4a O 187/11 – Tracheostoma Vorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2056

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 4a O 187/11

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 0 735 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, sowie Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 21.12.1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Schrift SE 9304XXX vom 23.12.1993 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.09.1997. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „A“ („A“). Seine hier streitgegenständlichen Patentansprüche 1 und 2 lauten in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„1. Vorrichtung zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergehäuse (10) zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filters (11), wobei das Filtergehäuse eine erste Öffnung (12) zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite Öffnung (14) an der gegenüberliegenden Seite des Filters (11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß ein Ventilelement in der zweiten Öffnung (14) des Filtergehäuses (10) zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist, wobei das Ventilelement geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zurückkehren geöffnet zu werden.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Steg (16) an der zweiten Öffnung (14) des Filtergehäuses (10) vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes Schließen des Ventilelements zu verhindern.“

Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch einen Teil einer erfindungsgemäßen Vorrichtung.

In Figur 2 wird ein Ventilelement für die Vorrichtung in einer perspektivischen Ansicht illustriert.
Die Figuren 3 und 4 zeigen jeweils einen Längsschnitt durch alternative Ausführungsformen der erfindungsgemäßen A.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf die Versorgung von Patienten mit medizinischen Hilfsmitteln spezialisiert ist. In ihrem Sortiment, das mehr als 10.000 verschiedene Medizinprodukte umfasst, befinden sich auch so genannte HME Kassetten (von Engl. „Heat and Moisture Exchange“), für Menschen, denen der Kehlkopf zumeist aufgrund einer Krebserkrankung operativ vollständig entfernt wurde. Nachdem sie in der Vergangenheit auch HME Kassetten der Klägerin anbot, bietet die Beklagte heute sogenannte „B HME Module“ an, die sie deutschlandweit vertreibt (nachfolgend: die angegriffene Ausführungsform).

Beispielhaft sind nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die die Parteien gefertigt und zum Teil auch beschriftet haben.
Die Beklagte hat weiter die folgenden Funktionszeichnungen als Anlage B 5 zur Akte gereicht, die die Vorrichtung und den durch sie möglichen Luftstrom im geöffneten (links) und geschlossenen Zustand (rechts) illustrieren.
Wegen der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die als Anlage B 5 vorgelegte Funktionszeichnung sowie die mit den Anlagen K 5 und B 6 vorgelegten Muster Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln. So lasse sich bei ihr ein Ventilelement identifizieren, das zum Schließen der zweiten Öffnung des Filtergehäuses geeignet sei. Der Begriff Ventilelement bezeichne nämlich die gesamte Baugruppe, die bei einer manuellen Betätigung mit dem Finger zu einer Unterbrechung des Luftstroms durch die Vorrichtung führe. Anspruch 1 gebe dem Fachmann nicht vor, welcher konkrete Teil des Ventilelements in der zweiten Öffnung angeordnet werden müsse und sei nicht auf eine Gestaltung nach der in der Klagepatentschrift erläuterten bevorzugten Ausführungsform beschränkt, bei der der für den eigentlichen Verschluss bestimmte Deckel (18) des Ventilelements in der zweiten Öffnung positioniert sei. Zwar werde bei der angegriffenen Ausführungsform beim Drücken der von der Klägerin so bezeichneten „oberen Bedienfläche“ die dem C zugewandte erste Öffnung der Vorrichtung geschlossen. Durch ein Schließen der ersten Öffnung erfolge funktional aber auch ein Schließen der zweiten Öffnung, weil durch die Wirkung des Ventils jeglicher, von der Luftröhre kommender Luftstrom auch durch die zweite Öffnung unterbrochen werde. Auch soweit das Klagepatent das technische Ziel verfolge, den Kontakt des Verwenders mit Sekreten aus dem C beim Verschließen der Einrichtung zu vermeiden, genüge die angegriffene Ausführungsform dieser Anforderung. Die vier Schlitze in der oberen Bedienfläche und der seitlich beim Betätigen verbleibende Spalt seien derart schmal, dass die Finger den Filter im Inneren des Gehäuses nicht berühren könnten. Auch sei das Verhindern von Sekretausfluss aus der zweiten Öffnung des Filtergehäuses nicht Gegenstand des Klagepatents, weil der Fachmann wisse, dass der feinporige Kunststoffschaum des Filters eine Barriere für das Sekret darstelle.

Wolle man eine wortsinngemäße Verletzung verneinen, sei ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift der durch die angegriffene Ausführungsform gewählte Ansatz, einen Verschluss des Gehäuses an der ersten anstatt an der zweiten Öffnung herzustellen, jedenfalls in naheliegender Weise als gleichwirkende und gleichwertige technische Lösung auffindbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

I.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergehäuse zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filters, wobei das Filtergehäuse eine erste Öffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite des Filters aufweist, wobei ein Ventilelement in der zweiten Öffnung des Filtergehäuses zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist, wobei das Ventilelements geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zurückkehren geöffnet zu werden,

(Anspruch 1 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);

insbesondere, wenn ein Steg an der zweiten Öffnung des Filtergehäuses vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes schließen des Ventilelements zu verhindern

(Anspruch 2 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

hilfsweise,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergehäuse zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filters, wobei das Filtergehäuse eine erste Öffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite des Filters aufweist, wobei eine Bedienfläche eines Ventilelements in der zweiten Öffnung des Filtergehäuses zum Schließen der zweiten Öffnung durch Schließen der ersten Öffnung mit einem Deckel des Ventilelements vorgesehen ist, wobei das Ventilelements geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und durch federndes Zurückkehren geöffnet zu werden,

(Anspruch 1 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1)

insbesondere, wenn ein Steg an der zweiten Öffnung des Filtergehäuses vorgesehen ist, um ein unbeabsichtigtes schließen des Ventilelements zu verhindern

(Anspruch 2 des Klagepatents EP 0 735 XXX B1);

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

I.2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juli 2011 begangen hat, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots mengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind,

und dabei die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) vorzulegen;

I.3. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

1.4. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 03.07.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten seit dem 3. Juli 2011 entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform liege deshalb nicht vor, weil bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die zweite, dem C abgewandte Seite des Gehäuses geschlossen werde, sondern ausschließlich die erste, mit dem C zu verbindende. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gebe ausdrücklich vor, dass das Ventilelement in der zweiten Öffnung zum Schließen dieser zweiten Öffnung vorgesehen sei. Von einem Bauteil, das so gestaltet sei, dass es diesen Zweck erfüllt, könne bei dem Ventil der angegriffenen Ausführungsform keine Rede sein. Dieses sei nicht in der Lage, die zweite Öffnung dichtend zu verschließen. Durch die Schlitze in der Sprechtaste und den auch beim Schließen verbleibenden vertikalen Spalt zwischen Gehäuse und Sprechtaste könne, auch wenn die erste Öffnung geschlossen sei, weiter Luft und Sekret hindurchtreten. Auch könne ein durch ein Verschließen der ersten Öffnung bewirktes, mittelbares Unterbrechen der Luftdurchfuhr durch die Vorrichtung insgesamt, in dessen Folge auch keine Luft mehr durch die zweite Öffnung hindurchgehe, nicht in ein manuelles Schließen des zum Schließen der zweiten Öffnung an der zweiten Öffnung vorgesehenen Ventilelements umgedeutet werden. Weil die angegriffene Ausführungsform auf die durch das Klagepatent zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe konkret vorgegebene räumlich-körperliche Gestaltung und die mit ihr einhergehende Funktionalität verzichte, könne auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents nicht bejaht werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Einsetzen in ein C mit einem Filtergehäuse zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filters, wobei das Filtergehäuse eine erste Öffnung zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und wenigstens eine zweite Öffnung an der gegenüberliegenden Seite des Filters in einer Strömungsrichtung der Atmungsluft aufweist.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei es aufgrund von Krankheiten manchmal notwendig, operativ die Larynx, das heißt den Kehlkopf, zu entfernen. Damit das Atmen danach noch möglich sei, müsse ein sogenanntes C an der Außenseite der Kehle geöffnet werden. Bei der operativen Entfernung des Kehlkopfes, gehe zudem die Fähigkeit zu sprechen verloren, weil die Stimmbänder bei der Operation entfernt werden müssten. Um in einem gewissen Maß die Sprechfähigkeit wiederherzustellen, sei es möglich, operativ eine Öffnung zwischen Speiseröhre (Esophagus) und Luftröhre (Trachea) zu schaffen, damit Luft zum Mundraum passieren könne. In der Öffnung werde ein sogenanntes Sprachventil befestigt. Wenn dann das C blockiert werde, könne der Patient Luft durch das Sprachventil drücken und damit Schwingungen in dem oberen Bereich der Speiseröhre erzeugen und auf diese Weise ein akzeptables Sprechen erzeugen.

Sprachventile der genannten Art seien unter anderem in der SE-B-463 649, SE- A-8904365-7, US-A-4 614 516 und US-A-5 064 433 offenbart. Bei der Verwendung dieser Ventile sei es notwendig, dass der Patient auf irgendeine Weise, beispielsweise durch einen oder mehrere Finger, das C abdecke. Dies führe allerdings zu Unannehmlichkeiten für den Patienten, und zwar unter anderem aufgrund der Tatsache, dass das Stoma oft durch Sekrete bedeckt sei und eine irreguläre Form haben könne und somit schwierig abzudecken sei. Es komme hinzu, dass nach der Laryngectomie, also der operativen Entfernung des Kehlkopfes, die Erzeugung von Sekreten zunehme, und weitere Irritationssymptome auch dadurch auftreten könnten, dass die Nase ihre Funktion nicht mehr ausübe. Ein anderer ernsthafter Nachteil bestehe zudem darin, dass der Patient durch die Sichtbarkeit des Stomas verunsichert sei und wünsche, es zu verstecken.

Eine andere Weise, das Stoma zu blockieren, bestehe darin, Sprach- oder Stomaventile zu verwenden, bei denen ein beschleunigender Luftstrom ein Schließen des Ventils einleite. Ausführungsformen solcher Ventile seien unter anderem in den Schriften US-A-5 059 208, US-A-4 582 058 und US-A-4 325 366 offenbart. Ein Nachteil dieser Ventile bestehe allerdings darin, dass der hohe Druck, der manchmal notwendig sei, um zu sprechen, dazu führe, dass das Ventil sich von der Kehle löse. Auch sei es für manche Patienten schwierig, den Luftstoß zu erzeugen, der erforderlich sei, um das Ventil zu schließen. Diese Vorrichtungen seien oft zudem aufgrund ihrer Abmessungen nur schwierig unter der Kleidung zu verstecken und daher aus ästhetischen Gründen nicht sehr attraktiv.

Durch die Laryngectomie verliere der Patient die Feuchtigkeits- und Wärmetauschfunktion sowie die Filterfunktion, die darauf beruhe, dass die Atmungsluft durch die Mund- und Nasenräume ströme. Dies habe zur Folge, dass die Atmungsluft sich oft zu trocken und zu kalt anfühle und Partikel enthalte. In den Schriften SE-B-466 990, SE-B-467 125 und SE-B-467 289 würden sogenannte Atmungsschutzvorrichtungen offenbart, die einen Filter hätten, der die Feuchtigkeit und Wärme aus der Ausatmungsluft aufnehme. Um ein Sprechen zu ermöglichen, müssten diese Vorrichtungen mit den Fingern abgedeckt werden, weshalb auch bei ihnen der Nachteil einer Sekretbildung verbleibe.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben genannten Nachteile der herkömmlichen Vorrichtungen, die in Trachestomata verwendet werden, zu überwinden und eine manuell kontrollierte Vorrichtung mit einer Filter- und Ventilfunktion sowie einer Feuchtigkeits- und Wärmetauschfunktion zur Verfügung zu stellen.

Diese Aufgabe soll nach dem hier streitgegenständlichen Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale gelöst werden:

Vorrichtung zum Einsetzen in ein C

a) mit einem Filtergehäuse (10) zur Aufnahme eines Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filters (11),

a1) wobei das Filtergehäuse eine erste Öffnung (12) zur Verbindung mit dem Stoma des Patienten und

a2) wenigstens eine zweite Öffnung (14) an der gegenüberliegenden Seite des Filters (11) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

b) dass ein Ventilelement in der zweiten Öffnung (14) des Filtergehäuses (10) zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist,

b1) wobei das Ventilelement geeignet ist, mittels eines Fingers manuell geschlossen zu werden und

b2) durch federndes Zurückkehren geöffnet zu werden.

In der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet Merkmal b) wie folgt:

b) that a valve member is provided at said second opening (14) of the filter housing (10) for closing said second opening.

(Unterstreichung hinzugefügt)

II.
Zu Recht ist zwischen Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppe a) und der Merkmale b1) und b2) nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Ausführungen der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform aber von Merkmal b) weder wortsinngemäß noch durch die Verwendung eines äquivalenten Austauschmittels Gebrauch.

1.
Merkmal b) wird nicht wortsinngemäß verwirklicht.

Das Merkmal verlangt unter Berücksichtigung des maßgeblichen Wortlauts der englischen Fassung, dass ein Ventilelement an der zweiten Öffnung (14) des Filtergehäuses (10) zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist.

a)
Die Merkmale eines Patentanspruchs sind in ihrem Zusammenhang zu sehen und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Bereits die Formulierung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals verdeutlicht, dass es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht genügt, dass durch die Betätigung irgendeines Teils des Ventilelements, etwa einer Bedienfläche , die an oder in der zweiten Öffnung positioniert ist, ein mechanisch vermitteltes Schließen der ersten, nicht aber der zweiten Öffnung erfolgt. Erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass das in Merkmal b) offenbarte Ventilelement geeignet ist, die zweite Öffnung zu schließen.

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass bei einem Schließen des Luftdurchgangs durch die erste Öffnung von dort auch keine Luft durch die zweite Öffnung mehr ein- oder austreten kann. Im Unterbrechen des Luftdurchgangs durch die erfindungsgemäße Vorrichtung liegt aber zunächst nur eine der durch das Klagepatent angestrebten technischen Wirkungen bzw. Funktionen, nicht aber schon die für ihr Erreichen beanspruchte konstruktive Ausgestaltung.

Diese kann aber mit der von ihr ausgeübten Funktion nicht einfach gleichgesetzt werden. Eine stets gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, oder anders gesagt, dass bei der Prüfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngemäßer und gleichwirkender Verletzungsform überschritten und allenfalls äquivalente Ausführungsformen in den Wortsinn mit einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907), Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 34).

Insoweit gibt Patentanspruch 1 in Merkmal b) genau vor, wie die angestrebte Wirkung bzw. Funktion räumlich-körperlich erreicht werden soll, nämlich dadurch, dass ein Ventilelement an der zweiten Öffnung des Filtergehäuses zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist. Merkmal b) lässt sich somit eine Funktions- bzw. Zweckangabe entnehmen, die die beanspruchte Vorrichtung mittelbar auch räumlich-körperlich festlegt.

Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch können den Fachmann über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck einer patentierten Erfindung belehren. Sie definieren darüber hinaus oftmals die durch das Patent geschützte Sache näher dahin, dass diese nicht nur die (übrigen) räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen muss, die der Patentanspruch ausdrücklich formuliert, sondern dass die Sache darüber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung oder Funktion herbeiführen kann (Kühnen, a.a.O., Rn. 39; BGH GRUR 2004, 268 – Bauschalungsstütze). Ergibt sich bei der Betrachtung des Patentanspruchs, dass die (übrigen) Sachmerkmale die technischen Voraussetzungen für den angestrebten Wirkungseintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Wirkungs- bzw. Funktionsangabe – mittelbar – bestimmte weitere räumlich-körperliche oder funktionale Anforderungen an den geschützten Gegenstand. Diese ergeben sich noch nicht aus den übrigen Sachmerkmale des Patentanspruchs, müssen aber eingehalten werden, damit die geschützte Sache die für sie vorgesehene Wirkung zu Tage bringen kann (Kühnen, a.a.O. Rn. 39; BPatG, Mitt. 2007, 18 – Neurodermitis-Behandlungsgerät (LS)). Unter solchen Umständen sind Zweck- und Funktionsangaben – wie jedes andere Anspruchsmerkmal – schutzbereichsrelevant (vgl. BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Sie weisen dann den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand über die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung oder Funktion eintreten kann (vergl.Kühnen, a.a.O., Rn. 39; BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I).

So liegt der Fall hier. Betrachtet der Fachmann unter Ausblendung der Funktionsangabe in Merkmal b) den Patentanspruch, ist offen, wie die beanspruchte Vorrichtung zu gestalten ist, damit die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe gelöst wird. Die in der Merkmalsgruppe a) auffindbaren konstruktiven Vorgaben entsprechen den im Stand der Technik bekannten und durch das Klagepatent als nachteilig kritisierten Atmungsschutzvorrichtungen, die in den Dokumenten SE-B-466 990, SE-B-467 125 und SE-B-467 289 beschrieben werden. Sie tragen für sich alleine betrachtet nichts zur Offenbarung der technischen Voraussetzungen für den erfindungsgemäßen Wirkungseintritt bei, und zwar auch dann nicht, wenn man sie mit den Vorgaben der Merkmale b1) und b2) kombiniert. Denn Merkmal b1) lässt sich nur entnehmen, dass sich das mit dem Filtergehäuse zu kombinierende Ventilelement manuell betätigen lässt und somit abweichend von den durch das Klagepatent ebenfalls in Bezug genommenen Ventilen der US-A-5 059 208, US-A-4 582 058 und US-A-4 325 366, bei denen nicht die Hand des Verwenders, sondern ein beschleunigter Luftstrom das Schließen des Ventils einleitet. Merkmal b2) enthält lediglich die Vorgabe, wie das Ventil – nachdem es seine erfindungsgemäße Funktion ausgeführt hat – wieder geöffnet werden kann, nämlich mittels eines federnden Zurückkehrens.

Auch dass das Ventilelement gemäß Merkmal b) in bzw. an der zweiten, also dem Stoma abgewandten Öffnung vorgesehen ist, verschafft dem Fachmann alleine noch keine hinreichende Klarheit, wie er eine Vorrichtung so auszugestalten hat, dass die durch das Patent verfolgten technischen Vorteile erreicht werden. Der Anspruch geht davon aus, dass das Filtergehäuse eine erste und eine zweite Öffnung aufweist, die prinzipiell mit einem Ventilelement geschlossen werden können. Wie die Klägerin selbst ausführt, wäre es aus Sicht eines Fachmanns grundsätzlich auch vorstellbar, mit einem – nur mit Teilen seiner Baugruppe an der zweiten Öffnung angeordneten Ventilelement mittels einer mechanischen Kraftverlängerung einen Verschluss der ersten Öffnung des Filtergehäuses oder des Filtergehäuses an einer anderen Stelle zwischen der ersten und der zweiten Öffnung herbeizuführen.

Erst durch die Angabe im kennzeichnenden Teil, dass das Ventilelement an der zweiten Öffnung zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist, trifft das Klagepatent eine Auswahlentscheidung. Damit erhält der Fachmann eine klare und eindeutige Handlungsanweisung, wie bei einer patentgemäßen C-Vorrichtung der Verschluss gegen Luft und Sekrete aus dem Stoma umzusetzen ist.

Eine Bestätigung dieses Verständnisses von einem Ventilelement, das räumlich körperlich so beschaffen sein muss, dass es das Schließen des Filtergehäuses an der zweiten Öffnung realisiert, findet der Fachmann auch in der Beschreibung des in den Figuren 1 und 2 illustrierten Ausführungsbeispiels. Denn an der einzigen Stelle, an der die Patentbeschreibung ausführt, wie eine erfindungsgemäße Vorrichtung für das Sprechen geschlossen werden kann, übt das für die Verschlussfunktion vorgesehene Bauteil des aus mehreren Teilen bestehenden Ventilelements, nämlich der Deckel (18), seine Funktion zusammen mit der zweiten Öffnung (14) aus und deckt diese ab, wenn er einem leichten Druck von einem Finger ausgesetzt ist. Dies bewirkt, dass die Vorrichtung insgesamt geschlossen wird, also keine Luft durch sie hindurchgehen kann. Gleichzeitig wird erreicht, dass der betätigende Finger und das Sekret im C oder im Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filter effektiv voneinander getrennt bleiben und nicht miteinander in Berührung kommen (vgl. Anlage K 2a, S.1, letzter Absatz bis S. 2 erster Absatz, S. 2 letzter Absatz bis S. 3 erster Absatz, S. 5 zweiter Absatz).

Dieses Verständnis steht auch in Übereinstimmung mit dem durch das Klagepatent geleisteten Beitrag zum Stand der Technik. Ziel der Erfindung ist es, die im Stand der Technik beschriebenen Nachteile herkömmlicher Vorrichtungen, die mit einem C verwendet werden, zu überwinden. Betrachtet man die durch das Klagepatent beschriebenen Nachteile, wird deutlich, dass die zu Grunde liegende Lehre einerseits eine Lösung bereitstellen möchte, die den Luftstrom durch das C sicher und einfach mit einer manuell kontrollierten Vorrichtung unterbricht. Andererseits soll zugleich vermieden werden, dass der Finger, mit dem die Vorrichtung bedient wird, mit Sekret aus dem C oder mit dem Feuchtigkeit und Wärme tauschenden Filter in Kontakt kommt. Dieser Nachteil trat im Stand der Technik nach der Beschreibung des Klagepatents auch bei bislang bekannten Atmungsschutzvorrichtungen mit einem Filter auf, die zum Ermöglichen der Sprechfunktion mit dem Finger abgedeckt werden mussten (vergl. Anlage K 2a, S. 2 letzter Absatz bis
S. 3 erster Absatz).

Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Fachmann die technische Bedeutung des Merkmals b) dahingehend, dass das Ventilelement deshalb zum Schließen der zweiten Öffnung vorgesehen ist, weil nur das Schließen der zweiten Öffnung gewährleistet, dass sowohl der Luftstrom durch das C unterbrochen wird als auch sicherstellt ist, dass der Finger, der die Vorrichtung bedient, nicht mit dem hinter der zweiten Öffnung liegenden Filter in Berührung kommt. Die Öffnung, hinter der sich der Filter befindet, wird luft- und damit flüssigkeitsdicht verschlossen. Der Fachmann erkennt den besonderen Vorteil dieser Gestaltung darin, dass mit einer einzigen Maßnahme – nämlich dem Vorsehen eines Ventilelements zum Schließen der zweiten Öffnung – zwei Aufgaben, die das Klagepatent erfüllen möchte, gelöst werden. Für die unter Schutz gestellte Erfindung kommt es also nicht nur darauf an, dass der Luftstrom durch die beiden Öffnungen unterbrochen wird, sondern auch, dass ein Kontakt zwischen dem Finger, der die Vorrichtung bedient, und dem Filter der der Speicherung von Wärme und Feuchtigkeit dient, vermieden wird. Damit kommt aber der durch das Klagepatent getroffenen Auswahl einer – der zweiten – Öffnung auch ein konkreter technischer Sinn zu, der ausschließt, dass der Fachmann ein Schließen der ersten Öffnung allein deshalb ausreichen lässt, weil damit der Luftdurchtritt auch durch die zweite Öffnung unterbunden wird.

Soweit auf S. 5 2. Absatz der Patentbeschreibung davon gesprochen wird, die Vorrichtung könne auf diese Weise geschlossen werden, ist diese Aussage auf den vorangehenden Satz bezogen. Dort wird konkret beschrieben, dass der Deckel des Ventils die zweite Öffnung abdeckt, das heißt verschließt. Demgemäß kann aus der Beschreibungsstelle anders als die Klägerin meint, nicht hergeleitet werden, der Fachmann erkenne, dass es nur darum gehe, die Vorrichtung überhaupt über eine ihrer Öffnungen insgesamt für einen Luftdurchtritt unpassierbar zu machen.

Auch dem Verweis der Klägern auf die Written Opinion des Europäischen Patentamts (Anlage K 7, in deutscher Übersetzung Anlage K 7a) kann ein Argument für ein anderes Verständnis nicht entnommen werden. Es erscheint bereits fraglich, ob der dort tätige Prüfer im Rahmen der Prüfung der Anmeldung des Patents EP 1 077 XXX den Sinngehalt des Klagepatents vollständig erfasst hat. Denn er führt aus, dass bei der ihm zugrunde liegenden Erfindung die erste Öffnung und dadurch auch die zweite Öffnung geschlossen werde. Dem Prüfer ging es an der genannten Stelle zudem offensichtlich lediglich um einen Aspekt der Erfindung, nämlich die Blockade des Luftdurchtritts. Mit dem zweiten Aspekt, das heißt dem Verschließen der zweiten Öffnung zur Vermeidung eines Kontaktes von Finger und Filter bzw. Sekret, setzte er sich überhaupt nicht auseinander.

b)
Ein in dem vorgenannten Sinn räumlich-körperlich ausgeprägtes Ventilelement ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Drückt ein Anwender mit dem Finger auf die Sprechtaste, verschließt die im Inneren der angegriffenen Ausführungsform angeordnete Kunststoffplatte die erste, dem Stoma zugewandte Öffnung. Dabei kommt es nicht zu einem Verschluss der zweiten, gegenüberliegenden Öffnung. Diese kann durch das in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Ventilelement nicht verschlossen werden.

2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es vorliegend auch an einer Verwirklichung von Merkmal b) des Klagepatentanspruchs mit äquivalenten Mitteln.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar ab-gewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik grundsätzlich in der Lage war, anstelle des beanspruchten Ventilelements zum Schließen der zweiten Öffnung des Filtergehäuses auch ein Ventilelement zum Schließen der ersten Öffnung als gleichwirkende Gestaltung aufzufinden. Hierfür findet er jedenfalls – was Voraussetzung für die erforderliche Gleichwertigkeit wäre – weder einen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch, noch in der Patentbeschreibung.

Diese lehren den Fachmann nicht nur, dass für eine funktionsfähige C -Vorrichtung überhaupt ein Ventil vorhanden sein muss, das diese beim Sprechen für einen Durchtritt von Luft verschließt. Vielmehr gibt Patentanspruch 1 die Art, in der dieser Verschluss geschehen soll (durch ein Schließen der zweiten Öffnung), konkret vor. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal trifft das Klagepatent eine Auswahlentscheidung, mit der der Fachmann zwangsläufig einen technischen Sinn verbindet. Bereits die Aufnahme des Merkmals in den Patentanspruch zeigt, dass es für die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass überhaupt irgendein identifizierbares Bauteil vorhanden ist, das die Funktion des zum Schließen der zweiten Öffnung bestimmten Ventilelements übernimmt, wird dem nicht gerecht. Die durch das Klagepatent gelehrte Art des Schließens der Vorrichtung gemäß Merkmal b) wäre in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit wäre eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen könnte. In einem derartigen Fall würde er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet für die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine Äquivalenzüberlegungen nur an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Art des Schließens der Vorrichtung ausrichten wird. Charakteristisch für diese ist, dass nicht die erste offenbarte Öffnung am C, sondern die zweite, an der gegenüberliegenden Seite des Filtergehäuses befindliche Öffnung, geschlossen wird. Hierdurch wird der Bedienfinger des Verwenders effektiv – durch eine luft- und damit flüssigkeitsdicht geschlossene Öffnung – von dem im Filtergehäuse aufgenommenen Filter getrennt. Auf diese technische Wirkung bei der angegriffenen Ausführungsform zu verzichten, statt der zweiten Öffnung nur die erste Öffnung zu verschließen und den direkten Kontakt des Fingers mit dem Filter durch andere Gestaltungmittel zu verhindern, kann von diesem Horizont ausgehend nicht als gleichwertig aufgefunden werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.