Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2002
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 163/11
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
gegenüber Lizenzvertragspartnern der Klägerin oder Personen, mit denen die Klägerin in Lizenzvertragsverhandlungen steht, – wie geschehen mit dem in der Anlage K 6 beigefügten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03. November 2010 an die Firma A GmbH – zu behaupten, zwischen der Klägerin und der B GbR bestünde kein ausschließlicher Lizenzvertrag und die Klägerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen für folgende Patente berechtigt:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese Kosten trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,- EUR und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von ihrem Mitgesellschafter die Unterlassung von Äußerungen gegenüber Vertragspartnern der Klägerin.
Der Beklagte ist der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin. Er ist Erfinder eines Verfahrens der Hochtemperaturumformung von Metallholkörpern mittels Innendruck. Dieses Verfahren ließ der Beklagte durch die Anmeldung verschiedener nationaler und internationaler Patente zunächst selbst schützen. Er ist in Bezug auf die im Klageantrag aufgeführten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen als Erfinder beziehungsweise Miterfinder in der Patentrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
Zwecks Vermarktung der Erfindung wurden zwei Gesellschaften gegründet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2003 wurde die Klägerin gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Verfahren und Produkten, die die Umformung von Metall, als Schwerpunkt Aluminium und Stahl, zum Gegenstand haben. Insbesondere arbeitet die Gesellschaft an Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlkörpern mittels Innendruck. Das Stammkapital übernahmen der Beklagte, der Bruder des Beklagten und Herr C. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Mit Vertrag vom 01.01.2004 gründeten der Beklagte, der Bruder des Beklagten und Herr C die B GbR (im Folgenden: GbR). Ausweislich des Gründungsvertrages heißt es unter Ziffer 1, dass die Gesellschaft sich mit der Markteinführung eines Verfahrens der Hochtemperaturumformung von Hohlkörpern mittels Innendruck auf der Grundlage von Entwicklungen des Beklagten befasse.
Unter Ziffer 2 und 3 des Vertrages heißt es wörtlich:
„2. Herr Dr.-lng. Peter E veräußert die sich bislang in seiner Einzelfirma befindlichen, im eigenen Namen angemeldeten Patente und sonstigen Schutzrechte, soweit sie das Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlkörpern mittels Innendruck betreffen, an die Gesellschaft. Herr Dr.-Ing. Peter E erhält hierfür einen Betrag von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend einschließlich 16% Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Die Gesellschafter verpflichten sich die für die Finanzierung der Patente notwendigen liquiden Mittel durch die EinIage von Barmitteln in die Gesellschaft, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, zur Verfügung zu stellen. Die zu übertragenden Patente und Schutzrechtsanmeldungen ergeben sich aus der Anlage I, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist.
Die Gesellschafter werden sich darüber einigen, welche weiteren Schutzrechtsanmeldungen für die Gesellschaft getätigt werden. Ist die Gesellschaft nicht bereit, eine oder mehrere schutzrechtsfähige Erfindungen ganz, teilweise oder in gewissen Ländern anzumelden, ist es dem Erfinder unbenommen, dies im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu tun.
Stellt die gemäß Einleitung dieser Vereinbarung zu gründende GmbH aus wirtschaftlichen Gründen, die z.B. auch zu einer Insolvenz dieser Gesellschaft führen können, ihre Tätigkeit ein und wollen die übrigen Gesellschafter an einer sonstigen weiteren wirtschaftlichen Verwertung der Patente und sonstiger Schutzrechte gemäß dieser Vereinbarung unter Aufbringung neuer Eigenmittel nicht teilnehmen, so wird die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Wirkung aufgelöst, dass die weitere Nutzung dieser Schutzrechte Dr. E alleine zusteht, er hat in diesem Zusammenhang Anspruch auf Rückübertragung dieser Schutzrechte, ohne, dass die übrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Tritt der Fall des Absatzes 1 ein, so haben sich die übrigen Gesellschafter auf schriftliche Anforderung von Dr. E binnen einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu erklären, ob sie an einer weiteren Verwertung der Schutzrechte unter Einbringung von Eigenmitteln teilnehmen wollen.
3. Die Gesellschafter haben am 04.12.2003 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma B GmbH mit Sitz in Wiesbaden gegründet. Diese Gesellschaft wird wesentliche Aufgaben der Vermarktung des Verfahrens der Hochtemperaturumformung mittels Innendruck übernehmen. Die Gesellschaft erteilt der B GmbH die ausschließliche Lizenz zur Vermarktung der Patente und sonstigen Schutzrechte für das Verfahren der Hochtemperaturumformung von Hohlkörpern mittels Innendruck, die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgelistet sind. Die Anmeldung, der Unterhalt und die Pflege dieser Schutzrechte bleibt weiter Angelegenheit der Gesellschaft. Die B GmbH zahlt der Gesellschaft eine angemessene Lizenzgebühr. Einzelheiten werden im Lizenzvertrag zwischen der B GmbH und der Gesellschaft geregelt.“
Ein gesonderter Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen. Wegen des genauen Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Klägerin schloss mit verschiedenen Firmen Unterlizenzverträge ab, unter anderem mit der Firma F G GmbH & Co.KG am 13.02.2006. Der Beklagte war über diese Verträge informiert, teilweise wirkte er an der Gestaltung mit und stimmte zu. Die Klägerin leistete in der Folgezeit Lizenzzahlungen an die GbR. Eine Verwertung der Patente durch den Beklagten erfolgte nicht, da die gesamte Vertriebstätigkeit von der Klägerin abgewickelt wurde. Diese Aufgabenverteilung wurde seit Beginn der Zusammenarbeit Anfang 2004 über mehrere Jahre beibehalten und umgesetzt.
Der Kaufpreis für den Ankauf der Patente des Beklagten ist zunächst in Form einer Teilzahlung erbracht worden und der überwiegende Teil des Kaufpreises galt als gestundet, bis die GbR die Restkaufpreiszahlung aus Vermarktungsgewinnen finanzieren konnte. Es stand ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR noch offen, nachdem ein weiterer Betrag in Höhe von 75.000 EUR in ein Darlehen umgewandelt wurde, welches der Beklagte kündigte.
Mit Vertrag vom 11.01.2006 wurde ein neuer Gesellschafter in die GbR aufgenommen, nachdem zuvor der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte alleinige Gesellschafter der GbR gewesen waren. Nach § 5 des GbR-Vertrages sind der Beklagte und sein Bruder alleine zur Geschäftsführung berechtigt. Eine weitere Regelung über die Kündigung der GbR findet sich in Ziffer 7, wonach im Falle einer Kündigung der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die verbleibenden Gesellschafter berechtigt sind, das Unternehmen fortzuführen. Wegen der Vereinbarung über die Aufnahme eines Gesellschafters und des Gesellschaftsvertrages vom 11.01.2006 wird auf die Anlagen B 3 und B 4 inhaltlich Bezug genommen.
Im Jahr 2010 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten, beide Anteilseigner der Klägerin und Mitgesellschafter der GbR über Fragen der Inhaberschaft der Patente und der Lizenzierung.
Der Beklagte setzte der GbR mit Schreiben vom 13.07.2010 eine Frist zur Zahlung des Restkaufpreises. Eine Zahlung blieb aus. Mit Schreiben vom 04.08.2010 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit Schreiben des Beklagten vom 11.08.2010 an die Klägerin kündigte er im Namen der GbR den Lizenzvertrag mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung sowie ordentlich. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 15 verwiesen. Ferner schloss der Beklagte am 20.10.2010 als Geschäftsführer der GbR mit sich selbst einen Vertrag, durch welchen er die Patente – nach seiner Auffassung – rückübertrug. Einen diesen Vertrag zustimmenden Gesellschafterbeschluss gibt es nicht.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2010 wendete sich der Beklagte an die Firma A GmbH, mit der die Klägerin einen Lizenz- und Kooperationsvertrag vom 29.07.2010 abgeschlossen hatte. In der Präambel heißt es sinngemäß, dass die Klägerin Verwerter diverser Schutzrechte sei, die sich mit der Warmumformung von Metallkörpern befasse. Als Anlage 1 ist dem Vertrag eine Übersicht über die Vertragsschutzrechte beigefügt, die auch die im Klageantrag wiedergegebenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen enthält.
In dem Schreiben vom 03.11.2010 an den Geschäftsführer der A GmbH heißt es unter Ziffer 1.d) wie folgt wörtlich:
„Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass unser Mandant (ausweislich der Patentrolle) stets Inhaber der Patente geblieben ist und es auch keine Übertragung aufgrund des Kaufvertrages gab; durch den Rücktritt vom Patentkaufvertrag war er in keiner Weise mehr im Verhältnis zur B GbR obligatorisch beschränkt. Jedenfalls durch die Rückübertragung der Patente wäre er – sofern ein Gericht zu einer gegenteiligen Aussage käme – wieder lnhaber der Patente geworden.
Es gab zu keinem Zeitpunkt einen ausschließlichen Lizenzvertrag zwischen der B GbR und der B GmbH, wie Herr H zu Unrecht in der Präambel des Lizenz- und Kooperationsvertrags vom 29.07.2010 ausgeführt hat; aufgrund der vorherigen Rücktrittsandrohung unseres Mandanten vom 13.07.2010 musste er sich im Klaren befinden, dass es ohne einer Mitwirkung unseres Mandaten unmöglich wäre, Ihnen rechtswirksam eine entsprechende Lizenz zu erteilen, weil eine rechtfertigende Lizenz für die B GmbH nicht mehr zu erlangen war.“
Wegen des genauen Inhalts des anwaltlichen Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Zuvor hatte es einen Schriftwechsel zwischen den anwaltlichen Vertretern des Beklagten und der Klägerin gegeben. Mit Schreiben vom 17.10.2010 erklärte sich der Beklagte mit dem Vertrag der Klägerin und der Firma I einverstanden, insbesondere mit der Einräumung von Rechten aus den im Vertrag mit der I aufgeführten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen.
In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2010, in welchem sich nahezu inhaltsgleich die oben zitierten Textpassagen wiederfinden, wendete sich der Beklagte an die Firma J K GmbH & Co. KG, mit der die Klägerin in Vertragsverhandlungen stand. Die Firma J nahm im Folgenden Abstand von einem Vertragsschluss mit der Klägerin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn unter anderem auf, die Kosten in Höhe von 3.198,24 EUR für die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 18 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen in den beiden anwaltlichen Schreiben seien geschäftsschädigend und nachweislich falsch. Die GbR halte seit ihrer Gründung die im Klageantrag genannten Patente und verwalte sie. Wegen der von der GbR verwalteten Patente wird auf die Anlage K 3 inhaltlich Bezug genommen. Alle Gesellschafter beider Gesellschaften, der der Klägerin und der GbR, seien sich vor Abschluss der jeweiligen Gesellschaftsverträge einig gewesen, dass die GbR sämtliche Patente an dem entwickelten Verfahren halten und die Klägerin die Vermarktung übernehmen solle. Der Klägerin sei deshalb eine exklusive, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Vermarktung der Patentrechte eingeräumt worden. Dem stehe auch nicht Ziffer 3 des Vertrages zur Gründung der GbR entgegen. Die Entscheidung über Art und Umfang der Lizenzerteilung sei bereits mit Unterzeichnung des Gründungsvertrags der GbR gefallen. Zusätzliche inhaltliche Regelungen seien für einen wirksamen Lizenzvertrag nicht erforderlich.
Ein Rücktritt des Beklagten vom Kaufvertrag scheide aus, da der Restkaufpreis gestundet gewesen sei. Der Vertrag über die Rückübereignung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldung, den der Beklagte mit sich selbst geschlossen habe, sei wegen § 181 BGB unwirksam.
Der Rechtsstreit wurde an das hiesige Gericht verwiesen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, gegenüber Lizenzvertragspartnern der Klägerin oder Personen, mit denen die Klägerin in Lizenzvertragsverhandlungen steht, – wie geschehen mit dem in der Anlage K 6 beigefügten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03. November 2010 an die Firma A GmbH – zu behaupten,
a) zwischen der Klägerin und der B GbR bestünde kein ausschließlicher Lizenzvertrag und die Klägerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen für folgende Patente berechtigt,
b) der Beklagte sei stets Inhaber der in Ziffer 1a) genannten Patente geblieben und es habe keine Übertragung der Patente auf die B GbR stattgefunden.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 3.198,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2012 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klageanträge zu Ziffer 1a) und 1b) seien nicht hinreichend bestimmt. Eine konkrete Verletzungsform ergebe sich aus den zuletzt gestellten Anträgen nicht. Das in dem Klageantrag aufgeführte Schreiben vom 03.11.2010 verhalte sich nicht über das Patent „Warm I“ (laufende Nummern 1 und 2 des Klageantrags). Schließlich habe der Beklagte den Vertrag mit der Firma I genehmigt, so dass deshalb die Klage unzulässig sei.
Ferner behauptet der Kläger, dass die Regelung in dem Vertrag über die GbR, die einen Verkauf der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen des Beklagten vorsah, nach dem Willen der Gesellschafter keine verbindliche Regelung darstelle, sondern vielmehr ein noch umzusetzender Programmpunkt. Eine Lizenzeinräumung sei mit dem Abschluss des GbR-Vertrages nicht verbunden gewesen, da die Klägerin nach diesem Vertrag ihre Aufgaben erst übernehmen werde und die Regelung nur einen innergesellschaftlichen Punkt betreffe. Es sei vielmehr eine Absichtserklärung. Zudem würden für einen wirksamen Lizenzvertrag wesentliche Inhalte wie unter anderem Dauer, Vergütung und Kündigungsmöglichkeiten fehlen. Da der Geschäftsführer der Klägerin von der Beschränkung des § 181 BGB im Falle der Vertretung der GbR nicht befreit sei, könne nur der Beklagte die mangels erfolgter Lizenzvergabe erforderliche Zustimmung der GbR für eine Lizenzeinräumung erteilen.
Die Klageanträge seien auch deshalb unbegründet, weil es an der Wiederholungsgefahr fehle. Im Schreiben vom 03.11.2010 seien die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht vollständig aufgeführt. Auch das weitere anwaltliche Schreiben vom 05.11.2010 führe einzelne „Patente“ nicht auf.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung zu, soweit es um die Äußerung des Beklagten geht, zwischen der Klägerin und der B GbR bestünde kein ausschließlicher Lizenzvertrag und die Klägerin sei nicht zur Vergabe von Lizenzen berechtigt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Die Klägerin muss den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umreißen. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, was der Beklagte zu unterlassen hat (BGH, GRUR 2008, 357 – Planfreigabesystem). Durch die Konkretisierung des Antrags auf die Lizenzvertragspartner der Klägerin und Personen, die in Vertragsverhandlungen mit der Klägerin stehen, ist die Reichweite des Unterlassungsantrags bestimmbar und für den Beklagten vorhersehbar.
Soweit der Antrag der Klägerin, der Beklagte habe die Kundgabe der streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber „Dritten“ zu unterlassen, fallen gelassen wurde, liegt darin eine Teilklagerücknahme. Gleiches gilt, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren im Antrag zu Ziffer 1) von 17 im Antrag wiedergegebenen Patenten auf 13 beschränkt.
Der Einwand des Beklagten, er habe den Lizenzvertrag mit der Firma I rückwirkend genehmigt und deshalb sei die Klage unzulässig, verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Feststellung der rechtswidrig geäußerten Kundgabe davon betroffenen sein sollte.
II.
Inhaltlich geht es im Antrag zu Ziffer 1.a) um zwei unterschiedliche Äußerung, die gesondert geprüft werden.
1.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen, zwischen ihr und der GbR bestünde kein ausschließlicher Lizenzvertrag, zu. Ein solcher folgt aus § 823 Abs.1 in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB.
a)
Auch juristische Personen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht für Unternehmen berufen, soweit dieses nicht an Eigenschaften, Äußerungen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind und deshalb nur diesen zustehen können (BGH, NJW 2009, 915; OLG München, AfP 2007, 229, 230; BVerfG, NJW 2002, 3619). Dies ist hier nicht der Fall.
b)
Indem der Beklagte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in den Schreiben gemäß Anlage K 6 und K 7 Geschäftskunden der Klägerin angeschrieben hat und die streitgegenständliche Äußerung kund getan hat, hat der Beklagte in zurechenbarer Weise in das Unternehmensrecht der Klägerin eingegriffen. Die Äußerung berührt die geschäftlichen Belange der Klägerin und gefährdet ihr Ansehen.
c)
Die von der Klägerin angegriffene Äußerung des Beklagten erfolgte auch rechtswidrig. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Klägerin und der des Beklagten überwiegen die der Klägerin, so dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung hinter dem Recht des Unternehmens der Klägerin zurücktreten muss.
aa)
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (LG Düsseldorf, AfP 2005, 556) jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 Rz.38).
Entscheidend für die Beurteilung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Eine Aussage ist als Meinungsäußerung dann einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Werturteile sind durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet (BGH, GRUR 2009, 1186, 1187 – Mecklenburger Obstbrände). Dabei können Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten. Weist eine Äußerung in nicht trennbarer WeI sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird die Äußerung als Werturteil behandelt, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2007, 2686),
Eine rechtliche Bewertung ist grundsätzlich eine Meinungsäußerung, da die Äußerung eine Meinung über rechtliche Verhältnisse wiedergeben kann (BGH, NJW 2005, 2080). So stellt die Einstufung eines Vorgangs als einen strafrechtlich relevanten Tatbestand prinzipiell keine Tatsachenbehauptung dar, sondern ein Werturteil (BGH, GRUR 1982, 631). Ob ein Sachverhalt eine gesetzliche Norm ausfüllt, ist regelmäßig ebenfalls eine Wertungsfrage (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 Rz.48). Gleiches gilt, wenn eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff enthält. Dies deutet darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Indes schließt dieser Grundsatz eine andere Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhanges, welcher zu berücksichtigen ist, nicht aus. So ist die Frage, ob ein Unternehmen im Eigentum einer Person steht, eine dem Beweis zugängliche Tatsache (BGH, AfP 2008, 193). Wird beim verständigen Leser als Adressaten der Äußerung zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen, und diese sind als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich, ist von einer Tatsachenbehauptung auszugehen (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 280; NJW-RR 1999, 1251; NJW 1993, 930). Beeinträchtigt die Äußerung einer Tatsache die Rechte eines anderen und ist der Wahrheitsgehalt der Tatsache noch ungewiss, hat eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattzufinden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Äußernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit überprüft hat (BVerfG, NJW 2007, 468 Rz.23).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt für den angesprochenen Verkehrskreis (vgl. BGH, NJW 1997, 2513) der Meinungscharakter der Äußerung.
Die Äußerung des anwaltlichen Vertreters des Beklagten, der im Auftrag des Beklagten handelte, richtete sich im Schreiben an die Firma I, speziell an den Geschäftsführer der Vertragspartnerin der Klägerin. Der Geschäftsführer ist das zuständige Organ der Vertragspartnerin und gleichzeitig der Entscheidungsträger und somit durchaus mit juristischen Fragestellung befasst.
Der anwaltliche Vertreter des Beklagten stellt in dem streitgegenständlichen Schreiben ausführlich die rechtlichen Begebenheiten zwischen der Klägerin, der GbR und dem Beklagten dar. Im Einzelnen wird dargelegt, welche Funktion und Aufgabe die Beteiligten haben. In diesem Zusammenhang werden die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen geschildert. Es wird auf die Auseinandersetzungen der Gesellschafter der Klägerin bzw. der Gesellschafter der GbR eingegangen und wie versucht wurde, den Gesellschafterkonflikt zu lösen, der sich daraus ergab, dass nach Meinung des Beklagten es nie zu einer Übertragung der Patente auf die GbR gekommen sei und die Klägerin nie ausschließliche Lizenznehmerin der GbR gewesen sei. Anschließend erläutert der anwaltliche Vertreter des Beklagten, welche Maßnahmen er zur Rechtswahrnehmung vorbereitet habe bzw. ausgeführt habe. So sei er von dem Schutzrechtskaufvertrag zurückgetreten und er habe in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der B GbR mit sich selbst Feststellung im Hinblick auf die Nichtexistenz einer Lizenzvereinbarung getroffen bzw. diese an sich selbst übertragen und die Lizenzvereinbarung gekündigt.
Aus dem Vorstehenden kommt der Beklagte zu dem Schluss, dass es zu keinem Zeitpunkt einen ausschließliche Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der GbR gegeben habe und der Geschäftsführer der Klägerin diesen Umstand zu Unrecht in der Präambel des Lizenz- und Kooperationsvertrages vom 29.10.2010 ausgeführt habe.
Der Geschäftsführer der I bzw. der Adressat des Schreibens an die Firma J K durften die streitgegenständliche Äußerung als Kundgabe einer Meinungsäußerung des Beklagten verstehen. Der Satzteil, „aus den vorstehenden Ausführungen folgt“, leitet eine Meinungsäußerung ein, da anschließend eine Bewertung der zuvor genannten Tatsachen vorgenommen wird. Mit der Darstellung der Vorgeschichte kommt der Beklagte zu dem Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausschließlicher Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der GbR bestanden habe. Diese juristisch geprägte Wertung beruhte letztendlich auf der Analyse der Gesellschaftsverträge und der Maßnahmen, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin und der GbR getroffen hatte. Trotz der Regelung in Ziffer II.3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin kommt der Beklagte zu seiner Wertung. Ob diese rechtliche Wertung zutreffend ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben; sie ist aber Ausdruck einer Subsumtion eines Sachverhaltes und somit Ausdruck einer persönlichen Auffassung. Denn die Tatsachen, die Grundlage der Meinungsbildung sind, sind überwiegend zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sind vor allem die rechtlichen Konsequenzen.
Ungeachtet dessen beinhaltet die Wertung des Beklagten tatsächliche Elemente, die dem Beweis zugänglich sind. Nämlich die Frage, ob ein ausschließlicher Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der GbR bestanden, kann gerichtlich entschieden werden. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für die Frage, wer Inhaber der streitgegenständlichen Patente ist.
bb)
Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (BGH, NJW 2005, 280). Da ein Fall einer Schmähkritik nicht vorliegt, hat eine Interessen- und Güterabwägung der Beteiligten stattzufinden, bei der dem Bedeutungsinhalt des Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung getragen wird (BGB, GRUR 1997, 916, 919 – Kaffeebohne). Danach überwiegt das Interesse der Klägerin.
Der Beklagte nimmt zwei Geschäftsbeziehungen der Klägerin zum Anlass, als Gesellschafter der Klägerin und damit als Gesellschafter eines Vertragspartners nicht die Interessen der Klägerin, sondern seine eigenen – gegenläufigen – Interessen nach außen kund zu tun. Der Beklagte macht so eine interne gesellschaftsrechtliche Angelegenheit nach außen bekannt, deren Ausgangspunkt die Verfolgung privater Interessen ist. Er bricht damit in eine für ihn fremde Vertragsbeziehung ein, ohne dass es hierfür einen Anlass und eine Berechtigung gäbe.
Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass dem Beklagten als Gesellschafter der Klägerin Treuepflichten obliegen, konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die von ihm durch seinen Prozessbevollmächtigten angeschriebenen Geschäftspartner der Klägerin ein gesteigertes Interesse an der sachlichen Auseinandersetzung der Gesellschafter der Klägerin und der GbR haben. Anhaltspunkte dafür hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dass der Beklagte mit seinen Äußerungen die Geschäftstätigkeit der Klägerin schädigte bzw. erschwerte, liegt auf der Hand. Dies zeigt sich auch daran, dass die J K GmbH & Co. KG nach bestehenden Vertragsverhandlungen Abstand von einem Vertragsschluss nahm.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ist auch zu berücksichtigen, ob eine Meinungsäußerung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage vorliegt, die einen stärkeren Schutz genießt als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 95, 96). Letzteres ist hier der Fall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegenden Problematik um eine die Öffentlichkeit im Allgemeinen interessierende Fragestellung handelt. Vielmehr geht es um die Wirksamkeit vertraglicher Beziehungen zwischen Geschäftspartnern und Dritten, denen ein Allgemeininteresse nicht zukommt, da Belange der Allgemeinheit nicht berührt sind. Letztlich geht es um die Verfolgung privater Interessen des Beklagten.
Insbesondere fällt bei der Abwägung ins Gewicht, dass dem hier angegriffenen Schreiben Unterlagen zur Prüfung der Vorwürfe für Dritte – hier der ISA und J – nicht beigefügt waren. Aber selbst wenn die gesamten Gesellschaftsverträge den Geschäftskunden der Klägerin mitübersandt worden wäre, zeigt der vorliegende Prozess – einschließlich der eingereichten Anlagen – dass mit den Gesellschaftsverträgen allein eine zutreffende juristische Einordnung der Sach- und Rechtslage wohl nicht möglich ist. Allein an Hand der Informationen, die der anwaltliche Vertreter des Beklagten den Geschäftskunden der Klägerin übermittelt hat, konnte eine eindeutige juristische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Verantwortlichen der Geschäftskunden nicht erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass weitere Unterlagen im weiteren Verlauf zumindest der Firma I übergeben wurden. Denn die geschäftsschädigende Einwirkung war bereits eingetreten.
Im Rahmen der Abwägung kommt hinzu, dass die Rechtslage über das Bestehen einer ausschließlichen Lizenz auf Seiten der Klägerin durchaus fraglich ist. Allerdings kann die Antwort zu dieser Frage ebenso wenig eindeutig zu Gunsten der GbR bzw. des Beklagten beantwortet werden. Denn ob der Klägerin bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GbR im Jahr 2004 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt wurde, ist zwischen den Parteien höchst streitig und noch nicht gerichtlich entschieden worden.
Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben, denn selbst wenn die Klägerin nicht ausschließliche Lizenznehmerin der GbR sein sollte, bestand auf Seiten des Beklagten kein berechtigtes Interesse, dies vor einer abschließenden juristischen Klärung den Geschäftskunden der Klägerin zu offenbaren. Denn der Beklagte verfolgte mit der Äußerung nicht das Ziel, die ihm nach §§ 139 ff PatG in Verbindung mit §§ 9,10 PatG zustehenden Ausschließlichkeitsrechte durchzusetzen, sondern anstelle der Klägerin von der Vertragsbeziehung zu den Geschäftspartnern zu profitieren. Zwar äußert der anwaltliche Vertreter des Beklagten, dass dieser seine patentrechtlichen Ansprüche durchsetzen müsse (S.4 des streitgegenständlichen Schreibens), allerdings sei der Beklagte der Auffassung, die I sei ein guter Vertragspartner und er, der Beklagte, an einer vernünftigen Lösung interessiert. Sollte die Firma I an einem Sondierungsgespräch nicht interessiert sein, so müsse der Beklagte seine Interessen anderweitig durchsetzen. Der Beklagte will ersichtlich mit diesem Schreiben erreichen, dass er zumindest in die Vertragsgestaltung und –beziehung zu den Vertragspartnern der Klägerin eingebunden bzw. beteiligt wird. Damit beabsichtigt der Beklagte seine ihm als Patentinhaber bzw. Mitpatentinhaber zustehende Möglichkeit, patentrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, dahingehend einzusetzen, sich einen vertraglichen bzw. wirtschaftlichen – eigenen – Vorteil zu verschaffen. Diese Zielrichtung des Verhaltens des Beklagten kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Beklagte letztendlich seine Zustimmung zum Vertrag der Klägerin mit der Firma I erteilt hat.
d)
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine rechtswidrige Verletzungshandlung – selbst wenn sie einmalig ist – begründet die tatsächliche Vermutung, dass die wiederholt wird (Schulte/Kühnen, PatG, 8.Aufl., § 139 Rz.39). Dies ist mit dem streitgegenständlichen Schreiben gemäß Anlage K 6 der Fall. In der Anlage zum Lizenz- und Kooperationsvertrag mit der Firma I werden die im Klageantrag wiedergegebenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen wiedergegeben.
Der Vortrag des Beklagten, nicht alle Patente seien in dem Schreiben an die Firma I aufgeführt worden, vermag die Wiederholungsgefahr nicht entfallen zu lassen. Die Wiederholungsgefahr wird nur dann beseitigt, wenn die Unterwerfung als Folge und als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens des Schuldners erfolgt (BGH, GRUR 2010, 355 – Testfundstelle; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.
Auch wegen der weiteren im Antrag zu Ziffer 1a) wiedergegebenen Aussage steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs.1 in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB zu.
a)
Unter Anwendung der obigen Kriterien stellt die sinngemäß wiedergegebene Äußerung ebenfalls eine Meinungsäußerung. Der Geschäftsführer der Firma I musste die Äußerung dahingehend verstehen, der Klägerin stehe keine Befugnis zu, Unterlizenzen zu vergeben. Diese Aussage des Beklagten ist wiederum das Ergebnis seiner juristischen Bewertung der tatsächlichen Umstände. Denn die Bewertung der Rechtslage über das Verhältnis der GbR zur Klägerin stellt eine Vorfrage für das Verhältnis der Klägerin zu Geschäftspartnern dar. Ist Klägerin nicht Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz, so kann sie eigenständig auch keine Unterlizenzen vergeben. Dies betrifft sowohl die erteilten Schutzrechte als auch die Schutzrechtsanmeldungen, die in der Auflistung im Klageantrag wiedergegeben sind. Der angesprochene Verkehrskreis nimmt eine dahingehende Differenzierung nach erteilten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldung nicht vor, da diese in dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht differenzierend dargestellt worden sind. Ein Anlass für den angesprochenen Verkehrskreis, eine solche Differenzierung vorzunehmen, kann dem streitgegenständlichen Schreiben nicht entnommen werden.
b)
Der Beklagte hat durch das anwaltliche Schreiben in das Unternehmensrecht der Klägerin eingegriffen, da die Äußerung geschäftsschädigend ist. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Genauso wie die Frage der ausschließlichen Lizenz juristisch nicht abschließend geklärt ist, konnte und durfte der Beklagte seine Kundgabe als Meinungsäußerung nicht an die Geschäftspartner der Klägerin versenden, um sich dadurch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. An dieser innergesellschaftlichen Problematik bestand kein öffentliches Informationsinteresse. Auf Seiten der Vertragspartnern der Klägerin ist auch hieran kein sachliches Interesse zu erkennen, zumal im Zeitpunkt der Äußerung aussagekräftige Dokumente den Vertragspartner der Klägerin nicht vorgelegt wurden. Der Beklagte ist somit ohne Berechtigung in fremde Vertragsbeziehungen eingebrochen.
III.
Der weitergehende Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die im Antrag zu Ziffer 1b) geltend gemachten Äußerungen nicht zu.
1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht aus § 823 Abs.1 in Verbindung mit. § 1004 Abs.1 BGB verlangen, die Äußerung, der Beklagte sei stets Inhaber der in Ziffer a) genannten Patente geblieben, kund zu tun.
a)
Unter Anwendung der obigen Kriterien ist auch hier von einer Meinungsäußerung, verbunden mit Tatsachen, auszugehen. Die Äußerung, der Beklagte sei stets Inhaber der streitgegenständlichen Patente gewesen, hat im Wesentlichen einen juristischen Kern. Der Begriff der Inhaberschaft von Patenten und damit die Frage, ob der Beklagte seine Patente übertragen hat, sind zwar dem Beweis zugänglich. Indes zieht der Beklagte diese Schlussfolgerung aus dem von ihm zuvor erläuterten Tatsachenvortrag. Mithin subsumiert der Beklagte bzw. sein anwaltlicher Vertreter einen Sachverhalt unter juristischen Aspekten.
Die Äußerung des Beklagten versteht der objektive Empfänger, hier ein Geschäftsführer, dahingehend, dass der Beklagte stets die Rechte aus dem Patent hätte geltend machen können. Die Aussage, er sei stets Inhaber der Patente geblieben, ist unter dem Blickwinkel eines Unterlizenznehmers zu betrachten. Der Geschäftsführer der Firma I hatte bereits einen Unterlizenzvertrag abgeschlossen. In dieser Situation versteht ein verständiger Unternehmensführer die Aussage dahin, dass dem Beklagten die Rechte aus dem Patent weiterhin zustehen und er diese Rechte gegebenenfalls gerichtlich gegen die Firma I durchsetzen kann. Dies hätte für den Lizenznehmer zur Konsequenz, dass die weitere Nutzung der mit den Patenten verbundenen Technik nicht zulässig wäre. Damit einher geht das Verständnis, dass die Klägerin als nicht Verfügungsbefugte Rechte an die Lizenznehmerin eingeräumt hat, da gleichzeitig der Beklagte einen ausschließlichen Lizenzvertrag mit der Klägerin verneint.
b)
In der Äußerung liegt auch ein Eingriff in das Unternehmensrecht der Klägerin, da die Äußerung das Ansehen und die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu ihren Geschäftspartnern schädigt. Sollte der Beklagte stets Inhaber der Patente gewesen sein, so wäre die GbR nie verfügungsbefugt über die Patente gewesen und hätte der Klägerin keine ausschließliche Lizenz einräumen können.
c)
Im Rahmen der Abwägung der Interessen der Parteien ist dem Interesse des Beklagten Vorrang zu geben.
Dem Beklagten standen als eingetragenem Inhaber bzw. Mitinhaber die Rechte aus dem Patent (§§ 139 ff PatG in Verbindung mit §§ 9 ff PatG) zu. Ob der Beklagte zur Durchsetzung der Rechte aus dem Patent berechtigt ist, ergibt sich aus dem Rollenstand (§ 30 Abs.3 S.2 PatG). Dieser ist entscheidend für die Frage, wer prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt ist (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.810). Solange eine Umschreibung der Rolle auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, kann nur derjenige Ansprüche aus dem Patent geltend machen, der in der Rolle eingetragen ist. Dies gilt auch, wenn derjenige materiell-rechtlich nicht mehr Inhaber des Schutzrechts ist. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen Inhaber eines Patents sind, z B. bei den Nummern 1, 2 und 8 des Klageantrags. Jeder von ihnen ist befugt, die Ansprüche aus dem Patent geltend zu machen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.822). Demnach stimmt die Aussage unter dem Blickwinkel und des Verständnisses des Lesers mit der tatsächlichen Rechtslage überein. Da der Beklagte in der Patentrolle zumindest als Mitinhaber der streitgegenständlichen Patente eingetragen ist, stehen ihm die Rechte aus dem Patent zu.
Allein mit diesem – unter formalen Gesichtspunkten zutreffenden – Hinweis, hat der Beklagte nicht über Gebühr in das Unternehmensrecht der Klägerin eingegriffen. Ein solcher Hinweis diente zwar auch zur Verfolgung privater Interessen, indes war die Sach- und Rechtslage nicht derart unklar, dass der Beklagte nicht hierauf seine Aussage stützen konnte. Denn unstreitig fand – eine Übertragung der streitgegenständlichen Patente unterstellt – eine Umschreibung in Bezug auf die Inhaberschaft in der Patentrolle nicht statt.
In der Aussage selbst liegt auch kein Zusammenhang zu der Frage, ob die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin der GbR gewesen ist. Dieser Zusammenhang mag sich aus dem gesamten Absatz in dem anwaltlichen Schreiben ergeben, enthält für einen juristisch informierten Geschäftsführer indes zwei unterschiedliche Aussagen. Denn die Frage der Inhaberschaft von Rechten aus dem Patent und die Frage von Lizenzen können unterschiedlich betrachtet werden.
2.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 824 BGB scheidet aus, da dieser eine Tatsachenbehauptung voraussetzt, welche hier nicht vorliegt.
3.
Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
4.
Schließlich ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin in Bezug auf die Äußerung, es habe keine Übertragung der Patente auf die B GbR stattgefunden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB.
a)
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze über die Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung ist vorliegend ebenfalls von einer Meinungsäußerung auszugehen.
Aus der Sicht eines verständigen Geschäftsführers ist die Äußerung dahingehend zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Rechte aus dem Patent hätte geltend machen können. Ob die materiell-rechtliche Lage dies ebenso wiederspiegelt, kann dahingestellt bleiben. Im Zusammenhang mit der Äußerung der Beklagten, er sei Inhaber der Patente geblieben und es habe keine Übertragung der Patente stattgefunden, erschließt sich für den unbefangenen Leser, dass der Beklagte die Rechte aus dem Patent gegenüber einem Lizenznehmer hätte durchsetzen können.
b)
Dieser Eingriff in die Rechte des Unternehmens der Klägerin ist indes gerechtfertigt. Der Beklagte war aufgrund seiner formalen Position – entsprechend der Patentrolle – in der Lage, die Rechte aus dem Patent durchzusetzen. Diese Möglichkeit konnte der Beklagte aufgrund einer gesicherten Tatsachenlagen äußern, denn unstreitig ist der Beklagte zumindest noch Mitinhaber der hier streitgegenständlichen Patente. Ausweislich des Rollenstands hat eine Übertragung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf die GbR nicht stattgefunden.
IV.
Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unbegründet. Es fehlt an einem nachvollziehbaren Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Die Klägerin legt weder dar, auf welcher Streitwertgrundlage sie ihren Anspruch begründet, noch legt sie dar, welche Rahmengebühr sie der Kostennote zugrundgelegt hat. Aus der Anlage K 18 ergibt sich dies ebenfalls nicht. Die Kostennote war zumindest der Anlage K 18 nicht beigefügt. Ausweislich des Abmahnschreibens rügt die Klägerin – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – vorprozessual nur zwei Äußerungen des Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies auch auf den Gegenstandswert und die Rahmengebühr ausgewirkt hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 1.Var. in Verbindung mit § 269 Abs.3 S.2, § 281 Abs.3 S.2 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S.1 und 2, 108 ZPO.
Streitwert: 253.198,24 EUR.