der Gestaltung der Profilschiene und der Konfektionierung mit Gewindestiften entsprechender Abmessung und zugehöriger Flanschmuttern ergibt sich für den Verwender auch ohne einen zusätzlichen Hinweis etwa in einer Produktbeschreibung oder Gebrauchsanleitung, dass das Justier- bzw. Verstellelement der angegriffenen Ausführungsformen dazu vorgesehen ist, in einer der Öffnungen 10, 12, 14, 16, 18 oder 20 eingesetzt, das heißt mit der Öffnung zur Abstützung eines Fenster- oder Türrahmens in Eingriff gebracht zu werden. Die Zahl und Beabstandung dieser Öffnungen von einem der beiden für eine Befestigung in Betracht kommenden Langlöcher ermöglicht dabei, dass die angegriffene Ausführungsform auch in der Praxis in einer dem Merkmal f) entsprechenden Weise verwendet werden kann.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform 1 ist auch sinnfällig für eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) hergerichtet.

Bedingt durch den Aufbau der Profilschiene wird der Verwender die Ausrichtung der Schiene und Einstellung eines Fenster- oder Türrahmens mittels des Verstellelements entsprechend der durch die konkrete Ausführung eines Baugewerkes vorgegebenen Anforderungen anpassen. Dass er die Schiene dabei für den im Oberbegriff des Klagepatentanspruchs beschriebenen Einsatzweck in der durch die Merkmale e) bis g) beschriebenen Weise verwendet, bei der die Einstellung der Rahmentiefe zumindest auch durch ein Verdrehen und Verschieben entlang eines zunächst mit Spiel in das Langloch 10 eingebrachten Befestigungselements erfolgt, ist von vorne herein mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Verwendung in der durch die Beklagte beschriebenen – patentfreien – Weise, bei der, bei umgekehrter Ausrichtung der Profilschiene, ein Verstellen in der Tiefe ausschließlich durch ein Verschieben des Verstellelements im Langloch 10 erfolgt.

Die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform 1 für eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) ergibt sich für den Anwender unmittelbar aus dem Vorhandensein des Langlochs 10. Ein Langloch in einer Schiene bietet stets die naheliegende Möglichkeit, eine variable, das heißt verdreh- oder verschiebbare Befestigung relativ zu einem es durchtretenden Befestigungselement zu erreichen, wobei eine endgültige Fixierung erst nach dem Verschieben oder Verdrehen der zu befestigenden Schiene erfolgt.

Diese sich aufgrund des Aufbaus aufdrängende Art der Verwendung wird durch den von den Beklagten vorgegebenen Einsatzzweck – im Rahmen eines Wärmedämmverbundsystems bzw. für die „Fensterbefestigung unten“ – verstärkt. Dahingehend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass ein Verwender stets auch um einen gleichmäßigen Abschluss der Enden von Profilschienen in der Fenster- bzw. Gebäudefrontebene bemüht sein wird. Einen solchen aber kann er – ohne erhöhten Aufwand bei der Positionierung – dann erreichen, wenn er eine Ausrichtung durch Verschieben der Schiene an dem zunächst provisorisch in einem Langloch verschraubten Befestigungselement vor der endgültigen Fixierung der Schiene vornimmt, nicht aber bei der durch die Beklagten erläuterten Art der Ausrichtung des Rahmens mit einem Verstellelement in einem Langloch nach einer schon erfolgten Festlegung der Profilschiene.

Der so erfolgten Verwendungsbestimmung steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen sich nach dem Vortrag der Klägerin auch in einer Weise verwenden lassen, bei der eine endgültige Befestigung der Profilschiene im Mauerwerk durch ein Befestigungsmittel in der als Langloch ausgeprägten Öffnung 22 erfolgt, bevor ausschließlich über das aus Gewindestift und zwei Flanschmuttern bestehende Einstellelement eine Ausjustierung in der Höhe erfolgt und durch eine Verschiebung im Langloch 10 der Fenster- oder Türrahmen in der Tiefe eingestellt wird.

Zwar ergibt sich die Möglichkeit einer derartigen Verwendung aus der als Anlage K 5b vorgelegten Produktbeschreibung für die angegriffene Ausführungsform 1. Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten allerdings unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Produktbeschreibung der Beklagten zwar möglichweise Bestellern der angegriffenen Ausführungsform, nicht aber notwendig auch dem Verwender, das heißt einem Polier oder Arbeiter auf einer Baustelle, zur Kenntnis gebracht werde.

Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, dass auch solche Verwender stets Kenntnis von der Produktbeschreibung hätten, änderte dies nichts daran, dass die angegriffene Ausführungsform 1 sinnfällig für eine Verwendung im Sinn der Merkmal e) und g) hergerichtet ist. Denn die von der Beklagten zu 1) verwendete Produktbezeichnung als „K-Universalanker“ gibt vor, dass die angegriffene Ausführungsform nicht auf eine einzige Art der Verwendung als Befestigungsanker festgelegt ist, sondern ein Bauteil darstellt, das universal, also für ein Vielzahl unterschiedlicher Verwendungsszenarios geeignet ist. Die Beklagte zu 1) schließt in ihrer Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht ausdrücklich aus, dass diese auch anders als in der dargestellten Weise verwendet werden kann. Der Produktbeschreibung lässt sich daher nicht entnehmen, dass es sich bei der dargestellten Verwendung um eine ausschließlich Verwendungsvorgabe der Beklagten handelt. Vor dem Hintergrund des durch die Beklagten vorgegebenen universellen Einsatzbereichs der angegriffenen Ausführungsform 1 ist sie daher nicht geeignet, eine durch Aufbau und Konfektionierung der angegriffenen Ausführungsform erfolgte Bestimmung zu einer die Merkmale des Klagepatent verwirklichenden Verwendung ungeschehen zu machen.

b)

Auch die angegriffene Ausführungsform 2 ist sinnfällig für eine Verwendung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents hergerichtet.

Zwar unterscheidet sich die Profilschiene der angegriffenen Ausführungsform 2 geringfügig von der Schiene der in Anlage K 12 abgebildeten Ausführungsform 1, da sie insgesamt über 13 statt 15 Öffnungen verfügt. Allerdings ist auch sie aufgrund ihrer Gestaltung und Konfektionierung so individualisiert, dass eine Eignung für den patentgemäßen Gebrauch klar ersichtlich ist.

Anhand der von der Klägerin als Anlage K 9d bis K 9f überreichten Abbildungen und des vorgelegten Musters lässt sich erkennen, dass die Profilschiene wie bei der angegriffenen Ausführungsform 1 über ein Langloch verfügt, mit der sie an der Begrenzung eines Wandabschnitts befestigt und gegenüber der Achse eines Befestigungselements zur Einstellung eines Fenster- oder Türrahmens verdreht und gegebenenfalls verschoben werden kann. Diese Verwendungsmöglichkeit zur Justierung ergibt sich für den Anwender unmittelbar aus dem Vorhandensein des Langlochs. Ein solches legt stets die Möglichkeit nahe, eine variable, das heißt verdreh- oder verschiebbare Befestigung relativ zu einem es durchtretenden Befestigungselement zu erreichen, wobei dann nach der Einstellung des zu befestigenden Elements eine endgültige Fixierung erfolgen kann. Die angegriffene Ausführungsform 2 ist insofern sinnfällig für eine Verwirklichung der Merkmale e) und g) hergerichtet.

Das gleiche gilt im Hinblick auf das sinnfällige Herrichten für eine Verwendung im Sinne des zweiten Halbsatzes von Merkmal f), was sich ebenfalls aus den Abbildungen K 9d bis K 9f und dem vorgelegten Muster ersehen lässt. Auch insoweit ist für einen Verwender eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform klar ersichtlich, bei der der Gewindestift des Verstellelements mit einem Durchmesser von 8 mm mit einer der mehreren, jeweils 8 mm oder 10 mm großen Öffnungen in Eingriff gebracht und mit den zugehörigen Flanschmuttern fixiert wird, um einen Fenster- oder Türrahmen auch insofern einstellbar abstützen zu können. Die angegriffene Ausführungsform 2 ist daher auch im Hinblick auf eine Verwirklichung von Merkmal f) sinnfällig hergerichtet.

III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung der Klagepatente berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre der Klagepatente Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. Geschäftsführer eines solchen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 709 S.1, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 250.000,- festgesetzt. Davon entfallen € 50.000,- auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.