2 U 22/10 – Regenschirm

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1984

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Januar 2013, Az. 2 U 22/10

Vorinstanz: 4b O 202/08

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei einer Klage auf Leistung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrages. Hieran fehlt es, wenn zwar ein Betrag von 25,00 EUR als Vertragsstrafe genannt wird, dieser jedoch als Vertragsstrafe in dieser Höhe für jeden Verstoß gegen die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung verlangt wird. Es bleibt insoweit völlig offen, welche Gesamtsumme von dem Beklagten zu zahlen ist.

2. Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein, sondern kann auch stillschweigend erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben. Im Schriftsatz muss aber eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Der bloße Antrag auf (kostenpflichtige) Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht hierfür nicht aus.

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. 90 % und die Klägerin zu 2. 10 % zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.000,– EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 198 56 XXX (Anlage BEY 3, im Folgenden: Klagepatent I), das unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorität vom 28. April 1998 am 4. Dezember 1998 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 13. April 2000. Das Klagepatent I steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm.

Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents I lautet wie folgt:

„Automatisch sich öffnender und schließender Schirm
mit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (12), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an einem oberen Ende,
einem Dachgestänge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist,
einer Stützstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23), und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist,
einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe (22) angelenkt ist,
einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (23) angelenkt ist,
einem äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist, und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte,
wobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt,
eine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der Stützstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) und
eine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem äußeren Dachstangenabschnitt (26) erstreckt,
einer im Schirmstock (1) geführten Öffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirms,
Schließfedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den äußeren Enden der Stützstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2),
einem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) geführten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt,
wobei das Schleppseil (51) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten ersten Führungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten Führungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten Führungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber (23) umgelenkt wird und
mit einer Betätigungseinrichtung (5) zum Öffnen und Schließen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) geführten Druckknopf (51) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verkürzten Zustand und
einem Schließregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen und
einer an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) betätigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu lösen.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3 und 6 der Klagepatentschrift I erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen automatischen Schirm gemäß der Erfindung bei eingezogenem Dachgestänge betrifft. Figur 2 zeigt eine vergrößerte Teildarstellung des Schirms gemäß Figur 1 und Figur 3 eine Darstellung eines offenen erfindungsgemäßen Schirms; Figur 6 stellt das Eindrücken beim Öffnen des erfindungsgemäßen Schirms dar.

Die Klägerin zu 1. ist außerdem eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 43 XXY (Anlage BEY 7, im Folgenden: Klagepatent II), das am 13. September 1999 angemeldet wurde. Die Erteilung dieses Patents wurde am 14. März 2002 veröffentlicht. Das Klagepatent II steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden, mehrfach faltbaren Schirm.

Der im vorliegenden Rechtsstreit – neben dem Anspruch 1 des Klagepatents I – geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents II lautet wie folgt:

„Automatisch sich öffnender und schließender, mehrfach faltbarerer Schirm mit
einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweisenden Schirmstock (1), umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und
ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15),
einem zentralen Hüllrohr (17), das im Schirmstock (1) angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist,
einem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar geführt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr (120) versehen ist,
einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgestänge (2), umfassend
einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist,
eine Stützstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts (22) angelenkt ist,
einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) gelenkig verbunden ist,
eine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der Stützstrebe (21) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,
einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,
eine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist,
einen äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) gelenkig verbunden ist, und
eine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und dessen äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist,
einer Öffnungsfeder (3), die das Hüllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist,
einer Vielzahl von Schließfedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges (2) eingehängt sind,
einem Zugseil (56), das teilweise im Hüllrohr (17) verläuft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) lösbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55), und dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) über eine im Block (151) angeordnete Führungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete Führungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete Führungsrolle (565a, 565, 565‘) geführt ist, und
mit einer Betätigungseinrichtung (5), umfassend
einen federnd im Handgriff (12) angeordneten, schieberartigen Druckknopf (51) zum Betätigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangsöffnung (511a) für das Verlängerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung (231) im Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist und
ein im Handgriff (12) angeordnetes Schließmittel (53) zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges (2) mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) löst und bei verkürztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgestänge (2) vom Verlängerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.“

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Klagepatentschrift II zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung nach dem Klagepatent II, wobei Figur 1 einen geöffneten Schirm, Figur 2 denselben Schirm im geschlossenen Zustand, Figur 3 einen Schnitt durch den Griffbereich des Schirms, Figur 4 ebenfalls eine Schnittdarstellung des Griffs, allerdings bei betätigtem Druckknopf, und Figur 5 den Zustand nach Wiederherstellung des Ausgangszustandes zeigt. Figur 8 ist eine Sprengansicht der Elemente des Griffs, der Betätigungsvorrichtung und des unteren Schiebers.

Der Beklagte bietet an und vertreibt Regenschirme mit den Modellbezeichnungen D76(0)19XXZ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I), 52XYX (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) und 52XYY (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform III). Als Anlage BEY12 haben die Klägerinnen ein Muster der angegriffenen Ausführungsform I vorgelegt. Die Ausgestaltung dieser Ausführungsform ergibt sich ferner aus den von den Klägerinnen als Anlage BEY 25 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie aus den von den Klägerinnen überreichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Fotos gemäß Anlagen BEY 12a bis BEY 12k, BEY 61 bis BEY 72 und BEY 76 bis BEY 79. Als Anlage BEY 13 haben die Klägerinnen ferner ein Muster der angegriffenen Ausführungsform II vorgelegt. Die Ausgestaltung dieses Modells ergibt sich außerdem aus den von den Klägerinnen als Anlagen BEY 26 und BEY 99 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie den von den Klägerinnen als Anlagen BEY 13a bis BEY 13s, BEY 45 bis BEY 60 und BEY 100 bis BEY 116 zu den Akten gereichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Lichtbildern. Als Anlage BEY 14 haben die Klägerinnen ein Muster der angegriffenen Ausführungsform III überreicht. Die Ausgestaltung dieser Ausführungsform ergibt sich ferner aus den von den Klägerinnen als Anlage BEY 27 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie den von den Klägerinnen überreichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Fotos gemäß Anlagen BEY 14a bis BEY 14r, BEY 28 bis BEY44 und BEY 80 bis BEY 85.

Der Beklagte gab am 10. August/18. September 2006 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage BEY 2) gegenüber den Klägerinnen ab, mit welcher er sich verpflichtete, es bei Meidung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen, automatisch sich öffnende und schließende, mehrfach faltbare Schirme, wie sie in den Patentansprüchen 1, 5, 7 und 10 des Klagepatents II und/oder in den Patentansprüchen 1, 7, 8 und 10 des Klagepatents I beschrieben sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Die Klägerinnen, die behauptet haben, die Klägerin zu 2. sei ausschließliche Lizenznehmerin der Klägerin zu 1., sehen im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen I, II und III jeweils eine Verletzung des Klagepatents I sowie des Klagepatents II. Mit ihrer Klage haben sie den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Außerdem haben sie gestützt auf das Vertragsstrafeversprechen vom 10. August/18. September 2006 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR für jeden patentgemäßen Gegenstand, den der Beklagte seit dem 1. Januar 2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, begehrt.

Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, die Klägerin zu 2. sei nicht postulationsfähig. Außerdem hat er eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt und das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus hat der Beklagte eingewandt, dass er eine Vertragsstrafe auf Grundlage der gegenüber den Klägerinnen abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht schulde, weil diese Erklärung unwirksam sei. Jedenfalls müssten für die Bemessung der Vertragsstrafe die von ihm erzielten Verkaufspreise zugrunde gelegt werden.

Durch Urteil vom 30. Dezember 2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen zum Teil entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

„I.
Der Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

a)
automatisch sich öffnende und schließende Schirme mit einem teleskopierbaren Schirmstock, bestehend aus einem unteren Rohr mit einem Handgriff an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr, einem zweiten mittleren Rohr und einem oberen Rohr mit einer Krone an dem oberen Ende,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der betreffende Schirm ein Dachgestänge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende an der Krone angelenkt ist, einer Stützstrebe, deren inneres Ende mit einem Schieber, und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einem äußeren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, und Steuerstreben zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe zwischen der Stützstrebe und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt und eine dritte Steuerstrebe zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt und dem äußeren Dachstangenabschnitt erstreckt, einer im Schirmstock geführten Öffnungsfeder zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirms, Schließfedern zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe und den äußeren Enden der Stützstreben zum Zusammenfalten des Dachgestänges, einem Schleppseil, dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock geführten Schleppstange, die einen mit einer Arretierung am unteren Stockabschnitt zusammenwirkenden Verriegelungskopf aufweist, und dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber gekoppelt, wobei das Schleppseil von seiner Kopplung mit der Schleppstange mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes ge-lagerten ersten Führungsrolle, einer zweiten, am Schieber gelagerten Führungsrolle und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten obersten Führungseinrichtung zum Schieber umgelenkt wird und mit einer Betätigungseinrichtung zum Öffnen und Schließen des Schirms mit einem federnd im Griff geführten Druckknopf mit einer oberen Arretierung zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verkürzten Zustand und einem Schließregler mit einer federnd im Griff gehaltenen Sicherheitseinrichtung, zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen und einer an der Sicherheitseinrichtung angeformten unteren Arretierung, die vom Druckknopf betätigbar ist, um den Verriegelungskopf zum Zusammenfalten des Dachgestänges aus seiner Arretierung zu lösen;

b)
automatisch sich öffnende und schließende, mehrfach faltbarere Schirme jeweils mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre aufweisenden Schirmstock, umfassend ein unteres Rohr mit einem Handgriff am unteren Bereich, mindestens ein Mittelrohr und ein oberes Rohr mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block und einer Krone, wenn diese Schirme jeweils mit einem zentralen Hüllrohr versehen sind, das im Schirmstock angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block befestigt ist, mit einem Schieber, der auf dem Schirmstock verschiebbar geführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei dessen dem Handgriff zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte aufweisenden Dachgestänge, umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am Schieber angelenkt ist, eine Stützstrebe, deren inneres Ende an der Krone und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe, deren inneres Ende mit der Stützstrebe und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts verbunden ist, einen äußeren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts und dessen äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einer Öffnungsfeder, die das Hüllrohr umgibt und im Schirmstock zwischen dem Block und dem unteren Ende des unteren Rohrs eingespannt ist, einer Vielzahl von Schließfedern, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges eingehängt sind, einem Zugseil, das teilweise im Hüllrohr verläuft, wobei dessen unteres Seilende mit einem in einer im unteren Teilbereich des unteren Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung lösbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf versehenen Verriegelungsmittel, und dessen oberes Seilende mit dem Schieber verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel und dem Schieber über eine im Block angeordnete Führungsrolle, eine am Schieber angeordnete Führungsrolle und mindestens eine weitere im Block angeordnete Führungsrolle geführt ist, und mit einer Betätigungseinrichtung umfassend einen federnd im Handgriff angeordneten, schieberartigen Druckknopf zum Betätigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangsöffnung für das Verlängerungsrohr, an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung im Verlängerungsrohr zusammenwirkende Arretierung zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff angeordnetes Schließmittel zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr zusammenwirkenden Arretierung, die von einer Spannfeder vorgespannt ist, wobei an der Arretierung ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und die Arretierung von der Feder so beaufschlagt ist, dass sie sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung löst und bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge vom Verlängerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung zu verhindern;

2.
der Klägerin zu 1) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 1) einem von diesen zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Der Beklagte wird verurteilt, für jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) bezeichnet, den er seit dem 1.1.2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht
oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR an die Klägerinnen zu zahlen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.

IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin zu 1. stünden im zuerkannten Umfang die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus den Klagepatenten zu. Allerdings folgten aus dem Klagepatent II mangels Patentverletzung keine Ansprüche der Klägerin zu 1. in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen I und II. Die Klägerin zu 2. sei nicht aktivlegitimiert, da sich nicht feststellen lasse, dass diese Lizenznehmerin der Klägerin zu 1. sei. Der Beklagte schulde beiden Klägerinnen, mithin auch der Klägerin zu 2., jedoch aus der gegenüber diesen abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe, allerdings nicht in der von den Klägerinnen geltend gemachten Höhe. Alle drei angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents I wortsinngemäß Gebrauch. Von der Lehre des Klagepatents II mache hingegen allein die angegriffene Ausführungsform III Gebrauch, und zwar gleichfalls dem Wortsinn nach. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen weder von der technischen Lehre des Klagepatents I noch von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch machten. Außerdem rügt er, dass es entgegen der Beurteilung des Landgerichts an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2. fehle und die Klägerin zu 1. nicht aktivlegitimiert sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen sie geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Lehre beider Klagepatente verwirklichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerinnen haben in zweiter Instanz ein Privatgutachten (Anlage Bo 1) vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. B, Direktor des Instituts C an der RWTH Aachen, für sie erstellt hat.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 10. Mai 2011 (Bl. 541 – 546 GA) die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und gemäß Beschluss vom 3. Januar 2012 (Bl. 606 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr.-Ing. D, RWTH Aachen, Lehrstuhl E, unter dem 11. November 2011 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten) und auf seine mündlichen Erläuterungen und Ergänzungen gemäß Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2012 (Bl. 678 bis 708 GA) verwiesen.

II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage teilweise entsprochen. Der Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR für jeden benutzten Schirm ist bereits unzulässig. Die weiteren, der Klägerin zu 1. vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche sind unbegründet, weil der Beklagte die Klagepatente nicht verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen I bis III die technische Lehre des Klagepatents I nicht und macht auch die angegriffene Ausführungsform III nicht von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch.

A.
Die Klage ist mit Ausnahme des Antrages auf Zahlung einer Vertragsstrafe zulässig.

1.
Ohne Erfolg stellt der Beklagte mit seiner Berufung die „Postulationsfähigkeit“ der Klägerin zu 2. in Abrede. Das Landgericht hat der Klägerin zu 2. – zusammen mit der Klägerin zu 1. – lediglich einen Vertragsstrafenanspruch zugesprochen, und zwar – wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (LG-Urteil, Seiten 18 und 58) ergibt – hinsichtlich der nach Auffassung des Landgerichts das Klagepatent I verletzenden angegriffenen Ausführungsformen I, II und III sowie hinsichtlich der nach seiner Auffassung das Klagepatent II verletzenden angegriffenen Ausführungsform III. Grundlage dieses Zahlungsanspruchs ist das Vertragsstrafeversprechen vom 10. August/18. September 2006 (Anlage BEY 2), welches der Beklagte nicht nur gegenüber der Klägerin zu 1., sondern auch gegenüber der Klägerin zu 2. abgegeben hat. Letztere ist damit selbst Vertragspartner des Beklagten geworden und macht somit einen eigenen vertraglichen Zahlungsanspruch gegenüber diesem geltend, weshalb sie insoweit ohne weiteres klagebefugt ist. Auf die der Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1 erteilte Vollmacht vom 24. August 2007 kommt es insoweit nicht an. Die Klägerin zu 2. wird im vorliegenden Rechtsstreit auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten; dieser ist postulationsfähig.

2.
Soweit das Landgericht den Beklagten gemäß dem Urteilsauspruch zu III. verurteilt hat, für jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezeichnet, den er seit dem 1. Januar 2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR an die Klägerinnen zu zahlen, begegnet dieser Ausspruch und der ihm zugrunde liegende Leistungsantrag jedoch durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken.

Bei einer Klage auf Leistung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrages (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rdnr. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Im Tenor – und in dem ihm zugrunde liegenden Klageantrag – wird zwar ein Betrag von 25,00 EUR als Vertragsstrafe genannt. Begehrt wird jedoch eine Vertragsstrafe in dieser Höhe für jeden Verstoß gegen die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung. Es bleibt insoweit völlig offen, welche Gesamtsumme von dem Beklagten zu zahlen ist. Der entsprechende Leistungsantrag – und dementsprechend auch der auf diesem beruhende Tenor – ist deshalb gänzlich unbestimmt und hat einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt.

Einen Feststellungsantrag haben die Klägerinnen trotz Hinweises (Bl. 537 GA) auf die Unzulässigkeit des von ihnen formulierten Leistungsantrages nicht gestellt Der gestellte Leistungsantrag kann auch nicht als Feststellungsantrag ausgelegt werden. Denn es verbietet sich, die Höhe der Vertragsstrafe, die eigenen Bemessungskriterien unterliegt, pauschal und einheitlich für alle Verletzungsfälle festzulegen, ohne die Umstände des Einzelfalls zu kennen und in Betracht zu ziehen.

Damit ist der in Rede stehende Klageantrag bereits unzulässig. Er wäre – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – allerdings ebenso wie die weiteren, verbliebenen Klageanträge auch in der Sache nicht begründet.

B.
Im Berufungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die angegriffenen Ausführungsformen I (Modell D76(0)19204), II (Modell 52XYX) und III (Modell 52XYY) von der technischen Lehre des Klagepatents I Gebrauch machen und ob die angegriffene Ausführungsform III (Model 52XYY) der technischen Lehre des Klagepatents II entspricht. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage der Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II.

1.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen den Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente I und II durch die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Außerdem haben sie auf der Grundlage des Vertragsstrafeversprechens vom 10. August/18. September 2006 die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem Beklagten verlangt.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil entsprochen; es hat die Klage ausweislich des Tenors zu IV. ausdrücklich im Übrigen abgewiesen. Wie sich aus den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Landgericht auf eine Verletzung des Klagepatents I durch alle drei angegriffenen Ausführungsformen und auf eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausführungsform III erkannt. Insoweit (aber auch nur insoweit) hat es dem auf die Klagepatente gestützten Klagebegehren der Klägerin zu 1. entsprochen, indem es den Beklagten dieser gegenüber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt und außerdem die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin zu 1. festgestellt hat. Des Weiteren hat das Landgericht den Beklagten gegenüber beiden Klägerinnen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, und zwar wegen Benutzung des Klagepatents I durch die drei angegriffenen Ausführungsformen und/oder wegen Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausführungsform III. Abgewiesen hat es die Klage hinsichtlich der auf eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II gestützten Klageansprüche der Klägerin zu 1. (vgl. LG-Urteil, Seiten 18, 45, 48). Ferner hat das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, soweit auch die Klägerin zu 2. den Beklagten aus den Klagepatenten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen hat (vgl. LG-Urteil, Seiten 18, 19 und 59).

Gegen das Urteil des Landgerichts hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist deshalb nur zu prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer Verletzung des Klagepatents I durch die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III sowie von einer Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausführungsform III ausgegangen ist. Nicht zu prüfen ist, ob das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, soweit mit dieser Ansprüche wegen Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II geltend gemacht worden sind. Ebenso ist nicht zu prüfen, ob das Landgericht die Klägerin zu 2. hinsichtlich der von dieser auch geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz zu Recht als nicht aktivlegitimiert angesehenen hat. Insoweit ist der Streit nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt, weil die Klägerinnen die Abweisung der diesbezüglichen Klageansprüche durch das Unterlassen einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils haben rechtskräftig werden lassen.

2.
Gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts haben weder die Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu 2. Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben sich auch nicht der Berufung des Beklagten durch Einlegung einer Anschlussberufung angeschlossen. Zwar haben sie in ihrer Berufungserwiderung vom 6. August 2010 Ausführungen dazu gemacht, dass auch die angegriffenen Ausführungsformen I und II von der Lehre des Klagepatents II Gebrauch machen. Eine den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erweiternde Anschlussberufung haben die Klägerinnen hiermit aber nicht eingelegt.

Gemäß § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte es dazu der Einreichung einer Berufungsanschlussschrift bedurft. Eine solche Anschlussschrift ist hier von den Klägerinnen nicht eingereicht worden. Eine entsprechende Prozesshandlung kann insbesondere nicht in der Berufungserwiderung der Klägerinnen gesehen werden.

Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6). Die Berufungsanschließung kann auch stillschweigend erfolgen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 100, 383, 386 = NJW 1987, 3263; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 524 Rdnr. 17). In dem Schriftsatz muss aber stets klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; NJW 2001, 1272; vgl. a. Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17; Vorwerk/Wolf/ Wulf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 524 Rdnr. 13). Der Gegner muss wissen, dass ein Anschlussrechtsmittel eingelegt worden ist. Nur dann kann er darüber befinden, ob er das Risiko einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Ungunsten in Kauf nehmen oder lieber sein eigenes Rechtsmittel zurücknehmen und damit dem Anschlussrechtsmittel den Boden entziehen will (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO). Eine hinreichende Klarheit über das Rechtsschutzbegehren wird in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-) Antrag stellt (BGH, NJW 1954, 266; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449). Der bloße Antrag auf (kostenpflichtige) Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht für die Annahme eines Anschlussrechtsmittels nicht aus (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rdnr. 6; Musielak/Ball, a.a.O., § 524 Rdnr. 17). Denn ein Anschlussrechtsmittel muss einen Angriff gegen den Inhalt des vorinstanzlichen Urteils enthalten und darf sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dessen Gründen beschränken (BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449).

Danach fehlt es hier an einer wirksamen Anschließung. Denn der nicht als Anschlussberufung bezeichnete und keine Berufungsanträge enthaltende Schriftsatz vom 6. August 2010 enthielt keine Erklärung, die über die bloße Abwehr der Berufung des Beklagten hinausging und sich als ein Begehren auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten der Klägerin zu 1. und/oder der Klägerin zu 2. darstellte. Mit dem vorangegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 hatten die Klägerinnen in der Sache nur den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen. Diesen Antrag haben sie mit dem Schriftsatz vom 6. August 2010, welchen sie auf Seite 2 (Bl. 345 GA) ausdrücklich (nur) als „Berufungserwiderung“ bezeichnet haben, begründet. Die Berufungserwiderung der Klägerinnen enthält keine Erklärungen mit dem eindeutigen Ziel, den Streitgegenstand für die Berufungsinstanz zu erweitern, soweit das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II und darauf gestützte Ansprüche verneint hat. Die eine Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II betreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung lassen zum einen die Deutung zu, dass dem Berufungsgericht als Einstieg bzw. zur Vorbereitung der Verteidigung der vom Beklagten angefochtenen Entscheidung betreffend die vom Landgericht bejahte Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausführungsform III dargelegt werden soll, dass dieses Patents – insoweit gegen die Würdigung des Landgerichts – auch durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II verletzt wird, ohne dass hieraus prozessuale Konsequenzen gezogen werden. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerinnen schlichtweg übersehen haben, dass das Landgericht ihre Klage teilweise abgewiesen hat und es daher der Einlegung einer eigenen Berufung oder jedenfalls der Einlegung einer Anschlussberufung bedurft hätte, um die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung durch den Senat zugänglich zu machen. Jedenfalls enthält der Schriftsatz vom 6. August 2010 aber nicht nur keinen Antrag der Klägerinnen auf teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung des Beklagten auch wegen Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II; es findet sich in diesem Schriftsatz auch keine eindeutige Erklärung des Inhalts, dass der Klage, soweit sie auf das Klagepatent II gestützt wird, auch in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen I und II stattzugeben ist.

Dafür, dass hier die Einlegung einer Anschlussberufung nicht beabsichtigt war, spricht auch der Umstand, dass die Klägerinnen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Mai 2011 (Bl. 536 – 537 GA) nicht geltend gemacht haben, dass ihr Schriftsatz vom 6. August 2010 als Anschlussberufung zu verstehen sei. Im Übrigen haben die Klägerinnen zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 (Bl. 666 GA) ausdrücklich erklärt, dass sie davon abgesehen hätten, gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts auch eine eigene Berufung einzulegen, weshalb die teilweise Klageabweisung rechtskräftig geworden sei. Sofern man entgegen den vorstehenden Ausführungen doch von einer (verdeckten) Anschlussberufung der Klägerinnen ausgehen wollte, hätten die Klägerinnen diese hiermit jedenfalls wirksam zurückgenommen.

C.
Zu Unrecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III der technischen Lehre des Klagepatents I entsprechen.

1.
Das Klagepatent I betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm.

Wie die Klagepatentschrift I in ihrer Einleitung ausführt, ist aus der US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5), deren Figur 2 nachstehend eingeblendet wird, ein automatischer Schirm mit dreifacher Faltung zum Zusammenklappen der Schirmrippen und der Rohre des Mittelschafts bekannt.

Soll der in dieser Druckschrift offenbarte Mechanismus auf einen vierfach zusammenschiebbaren automatischen Schirm angewandt werden, etwa mit dem Ziel, das Volumen des zusammengeschobenen Schirms gering zu halten, ergibt sich der Klagepatentschrift I zufolge beim Einfahren der Rippenanordnung und des teleskopierbaren Mittelschaftes ein Problem für die Aufnahme oder das Aufwickeln des Seiles, das innerhalb der Schirmstruktur geführt wird, da nur zwei Rollen einschließlich der oberen und unteren Rolle für das Führen des Seils vorgesehen sind. Auch ist die Betätigungseinrichtung zur Steuerung des Öffnens und Schließens des Schirms aufwendig aufgebaut (Anlage BEY 3, Spalte 1, Zeilen 6 bis 21).

Das Klagepatent I hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, einen gattungsgemäßen Schirm zu schaffen, bei dem die Anzahl der Konstruktionselemente der Betätigungseinrichtung auf ein Minimum reduziert ist und bei dem außerdem das Volumen und das Gewicht des Schirms verringert werden soll, insbesondere bei einem vierfach zusammenschiebbaren Schirm (Anlage BEY 3, Spalte 1, Zeilen 22 bis 28).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents I einen Schirm mit folgenden Merkmalen vor

(1) Automatisch sich öffnender und schließender Schirm.

(2) Der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus

(2.1) einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende,

(2.2) einem ersten mittleren Rohr (13),

(2.3) einem zweiten mittleren Rohr (13a) und

(2.4) einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende.

(3) Der Schirm hat ein Dachgestänge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus:

(3.1) einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist,

(3.2) einer Stützstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23) und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist,

(3.3) einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe (22) angelenkt ist,

(3.4) einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) angelenkt ist,

(3.5) einem äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist,

(3.6) und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte,

wobei sich

(3.6.1) eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt erstreckt,

(3.6.2) eine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der Stützstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) erstreckt,

(3.6.3) eine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem äußeren Dachstangenabschnitt (26) erstreckt.

(4) Der Schirm hat eine im Schirmstock (1) geführte Öffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirm.

(5) Der Schirm hat Schließfedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den äußeren Enden der Stützstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2).

(6) Der Schirm hat ein Schleppseil (56),

(6.1) dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) geführten Schleppstange (55) gekoppelt ist,

(6.1.1) wobei die Schleppstange (55) einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist,

(6.2) dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt ist,

(6.3) das von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels

(6.3.1) einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnitts (14) gelagerten ersten Führungsrolle (563),

(6.3.2) einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten Führungsrolle (564)

(6.3.3) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten Führungseinrichtung (565, 565a, 565b)

zum Schieber (23) umgelenkt wird.

(7) Der Schirm hat eine Betätigungseinrichtung (5) zum Öffnen und Schließen des Schirms [M 15] mit einem federnd im Griff (12) geführten Druckknopf (52) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand.

(8) Der Schirm hat einen Schließregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57) zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen.

(9) Der Schirm hat eine an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformte untere Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) betätigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu lösen.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents I weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch. Denn sie verwirklichen die Merkmale (6.1), (6.1.1) und (6.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht.

a)
Das Klagepatent I verlangt eine „Schleppstange“ (55), zu deren Ausgestaltung und Wirkung sich verschiedene Merkmale des Patentanspruchs 1 verhalten. Ihnen ist zu entnehmen, dass die Schleppstange

– im Schirmstock geführt ist (Merkmal 6.1) und

– einen Verriegelungskopf (551) zum Zusammenwirken mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt aufweist (Merkmal 6.1.1).

Außerdem ist gesagt,

– dass die Schleppstange mit dem inneren Seilabschnitt des Schleppseils gekoppelt ist (Merkmal (6.1)

– und dass das Schleppseil (56) von seiner Kopplung mit der Schleppstange über drei Führungsrollen zum Schieber umgelenkt wird (Merkmal 6.3).

Unter der angesprochenen „Schleppstange“ versteht das Klagepatent I ein hinreichend starres Bauteil, welches beim Zusammenfalten des Dachgestänges vom Schleppseil längs des Schirmstockinneren nach oben gezogen und beim Zusammenschieben des Schirmstocks dank seiner stangenartigen Ausbildung längs des Schirmstockinneren nach unten geschoben werden kann. Dies ergibt sich für den Fachmann aus folgenden Erwägungen:

Der Patentanspruch legt in seinen Merkmalen (4) und (5) fest, in welcher Weise der erfindungsgemäße Schirm sich automatisch öffnen und schließen soll. Dabei wird zwischen dem Öffnungs- und dem Schließvorgang unterschieden. Beim Öffnen des Schirms soll sowohl der Schirmstock automatisch teleskopiert als auch der Schirm selbsttätig geöffnet, d.h. das Dachgestänge automatisch entfaltet werden (Merkmal 4). Demgegenüber soll beim Schließen des Schirms lediglich das Dachgestänge automatisch zusammengefaltet werden (Merkmal 5). Mit der Angabe „automatisch sich öffnender und schließender Schirm“ (Merkmal (1)) wird mithin ein Schirm beschrieben, bei dem beim Öffnen der Schirmstock automatisch ausgefahren und das Dachgestänges automatisch entfaltet und bei dem beim anschließenden Schließen das Dachgestänge automatisch zusammengefaltet wird. Nicht verlangt wird somit, dass beim Schließen auch der teleskopierte Schirmstock automatisch eingefahren wird (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 15; Anhörungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 679 GA]). Damit beim nächsten Öffnungsvorgang der Schirmstock wieder – wie im Merkmal (4) vorgesehen – automatisch teleskopiert werden kann, muss er nach dem Kollabieren des Dachgestänges allerdings notwendigerweise in seinen öffnungsbereiten Zustand zurückgesetzt werden (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 679 GA]). Da dies – wie ausgeführt – nicht automatisch geschehen muss, setzt das Klagepatent I die Möglichkeit eines jedenfalls manuellen Zusammenschiebens des Schirmstocks voraus (vgl. Anlage BEY 3, Spalte 6, Zeilen 16 bis 23).

Im Rahmen der patentgemäßen Bewegungsabläufe beim Öffnen und Schließen des Schirms hat die Schleppstange folgende Aufgabe und Funktion: Was das automatisches Öffnen des Schirmes anbelangt, wird der Öffnungsvorgang mit der Betätigung des Druckknopfes (51) eingeleitet. Denn der Druckknopf ist Teil der Betätigungseinrichtung (5) und er besitzt eine obere Arretierung (52a), die den Schirm im zusammengefalteten und verkürzten Zustand hält (Merkmal 7). Da der Druckknopf anspruchsgemäß auch der Betätigung im Sinne eines Öffnens des Schirmes dient (Merkmal 7), erkennt der Fachmann, dass der Öffnungsvorgang dadurch ermöglicht wird, dass durch Betätigung des Druckknopfes die regulär bestehende obere Arretierung des Druckknopfes aufgehoben wird. Mit der angesprochenen Arretierung (52a) festgesetzt oder freigegeben werden soll letztlich die Öffnungsfeder (3). Denn gemäß Merkmal (4) ist es die Öffnungsfeder, die für das Teleskopieren des Schirmstocks und für das Öffnen des Schirmes (= Entfalten des Dachgestänges) verantwortlich ist. Der Fachmann ersieht insoweit, dass es in der technischen Wirkung letztlich darum geht, der Öffnungsfeder, die die Energie zum automatischen Öffnen des Schirmes speichert, ein Entspannen zu erlauben (vgl. Anhörungsprotokoll, Seiten 2 bis 3 [Bl. 679 – 680 GA]). Der Druckknopf arretiert die Öffnungsfeder allerdings nicht unmittelbar und direkt. Vielmehr geschieht das Gespannthalten der Feder über besondere „Hilfsmittel“. Dies sind im Wesentlichen der Schieber, die Schleppstange mit Verriegelungsbolzen sowie das sich zwischen dem Schieber (Merkmal 6.2) und der Schleppstange (Merkmal 6.1) erstreckende und über mehrere Führungsrollen umgelenkte Schleppseil. Den Merkmalen (6.1.1) und (9) entnimmt der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass die Schleppstange mittels der am unteren Stockabschnitt vorgesehenen Arretierung (111a) blockiert wird, wobei diese Arretierung über die durch den Druckknopf betätigbare „untere Arretierung“ (54) der Sicherheitseinrichtung (57) nur zum Zusammenfalten des Dachgestänges gelöst wird. Daraus folgt, dass die Schleppstange außerhalb dieses Betätigungsmodus – und damit auch während des Öffnens des Schirmes – arretiert bleiben soll. Der Öffnungsfeder kann damit ein Entspannen nur dadurch ermöglicht werden, dass das Schleppseil am anderen Ende, mithin schieberseitig, freigegeben wird. Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund – auch ohne besondere Erwähnung im Patentanspruch – klar, dass es der Schieber sein muss, der mit der oberen Arretierung des Druckknopfes festgelegt (und beim Öffnen des Schirmes freigegeben) wird (vgl. Anhörungsprotokoll, Seiten 3 bis 4 [Bl. 680 – 681 GA]), wobei das Klagepatent I allerdings nicht verlangt, dass die obere Arretierung unmittelbar mit dem Schieber zusammenwirkt, so dass diese auch in das Gestänge des Schirmstocks eingreifen kann.

Während des Teleskopierens des Schirmstocks und der Entfaltung des Dachgestänges verändert die Schleppstange ihre Position nicht, sondern das Schleppseil wird nur von der anderen, zum Schieber gelegenen Seite her genommen. Bei vollständig auseinandergefaltetem Dachgestänge bleibt das Schleppseil auf Spannung. Die Seilspannung ist notwendig, damit der Schieber in seiner oberen, kronennahen Position bleibt. Dies wiederum hat so zu sein, weil am Schieber die Stützstreben angreifen, die eine kronennahe Position einnehmen müssen, damit das Dachgestänge ordnungsgemäß entfaltet bleibt. Wäre das Schleppseil nämlich spannungslos, hätten die Stützstreben kein Widerlager. Vielmehr würden die Schließfedern des Dachgestänges in ihrem Bestreben, sich zu entfalten, die Stützstrebe veranlassen, den Schieber nach unten zu verlagern, womit sich das Dachgestänge (mindestens teilweise) ungewollt schließen würde (vgl. Anhörungsprotokoll, Seiten 5 bis 6 [Bl. 682 – 683 GA]).

Damit beim automatischen Schließen des Dachgestänges sich dieses zusammenfalten kann, muss das Schleppseil spannungslos gestellt werden. Dies kann nicht am schiebernahen Ende des Schleppseils geschehen, sondern nur an dessen anderem Ende. Dementsprechend sieht Merkmal (9) vor, dass das Dachgestänge dadurch automatisch zusammengefaltet wird, dass der Druckknopf betätigt und als Folge dessen der Verriegelungskopf (551) der Schleppstange aus seiner Arretierung (111a) befreit wird. Wenn der Verriegelungskopf der Schleppstange freikommt, bewegt sich die Schleppstange, gezogen von dem auf Spannung gehaltenen Schleppseil, nach oben in Richtung Krone. Mit der Freigabe der Schleppstange wird die Spannung im Schleppseil aufgehoben. Auf den an das Schleppseil angebundenen Schieber wirken – über die Stützstrebe – nach wie vor die Federkräfte der Schließfedern des Dachgestänges. Ihnen wirkt die Spannung des Schleppseils jetzt nicht mehr entgegen, weswegen die Stützstreben den Schieber nach unten verlagern können (Anhörungsprotokoll, Seiten 6 bis 7 [Bl. 683 – 684 GA]). Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seite 7 [Bl. 684 GA]), erschließt sich dem Fachmann hieraus, dass das Bauteil (55) deshalb „Schleppstange“ heißt, weil es nach dem Lösen der Arretierung seines Verriegelungskopfes vom Schleppseil nach oben gezogen und damit „geschleppt“ wird und infolge dessen auch ihrerseits den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung zieht („schleppt“). Dem Fachmann ist in diesem Sinne klar, dass die Schleppstange im aufgespannten Zustand des Schirms sowie während des Öffnungsvorgangs die Zugkräfte des Schleppseils auf den Verriegelungskopf überträgt (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 17 und Anhörungsprotokoll, Seiten 7 [Bl. 684 GA] und 28 [Bl. 684 GA]).

Was das Zusammenschieben des Schirmstocks angeht, befindet sich der mit der Arretierung (111a) zusammenwirkende Verriegelungskopf (551) der Schleppstange oberhalb der unteren Arretierung (54) der Sicherheitseinrichtung (57), wenn das Dachgestänge automatisch zusammengefaltet ist. Damit der Schirm nachfolgend wieder funktionsgerecht geöffnet werden kann, muss die ursprüngliche Arretierung des Verriegelungskopfes wieder hergestellt werden. Dies hat beim (mindestens manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks zu geschehen. Der Verriegelungskopf muss sich also abwärts bewegen, was verlangt, dass er nach unten geschoben wird. Damit Druckkräfte auf den Verriegelungskopf übertragen werden können, sieht das Klagepatent I im Merkmal (6.1) zwei Maßnahmen vor, nämlich erstens die Ausbildung einer Schleppstange als Träger für den Verriegelungsbolzen und zweitens die Führung der Schleppstange im Schirmstock (Anhörungsprotokoll, Seite 8 [Bl. 685 GA]). Der Fachmann versteht – wie der Gerichtsgutachter bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seiten 8 bis 9 [Bl. 685 – 686 GA]) – den Begriff „Schleppstange“ angesichts dieser ihm zugewiesenen technischen Funktion als ein Bauteil, welches hinreichend starr ausgebildet ist, um im Schirmstockinneren unter Einwirkung von Druckkräften geschoben zu werden.

Wie sich aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt, trägt die Schleppstange den Verriegelungskopf. Im Merkmal (6.1.1) heißt es hierzu, dass die Schleppstange den Verriegelungskopf „aufweist“. Das bedeutet, wie der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seiten 9 [Bl. 686 GA], 25 [Bl. 702 GA] und 26 [Bl. 703 GA]), dass der Verriegelungskopf anspruchsgemäß als dauerhafter Teil der Schleppstange vorgesehen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 18) auch davon gesprochen, dass die Schleppstange und der Verriegelungskopf „ein mechanisches Element“ bilden (vgl. auch Anhörungsprotokoll, Seite 25 [Bl. 702 GA]). Soweit er in diesem Zusammenhang angemerkt hat, dass der Verriegelungskopf und die Schleppstange vor ihrer Vereinigung zwei Bauteile gewesen sein können, hat er damit – wie er im Rahmen seiner Anhörung klargestellt hat (Anhörungsprotokoll, Seite 9 [Bl. 686 GA]) – nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Verriegelungskopf patentgemäß nicht dauerhaft an der Schleppstange ausgebildet oder an dieser befestigt sein muss. Vielmehr wollte er nur deutlich machen, dass Schleppstange und Verriegelungskopf fertigungstechnisch auch einzeln hergestellt werden können, so dass der Verriegelungskopf nicht bereits im Rahmen der Herstellung an der Schleppstange ausgebildet werden muss. Als „Schleppstange“ kann vor diesem Hintergrund nicht auch ein solches Bauteil angesehen werden, das seine stangenartige Gestalt erst anlässlich des Aufbringens von Schubkräften annimmt, aber vorher nicht stangenförmig war, weil der Patentanspruch den Verriegelungskopf als dauerhaften Teil der Schleppstange vorsieht („ … weist auf … “) und als „geschlepptes“ Vorrichtungsteil gleichfalls die Schleppstange (und keine andere Erscheinungsform) beansprucht (so zutreffend der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll, Seite 9 [Bl. 686 GA]). Der Einwand, der Verriegelungskopf müsse nur während eines Teils der Bedienungsphasen des Schirmes, nämlich bloß beim Zusammenschieben des Schirmstocks, schubfähig sein, rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, das Klagepatent I überlasse die Ausbildung der Schleppstange außerhalb dieses Betriebsmodus dem Belieben des Fachmanns. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Weil der Verriegelungskopf zu seiner Wieder-Arretierung schubfähig sein muss und ein Schleppseil solches naturgemäß nicht leisten kann, begnügt sich das Klagepatent I nicht mit irgendeiner Anbindung zwischen Schleppseil und Verriegelungsbolzen, sondern schreibt (einschränkend) vor, dass Schleppseil und Bolzen über eine (schubfähige) Schleppstange miteinander gekoppelt sein sollen.

Außerdem ist dem Fachmann schon angesichts der patentgemäßen Bewegungsabläufe beim Öffnen und Schließen des Schirms klar, dass die Schleppstange relativ zum Schirmstock beweglich ist und es sich bei dieser damit nicht um ein Bauteil handeln kann, das an einem „feststehenden Teil“ des Schirmstocks angebracht ist. Dass dem so ist, folgt auch unmittelbar aus dem Patentanspruch. Wenn im Merkmal (6.1) in Bezug auf die Schleppstange gesagt ist, dass diese „im Schirmstock geführt ist“, bedeutet dies nämlich, wie der Gerichtsgutachter bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]), dass sich die Schleppstange relativ zum Schirmstock bewegen kann. Die Schleppstange kann hierbei patentgemäß relativ zum Schirmstock eine Aufwärtsbewegung und eine Abwärtsbewegung vollziehen. Die Aufwärtsbewegung der Schleppstange im Schirmstock resultiert aus dem Zug des Schleppseils und die Abwärtsbewegung der Schleppstange im Schirmstock resultiert aus einer – wie auch immer gearteten, mittelbaren oder unmittelbaren – schiebenden Einwirkung auf die Schleppstange (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]).

Für den Fachmann ergibt sich aus alledem zusammenfassend, dass das Klagepatent I mit „Schleppstange“ ein hinreichend starres Bauteil bezeichnet, welches beim Kollabieren des Dachgestänges vom Schleppseil längs des Schirmstockinneren nach oben gezogen („geschleppt“) und beim Zusammenschieben des Schirmstocks dank seiner stangenartigen Ausbildung längs des Schirmstockinneren nach unten geschoben werden kann (so zutreffend auch der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]).

Damit das Schleppseil die Schleppstange nach dem Lösen der Arretierung ihres Verriegelungskopfes nach oben ziehen und damit „schleppen“ kann, ist es mit der Schleppstange gekoppelt, wobei sich dem Fachmann – auch wenn dies dort nicht explizit gesagt wird – bereits aus dem Anspruch erschließt, dass zur Erfüllung dieser Schleppfunktion das innere Ende des Schleppseils mit dem oberen Ende der Schleppstange gekoppelt ist. Die Worte „seiner Kopplung“ im Merkmal (6.3) nehmen – wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seite 1 [Bl. 678 GA]) – auf den Ort der Kopplung von Schleppseil und Schleppstange Bezug. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen (6.1) und (6.3) daher, dass die Schleppstange an das innere Ende des Schleppseils angeschlossen sein und das Schleppseil von dieser Anschlussstelle – über die Führungsrollen – zum Schieber umgelenkt werden soll, so dass das innere Ende des Schleppseils an das obere Ende der Schleppstange angeschlossen ist.

In diesen Überlegungen sieht sich der Fachmann durch die Ausführungsbeispiele des Klagepatents I bestätigt. Denn bei diesen ist das untere Ende der Schleppstange (55) an dem Verriegelungskopf (551) befestigt und ist das obere Ende (552) der Schleppstange (55) mit dem inneren Seilende (561) des Schleppseils (56) durch eine Kupplungshülse (560) verbunden (vgl. Anlage BEY 3, Spalte 5, Zeilen 30 bis 31 und Spalte 5, Zeilen 53 bis 60, sowie Figuren 5, 6, 16, 17), wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 2 des Sachverständigengutachtens (Seite 17) schematisch veranschaulicht ist:

Der Fachmann sieht außerdem, dass auch der aus der in der Klagepatentschrift zitierten US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) bekannte Schirm über eine mit dem inneren Ende eines Schleppseils („drag rope“, 55) gekuppelte Schleppstange („drag rod“ 55) mit einem Verriegelungskopf („locking head“, 551) verfügt (vgl. Figuren 1 bis 5 und 9 bis 11), wobei die Schleppstange ausweislich der nachfolgend eingeblendeten Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ an ihrem oberen Ende („upper rod end“, 552) über eine Kupplungshülse („coupling sleeve“, 560) mit dem inneren Ende des Schleppseils („inner rope end“, 561) gekoppelt ist. Hieran will das Klagepatent I, das von diesem Stand der Technik ausgeht, nichts ändern.

Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen im Verhandlungstermin zeigt die Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ somit keine unmittelbare Befestigung des Verriegelungskopfes an dem Schleppseil. Vielmehr ist bei dem Gegenstand der
US-PS 5 626 XYZ in Übereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents I das innere Ende („inner rope end“, 561) des Schleppseils („drag rope“, 56) – über eine Kupplungshülse („coupling sleeve“, 560) – mit dem oberen Ende („upper rod end“, 552) der Schleppstange („drag rod“ 55) gekoppelt. Der an dem unteren Ende der Schleppstange vorgesehene Verriegelungskopf („locking head“, 551) ist in der Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ überhaupt nicht gezeigt. Dargestellt sind dort allein das obere Ende (552) der Schleppstange (55) und dessen Kupplung mit dem unteren Ende (561) des Schleppseils (55).

b)
Hiervon ausgehend verwirklichen alle drei angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale (6.1), (6.1.1) und (6.3) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wortsinngemäß.

aa)
Die relevante Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Fotos, von denen das erste Foto die angegriffene Ausführungsform I, das zweite Foto die angegriffene Ausführungsform II und das dritte Foto die angegriffene Ausführungsform III zeigt.

Wie hieraus zu ersehen ist, ist bei allen drei angegriffenen Ausführungsformen das innere Ende des Schleppseils unmittelbar an den Verriegelungsbolzen angebunden. Im Schirmstock erstreckt sich eine starre, am kronennahen Teleskoprohr fest angebrachte Hülse (= Hüllrohr) nach unten, und zwar etwa über die Länge des oberen Teleskoprohres. Das Schleppseil verläuft durch diese Hülse hindurch.

Die beschriebene Ausgestaltung hat beim Öffnen und Schließen des Schirms folgende Konsequenzen (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 11 [Bl. 688 GA]):

– Bei geöffnetem Schirm ist der Verriegelungsbolzen in der Sicherheitseinrichtung arretiert. Oberhalb von ihm erstreckt sich über das untere und mittlere Teleskoprohr hinweg nur das Schleppseil. Erst im Bereich des obersten Teleskoprohres wird das Schleppseil radial von der starren Hülse umgeben.

– Wird der Verriegelungsbolzen aus seiner Arretierung gelöst (um das Dachgestänge zusammenzufalten), zieht sich das bis dahin unter Spannung gehaltene Schleppseil nach oben zurück, wobei es den am Schleppseil angebrachten Verriegelungsbolzen mitnimmt.

– Wird anschließend der Schirmstock (z.B. manuell) zusammengeschoben, gelangt die freie Stirnseite der Hülse auf ihrem Weg nach unten in Kontakt mit dem am Schleppseil angebundenen Verriegelungsbolzen. Werden die Schirmstockrohre jetzt weiter ineinandergeschoben, drückt die Hülse den Verriegelungsbolzen gegen Ende der Vorschubbewegung in die für ihn vorgesehene Arretierung der Sicherheitseinrichtung.

bb)
Die so ausgestalteten Schirme des Beklagten weisen keine „Schleppstange“ im Sinne des Klagepatents I auf, weil kein dauerhaft starres Bauteil existiert, das den Verriegelungsbolzen trägt (so zutreffend der gerichtliche Sachverständige, Anhörungsprotokoll, Seite 12 [Bl. 689 GA]; vgl. a. Gutachten, Seite 27). Die im Schirmstock angebrachte Hülse hat zwar für sich genommen eine stangenartige Ausbildung. Sie trägt den Verriegelungskopf aber nicht (Merkmal 6.1.1) und bildet demgemäß nicht zusammen mit diesem ein dauerhaft starres Bauteil. Außerdem ist das innere Ende des Schleppseils bei den angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar an den Verriegelungsbolzen angebunden, so dass es nicht entsprechend den Vorgaben der Merkmale (6.1) und (6.3) mit der von den Klägerinnen als „Schleppstange“ angesehenen Hülse gekoppelt ist. Auch wird die von den Klägerinnen als „Schleppstange“ angesehene Hülse beim Zusammenfalten des Dachgestänges nicht vom Schleppseil längs des Schirmstockinneren nach oben bewegt. Vom Schleppseil nach oben gezogen wird allein der Verriegelungsbolzen, an den das Schleppseil unmittelbar angebunden ist. Die Hülse kann beim Schließen des Schirmes auch gar nicht nach oben geschleppt werden, weil sie am kronennahen Teleskoprohr des Schirmstocks fest angebracht ist. Sie ist demgemäß nicht, wie von Merkmal (6.1) gefordert, „im Schirmstock geführt“, d. h. relativ zum Schirmstock beweglich.

cc)
Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten (Anlage Bo 1) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Nach Auffassung des Privatgutachters der Klägerinnen soll die Funktion der Schleppstange nur darin bestehen, den Verriegelungskopf (551) beim manuellen Zusammenschieben des Schirmstocks in Richtung Griff (12) und schließlich in seine Arretierung zu drücken, was der Privatgutachter der Klägerinnen als „schleppen“ bezeichnet. Zur Begründung führt dieser aus, dass der Fachmann bei der Lektüre der Klagepatentschrift I „naheliegend feststelle“, dass das automatische Öffnen und Schließen des Schirmes auch funktioniere, wenn keine Schleppstange montiert sei und das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Die Schleppstange übernehme für das alleinige Öffnen und Schließen des Schirmes keine zusätzliche Funktion, die das Schleppseil nicht schon selbst besitze. Dem Fachmann sei deshalb klar, dass für das automatische Öffnen und Schließen des Schirmes eigentlich keine Schleppstange benötigt werde. Für das alleinige automatische Öffnen und Schließen spiele der Ort der Anlenkung des inneren Schleppseilendes keine Rolle. Gleiche gelte für das manuelle Zusammenschieben der teleskopartigen Rohre, wofür eine gewisse Länge der Schleppstange notwendig sei, aber wiederum der Ort der Anlenkung des inneren Schleppseils keine Bedeutung habe. Insofern sei für den Durchschnittsfachmann aus der Klagepatentschrift I auch eine Ausführungsform „naheliegend ableitbar“, bei der das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Die Schleppstange müsse in diesem Fall zwangsläufig als Rohr ausgeführt sein, in dem das Schleppseil geführt werde. Weiterhin werde dem Fachmann klar, dass beim manuellen Zusammenschieben des Schirmstocks die Schleppstange den Verriegelungskopf zunächst in Richtung der Verriegelung (111a) „schleppe“ und anschließend in die Verriegelung drücke. Ohne die Schleppstange könne der Verriegelungskopf nicht in seine Arretierung geschoben werden. Für diesen „Schleppvorgang“ sei die Schleppstange erforderlich. Die einzige Funktion der Schleppstange bestehe deshalb darin, den Verriegelungskopf beim (z.B. manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks in Richtung des Griffs und anschließend in seine Arretierung zu „schleppen“.

Eine wortsinngemäße Patentbenutzung lässt sich mit dieser Argumentation nicht begründen.

Das Privatgutachten beruht zunächst auf der unzutreffenden Prämisse, der Begriff „Schleppstange“ sei dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents I unbekannt gewesen und erst durch das Klagepatent I eingeführt worden (Anlage Bo 1, Seite 7). Wie bereits ausgeführt, offenbart schon die in der Klagepatentschrift I als einziger Stand der Technik zitierte, ebenfalls auf die Klägerin zu 1. zurückgehende US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY5) einen automatischen Schirm mit einer „Schleppstange“ („drag rod“, 55), wie sie auch beim Gegenstand des Klagepatents I vorhanden ist. Außerdem geht der Privatgutachter der Klägerinnen auf die oben erörterten einzelnen Merkmale des Patentanspruch 1, die in diesen verwandten Begriffe sowie die aus ihnen folgenden Aufgaben und Funktionen der Schleppstange im Rahmen der patentgemäßen Bewegungsabläufe beim Öffnen und Schließen des Schirmes nicht näher ein und setzt sich demgemäß auch nicht mit den hier angestellten Erwägungen auseinander. Insbesondere berücksichtigt er nicht, dass Patentanspruch 1 auch den Begriff „Schleppseil“ verwendet und hiermit zum Ausdruck bringt, dass dieses die Schleppstange beim Zusammenfalten des Dachgestänges längs des Schirmstockinneren nach oben „schleppt“. Wenn der Patentanspruch auch in Bezug auf die Stange (55) von einer „Schleppstange“ spricht, meint er kein anderes „Schleppen“, sondern bringt zum Ausdruck, dass die Schleppstange vom Schleppseil nach oben gezogen („geschleppt“) wird und die Schleppstange infolge dessen auch ihrerseits den von ihr getragenen Verriegelungskopf nach oben „schleppt“. Der Privatgutachter der Klägerinnen meint letztlich auch nur, dass für den Fachmann aus der Klagepatentschrift I eine Ausführungsform „naheliegend ableitbar“ sei, bei der das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Ob der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse eine solche Ausführungsform ohne erfinderisches Bemühen beim Studium der Klagepatentschrift auffinden kann, spielt jedoch für die Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs keine Rolle.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die nicht dem Wortsinn nach erfüllten Merkmale auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, was die Klägerinnen zuletzt hilfsweise geltend gemacht haben.

aa)
Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).

bb)
Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.

(1)
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist. Gleichwirkend ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123– Palettenbehälter III). Hier dürfte die Verwendung einer an das Schleppseil gekoppelten Schleppstange mit einem Verriegelungskopf gegenüber der bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Ausgestaltung, bei der der Verriegelungsbolzen unmittelbar an das Schleppseil angebunden ist, prinzipiell den Vorteil bieten, dass der von der Schleppstange getragene Verriegelungskopf im Schirmstockinneren sicherer geführt wird. Dass eine Schleppstange eine größere Führungsqualität bietet, weil sie im Gegensatz zum Schleppseil biegesteif ist, hat auch der Gerichtssachverständige bekundet (Anhörungsprotokoll, Seite 28 [Bl. 974 GA]). Ob es damit schon an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt und die angegriffenen Ausführungsformen bereits deshalb nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents I einbezogen werden können, kann letztlich aber dahinstehen.

(2)
Unterstellt man zu Gunsten der Klägerinnen, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem löst wie der im Patentanspruch 1 des Klagepatents I unter Schutz gestellte Gegenstand, so lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagepatents I durch seine Fachkenntnisse dazu befähigt war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

Blendet man die soeben angestellte Erwägung zur „Führungsqualität“ der Schleppstange aus, so mag es – wie in dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgeführt wird – für den Fachmann eine naheliegende Erkenntnis gewesen sein, dass ein starres Instrument tatsächlich nicht beim Öffnen des Schirms und auch nicht beim Schließen des Dachgestänges, sondern lediglich beim Zusammenschieben des Schirmstocks benötigt wird, um den Verriegelungskopf wieder in seine Arretierung zu schieben. Insoweit mag unterstellt werden, dass der Fachmann, wenn er sich die patentgemäßen Bewegungsabläufe beim Öffnen und Schließen des Schirmes vergegenwärtigt hat, auch ohne erfinderische Überlegungen zu der Einsicht hat gelangen können, dass er den Verriegelungskopf nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend schubfähig machen muss, nämlich nur für die Dauer der entscheidenden Betriebsphase des Zusammenschiebens der Teleskoprohre. Nach den Darlegungen des Gerichtsgutachters (Anhörungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 690 GA]) war es für ihn allerdings bereits nicht mehr naheliegend, das Schleppseilende nur noch vorübergehend, nämlich während des Zusammenschiebens des Schirmstocks, zu „versteifen“ und im Übrigen „unstarr“ auszubilden. Verschiedene Erscheinungsformen der Schleppstange in Abhängigkeit von der jeweils anliegenden Betriebsphase der Schirmbedienung widersprechen auch dem grundlegenden Konzepts des Klagepatents I, das gerade deshalb eine Schleppstange verlangt, weil unter bestimmten Betriebsbedingungen ein schubfähiges Bauteil benötigt wird. Aber selbst dies kann letztlich dahinstehen. Das Klagepatent I gibt dem Fachmann jedenfalls keinerlei Hinweise, wie er die Idee einer nur temporären Versteifung der Anbindung zwischen Schleppseil und Verriegelungsbolzen konstruktiv umsetzen kann. Stand der Technik, der dem Fachmann eine diesbezügliche Idee hätte liefern können, haben die Klägerinnen selbst in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2012 nicht vorgelegt und solcher ist auch in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten nicht erwähnt. Dem Gerichtssachverständigen ist solcher Stand der Technik ebenfalls nicht bekannt. Soweit die Klägerinnen im Verhandlungstermin auf die oben bereits wiedergegebene Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ Bezug genommen haben, zeigt diese – wie ausgeführt – keine unmittelbare Befestigung des Verriegelungskopfs an dem Schleppseil. Vielmehr ist auch bei dem gattungsbildenden Schirm das untere Ende (561) des Schleppseils (56) mit dem oberen Ende (552) der Schleppstange (55) gekoppelt, wobei die Schleppstange (55) an ihrem unteren Ende den Verriegelungskopf (551) aufweist. Der Hinweis auf die Klagepatentschrift II verfängt gleichfalls nicht, weil es sich um eine Veröffentlichung aus der Zeit nach dem Prioritätstag des Klagepatents I handelt, die – was die Klägerinnen verkennen – schon in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Weshalb die Klägerin zu 1. im Rahmen des Erteilungsverfahrens für das Klagepatent II keinen eigenständigen Schutz für die Idee einer „Schubhülse“ eingefordert hat, ist unklar. Selbst wenn sie die besagte Konstruktion nicht für erfinderisch gehalten haben sollte, handelt es sich um eine bloß subjektive Einschätzung, die für sich keinesfalls den Schluss rechtfertigt, dass der Gedanke einer „Schubhülse“ mit dem Prädikat einer im rein Handwerklichen liegenden Abwandlung zu versehen ist. Wenn dem so wäre, hätte es den (insoweit darlegungspflichtigen) Klägerinnen möglich sein müssen, irgendeinen Beleg (Patentschrift, Fachbuchbeitrag, Kataloginhalt oder dergleichen) zu präsentieren, der die „Schubhülse“ in vergleichbarer Funktion zeigt, oder mindestens irgendeinen Beleg beizubringen, der, wenn schon nicht die fertige „Schubhülse“, so aber doch einen technischen Gegenstand offenbart, der dem Fachmann den Weg zur Konstruktion einer solchen „Schubhülse“ weist. Nachdem all dies nicht geschehen ist, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen (Anhörungsprotokoll, Seite 12 [Bl. 689 GA], Seite 13 [Bl. 690 GA] und Seite 14 [Bl. 690 GA] davon aus, dass es für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents I nicht naheliegend war, eine „vorübergehende Versteifung“ mit Hilfe einer starren Hülse bzw. einem Hüllrohr zu bewerkstelligen, die das Schleppseil umgibt und die im oberen Teleskoprohr so festgelegt ist, dass sie im Zuge des abwärts gerichteten Zusammenschiebens der Teleskoprohre auf den am Schleppseil angebundenen Verriegelungsbolzen trifft und ihn nach unten schiebt. Soweit der Privatgutachter der Klägerinnen in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht dies auf einer rein rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Ausführungsformen.

(3)
Darüber hinaus fehlt es aber auch an der ferner erforderlichen Gleichwertigkeit. Denn der Fachmann erhält weder aus den Patentansprüchen noch aus der Patentbeschreibung irgendeinen Hinweis darauf, dass er auf die Anbindung des Schleppseils an die Schleppstange sowie auf die dauerhafte Anbringung des Verriegelungskopfes an der Schleppstange verzichten und statt dessen auch das Schleppseil durch eine im Schirmstock angebrachte Hülse führen und das untere Ende des Schleppseils direkt an einen diskreten Verriegelungsbolzen anbinden kann, wodurch die „Schleppstange“ ihrer eigentlichen Schleppfunktion entledigt wird und damit keine „Schleppstange“ mehr, sondern nur noch eine „Schubstange“ ist. Die technische Lehre des Klagepatents I wird insoweit durch die genaue, jedes einzelne Bauteil abhandelnde Schilderung im Rahmen des in den Figuren 1 bis 15 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels näher erläutert, bei dem das untere Ende der Schleppstange am Verriegelungskopf befestigt und das obere Stangenende mit dem inneren Seilende des Schleppseils verbunden ist. Eine solche Ausgestaltung weisen auch die beiden weiteren, in den Figuren 16 und 17 gezeigten Ausführungsbeispiele auf. Ein Hinweis darauf, dass die mit dem Schleppseil verbundene Schleppstange den Verriegelungskopf nicht tragen muss, sondern die Stange diesen nur im Zuge des Zusammenschiebens des Schirmstocks nach unten schieben können muss, ist dem Klagepatent I nicht zu entnehmen, weshalb der Fachmann eine solche Ausführungsform nicht als gleichwertig in Betracht ziehen wird.

d)
Damit machen alle drei angegriffenen Ausführungsformen von der im Anspruch 1 des Klagepatents I unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch.

D.
Zu Unrecht hat das Landgericht auch eine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform III mit der im Klagepatent II unter Schutz gestellten technischen Lehre bejaht.

1.
Das Klagepatent II betrifft ebenfalls einen automatisch sich öffnenden und schließenden mehrfach faltbaren Schirm.

Auch die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf die US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) ein, aus der ein Automatikschirm mit drei Faltstellen zum Falten der Schirmrippen und der Rohre des Schirmstocks bekannt ist. Die ältere Druckschrift, deren Figur 8 nachfolgend zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik eingeblendet wird, offenbart ein Sicherheitsmittel gegen Fehlfunktion, nämlich ein Sicherheitsmittel (57) mit einem länglichen Zylinder (571), der nach dem Schließen des Schirms durch die Rohre des Schirmstocks herab bewegt wird, wodurch zugleich eine einstückig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung (54) abwärts bewegt wird, die wiederum beim Öffnen des Schirms ein fehlerhaftes Herunterdrücken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert (Anlage BEY 7, Abs. [0002]).

Die Klagepatentschrift II kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass der längliche Zylinder des Sicherheitsmittels, da er in einem unteren Bereich des Griffs am unteren Rohr des Schirmstocks angeordnet sein sollte, eine nicht unbeträchtliche Länge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nimmt. Dies wirke sich auf die Gesamtlänge des Schirms in gefaltetem Zustand aus und schränke die Verkleinerungsmöglichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms ein (Anlage BEY 7, Abs. [0003]).

Wie die Klagepatentschrift II einleitend weiter ausführt, offenbart die DE 298 06 XZX (Anlage BEY 10) eine Betätigungsvorrichtung für einen Schirm, die einen Schirmstock, einen Gestellsatz (11) mit Innenfedern (12) und eine Betätigungsstange (2) umfasst, wobei die Betätigungsstange (2) einen unteren Kopf (21) mit einem Hals (22) aufweist. Dabei wirken eine L-förmige Scheibe (7), ein Steuermittel (73) und eine Verschlussscheibe (6) zusammen, wenn der Schirm geschlossen wird (Anlage BEY 7, Abs. [0004], Spalte 1, Zeilen 25 bis 31).

Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 298 06 XZX wiedergegeben.

Die gezeigte Betätigungsvorrichtung, welche im Schirmgriff (44) untergebracht ist, umfasst ein Öffnungsstück (5) und ein Verschlussstück (6). Das Öffnungsstück (5) ist ringförmig und in einem Aufnehmer (41) angeordnet. Es weist eine Zunge (51), die sich gegen den Schafft (1) erstreckt, sowie eine Feder (52) auf. Die Feder (52) ist zum Schieben des Öffnungsstücks (5) vorgesehen, um eine Innenfläche des in den Griff eingreifenden Knopfes (42) zu berühren. Das Verschlussstück (6) ist ebenfalls in dem Aufnehmer (41) angeordnet, und zwar parallel zu dem Öffnungsstück (6). Es umfasst ein Paar Seitenteile (61) und eine Zunge (62), die in den Schaft (1) eingreifen kann. Außerdem umfasst es eine an der Seite angeordnete Feder (63). Die Vorrichtung weist ferner ein L-förmiges Stück (7) mit einer unteren Feder (71) auf, die in dem Griff (4) bzw. neben dem Aufnehmer (41) angeordnet ist. Eine andere Feder (72) ist an dem L-förmigen Stück (7) zur Verbindung mit einer Betätigungseinrichtung (73) angeordnet, wobei das obere Ende dieser Einrichtung (7) an einer Seite die zwei Teile (61) des Verschlussstücks (6) und an der anderen Seite die Innenfläche des Knopfes (42) berühren kann.

Wird der Schirm zusammengeschoben (vgl. Figur 3 der DE 298 06 XZY), greift die Zunge (51) des Öffnungsstücks (5) in eine am Schieber (23) ausgebildete Nut (32) ein. Gleichzeitig steht der Hals (22) des Kopfes (21) der beim Zusammenschieben nach unten bewegten Betätigungsstange (2) in Eingriff mit der Zunge (61) des Verschlussstücks (6). Beim Zusammenschieben des Schirms schiebt außerdem ein an der Seite des Schiebers (23) ausgebildetes langgestrecktes Stück (31) das L-förmige Stück (7) nach unten, so dass dieses das Verschlussstück (6) verlässt. Zum Öffnen des Schirms drückt der Benutzer den Knopf (42). Das Öffnungsstück wird seitwärts bewegt, wodurch die Zunge (61) außer Eingriff mit der Nut (32) kommt (vgl. Figur 4 der DE 298 06 XZY). Nachdem der Schirm vollständig geöffnet ist (vgl. Figur 5), ist das langgestreckte Stück (31) des Schiebers (23) nach oben bewegt worden. Das L-förmige Stück (7) bewegt sich hierdurch automatisch nach oben in seine ursprüngliche Position zwischen dem Kopf (42) und dem Verschlussstück (6) (vgl. Figur 5 der DE 298 06 XZY). Wird nunmehr der Knopf (42) abermals gedrückt, wird die Betätigungseinrichtung (73) des L-förmigen Stücks (7) bewegt und schiebt die zwei Teile (61) des Verschlussstücks (6). Dadurch verlässt die Zunge (62) des Verschlussstücks (6) den Hals (22) der Betätigungsstange (2), so dass diese nach oben bewegt wird, um den Schirm zu schließen (vgl. Figur 2 der DE 298 06 XZY).

Die Klagepatentschrift II kritisiert hieran als nachteilig, dass infolge des Einsatzes von verschiedenen Elementen ein erheblicher baulicher Aufwand besteht. Weiterhin bemängelt sie, dass ein erhöhter Raumbedarf erforderlich ist, da der Druckknopf eine ausreichende Länge aufweisen muss, um sowohl die Öffnungsscheibe als auch das Steuermittel und die Verschlussscheibe zu berühren (Anlage BEY 7, Abs. [0004], Spalte 1, Zeilen 31 bis 36).

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent II zur Aufgabe gemacht, einen Automatikschirm der eingangs genannten Art zu schaffen, welcher ohne größeren konstruktiven Aufwand einen geringeren Raumbedarf erfordert (Anlage BEY 7, Abs. [0005]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents II einen Schirm mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Automatisch sich öffnender und schließender, mehrfach faltbarer Schirm.

(2) Der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1), der mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweist, umfassend:

(2.1) ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111),

(2.2) mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und

(2.3) ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15).

(3) Der Schirm hat ein zentrales Hüllrohr (17),

(3.1) das im Schirmstock angeordnet ist und

(3.2) dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist.

(4) Der Schirm hat einen Schieber (23),

(4.1) der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar geführt ist und

(4.2) dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr (230) versehen ist.

(5) Der Schirm hat ein zusammenklappbares, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisendes Dachgestänge (2), umfassend:

(5.1) einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist,

(5.2) eine Stützstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes (22) angelenkt ist,

(5.3) einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnittes (22) gelenkig verbunden ist,

(5.4) eine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der Stützstrebe (21) und deren äußeren Ende mit dem inneren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,

(5.5) einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnittes (24) gelenkig verbunden ist,

(5.6) eine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist,

(5.7) einen äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnittes (28) gelenkig verbunden ist,

(5.8) eine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist.

(6) Der Schirm hat eine Öffnungsfeder (3), die

(6.1) das Hüllrohr (17) umgibt und

(6.2) im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist.

(7) Der Schirm hat eine Vielzahl von Schließfedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges (2) eingehängt sind.

(8) Der Schirm hat ein Zugseil (56),

(8.1) das teilweise im Hüllrohr (17) verläuft,

(8.2) dessen unteres Seilende (561) mit einem Verriegelungsmittel (55) verbunden ist,

(8.3) dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist

(8.4) und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) über eine im Block (151) angeordnete Führungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete Führungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete Führungsrolle (565a, 565, 565‘) geführt ist.

(9) Das Verriegelungsmittel (55)

(9.1) ist in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) lösbar gehalten und

(9.2) mit einem Verriegelungskopf (551) versehen.

(10) Der Schirm hat eine Betätigungseinrichtung (5), umfassend:

(10.1) einen federnd im Handgriff (12) angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Betätigen des Schirms,

(10.1.1) mit einer mittigen Durchgangsöffnung (511a) für das Verlängerungsrohr (230),

(10.1.1.1) an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung (231) im Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist;

(10.2) ein im Handgriff (12) angeordnetes Schließmittel (53) zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges (2) mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), wobei

(10.2.1) die Arretierung (54) von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist,

(10.2.2) an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen ist,

(10.2.3) die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie

(10.2.3.1) sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) löst und

(10.2.3.2) bei verkürztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgestänge (2) vom Verlängerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.

2.
Die angegriffene Ausführungsform III macht von der technischen Lehre des Klagepatents II keinen Gebrauch. Denn sie verwirklicht jedenfalls die Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht.

a)
Damit der Schirm automatisch geöffnet und geschlossen werden kann, sieht das Klagepatent II eine „Betätigungseinrichtung“ (5) vor (Merkmal 10). Die Betätigungseinrichtung (5) umfasst einen federnd im Handgriff angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Betätigen des Schirms (Merkmal 10.1) und ein ebenfalls im Handgriff angeordnetes Schließmittel (53) zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges (2) (Merkmal 10.2). Der Druckknopf (51), mittels dessen der Schirm betätigt werden kann, hat eine mittige Durchgangsöffnung (511a) für das Verlängerungsrohr (230) des Schiebers (23) (Merkmal 10.1.1). An der Innenseite der Durchgangsöffnung (511a) ist eine obere Arretierung (52) vorgesehen.

Merkmal (10.1.1.1) besagt, dass der Schirm mithilfe dieser oberen Arretierung (52) in der Durchgangsöffnung (511a) und der damit zusammenwirkenden Eingriffsöffnung (231) im Verlängerungsrohr (230) des Schiebers (23) „im zusammengefalteten und verkürzten Zustand gehalten wird“. Hieraus sowie aus dem bereits erwähnten Umstand, dass der Druckknopf im Merkmal (10.1) als Betätigungseinrichtung für den Schirm ausgewiesen ist, entnimmt der Fachmann (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 15 [Bl. 692 GA]), dass die erste Betätigung des Schirmes darin liegt, dass der Schirmstock teleskopiert und das Dachgestänge entfaltet wird und dass beides dadurch erreicht wird, dass die anspruchsgemäßen Verrastungsmittel – die obere Arretierung (52) des Druckknopfes (51) und die Eingriffsöffnung (231) des Verlängerungsrohres (230) – außer Eingriff gebracht werden, indem der federnd gelagerte Druckknopf betätigt wird (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0053], Spalte 7 Zeilen 47 – 54). Merkmal (10.2) besagt, dass das Schließmittel (53) zum „selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges“ dient. Daraus ersieht der Fachmann, dass die zweite Betätigung des Schirmes darin besteht, am geöffneten Schirm das Dachgestänge automatisch zu kollabieren bzw. zusammenzufalten. Das automatische Zusammenfahren des Schirmstocks ist daher, wie sich auch aus der Klagepatentbeschreibung ergibt (Anlage BEY 7, Abs. [0054], Spalte 7 Zeilen 62 – 67), kein zwingendes Anliegen des Klagepatents II (Anhörungsprotokoll, Seite 15 [Bl. 692 GA]).

Wie aus den Merkmalen (10.2) und (10.2.3.1) hervorgeht, ist der Druckknopf (51) das Betätigungsmittel auch für die Bedienung des Schließmittels (53) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (vgl. a. Anlage BEY 7, Abs. [0054], Spalte 7 Zeilen 55 ff.). Das Zusammenfalten des Dachgestänges setzt voraus, dass das am unteren Ende des Zugseils befestigte Verriegelungsmittel (Merkmal 8.2), das mit einem Verriegelungskopf versehen ist (Merkmal 9.2) und in einer im unteren Teilbereich des Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung lösbar gehalten ist (Merkmal 9.1), aus seiner Verriegelung im unteren Schirmrohr befreit wird. Zu diesem Zweck hat das Schließmittel (53) eine „untere Arretierung“ (54), welche dazu dient, im richtigen Moment das Verriegelungsmittel (55) des Zugseils (56) von der Sperrvorrichtung (111a) im unteren Schirmrohr zu lösen (vgl. Merkmale 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2 sowie Figur 4).

Das Klagepatent II sieht damit zwei Arretierungen vor, die im Patentanspruch nicht als „erste“ und „zweite“ Arretierung, sondern als „obere“ (52) und „untere“ Arretierung (54) bezeichnet sind (Merkmale 10.1.1 und 10.2). Der Fachmann versteht diese Angaben dahin, dass das „oben“ und „unten“ entlang der Längsachse des Schirmstocks zu beurteilen sind, so dass die beiden Arretierungen in Längsrichtung des Schirmstocks betrachtet in zwei übereinander liegenden Ebenen positioniert sein sollen (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 16 [Bl. 693 GA]). Die Übereinanderlage der Arretierungen ist hierbei nicht permanent gegeben (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 16 [Bl. 693 GA]). Vielmehr gibt es patentgemäß einen Betriebszustand, für den die Übereinander-Anordnung der Arretierungen gegeben sein muss. Dieser eine maßgebliche Betriebszustand, in welchem die obere und die untere Arretierung in zwei übereinander liegenden Ebenen positioniert sind, ist der geschlossene Schirm mit zusammengefaltetem Dachgestänge und zusammengeschobenem Schirmstock (vgl. einerseits Figuren 1 und 3 sowie andererseits Figur 6).

Anspruchsgemäß besteht das Schließmittel (53) nicht nur aus der unteren Arretierung (54). An der unteren Arretierung (54) ist vielmehr gemäß Merkmal (10.2.2) ein „Sicherheitsfederelement“ (57) befestigt, welches im Handgriff längsverschieblich gehalten ist. Indem dieses Sicherheitsfederelement (57) längsverschieblich federt, bewegt sich auch die daran befestigte Arretierung (54) in derselben Längsrichtung (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 17 [Bl. 694 GA]). Die längsverschiebliche Lagerung des Sicherheitsfederelements (57) wird hierbei durch die Spannfeder (572) bereitgestellt, durch welche die Arretierung (54) gemäß Merkmal (10.2.1) vorgespannt ist (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 17 [Bl. 694 GA]).

In der Merkmalsgruppe (10.2.3) beschreibt der Patentanspruch 1 einzelne Positionen, die die längsverschiebliche Arretierung (54) während bestimmter Betriebszustände des Schirmes einnehmen soll. Sinn dieser Vorgabe ist es, einer Fehlbedienung des Schließmittels vorzubeugen, indem der Schließer in einem bestimmten Betriebszustand des Schirms, nämlich bei zusammengefaltetem Schirmdach und zusammengeschobenem Schirmstock, für den Benutzer „stillgelegt“ wird (vgl. Anhörungsprotokoll, Seiten 18 [Bl. 695 GA] und 17 [Bl. 694 GA]). Dank des längsverschieblichen Sicherheitsfederelements gibt es eine räumliche Position der Arretierung (54) in Höhe des Druckknopfes, die ihr – bei geöffnetem Schirm – einen entriegelnden Kontakt mit dem Verriegelungsmittel (55) des Zugseils erlaubt (Merkmale 10.2.3.1 und 10.2.3.2) und gibt es eine davon verschiedene, andere räumliche Position der Arretierung (54) unterhalb des Druckknopfes, die ihr – bei zusammengefaltetem Dachgestänge und zusammengeschobenem Schirmstock – einen entriegelnden Zugriff auf das Verriegelungsmittel des Zugseils verwehrt (Merkmal 10.2.3.3). Im letzteren Zustand ist die oben angesprochene Übereinanderlage der beiden Arretierungen gegeben. Durch sie wird ein versehentliches Auslösen des Verriegelungsmittels (55) aus der Sperrvorrichtung (111a) verhindert. Beim Öffnen des geschlossenen und verkürzten Schirmes muss nämlich sichergestellt sein, dass sich der Verriegelungskopf (551) nicht aus seiner Arretierung (111a) löst, weil sonst der Öffnungsvorgang nicht komplett ausgeführt werden kann. Das Dach des Schirms würde sich ansonsten nicht öffnen.

Das Klagepatent II begnügt sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Angabe, dass das Sicherheitsfederelement irgendwie „verschieblich“ gehalten ist; es wird vielmehr eine „längsverschiebbare“ Lagerung verlangt (Merkmal 10.2.2). Die Längsachse, entlang der das Sicherheitsfederelement verschoben werden soll, ist hierbei – wie der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin bestätigt hat – (Anhörungsprotokoll, Seite 18 [Bl. 695 GA]) die Längsachse des Schirmstocks. Dies ergibt sich für den Fachmann nicht nur aus der Angabe „längsverschiebbar“, sondern auch aus folgenden Erwägungen (Anhörungsprotokoll, Seite 18 [Bl. 695 GA]): Patentgemäß ist es das Verlängerungsrohr (230) des Schiebers (23), das die untere Arretierung (54) des Schließmittels (53) von der wirksamen in die unwirksame Position verbringt (vgl. Merkmal (10.2)). Nach Merkmal (4.2) befindet sich das Verlängerungsrohr (230) an der Unterseite des Schiebers (23), wobei der Schieber (23) gemäß Merkmal (4) verschiebbar auf dem Schirmstock geführt ist. Infolge dessen bewegt sich auch das Verlängerungsrohr (230) zwangsläufig entlang dem Schirmstock aufwärts und abwärts. Das im Merkmal (10.2) erwähnte Zusammenwirken zwischen der unteren Arretierung (54) und dem Verlängerungsrohr (230) ist deswegen nur dahingehend vorstellbar, dass die untere Arretierung (54) durch eine Abwärtsbewegung des Schiebers (23) entgegen der Spannkraft der Feder (572) abwärts bzw. durch eine Aufwärtsbewegung des Verlängerungsrohres (230) durch die jetzt entlastete Spannfeder (572) aufwärts bewegt wird. Dem Fachmann erschließt sich auch hieraus, dass die Längsachse durch die Orientierung des Schirmstocks definiert ist, entlang dem sich der Schieber und mit ihm das Verlängerungsrohr bewegt.

Darüber hinaus sieht der Fachmann, dass die Klagepatentschrift II ausdrücklich zwischen der „Längsrichtung“ und der „Querrichtung“ differenziert. So heißt es im Absatz [0042] der Patentbeschreibung unter Bezugnahme auf die Figuren 3 bis 6, 7 und 8, dass der Griff (12) „in Längsrichtung“ eine mittige Öffnung (12) aufweist, mit einer Knopföffnung (121), die „in Querrichtung“ im Griff (12) ausgebildet ist, um den Druckknopf (51) gleitend in der Knopföffnung (121) zu halten. Eine solche bevorzugte Ausgestaltung ist Gegenstand des Unteranspruchs 2. Wirft der Fachmann einen Blick in die vorgenannten Figuren, erkennt er unschwer, dass der in der Knopföffnung (121) gehaltene Druckknopf (51) quer zum Schirmstock verschiebbar ist (= Querrichtung). Ferner wird im Absatz [0044] der Klagepatentbeschreibung ausgeführt, dass das Sicherheitsfederelement (57) gleitend mit einer Führungshülse (571) in Eingriff bringbar ist, welche sich in der vorderen Kammer (121a) im Griff (12) erhebt, mit einem länglichen Schlitz (570), der „in Längsrichtung“ in dem Federelement (57) ausgebildet ist. Für eine solche besondere Ausführungsform beansprucht Unteranspruch 3 Schutz. In Figur 8 ist gezeigt, dass sich der besagte Schlitz (570) in Richtung der Längsachse des Schirmstocks erstreckt. Schließlich stellt Unteranspruch 7 eine besondere Ausgestaltung mit einem Drehzapfen (161) unter Schutz, der an der
Oberseite des Schirmstocks (1) befestigt ist und eine „Längsachse (1) des Schirmstocks“ (1) rechtwinklig schneidet (vgl. Figuren 16 und 17). Eine entsprechende Ausführungsform ist im Absatz [0050] beschrieben.

Darin, dass das Sicherheitsfederelement mit der unteren Arretierung erfindungsgemäß entlang der Längsachse des Schirmstocks verschoben werden soll, sieht sich der Fachmann schließlich auch durch das einzige Ausführungsbeispiel des Klagepatents II bestätigt. Bei diesem umfasst die untere Arretierung (54) ein äußeres Betätigungsende (541), das mit dem Druckknopf (51) in Kontakt steht, wenn der Schirm geöffnet wird, und ein inneres Schubende (542), das dem Verriegelungskopf (551) gegenüberliegt, welcher mit dem Sperrvorsprung (111a) des unteren Rohres (11) in Eingriff ist. Das Sicherheitsfederelement (57) ist senkrecht an einem mittigen unteren Bereich der unteren Arretierung (54) befestigt. Es wird federnd durch eine Spannfeder (572) „nach oben“ gedrückt. Die Spannfeder (572) ist hierbei in der vorderen Kammer (121a) im Griff (12) aufgenommen, um die untere Arretierung (54) zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) zu positionieren, wie dies in den Figuren 1 und 3 gezeigt ist (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0040] und [0043]). Wird nunmehr der Druckknopf (51) betätigt, werden die untere Arretierung (54) und der Verriegelungskopf (551) nach innen gedrückt, wodurch der Verriegelungskopf (551) aus dem Vorsprung (111a) gelöst und der Schirm aus dem Zustand gemäß Figur 1 in den Zustand gemäß Figur 2 geschlossen wird. Um den Schirm wieder in seinen (verkürzten) Ausgangszustand (vgl. Figur 6) zu bringen, wird der Schirmstock zusammengeschoben, wodurch die Öffnungsfeder (3) zusammengedrückt wird. Nach dem Senken des Schiebers (23) drückt dessen unteres Verlängerungsrohr (230) die Arretierung (54) „nach unten“ (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0043], [0046], [0055]). Bei geöffnetem Schirm wird die untere Arretierung (54) damit federnd durch die Spannfeder „nach oben“ gedrückt, wohingegen sie nach dem Zusammenfalten des Dachgestänges beim Zusammenschieben des Schirmstocks entgegen der Kraft der Feder „nach unten“ gedrückt wird. Die Arretierung (54) wird somit in Richtung der Längsachse des Schirmstocks nach oben bzw. unten verschoben.

b)
Der vorstehend erläuterten Lehre entspricht die angegriffene Ausführungsform III nicht. Sie verwirklicht jedenfalls die Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) nicht.

aa)
Die insoweit interessierenden konstruktiven Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform III ergeben sich aus dem nachfolgend eingeblendeten, vom gerichtlichen Sachverständigen mit Bezeichnungen und Bezugsziffern gemäß dem Klagepatent II versehenen Abbildung 16 des Sachverständigengutachtens (Seite 33)

sowie aus der nachstehend ferner wiedergegebenen, vom gerichtlichen Sachverständigen mit Bezeichnungen und Bezugsziffern gemäß dem Klagepatent II versehenen Abbildungen 25 und 26 des Gerichtsgutachtens (Seiten 47 und 48, vgl. a. Abbildungen 17 und 19, Seiten 34 und 35 des Gutachtens).

Wie hieraus zu ersehen ist, befindet sich auf der Rückseite des Druckknopfes ein federbelastetes Klappelement, das in seinem aufgerichteten, in die Durchgangsöffnung hineinragenden Zustand eine Entriegelung des Verriegelungsmittels des Zugseils erlaubt, in seiner eingeklappten Stellung hingegen bei Betätigung des Druckknopfes keinen entriegelnden Kontakt mit dem Verriegelungsmittel erlaubt (Anhörungsprotokoll, Seiten 20 bis 21 [Bl. 697 – 698 GA]). Das in Rede stehende Klappelement wirkt mit dem unteren Ende des in Abbildung 24 des Sachverständigengutachtens gezeigten Verlängerungsrohres des Schiebers zusammen (Anhörungsprotokoll, Seite 23 [Bl. 700 GA]), durch das es, wenn der Schieber beim (z.B. manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks nach unten bewegt wird, eingeklappt wird.

bb)
Bei der so ausgestalteten angegriffenen Ausführungsform mag nicht das gesamte Klappelement, sondern nur dessen Spitze eine „untere Arretierung“ im Sinne des Klagepatents II darstellen, weil nur die Spitze beim Lösen des Verriegelungsmittels des Zugseils aus seiner Verriegelung in Kontakt mit dem Verriegelungsmittel kommt und daher diese für die Entriegelung des Verriegelungsmittels verantwortlich ist (vgl. hierzu Anhörungsprotokoll, Seite 21 [Bl. 698 GA]). Auch mag – was letztlich allerdings keiner Entscheidung bedarf – der restliche Abschnitt des sich in seinem aufgerichteten Zustand in Querrichtung in die Durchgangsöffnung hineinragenden Klappelements, der nicht mit dem unteren Ende des Verlängerungsrohres des Schiebers zusammenwirkt, als „Sicherheitsfederelement“ angesehen werden können (vgl. dazu Anhörungsprotokoll, Seite 21 [Bl. 698 GA] und Seite 22 [Bl. 699 GA]). Dieser restliche Abschnitt ist aber, wie der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung bestätigt hat (Anhörungsprotokoll, Seite 22 [Bl. 699 GA] und Seite 29 [Bl. 706 GA]), nicht gemäß dem Merkmal (10.2.2) „längsverschiebbar“ im Handgriff gehalten. Das Klappelement bewegt sich vielmehr rotatorisch. Es vollzieht also eine Drehbewegung, nicht aber eine Längsbewegung im Sinne des Klagepatents II (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 29 [Bl. 706 GA]). Soweit der gerichtliche Sachverständige dem entgegen in seinem schriftlichen Gutachten – ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Begriff „längsverschiebbar“ – von einer Verwirklichung des Merkmals (10.2.2) ausgegangen ist, hat er hieran im Anhörungstermin zu Recht nicht festgehalten.

Nicht wortsinngemäß verwirklicht ist auch das Merkmal (10.2.3.2). Denn die Spitze des Klappelements (= untere Arretierung) wird bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge vom Verlängerungsrohr nicht „unterhalb“ des Druckknopfes positioniert. Die Spitze des Klappelements befindet sich im eingeklappten Zustand zwar unterhalb der an der Innenseite der Durchgangsöffnung des Druckknopfes vorgesehenen oberen Arretierung. Sie wird vom Verlängerungsrohr des Schiebers aber nicht unterhalb des Druckknopfes positioniert. Vielmehr wird das Klappelement an der Rückseite des Druckknopfes eingeklappt, wobei es sich auch in diesem Zustand im Bereich des Druckknopfes befindet, und zwar auch mit seiner Spitze.

cc)
Die aus den vorstehenden Gründen nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) werden von der angegriffenen Ausführungsform III auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Für die Prüfung der von den Klägerinnen im Verhandlungstermin hilfsweise geltend gemachten Patentverletzung mit äquivalenten Mittel kann zu Gunsten der Klägerinnen sowohl unterstellt werden, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform III mit dem auf der Rückseite des Druckknopfes angebrachten federbelasteten Klappelement mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem löst wie der im Patentanspruch 1 des Klagepatents II unter Schutz gestellte Gegenstand, und es kann zu Gunsten der Klägerinnen auch unterstellt werden, dass der Fachmann durch seine Fachkenntnisse dazu befähigt ist, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, weil ihm die Figuren 9 bis 11 der in der Klagepatentschrift II angesprochenen US-PS 5 626 XYZ ein Schließmittel mit einer unteren Arretierung offenbaren, welche verdrehbar bzw. einklappbar an der Rückseite des Druckknopfes angeordnet ist.

Zu verneinen ist dagegen, dass die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind. Die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln ist daher aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.

(1)
Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 5145 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701, 705 35 – Okklusionsvorrichtung). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung; vgl. a. BGH, GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44 – Diglycidverbindung). Eine Ausführungsform ist aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47 – Diglycidverbindung). So verhält es sich hier.

(2)
Die Klagepatentschrift II geht – wie ausgeführt – in ihrer Einleitung auf die ebenfalls auf die Klägerin zu 1. zurückgehende US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) ein, zu der sie ausführt, dass diese ältere Druckschrift Vorkehrungen gegen Fehlfunktion in Gestalt eines Sicherheitsmittels (57) mit einem länglichen Zylinder (571) offenbart, der nach dem Schließen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herabbewegt wird, wodurch zugleich eine einstückig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung (54) herabbewegt wird, die wiederum beim Öffnen des Schirms ein fehlerhaftes Herunterdrücken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert. Beschrieben wird damit der in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigte Gegenstand. Bei diesem, im Anspruch 1 der US-PS 5 626 XYZ unter Schutz gestellten Gegenstand wird der längliche Zylinder („cylinder“, 571) nach dem Schließen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herabbewegt, wodurch zugleich die einstückig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung („lower latch“, 54) nach unten bewegt wird. Wie der Figur 4 der US-PS 5 626 XYZ zu entnehmen ist, ist die Arretierung (54) bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert, wohingegen sie im geöffneten Zustand des Schirms zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf („locking head“, 551) platziert ist (vgl. Figuren 6 und 7 der US-PS 5 626 161).

Die US-PS 5 626 XYZ offenbart in den Figuren 9 bis 11, von denen nachstehend die Figuren 9 und 10 eingeblendet werden, eine alternative Lösung, bei der die untere Arretierung (54) drehbar bzw. einklappbar an der Rückseite des Druckknopfes (51) angebracht ist.

Diese Lösungsmöglichkeit, die Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 der US-PS 5 626 XYZ ist, greift das Klagepatent II jedoch nicht auf. Es knüpft allein an die im Anspruch 1 der US-PS 5 626 XYZ beschriebene und in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigte Lösung mit dem längsverschiebbaren Sicherheitselement und der dadurch gleichfalls längsverschiebbaren unteren Arretierung an. An dem in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigtem Gegenstand kritisiert die Klagepatentschrift II zwar als nachteilig, dass der längliche Zylinder des Sicherheitsmittels eine nicht unbeträchtliche Länge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nehme, was sich auf die Gesamtlänge des Schirms in gefaltetem Zustand auswirke und die Verkleinerungsmöglichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms einschränke (Anlage BEY 7, Abs. [0003]). Die Längsverschiebbarkeit der unteren Arretierung beanstandet das Klagepatent II aber nicht. Diese übernimmt es vielmehr, indem es im Patentanspruch 1 Schutz für einen ein Schließmittel aufweisenden Schirm mit einer von einer Spannfeder vorgespannten unteren Arretierung beansprucht, an welche ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das „längsverschiebbar“ im Handgriff aufgenommen ist. Durch die Längsverschiebbarkeit des Sicherheitsfederelements und damit auch der unteren Arretierung wird erreicht, dass sich die – von einer Spannfeder vorgespannte – Arretierung bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt, so dass sie bei Betätigung des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Verriegelung lösen kann, und dass die Arretierung bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge vom Verlängerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion zu verhindern.

Das Klagepatent II trifft insoweit eine Auswahl zwischen zwei in der US-PS 5 626 XYZ deutlich nebeneinander offenbarten alternativen Lösungsmöglichkeiten, nämlich einerseits die Längsverschiebungslösung und andererseits die Rotationslösung, indem es sich für das erstgenannte Lösungsprinzip entscheidet. Das darf bei der Prüfung der Orientierung am Patentanspruch, die Voraussetzung der Einbeziehung einer als gleichwirkend auffindbaren Abwandlung der wortsinngemäßen Lehre in den Schutzbereich des Patents ist, nicht außer Betracht bleiben, weshalb nur solche fachmännischen Überlegungen an der durch den Patentanspruch geschützten technische Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, eine längsverschiebbare Arretierung vorzusehen, welche dank ihrer Längsverschieblichkeit bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge zur Verhinderung einer Fehlfunktion unterhalb des Druckknopfes positioniert werden kann. Das hat zur Folge, dass die im Patentanspruch vorgesehene Längsverschiebbarkeit der Arretierung nicht durch eine Rotationsbewegung der Arretierung ersetzt werden darf.

In Übereinstimmung hiermit hat auch der gerichtliche Sachverständige im Anhörungstermin bekundet, dass eine Rotationslösung vom Patentanspruch 1 des Klagepatents II nicht umfasst ist (Anhörungsprotokoll, Seite 30 [Bl. 707 GA]).

(3)
Scheidet eine Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform III in den Schutzbereich des Klagepatents II unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz bereits aus dem vorstehenden Grund aus, kommt es auf den von der Beklagten im Verhandlungstermin erhobenen „Formstein-Einwand“ nicht an.

c)
Damit macht auch die angegriffene Ausführungsform III von der technischen Lehre des Klagepatents II weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln Gebrauch.

E.

Soweit die Klägerinnen mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2012 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, geht dies schon deshalb ins Leere, weil die Klägerinnen nicht eine einzige Frage benennen können, die im Anhörungstermin vom 06.12.2012 an den gerichtlichen Sachverständigen zu richten sie angeblich gehindert gewesen sind. Statt dessen wird zur angeblichen Verletzung der Klagepatente nur dasjenige wiederholt, was bereits Gegenstand ihrer im vorangegangenen Verfahren geäußerten Argumentation zur angeblichen Patentverletzung war. Abgesehen davon ist der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch in der Sache haltlos, wie sich hinreichend aus dem im Sitzungsprotokoll vom 06.12.2012 dokumentierten Verlauf des Anhörungstermins ergibt. Im eigenen Interesse der Klägervertreter sieht der Senat von weiteren, detaillierten Ausführungen hierzu ab. Ungeachtet dessen hat der Senat die Darlegungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 28.12.2012 berücksichtigt, weil sie keine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens berücksichtigt sie, dass das Landgericht der Klägerin zu 2. lediglich einen Vertragsstrafenanspruch zugesprochen hat und sich die Berufung des Beklagten betreffend die Klägerin zu 2. daher nur gegen diesen Ausspruch gerichtet hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.