2 U 36/12 – Beschichtung elastischer Fäden

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2137

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. November 2013, Az. 2 U 36/12

Vorinstanz: 4a O 20/11

I. Die Berufung gegen das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 750.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt, wobei auf den Feststellungsausspruch ein Teilbetrag von 150.000 € entfällt.
G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 950 XXX, das eine Priorität vom 15. April 1998 in Anspruch nimmt und zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland zählt. Der Hinweis auf die Patenterteilung des in englischer Verfahrenssprache gehaltenen Klagepatents ist am 2. September 2009 veröffentlicht worden. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zur Beschichtung von elastischen Fäden. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 3, 6 und 10 haben in der aus der Klagepatentschrift ersichtlichen deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:

Ziehen des Strangs (30) entlang eines isolierten Weges;

Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30);

hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) über den Weg des Stranges (30), und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, während die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;

Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).“

3. Verfahren zum Auftragen einer haftenden Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:

Ziehen des Stranges (30) entlang eines räumlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Weges;

Ausgeben der haftenden Faser (40) von oberhalb des Stranges;

hin- und her Schwankenlassen der haftenden Faser (40) über den Weg des Stranges (30);

Einfangen im Wesentlichen der gesamten haftenden Faser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang räumlich von dem Substrat (50) getrennt ist;

Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Stranges zumindest teilweise mit der haftenden Faser, wenn der Strang räumlich von dem Substrat getrennt ist; und

In-Kontakt-Bringen des haftenden beschichteten Stranges (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang mit dem Substrat zu verkleben.

6. Verfahren gemäß einem beliebigen der Ansprüche 3 bis 5, wobei die haftende Faser (40) ein Schmelzkleber ist, wobei das Verfahren weiter das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spiraldüse in einem Verwirbelungsmuster umfasst, um die haftende Faser hin und her über den Weg des Stranges (30) über gegenüberliegende Seiten des Stranges hinaus zu bewegen, während die haftende Faser auf den Strang ausgegeben wird.

10. Verfahren gemäß Anspruch 8, wobei der Strang (30) im Wesentlichen gleichmäßig mit der haftenden Faser (40) entlang einer axialen Dimension des Stranges beschichtet wird.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2a und 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Über eine von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „B“ Sprühdüsen für die Elastikfadenverklebung an, wie sie aus den als Anlagen K 8 und K 9 überreichten Datenblättern ersichtlich sind. Die Düsen weisen an ihrer Unterseite eine oder mehrere Klebstoffaustrittsöffnungen auf, die jeweils von vier in einem bestimmten Winkel zur Klebstoffaustrittsöffnung angeordneten Luft-Blasöffnungen umgeben sind. Die nachstehende Abbildung verdeutlicht dies.

Die austretende Klebstofffaser wird aufgrund dessen tangential angeblasen und zu einem spiralförmigen Muster angeregt, wie dies aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 12) hervorgeht.

Aufgrund des spiralförmigen Austragsmusters kommt es beim Auftragen auf den zu beschichtenden elastischen Faden zu Überlappungen der einzelnen Klebstofffasern und infolge dessen zu bereichsweisen Klebstoff-Materialanhäufungen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Sprühdüsen der Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre der nebengeordneten Verfahrensansprüche 1 und 3 des Klagepatents Gebrauch machen. Gestützt auf eine Prozessführungsermächtigung sowie eine Abtretungserklärung der Patentinhaberin (Anlage K 1) nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Die streitbefangenen Sprühdüsen, die ausschließlich für die oben beschriebene Funktionsweise ausgelegt sind, verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst verlangten beide Ansprüche mit der Forderung nach einem hin- und her Schwankenlassen der Fluidfaser, dass der Klebstoffstrang oberhalb des zu beschichtenden elastischen Fadens in einer einzigen Ebene seitlich ausgelenkt werde, woran es bei dem mit den angegriffenen Sprühdüsen bewirkten spiralförmigen, dreidimensionalen Verwirbelungsmuster fehle. Die infolge dessen erhaltenen Klebstoff-Materialanhäufungen auf dem elastischen Faden widersprächen der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 3 überdies auch insoweit, als der elastische Faden auf allen Seiten zumindest teilweise mit Klebstoff beschichtet werden solle, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei. Mit ihrer gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage machen die Beklagten außerdem geltend, dass sich das Klageschutzrecht nicht als rechtsbeständig erweisen werde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen

a) Düsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, dass Folgendes umfasst:

– Ziehen des Stranges entlang eines isolierten Weges;

– Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser auf den Strang;

– hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser über den Weg des Stranges, und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, während die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;

– Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser auf dem Strang;

und/oder

b) Düsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftragen einer Klebstoff-Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, das Folgendes umfasst:

– Ziehen des Stranges entlang eines räumlich von einem ersten Substrat getrennten Weges;

– Ausgeben der Klebstofffaser von oberhalb des Stranges;

– hin- und her Schwankenlassen der Klebstofffaser über den Weg des Stranges;

– Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser auf dem Strang, wenn der Strang räumlich von dem Substrat getrennt ist;

– Beschichten aller Seiten des Stranges zumindest teilweise mit der Klebstofffaser, wenn der Strang räumlich von dem Substrat getrennt ist, und

– In-Kontakt-Bringen des kunststoffbeschichteten Stranges mit dem ersten Substrat, um den Strang mit dem Substrat zu verkleben;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 2a) und 2b) Rechnungen oder Auftragsbestätigungen vorzulegen haben

– und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der C durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln zur Patentauslegung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, die angegriffenen Spiral-Sprühdüsen erlaubten eine Anwendung des patentgemäßen Auftragsverfahrens. Rechtsfehlerhaft werde im landgerichtlichen Urteil verkannt, dass die Klagepatentschrift in ihren Formulierungen sorgsam zwischen dem „hin- und her Schwankenlassen“ der ausgegebenen Klebstofffasern und dem „hin- und her Bewegen“ der zur Fadenbeschichtung dienenden Fluidfasern unterscheide. Die letztgenannte Formulierung („hin- und her Bewegen“) stelle dabei nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns den Oberbegriff möglicher Bewegungsprofile dar, der auch das dreidimensionale Verwirbelungsmuster einer Spiraldüse umfasse, welche die Klagepatentschrift in ihrem Beschreibungstext ausdrücklich als zum Erfindungsgegenstand „alternative Ausführungsform“ kennzeichne. Der in die Patentansprüche 1 und 3 aufgenommene Begriff des „hin- und her Schwankenlassens“ der Klebstofffaser sei demgemäß enger zu verstehen als der Oberbegriff des „hin- und her Bewegens“ und umfasse insbesondere nicht das durch die Verwendung einer Spiraldüse entstehende spiralartige Verwirbelungsmuster. Eine Ausnahme sei lediglich für solche Spiraldüsen zu machen, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung letztlich auch zu einer Ausgabe der Klebstofffasern in praktisch nur einer Ebene führten. Soweit Unteranspruch 6 das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spiraldüse in einem Verwirbelungsmuser umfasse, und das Landgericht hieraus gefolgert habe, dass spiralartige Verwirbelungsmuster erfindungsgemäß seien, habe es verkannt, das Patentanspruch 6 lediglich auf Nebenanspruch 3 – und nicht auf Hauptanspruch 1 – zurückbezogen sei. Auch für Patentanspruch 3 verbiete sich jedoch die vom Landgericht aus Unteranspruch 6 gezogene Schlussfolgerung, weil die Patentansprüche 1 und 3 gleichermaßen ein „hin- und her Schwankenlassen“ der Klebstofffasern verlange und der Fachmann bestrebt sei, identische Begriffe innerhalb einer Patentschrift mit gleichem Inhalt zu interpretieren. Die mit den angegriffenen Spiral-Sprühdüsen auf dem elastischen Faden erzielten punktförmigen Klebstoffanhäufungen seien ebenfalls unvereinbar mit der technischen Lehre des Klagepatents, welches (Nebenanspruch 3) voraussetze, dass der elastische Faden auf allen Seiten zumindest teilweise beschichtet werde. Schließlich halten die Beklagten – die Bedenken gegen die Tenorierung des Landgerichts äußern – daran fest, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei und deshalb im anhängigen Rechtsbestandsverfahren für nichtig erklärt werde.

Die Beklagten beantragen,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält daran fest, dass die angegriffenen Sprühdüsen dem Wortsinn nach widerrechtlichen Gebrauch von der technischen Lehre der Patentansprüche 1 und 3 des Klagepatents machen. Mit Rücksicht auf den von der Erfindung bezweckten technischen Erfolg erkenne der Fachmann, dass es das Klagepatent seinem Belieben überlasse, auf welche Weise der austretende Klebstoffstrang seitlich über den vorwärtsbewegten elastischen Faden, den es zu beschichten gelte, geführt werde. Dies könne durch eine rein seitliche Bewegung in einer Ebene über den elastischen Faden erfolgen, aber genausogut durch ein dreidimensionales, spiralartiges Ausgabemuster. Von daher sei es folgerichtig, dass die Verwendung einer Spiraldüse nicht nur im Unteranspruch 6, sondern auch im Zusammenhang mit der Erörterung möglicher Ausführungsbeispiele der Erfindung (Absatz [0026]) angesprochen werde. Ebenso wenig treffe es zu, dass punktuelle Materialanhäufungen auf dem zu beschichtenden elastischen Faden außerhalb des Klagepatents lägen. Im Absatz [0022] erörtere die Klagepatentschrift ausdrücklich für die in Figur 3 dargestellte Ausführungsform der Erfindung, dass sich die Klebstofffasern über die Unterseite des elastischen Fadens und zurück aufwärts erstrecken und sich gelegentlich sogar mehrmals um den zu beschichtenden Faden wickeln könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in den angegriffenen Spiral-Sprühdüsen eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt. Der Urteilsausspruch begegnet auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht keinen Bedenken. Der doppelte Inlandsbezug, demzufolge nur solche inländischen Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten anspruchsbegründend sind, die vom Angebotsempfänger bzw. Abnehmer für eine ebenfalls im Inland stattfindende unmittelbar patentbenutzende Verfahrensführung vorgesehen sind, ist dem Rechtsinstitut der mittelbaren Patentverletzung immanent und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Tenor.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Beschichtung von elastischen Fäden.

Die Beschichtung besteht üblicherweise aus einem Klebstoff, mit dem der elastische Faden in gedehntem Zustand mit einer oberen und einer unteren Gewebelage verklebt wird. Wenn sich die gedehnten Fäden nach ihrer Verbindung mit den Gewebeschichten zusammenziehen, wird das an dem elastischen Faden befestigte Gewebe gerafft, wodurch plissierte Hüftbänder entstehen, die z.B. für Windeln und dergleichen verwendet werden können.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift war das Aufbringen von Klebstoff auf gedehnte elastische Fäden am Prioritätstag bereits geläufig.

Ein erstes bekanntes Herstellungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass sich der zu beschichtende Faden auf oder in unmittelbarer Nähe eines darunterliegenden Gewebesubstrates befindet, das sich relativ zu einer oder mehreren Klebstoffabgabedüsen bewegt, aus denen Klebstoff auf den vorwärtsbewegten elastischen Faden gesprüht wird. Der verwendete Heiß-Schmelzklebstoff wird durch eine Spiraldüse ausgegeben und gleichzeitig großzügig sowohl auf das Substrat als auch auf den elastischen Faden aufgetragen (Absatz [0004]). Durch dieses Prozedere wird wesentlich mehr Klebstoff auf die elastischen Fäden und das Substrat aufgetragen, als für das Verkleben erforderlich ist (Absatz [0006]). Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift (Absätze [0006] bis [0008]) sind mit dem übermäßigen Klebstoffauftrag verschiedene Nachteile verbunden:

– Zunächst werden die Herstellungskosten unnötig erhöht (Absatz [0006]).

– Darüber hinaus neigt der überschüssige heiße Klebstoff dazu, das relativ dünne und temperaturempfindliche Gewebesubstrat zu verformen, was zu einem unerwünschten Erscheinungsbild und im Extremfall zum Einbrennen eines Lochs in das Gewebe führt (Absatz [0006]).

– Das Aufbringen überschüssiger Klebstoffmengen versteift außerdem das Gewebe, welches sich infolge dessen nicht mehr frei und gleichmäßig raffen lässt, wie dies erforderlich ist, um das Hüftband eng und flüssigkeitsdicht am Körper anliegen zu lassen (Absatz [0007]).

– Durch den übermäßigen Klebstoffauftrag kann ferner die flüssigkeitsabsorbierende Eigenschaft des Gewebesubstrates beeinträchtigt werden, so dass Körperflüssigkeiten austreten oder sich Schweißnässe am Körper des Trägers sammeln können (Absatz [0008]).

– Schließlich kann das durch den Klebstoff versteifte Gewebe leicht auf der Haut reiben und diese schlimmstenfalls allergen irritieren (Absatz [0008]).

Als weiteren Stand der Technik behandelt die Klagepatentschrift das aus der US-PS 5 507 XXY bekannte Herstellungsverfahren, das aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 5 und 2 der Druckschrift) ersichtlich ist.

Um den gedehnten elastischen Faden (12) während seiner Vorwärtsbewegung mit Klebstoff (14) zu beschichten, wird der Faden (12) um seine Längsachse gedreht, während er durch einen aus einer Ausgabeöffnung (16) tretenden Klebstofffluss gezogen wird. Die Drehung des Fadens (12) gelingt z.B. dadurch, dass der Faden (12) zwischen einer Abzugswalzenbaugruppe gezogen wird, die bei einem dazu relativen Winkel rotiert (Abs. [0005]). Auch mit Blick auf diese Vorgehensweise äußert die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) in mehrerlei Hinsicht Kritik:

– Zunächst – so heißt es – sei schon unsicher, ob auf das Substrat und den elastischen Faden tatsächlich geringere Mengen Klebstoff aufgetragen würden.

– Damit das mit dem gedehnten elastischen Faden verklebte Gewebe gleichmäßig gerafft wird, müsse der Faden entlang seiner Längsachse kontinuierlich mit Klebstoff versehen werden (Abs. [0004]). Das gleichmäßige spiralförmige Auftragen von Klebstoff um den Faden erfordere bei dem Verfahren nach der US-PS 5 507 XXY eine konsistente Überwachung der Fadenrotation während seiner Vorwärtsbewegung. Es sei jedoch fraglich, ob tatsächlich eine solche (gleichmäßige) Drehung des Fadens im praktischen Betrieb gewährleistet werden könne. Werde der Klebstoff nicht ausgewogen entlang der Fadenlängsachse aufgetragen, haftet der gestreckte Faden später nicht ordnungsgemäß am Gewebesubstrat, was sich negativ auf die gleichmäßige Raffung des Gewebes auswirke. Eine uneinheitliche Raffung sei jedoch aus ästhetischen Gründen unerwünscht; sie beeinträchtige die Weichheit und den Tragekomfort des Gewebes und wirke sich nachteilig auf die Dichtigkeit des Hüftbandes gegen den Austritt von Flüssigkeiten aus.

Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein neues Beschichtungsverfahren für elastische Fäden vorzuschlagen, das die Probleme des Standes der Technik überwindet (Abs. [0011]). Es soll zum einen geringere Mengen Klebstoff verwenden (womit die durch einen übermäßigen Klebstoffauftrag verbundenen Nachteile beseitigt sind), Abs. [0012] und es soll zum anderen gewährleisten, dass der elastische Faden so mit Klebstoff versehen wird, dass der Faden im Wesentlichen gleichmäßig entlang seiner axialen Länge mit dem Gewebe verklebt wird, um ein gleichmäßiges Raffen des Gewebesubstrates zu ermöglichen (womit die in Bezug auf die US-PS 5 507 XXY erkannten Nachteile behoben sind), Abs. [0013].

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sehen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Anspruch 1:

(1) Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser (40) auf einen Strang (30).

(2) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:

(a) Ziehen des Stranges (30) entlang eines isolierten Weges;

(b) Ausgeben einer im wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30),

(c) hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) über den Weg des Stranges (30), während die Fluidfaser (40) auf den Strang (30) ausgegeben wird, wobei das hin- und her Schwankenlassen nicht parallel zu dem Weg des Stranges (30) geschieht,

(d) Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).

Anspruch 3:

(1) Verfahren zum Aufbringen einer Klebstoff-Faser (40) auf einen Strang (30).

(2) Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

(a) Ziehen des Stranges (30) entlang eines räumlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Weges;

(b) Ausgeben der Klebstofffaser (40) von oberhalb des Stranges (30),

(c) hin- und her Schwankenlassen der Klebstofffaser (40) über den Weg des Stranges (30),

(d) Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang (30) räumlich von dem Substrat (50) getrennt ist,

(e) Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Stranges (30) zumindest teilweise mit der Klebstofffaser (40), wenn der Strang (30) räumlich von dem Substrat (50) getrennt ist,

(f) In-Kontakt-Bringen des mit Klebstoff (40) beschichteten Stranges (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang (30) mit dem Substrat (50) zu verkleben.

Der zentrale Lösungsgedanke der Erfindung besteht darin, die Bewegung der beiden an dem patentgemäßen Auftragsverfahren beteiligten Gegenstände – scil.: des zu beschichtenden Stranges einerseits und der beschichtenden Fluid- bzw. Klebstofffaser andererseits – sich überlagern zu lassen. Zunächst wird der zu beschichtende Strang (z.B. ein gestreckter elastischer Faden) entlang eines vorbestimmten Weges gezogen. Zur gleichen Zeit wird die der Beschichtung dienende Fluid- bzw. Klebstofffaser, nachdem sie in Richtung auf den zu beschichtenden Strang ausgegeben worden ist, in Bewegung versetzt, nämlich über den Weg des Stranges hin- und her geschwenkt. Sinn dieser Vorgehensweise ist es, dass die Fluid- bzw. Klebstofffaser, die auf dem sich vorwärts bewegenden Strang abgelegt werden soll, den Transportweg des Stranges kreuzt, womit die Fluid- bzw. Klebstofffaser – über die Längsachse des Stranges betrachtet – nicht nur an einer einzigen Umfangsstelle des Stranges (z.B. mittig auf der Oberseite) platziert wird, sondern prinzipiell alle Seiten des Stranges erreichen kann. Genau deshalb sieht Patentanspruch 1 vor, dass die Fluidfaser nicht parallel zur Bewegungsbahn des Stranges hin- und her schwanken soll, woraus sich
– im Umkehrschluss – ergibt, dass die Fluidfaser um irgendeinen Winkel gegenüber der Längsachse des Stranges geneigt über den Bewegungsweg des Stranges hin und her zu schwenken ist, so dass die Fluidfaser mehr als einen singulären Querschnittsbereich des zu beschichtenden Stranges überstreicht und beschichtend abdeckt. Eine gleichlautende Anweisung enthält Patentanspruch 3 des Klagepatents zwar nicht; er besagt für den Fachmann inhaltlich dennoch exakt dasselbe, wenn als Verfahrensergebnis gefordert wird, dass der Strang auf allen Seiten zumindest teilweise mit Klebstoff beschichtet zu sein hat. Dem Fachmann ist einsichtig, dass sich ein solches Resultat nur erreichen lässt, wenn die Klebstofffaser bei ihrer Ausgabe unter irgendeinem Winkel (ungleich Null) zur Längsachse des Stranges hin- und her geschwenkt wird, weil sie nur dann den gesamten Strangquerschnitt überdecken kann.

Die geschilderte Art des Auftrages gewährleistet im Sinne der Aufgabenstellung des Klagepatents, dass der Klebstoff gleichmäßig entlang der Längsachse des Stranges aufgetragen wird, so dass ein gestreckter Faden auf seiner Länge gleichmäßig mit dem Gewebesubstrat verbunden werden kann, was zum gewünschten gleichmäßigen Raffen des mit dem Faden verklebten Gewebes führt (Abs. [0009]). Der gleichmäßige Klebstoffauftrag hat insoweit nicht nur die axiale Erstreckung des zu beschichtenden Stranges zu berücksichtigen, sondern grundsätzlich auch dessen Umfang einzubeziehen, wie der Fachmann schon daraus ersieht, dass der Strang – worauf die Beklagten im Verhandlungstermin vom 7.11.2013 selbst hingewiesen haben und sich im Übrigen auch aus der Klagepatentschrift (Abs. [0004]) ergibt – üblicherweise mit einer oberen und einer unteren Gewebelage verbunden wird. Nicht umsonst erwähnt die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der US-PS 5 507 XXY einen gleichmäßigen spiralförmigen Klebstoffauftrag um den Faden herum (Abs. [0005], [0009]), der ersichtlich auch mit dem patentgemäßen Verfahren angestrebt ist. Im Interesse eines solchen teilflächig umlaufenden Faserauftrages verlangt Patentanspruch 1 des Klagepatents, dass der zu beschichtende Strang entlang eines „isolierten“ Weges gezogen wird, und bestimmt Patentanspruch 3, dass die Beschichtung geschieht, „wenn der Strang räumlich von dem ersten Substrat getrennt ist“. Das patentgemäße Auftragsverfahren reduziert des Weiteren den Klebstoffauftrag auf das nötige Maß. Verantwortlich hierfür ist zum einen, dass es – bedingt durch das hin- und her Schwankenlassen der ausgegebenen Fluid- bzw. Klebstofffaser sowie die gleichzeitige Vorwärtsbewegung des zu beschichtenden Stranges – über die Länge des zu beschichtenden Stranges und dessen Umfang betrachtet zu einem lediglich teilflächigen Auftrag der Fluid- bzw. Klebstofffaser kommt. Kausal ist zum anderen der Umstand, dass der Klebstoff nicht mehr wie im Stand der Technik (Abs. [0004]) großzügig auch auf das Substrat aufgetragen wird, sondern im Wesentlichen die gesamte ausgebrachte Menge an Fluid- bzw. Klebstofffaser von dem Strang eingefangen wird (Abs. [0017] a.E.).

Die der (beschichtenden) Fluid- bzw. Klebstofffaser zugedachte Bewegung bezeichnet das Klagepatent übereinstimmend in beiden Nebenansprüchen als „hin- und her Schwankenlassen“, womit angesichts der bezweckten, oben erläuterten technischen Wirkungen eine seitliche Auslenkung der ausgegebenen Faser über den Querschnitt des gezogenen Stranges (den es zu beschichten gilt) gemeint ist. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die seitliche Auslenkbewegung der Fluid- oder Klebstofffaser müsse darüber hinaus in einer Ebene erfolgen, gibt es für eine dahingehende einschränkende Interpretation keine Rechtfertigung. Der Begriff des „hin- und her Schwankenlassens“ als solcher besagt Derartiges nicht. Eine Reduzierung der seitlichen Auslenkbewegung auf eine einzige Ebene ist auch aus technischer Sicht nicht geboten, um dasjenige zu erreichen, was Anliegen des Klagepatents ist. Wie oben erläutert, geht es bei dem patentgemäßen Auftragsverfahren darum, dass die ausgegebene Fluid- oder Klebstofffaser den Transportweg des isoliert gezogenen Stranges, der beschichtet werden soll, kreuzt, so dass die beschichtende Faser den Strang über seine axiale Länge und seinen Umfang gleichmäßig teilflächig benetzen kann. In Anbetracht dessen wäre es nur dann erforderlich, der seitlichen Auslenkbewegung eine besondere Qualität in Bezug auf die Bewegungsebene abzuverlangen, wenn nur so ein Verfahrensresultat erhalten würde, wie es vom Klagepatent angestrebt wird. Das ist nicht zu erkennen. Auch die Beklagten ziehen nicht in Zweifel, dass eine der Fluid- oder Klebstofffaser aufgezwungene kreisförmige Auslenkbewegung zu einer teilflächigen Beschichtung des Stranges über dessen Längsachse und den Umfang hinweg führt, wobei die spiralförmig ausgegebenen Fluid- bzw. Klebstofffasern im Wesentlichen von dem zu beschichtenden Strang eingefangen werden, womit es zu keinem unerwünschten Faserauftrag auf das Substrat oder andere Bereiche kommt. Die als Anlage K 12 vorgelegte Abbildung belegt dies. Es mag sein, dass es bei einer spiralförmigen Ausgabe der Fasern auf den Strang zu lokalen Materialanhäufungen kommt. Auch hierin liegt indessen kein Phänomen, welches die Art und Weise des Faseraustrages außerhalb der Lehre des Klagepatents stellt. Dem Beschreibungstext im Absatz [0022] entnimmt der Fachmann vielmehr, dass ein derartiges, in gewisser Weise ungleichmäßiges Beschichtungsbild vom Klagepatent ausdrücklich toleriert wird:

„Figur 3 (Anm.: nachfolgend nochmals eingeblendet) veranschaulicht vor allem, wie sich die Faserteile 42 und 44 abwärts entlang den entsprechenden Seiten 32 und 34 des Fadens 30 drapieren, nachdem andere Faserteile 41 den Faden 30 berühren. Die Faserteile 42 und 44 werden vorzugsweise so durch die Düse 20 ausgegeben, dass sie ausreichend über die entsprechenden Seiten 32 und 34 des Fadens 30 hinausreichen, so dass Teile davon 43 ebenfalls an einer Unterseite 36 des Fadens 30 haften. Bei einigen Anwendungen können sich die Faserteile 42 und 44 sogar abwärts entlang einer Seite des Fadens, über dessen Unterseite und zurück aufwärts entlang der gegenüberliegenden Seite des Fadens 30 erstrecken und haften bleiben, wobei sie sich manchmal mehrmals um den Faden wickeln.“

Der eigene Privatgutachter der Beklagten räumt ein, dass es bei einer in einer einzigen Ebene durchgeführten seitlichen Auslenkbewegung prinzipiell vorstellbar ist, dass sich eine Fluidfaser mehrmals um den Strang wickelt. Abgesehen von dem allgemeinen Hinweis, dass das Beschichtungsmuster über den Massendurchsatz, die Flüssigkeitsviskosität, die Größe und Stabilität der Fluidfaser, die Schwenkamplitude und -frequenz der Faser sowie die Geschwindigkeit, mit der der Strang gezogen wird, bestimmt wird (Abs. [0024], [0027]), mag es sein, dass dem Fachmann in der Klagepatentschrift nicht die exakten Prozessparameter angegeben werden, die ihn befähigen, Materialanhäufungen auf dem Strang durch mehrmaliges Umschlingen der Fluidfaser zu erzielen. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Wesentlich für das Verständnis des Klagepatents ist allein, dass ein im Absatz [0022] beschriebenes Auftragsprofil als hinreichend gleichmäßig im Sinne der Erfindung akzeptiert wird.

In seiner Auffassung, dass es für die Zwecke der Erfindung allein darauf ankommt, dass die Fluid- oder Klebstofffaser in einer seitlich hin- und hergehenden Auslenkbewegung oberhalb des zu beschichtenden Stranges ausgegeben wird, und es nicht wesentlich ist, ob die seitliche Auslenkbewegung in einer einzigen Ebene oder kreisförmig-dreidimensional geschieht, sieht sich der Fachmann durch weitere Inhalte der Klagepatentschrift bestärkt. Zu verweisen ist zunächst auf Absatz [0026], wo es heißt:

„… Figur 2a (Anm.: nachfolgend nochmals eingeblendet) veranschaulicht, wie die Klebstofffaser 40 unter der Einwirkung der Primär- und Sekundärluftströme aus den Primär- und Sekundärgebläseöffnungen A1 und A2, die sich an gegenüberliegenden Seiten der entsprechenden Klebstofföffnungen G1 und G2 der Düse 20 befinden, über dem Weg des Fadens 30 und über die gegenüberliegenden Seiten des Fadens hinaus hin- und herschwenkt. Die Amplitude und Frequenz des Hin- und Herschwenkens der Klebstofffaser 40 werden über die Primär- und Sekundärluftströme gesteuert, wie es in der genannten US-Parallelanmeldung Nr. 08/843. XYX … und der US-Parallelanmeldung Nr. 08/717, XXZ … ausführlicher offenbart wird. Bei einer alternativen Ausführungsform werden heiße Klebestofffasern über eine Spiraldüse spiralförmig ausgegeben, um die Klebstofffaser über dem Weg des Fadens hin- und her zu bewegen, während die Klebstofffaser auf dem Fader ausgegeben wird. Die Schmelzblasdüsen des in der genannten US-Parallelanmeldung Nr. 08/843. XYX … und der US-Parallelanmeldung Nr. 08/717, XXZ … offenbarten Typs ermöglichen jedoch vermutlich eine relativ anspruchsvolle Steuerung des Klebstoffflusses im Vergleich zu bekannten Spiraldüsen, und sie eigenen sich besonders zum Auftragen von Kunststofffasern, die im Wesentlichen vollständig durch entsprechende Fäden gemäß der vorliegenden Erfindung aufgefangen werden können.“

Der zitierten Textstelle entnimmt der Fachmann, dass ihm für den patentgemäßen Klebestoffauftrag nicht nur die in den besagten US-Patentanmeldungen gezeigten Meltblowing-Sprühdüsen zur Verfügung stehen, die zu einem Austragsmuster der Fluid- bzw. Klebstofffasern in einer einzigen Ebene führen, sondern dass er für die Zwecke der Erfindung genauso gut die ihm bekannten Spiraldüsen verwenden kann, bei denen der Faseraustrag kreisförmig erfolgt. Die zuletzt genannten Sprühdüsen sind ausdrücklich als Ausführungsalternative – und nicht als Alternative zum Gegenstand der Erfindung – offenbart. Dass es im Absatz [0026], soweit dort von Spiraldüsen die Rede ist, nicht um einen erfindungsfremden Gegenstand geht, verdeutlicht dem Fachmann mit Nachdruck die abschließende, vergleichende Bewertung von Meltblowing- und Spiraldüsen dahingehend, dass sich die Ersteren im Vergleich zu den Letzteren „besonders zum Auftragen von Klebstofffasern (eignen), die im Wesentlichen vollständig durch entsprechende Fäden gemäß der vorliegenden Erfindung aufgefangen werden können“. Die Klagepatentschrift stellt mit dieser Bemerkung innerhalb der möglichen Ausführungsvarianten der Erfindung selbst eine Rangfolge auf, welche die Meltblowing-Düsen als besonders bevorzugt und Spiraldüsen als demgegenüber weniger empfehlenswert zu verwendende Austragsmittel ausweist, womit zugleich klargestellt ist, dass sich beide Düsentypen – die eine eben nur besser als die andere – für das patentgemäße Auftragsverfahren eignen.

Einen letzten schlagkräftigen Beleg für die Zulassung von Spiraldüsen liefert schließlich Unteranspruch 6 des Klagepatents, der vorsieht, dass „die haftende Faser (40) ein Schmelzkleber ist, wobei das Verfahren weiter das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spiraldüse in einem Verwirbelungsmuster umfasst, um die haftende Faser hin und her über den Weg des Stranges (30) über gegenüberliegende Seiten des Stranges hinaus zu bewegen, während die haftende Faser auf dem Strang ausgegeben wird“. Da Anspruch 6 auf Nebenanspruch 3 zurückbezogen ist, ist es denkgesetzlich zwingend, dass das dort (im Anspruch 6) beschriebene Austragsverfahren den allgemeinen Vorgaben des Nebenanspruchs 3 entspricht. Das aus der Verwendung einer Spiraldüse resultierende Verwirbelungsmuster, welches die Klebestofffaser hin und her über den Transportweg des zu beschichtenden Stranges bewegt, stellt deshalb ein „hin- und her Schwankenlassen“ der Klebestofffaser über den Weg des Stranges im Sinne von Merkmal (2c) des Patentanspruchs 3 dar. Unteranspruch 6 widerlegt damit die Behauptung der Beklagten, dass die Formulierung „hin- und her Bewegenlassen“ ein übergeordneter Gattungsbegriff und die Formulierung „hin- und her Schwankenlassen“ demgegenüber eine spezielle Form der Hin- und Herbewegung (nämlich in nur einer Ebene) sei. In seinem Rückbezug auf Nebenanspruch 3 legt Unteranspruch 6 – im Gegenteil – Zeugnis dafür ab, dass die Klagepatentschrift die Begriffe „hin- und her Schwankenlassen“ und „hin- und her Bewegenlassen“ als Synonyme gebraucht.

Dass die im Unteranspruch 6 beschriebene technische Lehre unter die Merkmale des übergeordneten Hauptanspruchs subsumiert werden muss, gilt – wie die Beklagten prinzipiell richtig einwenden – nur für denjenigen Anspruch, auf den der fragliche Unteranspruch zurückbezogen ist, hier also für Nebenanspruch 3. Gleichwohl hat Unteranspruch 6 – indiziell – auch seine Bedeutung für die Interpretation der technischen Lehre des Patentanspruchs 1. Der Fachmann erkennt nämlich, dass sich beide Nebenansprüche zur Beschreibung des der Fluid- bzw. Klebstofffaser aufgezwungenen Bewegungsprofils derselben Begrifflichkeit bedienen, indem ein „hin- und her Schwankenlassen“ verlangt wird. Wenn Unteranspruch 6 das spiralförmige Austragsmuster als ein „hin- und her Schwankenlassen“ im Sinne des Nebenanspruchs 3 definiert, so trägt dies zunächst einmal den Schluss, dass mit demselben Begriff des „hin- und her Schwankenlassens“ im Rahmen von Patentanspruch 1 nichts anderes gemeint ist. Das gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Nebenansprüche nicht voneinander unterschiedliche Erfindungsgegenstände, sondern letztlich ein- und dasselbe Aus- und Auftragsverfahren betreffen und die sonstige Patentschrift einschließlich der jeweils bezweckten technischen Effekte keinen Anhalt dafür bietet, dass mit demselben Begriff in den Nebenansprüchen etwas Verschiedenes gemeint sein könnte.

Bereits aus Rechtsgründen keine Bedeutung für die Patentauslegung hat der Inhalt der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung sowie der sonstige Inhalt der Erteilungsakte (vgl. Kühnen, GRUR 2012, 664).

2.
Mit Recht hat das Landgericht die angegriffenen Sprühdüsen als mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG) des Klagepatents beurteilt. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht und die auch von der Berufung – abgesehen von der objektiven Eignung zur Erfindungsbenutzung – nicht separat angegriffen werden. Dass die Sprühdüsen der Beklagten bei ihrem Einsatz zu einem Auftragsverfahren nach Maßgabe der Patentansprüche 1 und 3 führen, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Klagepatent und seiner technischen Lehre ergibt, gestattet die Erfindung mit ihrer Forderung nach einem „hin- und her Schwankenlassen der Fluid- bzw. Klebstofffaser“ auch die Verwendung einer Spiraldüse. Patentgemäß ist damit – trotz lokaler Materialanhäufungen – auch das dadurch erzielte Auftragsmuster auf dem Strang.

3.
Aus der mittelbaren Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen die Beklagten nicht gesondert entgegen treten.

4.
Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen (§ 148 ZPO), besteht nicht. Es gibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die entgegengehaltene DE 37 40 XYZ (Anlage D 15) den Gegenstand des Klagepatents vorwegnimmt oder auch nur nahelegt. Die Druckschrift entspricht der Sache nach demjenigen Stand der Technik, den die Klagepatentschrift selbst in ihrem Absatz [0004] als vorbekannt würdigt und den die Erteilungsbehörde deswegen – zu Recht – nicht veranlasst hat, die Patentfähigkeit des Erfindungsgegenstandes zu verneinen. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, offenbart die DE 37 40 XYZ das abschnittsweise Aufsprühen eines Gespinstes (d.h. einer Vielzahl) von äußerst dünnen Klebstofffädchen (6) auf den vorwärtsbewegten Strang (4) mit dem Ergebnis, dass die aufgesprühten Klebstofffädchen den Strang umgeben, von ihm herunterhängen und, bedingt durch den Luftstrom, zum Teil auch unter den Strang gelangen (Sp. 2 Z. 51-60), wie dies exemplarisch aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 der Entgegenhaltung ersichtlich ist.

Mit dem besagten Inhalt ist für den Durchschnittsfachmann nicht einmal offenbart, dass – wie es der Lehre des Klagepatents entspricht – eine einzelne, im Wesentlichen zusammenhängende Klebstofffaser ausgegeben wird, und dies so geschieht, dass die Klebstofffaser sich um den vorwärtsbewegten Strang schlingt, wodurch der Strang praktisch den gesamten ausgegebenen Klebstofffaden aufnehmen kann.

III.

Die mündliche Verhandlung ist ordnungsgemäß geschlossen worden. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2013 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).