4a O 115/11 – Kältemittel-Ventilanordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  2001

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 115/11

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Kältemittel-Ventilanordnungen mit einem Gehäuse, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringförmigen Anlagefläche zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum gegenüberliegenden Seite der Begrenzungswand ein zweiter Funktionsraum angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist und der eine zweite ringförmige Anlagefläche aufweist, wobei ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlageflächen mündet,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei mindestens zwei Paare, die jeweils aus erstem und zweitem Funktionsraum gebildet sind, nebeneinander im Gehäuse angeordnet sind, wobei ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 25.09.2005 Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen haben, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) nur auf Handlungen gemäß Ziffer I. bezieht, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

1.
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.
der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3.
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

 sich die Pflicht zur Rechnungslegung des Beklagten zu 2) nur auf Handlungen erstreckt, die bis zum 12.04.2011 begangen wurden,

 es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

 die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Ventilanordnungen gemäß Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;

2.
die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Ventilanordnungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 103 58 XXX C5 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 3.014,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2011 zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90% auferlegt.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,-. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagten auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 103 58 XXX C5 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und Ersatz von Abmahnkosten und die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 10.12.2003 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.08.2005. Das Klagepatent wurde durch Beschluss des DPMA vom 14.03.2011 nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG beschränkt und ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 hat die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Kältemittel-Ventilanordnung“. Sein Patentanspruch 1 lautet in der im Rahmen des Beschränkungsverfahrens beschränkten und hier allein streitgegenständlichen Fassung:

„Kältemittel-Ventilanordnung mit einem Gehäuse, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringförmigen Anlagefläche zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum (11) gegenüberliegenden Seite der Begrenzungswand (13) ein zweiter Funktionsraum (12) angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement (6) positionierbar ist und der eine zweite ringförmige Anlagefläche (17) aufweist, wobei ein die Begrenzungswand (13) durchsetzender Kanal (14) in beide Anlageflächen (15, 17) mündet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Paare, die jeweils aus erstem und zweitem Funktionsraum (11A, 12A; 11B, 12B; 11C, 12C) gebildet sind, nebeneinander im Gehäuse (2) angeordnet sind, wobei ein erster Funktionsraum (11A, 11B) eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum (12B, 12C) eines benachbarten Paares in Verbindung steht.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Kältemittel-Ventilanordnung schematisch im Längsschnitt.

Fig. 3 illustriert einen Längsschnitt durch eine Rohform des Gehäuses der Kältemittelventilanordnung.

Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht eines längsgeschnittenen Gehäuses der Kältemittel-Ventilanordnung.

Fig. 4 zeigt schließlich eine Draufsicht auf das Gehäuse.

Der Beklagte zu 2) war seit dem 31.01.2006 bis zum 12.4.2011 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 1) stellte auf der A Messe B 2010 und 2012 aus (Anlagen K 11 bis K 16). Zu den dort ausgestellten Produkten gehörte die Kältemittelventilanordnung „C“ (die „angegriffene Ausführungsform“).

Nachfolgend eingeblendet ist eine schematische Abbildung der angegriffenen Ausführungsform, die einem Ringhefter zu dem Produkt entnommen ist (Anlage K 7).

Diese Abbildung hat die Klägerin nachträglich mit Bezugszeichen versehen (Anlage K 8).

Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird im Übrigen auf die Anlagen K 5 und K 6 Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.04.2011 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € 300.000,- und unter Fristsetzung zum 29.04.2011 erfolglos ab (Anlage K 9).

Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage im Hinblick auf die Tatbestandsalternative des Herstellens der von ihr angegriffenen Ausführungsform, die Zahlung einer Entschädigung, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Schadensersatz nach dem 12.04.2011, Auskünfte für Handlungen vor dem 25.09.2005 und den zunächst auch gegenüber dem Beklagten zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen zurückgenommen hat -,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie meinen, es fehle für den Verbotsantrag der Klägerin bereits an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, da die Klägerin lediglich das bloße Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe B vorgetragen hätte. Dieses begründe als solches keine Schutzrechtsverletzung. Soweit die Klägerin daneben englischsprachige Werbeunterlagen der E F Corporation vorgelegt habe, sei die Beklagte zu 1) mit der amerikanischen Herstellerin nicht identisch. Der unter der Internetadresse www.D.com abrufbaren Internetseite lasse sich zudem entnehmen, dass die deutschen Vertriebspartner der E F Corporation die Firmen G H GmbH und I Technik seien, nicht aber die Beklagte zu 1). Diese sei zu einem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht berechtigt.

Unabhängig davon mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem zweiten „Paar“ von Funktionsräumen, das jeweils aus einem ersten und zweiten Funktionsraum gebildet werde, im Sinne der Merkmale 9 und 10 der Merkmalsgliederung der Klägerin. Stattdessen sei bei der angegriffenen Ausführungsform, wie sich den Bildern der Anlagen K 5 bis K 8 entnehmen lasse, nur ein Paar von Funktionsräumen vorhanden. Das zweite erforderliche Paar fehle ersatzlos. Mit der angegriffenen Ausführungsform ließen sich im Ergebnis auch die durch das Klagepatent offenbarten erfindungsgemäßen Vorteile nicht verwirklichen.

Ein Vernichtungs- oder Rückrufanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zu 1) keine der angegriffenen Vorrichtungen besäße, keinerlei Vertriebshandlungen vorgenommen und die angegriffene Ausführungsform auch nicht in Verkehr gebracht hätte. Auch sei die Klage insoweit unbegründet, als Abmahnkosten geltend gemacht würden. Denn die Klägerin habe ausweislich des in Anlage K 9 vorgelegten Abmahnschreibens ihre Anwälte im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt gehabt.

Darüber hinaus werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, nicht als schutzfähig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der US 5 947 145 als auch in der CH 202 038 neuheitsschädlich offenbart werde.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein deutsches Unternehmen handele, das an einer deutschen Messe teilgenommen habe. Bei der B handele es sich um eine Verkaufsmesse. Die Beklagten hätte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die von der Beklagten zu 1) dort prominent ausgestellte angegriffene Ausführungsform nicht deutschen Kunden vorgestellt und angeboten worden sei. Solche Handlungen hätte der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Klägerin, Herr Jürgen J, dort selbst beobachtet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin stehen insoweit die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Ersatz von Kosten für die vorprozessuale Abmahnung gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, § 140a Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausführungsforme von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung.

I.
Die Erfindung betrifft eine Kältemittel-Ventilanordnung mit einem Gehäuse, das einen ersten Funktionsraum aufweist, in dem mindestens ein Funktionselement angeordnet ist, das mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten ringförmigen Anlagefläche zusammenwirkt, wobei auf der dem ersten Funktionsraum gegenüberliegenden Seite der Begrenzungswand ein zweiter Funktionsraum angeordnet ist, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist und der eine zweite ringförmige Anlagefläche aufweist, wobei ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlageflächen mündet.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei eine derartige Kältemittel-Ventilanordnung aus dem Dokument US 4 685 310 bekannt. Ein Eingangsanschluss, der mit einem Verdampfer einer Kälteanlage verbunden ist, sei mit einem ersten Funktionsraum verbunden, der durch eine Wand von einem zweiten Funktionsraum getrennt sei. Die Wand trage einen oberen Ventilsitz und einen unteren Ventilsitz, wobei die beiden Ventilsitze durch einen Kanal verbunden seien. Ein Ventilelement, das von außen über eine Spindel verstellbar sei, wirke mit dem oberen Ventilsitz zusammen. Ein weiteres Ventilelement, das in dem zweiten Funktionsraum angeordnet sei, wirke mit dem unteren Ventilsitz zusammen. Dieses weitere Ventilelement werde durch eine Feder in Richtung auf den zweiten Ventilsitz beaufschlagt. In dem zweiten Funktionsraum sei darüber hinaus ein Filter angeordnet.

Die US 3 754 730 zeige einen Druckregler für Kältemittel, bei dem ein Gehäuse mit einer inneren Wand versehen sei, die einen Einlass von einem Auslass trenne. Die Wand weise einen Durchgangskanal auf, in dem ein Schieber mit V-förmigen Schlitzen angeordnet sei. Je nach Stellung des Schiebers gebe die innere Wand diese V-förmigen Schlitze mehr oder weniger frei.

Eine weitere Ventilanordnung, die auch für Kältemittel vorgesehen ist, sei aus der US 4 550 896 bekannt. Das Gehäuse sei dabei so ausgebildet, dass verschiedene Funktionselemente eingesetzt werden könnten. Bei den Funktionselementen könne es sich beispielsweise um Ventilelemente handeln, die mit einem an der Anlagefläche ausgebildeten Ventilsitz zusammenwirkten. Es könne sich um ein Sieb handeln, das an der Anlagefläche anliege, oder um ein Rückschlagventil.

Die DE 695 11 158 T2 zeige ein Kälteaggregat, in dem ein Ventilverzweiger mit Leitungen verbunden sei, die unterschiedliche Funktionseinheiten, wie Verdampfer, Verdichter und Kondentsator miteinander verbänden. Im Ventilverzweiger seien einzelne Ventile vorgesehen, von denen eines beispielsweise als Expansionsventil ausgebildet sei. Ferner gebe es im Ventilverzweiger eine Kanalanordnung, bei der einzelne Kanäle durch andere Ventile freigegeben oder verschlossen werden könnten. So könne beispielsweise der Verdampfer mit Kältemittelgas unmittelbar vom Verdichter versorgt werden, um den Verdampfer abzutauen. Sämtliche Ventile würden von der Oberseite des Ventilverzweigers her in ein Gehäuse eingesetzt.

Die DE 43 41 579 A1 zeige eine Ventilanordnung für Kälteanlagen, bei der in Reihe ein Expansionsventil und ein Absperrventil angeordnet seien. Beide Ventile seien an einer gemeinsamen Rohrleitung angeordnet und als Magnetventile ausgebildet. Das Expansionsventil weise einen Stößel auf, der das Rohr durchsetze und auf der gegenüberliegenden Seite mit einem Verschlusselement zusammenwirke.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Kältemittel-Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen.

Diese Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 durch eine Kältemittel-Ventilanordnung gelöst, die folgende Merkmale aufweist:

(1) ein Gehäuse;

(2) das Gehäuse weist einen ersten Funktionsraum auf;

(3) in dem ersten Funktionsraum ist mindestens ein Funktionselement angeordnet;

(4) das Funktionselement wirkt mit einer ersten, in einer inneren Begrenzungswand ausgebildeten, ringförmigen Anlagefläche zusammen;

(5) auf der dem ersten Funktionsraum (11) gegenüberliegenden Seite der Begrenzungswand (13) ist ein zweiter Funktionsraum (12) angeordnet;

(6) in dem zweiten Funktionsraum (12) ist ein zweites Funktionselement (6) positionierbar;

(7) der zweite Funktionsraum (12) weist eine zweite ringförmige Anlagefläche (17) auf;

(8) ein die Begrenzungswand (13) durchsetzender Kanal (14) mündet in beide Anlageflächen (15, 17);

(9) es sind mindestens zwei Paare, die jeweils aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum (11A, 12A; 11B,12B; 11C, 12C) gebildet sind, nebeneinander im Gehäuse (2) angeordnet;

(10) ein erster Funktionsraum (11A, 11B) eines Paares steht mit einem zweiten Funktionsraum (12B, 12C) eines benachbarten Paares in Verbindung.

II.
1.
Der Klagepatentanspruch erfordert, dass mindestens zwei, aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum bestehende, nebeneinander in einem Gehäuse angeordnete Paare von Funktionsräumen vorhanden sind (Merkmale 2, 5, 8 und 9), wobei ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht (Merkmal 10).

Hinsichtlich der Anordnung der jeweils zwei Funktionsräume im Gehäuse entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1, dass der erste und zweite Funktionsraum sich zu zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand gegenüber liegen (Merkmale 4 und 5). Die Funktionsräume sollen so gestaltet sein, dass im ersten Funktionsraum mindestens ein Funktionselement angeordnet ist (Merkmal 3). Für den zweiten Funktionsraum ist erforderlich, dass dort ein zweites Funktionselement positionierbar ist (Merkmal 6), nach dem Wortlaut des Patentanspruchs aber nicht, dass sich ein solches dort tatsächlich befindet.

Darüber hinaus soll das Funktionselement in dem ersten Funktionsraum mit einer ersten, in der inneren Begrenzungswand ausgebildeten, ringförmigen Anlagefläche zusammenwirken (Merkmal 4). Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs fordert ein derartiges Zusammenwirken in Bezug auf den zweiten Funktionsraum nicht. Dort ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass überhaupt eine ringförmige Anlagefläche vorhanden ist (Merkmal 7).

Schließlich lässt sich Anspruch 1 im Hinblick auf die weitere Gestaltung und Anordnung der Begrenzungswand und Anlageflächen entnehmen, dass ein die Begrenzungswand durchsetzender Kanal in beide Anlageflächen mündet (Merkmal 8).

Nach Auffassung der Beklagten sind die Merkmale 4 und 5 des Klagepatentanspruchs so zu verstehen, dass die innere Begrenzungswand ein Bestandteil des Gehäuses ist. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sei davon auszugehen, dass das Klagepatent im Grunde genommen eine „Vorausbaustufe“ für eine Kältemittel-Ventilanordnung offenbare. Auch wenn der Patentanspruch nicht vorsehe, dass bei dieser Rohform in allen Funktionsräumen ein Funktionselement angeordnet werde, müsse dennoch eine ausreichende Zahl von erfindungsgemäß angeordneten Funktionsräumen vorhanden sein und jeder dieser Funktionsräume müsse mit einem Funktionselement bestückt werden können. Nicht patentgemäß seien vor diesem Hintergrund Gestaltungen, bei denen anstelle eines von zwei erforderlichen Paaren aus zwei Funktionsräumen lediglich ein Funktionsraum vorhanden sei, der nachträglich in zwei Räume unterteilt würde, wenn ein Funktionselement unter Zuhilfenahme eines Sitzes oder Dichtrings in diesen eingesetzt werde.

Unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung bietet die Klagepatentschrift für eine derartige, einschränkende Auslegung des Patentanspruchs jedoch keine Veranlassung. Vielmehr lässt die Klagepatentschrift im Ergebnis offen, ob die innere Begrenzungswand als Bestandteil des Gehäuses auszugestalten ist.

a)
Dem Wortlaut des Patentanspruchs entnimmt der Fachmann im Zusammenhang mit der (inneren) Begrenzungswand lediglich die Vorgaben, dass in ihr eine ringförmige Anlagefläche ausgebildet sein muss (Merkmal 4) und dass die Funktionsräume auf gegenüberliegenden Seiten der Begrenzungswand angeordnet sind (Merkmal 5). Aus diesen Formulierungen ergibt sich nicht, ob die Begrenzungswand selbst – wie die Beklagten meinen – einstückig als Bestandteil des Gehäuses ausgestaltet sein muss oder ob auch – wie die Klägerin meint, ein nachträglich in das Gehäuse eingebrachtes Bauteil eine Begrenzungswand oder einen Teil einer Begrenzungswand bilden kann.

Zwar ließe sich der Patentanspruch demnach auch im Sinne einer einstückigen Lösung lesen, weil er keine Vorgaben dazu macht, wie oder wann die innere Begrenzungswand in das Gehäuse kommt. Zudem enthält die Klagepatentschrift auch an keiner Stelle einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass vorgesehen sein kann, eine innere Begrenzungswand erst nachträglich in eine zuvor gefertigte Rohform eines Gehäuses einzusetzen. Eine solche Maßnahme findet insbesondere in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels keine Erwähnung, obwohl das Klagepatent dort eine ganze Reihe von Bearbeitungsschritten dokumentiert, mittels derer ein Gehäuse aus seinem Rohzustand in eine funktionsfähige Ventilanordnung gebracht werden kann (vgl. Anlage K 10, Abschnitte [0029] bis [0034]).

b)
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents ausschließlich auf eine einstückige Ausgestaltung reduziert werden kann. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung das Vorhandensein einer inneren Begrenzungswand versteht.

Dem Klagepatent geht es darum, eine Kältemittel-Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0007]). Hierfür spielt die zwischen dem ersten und zweiten Funktionsraum liegende Begrenzungswand eine Rolle, weil sie über entsprechende Anlageflächen verfügt und vorgibt, wo die Funktionselemente angeordnet werden (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0009]).

Für diese, der Begrenzungswand zukommende Funktion ist eine einstückige Ausgestaltung von Gehäuse und Begrenzungswand nicht zwingend erforderlich. Es spielt für die Möglichkeit eines Anordnens von Funktionselementen an den zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand keine Rolle, ob die Begrenzungswand schon im Rohzustand des Gehäuses vorhanden ist, oder ob sie erst zu einem späteren Zeitpunkt als separates Bauteil in das Gehäuse eingesetzt wird. Technisch erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Begrenzungswand jedenfalls dann im Gehäuse vorhanden ist, wenn ein Funktionselement in dieses eingesetzt wird.

Zwar muss hierbei – anders als bei einem Gehäuse, in dem eine innere Begrenzungswand von Anfang an vorhanden ist – in einem Bearbeitungsschritt irgendwann vor dem Einsetzen eines Funktionselementes noch eine Begrenzungswand in das Gehäuse eingebracht werden. Dennoch werden auch mit einer solchen Lösung die durch das Klagepatent verfolgten Ziele verwirklicht. Denn das Klagepatent verfolgt das Ziel, eine Ventilanordnung mit wenig Aufwand an unterschiedliche Funktionen anzupassen und ein Gehäuse zu offenbaren, das Flexibilität bei der Verwendung für diese Ventilanordnung ermöglicht. Dies schließt aber schon nach der gewählten Formulierung nicht aus, dass für die Anpassung überhaupt kein Aufwand betrieben werden darf, denn die erfindungsgemäße Aufgabe spricht davon, dass nur „wenig“ Aufwand erforderlich sein soll.

Dass es klagepatentgemäß nicht darum geht, einen Anpassungsvorgang ohne jeden Aufwand zu ermöglichen, verdeutlicht dem Fachmann auch die Beschreibung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Hier erhält er eine beispielhafte Erläuterung dessen, was mit einem leichten Anpassen an verschiedene Funktionen bzw. einem geringen Aufwand dabei gemeint ist (vgl. Anlage K 10, Abschnitte [0019] bis [0038]). In diesem Zusammenhang beschreibt das Klagepatent eine ganze Reihe von Maßnahmen, die erforderlich sein können, damit aus einem Gehäuse im Rohzustand eine funktionierende Ventilanordnung wird. So heißt es etwa einleitend, dass die in Fig. 3 und 4 illustrierte Rohform eines erfindungsgemäßen Gehäuses mit „relativ einfachen“ Maßnahmen an unterschiedliche Ventilkonfigurationen angepasst werden kann (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0034]). Dies geschieht bei dem im Ausführungsbeispiel illustrierten Rohling etwa dadurch, dass die ersten Anlageflächen (15), die in der Begrenzungswand auf der Seite des jeweils ersten Funktionsraums ausgebildet sind, „bearbeitet“ werden müssen, wenn sie – im Ausführungsbeispiel – mit Ventilen zusammenarbeiten sollen. Das Klagepatent führt aus, dass das Gleiche grundsätzlich auch für die zweiten Anlageflächen (17) gilt, die sich auf der Seite der Begrenzungswand befinden, die dem jeweils zweiten Funktionsraum zugewandt ist. Wo im jeweils zweiten Funktionsraum ein Funktionselement wie etwa ein Filter Verwendung findet, ist ebenfalls eine entsprechende „Bearbeitung der Anlageflächen“ anzuraten. Wo hingegen – wie für die jeweils zweiten Funktionsräume nach Merkmal 6 möglich -, im jeweils zweiten Funktionsraum kein Funktionselement angeordnet werden soll, kann eine „Bearbeitung der Anlagefläche“ unterbleiben (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0034].

Dem Fachmann ist somit klar, dass das Anpassen eines erfindungsgemäßen Gehäuses für eine Ventilanordnung einen gewissen Anpassungsaufwand erfordern darf. Ob dieser in einem Bearbeiten von bereits in einer im Gehäuse ausgeprägten Begrenzungswand ausgebildeten Anlageflächen besteht oder ob der Fachmann stattdessen ein außerhalb des Gehäuses angepasstes Bauteil mit entsprechenden Anlageflächen als Begrenzungswand oder Teil hiervon mit einfachen Mitteln in dem Gehäuse befestigt, spielt für das Maß des von ihm zu betreibenden Anpassungsaufwandes keine Rolle. Vor diesem Hintergrund wird er beide Wege in Erwägung ziehen, wenn er die durch das Klagepatent vorgeschlagene Lösung nacharbeitet.

Soweit das auf den Abbildungen Fig. 2 bis Fig. 4 illustrierte Gehäuse einen einstückigen Aufbau von Gehäuse und inneren Begrenzungswänden zeigt, handelt es sich um ein Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.

2.
Legt man diese Auslegung zugrunde, macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Dass das von der Beklagten zu 1) angebotene Gehäuse über ein erstes Paar von Funktionsräumen im Sinne der Merkmale 1 bis 8 von Anspruch 1 verfügt, und zwar in Gestalt der auf der Schnittzeichnung der Anlagen K 7 und K 8 erkennbaren „Station 1: Shut-off Valve“ und „Station 2: Strainer“, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt darüber hinaus in Form der „Station 3: HA4ABK“ aber auch über ein zweites Paar Funktionsräume, dessen erster Funktionsraum mit dem zweiten Funktionsraum, der „Station 2: Strainer“ des ersten Paares in Verbindung steht, Merkmale 9 und 10.

In diesem ersten Funktionsraum ist ein Magnetventil als erstes Funktionselement angeordnet, und zwar dergestalt, dass es mit einer ersten ringförmigen Anlagefläche in einer, jedenfalls teilweise durch den hellblau eingezeichneten Ventilsitz gebildeten, inneren Begrenzungswand zusammenwirkt, indem es hieran anliegt, Merkmale 1, 2, 3 und 4. Dem steht der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Ventilsitz erst zusammen mit dem Ventil eingebracht wird und dass das Ventil, würde zuerst der Sitz separat angebracht, nicht mehr nachträglich eingesetzt werden könnte, weil es durch den Sitz nicht hindurch passe. Da es auf den Zeitpunkt, zu dem die Begrenzungswand in das Gehäuse eingebracht wird, nicht ankommt, ist alleine entscheidend, dass der Ventilsitz in der fertig angepassten Ventilanordnung eine innere Begrenzungswand darstellt und in ihm eine ringförmige Anlagefläche ausgebildet ist. Dass dies der Fall ist und dass das im ersten, durch den Ventilsitz nach oben abgegrenzten, Funktionsraum angeordnete Magnetventil mit einer im Ventilsitz vorhandenen ringförmigen Anlagefläche zusammenwirkt, ist aus den Schnittzeichnungen in Anlage K7 und K8 deutlich erkennbar und wurde als solches auch von den Beklagten nicht bestritten.

Die „Station 3: HA4ABK“ verwirklicht auch die Merkmale 5, 6, 7 und 8. Über dem hellblau eingezeichneten Ventilsitz befindet sich ein zweiter Funktionsraum, in dem ein zweites Funktionselement positionierbar ist. Auch ist an der Oberseite des hellblau eingezeichneten Ventilsitzes erkennbar eine weitere ringförmige Anlagefläche vorhanden, so dass auch der zweite Funktionsraum eine Solche aufweist. Schließlich mündet in beide Anlageflächen ein den Ventilsitz durchsetzender Kanal.

Dass sich das im ersten Funktionsraum angeordnete Magnetventil in den zweiten Funktionsraum erstreckt, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da das Klagepatent keine Vorgabe dazu enthält, dass sich das erste Funktionselement zwingend nur in einem Funktionsraum befinden darf.

Auch steht es einer Verletzung des Klagpatents nicht entgegen, dass im Bereich des zweiten Funktionsraums kein Funktionselement vorhanden ist, denn es reicht, wie bereits ausgeführt, aus, dass ein Solches dort positionierbar ist. Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn ein Teil des Magnetventils in den zweiten Funktionsraum ragt. Merkmal 3, das die Anordnung mindestens eines Funktionselements erfordert, verdeutlicht, dass in einem Funktionsraum grundsätzlich auch mehrere Funktionselemente angeordnet sein können. Ob die Beklagte zu 1) selbst in ihrem Sortiment über ein passendes Element verfügt oder ihr ein solches eines Drittanbieters bekannt ist, das neben dem Magnetventil in den auf der Schnittzeichnung in Anlage K 8 mit dem Bezugszeichen 12 B bezeichneten Raum passt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Grundsätzlich ist der Raum, der im Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform über dem hellblau eingezeichneten Ventilsitz ausgebildet ist, groß genug und geeignet, ein Funktionselement aufzunehmen.

Weiterhin führt auch die Behauptung der Beklagten, in der „Station 3: HA4ABK“ ließe sich ein weiteres Funktionselement nicht anordnen, weil dieser Raum nur über eine oben liegende Öffnung zugänglich sei, nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsfrage. Zum einen lässt sich der Klagepatentschrift entnehmen, dass für das Einsetzen eines Funktionselements erforderlich sein kann, dass eine noch geschlossene Außenwand des Gehäuses durchbohrt wird (vgl. Anlage K 10, Abschnitt [0035]), und daher zu diesem Zweck auch das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform von unten geöffnet. Andererseits schließt die Lehre des Klagepatents – wie ausgeführt – nicht aus, dass die innere Begrenzungswand erst beim Anpassen des Gehäuses an eine Ventilanordnung in das Gehäuse eingesetzt wird. In diesem Fall ist – bezogen auf die angegriffene Ausführungsform – nicht erforderlich, dass der erste Funktionsraum des zweiten Paares, in dem das Magnetventil angeordnet ist, über eine zweite, unten liegende Öffnung zugänglich ist. Stattdessen kann ein erstes Funktionselement in den unteren, bei „Station 3 HA4ABK“ erkennbaren Raum eingesetzt werden, dann eine innere Begrenzungswand und schließlich – optional – ein weiteres Funktionselement in den Funktionsraum, der sich über der inneren Begrenzungswand befindet.

Soweit sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf berufen haben, das Klagepatent lehre einen „zick-zack-förmigen“ Strömungsverlauf in der Ventilanordnung und ein solcher sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden, ist dieses Argument anhand der in der Klagepatentschrift offenbarten Lehre nicht nachzuvollziehen. Danach muss lediglich ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung stehen, Merkmal 10. Dies ist bei der von den Beklagten angebotenen Ventilanordnung, wie bereits dargelegt, der Fall.

3.
Auf ihren zunächst erhobenen Einwand, sie hätten die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „B 2010“ in A nur ausgestellt, weshalb es an einer Wiederholungsgefahr für das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland fehle, sind die Beklagten nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin nicht zurückgekommen.

Dieser Einwand ist im Ergebnis auch unbeachtlich. Bereits das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe „B“ stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG dar, wofür jede Handlung ausreicht, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, § 9 Rz. 51). Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „B“ im Jahr 2010 und 2012 ausgestellt. Bei dieser Messe handelt es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin um eine Verkaufsmesse, die zumindest auch dem Angebot und dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; BGH GRUR 1970, 358, 360 – Heißläuferdetektor). Die Präsentation auf einer derartigen Messe stellt damit bereits für sich genommen ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform dar. Dass dies ohne Auswirkung für den Geltungsbereich des Klagepatents erfolgt sei, etwa indem die angegriffene Ausführungsform dabei lediglich nicht deutschen Kunden präsentiert wurde, haben auch die Beklagten nicht behauptet.

III.
Da die von den Beklagten angebotene angegriffene Ausführungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Geschäftsführer hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG zu. Dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung patentverletzende Gegenstände in ihrem Besitz oder Eigentum hatte, hat sie nicht erheblich bestritten. Die Beklagte zu 1) als Unternehmen mit Sitz in Deutschland konnte sich in diesem Zusammenhang nicht darauf beschränken, den Besitz pauschal zu bestreiten. Stattdessen hätte sie nachvollziehbar darlegen müssen, dass und warum ihr ursprünglich jedenfalls anlässlich der Messe „B“ gegebener Besitz nachträglich entfallen ist. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.

5.
Im tenorierten Umfang steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt – für ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenstände – aus § 140a Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Für die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Klägerin ein solcher Anspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I – 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht § 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse vor.

6.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abmahnschreibens aus § 139 Abs. 2 PatG zu. Bezüglich der Höhe der angesetzten Kosten, die die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagten darauf verwiesen haben, die Klägerin habe ihre Anwälte im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der Erhebung der Klage beauftragt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Der durch die Klägerin erteilte Klageaufrag war ausweislich des Wortlauts des als Anlage K 9 vorgelegten Abmahnschreibens nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt für den Fall, dass die außergerichtlichen Bemühungen ihrer Anwälte erfolglos blieben. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre nicht durch die US 5 947 745 (Anlage NK 17 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage B 4‘) neuheitsschädlich vorweg genommen, da es jedenfalls an der Offenbarung der Merkmale 9 und 10 fehlt, wonach zumindest zwei Paare, die jeweils aus einem ersten und einem zweiten Funktionsraum gebildet sind, nebeneinander im Gehäuse angeordnet sind und ein erster Funktionsraum eines Paares mit einem zweiten Funktionsraum eines benachbarten Paares in Verbindung steht.

Soweit die Beklagten in Bezug auf die Offenbarung dieser Merkmale alleine auf die in Anlage B 5 koloriert vorgelegte Figur 3 der Entgegenhaltung und die dortige Anordnung des grün eingefärbten linken Bereichs des Querdurchlasses 38 zwischen der Bohrung 42A und der Bohrung 42 unterhalb der blau eingefärbten Dampffallenkammer bzw. Kondensationsstopfkammer 45 verweisen, genügt dies nicht, da auf den Gesamtinhalt der Entgegenhaltung, das heißt auch auf die Beschreibung und die Ansprüche, abzustellen ist.

Danach dient der Querdurchlass 38 auch in seinem linken Bereich – wie die Öffnung oder Bohrung 42 A – dem Durchlass von Fluid (Dampf oder Wasser) von der Einlassventilkammer in die Dampffallenkammer 45, (vgl. Anlage B 4‘, S. 6, Zeile 1 bis 5). Dass in diesem Bereich ein weiteres Funktionselement angeordnet werden kann, wird weder in der Beschreibung, noch in den Ansprüchen offenbart. Vielmehr geht es der Entgegenhaltung bereits nach Fassung des Hauptanspruchs gerade darum, (nur) 3 Funktionskammern, nämlich eine erste und eine zweite Ventilkammer sowie eine Dampffallenkammer, in einer bestimmten Art und Weise anzuordnen. Vor diesem Hintergrund vermittelt das Dokument dem fachkundigen Leser den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents, der mindestens 4 solcher Kammern erfordert, nicht klar, deutlich und unmissverständlich.

Aus den gleichen Gründen wird der Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung auch nicht durch eine Betrachtung der Figur 3 der Entgegenhaltung offenbart, bei der das zweite Paar von Funktionsräumen in einem ersten Funktionsraum, bestehend aus der Dampffallenkammer, der Dampffallenventilaussparung 53 und der Bohrung 42A bestehen soll, und einem zweiten Funktionsraum, der durch die Auslassventilkammer 63 gebildet ist. Diese beiden Räume liegen sich bereits nicht auf zwei Seiten einer inneren Begrenzungswand gegenüber, so dass für das zweite Paar von „Funktionsräumen“ die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart wären.

Es kommt im Ergebnis daher auch nicht darauf an, ob die technische Lehre der Entgegenhaltung, die sich mit dem Abscheiden von Kondensat aus einem Wasserdampf im Rahmen einer Ventilanordnung befasst, neuheitsschädlich auf das Gebiet der Kältemittel-Ventilanordnungen übertragen werden kann.

b)
Auch in der CH 202 038 (= Anlage NK 18 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich offenbart.

Die Entgegenhaltung bezieht sich auf eine Ventilbatterie für Heizwasserspeicher, die nach dem Patentanspruch dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Wassersieb, ein Abstellhahn, ein Rückschlagventil und ein Sicherheitsventil in einem einzigen Montagekörper vereinigt sind.

Die Entgegenhaltung offenbart nicht die Merkmale 9 und 10, weil die beschriebene Ventilbatterie bereits nicht über mindestens zwei Paare verfügt, die jeweils aus mindestens einem ersten und einem zweiten Funktionsraum gebildet sind.

Die Existenz eines zweiten solchen Paares kann der Fachmann insbesondere nicht dem auf der Figur 2 rechts abgebildeten Bereich der Ventilbatterie entnehmen, in dem sich oben ein Raum für die Membranspindel 6‘ befindet und darunter, verbunden durch einen Wasserauslauf 7 der Bereich 10‘‘‘ durch den ein Wasser bei geöffnetem Sicherheitsventil auslaufen können soll. Bei dem Wasserauslauf 10‘‘‘ handelt es sich nicht um einen Funktionsraum im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann wird vor dem Hintergrund der dem Wasserauslauf 10‘‘‘ durch die Beschreibung zugewiesenen Sicherheitsfunktion – einen Druckausgleich bei einem zu starken Aufheizen des Boilers durch den Wasserablauf 7 zu ermöglichen – nicht in Erwägung ziehen ein Funktionselement in diesem Bereich anzuordnen (vgl. Anlage 4, NK 18, Spalte 3, letzter Absatz bis Spalte 4, erster Absatz).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. 711 S.1, 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 60.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.