4b O 176/11 – Fernsehempfänger

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  2000

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 4b O 176/11

I. Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und wobei der Signalstrom Signalpakete enthält, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind, enthaltend eine Quelle der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Vorrichtungen enthalten

einen gemeinsamen Pufferspeicher, eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen mit jeweiligen Eingangsanschlüssen, die mit einem Datenausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, Mittel zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. nur die Beklagte zu 2): die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 679 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zusagt, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. vor dem 23. Februar 2011 der A Inc., durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 30. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 45 %, die Beklagte zu 2) zu 47,5 % und im Übrigen die Klägerin selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 10 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese zu 95 % und im Übrigen die Klägerin. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 7,5 %, die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 47,5 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 7,5 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufig vollstreckbar: hinsichtlich des Antrages zu I.1. in Höhe von 700.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu I.2. in Höhe von 50.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu I.3. und I.4. in Höhe von je 500.000,- €, hinsichtlich des Antrags zu III. in Höhe von 150.000,- € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents 0 679 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage rop B5), welches unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 22. April 1994 am 12. April 1995 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25. Oktober 1995 veröffentlicht, die Erteilung des Klagepatents, u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 31. Mai 2000 bekannt gemacht. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 695 17 XXX (Anlage rop B6) geführt und steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut BII1), Bundespatentgericht 5 Ni 21/12 (EP), ist derzeit nicht entschieden.

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft einen Prozessor für inverse Übertragung mit Speicheradressenschaltung. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:

„Apparatus for processing time division multiplexed packeted signal program components, respective packets including a program component payload and a header containing a signal component identifier SCID including

a source (11) of said time division multiplexed packeted signal; characterized by a common buffer memory (18); a plurality of program component processing apparatus (21-24) having respective input ports coupled to a data output port of said common buffer memory; a SCID detector (13-15) coupled to said source for detecting packets respectively identified by one of a plurality of predetermined SCID’s; means for applying respective payloads of packets identified by said plurality of predetermined SCID’s to a data input port said common buffer memory; addressing (17) circuitry responsive to detection of ones of said plurality of predetermined SCID’s for generating write addresses for storing respective program component payloads in respective blocks of said common buffer memory, and responsive to data requests from said plurality of program component processing apparatus for reading corresponding program component payloads from said respective blocks of said common buffer memory to the requesting processing apparatus.”

Die veröffentliche deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

„Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei jeweils Pakete ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten, enthaltend

eine Quelle (11) der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale, gekennzeichnet durch einen gemeinsamen Pufferspeicher (18), eine Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen (21-24) mit jeweiligen Eingangsanschlüssen, die mit einem Daten-Ausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind, einen mit der Quelle verbundenen SCID-Detektor (13-15) zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, Mittel zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers, eine Adressierschaltung (17), die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s anspricht und Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers erzeugt und auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Programmkomponenten verarbeitenden Vorrichtungen anspricht, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungsvorrichtung.“

Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 4 des Klagepatents eingeblendet. Während Figur 1 eine bildliche Darstellung eines Paket-Fernsehsignals mit Zeitmultiplex zeigt und Figur 2 eine bildliche Darstellung der jeweiligen Signalpakete, zeigen die Figuren 3 und 4 Blockschaltbilder, und zwar Figur 3 ein Blockschaltbild eines Empfängers zur Auswahl und Verarbeitung von Paketen von gemultiplexten Komponentensignalen und Figur 4 ein Blockschaltbild einer beispielhaften Schaltung für eine Speicheranordnung, die zur Ausführung des Teils 17 von Figur 3 angewendet werden kann.

Die Beklagten zu 1) und 2) bringen in Deutschland Fernsehempfänger in Verkehr, u.a. in einem Fernsehgeräte der Marke B DVB-T (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), der auf der Hauptplatine einen MPEG-Demodulator/Decoder mit der Bezeichnung C besitzt. Die Streithelferin hat den C an die Beklagte zu 1) verkauft und geliefert. Die Verarbeitung der empfangenen digitalen wie auch analogen Fernsehsignale und die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere der Aufbau der Hauptplatine einschließlich der dort befindlichen Prozessoren, sind den Anlagen rop B8 bis B12 zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen, wobei zum besseren Verständnis nachfolgend eine Strukturzeichnung des Chips C Prozessors wieder gegeben wird, welche von den Beklagten erstellt wurde.

Demnach ist die angegriffene Ausführungsform wie folgt aufgebaut:

Der empfangene DVB-Transportstrom (TS) wird einem PID Filter zugeführt, der spezielle Audio- und Video-Transportstrompakete aus dem DVB-Transportstrom herausfiltert. Die Filterung erfolgt anhand der PID Information, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist. Die gewünschten DVB-Transportstrom-Pakete werden als komplette Pakete in einem FIFO (First In First Out- Speicher) zwischengespeichert. Erreicht der FIFO einen bestimmten Füllstand gibt er ein Anfragesignal R11 aus, um einen Datentransfer zu einem AV TS Puffer 12 (Bereich des SDRAM) anzufragen. Der Datentransfer zu dem AV TS Puffer 12 und das Speichern der Daten darin werden von einem Anfragen-Verwalter 100 (Request Arbitrator) verwaltet, der Datentransfer-Anfragen priorisiert und abarbeitet. Die zum Speichern und Auslesen von Daten aus dem SDRAM benötigten Speicheradressen werden durch einen SDRAM Adressgenerator 200 erzeugt, der von dem Anfragen-Verwalter 100 aufgerufen wird. Nach Freigabe durch den Anfragen-Verwalter 100 mittels des Freigabesignals E11 an den Baustein 111 werden die DVB-Transportstrom-Pakete an den AV TS Puffer 12 übertragen und dort gespeichert. Der AV-Parser 13 empfängt die DVB-Transportstrompakete vom AV TS Puffer 12, indem er ein Anfragesignal R13 an den Anfragen-Verwalter 100 sendet, der wiederum durch ein Freigabesignal E13 den Datentransfer freigibt. Der AV-Parser 13 trennt die ankommenden Transportstrompakete anhand des Typs der PID Information – Video- oder Audio-PID -, die im Header der DVB-Transportstrom-Pakete enthalten ist, in Audio- und Video-Transportstrom-Pakete. Sodann entfernt der AV-Parser 13 den Transportstrom-Header der Pakete, dekodiert in der Transportstrom-Nutzlast den Paketheader des paketisierten Elementarstroms (PES) und extrahiert schließlich die Nutzlast-Daten aus den entsprechenden PES-Paketen. Diese letztendlich extrahierten Nutzlast-Daten werden anschließend vom AV-Parser 13 an einen entsprechenden Audio-FIFO-Puffer 15 oder einen Video-FIFO-Puffer 14 übertragen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform benutze die technische Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise.
Erfindungsgemäß genüge es, wenn die Vorrichtung über Mittel zum Zuführen von Nutzsignalen verfüge, eine Zuführung von Paketen sei nicht zwingend vorgesehen. Dies folge bereits aus dem Anspruchswortlaut, der von einer Zuführung jeweiliger Nutzsignale von Paketen ausgehe. Dass im Anspruchswortlaut davon die Rede sei, dass die Nutzsignale von Paketen durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, bedeute nicht, dass die Pakete insgesamt übertragen werden müssten, obwohl die SCID’s in den Paketen enthalten seien.
Die Adressierschaltung müsse weder selbst SCID’s ermitteln noch unmittelbar auf die Ermittlung von SCID’s ansprechen, ein mittelbares Ansprechen genüge. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut und der Beschreibung der Erfindung.
Überdies sei nicht erforderlich, dass die Speicherung der Nutzsignale in physisch getrennten Blöcken des Pufferspeichers erfolge.
Bei einem solchen Verständnis der Lehre nach dem Klagepatent mache die angegriffene Ausführungsform ohne Weiteres von dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen, wobei ein Anspruch auf Entfernung gegenüber beiden Beklagten ebenso beantragt wurde wie ein Anspruch auf Rückruf zeitlich unbeschränkt und auch gegenüber der Beklagten zu 1).

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren – Az. BPatG 5 Ni 21/12 (EP) – auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Die Erfindung nach dem Klagepatent sehe vor, dass die Vorrichtung über Mittel verfügen müsse zum Zuführen nicht lediglich von Nutzsignalen von Paketen, sondern der Pakete selbst, da in diesen die SCID’s enthalten seien, welche erfindungsgemäß identifiziert werden sollen, um sie einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuzuführen. Dies folge aus der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. Überdies müsse die erfindungsgemäße Vorrichtung jedenfalls auf unmittelbar SCID’s betreffende Informationen ansprechen, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei.
Die Beklagte ist überdies der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verarbeiten von Paketen von Daten für Programmkomponenten aus einem Paket-Videosignal und zum Extrahieren entsprechender Nutzsignale aus verschiedenen Programm-Signalkomponenten. Die Erfindung umfasst eine Vorrichtung zum Adressieren eines Übertragungs-Pufferspeichers und das Konzept der Anwendung eines gemeinsamen Übertragungs-Pufferspeichers.

Zum Stand der Technik führt die Klagepatentschrift aus, dass es bekannt ist aus den US-A 5 168 356 und US-A 5 289 276 ein komprimiertes Videosignal in Paketen zu übertragen, wobei jeweilige Pakete ein Maß an Fehlerschutz/Fehlerkorrektur bieten. Die Systeme in den genannten Patentanmeldungen übertragen und verarbeiten ein einziges Fernsehprogramm, wenngleich mit mehreren Programmkomponenten, von jeweiligen Übertragungskanälen. Diese Systeme verwenden Prozessoren für eine inverse Übertragung, um die Videosignalkomponente der jeweiligen Programme für eine weitere Verarbeitung zu extrahieren und die Videokomponente für eine Wiedergabe aufzuarbeiten. Die US-A 5 289 276 beschreibt nur die Verarbeitung der Videosignal-Komponente, die US-A 5 168 356 beschreibt einen Prozessor für eine inverse Übertragung, der andere Programmkomponenten mit einem einfachen Demultiplexer trennt, der auf sog. Paket-Header-Daten anspricht und die jeweiligen Signalkomponenten unterscheidet. Die abgetrennte Videokomponente wird einem Pufferspeicher zugeführt, während die übrigen Signalkomponenten direkt ihrer jeweiligen Verarbeitungsschaltung zugeführt werden.

Die Klagepatentschrift schildert weiter, dass es aus der US-A 5 233 654 bekannt ist, dass mit den Fernsehsignalen ein Kode übertragen werden kann, um eine interaktive Programmierung durchzuführen. Dieser Kode wird im Allgemeinen in einem einem Fernsehempfänger zugeordneten Computer verarbeitet oder durchgeführt. Aus der WO 94/14284 ist es außerdem bekannt, die verschiedenen Speicheraufbauten mit unterschiedlicher Zeitdauer zum Unterscheiden von Fernsehprogramm-Informationen zu verwenden.

Bei Anwendungen, bei welchen die meisten Programmkomponenten komprimiert sind, wird eine gewisse Pufferung zwischen dem Übertragungskanal und dem größten Teil der Vorrichtung für die jeweilige Komponentenverarbeitung (Dekomprimierung) benötigt. Daher ist es erwünscht, die meisten, wenn nicht alle Bauteile mit dem Pufferspeicher zu verbinden. Die Datenraten von verschiedenen Programmkomponenten können zwischen den jeweiligen Komponenten, ebenso innerhalb jeweiliger Komponenten sehr unterschiedlich sein. Daher ist es vorteilhaft, jede Komponente getrennt zu puffern. Ein Pufferspeicher zur Pufferung der Daten für die komprimierte Programmkomponente und zur Verarbeitung von interaktiven Programmen im Allgemeinen ist nicht unbedeutend. In der Praxis kann dieser nennenswert zu den Kosten eines Empfängersystems beitragen.

Wenn der Prozessor für die inverse Übertragung zum Beispiel in einem Zusatzempfangsgerät, einer sog. „set top box“, liegt, sollten die Speichergröße und die Verarbeitungsschaltung auf einem Minimum gehalten werden, um die Verbraucherkosten so niedrig wie möglich zu halten. Das Klagepatent führt daher aus, dass es wirtschaftlich erwünscht ist, denselben Speicher und dieselbe Speicher-Verwaltungsschaltung für die Pufferung der Programmkomponente, die Unterbringung des Prozessors und die interaktiven Funktionen zu verwenden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in der von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung des Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Vorrichtung zum Verarbeiten von im Zeitmultiplex paketierten Signalprogrammkomponenten, wobei

1.1 Pakete jeweils ein Programmkomponenten-Nutzsignal und einen Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID enthalten und

1.2 der Signalstrom Signalpakete enthält, die Komponenten von mehreren verschiedenen Fernseh- oder interaktiven Fernsehprogrammen sind,

2. mit einer Quelle (11) der im Zeitmultiplex stehenden paketierten Signale,

3. mit einem gemeinsamen Pufferspeicher (18),

4. mit einer Mehrzahl von Vorrichtungen (21-24), welche Programmkomponenten verarbeiten,

4.1 mit jeweiligen Eingangsanschlüssen,

4.2 die mit einem Daten-Ausgangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers verbunden sind,

5. mit einem SCID-Detektor (13-15), der

5.1 mit einer Quelle verbunden ist

5.2 zum Detektieren von Paketen, die jeweils durch eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden,

6. mit Mitteln zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers,

7. mit einer Adressierschaltung (17), die

7.1 auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s anspricht, um Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen und

7.2 auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen anspricht, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit.

Die vorstehend vorgenommene deutsche Übersetzung des Merkmals 7.1 gibt den Inhalt des maßgeblichen englischen Wortlauts wieder. In der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache befindet sich nach den Worten „vorbestimmten SCID’s“ („predetermined SCID’s“) kein Komma. Vielmehr schließt sich an den Begriff der SCID’s unmittelbar die Formulierung an „for generating write addresses for storing respective programm component payloads in respective blocks of said common buffer memory“, womit deutlich gemacht wird, das durch die Adressierschaltung eine bestimmte Reaktion, hier das Erzeugen von Schreibadressen, erfolgt.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von den zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 6, 7.1 und 7.2 Gebrauch. Hinsichtlich der Verwirklichung der weiteren Merkmale besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich Ausführungen erübrigen.

1.
Merkmal 6 besagt, dass die Vorrichtung Mittel zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen aufweist, die durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden, zu einem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers.

Bereits der Wortlaut des Merkmals macht deutlich, dass lediglich Nutzsignale von Paketen über erfindungsgemäße Mitteln zugeführt werden und nicht, wie die Beklagten meinen, paketisierte Nutzsignale. Nach der Formulierung des Anspruchs weist die Vorrichtung Mittel zum Zuführen jeweiliger Nutzsignale von Paketen auf, was auf eine Zuführung lediglich der Nutzsignale deutet, welche entsprechend Merkmal 1.1 lediglich Teil eines Paketes sind, welches wiederum aus einem Programmkomponenten-Nutzsignal und einem Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer besteht. Ein entsprechendes Verständnis kann auch der einleitenden Beschreibung der Erfindung entnommen werden. So wird auf Seite 2 letzter Absatz des Klagepatents ausgeführt:

„Das System enthält eine Vorrichtung zum selektiven Extrahieren gewünschter Nutzsignale aus Daten für Programmkomponenten und zum Zuführen dieser Daten zu einem gemeinsamen Pufferspeicher-Dateneingangsanschluss.“ (Hervorhebung hinzugefügt)

Soweit in der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung sowohl von Nutzsignalen wie auch paketisierten Nutzsignalen die Rede ist, führt dies zu keiner Abänderung des insoweit eindeutig formulierten Anspruchswortlauts. So findet sich auf Seite 8 2. Absatz die Formulierung:

„Wenn eine Übereinstimmung mit einem Audio-, Video- oder Daten-SCID erfolgte, wird das entsprechende Pakte-Nutzsignal in dem Audio-, Video- oder Daten-Speicherbereich bzw. Block gespeichert.“

Ähnlich heißt es auf Seite 16 Abs. 2:

„Die zusätzlichen Pakete werden im Allgemeinen unabhängig verarbeitet, und das Nutzsignal eines vollständigen zusätzlichen Pakets wird im allgemeinen in einen Speicher geladen, bevor es verwendet werden kann.“

Demgegenüber ist in den nachfolgend genannten Zitatstellen von Paketen die Rede:

„Empfangene Pakete von Audio-, Video- oder Daten-Programmkomponenten für ein gewünschtes Programm müssen letztlich Audio 23, Video 23 bzw. Zusatzdaten 21 (24)-Signalprozessoren zugeführt werden.“ (Seite 7 Abs. 3)

„Das beispielhafte System von Figur 3 leitet die jeweiligen Pakete zu vorbestimmten Speicherplätzen in dem Speicher 18. danach fordern die jeweiligen Prozessoren 21 – 24 die Komponentenpakete von dem Speicher 18 an.“ (Seite 7 Abs. 3 a.E.)

„Die jeweiligen Pakete enthalten ein sogenanntes Präfix (Vorwort) und ein Nutzsignal, wie es in Figur 2 dargestellt ist.“ (Seite 5 Abs. 3 a.A.)

Ein Widerspruch mit der Anspruchsformulierung ist in den genannten Beschreibungsstellen nicht zu sehen. Denn dem Anspruch kann nicht entnommen werden, dass es nach der technischen Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent ausgeschlossen ist, dass auch der Header mit einem Signalkomponenten-Identifizierer SCID übertragen wird. Erfindungsgemäß soll nur – als Mindestvoraussetzung – das Nutzsignal zugeführt werden, denn es auf dieses kommt es letztlich an.

Auch aus technisch-funktionaler Sicht kommt es auf eine Zuführung der paketisierten Nutzsignale nicht an. Merkmal 6 selbst macht deutlich, welchem Zweck die erfindungsgemäßen Mittel dienen, welche die jeweiligen Nutzsignale von Paketen zuführen: Sie sollen die Nutzsignale von Paketen einem Dateneingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuführen. Entsprechend der auf Seite 2 Abs. 1 und Abs. 2 näher erläutertet (Teil-)Aufgabe der Erfindung – Vorsehen eines Pufferspeichers, in dem die jeweiligen Programmkomponenten getrennt gepuffert werden – ist es notwendig, die zu puffernden Komponenten dem Daten-Eingangsanschluss des gemeinsamen Pufferspeichers zuzuführen, damit sie in diesem Speicher gespeichert werden können. Zugeführt werden muss nur das, was letztlich im Pufferspeicher gespeichert werden soll, also die Nutzsignale der Programmkomponenten. Dem Klagepatent geht es darum, wie die (Teil-)Aufgabe auf Seite 2 Abs. 3 zeigt, eine Vorrichtung zum „selektiven Extrahieren gewünschter Nutzsignale“ aus Daten für Programmkomponenten bereitzustellen wobei die „jeweiligen Nutzsignale und Datenkomponenten“, in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers gespeichert werden. Gegenstand ist mithin die Speicherung der Nutzsignale. Entsprechend heißt es in Merkmal 7.1 „zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten…“. Auch hieraus wird deutlich, was in dem gemeinsamen Pufferspeicher – in jeweiligen Blöcken – gespeichert werden soll: die Nutzsignale. In Übereinstimmung hiermit bestätigen die vorstehend genannten Zitatstellen, welche Ausführungsbeispiele betreffen, dass nur die gewünschten Nutzsignale im Pufferspeicher gespeichert werden sollen (vgl. Seite 8 Abs. 2; Seite 16 Abs. 2; Seite 7 Abs. 1; Seite 8 Abs. 3; Seite 7 Abs. 3 und Abs. 4). Hinzukommt, dass das Klagepatent eine Vorrichtung bereithalten will, bei der die Speichergröße auf ein Minimum begrenzt werden soll, um die Verbraucherkosten so niedrig wie möglich zu halten (Seite 2 Abs. 2). Eine Speicherung der gesamten Paketdaten widerspricht dieser Zielsetzung.

Einen zwingenden technischen Grund für die Zuführung der paketisierten Nutzsignale vermochten auch die Beklagten nicht aufzuzeigen. Sie verweisen lediglich darauf, dass die Klägerin die Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent nur eingeschränkt darstelle. Es gehe nicht ausschließlich darum nur die benötigten Nutzsignale im gemeinsamen Pufferspeicher zu speichern, also empfangene Signalpakete zu trennen. Dies ist zutreffend, aber beinhaltet keine Begründung, dass es aus technisch-funktionaler Sicht zwingend erforderlich ist die Nutzsignale in paketisierter Form zuzuführen.

Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht auf Grund des Einschubs in Merkmal 6, dass die Nutzsignale von Paketen „durch die Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert werden“. Hierin ist unter Bezugnahme auf Merkmal 5.2 eine Konkretisierung der Nutzsignale zu sehen, die dem gemeinsamen Pufferspeicher zugeführt werden sollen, mithin nicht alle Nutzsignale von Paketen, sondern diejenigen Nutzsignale der Pakete, welche durch den SCID-Detektor identifiziert wurden. Der Halbsatz gibt keinen Hinweis darauf, dass die Zuführmittel gemäß Merkmal 6 Datenpakete im Sinne des Merkmals 1.1 zuführen sollen. Der nahezu gleiche Wortlaut des Halbsatzes in Merkmal 6 zum Merkmal 5.2 macht vielmehr deutlich, dass es sich lediglich um eine Klarstellung/Konkretisierung dessen handelt, was zugeführt werden soll: nämlich die durch den SCID-Detektor identifizierten Pakete. Zutreffend hat die Klägerin darauf verweisen, dass Patentanspruch 1 kein Verfahrensanspruch ist, so dass Gegenstand der im Patentanspruch 1 geschützten Erfindung nicht ein bestimmter Verfahrensablauf- bzw. eine bestimmte Reihenfolge von Verfahrensschritten ist. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, welcher als solcher eine bestimmte räumlich-körperliche Anordnung vorgibt. Hieraus folgt indes keine bestimmte Schaltungsanordnung in der Weise, dass die Zuführmittel zwingend vor oder nach dem SCID-Detektor angeordnet sein müssen. Die Zuführmittel müssen anspruchsgemäß mit einem Daten-Eingangsanschluss verbunden sein. Ob dies direkt oder lediglich indirekt erfolgt, lässt der Anspruch offen.

Vor dem Hintergrund des vorstehenden Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 6 Gebrauch, da sie unstreitig über Mittel verfügt, Nutzsignale zuzuführen.

2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform auch von der Merkmalsgruppe 7 wortsinngemäßen Gebrauch. Merkmal 7 sieht als Bestandteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung eine Adressierschaltung vor, welche in den Merkmalen 7.1 und 7.2 näher beschrieben wird. Merkmal 7.1 besagt, dass die Vorrichtung eine Adressierschaltung aufweist, die auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s anspricht, um Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale der Programmkomponenten in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen. Nach Merkmal 7.2 spricht die Adressierschaltung auf Datenforderungen von der Mehrzahl der Vorrichtungen an, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit.

a)
Merkmal 7.1 lässt nach seiner Formulierung offen wie das Ansprechen der Adressierschaltung auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s erfolgen soll.

Vorweggeschickt werden kann, dass der Anspruch eine selbständige Ermittlung von vorbestimmten SCID’s durch die Adressierschaltung nicht vorgibt. Im Gegensatz zum Merkmal 5.2 soll kein Detektieren, mithin Ermittlung, vorbestimmter SICD’s erfolgen. Es genügt vielmehr ein Ansprechen. Gegen eine zwingende Ermittlung von SCID’s durch die Adressierschaltung spricht überdies, dass ansonsten der in Merkmal 5 vorgesehene SCID-Detektor ohne Relevanz wäre, denn eine Detektion der SCID’s erfolgt durch diesen. Bei diesem handelt es sich auch nach der Anspruchsformulierung um ein eigenständiges Bauteil, das erkennbar nicht mit der Adressierschaltung gleichzusetzen ist. Auch macht die Formulierung „ansprechen“ deutlich, dass eine Ermittlung als vorausgesetzt gilt, mithin nach der Ermittlung ein Ansprechen erfolgen soll. Insoweit sieht der Anspruch daher nicht vor, dass die Adressierschaltung selbst SCID’s ermitteln, um Schreibadressen zu erzeugen, die durch eine Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s identifiziert wurden.

Im Übrigen lässt der Anspruch offen, ob das Ansprechen unmittelbar oder lediglich in Folge der Ermittlung eines der Mehrzahl vorbestimmter SCID’s erfolgt. Insoweit unterlässt der Anspruch eine konkrete Regelung, ob ein direktes oder indirektes Ansprechen erfolgen muss ebenso zur Art und Weise des Ansprechens und der entsprechenden Umsetzung. Die Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder Elektronik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als Entwickler von Baugruppen und Empfängern für Fernsehgeräte verfügt, überlässt. Die SCID’s müssen lediglich ursächlich für das Ansprechen der Adressierschaltung sein; es muss ein Zusammenhang zwischen SCID’s und Speicherort durch die Adressierschaltung gewährleistet werden.

Auch die Ausführungsbeispiele führen zu keinem anderen Verständnis. Auf Seite 6 unten wird beschrieben:

„Wenn das SCID für ein Paket mit dem Programmführer SCID übereinstimmt, beeinflusst der Komparator 15 eine Speichersteuereinheit 17 so, dass das Paket zu einer vorbestimmten Stelle in dem Speicher 18 für eine Anwendung durch den Mikroprozessor geführt wird.“ (Unterstreichung hinzugefügt)

Mithin wird in dem beschriebenen Beispiel die Adressierschaltung vom SCID-Detektor auf nicht näher beschriebene Weise zur Auswahl bestimmter Speicherblöcke veranlasst, so dass die Auswahl von Speicherblöcken nur mittelbar durch die SCID’s festgestellt wird. Je nachdem, welcher Komparator eine Übereinstimmung des Inhalts des Registers 14 mit einem Register 13 festgestellt hat, werden Speicheradressen erzeugt. Entsprechend zeigt auch das auf Seite 11 Abs. 2 beschriebene Ausführungsbeispiel, welches das in Figur 4 gezeigte Blockschaltbild beschreibt, dass nicht zwingend die ursprünglich detektierten SCID’s vom SCID-Detektor 15 an die Adressierschaltung geleitet werden. Vielmehr können auch lediglich die SCID-Steuersignale von dem Komparator zugeführt werden. Die Information, welche durch die SCID erhalten wurde, bleibt zwar so erhalten und ist maßgeblich für den Speicherort der Daten. Es ändert sich indes die Form der Daten. Entsprechendes wird auf Seite 15 Abs. 1 beschrieben, wenn dort ausgeführt wird, dass der Adressierschaltung das ursprünglich aus 12 Bit bestehende SCID als 3 Bit-Steuersignal zugeleitet wird, insoweit daher die Form der SCID’s verändert wird, auch wenn die ursprünglich durch die SCID’s gewonnene Information in dem 3 Bit-Steuersignal erhalten bleibt.

Auch die Berücksichtigung des technischen Sinns des Merkmals legt ein solches Verständnis nahe. Im Merkmal 7.1 selbst wird deutlich gemacht, welches Ziel mit dem Ansprechen der Adressierschaltung verbunden ist: es sollen Schreibadressen erzeugt werden. Die Nutzsignale sollen entsprechend ihrem jeweiligen Typ – Audio oder Video – in den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers (nach Erzeugung der Schreibadresse) gespeichert werden, d.h. es wird eine Speicheradresse erzeugt, um eine Speichern in einem bestimmten Bereich des Pufferspeichers zu ermöglichen. Die ermittelten SCID’s bestimmen dann über den Speicherort in den unterschiedlichen, dem Nutzsignaltyp zugeordneten Speicherblöcken. Um dies zu erreichen, ist ein technischer Grund nicht zu erkennen, dass der Adressierschaltung die SCID’s selbst zugeleitet werden müssen, um sie zu verwerten. Das Erzeugen von Speicherorten ist technisch auch gewährleistet, wenn bei der Adressierschaltung nur solche Nutzsignale ankommen, die aus Paketen stammen, die anhand ihrer SCID’s andernorts identifiziert worden sind. Denn entscheidend für den Speicherort ist der Nutzsignaltyp und nicht das konkrete SCID. Die SCID beinhaltet natürlich Informationen, ob es sich um Audio-, Video- oder Zusatzdaten handelt; diese Informationen müssen der Adressierschaltung zugeleitet werden, denn in Abhängigkeit der Datenart erfolgt die Erzeugung der Speicheradresse für den richtigen Speicherort. Dies hat indes nicht die zwingende Folge, dass SCID’s mit übermittelt oder von der Adressierschaltung selbst verwertet werden müssen. Zur Erzeugung der dem Speicherort entsprechenden Speicheradresse genügt die Information des Nutzdatensignaltyps, mithin eine Identifikation der SCID’s bereits im Vorfeld, so dass die Adressierschaltung die die SCID’s relevanten Informationen lediglich mittelbar erhält.

Das vorstehende Verständnis steht nicht mit der Aufgabenstellung des Klagepatentes im Widerspruch eine einfache Schaltung zur Verfügung zu stellen. Auf Seite 2 Abs. 2 wird ausgeführt, dass die Speichergröße und die Verarbeitungsschaltung auf einem Minimum gehalten werden soll, um die Verbraucherkosten so niedrig wie möglich zu halten, so dass es wirtschaftlich erwünscht ist, denselben Speicher und dieselbe Speicher-Verwaltungsschaltung für die Pufferung der Programmkomponente, die Unterbringung des Prozessors und die interaktiven Funktionen zu verwenden. Es soll mithin die Speicherverwaltungsschaltung für die Pufferung der Programmkomponenten auf einem Minimum gehalten werden; dies gilt jedoch nicht für alle weiteren in dem Prozessor enthaltenen Schaltungen. Werden der Adressierschaltung jedoch lediglich mittelbar Informationen über die detektierten SCID’s übermittelt, hat dieser Umstand keine Vergrößerung der Speicherschaltung für die Pufferung zur Folge; diese entspricht vielmehr in ganz wesentlichem Umfang einer Schaltung, bei welcher die Adressierschaltung unmittelbar auf die Ermittlung von SCID’s anspricht. Im Übrigen zeigen die Ausführungen auf Seite 25 Abs. 2, dass es lediglich „besonders nützlich“ ist, das System so aufzuteilen, dass der SCID-Detektor, der Entschlüsseler, die Adressierschaltung, der Filter für den bedingten Zugriff und die Smart-Card-Schnittstelle alle in einer einzigen integrierten Schaltung enthalten sind. Als zwingend wird dies nicht angesehen.

Erfindungsgemäß ist auch nicht zwingend vorgesehen, dass die „Blöcke des gemeinsamen Pufferspeichers“ auf einem physisch einheitlichen Speicher vorliegen, so dass die jeweiligen Blöcke auch auf verschiedenen Speicherbänken desselben gemeinsamen Pufferspeichers angeordnet sein können. Dies macht bereits der Anspruchswortlaut deutlich, der keine Aussage darüber trifft, dass es sich um einen physisch einheitlichen Speicher handeln muss. Es ist insoweit lediglich die Rede von jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers. Die Anordnung der Blöcke in dem gemeinsamen Pufferspeicher und die Ausgestaltung des Pufferspeichers bleiben mangels weiterer Angaben im Anspruchswortlaut dem Fachmann überlassen. Soweit die Beklagten zur Begründung ihrer anderslautenden Auffassung auf Seite 10 Abs. 3 der Beschreibung des Klagepatentes verweisen, handelt es sich hierbei um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, das den Schutzbereich der Erfindung nicht beschränken kann (vgl. BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Anspruchswortlaut macht keine dahingehende Einschränkung. Pufferspeicher, deren Speicherzellen über mehrere Speicherbänke oder auch Speicherchips verteilt sind, sind auch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin seit Jahrzehnten bekannt. Es handelt sich bei solchen Pufferspeichern auch um einen einzigen Speicher mit einer einzigen Speicherverwaltung und einem zusammenhängenden Adressraum, in dem die Speicherzellen adressierbar sind. Die Speicherbänke oder Speicherchips eines solchen Speichers bilden auch eine logische Einheit und können intern hinsichtlich ihrer Speicheradressen verschieden organisiert sein.

Das genannte Verständnis des Merkmals 7.1 zugrundelegend macht die angegriffene Ausführungsform von diesem wortsinngemäßen Gebrauch. Adressierschaltung der angegriffenen Ausführungsform sind der Request Arbitrator 1000 und der SRAM Adress Generator 2000. Diese erzeugen – mittelbar – auf die Ermittlung eines der Mehrzahl von vorbestimmten SCID’s durch den PID Schreibadressen zum Speichern der jeweiligen Nutzsignale. Anhand der PID stellt der AV-Parser 13 fest, ob es sich um Video- oder Audiodaten handelt, trennt die Audio- und VideoTransportstrompakete und leitet diese an den Video-FIFO oder den Audio-FIFO weiter. Diese senden an den Request Arbitrator 100 ein Anfragesignal. sobald genügend Daten in ihnen gespeichert sind. Der Request Arbitrator 100 weist den SDRAM-Adress Generator 200 je nach Komponententyp geeignete Schreibadressen in jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu erzeugen. Entsprechend hat die Klägerin in den als Anlage rop B16 gezeigten Messungen dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Video-Signale in den Speicherreihen mit den Adressen 0x208 bis 0x252 und die Audio-Nutzsignale in den Speicherreihen mit den Adressen 0x2FE bis 0x302 gespeichert werden. und leitet die Daten an den Video-FIFO oder den Audio-FIFO weiter. Damit werden bei der angegriffenen Ausführungsform PID’s (SCID’s) nicht unmittelbar von der Adressierschaltung verwendet, um Schreibadressen zu erzeugen. Über den Umweg AV-Parser und Video-FIFO bzw. Audio-FIFO erhält die Adressierschaltung jedoch die aus den PID’s abgeleiteten Informationen, um Schreibadressen zu erzeugen und eine entsprechende Speicherung vorzunehmen.

b)
Merkmal 7.2, über dessen Verwirklichung die Parteien auch diskutieren, besagt, dass die Adressierschaltung auf Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen anspricht, welche Programmkomponenten verarbeiten, zum Lesen von entsprechenden Programmkomponenten-Nutzsignalen von den jeweiligen Blöcken des gemeinsamen Pufferspeichers zu der anfordernden Verarbeitungseinheit. Die Beklagten bestreiten lediglich eine Verwirklichung des Merkmals als bei einer klagepatentgemäßen Vorrichtung entsprechend Merkmal 6 die Nutzsignale im gemeinsamen Pufferspeicher als Pakete vorliegen und in paketisierter Form von den Vorrichtungen, die diese verarbeiten möchten, angefordert werden müssen.

Im Gleichklang mit der Auslegung des Merkmal 6 sieht auch das Merkmal 7.2 nicht das Lesen von Daten in der Form von Paketen, also bestehend aus Nutzsignalen und Headern, sondern nur von Nutzsignalen vor, was sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals ergibt. Das Klagepatent differenziert bereits im Anspruch zwischen Paketen (Merkmal 1.1) und Nutzsignalen (Merkmal 6, 7.1 und 7.2). Dies spricht dagegen, dass es sich bei den in Merkmal 7.2 vorgesehenen Programmkomponenten-Nutzsignalen um Pakete handelt. Soweit die Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht auf Seite 7 Abs. 3 der Klagepatentschrift verweisen, handelt es sich zum einen um ein Ausführungsbeispiel, was nach allgemeinen Grundsätzen den Schutzbereich nicht beschränkt. Zum anderen bezieht sich der dort verwendete Begriff „Pakete“ nicht auf paketierte Signalprogrammkomponenten im Sinne von Merkmal 1, sondern auf „bursts“, wie dem englischsprachigen Original entnommen werden kann. Hierbei handelt es sich indes nicht um paketierte Signalprogrammkomponenten.

Entsprechend der vorstehenden Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 7.2 Gebrauch. Die Datenanforderungen von der Mehrzahl von Vorrichtungen liegen in Form der Anfragesignale R18 (Video-Dekoder) bzw. R19 (Audio-.Dekoder) vor.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kläge-rin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin näm-lich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.

Die Ansprüche der Klägerin auf Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse folgen aus Art. 64 EPÜ, §§ 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf Rückruf war entsprechend der Tenorierung mit der Folge einer teilweisen Klageabweisung zu beschränken. Ein Anspruch auf Rückruf kann erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist für Art. 10 der Enforcement-Richtlinie beansprucht werden. Überdies scheidet ein Rückrufanspruch gegenüber einem im Ausland ansässigen Verletzer aus (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 1237), so dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet ist. Der Anspruch auf Entfernung war abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Einem Ausspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endgültig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe zu bestimmen, welche Maßnahme der Beklagte schuldet und welche nicht (vgl. Kühnen, a.a.O. Rdnr. 1253).

IV.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht – eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwis-senschaftlichen Kompetenz – die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist, lässt sich gerade im Hinblick auf den komplexen Technikbereich, welcher der Erfindung nach dem Klagepatent zugrunde liegt, nicht treffen.

Den von den Beklagten gegen die Neuheit der Erfindung überreichten Entgegenhaltungen vermag die Kammer nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehmen. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig” zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. – Olanzapin). Maßgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Prioritätstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 3 Rn 94).

1.
Die Druckschrift EP 0 663 XXX A2 (Anlage D3 = BII2), welche gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ im Rahmen der Beurteilung der Neuheit der Erfindung Berücksichtigung findet, hat eine Einrichtung zum adaptiven Demultiplexen eines Bitstrom in einem Dekodiersystem zum Gegenstand und befasst sich, insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit, mit dem MPEG-1-Datenformat. Hier vermag die Kammer bereits nicht eindeutig festzustellen, dass das MPEG-1-Datenformat bereits grundsätzlich auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung zum Verarbeiten von Paketen von Daten für Programmkomponenten aus einem Paket-Videosignal und zum Extrahieren entsprechender Nutzsignale aus verschiedenen Programm-Signalkomponenten bei Fernsehprogrammen Anwendung finden kann. Denn es ist für die Kammer nicht ohne weiteres zu ersehen, dass im MPEG-1-Standard mehrere Audio- und mehrere Video-Ströme, mithin auch Fernsehprogramme, in einem Multiplex übertragen werden können. Der Verweis der Beklagten auf die Tabelle 1 des Standards (S. 24 der Anlage BII9), welche auch Video-Daten nennt, mag für die Beklagten sprechen. Es kann indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden, dass es sich hierbei auch um Videodaten von Fernsehprogrammen im Rahmen der Fernsehübertragung handelt und nicht lediglich um die Nummerierung von Audio- bzw. Videoströmen einer Speichereinheit, welche keine langen Datenpakete überträgt, wie dies bei Fernsehprogrammen der Fall ist. Entsprechend befasst sich der MPEG-1-Standard nach den Ausführungen im Vorwort (S. iii der Anlage BII9) mit „coding of moving pictures and associated audio for digital storage media up to 1,5 Mbit/s“. Dass hierunter auch hochauflösende Fernsehübertragung umfasst ist, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu sagen.

2.
Die Druckschrift EP 0 609 XXX A2 (Anlage D8 = BII14), welche grundsätzlich im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 EPÜ Berücksichtigung finden kann, ist vorliegend im Rahmen der Ermessensentscheidung über das Aussetzungsbegehrens nicht zu würdigen. Denn die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden. Eine Entgegenhaltung, die der Beklagte in der Aussetzungsdiskussion erörtert, ist deswegen so lange nicht geeignet, die Aussetzung zu rechtfertigen, wie die Schrift nicht in das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O. Rdnr. 1583), was vorliegend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist.
Ungeachtet dessen vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen, ob sich die Entgegenhaltung mit Fernsehprogrammkomponenten befasst, oder ausschließlich mit Datendateien. Zweifelhaft ist auch die Offenbarung der Merkmalsgruppe 7. Denn die Druckschrift macht zu einer Adressierschaltung keine Angaben. Die Beklagten haben die Anwesenheit einer solchen lediglich behauptet – „notwendigerweise eine Adressierschaltung für den Pufferspeicher“. Konkrete Zitate, anhand welcher sich eine solche aus der Entgegenhaltung ergeben soll, wurden jedoch nicht genannt. Entsprechend ist von einem Fehlen einer Offenbarung der Merkmale 7.1 und 7.2 auszugehen. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass bei einem FIFO-Speicher eine Adressierschaltung nicht zwangsweise notwendig wäre, da das Ein- und Auslesen von Daten dadurch organisiert werden kann, dass die Daten in der Reihe, in der sie ankommen, automatisch zu bestimmten Speicherplätzen geleitet werden, und das Auslesen kann durch den FIFO selbst initiiert werden, z.B. wenn dieser voll ist.

3.
Die Entgegenhaltung US 5 231 XXX (Anlage D2 = BII10) betrifft ein Video- und Audio-Multiplex-Übertragungssystem. Der Demultiplexer verwendet einen gemeinsamen Pufferspeicher (RAM 27) zur Speicherung sowohl von Audio- als auch Videodaten (Figur 10). Die Entgegenhaltung offenbart nach Ansicht der Kammer das Merkmal 1.1. Die Pakete umfassen einen Header und sowie ein Programmkomponentennutzsignal wie der Figur 18 entnommen werden kann. Nicht eindeutig feststellbar ist indes, ob auch eine Identifizierung der Pakete durch vorbestimmte SCID’s erfolgt. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die CPU 21 des Demultiplexers die über die Schnittstelle empfangenen paketierten Daten analysiert und diese getrennt nach Audio- und Videodaten abspeichert. Eine Analyse erfolge anhand der Header-Daten sowie der BAS-Daten. Der von den Beklagten angegebenen Textstelle (Seite 18 Zeilen 10 bis 30) kann jedoch lediglich entnommen werden, dass die Identifizierung ausschließlich auf der Grundlage des BAS erfolgt und das BAS ist unstreitig kein SCID. Nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit offenbart ist auch eine Adressierschaltung im Sinne der Merkmalsgruppe 7. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die zwischengespeicherten Audio- und Video-Datenpakete zwingend unter bestimmten Schreibadressen abgelegt werden, damit sie später nach Anforderung durch die Video- und Audio-Dekodiereinheiten abgerufen werden können. Eine Adressierschaltung sei daher für die Funktion des Pufferspeichers 27 zwingend erforderlich. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist für die Kammer nicht eindeutig zu erkennen. Dies mag der Fall sein, wenn es keine andere technische Möglichkeit gibt, was nicht zu erkennen ist. Dagegen spricht, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Vorrichtungen die Daten aus Zwischenspeichern anfordern, die für jede Signalkomponente (Video, Audio) gesondert ausgeführt sind, eine Adressierschaltung mithin gar nicht erforderlich ist.

4.
Die Entgegenhaltung EP 0 562 XXX A1 (Anlage D4 = BII11) betrifft einen Video-Dekoder zur Verarbeitung von paketierten, im Zeitmultiplex stehenden Signalprogrammkomponenten. Unabhängig von der Frage der Offenbarung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, vermag nicht eindeutig festgestellt werden, ob Merkmal 1.1 offenbart wird und hierbei insbesondere, ob SCID’s offenbart werden. Die Beklagten verweisen hierfür auf Seite 15 Zeilen 14 bis 22. An der genannten Stelle ist von ATM-Kopffehlerkontrolle und andere bekannte Kontrollfunktionen die Rede. Ob es sich hierbei tatsächlich um einen Signalkomponenten-Identifizierer handelt, kann mangels weiterer Angaben nicht nachvollzogen werden, worauf die Klägerin in ihrer Triplik verwiesen hat.
Gleiches gilt für das Merkmal 5 und die Offenbarung eines SCID-Detektors. Die Beklagten verweisen insoweit auf Seite 25 Zeilen 32 bis Seite 26 Zeile 22. Bei dem FSC soll es sich um den SCID-Detektor handeln. Der genannten Textstelle kann indes nicht entnommen werden, dass das FSC etwas detektiert, insbesondere SCID’s. Es wird lediglich beschrieben, dass der Rahmenablegecontroller FSC von PROC diesen Speicher über das Steuerterminal CTL steuert und die vom Rahmenablegecontroller FSC kommenden und oben beschriebenen neuen Einheiten NEW1 in einem der DRAMs ablegt. Dass hierbei eine Detektion stattfindet, ist nicht zu erkennen.

5.
Die Entgegenhaltung US 4 931 XXX (Anlage D5 = BII12) betrifft einen Teletext-Dekoder, der einen sogenannten Hintergrund- oder Puffer-Speicher für die Speicherung von Mehrfach-Seiten von ankommenden Teletext-Daten verwendet.

Auch hinsichtlich dieser Entgegenhaltung vermag die Kammer letztlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen, dass sie der Lehre nach dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegensteht. So ist, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls die Offenbarung der Merkmale 1.1, 2, und 6 fraglich. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Magazinnummer, wie sie auf Seite 1 ab Zeile 23 ff. beschrieben wird, tatsächlich um einen SCID handelt. Denn Merkmal 2 wird jedenfalls nicht offenbart. Der von den Beklagten angegeben Textstelle auf Seite 2 Zeilen 6 bis 18 kann nicht entnommen werden, dass eine Quelle der im Zeitmultiplex paketierten Signale vorhanden ist. Der Begriff Zeitmultiplex wird an der genannten Stelle nicht genannt. Für die Kammer nicht ersichtlich ist auch die Offenbarung des Merkmals 4, da es sich bei den Teletext-Seiten, die von der offenbarten Vorrichtung verarbeitet werden, nicht um Programmkomponenten handeln dürfte.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.