Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1990
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 73/11
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
1. Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, der
(1) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der DruckmateriaI-behälter umfasst:
(2) eine erste Einrichtung, wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und
(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten An-schlüssen enthält, wobei die Vielzahl von ersten An-schlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
wobei der Druckmaterialbehälter des Weiteren umfasst:
(4) eine zweite Einrichtung; und
(5) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:
(6) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
(7) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung;
(8) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;
(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind;
(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktab-schnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;
2. Tintentanks Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
anzubieten und/oder an solche zu liefern,
welche dazu geeignet sind, in sogenannte Modifier eingesetzt zu werden, die
(1) an einer Druckvorrichtung (1000) mit Druckkopf und einer Viel-zahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar ange-bracht werden können, wobei der Modifier umfasst:
(2) eine erste Einrichtung, wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und
(3) eine Anschlussgruppe. die eine Vielzahl von ersten Anschlüs-sen enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
(4) eine zweite Einrichtung; und
(5) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:
(6) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrich-tung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
(7) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Ein-richtung;
(8) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;
(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind;
(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verblei-bende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so ange-ordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerin-nen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffern I. 1. und I. 2. begangenen Handlungen seit dem 20.06.2010 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I. 1. und I. 2. aufgeführten Handlungen seit dem 20.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer;
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeich-nungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. die ent- sprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Form von Rechnun- gen in Kopie vorzulegen hat und
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenstände zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
1. zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Be-klagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchs-musters DE 20 2006 020 XXX U erkannt hat, ernsthaft aufge-fordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurück-zugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und
2. endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die nach Ziffer V. 1. zurückgerufenen Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gemäß Ziffer IV. verfährt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
VIII. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer III. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 10 2006 060 XXX.8 abgezweigt und genießt deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorität zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 15.04.2010 erfolgte Eintra-gung des Klagegebrauchsmusters wurde am 20.05.2010 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 beantragte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters. Über den Löschungsantrag ist bisher nicht entschieden worden.
Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Klägerin zu 1), de-ren Tochtergesellschaft die Klägerin zu 2) ist, die von der Klägerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschließlichen Lizenzvertrages, den die Klägerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Klägerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Klägerin zu 1), die der Klägerin zu 2) eine ausschließliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Klägerinnen darauf verständigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Klägerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollständigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.
Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Druckmaterialbehälter und Platine, die am Druckmaterialbehälter montiert ist.“ Die Klägerinnen machen im Hauptantrag folgenden Anspruch geltend:
„Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit ei-nem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und
eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
wobei der Druckmaterialbehälter des Weiteren umfasst:
eine zweite Einrichtung (104); und
eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:
die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrich-tungsseitigen Anschlüssen enthält;
die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie ex-tern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten An-schluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kon-taktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,
die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile an-geordnet sind,
der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.“
Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine Möglichkeit der Konstruktion der ge-brauchsmustergemäßen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, bringt in Verkehr und/oder führt dazu Tintenpatronen ein, die für die Verwendung in Aufzeich-nungseinrichtungen (Tintenstrahldruckern) der Klägerin zu 1) geeignet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tintenpatronen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen):
O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX
für P DXX, DXX, D1XXX, DX4XXX, DX4XXX, DX5XXX, DX6XXX, DX70XXF, SXX, SXXXXQ et al.
O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX, O3XXX für P Photo RXXX, RXXX, RXXX, RXXXX, RXXXX, RXXXX, PXXXXR, PXXXXT et. al.
Jeder dieser zwei Sätze von Tintenpatronen umfasst eine schwarze und meh-rere farbige Einzelpatronen. Beispielhaft wird nachfolgend die U Patrone O3XXX nebst dem passenden „Modifier“ eingeblendet, der die übrigen ange-griffenen Tintenpatronen in den hier maßgeblichen technischen Merkmalen entsprechen:
Die freiliegende Oberfläche der Platine ist nachfolgend nochmals vergrößert eingeblendet:
Die Rückseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenför-mige Markierung von den Klägerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurde:
Die Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert einge-blendeten und durch die Klägerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen:
Die Verbindung der Anschlüsse mit den auf der Rückseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Klägerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.
Während es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Klägerinnen mit „Erste Einrichtung“ gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Klägerinnen als „Zweite Einrichtung“ markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode, an die extern eine Spannung von 37 V angelegt werden kann.
Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einführung der Patrone in den Drucker lässt sich auf der Grundlage eines durch die Klägerinnen mit Hilfe des Druckers P S 20 mit der vorstehend gezeigten Patrone durchgeführten „Scratch Tests“ wie folgt darstellen:
Nach Auffassung der Klägerinnen machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch.
Die Klägerinnen beantragen daher,
zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie eine Verurteilung, wie sie aus Ziffer I. 2. des Tenors einschließlich der darauf rückbezogenen Ansprüche ersichtlich ist, lediglich ergänzend für den Fall beantragt haben, dass das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatronen ohne den Modifier nach Auffassung der Kammer nicht bereits eine unmit telbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters darstellt.
Hinsichtlich der als „insbesondere, wenn“ formulierten Hilfsanträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll der mündlichen Verhand-lung vom 27.11.2012 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Lö-schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.
Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen.
Die angegriffenen Ausführungsformen würden keinen Druckbehälter aufweisen, der „an“ einer Druckvorrichtung angebracht werden könne. Vielmehr würden sie über einen Tintentank verfügen, der die Tinte enthalte. Dieser Tintentank weise jedoch keinerlei Anschlüsse oder Einrichtungen auf und könne auch nicht an einer Druckvorrichtung angebracht werden. Der Tintentank könne einzig und allein an einem „Modifier“ angebracht werden, der seinerseits an einer Druckvorrichtung angebracht werden könne. Bei dem „Modifer“ und dem Tintentank handele es sich um separate Funk-tionseinheiten mit jeweils eigenständiger räumlich-körperlicher Ausbildung und Funktion. Diese Funktionseinheiten würden zwar vom selben Anbieter angeboten und könnten sich in gemeinsamen Lieferungen befinden. Es handele sich aber auch für den Abnehmer klar erkennbar um separate Funktionseinheiten. Dass „Modifier“ und Tintentank miteinander verbunden werden könnten, mache sie nicht zu einem einheitlichen „Druckmaterialbehälter“.
Zudem lasse der klägerische Vortrag auch nicht erkennen, dass die zweite Einrichtung tatsächlich bei einer höheren Spannung betrieben werde als die erste Einrichtung. Die Messungen der Klägerinnen würden lediglich zeigen, dass an die Anschlüsse A und I extern eine Spannung von 37 V angelegt worden sei. Es bleibe aber unklar, mit welcher Spannung die zweite Einrichtung tatsächlich betrieben werde. Die Beklagte bestreitet daher mit Nichtwissen, dass die tatsächlich an die zweite Einrichtung und nicht an die Anschlüsse A und I angelegte Spannung höher sei als diejenige, mit der die erste Einrichtung betrieben werde.
Ferner bestreitet die Beklagte, dass die angegriffenen Ausführungsformen ei-nen dritten Anschluss aufweisen, welcher der Kurzschlusserfassung dient. Lege man den Vortrag der Klägerinnen zur Verletzung des Kla-gegebrauchsmusters zu Diskussionszwecken zugrunde und wende die Methode, mit der die Klägerinnen den Blindanschluss B als „Kurzschluss-erfassungsabschnitt“ ansehen, auch auf die benachbarten Blindanschlüsse K und J an, würden die angegriffenen Ausführungsformen insgesamt drei zur Kurzschlusserfassung geeignete Anschlüsse aufweisen.
Außerdem müsse bei den angegriffenen Ausführungsformen die gesamte Oberfläche der Anschlüsse A – K als Kontaktabschnitt angesehen werden, denn die jeweiligen Anschlüsse seien auf ihrer gesamten Oberfläche elektrisch leitend und somit geeignet, den Kontakt zu dem vorrichtungsseitigen Anschluss herzustellen. Damit sei offensichtlich, dass die zweiten Kontaktabschnitte der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet seien, dass sie eine erste Zeile bilden. Gleichfalls würden der dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte keine zweite Zeile bilden, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt auch nicht an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet sei.
Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzfähig, da es insbesondere auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe und die beanspruchte technische Lehre weder neu, noch erfinderisch sei.
Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Den Klägerinnen stehen insoweit Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Da das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatronen ohne einen Modifier keine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters darstellt, kam insoweit lediglich eine Verurteilung wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters, wie sie die Klägerinnen im Hilfsantrag ergänzend beantragt haben, in Betracht.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbehälter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.
Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, ist es in den letzten Jahren üblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Flüssigkeit beschädigt wird, der in den Anschlüssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausgerüstet ist.
An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten würden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschlüssen auftreten könne, welcher zu Schäden an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung führen könne.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbehälter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschlüssen verursacht wird, verhindert wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe ist in dem durch die Klägerinnen geltend gemachten Anspruch ein Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen vorgesehen:
1. Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
2 . eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und
3. eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) enthält, wobei die Vielzahl von ersten An-schlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
wobei der Druckmaterialbehälter des Weiteren umfasst:
4. eine zweite Einrichtung (104); und
5. eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:
6. die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kon-taktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;
7. die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,
8. der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindes-tens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,
9. die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bil-den,
10. die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,
11. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und
12. der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei En-den der zweiten Zeile angeordnet ist.
II.
Den Gegenstand des durch die Klägerinnen geltend gemachten Schutzan-spruchs bildet somit ein Druckmaterialbehälter, der zumindest zwei Einrichtun-gen (203, 104) umfasst. Während es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enthält der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese bei einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben.
Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der bean-spruchte Druckmaterialbehälter drei Arten von Anschlüssen enthalten. Während die ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 3), sind die zweiten Anschlüsse mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Fer-ner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmal 8).
Die Anschlüsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (Merkmale 3, 6 und 8). Damit sind die Anschlüsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschlüsse handelt, die beim Einsatz der Patrone in einem Drucker in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschlüssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die An-schlüsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausführungsbeispiele nebst der zugehörigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschlüssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a – 14d, 15a – 15d und 16a – d).
Nach dem Schutzanspruch sollen die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte eine erste Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils am Ende der ersten Zeile angeordnet sein sollen (Merkmale 9 und 10). Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt soll mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sein, dass sie eine zweite Zeile bilden, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist (Merkmale 11 und 12).
Mit der beanspruchten Anordnung der Kontaktabschnitte ist laut der Beschrei-bung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgemäße Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschlüssen (220, 230, 260 – 270) eindringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials ver-hindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).
Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabhängig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen lässt, führt ebenso wenig zu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 – Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsam-melanlage). Demgemäß ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbehälter räumlich-körperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9 – 12 vorgegebene räumliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbehälters in ei-nem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurz-schluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.
III.
Legt man diese Auslegung zugrunde, ist das Klagegebrauchsmuster in der streitgegenständlichen Fassung schutzfähig.
1.
Der streitgegenständliche Anspruch beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.
a)
Da das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HE 6) abgezweigt wurde, kommt es für die Frage einer unzulässigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 15 Rz. 24). Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken (Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 5 Rz. 22). Demnach gehört zum Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen für den Fachmann als zur Erfindung gehörig offenbart ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl.,
§ 15 Rz. 26; vgl. BPatG E 35, 1 – Scheibenzusammenbau).
Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden lässt. Maßgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass für diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, dafür ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22). Dabei dürfen Änderungen der Schutzansprüche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung, noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 – Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbe-gehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 – Vergla-sungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 – Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II).
b)
Dies vorausgeschickt beruht der streitgegenständliche Schutzanspruch, nach-dem die Klägerinnen Merkmal 7 dahingehend eingeschränkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Die Klägerinnen haben den Schutzanspruch insoweit vielmehr nunmehr an Anspruch 26 der DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HE 6) angepasst.
Soweit Merkmal 7 demgegenüber zusätzlich verlangt, dass die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angelegt sein soll, das an sie eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, lässt sich dem im Hinblick auf die konstruktive Gestaltung der Patrone lediglich die Vorgabe ent-nehmen, dass die zweite Einrichtung geeignet sein muss, bei einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben zu werden. Da die Einrichtung jedoch ohnehin nach dem zweiten Teilmerkmal entsprechend der ursprüngli-chen Offenbarung in Unteranspruch 26 bei einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, ist Merkmal 7 insgesamt offenbart.
2.
Der streitgegenständliche Schutzanspruch wird in der US 2002/0024559 (vgl. Anlagen BK1-AS1 und BK1-AS1a) nicht neuheitsschädlich offenbart.
Insoweit hat die Kammer im Rahmen ihrer Aussetzungsentscheidung zu be-rücksichtigen, dass sich die fachkundige Einspruchsabteilung im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung in Bezug auf das parallele europäische Patent ausführlich mit dieser Entgegenhaltung befasst und die Entgegenhaltung als nicht neuheitsschädlich angesehen hat (vgl. Anlage HE 13a, S. 10). Auch wenn die Anspruchsfassung des europäischen Patents nicht vollumfänglich mit dem hier streitgegenständlichen Schutzanspruch identisch ist, hat das europäische Patentamt mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, es fehle an der Offenbarung, dass die Patrone an einen Drucker mit einem Druckkopf angebracht werden kann (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, Merkmal 1 sehe lediglich vor, dass der Druckmaterialbehälter geeignet sei, an einer Druckvorrichtung angebracht zu werden, die Tatsache, dass der Druckmaterialbehälter nach der Entgegenhaltung selbst als Druckkopf ausgebildet sei, stehe dieser Eignung jedoch nicht zwingend entgegen, überzeugt dies nicht. Bei der diesbezüglichen Überlegung der Beklagten, es sei beispielsweise denkbar, dass eine zugehörige Druckvorrichtung über zwei Druckköpfe verfüge, von welchen einer gemeinsam mit dem Druckmaterialbehälter austauschbar sei, handelt es sich um eine unzulässige rückschauende Betrachtung, für welche sich in der Entgegenhaltung kein Anhaltspunkt findet.
Zudem hat die Einspruchsabteilung weiter ausgeführt, im Hinblick auf die An-schlüsse (96) und (100) sei keine Verbindung zwischen diesen Anschlüssen und dem Speicher offenbart. Außerdem sei es hinsichtlich des Anschlusses (104) zwar wahrscheinlich, dass der Speicher mit dem Anschluss (104) ver-bunden sei und mit 5 V betrieben werde, eindeutig offenbart sei dies aber nicht (vgl. Anlage HE 6, S. 17 unten – S. 18 oben).
3.
Das Vorbringen der Beklagten lässt die Feststellung nicht zu, dass Klagege-brauchsmuster beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.
a)
In der US 2002/0024559 (Anlage BK1-AS1 bzw. die Übersetzung Anlage BK1-AS1a) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahelie-gend offenbart, denn jedenfalls fehlt es an einer naheliegenden Offenbarung der Merkmale 1 und 9.
Der Fachmann findet in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5 der Entgegenhaltung ein schematisches Blockschaltbild der Steuer- und Treiberschaltung (47) und des Speicherelementes (48), das vorzugsweise mit der Steuer- und Treiberschaltung (47) verbunden sein soll, um Daten von einem externen System zum Speicherelement (48) schicken zu können.
Als mögliches Speicherelement wird etwa das Element DE 1220AB/AD offen-bart, hergestellt durch Dallas Semiconductor (vgl. Anlage HLA 4A, Abschnitt [0031]). Hinsichtlich dieses Speichermoduls haben die Beklagten als Anlage BK1-AS1b ein Datenblatt vorgelegt, wonach die Betriebsspannung des Moduls ca. 5 Volt beträgt.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 6 zeigt nach der Beschrei-bung der Entgegenhaltung ein schematisches Diagramm der ersten Vielzahl elektrischer Leiter (58), die die Düsenplattenanordnung (44) mit der integrierten Schaltung (49) verbinden, sowie der zweiten Vielzahl elektrischer Leiter (64), die die integrierte Schaltung (49) mit den Kontakten auf dem flexiblen Verbindungsstück (46) verbinden.
Nach der Beschreibung der Entgegenhaltung tragen die 10 Kontakte (50) vor-zugsweise die folgenden Leistungs- und Steuersignale von der externen Vor-richtung, etwa einem Drucker: das erste Massesignal (90), das erste +15V Ver-sorgungsspannungssignal (92), das Referenz-Signal (94), das Reset-Signal (96), das Signal DATA OUT (DOUT) 98, das Leitimpulssignal (HTSB) (100), das Signal DATA IN (DIN) – Signal (102), das +5 V Versorgungsspannungs-Signal (104), das zweite Signal (106) sowie das zweite +15V Versorgungs-spannungssignal (108) (vgl. Anlage BK1-AS1a).
Geht man davon aus, vermag die US 2002/0024559 Zweifel am Vorliegen eines erfinderischen Schrittes nicht zu begründen. Zum Einen hat bereits das Europäische Patentamt in der als Anlagen HE 13/HE 13a vorgelegten Zwischenentscheidung mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer zu eigen macht, ausgeführt, es fehle an einer Offenbarung von Merkmal 1 (vgl. Anlage HE 13a, S. 12 Mitte). Zum Anderen ist es nach Merkmal 9 erforderlich, dass die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, wo eine Verbindung der Anschlüsse (96) und (100) mit dem Speicher offenbart sein soll. Hinsichtlich des Anschlusses (104) hat zudem bereits das Europäische Patentamt ausgeführt, es sei zwar nicht unwahrscheinlich, dass der Speicher mit dem Anschluss (104) verbunden sei und mit 5 V betrieben werde, eindeutig offenbart sei dies aber nicht (vgl. Anlage HE 13a, S. 10).
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klage-gebrauchsmusters in der EP 0 882 594 A1 (Anlage BK1-AS2 bzw. die Über-setzung gemäß Anlage BK1-AS2a) nicht naheliegend offenbart.
Die Entgegenhaltung zeigt eine Tintenpatrone, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.
Schwerpunktmäßig geht es in der Entgegenhaltung darum, einen Tin-tenbehälter für ein Tintenbehältersystem bereitzustellen, das einen Tintenstrahldruckkopf aufweist, mit dem selektiv Tintentropfen auf ein Druckmedium abgegeben werden können.
Bei dem offenbarten Ausführungsbeispiel weist der Tintenbehälter einen Speicher zum Speichern von Tintendaten (110 D) auf, wie sich unter anderem aus Figur 4 nebst der zugehörigen Beschreibung ergibt (vgl. Anlage BK1-AS2a, S. 5 unten – S. 6 oben). Dieser Speicher ist mit dem in Figur 9 mit der Bezugsziffer (1206) gekennzeichneten Anschluss verbunden, so dass in der Entgegenhaltung eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, offenbart wird, die mit einem ersten Anschluss verbunden ist (Merkmale 2 und 3). Insoweit er-scheint jedoch bereits zumindest fraglich, ob es sich bei einem „memory chip package“ tatsächlich, wie von Schutzanspruch 1 gefordert, um mehrere erste Anschlüsse handelt.
Zudem wird in der Entgegenhaltung eine Tintenpegelabtastschaltung offenbart, die in Figur 13 vergrößert dargestellt ist:
Die Tintenpegelabtastschaltung ist danach als flexible Schaltung ausgeführt, wobei die flachen Wendeln (1130, 1132) und die zugeordneten Leitungsele-mente, mit welchen ein elektrischer Zugang zu den flachen Wendeln möglich ist, in laminarer Weise zwischen dem ersten und dem zweiten flachen einheitlichen Substrat angeordnet sind. Die Tintenpegelabtastschaltung, bei welcher es sich um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln kann (Merkmal 2), umfasst Leitungs-anschlüsse (1142A und 1142B), die sich zwischen der flachen Wendel (1130) und den von außen zugänglichen Kontaktfeldern (1138A und 1138B) erstrecken, und Leitungsanschlüsse (1144A und 1144B), die sich zwischen der flachen Wendel (1132) und den von außen zugänglichen Kontaktfeldern (1140A und 1140B) erstrecken.
Die Tintenpegelabtastschaltung umfasst des weiteren Tintenleckdetektoren, die aus leitfähigen Tintenleckdetektionsfeldern (1180, 1182) bestehen, die jeweils neben den Wendeln (1130, 1132) angeordnet und entsprechend mit den Leitungsanschlüssen (1142B und 1144B) verbunden sind. Die Tintenleckfelder (1180, 1182) sind durch Öffnungen im nach außen gerichteten flexiblen Substrat der flexiblen Abtastschaltung freigelegt, sodass sie mit jeglicher Tinte in Kontakt kommen können, die sich im Druckmaterialbehälter (1102) in Folge eines Tintenaustritts ansammelt. Ein Tintenaustritt, der ein beschädigtes Tintenreservoir anzeigt, wird beispielsweise durch Anlegen einer Spannung zwischen dem Kontaktfeld (1138B) und einem Referenzpotential erfasst. Wenn die Tintenleckkontakte (1180, 1182) in Tinte eintauchen, befindet sich das Kontaktfeld (1140B) auf einer Spannung ungleich 0. Ansonsten befände sich das Kontaktfeld (1140B) bei 0 Volt.
Damit fehlt es zumindest an der Offenbarung mindestens eines dritten An-schlusses zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem dritten Anschluss (Merkmal 8). Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Tintenleckdetektion überhaupt eine Kurzschlusserfassung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein kann. Jedenfalls wird nach der Offenbarung kein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss erfasst, auch wenn zur Erfassung des Tintenlecks die Kontaktfelder (1140B) und (1138B) eingesetzt werden.
Zudem fehlt es auch an der Offenbarung von Merkmal 7, wonach die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrich-tung, da der Entgegenhaltung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit wel-cher Spannung die Tintenpegeldetektionsschaltung und der Speicher arbeiten.
Schließlich werden in der Entgegenhaltung auch die Merkmale 9 und 11 nicht offenbart, da der Fachmann in der Entgegenhaltung zwar findet, dass die Kon-taktfelder mit dem Computer in Kontakt treten können. Jedoch fehlt es an einer Offenbarung, dass dadurch gebildete Kontaktabschnitte erste und zweite Zeilen bilden. Insbesondere ist dies auch nicht aus Figur 9 ersichtlich. Auch wenn es sein kann, dass derartige Zeilen, je nach Drucker, gebildet werden, ist dies gleichwohl in der Entgegenhaltung nicht offenbart.
c)
Vor diesem Hintergrund wird die durch den nunmehr streitgegenständlichen Schutzanspruch beanspruchte technische Lehre auch nicht durch eine Kombination der US 2002/0024559 A1 (Anlagen BK1-AS1-1/a) mit der EP 0 882 594 (Anlagen BK1-AS2-2/a) naheliegend offenbart.
Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine un-zulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, beide Schriften miteinander kombinieren und dabei die in beiden Schriften offenbarten, jeweils in sich geschlossenen Lösungen miteinander zu kombinieren.
4.
Schließlich ist die Erfindung auch hinreichend offenbart, denn wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgeführt wurde, muss der beanspruchte Druckmaterialbehälter lediglich räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass die Kontaktabschnitte die in den Merkmalen 9-12 vorgesehene räumliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterialbehälters in einem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.
IV.
Die aus Modifier und Druckerpatrone zusammengesetzten angegriffenen Aus-führungsformen machen wortsinngemäß und unmittelbar von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Demgegenüber scheidet eine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch das Angebot und den Vertrieb der Tintenpatronen ohne den zugehörigen Modifier aus.
1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um aus einer Tintenpatrone und einem „Modifier“ zusammengesetzte Druckmaterialbehälter, die an eine Druckvorrichtung mit einem Druckkopf angebracht werden können (Merkmal 1).
Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen aus ei-nem Tintentank und einen „Modifier“ bestehen, wobei lediglich die Platine des „Modifiers“ mit den Kontakten des Druckers in Berührung kommt.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Tintentanks und „Modifier“ getrennt oder gemeinsam vertrieben werden. Jedenfalls sind sie, wie die als Anlagen HE 10 und HE 11 vorgelegten Muster zeigen, nur gemeinsam einsetzbar („einsetzbar mit Modifier“, „einsetzbar mit Tintentank“). Da das Klagegebrauchsmuster keine dahingehenden Vorgaben enthält, ob der Druckmaterialbehälter einstückig oder mehrstückig ausgestaltet sein soll, handelt es sich somit letztlich um einen, aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Druckmaterialbehälter im Sinne des Klagege-brauchsmusters.
Dass „Modifier“ und Tintentank erst durch den Kunden zusammengesetzt wer-den, führt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ebensowenig heraus wie die Tatsache, dass zumindest die Tintentanks unstreitig auch ein-zeln erhältlich sind. Eine unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung des Ver-käufers liegt auch dann vor, wenn er an seinen Kunden lediglich Einzelteile einer patentierten Vorrichtung verkauft, selbst wenn dem Kunden der Zusam-menbau und damit die Fertigstellung der patentierten Vorrichtung überlassen bleibt. Werden bei einem Veräußerungsgeschäft nicht alle für eine patentierte Vorrichtung benötigten Einzelteile zum Gegenstand des Kaufs gemacht, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um den Ersatz unbrauchbar gewordener Teile handelt (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1994, 651 – Abschnittweiser Einzelteile-Kauf).
Der Hinweis der Beklagten, die genannte Auslegung widerspreche der Zwi-schenentscheidung des Europäischen Patentamtes im parallelen Einspruchs-verfahren, überzeugt nicht, denn das Europäische Patentamt grenzt die bean-spruchte technische Lehre von der Entgegenhaltung US 2002/0024559 A1 da-durch ab, dass der Druckkopf – anders als bei den V Druckern, wo die an-gegriffenen Ausführungsformen zum Einsatz kommen – nicht am Drucker, sondern an der Patrone angebracht ist.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen in Form einer Halbleiterspeichereinrichtung einen Speicher und damit eine erste Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf (Merkmal 2). Zudem ist der Halbleiterspeicher unstreitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 12 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschlüssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschlüsse auch jeweils über einen ersten Kontaktabschnitt (cp) verfügen (Merkmal 3). Ebenso ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen eine zweite Einrichtung aufweist, die mit den Anschlüssen A und I verbunden sind (Merkmale 4 und 6), die beim Einsatz in einem Drucker in Kontakt treten. Demnach verfügen die angegriffenen Ausführungsformen auch über zweite Anschlüsse.
3.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die die erste Einrichtung darstellende Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) bei einer Spannung von 3,2 V betrieben wird. Auch hat die Beklagte nicht bestritten, dass an die angegriffene Ausführungsform wie aus den als Anlage HE 12 vorgelegten Tests ersichtlich eine Spannung von 37 V angelegt wird.
Soweit die Klägerinnen Merkmal 7 nunmehr dahingehend eingeschränkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer höheren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung, steht auch dies einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht entgegen. Zwar haben die Klägerinnen nicht detailliert dargelegt, dass die zweite Einrichtung tatsächlich bei einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Nachdem die Klägerinnen jedoch anhand der durch sie durchgeführten Messungen gezeigt haben, dass an die zweiten Anschlüsse eine Spannung von 37 V angelegt wird, wäre es nunmehr an der Beklagten gewesen darzulegen, weshalb die zweite Einrichtung gleichwohl nicht mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird. Die Voraus-setzungen eines Bestreitens mit Nichtwissen liegen insoweit nicht vor, denn es handelt sich bei der Gestaltung der Patrone um Umstände, die im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen, § 138 Abs. 4 ZPO. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen handelt, denn der Beklagten sind die Schaltpläne der angegriffenen Ausführungsformen aus der Anlage HE 12 (dort S. 12) bekannt, so dass sie sich inhaltlich auch mit diesen auseinandersetzen konnte.
4.
Darüber hinaus weisen die angegriffenen Ausführungsformen mit den An-schlüssen B und H auch dritte Kontaktabschnitte im Sinne des Klagege-brauchsmusters auf (Merkmale 6 und 8).
a)
Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzan-spruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenständlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurz-schlussdetektion stattfindet.
Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Anschlüssen A und B eine Kurzschlussdetektion stattfinden kann, haben die Klägerinnen anhand der als Anlage HE 12 vorgelegten Versuche nachvollziehbar darge-legt. Zwar wurden die geschilderten Versuche ausschließlich mit einer Pat-rone des Typs Pearl O-3150-675 durchgeführt, die in den Drucker P S20 eingeführt wurde. Jedoch ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausfüh-rungsformen in der hier relevanten technischen Gestaltung übereinstimmen.
Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass anhand der durch die Klägerinnen durchgeführten Versuche ein Nachweis der Geeignetheit zu einer Kurzschlussdetektion möglich ist. Die Klägerinnen haben zwischen den Anschlüssen A und B eine Lötverbindung hergestellt, aufgrund derer die An-schlüsse A und B leitend verbunden wurden. Zwar soll es sich nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters um einen Kurzschlusser-fassungs- und keinen Kurzschlusserzeugungsanschluss handeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Kurzschluss nicht dadurch er-zeugt werden könnte, dass mit der Lötverbindung eine leitfähige, den Kurz-schluss verursachende Verbindung zwischen zweitem und drittem Anschluss herbeigeführt wird. Vielmehr handelt es sich bei der Lötverbindung genau um eine solche Verbindung der zweiten und dritten Anschlüsse, wie sie etwa in Figur 13 als Verbindung „S2“ (dort allerdings durch einen Wassertropfen) gezeigt ist.
b)
Soweit die Beklagte demgegenüber darauf hinweist, der Vortrag der Klägerin-nen laufe darauf hinaus, dass jeder freie Anschluss zur Erfassung eines Kurz-schlusses geeignet sei, was auch auf die „Blindanschlüsse“ J und K zutreffe, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Anschlüsse im Sinne des Klagege-brauchsmusters handelt. Wie der Fachmann Schutzanspruch 1 in der streitge-genständlichen Fassung entnimmt, sind die Anschlüsse nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dadurch gekennzeichnet, dass sie jeweils Kontaktabschnitte aufweisen (vgl. Merkmale 3, 6 und 8). Dass jedoch die Anschlüsse J und K beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker in Kontakt stehen, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, so dass es sich dabei um keine „Anschlüsse“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt.
Dass dies möglicherweise bei zukünftigen Druckern der Fall sein könnte, führt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Schäden durch Kurzschlüsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschlüssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausführungsformen, wo es sich bei den Anschlüssen J und K unstreitig lediglich um „Blindkontakte“ handelt, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschlüsse A – I gelöst. Ob demgegenüber möglicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen „Anschluss“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstellende „Anschluss J“ in einem hypothetischen Fall auch mit dem Drucker verbunden werden könnte, ist für die hier in Frage stehende Verletzung des Klagege-brauchsmusters ohne Bedeutung.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Anschluss H auch um einen selbstständigen Anschluss und nicht lediglich um einen „Fort-satz“ des Masseanschlusses F.
Dass mehrere Anschlüsse klagegebrauchsmustergemäß als einzelnes Element ganzheitlich ausgebildet sein können, verdeutlicht nicht nur Abschnitt [0099] in Verbindung mit der zugehörigen Figur 15A, sondern auch Unteranspruch 26, wonach Masseanschluss und dritter Anschluss als einzelne Komponente ausgebildet sein können.
5.
Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 9 bis 12 mit der Begrün-dung in Frage stellt, unter einem Kontaktanschluss sei jeder Abschnitt zu ver-stehen, der theoretisch geeignet sei, den Kontakt mit einem vorrichtungsseiti-gen Anschluss herzustellen, so dass es sich jeweils bei der ganzen Oberfläche der Anschlüsse A – K um Kontaktabschnitte im Sinne des Klagegebrauchsmusters handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
Wie bereits ausgeführt, unterscheidet das Klagegebrauchsmuster streng zwi-schen Anschlüssen und Kontaktabschnitten, wobei es sich bei den Kontaktabschnitten um diejenigen Abschnitte handelt, die beim Einsatz der Patrone mit den jeweiligen Kontakten des Druckers in Kontakt stehen. Dass dies nicht bei den gesamten Anschlüssen der Fall ist, zeigen die durch die Klägerinnen durchgeführten „Scratch-Tests“ anschaulich (vgl. Anlage HE 12, S. 13 und 14), wobei diese Tests zugleich auch verdeutlichen, dass die Kontaktabschnitte bei den angegriffenen Ausführungsformen auch in zwei Zeilen angeordnet sind.
V.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen stellt das Angebot und der Vertrieb der Tintenpatrone ohne den Modifier keine unmittelbare wortsinngemäße Ver-letzung des Klagegebrauchsmusters dar, denn der hier streitgegenständliche Schutzanspruch 1 beansprucht eine Druckvorrichtung mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen, einem Speicher und einer zweiten Einrich-tung. Derartige Bauteile weist die Tintenpatrone ohne den Modifier jedoch nicht auf. Vielmehr haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass neben den Anschlüssen auch der Speicher und die zweite Einrichtung am Modifier, nicht aber an der Tintenpatrone selbst angeordnet sind. Jedoch macht die Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der Druckerpatronen mittelbar von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.
a)
Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die – wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie – zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Schutzanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Be-standteil des Schutzanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler).
b)
Davon ausgehend beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auf ein wesentliches Element der Erfindung.
Zwar beschreibt der hier streitgegenständliche Schutzanspruch insbesondere auch eine aus verschiedenen Anschlüssen bestehende Anschlussgruppe, wobei die Tintenpatrone selbst über derartige Anschlüsse nicht verfügt. Jedoch bildet den Gegenstand des Schutzanspruchs gleichwohl ein an einer Druckvorrichtung anbringbarer Druckmaterialbehälter. Für diesen ist die Tintenpatrone, welche die zum Drucken benötigte Tinte enthält, jedoch wesentlich, wobei Modifier und Tintenpatrone derart aufeinander abgestimmt sein müssen, dass beide zusammen den Druckmaterialbehälter bilden. Dies genügt ohne Weiteres für ein funktionales Zusammenwirken. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, worin der Kern der Erfindung liegt. Zwar kann ein Merkmal, das für die technische Lehre der Erfindung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, als nichtwesentliches Element der Erfindung anzusehen sein. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Patrone, wie hier, gerade die Tinte des Druckmaterialbehälters enthält.
2.
Dass die Tintenpatronen zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern der Beklagten auch für die Benutzung der Erfindung bestimmt sind, erschließt sich bereits daraus, dass sich bei dem als Anlage HE 10 vorgelegten Muster sowohl auf der Druckerpatrone als auch auf dem Modifier, die unstreitig beide in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden, der ausdrückliche Hinweis findet, dass diese jeweils nur gemeinsam verwendet werden können.
3.
Der mittelbaren Patentverletzung steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei der Tintenpatrone um ein Verschleißteil handelt, denn die Patrone wird in den durch die Beklagte ebenfalls angebotenen und vertriebenen Modifier eingesetzt, die gemeinsam den beanspruchten Druckmaterialbehälter bilden. Vor diesem Hintergrund kann das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht erschöpft sein.
VI.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegenüber den Klägerin-nen zur Unterlassung verpflichtet ist (§ 24 Abs. 1 GebrMG).
2.
Des Weiteren hat die Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz zu leisten (§ 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadens-höhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Um-fang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschafts-prüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
4.
Ferner haben die Klägerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, der sich aus § 24a Abs. 2 GebrMG ergibt.
5.
Schließlich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, §§ 24a Abs. 1 GebrMG, 308 ZPO.
VII.
Eine Aussetzung der Verhandlung scheidet aus, § 148 ZPO. Auf die Ausfüh-rungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wird insoweit Bezug genommen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO. Eine weitere Aufteilung der vor der Vollstreckung zu leistenden Si-cherheit kam nicht in Betracht, da eine Vollstreckung der Ansprüche auf Rück-ruf, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung im Er-gebnis einem Vertriebsverbot gleichkommt und damit die gleiche Wirkung ent-faltet wie die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.