4a O 175/12 – Sterilcontrainer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2061

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 4a O 175/12

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.11.2012 wird aufrechterhalten.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von 500.000,- EUR abhängig gemacht.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen der Verletzung des deutschen Patents 197 55 XXX C 2 (im Folgenden Verfügungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents. Die Anmeldung des Verfügungspatents erfolgte am 13.12.1997; die Eintragung wurde am 12.07.2001 im Patentblatt bekannt gegeben. Das Verfügungspatent steht in Kraft.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung Sterilcontrainer für medizinische Zwecke. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Sterilcontainer für medizinische Zwecke mit einem wannenförmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem Rücksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schließstellung der Klappe aufweist, bei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem Rücksprung der Rastnase entfernt wird.

Die Verfügungsbeklagte ist nach ihren Angaben eine türkische Organisation ohne eigenes Profitstreben. Sie fördert die Teilnahme ihrer Mitgliedsfirmen auf nationalen und internationalen Messen. Sie war auf der Messe „A 2012“ in B vertreten. Auf dem Messestand „Turkish Pavilion“ wurden Sterilcontainer, wie aus der nachfolgenden Fotografie, die der Klageschrift entnommen worden ist, ersichtlich ist, ausgestellt (angegriffene Ausführungsform).

Neben den ausgestellten Produkten lagen dazugehörige Prospekte. Die Firmen, die auf dem Stand vertreten waren, brachten ihre Produkte selbst mit. Ausweislich des im Internet abrufbaren Profils war die Verfügungsbeklagte als Hauptaussteller des „Turkish Pavilion“ bezeichnet und eine Vertretungsperson von ihr dort aufgeführt. Der Namenszug der Verfügungsbeklagten war auf dem Messestand für Besucher zu erkennen. Der Messestand sah wie folgt aus.
Die Fotografie wurde einem Schriftsatz der Verfügungsklägerin entnommen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin untersagte die Kammer mit Beschluss vom 16.02.2012 der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,

Sterilcontainer für medizinische Zwecke mit einem wannenförmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem Rücksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schließstellung der Klappe aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem Rücksprung der Rastnase entfernt wird.

Hiergegen legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte habe auf der „A 2012“ in B die angegriffene Ausführungsform angeboten. Die „A 2012“ sei eine Verkaufsmesse, mit der auch das deutsche Fachpublikum angesprochen worden sei. Ziel der Messeteilnahme sei der internationale Export unter anderem der angegriffenen Ausführungsform und auch das Anbieten für den deutschen Markt gewesen. Die Verfügungsbeklagte habe die angegriffenen Ausführungsformen selbst angeboten, denn sie war in allen offiziellen Broschüren als Aussteller aufgeführt und der Messestand sei unter dem Namen der Verfügungsbeklagten gelaufen. Die Verfügungsbeklagte habe alles dafür getan, mangels Kontaktmöglichkeiten mit den Herstellern von potentiellen Kunden auch als Anbieter und Adressat von Bestellungen direkt angesprochen zu werden. Ein Hinweis auf die Hersteller der Produkte sei auf dem Messestand nicht erfolgt. Kunden mussten den Eindruck haben, dass die Verfügungsbeklagte Anbieter verschiedener Produkte unterschiedlicher Firmen sei. Als Aussteller obliege ihr die Pflicht, die angegriffene Ausführungsform auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter zu untersuchen. Die Verfügungsbeklagte sei auch deshalb Verletzer, weil sie die Verwirklichung der Benutzungshandlung durch einen Anderen objektiv gefördert oder ermöglicht habe, obwohl sie mit zumutbaren Aufwand die Kenntnis hätte verschaffen können, dass die von ihr unterstütze Handlung das Verfügungspatent verletzen würde. Schließlich würde die Verfügungsbeklagte als Störer auf Unterlassung haften.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.11.2012 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, sie sei nicht Verletzerin. Sie behauptet, die Messe „A 2012“ sei keine Verkaufsmesse, sondern eine Leistungsschau. Die ausstellenden Firmen hätten mit den Kunden selbst gesprochen. Die Verfügungsbeklagte habe zusammen mit der Industrie- und Handelskammer Samsun an der Messe teilgenommen, die von der Export-Union für Mineralien und Metallprodukte Istanbul unstreitig ermöglicht worden ist. Im Rahmen eines internationalen Wettbewerb-Entwicklung-Unterstützungsprogramms habe die Teilnahme von 14 Firmen auf der „A 2012“ stattgefunden. Sie habe lediglich die teilnehmenden Firmen unterstützt, den Einstieg in den internationalen Markt zu finden und den Export zu steigern. Eine Verantwortung für die angegriffene Ausführungsform der Firma C D E Ldt. Sti. bestehe jedoch nicht. Dies stelle deshalb auch kein Anbieten im Sinne von § 9 PatG dar. Die Verfügungsbeklagte habe auch nicht die Benutzungshandlung der Firma C ermöglicht oder gefördert. Die Verfügungsklägerin habe nicht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte über die Produkte der Firma C habe verfügen können. Eine Erstbegehungsgefahr bestünde ferner nicht.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie sachlich gerechtfertigt ist. Ein Verfügungsgrund und –anspruch liegen vor.

I.
Einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist hinreichend gesichert.

Ein Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig ist, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Verfügungsklägers abzuwenden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind. Es besteht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein überwiegendes Schutzinteresse der Verfügungsklägerin, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zu unterbinden. Die Kammer hat, soweit die Frage des Rechtsbestands des Verfügungspatents im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Verfügungsverfahren zu berücksichtigen ist, keine durchgreifenden Bedenken an dessen Rechtsbestand. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls wiegt das Schutzinteresse der Verfügungsklägerin höher als das der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin hat am 15.11.2012 Kenntnis von der Verletzungsform erlangt und mit Antragsschrift vom 16.11.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 9, 139 Abs. 1 PatG zu.

Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2004, 845 — Drehzahlermittlung).

1.
Die Verfügungsbeklagte hat die angegriffene Ausführungsform in Deutschland angeboten.

a)
Anbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 Rz. 51). Nicht erforderlich ist es, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Für die Verwirklichung der Benutzungshandlung des Anbietens ist es ebenfalls ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausführungsform nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Künststoffbügel). Auf subjektive Interessen, die sich nicht nach außen hin manifestiert haben, kommt es nicht an. Weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger eines Prospekts, an die sich das Werbemittel wendet, bilden einen brauchbaren Maßstab (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „A 2012“ in B angeboten.

Dass es sich bei der Messe „A“ auch um eine Verkaufsmesse handelt und nicht um eine reine Leistungsschau, ist gerichtsbekannt. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Präsentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der „A“ als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Geschäftsanbahnung und letztendlich um den Abschluss von Geschäften geht (vgl. Anlage K 7). Dies spiegeln auch die Besucherzielgruppen, welche der Messeveranstalter angibt (vgl. Anlage K 7), wieder. Zu der Besucherzielgruppe zählen unter anderem Ärzte, Krankenaus-Management, Krankenhaus-Technische Leiter, medizinischer Fachhandel und medizinische Industrie, mithin typische Verkäufer- und Käufervertreter von Medizinprodukten im Rahmen von zukünftigen oder bestehenden Geschäftsverbindungen. Auch die Außendarstellung der Messestände ist gerade auf die Werbung von Kunden für Hersteller und Händler ausgerichtet.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Messestandes musste es sich für unbefangene Besucher des Messestandes so darstellen, dass die Verfügungsbeklagte als Aussteller der auf dem Stand präsentierten Ware diese gleichzeitig interessierten Kunden angeboten hat. Der Name der Verfügungsbeklagten stand deutlich sichtbar für Kunden auf den Plakatwänden zur Information. Die angegriffene Ausführungsform wurde in durchsichtigen Präsentationkästen dem interessierten Kundenkreis zur Schau gestellt. Neben den präsentierten Produkten lagen dazugehörige Kataloge zur weiteren Information. Beratungspersonal und Sitzgarnituren für Geschäftskontakte waren vorhanden.

Zwar wurde im Rahmen der Präsentation der angegriffenen Ausführungsform auf den eigentlichen Hersteller hingewiesen, indes reicht dieser Umstand allein nicht aus, um für den interessierten Kunden – nach objektiven Kriterien – zum Ausdruck zu bringen, die Verfügungsbeklagte sei als Veranstalter nur logistisch unterstützend tätig geworden. Soweit die Verfügungsbeklagte aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Samsun zitiert, sind dies alles Umstände und Aspekte die für den interessierten Kunden nicht zu erkennen gewesen sind. Subjektive Interessen, die sich nicht nach außen manifestiert haben, bleiben für die Prüfung einer Angebotshandlung außer Betracht. Der gesamte Hintergrund der Organisation und die finanzielle Unterstützung sowie die Zielsetzung der Verfügungsbeklagten als zivilgesellschaftliche Organisation sind Umstände, die allein in der Sphäre der Verfügungsbeklagten lagen. Für eine Angebotshandlung der Verfügungsbeklagten spricht, dass sie und ihr Vertretungsorgan ausweislich des von der Verfügungsklägerin vorgelegten Ausstellerprofils als Hauptaussteller bezeichnet wurden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die einer Angebotshandlung im Sinne von § 9 PatG zugrunde zu legen ist (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel), kommt der Verfügungsbeklagten als Hauptaussteller verschiedener Produkte, unter anderem der angegriffenen Ausführungsform, die Funktion eines Ansprechpartners für den Vertrieb der Produkte zu. Andere Hinweise auf Geschäftsdetails der einzelnen Hersteller hat die Verfügungsbeklagte in Bezug auf den Messestand nicht vorgetragen.

Dass die Verfügungsbeklagte unstreitig die angegriffene Ausführungsform nicht selbst auf den Messestand mitgebracht hat bzw. selbst herstellt, ist ohne Bedeutung, da es sich um nicht nach außen hin manifestierte Umstände handelt. Wille und Möglichkeit zum Herstellen und Inverkehrbringen sind keine für den Tatbestand des Anbietens notwendigen Merkmale (Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 33 II c). Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten die Kunden jeweils mit einem Herstellervertreter gesprochen hätten, vermag an der Angebotshandlung der Verfügungsbeklagten nichts zu ändern, solange für den interessierten Kunden erkenntlich gewesen ist, dass zumindest auch die Verfügungsbeklagte die ausgestellten Produkte, einschließlich der angegriffenen Ausführungsform, präsentiert. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Personen, die die Kunden auf dem Stand der Verfügungsbeklagten in Empfang genommen haben, keine Namens- bzw. Firmenschilder trugen. Mithin war es für einen unbefangenen Besucher nicht hinreichend möglich, den Vortrag der Verfügungsbeklagten unterstellt, die auf dem Messestand tätigen Personen nicht auch der Verfügungsbeklagten zuzuordnen, sondern einzelnen Firmen, deren Produkte auf dem Messestand ausgestellt worden sind.

Insofern musste ein interessierter Kunde aus dem objektiven Erscheinungsbild des Messestandes schließen, dass die Werbemaßnahme des Herstellers der angegriffenen Ausführungsform zumindest auch eine Werbemaßnahme der Verfügungsbeklagten darstellt und diese die präsentierte angegriffene Ausführungsform anbietet.

b)
Unabhängig davon ist die Verfügungsbeklagte auch als Nebentäterin für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf dem Messestand verantwortlich.

Schuldner von Ansprüchen wegen Patentverletzung ist neben den Verantwortlichen nach § 830 Abs. 2 BGB auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 – MP3- Player-lmport). Dabei kann die Haftung grundsätzlich an jede vorwerfbare
(Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße angeknüpft werden. Damit die Verantwortlichkeit nicht über die Maßen ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die – zumindest auch – dem Schutz des verletzten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen wäre (BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 – MP3-Player-lmport). Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs ist eine Frage des Einzelfalls. Mitentscheidend ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist (BGH, GRUR 2007, 890, 894 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Hiervon ausgehend ist von einem Verursachungsbeitrag der Verfügungsbeklagten auszugehen, denn die Verfügungsbeklagte hat die organisatorische Leitung des Messestandes übernommen und es den jeweiligen Herstellern ermöglicht, ihre Produkte, unter anderem die angegriffene Ausführungsform, auszustellen. Aber auch eine Rechtspflicht zur Vermeidung der Patentverletzung bestand auf Seiten der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte ist nach außen hin als Veranstalterin des gesamten Messestandes aufgetreten und war auch in dem Ausstellerverzeichnis als Hauptausstellerin geführt. Als Hauptausstellerin traf sie eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Nichtverletzung von Schutzrechten Dritter, denn in ihrer Funktion musste es ihr klar sein, dass es auf einer internationalen Messe wie der „A“, bei der auch technische Medizinprodukte wie die angegriffene Ausführungsform ausgestellt werden, zu einer Beeinträchtigung von technischen Schutzrechten Dritter kommen kann.

Zumindest hätte sie sich aber bei den Herstellern der ausgestellten Gegenstände auf dem Messestand bzw. den aus ihrer Sicht verantwortlichen ausstellenden türkischen Unternehmen erkundigen müssen, ob im Hinblick auf die angebotenen Gegenstände eine Prüfung im Hinblick auf die Verletzung technischer Schutzrechte Dritter stattgefunden hat. Dazu bestand auch Anlass, weil nach den Teilnehmerbedingungen der „A“, Ziffer 11, (vgl. Anlage K 9) gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden dürfen. Die Verfügungsbeklagte hat derartige Prüfungen oder Nachfragen bei den ausstellenden Herstellern nicht vorgetragen. Dass zumindest eine dahingehende Nachfrage unzumutbare gewesen wäre, trägt die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht vor.

2.
Damit ist die Verfügungsbeklagte auch verpflichtet, die weiteren Benutzungshandlungen des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu unterlassen.

Bei einem Aussteller wie der Verfügungsbeklagten schafft jede Angebotshandlung grundsätzlich auch die Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Benutzungsvarianten und rechtfertigt daher auch regelmäßig die Verurteilung wegen dieser weiteren Handlungen (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 – SMD-Widerstand; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rz. 40). Die Verfügungsbeklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der VerfügungsVerfügungsklägerin angeboten.

III.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Die Verfügungsklägerin hat unter Vorlage von Fotografien der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen, dass diese das Klageschutzrecht der Verfügungsklägerin verletzen. Die angegriffene Ausführungsform ist ein Sterilcontainer für medizinische Zwecke mit einem wannenförmigen Unterteil und einem dichtend auf diesen aufsetzbaren Deckel. Am Deckel ist eine Verschlusstasche schwenkbar um eine Achse befestigt. Der Verschluss weist eine Rastnase auf, welcher einen Rücksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schließstellung der Klappe besitzt. Die Verschlusstasche weist an ihrer Seite ein Langloch auf. In diesem Langloch ist der als Rastvorsprung fungierende Rundstab angeordnet und verschiebbar gelagert.

Die Verfügungsbeklagte hat die Verwirklichung lediglich pauschal in Frage gestellt. Dies stellt kein substantiiertes Bestreiten dar.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs verwirklicht, ist der Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 S.2 Nr. 1 PatG begründet.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung war auszusprechen, weil die Verfügungsbeklagte im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1759). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf 500.000 EUR festzusetzen und entspricht damit dem Streitwert.

Streitwert: 500.000 EUR.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2013 (§ 296a ZPO) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Grund hierfür liegt nach § 156 ZPO nicht vor.