4b O 166/11 – Zweistufiger Biogasreaktor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2066

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juni 2013, Az. 4b O 166/11

1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 144.580,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2011 auf € 142.500,00, im Übrigen seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 1) zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin allein ebenso wie die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 1) zu 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um den Erwerb und die Nutzung eines Gebrauchsmusters.
Die Klägerin (Fa. A AG) ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B GmbH (Anlage K 0.1) am 03.03.2009 entstanden. Die B GmbH ist zunächst am 03.03.2009 im Wege des Formenwechsels in die B AG umgewandelt worden. Am 14.09.2009 firmierte die B AG um in die B Holding AG und seit dem 24.06.2010 firmiert sie unter der aktuellen Firma A AG (Anlage K 0.2).
Der Beklagte zu 1) war ab August 2007 als freier Unternehmensberater für die C GmbH & Co. KG tätig, wobei die Beratung durch eine Gesellschaft des Beklagten zu 1), die D Unternehmensberatung GmbH, durchgeführt wurde. Ab dem 01.07.2008 war er als Geschäftsführer für die B GmbH tätig (Anlage K 2.1). Zwischen dem 01.09.2010 und dem 31.03.2011 war der Beklagte zu 1) Vorstandsmitglied der Klägerin (Anlagen K 2.2, K 11). Der Beklagte zu 1) ist promovierter Chemiker, war seit 1992 im Bereich der Entsorgungswirtschaft tätig und beschäftigte sich seit 2000 mit dem Thema Biogas. Er entwickelte eine kompakte Biogasanlage und meldete darauf ein Gebrauchsmuster an.
Die Beklagte zu 2) ist die Mutter des Beklagten zu 1) und war Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202 19 144.3 (Anlage K 3; im Folgenden Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 10.12.2002 angemeldet und am 18.02.2003 eingetragen. Es ist seit dem 01.01.2013 erloschen. Das Klagegebrauchsmuster betraf einen zweistufigen Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse.
Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete:
„Zweistufiger Biogasreaktor (100) zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse, insbesondere von Gülle, mit einem Vorreaktorbehälter (10) zur Säurebildung, in den die Biomasse über eine Zulaufleitung (36) einleitbar ist, und mit einem zweiten, oben geschlossenen Hauptreaktorbehälter (20) zur Methangasbildung, aus dem an seiner Oberseite Biogas ableitbar ist, wobei der Vorreaktor (10) wenigstens teilweise innerhalb des Hauptreaktorbehälters (20) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Vorreaktor (10) an seiner Unterseite wenigstens einen Siphon (11) aufweist, der oberhalb eines Substratspiegels (21) im Hauptreaktor (20) mündet.“
Die Beklagte zu 2) – deren Verfügungsbefugnis zwischen den Parteien streitig ist – schloss zunächst mit der C GmbH & Co.KG einen Lizenzvertrag vom 20.09.2007 (Anlage K 5) über das Klagegebrauchsmuster, wobei unter anderem eine Stücklizenz in Höhe von € 3.000,00 vereinbart wurde, wobei danach eine Reduzierung der Stücklizenz für die ersten 10 Fermenter auf jeweils € 2.500,00 vorgenommen wurde (Anlage K 6). Auf die Einzelheiten der Vereinbarung wird insoweit Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 01.09.2010 wurde der Lizenzvertrag zwischen den C GmbH & Co.KG und der Beklagten zu 2) aufgehoben (Anlage K 8.1.). Am gleichen Tag schlossen die Beklagte zu 2), die Klägerin, der Beklagte zu 1) sowie die D AG eine Vereinbarung wonach unter anderem das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 2) an die Klägerin abgetreten wurde (Anlage K 8.2). Gemäß § 2 der Vereinbarung betrug der Kaufpreis € 285.000,00. Auf den Inhalt der § 2 und § 4 der Vereinbarung wird hinsichtlich der vereinbarten Zahlungen und Verrechnungen insoweit entsprechend Bezug genommen. Die seitens der Klägerin errichteten Anlagen sind individuell geplant worden.
Mit vorprozessualem Schreiben vom 26.06.2011 (Anlage K 12) focht die Klägerin sowohl die Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 (Anlage K 5), die Aufhebungsvereinbarung vom 01.09.2010 (Anlage K 8.1) als auch die Abtretungsvereinbarung des Klagegebrauchsmuster vom 01.09.2010 (Anlage K 8.2) wegen arglistiger Täuschung und Kollusion an.

Die Klägerin behauptet, Rechte der C GmbH & Co.KG seien an „Verbundunternehmen“, insbesondere die Klägerin abgetreten worden. Der Beklagte zu 1) habe sich selbst als absoluter Fachmann für Biogasanlagen dargestellt. Er habe sich beim ersten Kontakt als Experte vorgestellt und daraufhin sei es zur Zusammenarbeit gekommen. Der Beklagte zu 1) habe der Beklagten zu 2) wissentlich und unter Ausnutzung der fachlichen Ahnungslosigkeit zunächst Stücklizenzen und später einen erheblichen Einmalbetrag zulasten der Klägerin verschafft. Der Beklagte zu 1) habe das Klagegebrauchsmuster als notwendig im Sinne eines Bausteins des Geschäftskonzepts für die Klägerin dargestellt und deren Vorstände und den Aufsichtsrat getäuscht.
Sie ist der Ansicht, die Beklagten hätten bei der Lizensierung und Übertragung des Klagegebrauchsmusters an die Klägerin kollusiv zusammen gewirkt. Aus den Zeichnungsdaten in den Anlagen K 4.1. bis K 4.4 ginge hervor, dass bereits der Beklagte zu 1) in seinem Betrieb in den Jahren 2003 bis 2007 Biogasanlagen ohne Nutzung des Klagegebrauchsmusters gefertigt und vertrieben habe. Im Übrigen seien auch sämtliche seitens der Klägerin gebauten und vertriebenen Anlagen nach der Konstruktion, die sich aus den Anlagen K 4 bis K 4.5 ergibt, ohne Siphon gefertigt worden. Daher sei das Klagegebrauchsmuster für die Klägerin objektiv nichts wert bzw. lediglich von geringem Wert gewesen.
Mit Beschluss vom 26.10.2011 hat das Landgericht Dortmund auf Antrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Klägerin € 372.201,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2011 auf € 368.900,00, im Übrigen seit Klagezustellung zu zahlen;
hilfsweise
die Beklagte zu 2. allein – unter Reduzierung der gesamtschuldnerischen Haftung für einen Teilbetrag von € 180.000 auf den vorstehend beantragten gesamtschuldnerischen Zahlungsbetrag – zu bewirken, dass die durch Vereinbarung „Abtretung des Gebrauchsmuster neben weiterer Vereinbarungen“ vom 01.09.2010 ihr übertragenen 100.000 und dem Beklagten zu 1. übertragenen 80.000 Stückaktien an die Klägerin, insgesamt 180.000 Stückaktien auf die beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117554 eingetragene C AG zurück übertragen werden.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) stets davon ausgegangen sei, dass die von ihm konzipierten und errichteten Biogasanlagen den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters berühren. Der Beklagte zu 1) händigte– insoweit unstreitig – dem Vorstandsmitglied Dr. E bereits am Anfang der Zusammenarbeit das Klagegebrauchsmuster aus. Der Beklagte zu 1) habe zunächst der Beklagten zu 2) Nutzungsrechte an dem Klagegebrauchsmuster mit Schreiben vom 17.08.2005 (Anlage B 6) der Beklagten zu 2) eingeräumt, wobei es ihr auch gestattet gewesen sei, Unterlizenzen zu vergeben. Später habe der Beklagte zu 1) mit Vereinbarung vom 15.12.2009 das Klagegebrauchsmuster an die Beklagte zu 2) im Wege der Abtretung (Anlage B 7) übertragen. Die Verantwortlichen bei der C-Gruppe seien wiederholt an den Beklagten zu 1) herangetreten, um diesen zu einer Abtretung des Klagegebrauchsmuster zu bewegen bzw. die Beklagte zu 2) entsprechend zu beeinflussen, insoweit habe der Beklagte zu 1) der Klägerin kein Schutzrecht aufgezwungen. Die Beklagten behaupten weiter, eine Anlage nach der seitens der Klägerin vorgelegten Zeichnung Anlage K 4 sei niemals gebaut worden. Die Anlagen K 4.1 bis K.4.4 zeigten Anlagen, die zeitlich vor dem Kontakt des Beklagten zu 1) errichtet worden seien. Lediglich die Anlage K 4.3 sei gebaut und errichtet worden, dafür seien aber keine Lizenzgebühren berechnet worden. Im Übrigen habe der Beklagte zu 1) kein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von € 43.000,00 erhalten.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei nicht zulässig, da die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht ordnungsgemäß vertreten und insofern nicht prozessfähig sei. Des Weiteren sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert, soweit sie Rechte der C GmbH & Co.KG geltend mache. Im Übrigen verwirkliche aber auch die in der seitens der Klägerin vorgelegten Zeichnung Anlage K 4 gezeigte Biogasanlage das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß, jedenfalls äquivalent. Einzelne Passagen im Vertrag zeigten zudem, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten nur begrenzte Erfahrung mit gewerblichen Schutzrechten besessen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 142.500,00 € gegen den Beklagten zu 1). Im Übrigen bleibt der Klage der Erfolg versagt.

I.
Die Klägerin ist prozessfähig, § 51 ZPO. Gemäß § 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine unvoreingenommene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft ihnen gegenüber sicherzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch vom Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, DStR 2009, 867, 868 m.w.N.; Patzina/Bank, u.a., Haftung von Unternehmensorganen, Kap.3 Rn. 10). Für die Heilung eines etwaigen Vertretungsmangels ist erforderlich, dass der Aufsichtsrat die Prozessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH, DStR 2009, 867, 868). Dies ist vorliegend geschehen. Der Aufsichtsrat der Klägerin hat die Prozessführung des Vorstandes ausweislich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreibens vom 10.05.2013 genehmigt und ist ebenfalls – soweit der Prozess gegen den Beklagten zu 1) geführt wird – in den Rechtsstreit eingetreten.

II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 142.500,00 gegen den Beklagten zu 1) gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. der organschaftlichen Treuepflicht. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Ansprüche im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 gegen die Beklagte zu 2) scheiden aus. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 gegen die Beklagten ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert.

1)
Die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind allesamt davon abhängig, dass die in den Zeichnungen (Anlagenkonvolut K 4) dargestellten Biogasanlagen (Fermenter) keinen Gebrauch von der durch das Klagegebrauchsmuster geschützten technischen Lehre machen. Dies ist der Fall.

a)
Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen zweistufigen Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse.
Aus dem Stand der Technik sind Verfahren und Vorrichtungen zur Vergärung von Gülle bekannt, wobei die Vergärung der Gülle mit der Zielsetzung der Gewinnung eines optimalen Substrates zur Ausbringung auf die Felder im Vordergrund steht (S. 1, Z. 18 ff.). Der Vergärungsprozess vollzieht sich in den 4 Schritten: 1. Hydrolyse, Demolekularisierung, 2. Säureproduktion (einfache organische Säuren), 3. Essigsäurebildung, 4. Methanbildung (S. 2, Z. 8 ff.). Weiter ist vorbekannt, dass es für eine optimale Verfahrensführung vorteilhaft ist die Reaktionsschritte zu trennen (S. 2, Z. 14 ff.), wobei die Reaktionen in verschiedenen Temperaturbereichen (35 °C, mesophil; 55 °C thermophil) durchgeführt werden kann. Eine höhere Reaktionstemperatur ist vorteilhaft im Hinblick auf eine kürzere Reaktionszeit und eine höhere Ausbeute an Biogas (S. 3, Z. 18 ff.). Das Klagegebrauchsmuster benennt explizit die DE 44 15 017 (im Folgenden DE 017), aus der ein zweistufiger Reaktor bekannt ist, bei dem der Vorreaktor innerhalb des Hauptreaktors angeordnet ist, so dass auf eine zusätzliche Beheizung des Vorreaktors verzichtet werden kann (S. 2,. Z. 21 ff.). Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass das Substrat aus dem Vorreaktor über Rohrleitungen zur Außenseite des Hauptreaktors herausgeführt wird, wo wiederum Pumpen vorgesehen sind, die das Substrat des Vorreaktors zurück in den Hauptreaktor pumpen. Die zusätzlichen Schieber und Pumpen erhöhen die Störanfälligkeit und die Herstellungskosten der bekannten Bioreaktoren (S. 2, Z. 26 ff.).
Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die subjektive Aufgabe, einen zweistufigen Biogasreaktor der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass die Anlage zuverlässiger im Betrieb und einfacher und kostengünstiger herzustellen ist und dass insbesondere eine einfachere Überleitung des Substrats von dem Vor- in den Hauptreaktor möglich ist (S. 4, Z. 3 ff.).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster folgenden Schutzanspruch 1 vor:

1. Zweistufiger Biogasreaktor zur Aufbereitung von pflanzlicher und tierischer Biomasse, insbesondere von Gülle, bestehend aus einem Vorreaktorbehälter und einem Hauptreaktorbehälter.
2. Der Hauptreaktorbehälter
2.1 dient der Methangasbildung,
2.2 ist oben geschlossen.
2.3 Aus der Oberseite des Hauptreaktorbehälters lässt sich Biogas ableiten.
3. Der Vorreaktorbehälter
3.1 dient der Säurebildung,
3.2. ist wenigstens teilweise innerhalb des Hauptreaktorbehälters angeordnet.
3.3 In den Vorreaktorbehälter ist die Biomasse über eine Zulaufleitung
einleitbar.
3.4. Der Vorreaktor weist einen Siphon auf.
3.4.1
Der Siphon befindet sich an der Unterseite des Vorreaktorbehälters.
3.4.2.
Der Siphon mündet oberhalb eines Substratspiegels im Hauptreaktor.

b)
Die Parteien streiten um die Verwirklichung der Merkmale 3.4., 3.4.1, 3.4.2 durch die in den Anlagen K 4., K. 4.1 – 4.5 gezeigten technischen Zeichnungen der Biogasanlagen (im Folgenden angegriffene Ausführungsformen). Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die besagten Merkmale nicht.

aa)
Das Klagegebrauchsmuster lehrt in Merkmal 3.4, dass der Vorreaktorbehälter einen Siphon aufweist, der sich an der Unterseite des Vorreaktorbehälters befindet (Merkmal 3.4.1) und oberhalb eines Substratspiegels in den Hauptreaktor mündet (Merkmal 3.4.2.).
Der Fachmann versteht unter einem Siphon im Sinne des Klagegebrauchsmusters eine Gasverschluss von Rohren oder Gefäßen, bei dem die Leitung/das Rohr nach seinem Prinzip eine im Wesentlichen U- oder S-Form aufweist, wobei die Biegung mit Flüssigkeit gefüllt bleibt und damit der Durchlass von Gasen erschwert wird.
Der Anspruch selbst gibt lediglich eine Ortsangabe des Siphons vor, nämlich an der Unterseite des Vorreaktorbehälters, wobei er oberhalb eines sich im Hauptreaktor befindlichen Substratspiegels mündet. Das Verständnis des Fachmanns wird aber in den ergänzenden Ausführungen der Beschreibung gestützt. Das Klagegebrauchsmuster beabsichtigt insbesondere eine einfache Überleitung des Substrats von dem Vorreaktor in den Hauptreaktor zu erreichen (S. 4, Z. 6 ff.). In Abgrenzung zum zitierten Stand der Technik wird dies nicht nur durch die Anordnung des Vorreaktorbehälters in dem Hauptreaktorbehälter erreicht – in der zitierten DE 017 wird das Substrat über die Außenseite des Hauptreaktors wieder in diesen hineingeführt –, sondern vielmehr durch die Installation des beanspruchten Siphons (S. 4, Z. 9 ff.). Darüber hinaus ermöglicht der Siphon einen chargenweisen Ausstoß des Inhalts des Vorreaktorbehälters, wenn dort neues Substrat aufgegeben wird (S. 4, Z. 14 ff.). Durch die Verwendung des Siphons wird die Trennung der Reaktionen im Hauptreaktor- und im Vorreaktorbehälter sichergestellt (vgl. S. 4, Z. 16 ff., S. 8, Z.). Im Übrigen wird durch die definierte Verweilzeit des Substrats eine optimale Prozessführung ermöglicht (S. 4, Z. 21 ff.). Die Form des Siphons wird in bevorzugten Ausführungsbeispielen als S-Form (S. 8, Z.15 – 20, Fig. 1) sowie als U-Form (S. 8, Z. 21 ff) charakterisiert. Die beiden Ausführungsbeispiele werden in den Unteransprüchen 6 und 7 aufgegriffen. Zwar kann der Schutzbereich des Anspruchs in den Merkmalen 3.4. – 3.4.2. nicht auf die Ausführungsbeispiele reduziert werden. Aber der Fachmann erkennt dennoch in dem Begriff „Siphon“ eine Formgebung, die wie auch immer sie im einzelnen ausgestaltet ist, dazu führen soll, dass das Substrat in einer Art Biegung und Becken „stehen bleibt“, um dort die „Barriere“ für das Methangas darzustellen und zu verhindern, dass frisches Material direkt in den Hauptreaktorbehälter übertreten kann. Insofern reduziert der Fachmann die Auslegung des Begriffs Siphon nicht lediglich darauf, dass es für die anspruchsgemäße Ausgestaltung des Siphon ausreicht, dass das Substrat aus dem Vorreaktor auf eine Höhe oberhalb des Substratspiegels des Hauptreaktors befördert wird, ohne dass eine bestimmte Krümmung oder Form der Beförderungsleitung vorgegeben ist.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform in der Anlage K 4 zeigt keinen anspruchsgemäßen Siphon.
Die Anlage K 4 zeigt die angegriffene Ausführungsform oben links. Im Hauptreaktor rechts ist ein als „Inlaufleitung“ bezeichnetes Rohr dargestellt, das am unteren Ende hinausführt und konisch endet. Am oberen Ende ist die Inlaufleitung offen und mündet in den Hauptreaktorbehälter. Übereinstimmend tragen die Parteien vor, dass es sich bei der Inlaufleitung um den Vorreaktorbehälter handelt. Beim Betrieb des Fermenters wird unstreitig durch diese Inlaufleitung von unten nach oben frische Gülle zugeführt. Der Vorreaktor hat die Form eines geraden Steigrohres. Aus dessen oberen Ende tritt Gülle in den Hauptreaktor ein. Abgesehen davon, dass kein Siphon erkennbar ist (Merkmal 3.4) befindet sich der Austritt zudem an der Oberseite (Merkmal 3.4.1). Bei der angegriffenen Ausführungsform ist an der Unterseite des Vorreaktors gerade kein Austritt vorgesehen, dort wird das Substrat eingeleitet. Im Übrigen ist kein Substratspiegel ersichtlich. Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie vortragen, der gesamte Vorreaktorbehälter stelle den Siphon dar, wobei der Austritt des Substrats oberhalb des Substratspiegels – der lediglich nicht eingezeichnet sei – erfolge. Der Vorreaktorbehälter weist augenscheinlich keine anspruchsgemäße Ausgestaltung eines Siphons auf. Im Übrigen fehlt es auch an der Verwirklichung des Merkmals 3.4.1, da sich der Siphon nicht an der Unterseite des Vorreaktorbehälters befindet.
Auch die weiteren Ausführungen zu einer etwaigen äquivalenten Verletzung überzeugen nicht. Schon die Gleichwirkung ist anhand des Vortrags der Beklagten nicht nachvollziehbar.
Mangels entgegenstehenden Vortrags der Beklagten zu den weiteren angegriffenen Ausführungsformen (Anlagen 4.1 – 4.5) gilt der klägerische Vortrag als zugestanden, so dass auch dort die streitgegenständlichen Merkmale des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht werden.

2)
In Bezug auf die Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 hat die Klägerin zwar keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 307.500,00 gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 1). Indes kann sie gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 142.500,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. der organschaftlichen Treuepflicht geltend machen.

a)
Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB kommt aufgrund des weiterhin bestehenden Rechtsgrundes in Form der Abtretungsvereinbarung nicht in Betracht. Mangels Anfechtungsgrundes bringt die Anfechtung der Klägerin den Vertrag gem. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nicht zu Fall. Seitens des Beklagten zu 1) liegt keine arglistige Täuschung vor.
Eine Täuschungshandlung ist das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen, die objektiv nachprüfbar sind, zur Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 123 Rn. 2, 3, 11). Arglist im Sinne des § 123 BGB erfordert einen Täuschungswillen, der voraussetzt, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, worauf zwar regelmäßig bereits aus der objektiven Unrichtigkeit der gemachten Angaben geschlossen werden kann. Dennoch kann auf diese auf der Lebenserfahrung beruhende Würdigung abhängig von den Umständen des Einzelfalls nicht in jedem Fall ohne weiteres zurückgegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 650 – Krankenhausmüllentsorgungsanlage).
Die Klägerin vermochte vorliegend nicht darzulegen, dass der Beklagte zu 1) bei Abschluss des Vertrages positiv wusste, dass die seitens der Klägerin geplanten Biogasanlagen nicht unter das Klagegebrauchsmuster fielen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang wie viele Anlagen tatsächlich gebaut oder lediglich geplant worden sind. Übereinstimmend haben die Parteien vorgetragen, dass die vom Beklagten entwickelten Anlagen, deren Bau und Vertrieb die Klägerin plante, sich an den als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Zeichnungen orientierten. Nach dem Vortrag der Beklagten ist der Beklagte zu 1) selbst davon ausgegangen, dass die Fermenter der Klägerin, die er nach dem Vorbild der Zeichnungen entwickelte, unter das Klagegebrauchsmuster fielen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Frage der Verletzung des Klagegebrauchsmusters überhaupt eine Tatsache oder nicht vielmehr eine (Rechts-)ansicht und damit lediglich eine fehlerhafte Subsumtion seitens des Beklagten zu 1) darstellt. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung erkannt hätte, dass die streitgegenständlichen Fermenter nicht unter den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fielen und entgegen dieses positiven Wissens billigend in Kauf genommen hat, dass die Klägerin das Gebrauchsmuster von der Beklagten zu 2) erwirbt, obwohl sie es objektiv zur Herstellung der Fermenter nicht benötigt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte zu 1), der als Chemiker und aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein Fachmann auf dem Gebiet der Biogasanlage sei, sie regelrecht „eingelullt“ habe, dass das Gebrauchsmuster für die Klägerin, die ihre Geschäftstätigkeit in der Fermentertechnologie ausbauen wollte, notwendig gewesen sei. Die Klägerin hat allerdings kein einziges Gespräch oder eine konkrete Gelegenheit benannt, in der sich die Verantwortlichen der Klägerin und der Beklagte zu 1) konkret über die Reichweite des Klagegebrauchsmusters unterhalten hätten, sondern sie stützt ihre Behauptung lediglich auf Indizien. Aus Sicht der Klägerin habe es der Beklagte zu 1) so dargestellt, dass das Klagegebrauchsmuster seine Kernkompetenz verkörpere und der Fermenter und das Schutzrecht eine Einheit als Wettbewerbsvorteil bilde. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme vorsätzlichen Handelns. Daran ändert auch eine falsche Berechnung der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters nichts. Die Beklagten haben vielmehr vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) direkt am Anfang der Zusammenarbeit im Jahr 2007 das Klagegebrauchsmuster der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Das Klagegebrauchsmuster betrifft kleine Biogasanlagen, welche die Klägerin zunächst nicht vorgehabt habe zu bauen. Erst nach einer Änderung des EEG habe die Klägerin die Planung der kleineren Biogasanlagen ins Auge gefasst. Zu dem Zeitpunkt als die Zeichnung Anlage K 4 – diese datiert aus dem Jahr 2010 – in Auftrag gegeben worden sei, hätten sich die Parteien über das Klagegebrauchsmuster nicht mehr unterhalten. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) billigend in Kauf genommen hat, dass die Anlagen nicht von der durch das Klagegebrauchsmuster geschützte Lehre Gebrauch macht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.09.2010 haben die Parteien sich vielmehr keinerlei Gedanken über die Reichweite des Schutzrechts mehr gemacht. Sie haben beide dem Vertrag eine falsche Vorstellung zugrunde gelegt. Einzelne Regelungen des Vertrages zeigen zudem, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin bzw. deren Verantwortliche keine Erfahrung mit technischen Schutzrechten hatten. So wird z.B. in § 5 der Abtretungsvereinbarung geregelt, dass die Parteien um das Bedürfnis der notariellen Anmeldung der Abtretung wüssten, sich aber nicht auf Formmängel berufen würden. Die Abtretung eines technischen Schutzrechts ist hingegen nicht formbedürftig. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag des Beklagten zu 1) bestätigt, wonach er die ursprüngliche Anmeldung des Schutzrechts aufgrund einer Information durch seinen Nachbarn getätigt haben will. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Rechtsstreit zwei mit der Sache befassten Patentanwälte im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Fermenter unter das Klagegebrauchsmuster fallen, jedenfalls unterschiedlicher Ansicht sind.

b)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 142.500,00 gegen den Beklagten zu 1) nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. der Treuepflicht, die dem Beklagten zu 1) als Vorstandsmitglied der Klägerin oblag.
aa)
Der Beklagte zu 1) hat schuldhaft seine Schutzpflichten und seine organschaftliche Treuepflicht verletzt.
Ausweislich § 1 Satz 1 des Vorstands-Anstellungsvertrages vom 01.09.2010 war der Beklagte zu 1) bereits als Vorstand bestellt (§ 84 AktG). Dem Vorstandsmitglied obliegt der Gesellschaft gegenüber eine Treuepflicht. Sie gebietet ihm insbesondere, bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben das Wohl des Unternehmens und nicht seinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen zu verfolgen. Das Vorstandsmitglied hat daher die Gesellschaft im Falle einer Interessenkollision vor Schaden zu bewahren (MüKo/Spindler, 3. Aufl., § 84 AktG Rn. 96 m.w.N.). Daneben treffen jede Vertragspartei Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Diese erfassen unter anderem auch den Schutz des Vermögens des anderen Vertragsteils. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) sowohl als Vorstandsmitglied in Vertretung für die Klägerin als auch als Privatperson Vertragspartei geworden, da er durch den Erhalt von Aktienbeteiligungen sowie durch die Verrechnung mit einem vormals gewährten Arbeitgeberdarlehen einer Rechtsvorgängerin der Klägerin als Gegenleistung für die Abtretung des Schutzrechts von der Beklagten zu 2) an die Klägerin unmittelbar Leistungen aus der Abtretungsvereinbarung erhält.
Angesichts des Vertragsinhalts, der Abtretung des Schutzrechts durch die Beklagte zu 2), steht der Beklagte zu 1) gleichsam auf beiden Seiten des Vertrags. In Vertretung für die Klägerin wird ihm das Klagegebrauchsmuster übereignet. Als Privatperson profitiert er von Teilen der Gegenleistung in Höhe von € 285.000,00. Dabei war dem Beklagten zu 1) auch bewusst, dass die Klägerin ausschließlich ein Interesse am Erwerb des Klagegebrauchsmusters hatte, weil dieses für den Bau der geplanten Fermenter erforderlich sein würde. Vor diesem Hintergrund oblag dem Beklagten zu 1) jedoch die Pflicht zu prüfen, ob das Klagegebrauchsmuster auch den Fermenter schützt, der von der Klägerin entwickelt werden sollte, zumal von ihm die Erfindung stammte. Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1) verletzt, in dem er ein – bislang ungeprüftes – Schutzrecht für die Klägerin erworben hat, ohne sicherzustellen, dass der Erwerb für die Tätigkeit der Klägerin erforderlich war. Sofern die Beklagten vortragen, er sei einem Subsumtionsirrtum erlegen, da er die ganze Zeit über davon ausgegangen sei, dass seine Anlagen das Schutzrecht in Anspruch nehmen, ist ihm dieses Verhalten als pflichtwidrig vorzuwerfen. Denn angesichts seiner fachmännischen Vorbildung als promovierter Chemiker und seiner beruflichen Erfahrung seit dem Jahre 2000 im Bereich der Fermentertechnologie hätte er diesen Irrtum vermeiden können. Insoweit hat sich der Beklagte offensichtlichen Tatsachen gegenüber verschlossen. Das Klagegebrauchsmuster enthält in seinem kennzeichnenden, sprich die Erfindung definierenden Teil das Merkmal des Siphons. Auch bei aller Unerfahrenheit im Bereich der technischen Schutzrechte hätte sich der Beklagte zu 1) spätestens bei der Fertigung der Zeichnung Anlage K 4 fragen müssen, welches Bauteil in der geplanten Anlage den Siphon nach dem Klagegebrauchsmuster darstellen sollte. Diese Frage drängt sich dem fachmännischen Betrachter geradezu auf. Der Beklagte zu 1) ist ein Fachmann auf dem technischen Gebiet und zudem der Erfinder der dem Klagegebrauchsmuster zugrundliegenden technischen Lehre. Selbst wenn der Beklagte zu 1) meinte, dass lediglich der Rückfluss von einer Reaktorstufe zu anderen verhindert werden sollte, in dem die 2. Stufe über dem Substratspiegel endete, konnte es dem Beklagten zu 1) – der das Schutzrecht gerahmt in seinem Büro hängen hatte – nicht verborgen bleiben, dass in der Anlage K 4 kein Bauteil die Form eines U oder eines S aufweist. Auch unter Berücksichtigung, dass es Kern seiner Tätigkeit war, die streitgegenständlichen Anlagen zu bauen, hatte er genügend Anhaltspunkte seine Subsumtion des Klagegebrauchsmusters zu hinterfragen. Jedenfalls hätte er vor der Übertragung durch die Beklagte zu 2) eine Überprüfung durch einen Patentanwalt erwägen können und müssen. Den Beklagten zu 1) trifft insoweit auch ein Verschulden. Der Beklagte zu 1) handelte jedenfalls fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 BGB.
Vorliegend war die Pflichtverletzung auch kausal für den Schaden. Der Schaden der Klägerin liegt in dem Vertragsabschluss über ein für ihre unmittelbare Tätigkeit zunächst unnützes Schutzrecht und dem darauf beruhenden Verlust des gezahlten Kaufpreises. Die Klägerin hätte das Klagegebrauchsmuster jedenfalls nicht zu dem Preis erworben, sofern die Verantwortlichen in Kenntnis darüber gewesen wären, dass es für die Entwicklung der Anlagen nicht unbedingt notwendig ist. Insbesondere haben die Beklagten auch nicht vorgetragen, wieso die Klägerin mit besagtem Wissen dennoch die Verträge abgeschlossen hätte.

bb)
Gleichsam trifft die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB. Denn auch ihr obliegt eine eigenständige Informationspflicht, deren Nichtbeachtung fahrlässig nach § 276 BGB ist. Die Klägerin kann nicht „blindes Vertrauen“ ins Feld führen, das sie allein darauf stützt, dass sie den Beklagten zu 1) als Fachmann für die Fermenter angestellt hatte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Verantwortlichen in dem Unternehmen nicht auf die Idee gekommen seien, dass Klagegebrauchsmuster prüfen zu lassen, da sie keine Veranlassung dazu hatten. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, da die Klägerin weiter vorgetragen hat, dass bei dem Beklagten zu 1) im Laufe des Jahres 2010 andere Pflichtverletzungen aufgetreten seien und sie daher im Vorfeld des Vertragsschlusses entgegen ihrer Ansicht sogar einen konkreten Anlass gehabt hätte, gründlicher nachzuprüfen, bedurfte es eines solchen Anlasses letztlich nicht. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien kam die Zusammenarbeit des Beklagten zu 1) und der Klägerin zustande, weil die Klägerin sich bemühte in Korea Geschäftskontakte im Hinblick auf den Bau großer Biogasanlagen zu knüpfen. Nach der Änderung des EEG richtete die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf kleinere, kompaktere Biogasanlagen aus. Insofern handelt es sich bei den Fermentern um eine ihrer Geschäftssparten. Sie plante den Bau dieser Anlagen. Den Verantwortlichen kommt insoweit aber eine Informationsbeschaffungspflicht zu, als dass sie nicht nur grobe Kenntnis darüber haben können, welches Produkt sie verkaufen. Es obliegt ihnen, sich im Vorfeld der streitgegenständlichen Investition die nötigen sprich sachdienlichen Informationen für das Geschäft zu beschaffen. Dazu gehört auch, ob ein zu erwerbendes Schutzrecht für ein entsprechendes Portfolio notwendig ist. Insoweit haben sich die Verantwortlichen von den entsprechenden Fachkräften im Unternehmen berichten zu lassen und gegebenenfalls externen juristischen oder patentanwaltlichen Rat einzuholen. Die Klägerin hat keine der beiden Optionen wahrgenommen. Dies muss sie sich vorhalten lassen, da es ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. Beide Parteien haben gleichermaßen ihre Pflichten in Form der Informationsbeibringungs- und der Informationsbeschaffungspflichten vernachlässigt. Auch ist das beiderseitige Verhalten gleichermaßen als fahrlässig zu qualifizieren. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt insofern zu einer hälftigen Anrechnung des Mitverschuldens der Klägerin.

cc)
Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens beläuft sich die Höhe des Schadens auf € 142.500,00. Das zu zahlende Entgelt für die Abtretung des Klagegebrauchsmusters belief sich ausweislich § 2 der Abtretungsvereinbarung auf € 285.000,00. Die Entgeltforderung erfüllte die Klägerin durch die in Ziffer 2 aufgezählten Verrechnungen mit eigenen Forderungen gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 1), der Auszahlung von Aktienbeteiligungen und einer Ratenzahlung von weiteren € 34.500,00. Durch das Erlöschen ihrer Forderungen und dem Verlust der Aktienbeteiligung ist der Klägerin in Höhe von € 285.000,00 ein Schaden entstanden. Insbesondere haben die Beklagten lediglich pauschal bestritten, ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von € 43.000,00 erhalten zu haben. Dieses Bestreiten genügt angesichts der konkreten Erwähnung der Forderung im Vertragsdokument nicht. Von den € 285.000,00 ist daher der hälftige Mitverschuldensanteil der Klägerin in Abzug zu bringen.
Der Schaden der Klägerin, den sie durch Abschluss der Vereinbarung vom 01.09.2010 erlitten hat, umfasst insbesondere nicht weitere € 22.500,00, die Gegenstand einer Verrechnung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber Lizenzforderungen der Beklagten zu 2) waren. Dieser Teil stellt eine separate Kaufpreisregelung in § 5 der Vereinbarung für einen Teil der vom Beklagten zu 1) erworbenen Aktien dar. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Abtretung des Gebrauchsmusters besteht nicht. Diese Teilforderung stellt ausweislich der Systematik des Vertrages auch keinen Anteil der Kaufpreisforderung in Höhe von € 285.000,00 dar, die abschließend und rechnerisch nachvollziehbar in § 2 der Vereinbarung geregelt ist. Da es sich bei der Verrechnung der Lizenzforderung letztlich um eine Zuwendung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2), in dessen Lager der Beklagte zu 1) steht, handelt, die zum Zwecke der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der C GmbH & Co.KG gegenüber der Beklagten zu 2) erfolgt (Anlage K 8.1), sind etwaige Rückzahlungsansprüche in dem Leistungsverhältnis zwischen der C GmbH & Co.KG und der Beklagten zu 2) rückabzuwickeln. Eine Berücksichtigung im Rahmen einer Schadensersatzforderung kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Des Weiteren stellt auch die seitens der Klägerin in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer keinen Bestandteil der Schadensersatzforderung dar. Der reine Vermögensschaden ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass keine Umsatzsteuer anfällt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 BGB Rn. 54 m.w.N.).

2)
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2010 scheiden aus.

a)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 285.000,00 gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.
Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 2) lässt sich anhand des klägerischen Vortrags nicht feststellen. Die Beklagte zu 2) hat ihre Hauptleistungspflicht vertragsgemäß erbracht. Ausweislich § 1 der Vereinbarung hat sie mit sofortiger Wirkung das Klagegebrauchsmuster an die Klägerin abgetreten. Sofern die Klägerin Biogasanlagen (Fermenter) baute, ohne die im Klagegebrauchsmuster geschützte Erfindung in Anspruch zu nehmen, liegt darin keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) Kenntnis davon hatte, dass die seitens der Klägerin geplanten und teilweise errichteten Anlagen das Klagegebrauchsmuster nicht nutzen oder dass sie falsche Wertvorstellungen bezüglich der Erfindung kundgetan hätte. So hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass vor allem der Beklagte zu 1) die Verhandlungen geführt habe und die Beklagte zu 2) lediglich zur Unterschriftsleistung anwesend gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) muss sich die Beklagte zu 2) auch nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte zu 2) hat den Beklagten zu 1) nicht als Hilfsperson bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit eingesetzt. Der Beklagte zu 1) agierte vielmehr sowohl als Privatperson, die von der Verrechnung des Kaufpreises profitierte, als auch als Vorstand der Klägerin, die das Schutzrecht erworben hat.
b)
Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 285.000,00 gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 346 Abs. 1, 324 BGB. Eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten zu 2) ist nicht festzustellen.
c)
Mangels Pflichtverletzung scheiden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs.1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB ebenfalls aus.
d)
Eine Vertragsauflösung mit anschließender Zahlungsverpflichtung kommt auch nicht nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Selbst wenn man von einem „Doppelirrtum“ beider Vertragsparteien, also auch der Beklagten zu 2), ausginge, scheiden hier die Rechte der Klägerin nach § 313 BGB aus, weil die Störung der Motivation ausschließlich in die Risikosphäre der Klägerin fällt. § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (BGH, NJW 2012, 2733; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 313 Rn. 19). Ob die Klägerin Anlagen plant oder baut, welche die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters tatsächlich verwirklichen oder nicht, liegt allein im Risikobereich der Klägerin. Letztlich hat die Beklagte zu 2) als Verkäuferin keinen Einfluss darauf, ob und wie die Klägerin als Erwerberin des Schutzrechts von diesem Gebrauch macht.
e)
Mangels Täuschung der Beklagten zu 2) scheidet auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt BGB aus. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 2) überhaupt konkrete Kenntnisse von den vertriebenen Anlagen hatte und insbesondere nicht, inwieweit sie vorsätzlich oder kollusiv gehandelt haben soll. Eine etwaige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten zu 1), dessen sich die Beklagte zu 2) bewusst war, ist aus den bereits angeführten Gründen nicht feststellbar. Zusätzlich würden in diesem Zusammenhang auch § 123 Abs. 2 BGB nicht greifen, da der Beklagte zu 1) als unmittelbar am Vertrag Beteiligte nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist. Dritte können nur am Geschäft unbeteiligte Personen sein, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 123 Rn. 13). Der Vortrag der Klägerin trägt schließlich auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten.
3)
Für etwaige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 in Höhe von € 2.500,00 gegen die Beklagten ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert.
Die Klägerin vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass die C GmbH & Co. KG etwaige Ansprüche, die auf der Lizenzvereinbarung vom 20.09.2007 beruhen, wirksam abgetreten hat. Die C GmbH & Co. KG ist ausweislich der streitgegenständlichen Lizenzvereinbarung (Anlage K 5) die ursprüngliche Vertragspartnerin der Beklagten zu 2) gewesen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigungserklärung vom 10.05.2013 bestätigt zwar eine Globalzession von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 20.09.2007 und 01.09.2010 stehen. Indes enthält die Bestätigung keinen genauen Zeitpunkt, wann die Abtretungsvereinbarung konkret erfolgt sein soll. Auch wenn eine Abtretungserklärung nicht formbedürftig ist und hinsichtlich der Bestimmbarkeit die Bezugnahme auf alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft ausreicht, muss dennoch nachvollziehbar sein, wann ein solches Rechtsgeschäft erfolgt ist. Die vage Angabe, im Zeitpunkt der Klageerhebung unter dem 19.09.2011 sei die Abtretung bereits erfolgt gewesen, genügt nicht. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass bei den beteiligten juristischen Personen teilweise Personenidentität der Organe besteht – Herr Dr. E hat die Bestätigungsvereinbarung sowohl als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der C GmbH & Co. KG sowie jeweils als Vorstand der C-AG und der Klägerin unterschrieben – bedarf es eines konkreten Datums der Abtretung, damit für den anderen Vertragsteil nachvollziehbar ist, wem er sich wann als Gläubiger gegenübersieht und gegebenenfalls Vertretungsbefugnisse, In-Sich-Geschäfte, etc. nachprüfen kann. Mangels eines konkreten Zeitpunkts hilft auch eine diesbezügliche Einsichtnahme in Handelsregisterauszüge nicht, da der Schuldner keinen Anhaltspunkt hat, welcher Zeitraum für ihn relevant ist. Entgegen des klaren Wortlauts des Schreibens vom 10.05.2013, das ausdrücklich nur eine Abtretung bestätigt, kann dieses auch nicht in eine Abtretungsvereinbarung umgedeutet werden.
Weitere Ausführungen der Kammer zu etwaigen Ansprüchen gegen die Beklagten, die aus der Lizenzvereinbarung resultieren oder damit zusammenhängen, sind daher nicht veranlasst.

III.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind der Klägerin vom Beklagten zu 1) lediglich aus dem zuerkannten Teil der Klage nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von € 142.500,00 auf € 2.080,50.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2, 291 BGB.

IV.
Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Mangels Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ist dieser in der Sache nicht erfolgreich. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird auf € 368.900,00 festgesetzt.