4a O 162/11 – Fahrzeug-Feststellbremse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2030

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. April 2013, Az. 4a O 162/11

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Feststellbremsanlagen für Fahrzeuge, insbesondere Per-sonenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit zum Anziehen oder Lösen wenigstens eines Betätigungszuges für eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges mit einer elektronischen Steuervorrichtung, deren Ausgangsgröße zur Betätigung der Stelleinheit dient, wobei der Steuervorrichtung Eingangsgrößen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung, zugeführt werden, und die Ausgangsgröße in Abhängigkeit der Eingangsgröße veränderbar ist, und an dem Betätigungszug ein Kraftsensor angeordnet ist zum unmittelbaren Erfassen der auf den Betätigungszug ausgeübten Kraft, wobei die Signale des Kraftsensors der Steuervorrichtung als Eingangsgröße zuge-führt werden,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen dem Betätigungszug ein Wegsensor zum Erfassen des Hubes des Betätigungszuges zugeordnet ist, dessen Signale der Steuervorrichtung als Eingangsgröße zugeführt werden;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Zuordnung zu Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen oder Lieferscheinen, sollten Rechnungen nicht existieren;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten, -preisen, jeweils zugeordnet zu Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Internetsuchmaschinen und anderen Marketingtools, bei denen die Seiten direkt oder indirekt angemeldet waren;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.08.2002 zu machen sind,

wobei die Verkaufsstellen sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind und

der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmern statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Ab-nehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. an die Klägerin EUR 5.864,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.01.2000 bis zum 16.08.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH & Co. KG bzw. der A Holding GmbH durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Europäischen Patent EP 0 966 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 12.03.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Schriften vom 12.03.1997 sowie vom 05.09.1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 29.12.1999 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.07.2002 offengelegt. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23.03.2012 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage, über die bisher nicht entschieden wurde.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war bis zum 28.06.2011 die A & Co. GmbH. Seit dem 29.06.2011 ist die Namensänderung der Patentinhaberin in A Holding GmbH eingetragen. Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent, wobei die Patentinhaberin die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent ermächtigt hat. Zudem hat die Patentinhaberin der Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche aus Verletzungshandlungen der Beklagten abgetreten.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Feststellbremse für Fahrzeuge“. Der durch die Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

„Feststellbremsanlage (10) für Fahrzeuge, insbesondere Perso-nenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12) zum Anziehen oder Lösen wenigstens eines Betätigungszuges (14) für eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeuges, mit einer elektronischen Steuervorrichtung (18), deren Ausgangsgröße zur Betätigung der Stelleinheit (12) dient, wobei die Steuervorrichtung (18) Eingangsgrößen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung (20), wie Sensoren und/oder Schaltern, zugeführt werden und die Ausgangsgröße in Abhängigkeit von der Eingangsgröße veränderbar ist, und an oder in dem Betätigungszug (14) ein Kraftsensor (22) angeordnet ist zum unmittelbaren Erfassen der auf den Betätigungszug (14) ausgeübten Kraft, wobei die Signale des Kraftsensors (22) der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgröße zugeführt werden, dadurch gekennzeichnet, dass dem Betätigungszug (14) ein Wegsensor (24) zum Erfassen des Hubes des Betätigungszuges (14) zugeordnet ist, dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgröße zugeführt werden.“

Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin im Wege von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist nach der Be-schreibung des Klagepatents in schematischer Darstellung ein Ausfüh-rungsbeispiel der erfindungsgemäßen Feststellbremsanlage dargestellt.
Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Feststellbremsanlagen für PKW, die wie aus den nachfolgend einge-blendeten, durch die Klägerin als Anlage K 5 zur Akte gereichten Abbildungen ersichtlich gestaltet sind (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform):
Die grundsätzliche Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin zudem aus der nachstehenden, der DE 103 61 127 B4 entnommenen Figur 1 erkennen:
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist eine Spindel (3) mit einem – durch die Beklagte nicht mitgelieferten – Betätigungsseil (4) verbunden. Die Spindel (3) ist in einem Gehäuse (1) der Feststellbremsanlage (10) gelagert. Das andere Ende des Betätigungsseils (4) wird mit einer Bremsvorrichtung verbunden. Das Anziehen und Lösen des Betätigungszugs erfolgt über die Stelleinheit (8), einen Elektromotor, der über eine Schneckenwelle (8.2) auf seiner Rotorwelle (8.1) und ein Getriebezwischenrad (11) ein Antriebsrad (2.1) einer Hohlwelle dreht. Durch den Antrieb des Getriebeantriebsrads (2.1) wird die Spindel (3) in das Gehäuse verlagert, wodurch das Betätigungsseil (4) an-gezogen und damit die Bremsvorrichtung festgelegt wird.

Dabei wird die Komprimierung einer Feder (5) überwacht, deren Wegstrecke auf Grund der Kenntnis der Federkonstanten der Feder einen Rückschluss auf die einwirkende Kraft zulässt. Die Feder (5) stützt sich an einem Ende an einem Axiallager (9) des Gehäuses (1) und an dem anderen Ende an dem Kraftsensorgeber (2.2) ab, der wiederum mit der Hohlwelle (2) fest verbunden ist. Wird die Spindel (3) zum Anziehen der Bremse nach rechts verlagert, erfolgt dies gegen die Federkraft des elastischen Elements (5). Entsprechend der Komprimierung bewegt sich der Kraftsensor-Geber (2.2) nach links. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist der als Kraftsensor-Geber (2.2) fungierende Kragen durch einen axial verschiebbaren Magneten ersetzt, der mit einem auf der Platine angebrachten Hall-Sensor zusammenwirkt. Diese Annäherung wird von dem Kraftsensorenempfänger (7.1) detektiert.

Des Weiteren ist ein Rad fest mit der Rotorwelle (8.1) verbunden. Die Bewegung des sich auf der Rotorwelle (8.1) befindlichen Rades wird von einem Sensor detektiert, wobei die Drehung der Rotorwelle (8.1) in einem genauen Verhältnis der Drehung des Antriebsgetrieberades (2.1) entspricht. Deren Drehung wiederum steht in einem festen Verhältnis zu der Verlagerung der Spindel (3) in der Hohlwelle (2).

Das Verhältnis von Hohlwelle (2), Antriebsrad (2.1) und Spindel (3) ver-deutlicht folgende, der Klageerwiderung entnommene Zeichnung:
Nachfolgend eingeblendet ist schließlich eine durch die Klägerin zur Akte gereichte Prinzipienskizze der angegriffenen Ausführungsform, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat und welche die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform verdeutlicht.
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 03.11.2011 zugestellten Klage,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Klagepatents auszusetzen.

Sie meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Im Lichte des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik komme es zunächst entscheidend darauf an, dass der Kraftsensor die auf den Betätigungszug ausgeübte Kraft unmittelbar messe. Nach dem Streitpatent müsse somit eine Kraftmessung am oder im Betätigungszug ohne Zwischenschaltung eines nicht unmittelbar zum Kraftsensor zählenden Elementes erfolgen.
Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Bei der Spindel (3) handele es sich um einen Teil der Stelleinheit und nicht des Betätigungszuges, da die Spindel in Verbindung mit der Hohlwelle (2) erst für die Übersetzung der vom Motor erzeugten Rotationsbewegung in eine Translationsbewegung sorge. Das als Betätigungszug im Sinne des Klagepatents anzusehende Betätigungsseil sei demgegenüber lediglich am vorderen Ende der zur Stelleinheit gehörenden Spindel (3) eingehängt. Somit handele es sich zum Einen um keine Kraft-, sondern um eine Wegmessung. Zum Anderen erfolge diese auch nicht unmittelbar.
Zusätzlich sei es erforderlich, dass der Hub erfasst und das Messergebnis, also der Hub, an die Steuereinheit weitergeleitet werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform stehe die Drehung der Hohlwelle (2) demgegenüber nur mit einer Bewegung der Spindel relativ zur Hohlwelle in Beziehung, nicht jedoch mit einem (absoluten) Hub des Betätigungszuges, da sich das Gesamtsystem aus Spindel und Hohlwelle zusammen mit dem Betätigungszug relativ gegen das Gehäuse bewege, und zwar jeweils in die zur Bewegung des Betätigungszuges entgegengesetzte Richtung. Mit anderen Worten lasse sich nicht aus der Drehung der Rotorwelle des Motos auf den Hub des Betätigungszuges schließen. Zudem sei die Messung der Zahl der Umdrehungen der Rotorwelle keine Wegmessung. Der Zähler gebe bestenfalls eine Zahl an Umdrehungen wieder, aber keinen Wert, der als „Istwert“ an die Steuereinrichtung weitergegeben werden könne.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit im Hinblick auf die WO 92/21542 nicht als schutzfähig erweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Festellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. Art. II § 1 IntPatÜG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Feststellbremsanlage für Fahrzeuge, ins-besondere Personenkraftwagen, mit einer fremdkrafterzeugenden Steuereinheit zum Anziehen oder Lösen wenigstens eines Betätigungszuges für eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges, mit einer elektronischen Steuervorrichtung, deren Ausgangsgröße zur Betätigung der Stelleinheit dient, wobei der Steuervorrichtung Eingangsgrößen, insbesondere von einer Bedienungseinrichtung, von Sensoren und/oder Schaltern oder dergleichen zugeführt werden und die Ausgangsgröße in Abhängigkeit der Eingangsgröße veränderbar ist und an oder in dem Betätigungszug ein Kraftsensor zum unmittelbaren Erfassen der auf den Betätigungszug ausgeübten Kraft angeordnet ist, wobei die Signale des Kraftsensors der Steuervorrichtung als Eingangsgröße zugeführt werden.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei eine Verstellbremsanlage mit den genannten Merkmalen bereits aus der JP 2-270667 A bekannt. In dieser Druckschrift werde eine Feststellbremsanlage für Kraftfahrzeuge mit einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit zum Anziehen oder Lösen eines Betätigungszuges für eine Bremseinrichtung des Fahrzeuges beschrieben. Die Stelleinheit sei als Gleichstrommotor ausgebildet, wobei der Gleichstrommotor über die Signale zweier Drucksensoren angesteuert werde. Dabei detektiere der eine Drucksensor die Betätigungskraft des Bremshebels und der Andere die Betätigungskraft des Seilzuges.

Aus der DE 4205590 A1, so führt das Klagepatent weiter aus, sei eine weitere Feststellbremsanlage für Kraftfahrzeuge mit einem fußbetätigten Bremspedal bekannt. Nach der dort offenbarten Lösung sei eine zusätzliche elektromotorische Stelleinheit vorgesehen, die über eine Kopplungsvorrichtung direkt auf das Bremspedal wirke. Durch Drücken eines Tasters, der sich beispielsweise im Bediengriff des Fahrzeuggetriebes befinde, werde die Drehrichtung des Elektromotors der Stelleinheit jeweils umgekehrt, so dass das Bremspedal elektromotorisch nach unten verschwenkt bzw. wieder nach oben freigegeben werde. Die mechanische Arretierung des Bremspedals erfolge über das selbsthemmend ausgelegte Getriebe der Stelleinheit. Weiterhin ermögliche die Ausgestaltung der Kopplungsvorrichtung zu jedem Zeitpunkt das Niederdrücken des Bremspedals durch den Bediener. Die Feststellbremsanlage weise eine elektronische Steuerungseinrichtung auf, mit der Zusatzfunktionen realisiert werden könnten. So könne zum Beispiel die Sicherung gegen ein unbeabsichtigtes Lösen der fremdkraftbetätigten Feststellbremse dadurch erfolgen, dass die Stelleinheit nach dem Abschalten der Zündung elektrisch nicht mehr angesteuert werde. Auch könne durch die Erfassung des Betriebsstroms des Elektromotors und des Verdrehwinkels des Getriebestirnrades eine Aussage über die Bremskraft und den momentanen Hub des Bremsseilweges gewonnen werden, woraus Aussagen über den Zustand der Reibbeläge der Feststellbremse und den Zustand der bremskraftübertragenden Verbindungselemente möglich seien. Weiterhin könne auch die Bremskraft kennfeldgesteuert über den Betriebsstrom des Elektromotors aufgebracht werden, wobei ferner eine von dem Hub des Bremsseiles abhängige Betätigungsgeschwindigkeit realisierbar sei.

An dieser Lösung bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass sie recht unflexibel zu handhaben sei und die einzelnen Lastzustände des Betätigungszuges bzw. der Bremseinrichtung wenig oder nur kaum berücksichtige. Weiterhin erweise es sich als nachteilig, dass die auf den Betätigungszug bzw. die Bremse wirkende Betätigungskraft indirekt über eine Messung des in den Elektromotor der Stelleinheit fließenden Stromes erfolge. Zum einen sei diese Meßmethode recht ungenau, da der in den Elektromotor der Stelleinheit fließende Strom auch von Umwelteinflüssen, wie beispielsweise der Temperatur, abhängig sei. Zum anderen sei eine Kraftmessung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Elektromotor außer Betrieb sei.

Schließlich geht die Klagepatentschrift auf die JP-A-5-286424 ein. Aus dieser sei eine Feststellbremse für Kraftfahrzeuge bekannt, wobei nach dem Anziehen eines Betätigungshebels durch den Fahrer ein Drucksensor die auf ein Gleitstück ausgeübte Reaktionskraft der Feststellbremse detektiere. Sei die gemessene Reaktionskraft kleiner als ein vorgegebener Wert, werde ein Stellmotor mit Hilfe einer Steuerung in Vorwärtsrichtung angetrieben, wobei der Betätigungshebel zusammen mit dem Gleitstück über einen Seilzug angehoben werde. Hierdurch solle das Bremsseil weiter angezogen und die Wirkkraft auf die Feststellbremse erhöht werden. Sobald der Drucksensor detektiere, dass die Betätigungskraft einen vorgegebenen Wert erreicht habe, werde der Motor angehalten, wobei der Betätigungshebel in der angehobenen Stellung gehalten werde.

Diese Lösung sei jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass die auf den Betätigungszug ausgeübte Kraft nicht unmittelbar erfasst werde, so dass die Messung mit erheblichen Fehlern behaftet sein könne.

Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Feststellbremse mit den eingangs genannten Merkmalen dahingehend weiterzubilden, dass eine flexible Handhabung gewährleistet ist und die einzelnen Lastzustände der Feststellbremsanlage sicher und genau erfassbar sind.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Feststellbremsanlage (10) für Fahrzeuge, insbesondere Perso-nenkraftwagen, mit

1.1 einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12) zum Anziehen oder Lösen wenigstens eines Betätigungszuges (14) für eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeugs, und

1.2 einer elektronischen Steuervorrichtung (18).

2. Steuervorrichtung (18)

2.1 deren Ausgangsgröße zur Betätigung der Stelleinheit (12) dient, wobei

2.2 ihr Eingangsgrößen insbesondere von einer Bedienein-richtung (20), wie Sensoren und/oder Schaltern zugeführt werden, wobei

2.3 die Ausgangsgröße in Abhängigkeit der Eingangsgröße veränderbar ist.

3. An oder in dem Betätigungszug (14) ist ein Kraftsensor (22) angeordnet,

3.1 zum unmittelbaren Erfassen der auf den Betätigungszug (14) ausgeübte Kraft ‚ wobei

3.2 dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgröße zugeführt werden.

4. Dem Betätigungszug (14) ist ein Wegsensor (24) zugeordnet,

4.1 zum Erfassen des Hubs des Betätigungszugs (14), wobei

4.2 dessen Signale der Steuervorrichtung (18) als Eingangsgröße zugeführt werden.

II.
Den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildet somit eine aus einer fremdkrafterzeugenden Stelleinheit (12), einer elektronischen Steuer-vorrichtung (18) sowie einem Kraft- (22) und einem Wegesensor (24) bestehende Feststellbremsanlage (10).

Während die fremdkrafterzeugende Stelleinheit in Merkmal 1.1. lediglich im Hinblick auf ihre Funktion, den Betätigungszug (14) für eine Bremseinrichtung (16) des Fahrzeugs anzuziehen bzw. zu lösen, beschrieben wird und der Fachmann auch im Hinblick auf die Steuervorrichtung (18) in der Merkmalsgruppe 2 lediglich allgemeine Vorgaben hinsichtlich der Eingangs- und Ausgangsgrößen findet, wird der Kern der Erfindung durch die in den Merkmalsgruppen 3. und 4. näher beschriebenen Sensoren gebildet, die jeweils der Steuervorrichtung Signale als Eingangsgröße zuführen.

Wie der Fachmann der Formulierung des Patentanspruchs entnimmt, soll der Kraftsensor (22) an oder in dem Betätigungszug angeordnet sein und die auf den Betätigungszug (14) ausgeübte Kraft unmittelbar erfassen (Merkmalsgruppe 3). Im Hinblick auf den Kraftsensor gibt der Patentanspruch somit einerseits eine konkrete, räumlich-körperliche Anordnung, nämlich die Anordnung des Kraftsensors an oder in dem Betätigungszug, und andererseits die Art und Weise, wie die auf den Betätigungszug ausgeübte Kraft gemessen werden soll, nämlich unmittelbar, vor.

Demgegenüber ist die Formulierung des Patentanspruchs im Hinblick auf den Wegsensor (24) weiter (Merkmalsgruppe 4). Zum einen reicht es aus, dass der Wegsensor dem Betätigungszug zugeordnet ist, so dass eine rein funktionale Beziehung zwischen Wegsensor und Betätigungszug ausreicht. Zum anderen soll der Wegsensor den Hub des Betätigungszuges erfassen, so dass der Patentanspruch an dieser Stelle kein, mit der Formulierung der Merkmalsgruppe 3 vergleichbares Unmittelbarkeitserfordernis enthält. Allein aus der Zusammenschau der Merkmale 3 und 4 ist dem Fachmann somit klar, dass es im Hinblick auf den Wegsensor keiner unmittelbaren Erfassung des Hubs bedarf.

Konkrete Vorgaben, wie die Messung der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft sowie des Hubs des Betätigungszugs erfolgen soll, finden sich in Patentanspruch 1 nicht. Jedoch verdeutlicht dem Fachmann Unteranspruch 2 ebenso wie die Abschnitte [0009] sowie [0032], dass eine Möglichkeit der Messung der Kraft die Bestimmung der Verformung eines elastischen Elementes ist, wobei die technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht auf dieses Ausführungsbeispiel reduziert werden darf (vgl. BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Gleiches gilt, soweit sich in Abschnitt [0016] der Klagepatentbeschreibung findet, dass sich der Betätigungszug um einen gewissen Wert, beispielsweise 0,5 mm, verlängert. Auch dies bedeutet mangels entsprechender Vorgaben im Patentanspruch nicht, dass der Hub zwingend als Längenmaß, etwa in Millimetern, bestimmt und an die Steuervorrichtung übermittelt werden müsste. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, wenn der Hub der Steuervorrichtung derart übermittelt wird, dass dieser bei der Bestimmung der Ausgangsgröße Berücksichtigung finden kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs auch nicht vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik gerechtfertigt. Ins-besondere bietet dieser vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des Patentanspruchs keine Veranlassung, die technische Lehre des Klagepatents auf eine unmittelbare Messung des Hubs durch den Wegsensor zu beschränken. Denn in keiner der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik diskutierten Schriften wird eine Kombination aus einer unmittelbaren Messung der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft und einer Messung des Hubs des Betätigungszugs offenbart.

Soweit die Beklagte meint, Patentanspruch 1 könne bereits deshalb lediglich eine unmittelbare Messung der Kraft erfassen, weil die Messung von Kraft und Weg bereits aus der in der JP 2-270667 (vgl. die deutsche Übersetzung in Anlage B 1a) bekannt sei, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil in dieser Schrift in den jeweils selbstständige Ausführungsbeispiele betreffenden Figuren 1 und 3 zwar die Messung einer auf den Betätigungszug wirkenden Kraft (Figur 1, Drucksensor) oder die Messung eines Weges (Figur 3, Messschraube (30)), nicht jedoch die Messung einer Kombination der Messung des Hubs und der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft offenbart wird. Insbesondere misst der in den Figuren 1 und 3 jeweils gezeigte, weitere Drucksensor (12) nicht die auf den Betätigungszug wirkende Kraft, sondern die Zugkraft des Steuerkabels (10), so dass es sich dabei um keinen Sensor im Sinne des Klagepatents handelt (vgl. Anlage B 1a, S. 15, Z. 33 f.).

Von der DE 43 05 590 (vgl. Anlage K 3b) grenzt sich die beanspruchte technische Lehre dadurch ab, dass nach der dort offenbarten technischen Lehre zwar sowohl eine Messung der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft als auch eine Messung des Hubs des Betätigungszugs erfolgt. Jedoch erfolgt die Messung der Kraft dort indirekt über eine Messung des in den Elektromotor der Stelleinheit fließenden Stroms, wovon sich das Klagepatent gerade aufgrund der in Abschnitt [0004] der Klagepatentschrift im Einzelnen genannten Nachteile durch das Unmittelbarkeitserfordernis bei der Kraftmessung abgrenzen will.

Vergleichbares gilt schließlich für die JP-A-5-286424. Auch von der dort offenbarten Lösung grenzt sich das Klagepatent dadurch ab, dass die auf den Betätigungszug ausgeübte Kraft nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar erfasst wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0005] a. E.), so dass es insbesondere nicht darauf ankommt, ob nach der Offenbarung der Entgegenhaltung zusätzlich zur Kraft auch der Hub bestimmt wird. Bei dem in der Entgegenhaltung in den Figuren 1 und 2 nebst der zugehörigen Beschreibung offenbarten Ausführungsbeispiel ist ein Betätigungshebel (10) vorgesehen, der mit einem Bremsseil (24) gekoppelt ist. Abhängig von der Stellung des Betätigungshebels wird das Bremsseil gelöst oder gespannt. Der Betätigungshebel (10) weist eine Vielzahl von Ratschenzähnen (50) auf, die mit einer an einem Schieber (66) angebrachten Ratschenklinke (68) gekoppelt sind. Der Schieber (66) steht in Wirkverbindung mit einer Rückstellfeder (72), die den Schieber (66) in der in Figur 1 dargestellten Position hält. Der Schieber (66) weist eine Seilrolle (88) auf, um die ein Seil (90) geführt ist, das an einem Ende mit einem Druckkraftsensor (96) und am anderen Ende mit einem Motor gekoppelt ist.

Da der Druckkraftsensor (96) mit dem Seil (90) gekoppelt ist, das mit dem Schieber (66) verbunden ist, kann es vorkommen, dass sich das Seil relativ zu dem Bremsseil (25) dehnt, wodurch das Meßergebnis verfälscht wird. Ferner wird bei einem Anziehen des Betätigungshebels (10) nur die Hälfte der Kraft zu dem Druckkraftsensor (96) übertragen (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0022]), so dass bei der Berechnung der tatsächlichen Kraft Messungenauigkeiten das Ergebnis stärker verfälschen als bei einer Ermittlung der gesamten auf den Betätigungszug wirkenden Kraft.

Für den Fall, dass der Betätigungshebel (10) nicht ausreichend hochgezogen ist, wird der Motor (80) gestartet. Der Motor wird derart gedreht, daß das Seil (90) gestrafft wird, wobei sich der Schieber (66) in die in Figur 3 dargestellte Position bewegt (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0024]). In dieser Position wirkt die durch das Bremsseil über die Ratschenzähne ausgeübte Kraft als auch die Federkraft auf den Schieber (66) in Richtung zu der in Figur 1 gezeigten Ausgangsposition des Schiebers (66) (vgl. Anlage B 1c, Abs. [0026]). Dies führt dazu, dass der Druckkraftsensor (96) einen falschen bzw. ungenauen Kraftwert ermittelt.

III.
Dies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1.
Zurecht hat die Klägerin die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

2.
Des Weiteren verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen am Betätigungszug angeordneten, der unmittelbaren Erfassung der auf den Betätigungszug ausgeübten Kraft dienenden Kraftsensor (Merkmalsgruppe 3.).

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist ein sich nicht mitdrehender Magnet vorhanden, der mit einem auf der Platine angebrachten Hall-Sensor zusammenwirkt. Wird die Spindel zum Anziehen der Bremse nach rechts verlagert, erfolgt dies gegen die Federkraft der Feder. Entsprechend der Komprimierung bewegt sich der Magnet, was durch den Hall-Sensor detektiert wird. Der von dem als Kraftsensor-Geber fungierenden Magneten gegen die Kraft der Feder zurückgelegte und von dem Sensor detektierte Weg ist ein Maß für die auf den Betätigungszug ausgeübte Kraft, wobei die von dem Sensor ermittelten Informationen einer Steuereinheit zugeleitet werden.

b)
Der Unmittelbarkeit der Erfassung der Kraft steht nicht entgegen, dass die Bestimmung der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft wie beschrieben über eine Feder erfolgt, denn eine Kraftmessung über eine Feder wird in der Klagepatentschrift in den Abschnitten [0009] und [0032] ausdrücklich als ein mögliches, bevorzugtes Verfahren zur unmittelbaren Messung der Kraft genannt. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, es handele sich bei dem eingesetzten Verfahren um keine Kraft-, sondern um eine Wegmessung, überzeugt dies nicht. Denn über die Messung der Verformung der Feder wird bei der angegriffenen Ausführungsform die auf die Spindel wirkende Kraft gemessen. Vorgaben, in welcher Form und in welcher Einheit die gemessene Kraft an die Steuereinheit übertragen werden soll, sind weder Patentanspruch 1, noch der Beschreibung des Klagepatents zu entnehmen.

c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass die Bestimmung der Kraft bei der angegriffenen Ausführungsform an der Spindel (3) und nicht am Betätigungsseil (4) erfolgt. Denn die Spindel und das Betätigungsseil bilden zusammen den Betätigungszug im Sinne des Klagepatents.

Dem steht nicht entgegen, dass das Außengewinde der Spindel in Eingriff mit dem Innengewinde einer Hohlwelle steht, die über das Antriebsrad 2.1. angetrieben wird.

Der Fachmann entnimmt weder Patentanspruch 1, noch der Klagepa-tentbeschreibung konkrete Vorgaben, wie der Betätigungszug gestaltet sein soll. Somit kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere nicht darauf an, ob der Betätigungszug einstückig oder, wie bei der angegriffenen Ausführungsform, zweiteilig ausgebildet ist.

Aufgabe des Klagepatents ist es, die im Stand der Technik bekannten Feststellbremsanlagen für Fahrzeuge dahingehend weiterzubilden, dass nicht nur eine flexible Handhabung gewährleistet ist, sondern dass zugleich die einzelnen Lastzustände der Feststellbremsanlage sicher und genau erfasst werden sollen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0006]. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent neben dem Einsatz eines Wegesensors die unmittelbare Messung der auf das Betätigungszug wirkenden Kraft vor. Dem Fachmann ist somit klar, dass es darauf ankommt, die auf den Betätigungszug wirkende Kraft und damit die auf diesen wirkende Last zu bestimmen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0004] „… die einzelnen Lastzustände des Betätigungszuges bzw. der Bremseinrichtung wenig oder nur kaum berücksichtigt.“). Patentanspruch 1 unterscheidet somit zwischen der fremdkrafterzeugenden Stelleinheit und dem Betätigungszug, wobei die auf Letzteren wirkende Kraft ermittelt werden soll.

Einen Hinweis darauf, was zum Betätigungszug gehört, erhält der Fachmann aus Abschnitt [0008], wonach die Stellbewegung der fremdkrafterzeugenden Stelleinheit in eine Translationsbewegung zum Spannen bzw. Anziehen oder Lösen des Betätigungszuges umgesetzt wird. Auf die angegriffene Ausführungsform übertragen gehört die Spindel damit aufgrund ihrer Verschiebbarkeit in Zugrichtung zum Betätigungszug, während die Hohlwelle und das Antriebsrad Bestandteile der Stelleinheit sind.

3.
Schließlich ist dem Betätigungszug auch ein Wegsensor zum Erfassen des Hubs des Betätigungszugs zugeordnet (Merkmalsgruppe 4).

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist ein Rad fest mit der Rotorwelle (8.1.) verbunden. Die Bewegung des sich auf der Rotorwelle befindlichen Rades wird von einem Hall-Sensor detektiert. Die Drehung der Motorwelle entspricht dabei einem genauen Verhältnis der Drehung des Antriebsgetrieberades (2.1.). Deren Drehung wiederum steht in einem festen Verhältnis zu der Verlagerung der Spindel (3) in der Hohlwelle (2). Da dementsprechend aus der Drehung des Wegsensors an der Rotorwelle genau darauf geschlossen werden kann, welchen Hub der Betätigungszug zum Ziehen bzw. Lösen der Bremsvorrichtung erhält, handelt es sich bei der beschriebenen Konstruktion um einen Wegsensor im Sinne des Klagepatents.

Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargelegt wurde, ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents demgegenüber weder erforderlich, dass die Messung des Weges – anders als die Erfassung der auf den Betätigungszug wirkenden Kraft – unmittelbar erfolgt, noch, dass der gemessene Weg in einer bestimmten Längeneinheit ausgegeben wird. Klagepatentgemäß geht es vielmehr darum, über den Wegsensor den Hub des Betätigungszuges an die Steuereinheit zu übermitteln, damit dieser bei der Ermittlung des Ausgangssignals Berücksichtigung finden kann.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt wäre, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:

1.
Die Beklagte macht durch die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der techni-schen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirt-schaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

5.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in der geltend gemachten Höhe aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
In der WO 92/21542 (vgl. Anlage B 3, wobei im Folgenden auf die als Übersetzung vorgelegte DE 692 00 960 T2 Übersetzung, vgl. Anlage B 4) Bezug genommen wird wird die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitsschädlich, noch naheliegend offenbart.

Es kann dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung zu findende Ausführungen zu einer Betriebsbremse ohne Weiteres auch auf eine Feststellbremse übertragbar sind. Denn jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 3.2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann Pa-tentanspruch 1 nicht nur die Vorgabe, dass die durch den Kraftsensor erfasste Kraft lediglich der Steuervorrichtung als Eingangsgröße zugeführt werden muss. Grundsätzlich bilden die Merkmale des Patentanspruchs eine Einheit, was es verbietet, einzelne Merkmale unabhängig vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Vielmehr kommt es bei der Ermittlung des Sinngehalts einzelner Merkmale darauf an, welche Bedeutung ihnen im Kontext des gesamten Patentanspruchs zukommt (vgl. BGH GRUR 2004, 844 – Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2011, 129 – Fentanyl TTS; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 12).

Geht man davon aus, reicht es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht, dass das Ergebnis der Krafterfassung durch den Kraftsensor an die Steuereinrichtung übermittelt wird. Vielmehr ist Merkmal 3.2. im Zusammenhang mit den Merkmalsgruppen 1. und 2. zu lesen. Merkmal 2.3. verlangt, das die Ausgangsgröße (in der Steuereinrichtung) in Abhängigkeit von der Eingangsgröße veränderbar ist, wobei nach Merkmal 2.1. zusätzlich die Ausgangsgröße zur Betätigung der Stelleinheit dient. Erfindungsgemäß ist es somit zwingend erforderlich, dass die Kraftmessung durch den Kraftsensor die Ansteuerung der Stelleinheit beeinflusst.

Eine entsprechende Offenbarung findet sich jedoch in der Entgegenhaltung nicht.

Zwar wird dort offenbart, dass durch Messen der Umdrehungen des Motors die effektive lineare Verschiebung des Getriebes (62) und des Seils (50) bestimmt werden kann (vgl. Anlage B 4, S. 9, erster Absatz). Auch findet sich, dass die Seilkraft mit Hilfe eines Dehnungssensors gemessen werden kann (vgl. Anlage B 4, a. a. O.). Jedoch erfolgt die Ansteuerung des Motors durch die Steuervorrichtung ECU (70) ausschließlich aufgrund der vom Bediener ausgeübten Bremsanforderung (BE) bzw. aufgrund eines vom Benutzer gedrückten Schalters (vgl. Anlage B 4, S. 9, zweiter Absatz, S. 10, zweiter Absatz). Die auf den Seilzug wirkende, durch den Dehnungssensor gemessene Kraft wird demgegenüber nur im Hinblick auf die Anzeige der Betätigung der Feststellbremse (vgl. Anlage B 4, S. 11, erster und zweiter Absatz), nicht aber in Bezug auf die Ansteuerung des Motors offenbart.

b)
Das die übrigen, durch die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Schriften der technischen Lehre des Klagepatents näher kommen als die vorstehend diskutierte Entgegenhaltung, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.