2 U 57/11 – Druckmaterialbehälter 2

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2054

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Mai 2013, Az 2 U 57/11

Vorinstanz: 4a O 111/10

I. Die Berufung gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. sich die Verurteilung der Beklagten auf einen Druckmaterialbehälter bezieht,

der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei die Druckvorrichtung eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschlüsse enthält, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist, eine Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschlüsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden ist, und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, wobei der Druckmaterialbehälter eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe umfasst, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vor-richtungsseitigen Anschlüssen enthält, ferner eine zweite Einrichtung und eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält, wobei die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung, der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält, die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden, die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;

2. der Urteilsausspruch zum Rückruf (Ziffer V.1.) folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. August 2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2013 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, wobei den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Beklagte die zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

3. der Urteilsausspruch zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer V.2.) entfällt.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25. April 2013 auf 1.000.000,- € und für die Zeit danach auf 980.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 1 800 XXX (Klagepatent, Anlage HE 6; deutsche Übersetzung Anlage HE 8), das einen Tintenbehälter mit einer darauf montierten Platine mit elektrischen Kontakten betrifft. Aus diesem Schutzrecht nehmen beide Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent ist am 22. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier japanischer Schriften vom 26. Dezember 2005 und 11. August 2006 angemeldet worden; die Veröffentlichung der Klagepatentschrift und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sind am 15. Juli 2009 erfolgt. In der erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes folgendermaßen:

A printing material container (100) detachably attachable to a printing apparatus (1000) having a plurality of apparatus-side terminals, the printing material container comprising:

a first device (203) and a terminal group that includes a plurality of first terminals (220, 230, 260, 270, 280), wherein the plurality of first terminals are connected tot he first device and respectively include a first contact portion (cp) for contacting a corresponding terminal among the plurality of apparatus-side terminals;

characterised by further comprising:

a second device (104); and

a plurality of second terminals (250, 290) and at least one third terminal (210, 240) in the terminal group, wherein:

the plurality of second terminals are connected tot he second device and respectively include a second contact portion for contacting a corresponding terminal among the plurality of apparatus-side terminals, the plurality of second terminals are arranged to have a higher voltage externally applied thereto than the plurality of first terminals,

the at least one third terminal is fort he detection of shorting between a said second terminal and the at least one third terminal and includes a third contact portion for contacting a corresonding terminal among the plurality of apparatus-side terminals,

the second contact portions are arranged with a part oft he plurality oft he first contact portions so as to form a first row,

the second contact portions are respectively arranged at each end oft he first row, and the at least one third contact portion and the remaining part oft he plurality oft he first contact portions are arranged so as to form a second row, and the at least one third contact portion is arranged at one oft he two ends of the second row.

Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche Übersetzung lautet wie folgt:

Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

eine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 28) enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:

eine zweite Einrichtung (104); und

eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,

der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,

und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden,

und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt eine Tintenpatrone mit darauf angebrachter Platine;

die Figuren 3 A, 3 B und 15 C verdeutlichen verschiedene Möglichkeiten der Platinengestaltung (Bestückung mit Anschlüssen);

Figur 13 stellt das Szenarium eines Kurzschlusses dar, bei dem ein Tintentropfen (S1) bzw. ein Wassertzropfen (S2) in den Anschlussbereich eingedrungen ist und dort mehrere Anschlüsse überdeckt.

Vor dem Landgericht haben die Klägerinnen Anspruch 1 des Klagepatentes in folgender eingeschränkter Fassung geltend gemacht (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):

Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:

eine zweite Einrichtung (104); und

eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,

der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüs-sen enthält,

die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte(n) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile an-geordnet ist.

Auf einen von dritter Seite gegen die Patenterteilung eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 29. November 2011 (Anlage HE 20; deutsche Übersetzung Anlage HE 20a) mit folgender – nur in der deutschen Übersetzung wiedergegebenen – Anspruchsfassung beschränkt aufrecht erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind wiederum unterstrichen):

Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, die eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschlüsse enthält, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist, einer Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschlüsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:

eine zweite Einrichtung (104); und

eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen, und die zweite Einrichtung durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,

der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält,

die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,

die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile an-geordnet ist.

Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Europäische Patentamt noch nicht entschieden. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Einspruchsbeschwerde steht am 26. und 27. September 2013 bestimmt.

Die Klägerin zu 2. ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. und vertreibt in deren Auftrag Drucker und Druckerzubehör in Deutschland. Das Klagepatent wird von einer ausschließlichen Lizenz erfasst, die der Klägerin zu 2. bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1993 von der Klägerin zu 1. erteilt worden ist. Als Gegenleistung für die Lizenz verpflichtete sich die Klägerin zu 2. vertraglich, Tintenpatronen der Marke B für Drucker derselben Marke bei der Klägerin zu 1. und ihren verbundenen Unternehmen zu erwerben und in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Weiterhin ist die Klägerin zu 1. verpflichtet, mit der Klägerin zu 2. bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Klägerinnen darauf verständigt, gemeinsam Klage zu erheben, ist die Klägerin zu 1. gehalten, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken; gerichtliche Verfahren sollen in beider Namen geführt werden.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen, deren Chipmodule u.a. die folgenden beiden Platinenlayouts aufweisen (Ausführungsformen A und B). Hinsichtlich der Seriennummern und der Drucker, für die die Patronen von der Beklagten empfohlen werden, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Umdruck S. 10 unten) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der näheren Konstruktion und Ausgestaltung wird auf den Untersuchtungsbericht der Klägerinnen nach Anlage HE 15 Bezug genommen, dem die nachstehend eingeblendeten Abbildungen entnommen sind (S. 9, 12).

Während es sich bei den in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis von den Klägerinnen mit „erste Einrichtung“ gekennzeichneten Bauteilen um eine Halbleiterspeichereinrichtung (C) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 bzw. 3,3 Volt betrieben wird, ist die als „zweite Einrichtung“ bzw. „elektrischer Schwingkreis“ bezeichnete Schaltung betriebspannungsneutral, weil sie mit verschiedenen (niedrigen wie hohen) Spannungen betrieben werden kann.

Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einführung der Patrone in den Drucker lässt sich auf der Grundlage eines von den Klägerinnen durchgeführten Scratch-Tests, bei dem die Tintenpatrone vom Typ D in einen Drucker E eingesetzt worden ist, wie folgt darstellen (Anlage HE 15, S. 14):

Von Platinen der Ausführungsform A unterscheiden sich diejenigen der Ausführungsform B dadurch, dass bei ihr der in Anlage HE 15, S. 9 nicht besodners gekennzeichnete oberste Anschluss „J“ als Programmierkontakt über einen PIN mit dem Speicher der Tintenpatrone elektrisch verbunden ist; diese Verbindung fehlt in der Ausführungsform A, bei welcher der Anschluss J ein reiner „Dummy“ ist. Beiden Ausführungsformen ist gemeinsam, dass in den am Markt befindlichen Druckern kein Gegenkontakt zu dem Patronenanschluss J existiert, der im Betrtieb des Druckers eine wechselseitige Interaktion erlaubt.

Die Klägerinnen sehen durch Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Tintenpatronen das Klagepatent verletzt und machen geltend, die angegriffenen Patronen stimmten wortsinngemäß mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre überein.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt: Mehrere Merkmale des Klagepatentanspruches 1 beschrieben nur die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers, enthielten aber keine Information darüber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein müsse. Insbesondere die Kontaktabschnitte seien vor dem Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker lediglich gedachte Bereiche. Abgesehen davon wiesen die angegriffenen Patronen entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre keine zweite Einrichtung auf. Die Platine weise lediglich eine einzige zusammenhängende Schaltung auf. Der zweite von den Klägerinnen definierte Teil-Schaltkreis (der Schwingkreis) diene entgegen der Lehre des Klagepatentes nicht dazu, eine mit Hochspannung arbeitende Einrichtung – etwa einen Piezosensor – zu betreiben, sondern habe die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes erwartetes Antwortsignal zur Verfügung zu stellen. Dieses Antwortsignal sei demjenigen eines Piezosensors zwar ähnlich, enthalte aber keine Messinformationen. Er bestehe aus einer Diode und einer Spule und gebe beim Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen aus. Der Schwingkreis könne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden, die auch höher oder niedriger als diejenige des ersten Teil-Schaltkreises sein könnten. Abgesehen davon könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Patronen einen dritten Anschluss als Kurzschlusserfassungsanschluss einsetzten. Es genüge nicht, dass ein Anschluss objektiv hierzu geeignet sei; vielmehr müsse der Drucker, in den die Patrone eingesetzt sei, diesen Anschluss tatsächlich zur Kurzschlussdetektierung nutzen, damit dieser ein dritter Anschluss im Sinne des Klageschutzrechtes sei. In Bezug auf die Ausführungsform A hätten die Klägerinnen nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker Kurzschlüsse detektierten, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei, und zwischen welchen Anschlüssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Sie – die Beklagte – bestreite, dass Drucker der Klägerinnen tatsächlich Kurzschlüsse zwischen zwei Kontakten detektierten und tatsächlich eine derartige Kurzschlussdetektion zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss erfolge. Im Übrigen wäre, wenn eine Kurzschlussdetektion vorgesehen wäre, dem Betreiber des Druckers die Anwendung dieses Ablaufs gestattet, weil das Patentrecht durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung erschöpft wäre. Die Erschöpfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten Anspruch 1, weil sich die dort enthaltenen Merkmale betreffend die Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers bezögen und die Rechte betreffend die Druckermerkmale mit dessen Verkauf erschöpft seien. Auf eine Bezugsbindung in Bezug auf die von ihnen vertriebenen Patronen könnten die Klägerinnen sich nicht berufen, da eine solche Bezugsbindung mit Blick auf die marktbeherrschende Stellung der Klägerinnen kartellrechtswidrig sei. Im Übrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgemäßen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen der Patrone als für das Durchführen der Detektion zwingend erforderlichen Objekts abdecke.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. Mai 2011 entsprochen und auf der Grundlage der erstinstanzlich geltenden gemachten Fassung des Klagepatentanspruches 1 wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Druckmaterialbehälter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, der

(1) an einer Druckvorrichtung mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckbehälter umfasst:

(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und

(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen enthält, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

wobei der Druckmaterialbehälter des Weiteren umfasst:

(4) eine zweite Einrichtung; und

(5) eine Vielzahl von zweiten Anschlüssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:

(6) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

(7) die Vielzahl von zweiten Anschlüssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschlüssen,

(8) der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktab-schnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält;

(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;

(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und

(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und

(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und An-schriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. August 2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

1. zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und

2. endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gemäß Ziffer IV. verfährt oder die Ver-nichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.

Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Patronen wortsinngemäß mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre übereinstimmen, ohne dass es Rechtfertigungsgründe hierfür gebe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und ergänzend aus, das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend ausgelegt und auf der Grundlage dieser fehlerhaften Auslegung die angegriffenen Tintenpatronen zu Unrecht unter die relevanten Merkmale subsumiert; außerdem habe es rechtsfehlerhaft die Einwände der Erschöpfung und der konkludenten Lizenzerteilung zurückgewiesen. Anspruch 1 des Klagepatentes enthalte mehrfach Zweckangaben, die nur verwirklicht werden könnten, wenn der mit der Patrone bestückte Drucker eine entsprechende Ausgestaltung aufweise. Diese Zweckangaben könnten allenfalls so ausgelegt werden, dass sie eine Eignung der Bauteile der Tintenpatrone für ein bestimmtes Zusammenwirken mit einem Drucker zum Ausdruck bringen. Demzufolge hänge die Qualifizierung als Anschluss im Sinne des Klagepatents nicht davon ab, ob dieses Stück von einem Druckerkontakt berührt werde oder nicht. Außerdem müsse die zweite Einrichtung schaltungstechnisch von der ersten Einrichtung getrennt sein und dürfe mit ihr nicht eine einzige zusammenhängende Schaltung bilden; anderenfalls wären alle Anschlüsse mit beiden Einrichtungen verbunden, obwohl das Klagepatent genau vorschreibe, welche Anschlüsse mit welcher Einrichtung verbunden sein müssten. Die Vorgabe des Anspruchs 1, die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung zu betreiben, verlange, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt auf eine höhere Betriebsspannung eingerichtet sei; dass nur eine höhere Spannung angelegt werde, reiche nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei der bei den angegriffenen Gegenständen vorhandene elektrische Schwingkreis keine zweite Einrichtung, weil er nicht schaltungstechnisch von der ersten Einrichtung getrennt sei. Der Schwingkreis sei auch nicht dazu eingerichtet, mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben zu werden, sondern könne nach Belieben auch mit einer niedrigeren oder mit derselben Betriebsspannung wie die erste Einrichtung genutzt werden. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiterhin festgestellt, bei den angegriffenen Gegenständen finde eine Kurzschlusserfassung statt. Die Klägerinnen hätten entgegen der landgerichtlichen Auffassung anhand der Versuchsdokumentation gemäß Anlage HE 17 das Stattfinden einer Kurzschlusserfassung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dazu wäre es notwendig gewesen nachzuweisen, dass der Drucker den Anschluss B zur Kurzschlussdetektion verwende. Dass in den Versuchen der Klägerinnen die Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B eine Fehlermeldung des Druckers erzeugt habe, belege keine Kurzschlussdetektion; die Fehlermeldung könne auch den anderen nicht weniger wahrscheinlichen Grund haben, dass die Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B die am Anschluss A üblicherweise ankommenden Signale des Piezosensors verfälsche und der Drucker infolge dessen darauf schließe, dass keine richtige Patrone eingesetzt worden sei. Dass diese Möglichkeit ernsthaft bestehe, belege ein Versuch, den sie – die Beklagte – ausgeführt habe und bei dem sie in einem Drucker des Typs F eine Magentapatrone der Ausführungsform A mit Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B und als Gelbpatrone eine solche der Ausführungsform C ohne Schwingkreis und unmanipuliert eingesetzt habe. Der Drucker habe normale Betriebsbereitschaft gezeigt. Beim Drucker F seien die Positionen für magenta und gelb vertauscht. Der Drucker prüfe stets beide Patronen gleichzeitig. Wenn er die Messdaten der Piezosensoren auf den Patronen magenta und gelb abfrage, erhalte er trotz der Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B ein zutreffendes Messsignal, weil von der Gelbpatrone die gespeicherten Daten richtig erfasst würden. Daraus sei zu schließen, dass bei den Druckern der Klägerin keine Kurzschlussdetektion am Anschluss B erfolge, sondern lediglich am Anschluss A ein verfälschtes Messsignal abgefragt werde. Infolge dessen sei ihr – der Beklagten – Bestreiten erheblich gewesen, weil die Klägerin einer besonders weitgehenden Substantiierungslast unterlegen habe, da die darzulegenden Geschehensabläufe allein in ihrem Kenntnisbereich lägen. Bevor das Landgericht sie – die Beklagte – einer gesteigerten Substantiierungspflicht habe unterwerfen dürfen, hätte es darauf hinweisen müssen. Unzutreffend sei die Feststellung des Landgerichts, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei jeweils am Ende der ersten Zeile der Kontaktabschnitte ein zweiter Kontaktabschnitt angeordnet. Der für die Kurzschlusserfassung zuständige dritte Anschluss müsse lediglich Leitfähigkeit besitzen; dass er auch für eine andere Funktion verwendet werde, sei unbeachtlich. Dann aber gehöre der Anschluss J der angegriffenen Patronen zur Anschlussgruppe im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Zur Anschlussgruppe gehöre nämlich alles, was unmittelbar in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sei. Der Anschluss J sei bei der Ausführungsform A, auch wenn er funktionslos sei, ein leitfähiger Dummy-Kontakt und könne den mit der Funktion einer Kurzschlusserfassung belegten Anschluss eines Druckers belegen; daher bilde er bei der Ausführungsform A einen dritten Anschluss. Bei der Ausführungsform B sei er mit dem C-Speicher verbunden und infolge dessen ein erster Anschluss im Sinne des Klagepatentes. Bei der Ausführungsform B könne jeder Kurzschluss mit dem Programmierkontakt J den Speicher zerstören. Das Landgericht habe demgegenüber rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, ein Anschlussstück der angegriffenen Ausführungsform stelle deshalb keinen Anschluss im Sinne des Klagepatentes dar, weil es beim Betrieb mit einem bestimmten Drucker von keinem Druckerkontakt berührt werde. Dann seien aber die zweiten Anschlüsse nicht am Ende der einzelnen Zeile angeordnet. Sollte die Auffassung zutreffen, dass tatsächlich eine Kurzschlusserfassung durch den Drucker stattfinden müsse, fehle es an Vortrag der Klägerinnen zu den Anschlüssen H und I.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Pelikan Hardcopy Production AG bei dem Europäischen Patentamt gegen das europäische Patent 1 800 XXX erhobenen Einspruch, weiter hilfsweise bis zur Entscheidung einer künftigen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen, die im Falle eines Misserfolges der Einspruchsbeschwerde erhoben werde.

Die Klägerinnen beantragen (nach Rücknahme des Entfernungsanspruchs),

die Berufung der Beklagten – wie erkannt – zurückzuweisen, und widersetzen sich dem Aussetzungsantrag.

Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Ergänzend führen sie aus, bei den angegriffenen Tintenpatronen sei zwischen der ersten Einrichtung und der als Schwingkreis bezeichneten zweiten Einrichtung keine elektrisch leitende Verbindung vorhanden; das gelte erst recht unter normalen Betriebsbedingungen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 verlange auch keine vollständige Isolation beider Einrichtungen, sondern lasse die Anordnung auf einer gemeinsamen Platine und sogar in einem gemeinsamen Modul zu. Der Schwingkreis gebe bei Anlegen einer Betriebsspannung von 37 Volt durch den Drucker ein gezieltes Antwortsignal; daraus ergebe sich, dass die zweite Einrichtung mit höherer Spannung betrieben werde als die erste. Die – unbestritten vorhandene – Eignung des Anschlusses B zur Kurzschlussdetektion reiche aus; darüber hinaus werde die Kurzschlussdetektion auch ausgeführt. Das zeige sich daran, dass die Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B einen Kurzschluss erzeuge, der wiederum den Drucker zur Einstellung des Druckbetriebes veranlasse. Das Anzeigen einer Fehlermeldung werde im Patentanspruch 1 nicht verlangt. Zusätzliche Dummy- oder Programmieranschlüsse verließen den Schutzbereich des Klagepatentes nicht, daher besäßen die angegriffenen Patronen zweite Kontaktabschnitte jeweils am Ende der ersten Zeile. Der Anschluss J gehöre nicht zur Anschlussgruppe, weil er bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in einem Drucker keinen druckerseitigen Anschluss kontaktiere. Zudem ändere er nichts daran, dass bei der „verbliebenen“ Anspruchsgruppe ebenfalls ein Beitrag zur Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung geleistet werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet die Neufassung des Unterlassungsantrages in der Berufungsinstanz keine unzulässige Klageänderung. Der Übergang auf eine andere Fassung des Patentanspruches (die hier wegen der Anspruchsbeschränkung erforderlich war, die im Einspruchsverfahren vor dem EPA stattgefunden hat), stellt einen Fall der Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar, die das Gesetz nicht als Klageänderung ansieht und demzufolge auch nicht von einer Sachdienlichkeitsprüfung oder einer Zustimmung der beklagten Partei abhängig macht.

III.

1.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, insbesondere eine Tintenpatrone. Der Druckmaterialbehälter weist mehrere elektrische Einrichtungen und eine an ihm montierte Platine mit dazugehörigen Anschlüssen auf, die beim Einsetzen in eine Druckvorrichtung mit entsprechenden vorrichtungsseitigen Anschlüssen über Kontaktabschnitte elektrisch verbunden sind und so vom Drucker angesteuert werden können.

a)
Wie die Klagepatentbeschreibung in ihrer Einleitung ausführt, war es im Stand der Technik üblich, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zusätzlichen Einrichtungen auszurüsten; solche Einrichtungen können etwa ein Speicher für tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungsschaltung sein, an die eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet.

In diesem Zusammenhang erwähnt die Klagepatentbeschreibung die europäische Patentanmeldung 1 219 XXY, die eine Schaltungsplatine für eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisförmiger Prüfanschluss am oberen Ende vorgesehen ist, weitere Anschlüsse in zwei Zeilen darunter angeordnet und Masseanschlüsse an den jeweiligen Enden der unteren Zeile vorgesehen sind. Weiterhin wird die US-Patentanmeldung 2004/0155 XXZ erwähnt, die eine Tintenpatrone offenbart, die einen Sensor enthält.

Es gab bereits Gestaltungen für den Aufbau, die Kurzschlüssen vorbeugen sollten, die eindringende elektrisch leitende Materialien – etwa Tinte oder eine Büroklammer – auf den Verbindungsanschlüssen zwischen Tintenpatrone und Drucker hervorrufen können (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0002]; deutsche Übersetzung Anlage HE 8, S. 1/2; soweit auf die deutsche Übersetzung Bezug genommen wird, ist stets die Anlage HE 8 gemeint).

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Abs. [0003], Übersetzung S. 2 Abs. 2), berücksichtigen die bekannten Technologien jedoch nicht den Fall, dass eine Tintenpatrone mit mehreren solcher Zusatzeinrichtungen ausgerüstet ist, beispielsweise mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschlüssen für die eine und solchen für die andere Zusatzeinrichtung. Hier können Kurzschlüsse zwischen den Anschlüssen für die eine Einrichtung und denjenigen für die andere Einrichtung auftreten, die sowohl die Tintenpatrone als auch den mit ihr bestückten Drucker beschädigen können.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, einen mit mehreren zusätzlichen Einrichtungen ausgerüsteten Druckmaterialbehälter bereitzustellen, bei welchem durch Kurzschlüsse zwischen den Anschlüssen bedingte Beschädigungen des Druckmaterialbehälters und des Druckers verhindert oder reduziert werden können (Klagepatentschrift, Abs. [0004]; Übersetzung S. 2/3). Wie bereits die Verwendung des Ausdrucks „reduziert“ deutlich macht, geht es nicht darum, solche Beschädigungen oder deren Gefahr vollkommen auszuschließen, sondern es reicht, dass das Risiko solcher Beschädigungen vermindert wird.

b)
Dies soll nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 durch die dort gelehrte Anordnung der Anschlüsse für die Zusatzeinrichtungen und die Kurzschlusserfassung erfolgen, aber auch durch bestimmte Maßnahmen, wie die Vorrichtung auf die Detektion eines Kurzschlusses reagiert.

Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 nach der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung einen Druckmaterialbehälter (Tintenpatrone) mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um einen Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) abnehmbar angebracht werden kann.

2. Die Druckvorrichtung (1000) enthält

2.1 einen Druckkopf (5) und

2.2 eine Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschlüsse (410-490), und zwar

2.2.1 eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschlüsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist,

2.2.2 eine Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschlüsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und

2.2.3 mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist.

3. Der Druckmaterialbehälter (100) umfasst

3.1 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,

3.2 eine zweite Einrichtung (104) [= z.B. Resttintenpegelsensor], die durch eine höhere Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (203) [= Speicher], und

3.3 eine Anschlussgruppe (Gruppe von Anschlüssen).

4. Die Anschlussgruppe (Gruppe von Anschlüssen) beinhaltet

4.1 eine Vielzahl erster Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280),

4.2 eine Vielzahl zweiter Anschlüsse (250, 290) und

4.3 mindestens einen dritten Anschluss (210, 240).

5. Die Vielzahl erster Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280)

5.1 ist mit der ersten Einrichtung (203) [= Speicher] verbunden und

5.2 enthält jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger erster Anschlüsse.

6. Die Vielzahl zweiter Anschlüsse (250, 290) ist so angeordnet, dass an sie extern eine höhere Spannung angelegt wird als an die Vielzahl erster Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280).

7. Die Vielzahl zweiter Anschlüsse (250, 290)

7.1 ist mit der zweiten Einrichtung (104) [= z.B. Resttintenpegelsensor] verbunden
und

7.2 enthält jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger zweiter Anschlüsse.

7.2.1 Die zweiten Kontaktabschnitte (cp) sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet, dass sie eine erste Zeile bilden.

7.2.2 Die zweiten Kontaktabschnitte (cp) sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet.

8. Der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240)

8.1 ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),

8.2 enthält einen dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren des mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl Anschlüsse.

8.2.1 Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt (cp) und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (cp) sind so angeordnet, dass sie eine zweite Zeile bilden.

8.2.2 Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt (cp) ist an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet.

c)
Der Kern der in dieser Merkmalskombination umschriebenen Erfindung besteht darin, bei einem bekannten Druckmaterialbehälter, der zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebene zusätzliche Einrichtungen und passende elektrische Anschlüsse aufweist, einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschlüssen vorzusehen und außerdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschlüsse (nicht unbedingt auch die gesamten Anschlüsse) innerhalb der Anschlussgruppe in einer ganz bestimmten Weise räumlich anzuordnen. Dadurch, dass die zweiten Kontaktabschnitte (Hochspannung) mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Niedrigspannung) auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, soll die Zahl der gegenüber den zweiten Anschlüssen (Hochspannung) benachbarten Anschlüsse anderer Kategorien (Niedrigspannung) klein gehalten werden, um auf diese Weise die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschlüsse zu den anderen zu vermindern (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0058], Übersetzung S. 3 und S. 28/29). Die Lage der zweiten Kontaktabschnitte am äußeren Rand der ersten Zeile hat zur Folge, dass jeder zweite Kontaktabschnitt (Hochspannung) nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt (Niedrigspannung) benachbart ist und eben keine Nachbarschaft zu zwei ersten Kontaktabschnitten existiert, wie dies bei einer Lage der zweiten Kontaktabschnitte weiter innen in der ersten Zeile der Fall wäre. Dass der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschlusserfassungsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endständige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussauslösenden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschlüssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (Klagepatentschrift Abs. [0060] und [0063], Übersetzung S. 29 Abs. 3 und S. 30/31).

d)
Für die Auslegung des Patentanspruchs ist zunächst allgemein von zentraler Bedeutung, dass es sich nicht um eine Systemerfindung handelt, welche die Einheit aus Drucker und Tintenpatrone betrifft, sondern dass ein Sachanspruch vorliegt, der die Patrone als solche (isoliert) unter Schutz stellt. Soweit sich der Patentanspruch zur Ausstattung des Druckers verhält (Druckkopf, erste, zweite und dritte Anschlüsse mit Speichersteuerschaltung, Hochspannungsschaltung und Kurzschlusserfassungsschaltung) geschieht dies nur zum näheren Verständnis des Funktionszusammenhangs, hat jedoch keine unmittelbare Bedeutung für die Interpretation des Patentanspruchs. Geschützt ist deswegen auch nicht nur eine Patrone im konkreten Zusammenwirken mit einem bestimmten Drucker, der den besagten druckerseitigen Anforderungen entspricht, sondern jede Patrone, die – erstens – den in Bezug auf den Druckmaterialbehälter formulierten konstruktiven Anforderungen (Merkmale 3 bis 8) genügt und die – zweitens – dank dieser Ausgestaltung objektiv dazu in der Lage ist, mit einer Druckvorrichtung zusammenzuarbeiten, die den Vorgaben der Merkmalsgruppe 2 folgt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es einen solchen Drucker (mit Druckkopf und mit zu den Anschlüssen der Patrone korrespondierenden Anschlüssen) am Markt tatsächlich gibt; entscheidend ist vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit der fraglichen Tintenpatrone erlaubt.

Die erfindungsgemäße Patrone zeichnet sich durch eine Mindestausstattung aus. Sie umfasst eine erste Speichereinrichtung und eine zweite Hochspannungseinrichtung. Damit die so ausgerüstete Patrone imstande ist, elektrisch mit dem Drucker zusammenzuarbeiten, muss jede der beiden obligatorischen Einrichtungen mit elektrischen Anschlüssen versehen sein, weil nur dank solcher Anschlüsse eine Interaktion mit dem Drucker (über dessen Anschlüsse) denkbar ist. Bereits mit der besagten Mindestausstattung (ein Speicher + eine Hochspannungseinrichtung) tritt das von der Erfindung zu lösende technische Problem auf, dass es zwischen den Anschlüssen für die mit unterschiedlicher Spannung arbeitenden beiden Einrichtungen zu einem für die Patrone und/oder den Drucker schädlichen Kurzschluss kommen kann. Selbstverständlich schließt es der Patentanspruch nicht aus, dass die Patrone fakultativ auch mit mehr als nur einer Niedrigspannungseinrichtung und/oder mit mehr als nur einer Hochspannungseinrichtung bestückt wird. Ob auch für diese möglichen weiteren Einrichtungen zur Vermeidung einer Kurzschlussgefahr der Lehre des Klagepatents gefolgt wird, liegt allerdings im Belieben des Fachmanns. Er kann auf weitere Einrichtungen vollständig verzichten, er kann sie vorsehen und (sinnvollerweise) auch für sie die Lehre der Erfindung anwenden, er kann sie aber auch installieren und für sie von einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Anschlüsse absehen.

e)
Dies vorausgeschickt, gilt für die zwischen den Parteien streitigen Einzelmerkmale Folgendes:

aa)
Das Klagepatent verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend, die erste und die zweite Einrichtung elektrisch vollständig voneinander zu trennen. Anspruch 1 fordert nur, die ersten Anschlüsse mit der ersten Einrichtung und die zweiten Anschlüsse mit der zweiten Einrichtung zu verbinden. Das lässt offen, ob die Einrichtungen auch untereinander elektrisch verbunden sein dürfen. Aus der Beschreibung und den Zeichnungen ergibt sich nichts prinzipiell anderes. Zwar lässt die in der Klagepatentschrift (Abs. [0110], Sp. 29 Z. 23 – 25; Übersetzung S. 53/54) angesprochene Möglichkeit, die erste und zweite Einrichtung in eine einzige Schaltungsplatine oder ein einziges Modul zu integrieren, noch nicht auf die Zulässigkeit einer (beliebigen) elektrischen Verbindung beider Einrichtungen schließen. Die Textstelle beschäftigt sich allgemein mit der Montage der ersten und zweiten Einrichtung und einer Platine; insbesondere ist es möglich, Speicher und Platine getrennt und in dem Gehäuse einzeln zu installieren. Im Hinblick darauf ist die genannte Textstelle in dem Sinne zu verstehen, dass sie allein auf die räumliche Lage beider Einrichtungen abstellt, aber nicht auf eine etwaige elektrische Verbindung zwischen ihnen. Aus der Zielsetzung des Klagepatentes, Kurzschlüsse zwischen beiden Einrichtungen zu vermeiden, und aus der Vorgabe des Klagepatentanspruches 1, die zweite Einrichtung mit höherer Spannung zu betreiben als die erste, ergeben sich allerdings zwei Einschränkungen: Zum Einen darf eine elektrische Verbindung zwischen beiden Einrichtungen nicht dazu führen, dass auch an die erste Einrichtung die nur der zweiten Einrichtung vorbehaltene höhere Betriebsspannung angelegt wird, denn das wäre gleichbedeutend mit einem Kurzschluss zwischen beiden Einrichtungen, den der erfindungsgemäß vorgesehene Kurzschlusserfassungsanschluss gerade vermeiden soll. Ebenso wenig darf eine elektrische Verbindung zwischen den Einrichtungen dazu führen, dass diese im Ergebnis mit gleicher Spannung betrieben werden und die mit einem Kurzschluss zwischen den Anschlüssen verbundene Gefahr gar nicht besteht. Denn dann wären die Merkmale des Klagepatentanspruchs, mit denen die Gefahr einer Beschädigung der Druckvorrichtung oder des Druckmaterialbehälters infolge eines Kurzschlusses verhindert oder reduziert werden soll, obsolet. Da eine elektrische Verbindung zwischen den Einrichtungen regelmäßig dazu führt, dass die Anschlüsse der einen Einrichtung jedenfalls mittelbar auch mit der anderen elektrisch verbunden sind, ist eine solche Verbindung weiterhin patentgemäß nur zulässig, wenn dennoch eine eindeutige Zuordnung möglich ist, welcher behälterseitige Anschluss zu welcher Einrichtung gehört. Jeder Anschluss, über den der Betrieb einer der Einrichtungen sichergestellt oder Funktionen dieser Einrichtung gesteuert werden können, ist dieser betreffenden Einrichtung zuzuordnen. Insbesondere dann, wenn die elektrische Verbindung zwischen der ersten und zweiten Einrichtung auch weggelassen werden könnte, ohne die Funktionstauglichkeit des Druckmaterialbehälters oder einer seiner Einrichtungen zu beeinträchtigen, kann von getrennten ersten und zweiten Anschlüssen ausgegangen werden. Denn dann steht fest, dass ein erster (oder zweiter) Anschluss, der nur aufgrund der elektrischen Verbindung zwischen der ersten und zweiten Einrichtung mit beiden verbunden ist, für den Betrieb der zweiten (oder ersten) Einrichtung, mit der er dann nicht mehr verbunden ist, nichts beiträgt. Dass die zweite Einrichtung elektrisch mit der ersten (Speicher-)Einrichtung verbunden ist, besagt für sich genommen deswegen noch nichts. Die elektrische Verbindung ist vielmehr solange belanglos, wie die Betriebsspannungen der beiden Einrichtungen unterschiedlich bleiben und die zweite Einrichtung unabhängig von und neben der ersten Einrichtung funktionsfähig bleibt. Erst wenn die elektrische Anbindung an die erste Einrichtung dazu führt, dass die Funktionstauglichkeit der zweiten Einrichtung verloren geht oder deren Betriebsspannung auf demselben (niedrigen) Niveau wie die der ersten Einrichtung liegt, kann von einer erfindungsgemäßen zweiten Einrichtung nicht mehr gesprochen werden.

Zur zweiten Einrichtung ist ferner gesagt, dass sie durch eine höhere Spannung als der Speicher „betrieben wird“. Da das klagepatentgemäß zumindest zu verringernde Risiko eines Kurzschlusses zwischen den beiden Einrichtungen darin begründet liegt, dass beide mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betrieben werden, ist die Vorgabe, die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung als die erste zu betreiben und an die Anschlüsse der zweiten Einrichtung extern eine höhere Spannung anzulegen als an diejenigen der ersten, in jedem Fall so zu verstehen, dass die zweite Einrichtung nicht nur so beschaffen sein muss, dass sie das Anlegen einer höheren Spannung verkraftete, wenn man diese Spannung denn anlegte, sondern dass diese höhere Spannung im Druckbetrieb auch tatsächlich angelegt werden muss. Auf den ersten Blick könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass es nicht nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung die objektive Eignung besitzt, mit höherer Spannung als der Speicher betrieben zu werden, sondern dass der Patentanspruch für die Patrone einen tatsächlichen Betrieb seiner zweiten Einrichtung mit höherer Spannung voraussetzt. Weil das Patent keinen Systemschutz gewährt, sondern auf die Patrone als isolierten Schutzgegenstand gerichtet ist, könnte für den Betrieb der zweiten Patroneneinrichtung mit höherer Spannung nicht auf den Drucker abgestellt und ausreichen gelassen werden, dass erst durch ihn ein Betrieb der (für sich genommen betriebsspannungsneutralen) Patroneneinrichtung mit höherer Spannung gewährleistet wird. Da die Patrone als solche geschützt ist, müsste es vielmehr die Patrone mit ihren Bauteilen sein, die einen Betrieb der zweiten Einrichtung „mit höherer Spannung“ sicherstellt, was verlangen würde, dass ihre zweite Einrichtung von Hause aus (bauartbedingt) einen Betrieb mit höherer Spannung vorgibt. Eine solche Argumentation hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Patrone ihre weitergehende Eignung, nicht nur bei höherer, sondern zusätzlich auch bei niedriger Spannung betrieben zu werden, „zum Verhängnis werden“ würde, indem dieses Mehr an Betriebsoptionen zur Nichtbenutzung des Patents führen würde. Gerade weil es nur auf die Patrone und deren Ausstattung ankommt, reicht es aus, wenn die Anordnung so getroffen ist, dass ein Betrieb mit höherer Spannung stattfinden kann. Ob darüber hinaus noch ein weiteres Benutzungspotenzial existiert, das ausgeschöpft werden kann oder nicht, hat keine Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Fachmann sich darüber im Klaren ist, dass die Spannung, die an der einen oder anderen Einrichtung anliegt, in aller Regel durch die Druckvorrichtung bestimmt wird. Hängt aber die Höhe der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung ab, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschließlich mit einer höheren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden. Die Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes bestätigt dieses Verständnis. Dort ist davon die Rede, dass ein inhaltlicher Unterschied besteht zwischen einer Spannung, die extern an die Patronenanschlüsse angelegt wird, und derjenigen Spannung, mit der die Patroneneinrichtung betrieben wird. In der Tat besagt das erstere nichts Zwingendes für das letztere. Mit der Betriebsspannung der Patroneneinrichtung ist dabei diejenige Spannung gemeint, mit der die Einrichtung der Patrone „funktioniert“ (Anlage HE 20a, S. 10, vorletzter Absatz, letzter Satz). Indem das EPA feststellt, die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung offenbare nur, dass die zweite Patroneneinrichtung mit höherer Spannung als die Speichereinrichtung „funktioniert“, ist nichts dazu gesagt, dass die zum Funktionieren der zweiten Patroneneinrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt. Die Ausführungen des EPA lesen sich zwanglos auch auf eine betriebsspannungsneutrale Einrichtung. Entscheidend für die Erwägungen des EPA ist eben nur, dass es für die höhere Spannung auf die Patroneneinrichtung ankommt und nicht darauf, welche Spannung von außen (druckerseitig) an die Anschlüsse angelegt wird.

bb)
Damit der patronenseitige Speicher und die patronenseitige Hochspannungseinrichtung elektrisch wirksam werden können, ist es notwendig, sie mit Anschlüssen zu versehen, die eine Kommunikation mit den Kontaktstellen und Einrichtungen des Druckers gestatten. Im Einklang mit der einrichtungsseitigen Mindestausstattung der erfindungsgemäßen Patrone – mit einem Speicher (erste Einrichtung) und einer Hochspannungsvorrichtung (zweite Einrichtung) – sieht der Patentanspruch folgerichtig eine Vielzahl erster Anschlüsse vor, die mit dem Speicher (erste Einrichtung) verbunden sind (Merkmale 4.1, 5, 5.1), sowie eine Vielzahl zweiter Anschlüsse, die mit der Hochspannungsvorrichtung (zweite Einrichtung) verbunden sind (Merkmale 4.2, 7, 7.1). Für die Kurzschlusserfassung ist außerdem mindestens ein dritter Anschluss vorgesehen (Merkmale 4.3, 8). Bei den genannten Anschlüssen (erster, zweiter und dritter Art) handelt es sich sozusagen um die kontaktmäßige Mindestausrüstung der Patrone. Es versteht sich von selbst, dass jede weitere Niedrigspannungseinrichtung und/oder Hochspannungseinrichtung, die – wie erläutert – fakultativ möglich sind, das Vorsehen entsprechender weiterer elektrischer Anschlüsse verlangt. Folgerichtig besagt Merkmal 4, dass die Anschlussgruppe (= Gruppe von Anschlüssen) der Patrone mehrere erste, mehrere zweite und einen dritten Anschluss „beinhaltet“, womit (für den Fall weiterer elektrischer Einrichtungen auf der Patrone) die Möglichkeit eröffnet ist, die Anschlussgruppe um zusätzliche Anschlüsse (für die fakultative dritte, vierte etc. Einrichtung) zu erweitern. Umgekehrt bedeutet dies, dass zur Anschlussgruppe auch solche weiteren fakultativen Anschlüsse gehören, sofern sie auf der Patrone nicht räumlich separiert, sondern mit den obligatorischen ersten, zweiten und dem dritten Anschluss in einer äußerlich zusammengehörigen Gruppe angeordnet sind. Das Vorsehen der Anschlussgruppe dient angesichts dessen ersichtlich dazu, die relevanten Anschlüsse räumlich so zusammen zu fassen, dass sie mit den entsprechenden Anschlüssen des Druckers verbunden werden können, die ebenfalls gleichartig zusammengefasst sind. Die Anschlussgruppe im Sinne des Klagepatents wird mithin durch alle diejenigen (obligatorischen und fakultativen) Anschlüsse gebildet, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander als einheitliche Gruppe von Anschlüssen angesehen werden können. Sollte es fakultative Zusatzanschlüsse geben, gelten die besonderen Positionierungsvorschriften des Patents (Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2) freilich nur für die obligatorischen ersten, zweiten und den dritten Anschluss, die allein in den Anspruchsmerkmalen 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2 angesprochen sind. Ob der Fachmann für die fakultativen vierten, fünften etc. Anschlüsse gleichfalls der diesbezüglichen Lehre des Patents folgt, ist demgegenüber in sein Belieben gestellt. Schon mit einer patentgemäßen Positionierung lediglich der Anschlüsse für die Mindestausstattung der Patrone mit einer Niedrigspannungs- und einer Hochspannungseinrichtung ist die Kurzschlussgefahr herabgesetzt und damit das Anliegen der Erfindung erfüllt, ohne Rücksicht darauf, ob gleiches auch im Hinblick auf weitere fakultative Patroneneinrichtungen geschieht, die das Risiko eines weiteren Kurzschlusses zwischen ihren Anschlüssen mit sich bringen.

Das Landgericht hat ausgehend von der im Patentanspruch vorgenommenen begrifflichen Unterscheidung zwischen „Anschlüssen“ und „Kontaktabschnitten“ und unter Rückgriff auf die Beschreibung zutreffend festgestellt, dass die Kontaktabschnitte nicht mit den Anschlüssen gleichgesetzt werden dürfen. Bei den Kontaktabschnitten handelt es sich um räumliche Bereiche auf den Anschlüssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschlüssen des Druckmaterialbehälters und denen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und des dritten Anschlusses bilden so gesehen den Teil eines (mitunter großflächigeren) Anschlusses des Druckmaterialbehälters, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt steht (vgl. etwa Figuren 6 A und 6 B). Sofern die Anschlüsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschlüssen des Druckers, in den die Patrone bestimmungsgemäß so eingesetzt wird, dass die Anschlüsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte räumlich-körperliche Merkmale des Druckmittelbehälters; maßgeblich ist vielmehr, ob die Anschlüsse der Patrone objektiv geeignet sind, beim Einsatz in einem Drucker die im Anspruch spezifizierten Kontaktabschnitte zu bilden. Ein dritter Anschluss muss demgemäß räumlich-körperlich so gestaltet sein, dass er mit einem dritten Kontaktabschnitt einen entsprechenden druckerseitigen Kurzschlusserfassungsanspruchs kontaktieren und einen Kurzschluss zwischen ihm und einem zweiten Anschluss erfassen kann (EPA – Einspruchsabteilung, Anlage HL B 14, S. 18 Abs. 2). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Druckmaterialbehälter selbst über eine Schaltung verfügt, mit der der dritte Anschluss verbunden ist und ein Kurzschluss erfasst werden kann. Eine solche Gestaltung sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor; insbesondere ist der Kurzschlusserfassungsanschluss für sich allein nicht geeignet, einen Kurzschluss zu detektieren. Es genügt, wenn er im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung einen Kurzschluss erfassen kann. Insofern kann eine entsprechende Schaltung auch druckerseitig vorgesehen sein, wie das in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird (Abs. [0028]; Übersetzung S. 14/15). Für die Einordnung als dritter Anschluss im Sinne des Klagepatents genügt es deswegen, dass dieser Anschluss überhaupt elektrisch leitfähig ist. Denn bereits aufgrund dieser Leitfähigkeit kann er gewährleisten, dass im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss die dort anliegende höhere Spannung am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung durch geeignete Mittel die höhere Spannung erfassen und entsprechende Maßnahmen veranlassen kann, um mögliche Schäden durch den Kurzschluss zu unterbinden. Ob es solchermaßen ausgestattete Druckvorrichtungen gibt und ob der in Anspruch 1 beschriebene Behälter in eine solche oder eine anders gestaltete Druckvorrichtung eingesetzt wird, bei dem es zu dem im Klagepatent vorausgesetzten Zusammenwirken des Druckmaterialbehälters mit einem Kurzschlusserfassungsanschluss der Druckvorrichtung kommt, ist für die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich, solange ein passender Drucker nur technisch und wirtschaftlich sinnvoll reailsierbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 2009, I-2 U 111/08).

cc)
Bezüglich der für die ersten, die zweiten und den dritten Anschluss gegebenen Positionierungsvorschriften des Patentanspruchs (Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2) ist zu beachten, das nicht auf die Anschlüsse als Ganzes, sondern nur auf deren Kontaktabschnitte abgestellt wird. Die Anweisung des Patentanspruchs geht konkret dahin,

– alle Kontaktabschnitte der zweiten (mit der Hochspannungseinrichtung verbundenen) Anschlüsse gemeinsam mit einem Teil der Kontaktabschnitte der ersten (mit dem Speicher verbundenen) Anschlüsse in einer ersten Zeile anzuordnen,

wobei innerhalb dieser Zeile die Kontaktabschnitte der zweiten Anschlüsse jeweils am Zeilenende liegen sollen;

– die restlichen Kontaktabschnitte der ersten Anschlüsse gemeinsam mit dem Kontaktabschnitt des dritten Anschlusses in einer zweiten Zeile anzuordnen,

wobei der Kontaktabschnitt des dritten Anschlusses an einem der beiden Enden dieser Zeile liegen soll.

Wo innerhalb der (ggf. großflächigen) Anschlüsse der „Kontaktabschnitt“ zu verorten ist, beurteilt sich, wenn der patronenseitige Anschluss selbst aufgrund seiner Gestaltung keinen Aufschluss gibt, danach, wo bei einem gedachten Drucker und gedachten druckerseitigen Gegenkontakten eine Kontaktfläche an den Anschlüssen der Patrone gegeben sein könnte.

2.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Tintenpatronen wortsinngemäß mit der technischen Lehre des Klagepatent-anspruchs 1 übereinstimmen.

a)
Unstreitig sind die angegriffenen Gegenstände Druckmaterialbehälter, die abnehmbar an einer Druckvorrichtung – einem Tintenstrahldrucker – angebracht werden können, der mit einem Druckkopf und mit einer Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschlüsse ausgerüstet ist. Unstreitig ist ferner, dass die angegriffenen Gegenstände eine Anschlussgruppe enthalten und dass es sich bei dem C-Speicher um eine erste Einrichtung im Sinne des Klagepatents handelt. Schließlich ist unstreitig, dass die Anschlussgruppe der angegriffenen Patronen mit den Anschlüssen C bis G eine Vielzahl erster Anschlüsse enthält, die mit der ersten (Speicher-)Einrichtung verbunden und geeignet sind, bei Verwendung der Patronen in einem Drucker jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschlüsse auszubilden.

b)
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Tintenpatronen in Gestalt des von der Beklagten als elektrischer Schwingkreis bezeichneten weiteren Schaltkreises über eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents verfügen. Dazu reicht es – wie ausgeführt – aus, dass der elektrische Schwingkreis eine Funktion wahrnimmt, die sich von derjenigen der ersten Einrichtung (dem Speicher) unterscheidet. Das ist für die angegriffenen Druckmaterialbehälter zu bejahen, denn die Beklagte räumt selbst ein, dass der elektrische Schwingkreis eine grundlegend andere Funktion als der Speicher erfüllt, indem er dem Drucker ein Antwortsignal ähnlich dem eines Piezosensors zur Verfügung stellt.

Die zwischen dem Schwingkreis und der ersten Einrichtung bestehenden elektrischen Verbindungen würden seiner Qualifizierung als zweiter Einrichtung nur entgegen stehen, wenn ihretwegen kein Spannungsgefälle zwischen den Einrichtungsanschlüssen mehr bestünde (was unstreitig nicht der Fall ist) oder wenn die erste bzw. zweite Einrichtung auch über die Verbindung mit der jeweils anderen Einrichtung beim Betrieb versorgt würde und ohne diese Versorgung ihre zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr das Vorbringen der Klägerin unbestritten gelassen, ein Durchtrennen der Kondensatoren C12 und C13 (vgl. Anlage HE 17 S. 12) habe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Tintenpatrone keinen erkennbaren Einfluss auf den Betrieb der beiden Einrichtungen. Ebenso wenig hat die Beklagte den Vortrag der Klägerinnen bestritten, beim Betrieb der angegriffenen Gegenstände interagierten beide Einrichtungen nicht miteinander. Da es zur Darlegungslast der Beklagten steht, dass diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen zu widerlegen, und da die Beklagte dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Verbindungen zwischen beiden Einrichtungen für deren Betrieb keine Bedeutung haben.

c)
Die zweite Einrichtung wird mit einer höheren Spannung betrieben als die erste. Dass dies jedenfalls beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der angegriffenen Patronen in einem Drucker vom Typ E 8 (dessen Existenz belegt, dass ein solchermaßen ausgerüsteter Drucker denkbar ist) geschieht, haben die Klägerinnen bereits in erster Instanz mit der Spannungsmessung an den zweiten Anschlüssen gemäß Anlage HE 15 dokumentiert. Während die an den ersten Anschlüssen anliegende Spannung unstreitig bei etwa 3,3 Volt liegt, wurde an den zweiten Anschlüssen eine wesentlich höhere Spannung von 37 Volt gemessen. Die Richtigkeit dieser Messungen hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Anstatt sich mit diesen Messungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, behauptet sie lediglich pauschal, der elektrische Schwingkreis der angegriffenen Patronen sei nicht dazu eingerichtet, mit einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung. Eben dies belegen jedoch die erwähnten Messungen der Klägerinnen. Mit ihrem Vorbringen, der elektrische Schwingkreis könne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden, räumt die Beklagte im Übrigen selbst ein, dass der Schwingkreis auch mit einer höheren Spannung als die erste Einrichtung beaufschlagt werden kann. Damit ist gleichzeitig eingeräumt, dass die Bauart der Funktionselemente des Schwingkreises so beschaffen ist, dass der Schwingkreis einen Betrieb mit hohen Spannungen erlaubt. Dass die zweite Einrichtung ausschließlich mit einer höheren Spannung als die erste betrieben werden kann, verlangt Anspruch 1 des Klagepatents nicht.

d)
Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander bilden die Anschlüsse A bis J der beiden angegriffenen Patronen eine Anschlussgruppe im Sinne des Klagepatents.

e)
Die Anschlüsse A – J weisen als solche durch ihre Formgebung keine Kontaktabschnitte aus. Die Klägerinnen haben jedoch durch Einsetzen der streitbefangenen Patronen in einen handelsüblichen Drucker mögliche Kontaktstellen identifiziert. Das genügt, weil die tatsächlich am Markt verfügbaren Drucker hinreichend belegen, dass Drucker denkbar sind, die an den besagten Positionen zu einem Kontakt mit den ersten, den zweiten und dem dritten Anschluss der Patronen führen, so dass dort Kontaktabschnitte angenommen werden können.

aa)
Die ersten Anschlüsse sind alle diejenigen, die mit dem Speicher (als der ersten Einrichtung) verbunden sind. Das sind bei der Ausführungsform A die Anschlüsse C – G bzw. H (= Masse) und bei der Ausführungsform B die Anschlüsse C – G bzw. H (= Masse) sowie J. Zwar dient der Kontakt J bei handelsüblichen Druckern nur der herstellerseitigen Programmierung des Speichers, weswegen der Anschluss J im nachfolgenden Druckerbetrieb mit keinen Druckerkontakt korrespondiert. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Kontakt J elektrisch an den Patronenspeicher angebunden ist, was ihn zwangsläufig zu einem ersten Anschluss macht, und dass ein gedachter Drucker dort auch einen elektrischen Gegenkontakt besitzen könnte. Auch die Klägerinnen machen nicht geltend, dass es eine bloß theoretische Möglichkeit ohne praktische Relevanz ist, dass der Drucker an der Position J mit einem Gegenkontakt versehen sein könnte.

bb)
Die zweiten Anschlüsse sind diejenigen, die mit der zweiten Einrichtung (Schwing-kreis) verbunden sind, nämlich die Anschlüsse A & I. Die Lage der diesbezüglichen Kontaktstellen ergibt sich aus den Ergebnissen des von den Klägerinnen mit einem handelsüblichen Drucker durchgeführten Scratch-Tests (Anlage HE 15, S. 14). Danach liegen alle zweiten Kontaktabschnitte (A & I) und einige der ersten Kontaktabschnitte (C, E & G) auf einer gemeinsamen (unteren) Zeile.

cc)
Ein – erster – dritter Anschluss befindet sich in Position B. Wie oben im Zusammenhang mit der Erläuterung des Erfindungsgegenstandes dargetan, ist das Teilmerkmal „zur Kurzschlusserfassung“ so zu verstehen, dass der Anschluss zur Erfassung von Kurzschlüssen objektiv geeignet sein muss. Dazu genügt es, dass es sich überhaupt um einen leitfähigen Anschluss handelt, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Ihr gesamtes Vorbringen zur Kurzschlussdetektion erfolgt in der Berufungsbegründung lediglich für den – nicht gegebenen – Fall, dass der Senat der Auffassung sein sollte, zur Verwirklichung der Erfindung müsse tatsächlich eine Kurzschlusserfassung stattfinden.
Der Anschluss B ist geeignet, im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Druckvorrichtung einen Kurzschluss zwischen den Anschlüssen A und B zu erfassen, indem etwa die infolge des Kurzschlusses am Anschluss B anliegende Spannung von der Druckvorrichtung erkannt und somit der Kurzschluss detektiert wird. Einen Beleg dafür liefern die in Anlage HE 17 beschriebenen Versuche der Klägerinnen, ungeachtet der Tatsache, dass die Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B lediglich die Fehlermeldung „Tintenpatronen können nicht erkannt werden“ hervorgerufen hat. Die Meldung mag für einen Kurzschluss nicht spezifisch sein; allerdings gibt das Klagepatent auch nicht vor, wie die Kurzschlussdetektion erfolgen soll. Mithin ist eine Kurzschlusserfassung immer dann gegeben, wenn bei einem Kurzschluss ein Unterschied zur bisher gegebenen Betriebssituation festgestellt wird. Da das Klagepatent es auch zulässt, den Kurzschlusserfassungsanschluss gleichzeitig zur Patronendetektion zu verwenden, besteht ohne weiteres die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform aufgetretene Fehlermeldung „Tintenpatronen können nicht erkannt werden“ die Folge eines detektierten Kurzschlusses ist. Die Klägerinnen haben insoweit jedenfalls ihrer Darlegungslast zunächst genügt, und es wäre Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits Versuche mit den angegriffenen Patronen durchzuführen, die dann allerdings auch das Ergebnis haben müssten, dass die genannte Fehlermeldung, gleichgültig in welchem Drucker die Patrone verwendet wird, in keinem Fall auf einen Kurzschluss zurückzuführen ist. Abgesehen davon kommt es nicht einmal auf die am Markt verfügbaren Drucker an, so dass die Kurzschlusserfassung in jedem Fall mit dem Hinweis zu bejahen ist, dass ein (insoweit abweichend von den Testobjekten ausgerüsteter) Drucker vorstellbar ist, der eine im Sinne des Verständnisses der Beklagten eindeutige Kurzschlusserkennung- und meldung erzeugt. Da es auf die bloß objektive Eignung des Anschlusses ankommt und diese jedenfalls bei einem gedachten, entsprechend ausgestatteten Drucker zum Tragen kommt, erübrigen sich die Ausführungen der Beklagten, eigene Versuche mit dem Drucker vom Typ B F hätten ergeben, dass es trotz einer Lötverbindung zwischen den Anschlüssen A und B der angegriffenen Gegenstände nicht zu einer Kurzschlussdetektion gekommen sei. Dass die von den Klägerinnen in Anlage HE 17 dokumentierten Versuche ausschließlich mit der Ausführungsform B durchgeführt worden sind, hindert nicht, ihre Ergebnisse auf die Ausführungsform A zu übertragen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 25 Abs. 3), unterscheidet sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die Ausführungsform B nur dadurch von der Ausführungsform A, dass dort der Anschluss J mit dem Halbleiterspeicher der Tintenpatrone verbunden ist, ohne dass substantiiert dargelegt wird, dass die Kontakte A und B anders geschaltet sind als bei der Ausführungsform A.

Der Anschluss J ist bei der angegriffenen Ausführungsform A ein – zweiter – dritter Anschluss. Zwar ist er elektrisch an keine Patroneneinrichtung angeschlossen, sondern ein „Dummy“; er ist gleichwohl elektrisch leitfähig, was ihm (bei entsprechender gedachter Druckerausrüstung) die objektive Eignung als Kurzschlusserfassungsabschnitt verleiht. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz ausführt, ein an den mit dem Halbleiterspeicher verbundenen Anschluss J angelegter Kurzschluss könne den Halbleiterspeicher beschädigen, so ist sie damit zum einen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, zum anderen ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, weil nicht ausgeführt wird, wie im Einzelnen ein solcher Schaden zustande kommen soll. Das Klagepatent schließt es nicht aus, dass der Anschluss zur Kurzschlusserfassung auch anderen Zwecken dient, indem es Ausführungsformen erörtert, bei denen der Kurzschlusserfassungsanschluss auch zur Patronendetektion dient. So wird die druckerseitige Schaltung, die mit dem dritten Anschluss auf der Patrone verbunden ist, häufig als „Patronenerfassungs-/Kurz-schlusserfassungsschaltung“ bezeichnet (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0026], [0028], [0030], [0032], [0033], [0039] und [0062]; Übersetzung S. 14 Abs. 1, S. 14/15, S. 16 Abs. 1 und Abs. 3 – S. 17 Abs. 2, S. 20 Abs. 2 und S. 30 Abs. 2). Abgesehen davon genügt es – entgegen der Ansicht der Beklagten -, dass zwischen den Anschlüssen A und B eine Kurzschlussdetektion festgestellt werden konnte. Da das Klagepatent mit seiner Vorgabe „mindestens“ einen dritten Anschluss zur Kurzschlusserfassung vorzusehen, schon erfüllt ist, wenn ein einziger dritter Anschluss vorhanden ist, kann es offenbleiben, ob auch Kurzschlüsse an der Position eines fakultativen weiteren dritten Anschlusses erfasst werden können.

Da es für den Kontaktabschnitt der Anschlüsse nur auf einen im Drucker möglicherweise vorhandenen Gegenkontakt ankommt und dessen Formgebung vielfältig sein kann, ist ohne weiteres denkbar, dass der druckerseitige, den Kontaktabschnitt der Patrone festlegende Gegenkontakt so ausgebildet ist, dass sich am Anschluss J der Patrone ein Kontaktabschnitt ergibt, der nicht in der ersten (unteren), sondern in der zweiten (oberen) Zeile liegt.

dd)
Zeichnerisch dargestellt ist deswegen mit Blick auf die Kontaktabschnitte der angegriffenen Patronen folgende Konstellation vorstellbar, wobei zur Erläuterung der Skizze die nachstehende Legende gilt:

X = 1. Kontaktabschnitt Y = 2. Kontaktabschnitt Z = 3. Kontaktabschnitt

Angegriffene Ausführungsform A (Anschluss J = Dummy)

Anschluss
A B C D E F G H I J
2. Zeile Z X X (X) Z
1. Zeile Y X X X Y

Angegriffene Ausführungsform B (Anschluss J = Programmierkontakt)

Anschluss
A B C D E F G H I J
2. Zeile Z X X (X) X
1. Zeile Y X X X Y

Für den Benutzungstatbestand folgt daraus, dass die Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1 und 8.2.2 gegeben sind.

o Die zweiten Kontaktabschnitte (Y) sind mit einem Teil der ersten Kontaktabschnitte (X) so angeordnet, dass sie eine gemeinsame erste Zeile bilden (Merkmal 7.2.1).

Jeweils an den Enden dieser ersten Zeile sind die zweiten Kontaktabschnitte (Y) angeordnet (Merkmal 7.2.2).

o Ein dritter Kontaktabschnitt (Z) bildet mit den restlichen ersten Kontaktabschnitten (X) eine zweite Zeile (Merkmal 8.2.1).

Der eine dritte Kontaktabschnitt (Z) ist an einem der beiden Ende dieser zweiten Zeile angeordnet (Merkmal 8.2.2). Soweit bei der Ausführungsform A am Anschluss J ein weiterer dritter Kontaktabschnitt (Z) existiert, befindet sich auch dieser – was nicht einmal erforderlich wäre – am Ende der zweiten Zeile.

3.
Zutreffend hat das Landgericht die Rechte der Klägerinnen aus dem Klageschutzrecht nicht deshalb für erschöpft gehalten, weil mit ihrem Einverständnis für die Benutzung der angegriffenen Patronen geeignete Drucker in Verkehr gebarcht worden sind. Die Wirkung der mit dem Verkauf einer durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Vorrichtung verbundenen Erschöpfung ist streng objektbezogen und tritt immer nur für denjenigen konkreten Gegenstand ein, der tatsächlich mit Billigung des Schutzrechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden ist (EuGH, GRUR 2010, 723 – Coty Prestige/Simex Trading; Kühnen, a.a.O. Rdnr. 1535). Demzufolge kann die Beklagte sich bereits deshalb nicht auf die Wirkungen der Erschöpfung berufen, weil sich das Klagepatent auf Druckmaterialbehälter bezieht und die angegriffenen Druckmaterialbehälter von der Beklagten gerade nicht mit Zustimmung der Beklagten in den Verkehr gekommen sind. Der Umstand, dass mit Billigung der Klägerinnen geeignete Druckvorrichtungen in den Verkehr gelangt sind, begründet auch nicht etwa deshalb eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die dort geschützten Druckmaterialbehälter, weil sich einzelne Merkmale des Klagepatentanspruches 1 auf das Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung beziehen. Abgesehen davon, dass die Erschöpfung nicht bezüglich einzelner, auf die Druckvorrichtung bezogener Merkmale einer Tintenpatrone eintreten kann, sind diese Merkmale – wie vorstehend dargelegt – so zu verstehen, dass sie den Druckmaterialbehälter dahingehend beschreiben, dass er entsprechend ausgebildet sein muss, um mit einem Drucker, der die im Patentanspruch definierten Eigenschaften aufweist, zusammenwirken zu können. Dass eine solche Druckvorrichtung auf den Markt gelangt, führt noch nicht zur Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent. Anders wäre die Rechtslage allenfalls bei einem Anspruch, der ein System aus Drucker und Patrone unter Schutz stellt; dies ist aber hier nicht der Fall.

Aus diesem Grund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, den Abnehmern der Drucker sei ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eine Lizenz zur Benutzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre hinsichtlich des Druckers eingeräumt, die auch die für den Betrieb des Druckers erforderlichen Tintenpatronen umfasse. Die Grundsätze der Entscheidung „Fullplastverfahren“ (BGH GRUR 1980, 38) sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden.

Nichts anderes gilt für den Einwand, die Ansicht der Klägerinnen, eine etwaige Lizenz sei jedenfalls auf von den Klägerinnen selbst gelieferte Patronen beschränkt, habe eine kartellrechtlich unwirksame Bezugsbindung zum Gegenstand. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann den Klägerinnen ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Der Senat macht sich auch in diesem Punkt die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu eigen.

4.
Dass die Beklagte angesichts der widerrechtlichen Patentbenutzung gegenüber beiden Klägerinnen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Rückruf, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte greift dies mit ihrer Berufung – zu Recht – nicht an.

IV.

Zur Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens (oder gar bis zur Entscheidung über eine erst danach zulässige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents) besteht keine Veranlassung, nachdem das Klagepatent nach technisch sachkundiger Prüfung durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bestätigt worden ist und die Klägerinnen vorliegend nur die aufrecht erhaltene (beschränkte) Fassung des Anspruches 1 geltend machen. Bezüglich Klarheit und unzulässiger Erweiterung setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Einspruchsabteilung. Das genügt nicht. Nachdem die für die Beurteilung des Rechtsbestandes zuständige Instanz entschieden hat, ist das nun einmal gegebene Resultat des Einspruchsverfahrens vom Verletzungsgericht hinzunehmen. Es ist nicht Sache der Verletzungsgerichte, die sachkundige Würdigung der Einspruchsabteilung durch eine eigene, anderslautende Wertung infrage zu stellen. Dass die Erwägungen in der Einspruchsentscheidung offensichtlich fehlerhaft oder unvertretbar sind, lässt sich nicht erkennen. Neues Vorbringen enthält die Einspruchsbeschwerde lediglich mit Blick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik. Auch insofern besteht jedoch kein Anlass für eine Aussetzung. Die WO 2006/104XYX (Anlage HL 22) und die Bedienungsanleitung nach Anlage HE 23 werden lediglich zu den – hier nicht interessierenden – Patentansprüchen 33 und 60 genannt. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung (B T0714, Anlage HL 24) steht unter Zeugenbeweis und ist schon deshalb belanglos, weil sich für den Senat nicht absehen lässt, ob sich die Technische Beschwerdekammer von dem fraglichen Tatsachenvortrag überhaupt überzeugen können wird.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtfragen auf, die grundsätzlicher Natur wären oder deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten wäre.