4a O 204/11 – Funkarmbanduhr III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1989

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 204/11

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit einer Rechnungslegung auf der Grundlage eines wegen der Verletzung von Schutzrechten erwirkten Urteils des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Anspruch.

Die Beklagte wurde zusammen mit der A GmbH, welche inzwischen auf die Beklagte verschmolzen wurde, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 067 XXX rechtskräftig verurteilt, Rechnung zu legen. Unter Ziffer II. heißt es im landgerichtlichen Urteil vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08) zur damaligen Klägerin der B GmbH:

„II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für die Zeit seit dem 10.02.2001 über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

1. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30.09.2005 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.“

Mit Schreiben vom 28.07.2010 legten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rechnung. In diesem Schreiben teilten sie mit, dass „einstweilen lediglich eine vorläufige Auskunft aufgrund der von uns derzeit bereits nachvollzogenen Zahlen“ erteilt werden könne. Dem Schreiben war als Anlage eine Übersicht beigefügt, gegliedert nach Projektnummer, Stückzahlen, Kosten und Gewinn. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Nach Beanstandung der Rechnungslegung durch den Kläger erfolgte zunächst keine weitere Rechnungslegung seitens der Beklagten, so dass der Kläger das unter dem Aktenzeichen 4a O 280/07 ZV beim Landgericht Düsseldorf geführte Zwangsvollstreckungsverfahren einleitete.

Mit Schreiben vom 03.12.2010 vervollständigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre ursprüngliche Rechnungslegung für die Beklagte. Diesem Schreiben war ebenfalls eine tabellarisch aufgebaute Anlage beigefügt. Änderungen und Ergänzungen wurden vorgenommen, unter anderem zu den Positionen „Stückzahlen“, „Verkaufspreise“, „Logistikkosten“ sowie die Rubrik „Weitere Stückzahlen und Einnahmen“. Wegen der Einzelheiten wird insgesamt auf die Anlage K 4 inhaltlich verwiesen.

Nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens erklärte die Beklagte verbindlich ihren Verzicht auf die Geltendmachung der Posten „Kosten Einkaufsabteilung C GmbH“ und „Kosten Spartenentwicklung C GmbH“.

Am 09.05.2012 legte der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr Yves D, vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg die eidesstattliche Versicherung ab. Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 66 GA Bezug genommen. Ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB 43XXX der E GmbH wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Im Handelsregister sind neben Herrn Yves D weitere Geschäftsführer eingetragen.

Der Kläger ist der Auffassung, es bestehe der Verdacht, dass die Rechnungslegung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei, da ein solcher Verdacht regelmäßig dann bestehe, wenn eine Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt würde. Dies sei hier der Fall. Eine Erledigung des Rechtsstreits durch die abgegebene eidesstattliche Versicherung sei nicht eingetreten. Die Beklagte werde nur dann nach außen hin wirksam vertreten, wenn zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen handelten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich ein Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.

Auf gerichtlichen Hinweis hin beantragt der Kläger nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstand sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei der in der mündlichen Verhandlung durch den Klägervertreter vorgenommenen Antragsänderung handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Das Verfahren habe sich darüber hinaus erledigt. Ein Geschäftsführer der Beklagten habe bereits eine eidesstattliche Versicherung abgelegt. Im Falle einer Gesamtvertretung reiche eine eidesstattliche Versicherung aus. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht, da die erste Auskunft gerade unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erteilt wurde, so dass eine Ergänzung ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen könne. Der Kläger habe einer von der Beklagten erteilten vorläufigen Rechnungslegung zugestimmt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit Schreiben vom 03.12.2010 erteilten Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 259 Abs.2, 260 Abs.2, 242 BGB zu. Das Vorbringen des Klägers lässt die Feststellung nicht zu, dass die von der Beklagten getätigte Rechnungslegung vom 03.12.2010 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

1.
Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die von dem Kläger vorgenommene Änderung des Klageantrags stelle eine unzulässige Klageänderung dar, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Anpassung des Klageantrags an die von dem Kläger bereits vorgetragenen tatsächlichen Umstände.

2.
Die Klage ist unbegründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer (weiteren) eidesstattlichen Versicherung steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a)
Ein Auskunftsgläubiger kann vom Auskunftsschuldner nach §§ 259, 260 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs verlangen, dass der zur Auskunft Verpflichtete an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 – sorgfältige Auskunft).

Grund zur Annahme, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig sein könnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht, besteht dann, wenn sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umständen ergibt. Ein Beweis hierfür ist nicht erforderlich. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft ergeben.

b)
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Weder die vorläufige Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten vom 28.07.2010, noch die Gesamtumstände des Verhaltens der Beklagten lassen den Schluss zu, die Auskunftserteilung vom 03.12.2010, welche die Beklagte als endgültige Rechnungslegung ansieht, sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig.

aa)
Der Kläger trägt keine Anhaltspunkte vor, dass die von der Beklagten erteilte Rechnungslegung vom 03.12.2010 Anhaltspunkte dafür böte, dass diese Rechnungslegung unvollständig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs kann nicht allein die Rechnungslegung der Beklagten vom 28.07.2010 sein, da die Beklagte diese insgesamt unmissverständlich als vorläufige Rechnungslegung bezeichnet hat und der Kläger gemäß seinem Antrag die Rechnungslegung vom 03.12.2010 zum Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.2188). Eine Korrektur dieser Rechnungslegung hatte sich die Beklagte im Schreiben vom 28.07.2010 ausdrücklich vorbehalten.

bb)
Aber auch die Gesamtumstände des Verhaltens der Beklagten begründen keinen Verdacht, dass die Rechnungslegung vom 03.12.2010 unvollständig sei und die Beklagte diese Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hätte.

Allein der Hinweis des Klägers, sowohl die erkennende Kammer als auch der Senat hätten im Zwangsmittelverfahren ausgeführt, es bestehe der Verdacht einer unvollständigen Rechnungslegung auf Seiten der Beklagten, vermag den klägerischen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Sowohl die Kammer als auch der Senat haben lediglich festgestellt, die abweichenden Angaben könnten allenfalls den Verdacht einer unvollständigen Rechnungslegung begründen, ohne sich insoweit festzulegen.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe in ihrer Rechnungslegung vom 03.12.2010 entsprechend der Anlage 3 eine weitere Rubrik mit der Bezeichnung „Weitere Stückzahlen und Einnahmen (tatsächlich und angenommen)“ aufgeführt, ist dies für sich genommen zutreffend. Diese Ergänzung erfolgte unter dem ausdrücklichen „Vorläufigkeitsvorhalt“ der Beklagten. Im Schreiben vom 28.07.2010 teilte die Beklagte ausdrücklich mit, dass die in diesem Schreiben gemachten Angaben ergänzt und korrigiert werden könnten. Es ging insbesondere um den Verbleib von 28.435 Uhren, den die Beklagte noch zu klären versuchte. In der endgültigen Rechnungslegung vom 03.12.2010 wurde dann unter der soeben erwähnten Rubrik der Verbleib dieser Uhren nachvollziehbar erläutert, was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehoben hat. Dem ist der Kläger sodann nicht mehr entgegen getreten.

Im Ergebnis gleiches gilt für die veränderten Zahlen der verkauften Stücke. Durch die Aufklärung des Verbleibs der 28.435 Uhren sowie des Umstandes, dass der Verbleib eines Teils davon (11.755) nicht geklärt werden konnte und deshalb als verkaufte Uhren der Rechnungslegung zu Grunde gelegt wurde, haben sich konsequenterweise die Anzahl der verkauften Stückzahlen geändert. Aufgrund dessen mussten sich auch die Logistikosten ändern. Soweit der Kläger moniert, die Logistikkosten hätten sich nicht proportional zu den verkauften Stückzahlen verändert, greift dieser Einwand nicht durch. Nachvollziehbar hat die Beklagte, und insoweit erhebt der Kläger auch keine Bedenken, ausgeführt, dass die unterschiedlichen Änderungen des Kostenansatzes pro Stückzahl darauf zurückzuführen sind, dass die einzelnen Uhren Bestellern in unterschiedlichen Ländern und unterschiedlichen Zeiträumen zugeordnet wurden. Hieraus ergibt sich eine unterschiedliche Kostenstruktur, wenn die Kostenstellen pro Land und Jahr verschieden sind. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Soweit es um die von dem Kläger monierten Einkaufskaufs- und Spartenentwicklungskosten geht, kann dies nicht zur Begründung des klägerischen Anspruchs angeführt werden, da die Beklagte auf diese Kostenpositionen verzichtet hat.

Schließlich vermögen die von der Beklagten eingeräumten Versäumnisse bei der Erstellung der Rechnungslegung vom 28.07.2010 den Anspruch des Klägers nicht zu rechtfertigen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bruttoverkaufspreises bei dem Projekt 32571 hat die Beklagte damit begründet, dass kurz vor Verkaufsstart eine Preissenkung vorgenommen worden sei. Diese Änderung stand allerdings unter dem Vorbehalt der Ergänzung, wie sie im Schreiben vom 28.07.2010 unzweideutig für die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Ausdruck gekommen ist. Gleiches gilt für die nachträgliche Änderung in Bezug auf das Projekt 41610, bei dem festgestellt wurde, dass die zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung des Satzes der Mehrwertsteuer nicht zutreffend berücksichtigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Streitwert: 50.000 EUR