Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. September 2013, Az. 4a O 144/12
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflagenelement für insbesondere hinterlüftete Polsterunterlagen wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegeflächen, das mit einer Basis versehen auf einer Unterlage befestigbar ist (und) einen das Polster aufnehmenden Auflageteller aufweist, bei dem zwischen Basis und Auflageteller zumindest zwei von der Basis ausgehende Federelemente mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg, deren jeweilige äußeren Enden in den Auflageteller münden, vorgesehen sind
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und / oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei dem das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen so, dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen, mit einer Basisplatte oder einem Basiskörper mit diesen Ausgleich ermöglichender Höhe versehen, sowie mit drei oder vier von dieser / diesem ausgehenden, nach außen gerichteten, rotationssymmetrisch angeordneten Auflagearmen im Winkelabstand von 120° bzw. 90°, wobei diese Auflagearme zumindest gleiche Federkonstanten aufweisen und aus hochwertigem Elastomer gespritzt sind (Hauptanspruch 1 des EP 0 996 XXX B1);
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. Dezember 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, denn Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erziehen Gewinns;
3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. 1 zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstandenen ist oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,- vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 0 996 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 17.07.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier deutscher Schriften vom 18.07.1997 und vom 09.12.1997 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 14.11.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Auflageelement für Polsterunterlage von Sitz- oder Liegeflächen“. Sein hier allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet:
„Als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement für inbesondere hinterlüftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze o.dgl. von Sitz- oder Liegeflächen, das mit einer Basis versehen auf einer Unterlage befestigbar ist (und) einen das Polster aufnehmenden Auflageteller aufweist, bei dem zwischen Basis (11) und Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) zumindest zwei von der Basis (11) ausgehende Federelemente mit blattfederartigen Auflagearme (12; 22) mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg, deren jeweilige äußeren Enden in den Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) münden, vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen so, dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen, mit einer Basisplatte (11.1) oder einem Basiskörper (11.2) mit diesen Augleich ermöglichender Höhe versehen ist, sowie mit drei oder vier von dieser/diesem ausgehenden, nach außen gerichteten, rotationssymmetrisch angeordneten Auflagearmen (12; 22) im Winkelabstand von 120° bzw. 90°, wobei diese Auflagearme (12; 22) zumindest gleiche Federkonstanten aufweisen und aus hochwertigem Elastomer gespritzt sind.“
Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung zeigen. Die Figuren 1a bis 1c zeigen ein Auflageelement mit vier von einer Basis ausgehenden Blattfedern mit Auflageteller, wobei Figur 1a eine pespektivische Teilschnittzeichnung eines erfindungsgemäßen Auflageelements ist, Figur 1b eine Schnittzeichnung bei der die Basis des Auflageelements aus einer Basisplatte besteht und Figur 1c eine Schnittzeichnung, bei der die Basis durch einen Basiskörper gebildet wird.
Figur 7a illustriert einen aus Unterbaukreuzen zusammengesetzten Unterbau mit mehreren der in Anspruch 1 des Klagepatents offenbarten Auflageelemente.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Kunststofftechnik tätig. Ihre Produkte umfassen Standard- und Spezialteile für die Lattenrost-, Betten- und Möbelindustrie.
Sie bietet in Deutschland unter der Bezeichnung „A“ (Bogenfedersystem) Auflageelemente an, die als Spritzgussteil aus einem hochwertigen thermoplastischen Polyester-Elastomer hergestellt sind (nachfolgend: die angegriffene Ausführungsform).
Nachstehend eingeblendet wird die angegriffene Ausführungsform auf (verkleinerten) Fotografien wiedergegeben, die die Klägerin gefertigt hat.
Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform sowie Details ihres Angebotes durch die Beklagte auf der Internetseite unter der Domain www.B-C.de wird auf die Anlagen K 5a, K 5b und K 5c Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform wortlautgemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und mahnte die Beklagte daher mit Schreiben vom 12.06.2012 (Anlage K 6) ohne Erfolg ab.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag auf Rechnungslegung hinsichtlich der Mitteilung von Herstellungshandlungen zurückgenommen, auf gewerbliche Angebotsempfänger beschränkt und ihre Anträge im Übrigen präzisiert hat,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie keine von der Basis ausgehenden Federelemente aufweise. Die von der Klägerin als Federelemente identifizierten Bauteile seien in Wirklichkeit starre Tragarme, die mit Verstärkungsripppen versehen seien. Diese dienten allein der Aufnahme von jeweils zwei Flügelarmen, die allein die Federwirkung erzeugten. Dies lasse sich erkennen, wenn der in den Auflageteller der angegriffenen Ausführungsform eingelassene Drehteller durch eine Drehbewegung in die Blockierstellung „hard“ bewegt werde. In dieser Position stützten die am Auflageteller befestigten Arretierflächen auf den Tragarmen ab und verhinderten so ein Einfedern der Flügelarme. Das Gewicht laste unmittelbar auf den Tragarmen, die aber nicht einfederten. Die einzige federartige Bewegung, die sich unter Belastung in der Blockierstellung erkennen lasse, rühre von einer Verbiegung der Arretierflächen her.
Das Klagepatent werde desweiteren deshalb nicht verletzt, weil die 8 Flügelarme der angegriffenen Ausführungsform nicht blattfederartig ausgestaltet seien. Zwar seien sie im Querschnitt als flache Rechtecke ausgebildet. Die Federwirkung beruhe aber darauf, dass bei Belastung eine Ziehung bzw. Stauchung sowie insbesondere auch eine Torsion über die Querschnittsflächen der Flügelarme erfolge. Die Federelemente müssten daher eine Vielzahl anderer Belastungsarten elastisch aufnehmen, was eine Blattfeder nicht leisten könne. Wie sich auf den von der Klägerin vorgelegten Bildern 3 bis 5 erkennen lasse, würden bei Belastung der angegriffenen Ausführungsform die beiden Schenkel des u-förmigen Flügelarms der angegriffenen Ausführungsform in Richtung einer gemeinsamen planen Ebene aufeinander zu bewegt. Gleichzeitig werde der Innenradius des u-förmigen Flügelarms verkürzt, der Außenradius verlängert.
Der Federweg der Flügelarme sei, soweit die Kraftaufnahme durch Stauchung/Ziehung und durch Torsion der Flügelarme erfolge, nicht in Richtung der wirkenden Auflagekraft, also nach oben gerichtet. Weiter mündeten die als Auflagearme dienenden Flügelarme nicht mit ihren äußeren Enden in den Auflageteller, sondern mit ihrem nach innen gerichteten oberen Ende. Auch lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform, was für eine Verwirklichung der patentgemäßen Lehre erforderlich sei, nicht feststellen, dass das Auflageelement in mehreren Varianten unterschiedlicher Bauhöhe verfügbar sei. Dies sei erforderlich, weil sich nur so unterschiedliche Höhenlagen ausgleichen ließen. Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform nicht drei oder vier von der Basisplatte ausgehende, nach außen gerichtete und rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme auf. Die acht Flügelarme, die der Auflage des Auflagetellers dienten, seien weder nach außen gerichtet, noch bildeten sich alle Flügelarme auf sich selbst ab.
Die Klägerin tritt dem unter Vorlage einer privatgutachterlichen Stellungnahme (Anlage K 8) entgegen. Danach seien die von der Beklagten als Tragarme bezeichneten Teile der Auflagearme zwar versteift, verfügten aber dennoch über eine Federwirkung. Die unteren Teile der Auflagearme, das heißt der im Wesentlichen in Form eines Flachstabs ausgebildete, teilweise mit Rippen versehene Bereich vor dem Übergang des Auflagearms in die zwei seitlich und rückwärts gekrümmten Flachstäbe, lieferten den Großteil des Gesamtfederweges des Auflageelementes.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents berechtigt wäre, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Die Erfindung betrifft ein als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement für Polster für inbesondere hinterlüftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegeflächen, sowie ein auf Auflagenelementen aufgebautes Bettsystem.
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, dienen Polsterunterlagen der Auflage eines Polsters, auf dem der Körper körpergerecht gelagert ist.
Nach der EP 0 401 XXX, so das Klagepatent weiter, sei eine solche Polsterunterlage bekannt, bei der die gesamte Fläche der Unterlage mit elastischen Elementen belegt sei, die zur Vermeidung von Überlastungen und zur Begrenzung des verfügbaren Federweges in U-Profilen gelagert seien, so dass für die Flächenlagerung für Liege- oder Sitzmöbel, etwa für Betten o. dgl., die Auflagefläche für eine Polsterauflage wie eine Matratze – wie auch aus DE 36 12 XXX A1 bereits bekannt – in Teilflächen aufgelöst sei, die in regelmäßigem Muster angeordnet seien, und von denen jedes einzelne dieser Federelemente federnd ausgebildet sei.
Aufliegende Polster nähmen abgegebene Körperfeuchte auf und durchnässten im Laufe einer Sitz- oder Liegezeit insbesondere dort, wo Personen über längere Zeit in feuchter Atmosphäre lägen und eine feuchtigkeitsundurchlässige Unterlage vorgesehen sei, etwa in Caravans oder in Booten. Zur Hinterlüftung schlage die EP 0 653 XXX vor, den Auflageteller mit Durchbrechungen zu versehen. Unbefriedigend bleibe bei diesen Vorschlägen, dass die Höhe der einzelnen Auflageelemente (relativ) groß sein müsse, da der verfügbare Federweg einen Bruchteil der Höhe des unbelasteten Auflageelements darstelle.
Einen Rahmen für Liege- oder Sitzmöbel, dessen Längs- und Querholme mit leicht montierbaren Federelementen versehen seien, beschreibe die DE 196 37 XXX C. Dabei würden diese Federelemente Auflageteller tragen, auf denen die Matratze oder ein Polster ruhe. Die Federelemente würden von liegend angeordneten Blattfederelementen gebildet, die annähernd C-förmig ausgebildet spiegelsymmetrisch zueinander so angeordnet seien, dass die untere Blattfeder mittig auf dem Holm abgestützt sei und die obere Blattfeder den Auflageteller mittig unterstütze.
Die GB 2 143XXX beschreibe eine in sich bewegbare Unterlage für Polster o.dgl., bei der eine Anzahl ringförmiger Verbindungsglieder mittels Klemmkörper untereinander verbunden seien. Eine solche Unterlage sei durch die Verbindung untereinander in sich stabil und bedürfe keiner zusätzlichen Unterlage, wobei die Bewegbarkeit der Unterlage in sich jedoch keine kräftemäßig abgestimmte Auflagerung erlaube.
Eine andere Matratzenunterlage mit elastischer Oberfläche, zusammengefügt aus einer Vielzahl von Schaumstoffblöcken, beschreibe die DE 196 00 XXX; dabei werde vorgeschlagen, dass zum Erreichen einer der unterstützten Körperregion angepassten Härte Schaumstoffblöcke unterschiedlicher Härte eingesetzt werden sollten. Eine aus einzelnen Auflageelementen mit zumindest Basis und Auflageteller beschreiben beide nicht.
Schließlich beschreibe die DE 295 05 XXX U ein Auflageelement, bei dem ein Kreuzgitter aus Kreuzungsstücken und Armen gebildet sei, wobei auf die Kreuzungsstücke und/oder die Arme Federkörper mit kopfseitig angesetzten Auflagetellern aufgeklipst würden. Hier seien die Verschlussteile unterschiedlich ausgebildet, ein bloßes Aufsetzen des Auflagetellers auf die Basis sei nicht möglich.
Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die bekannten Auflageelemente so weiterzubilden, dass der Federweg einen erheblichen Anteil an der Gesamthöhe ausmacht, wobei bei erhaltener Hinterlüftung das Auflageelement einfach und wirtschaftlich herstellbar und breit gestreut einsetzbar sein soll.
Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Erzeugnis mit den folgenden Merkmalen:
1.1 Als Spritzgussteil aus einem Elastomer ausgebildetes Auflageelement für insbesondere hinterlüftete Polsterunterlage wie Polster, Matratze oder dergleichen von Sitz- oder Liegeflächen.
1.2 Das Auflageelement ist mit einer Basis versehen, auf einer Unterlage befestigbar und weist einen das Polster aufnehmenden Auflageteller auf.
1.3 Bei dem Auflageteller sind zwischen Basis (11) und Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70) zumindest zwei von der Basis (11) ausgehende Feder-elemente vorgesehen.
1.4 Die Federelemente sind mit blattfederartigen Auflagearmen (12; 22) mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet.
1.5 Die jeweiligen äußeren Enden der Auflagearme (12; 22) münden in den Auflageteller (15; 20; 25; 40; 50; 60; 70).
1.6 Das Auflageelement ist zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen mit einer Basisplatte (11.1) oder einem Basiskörper (11.2) mit diesen Ausgleich ermöglichender Höhe versehen, sodass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen.
1.7 Das Auflageelement weist drei oder vier von der Basisplatte / dem Basiskörper ausgehende, nach außen gerichtete, rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme (12, 22) im Winkelabstand von 120° bzw. 90° auf.
1.8 Die Auflagearme (12; 22) weisen zumindest gleiche Federkonstanten auf.
1.9 Die Auflagearme (12; 22) sind aus hochwertigem Elastomer gespritzt.
II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zurecht hat dies die Beklagte in Bezug auf die Merkmale 1.1, 1.2., 1.8 und 1.9. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale 1.3 bis 1.7.
1.
Nach Merkmal 1.3 sind bei dem das Polster aufnehmenden Auflageteller zwischen Basis und Auflageteller zumindest zwei von der Basis ausgehende Federelemente vorgesehen. Betrachtet man Merkmal 1.3 im Zusammenhang mit Merkmal 1.6, wird deutlich, dass die Federelemente entweder von einer Basisplatte oder einem Basiskörper ausgehen können. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Federelemente lassen sich dem Wortlaut von Merkmal 1.3, für sich allein betrachtet, nicht entnehmen.
2.
Gemäß Merkmal 1.4 sind die Federelemente mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet. Die so getroffene Formulierung von Merkmal 1.4 verlangt, dass die Federelemente gemäß Merkmal 1.3 mit Auflagearmen nach Art einer Blattfeder gebildet sein sollen. Anders als die allgemeine Beschreibung der patentgemäßen Erfindung (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0008]) bzw. des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 1 (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]) setzt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Begriffe „Federelement“ und „Blattfeder“ somit nicht gleich, sondern spricht von einer „blattfederartigen“ Ausgestaltung der Auflagearme, mit denen die Federelemente gebildet sind. Welche konkreten Ausgestaltungen hiervon umfasst sein können, definiert Merkmal 1.4 in erster Linie funktional, indem es die Vorgabe macht, dass die Auflagearme über einen in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichteten Federweg verfügen müssen.
Dass der Federweg ausschließlich in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet sein muss, gibt der Wortlaut des Anspruchs nicht vor, so dass danach zwar erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn er zumindest auch in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet ist.
Dies steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klagepatents zu dem in den Figuren 1a und 1b der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel. Zu dieser Ausgestaltung, bei der „im Zuge“ der Auflagearme Wellfedern als Federelemente vorgesehen sind, führt die Patentbeschreibung aus, dass die Streckung der Auflagearme zu einer Stauchung der Wellfeder führt, durch die der Lageänderung der Auflagefläche entgegengewirkt wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010], [0028]). Dieser Erklärung entnimmt der Fachmann, dass bei einer klagepatentgemäßen Ausführung der blattfederartigen Auflagearme diese auch gestreckt werden und dass die Wellfederelemente Teile der Auflagearme sind. Er wird daher Anspruch 1 des Klagepatents so verstehen, dass „blattfederartig“ auch eine Wellung des Federarms einschließen kann, dass die Auflagearme bei entsprechender Krafteinwirkung nicht ausschließlich auf Biegung beansprucht werden müssen und dass der Federweg nicht ausschließlich in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet sein muss.
3.
Merkmal 1.5 gibt vor, dass die jeweils äußeren Enden der Auflagearme in den Auflageteller münden. Der Begriff der „äußeren Enden“ der Auflagearme korrespondiert insoweit damit, dass Merkmal 1.7 vorgibt, dass die Auflagearme von der Basis ausgehen und nach außen gerichtet sind. Damit steht in Übereinstimmung, dass das nicht der Basis, sondern dem Auflageteller zugewandte Ende eines Auflagearms, von der Basis betrachtet, radial außen und nicht innen liegt und daher als äußeres Ende bezeichnet werden kann. Nicht erforderlich ist nach der Formulierung von Merkmal 1.5, dass das in der Patentbeschreibung durchgängig nur als „freies Ende“ bezeichnete (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028]) äußere Ende der Auflagearme auch in das äußerste Ende oder den äußersten Rand des Auflagetellers münden. Auch schließt der Wortlaut nicht aus, dass das äußere Ende eines Auflagearms, bevor es in den Auflageteller mündet, bis zu einem gewissen Grad nach innen „zurück“ gebogen ist, also nicht der radial am weitesten außen liegende Punkt eines Auflagearms mit dem Auflageteller in Kontakt steht.
Betrachtet der Fachmann, ausgehend von diesem Wortlaut, die in der Klagepatentschrift illustrierten Ausführungsformen, so entnimmt er den auf Anspruch 1 und dessen abhängige Unteransprüche bezogenen Figuren 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ausschließlich Ausgestaltungen eines Auflageelements, bei denen die Auflagearme sich, ausgehend von einer radial innen liegenden Basis, nach außen erstrecken und mit ihren freien, das heißt nicht mit der Basis verbundenen „äußeren“ Enden an einem Punkt in den jeweiligen Auflageteller münden, der von der Basis betrachtet radial außen liegt.
Der Fachmann wird ferner für sein Verständnis dessen, was ein „äußeres Ende“ im Sinn von Merkmal 1.5 ist, beziehungsweise, warum die Auflagearme von der Basis gemäß Merkmal 1.6 nach außen gerichtet sind, auch berücksichtigen, welche technische Aufgabe das nach dem Klagepatent offenbarte Auflageelement mit den genannten Merkmalen im Gesamtzusammenhang von Anspruch 1 nicht nur subjektiv sondern objektiv zu lösen sucht. Denn durch die Aufnahme der Merkmale 1.7 und 1.8 in den kennzeichnenden Teil seines Anspruchs 1 stellt das Klagepatent nicht nur ein gegenüber dem Stand der Technik weiterentwickeltes Auflageelement zur Verfügung, bei dem der Federweg einen erheblichen Anteil an der Gesamthöhe ausmacht. Es löst darüber objektiv auch das technische Problem, dass ein Kippen des Auflageelements beim Absenken auch bei seitlichen Auflagekraft-Komponenten verhindert werden soll (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0006], [0009]). Ein ein Kippen verhindernder, stabilisierender Effekt durch eine nach außen gerichtete Anordnung der Auflagearme, die mit ihren äußeren Enden in den Auflageteller münden, lässt sich bereits dann erreichen, wenn die den Auflageteller kontaktierenden Enden der Auflagearme von der Basis aus weiter außen in den Auflageteller münden, mit anderen Worten nicht so weit innen, dass Kippmomente begünstigt werden.
4.
Weiterhin soll das Auflageelement drei oder vier von der Basisplatte / dem Basiskörper ausgehende, nach außen gerichtete, rotationssymmetrisch angeordnete Auflagearme im Winkelabstand von 120° bzw. 90° aufweisen.
Anknüpfend an die Ausführungen unter Ziffer 3. versteht der Fachmann Merkmal 1.7 bei einer funktionsorientierten Auslegung ebenfalls so, dass einem Kippen des Auflageelementes entgegengewirkt werden soll. Neben dem von der Basis nach außen gerichteten Verlauf der Auflagearme wird die Kippstabilität dadurch erreicht, dass die Auflagearme je nach Zahl in einem Drehwinkelabstand von 120° bei dreien bzw. 90° bei vieren anzuordnen sind. Eine dergestalt gleichmäßige Anordnung begünstigt eine entsprechend gleichmäßige Aufnahme von seitlich wirkenden Kräften und wirkt, da mindestens drei Auflagearme vorgesehen sind, einem Kippen entgegen.
5.
Schließlich sieht Klagepatentanspruch 1 vor, dass das Auflageelement zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen mit einer Basisplatte oder einem Basiskörper mit diesen Ausgleich ermöglichender Höhe versehen ist, sodass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen.
Bereits nach der Formulierung von Merkmal 1.6 besteht kein Zweifel daran, dass die Basis eines klagepatentgemäßen Auflageelements alternativ durch eine Basisplatte, also im Wesentlichen zweidimensional, oder aber mit einem Basiskörper, also mit einer gewissen räumlichen Erstreckung ausgebildet sein kann. Dafür, dass beide Ausführungsmöglichkeiten zwingend in einer einzigen Ausführungsform verwirklicht sein müssen, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen.
Soweit die Zweckangaben „zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen“ und „mit diesen Ausgleich ermöglichender Höhe […]“ verwendet werden, informiert Merkmal 1.6 den Fachmann über den möglichen Einsatz- bzw. Verwendungszweck der patentierten Erfindung.
Zwar können Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant sein, wenn sie den Fachmann anweisen, den beanspruchten Gegenstand über die expliziten Sachmerkmale hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung/Funktion eintreten kann (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 39; BGH, GRUR 1008, 896 – Tintenpatrone I). Eine solche Anweisung lässt sich im vorliegenden Fall Merkmal 1.6 aber nicht entnehmen. Vielmehr haben die entsprechenden Angaben für die räumlich-körperliche Definition eines einzelnen Auflageelements, wie es Anspruch 1 ausschließlich offenbart, keine Relevanz.
Dies ergibt sich ohne andere Deutungsmöglichkeit bereits aus der Formulierung von Merkmal 1.6, und zwar aus dem Konsekutivsatz „so dass nach Einbau alle Auflageteller in einer Ebene liegen“. Diese Ergänzung, die die Folge des übergeordneten Satzes „das Auflageelement ist mit einer Basisplatte oder einem Basiskörper versehen“ mitteilt, lässt keinen Zweifel daran, dass der genannte Zweck „zum Ausgleich bei unterschiedlichen Höhenlagen“ nicht mit einem einzigen Auflageelement gemäß Anspruch 1 erreichbar ist, sondern zwingend von mehreren Auflageelementen erreicht werden muss. Denn nach Patentanspruch 1 (vgl. Merkmale 1.2, 1.3, 1.5) verfügt ein klagepatentgemäßes Auflagelement über einen und nicht über mehrere Auflageteller. Mit dem Einbau mehrerer solcher Auflageelemente mit jeweils einem Auflageteller in ein Bettsystem, bei dem ein Ausgleich unterschiedlicher Höhen relevant wird, beschäftigt sich – für den Fachmann offensichtlich – ausschließlich der nicht streitgegenständliche Anspruch 18 des Klagepatents.
Der Fachmann entnimmt Merkmal 1.6 von Anspruch 1 somit, dass das Auflageelement entweder eine Basisplatte oder einen Basiskörper hat, wobei der Basiskörper eine größere Höhe aufweist als die Basisplatte.
III.
Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffenen Ausführungsform von den Merkmalen 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 wortsinngemäß Gebrauch, weil sie über vier von der Basis ausgehende, mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildete Federelemente verfügt, die mit ihren jeweiligen äußeren Enden in den Auflageteller münden. Außerdem sind die Auflagearme nach außen gerichtet und rotationssymmetrisch mit einem Winkelabstand von 90° angeordnet. Schließlich ist die angegriffene Ausführungsform auch mit einer Basis versehen, wobei nicht entschieden werden muss, ob es sich bei der Basis um eine Basisplatte oder einen Basiskörper im Sinn von Merkmal 1.6 handelt.
1.
Die Merkmale 1.3 und 1.4 werden verwirklicht. Insoweit kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte vorträgt, die von ihr als „starre Tragarme“ bezeichneten Abschnitte der Verbindung zwischen Bodenplatte und Auflageteller mittels jeweils zwei Verstärkungsrippen effektiv gegen ein elastisches Verbiegen stabilisiert worden sind.
Zum einen lässt sich durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform feststellen, dass der von der Beklagten als Tragarm bezeichnete Abschnitt trotz der partiell ausgebildeten Rippen über eine gewisse Federwirkung verfügt, wenn man eine Auflagekraft auf ihn ausübt. Durch das Vorsehen von partiellen Verstärkungsrippen mag durch den „Tragarm“ zwar ein deutlich geringerer Federweg zur Verfügung gestellt werden, als durch den darüber liegenden Abschnitt, der nicht entsprechend verstärkt ist. Aufgrund der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten Konstruktion lässt sich ein Federn aber schon deshalb nicht verhindern, weil – worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – zwischen den beiden durch Rippen verstärkten Abschnitten des Arms eine Unterbrechung der Verstärkungsrippen feststellbar ist. Diese, von der Klägerin als „Knickelemente“ bezeichneten Auslassungen belassen dem den Arm bildenden Flachkörper einen gewissen Spielraum, um sich bei Belastung zu biegen.
Zudem ist eine nur teilweise Versteifung eines Federelements bzw. eines blattfederartigen Auflagearms für eine Verwirklichung der Merkmale 1.3 und 1.4 deshalb ohne Bedeutung, weil sich den Merkmalen, wie dargelegt, keine Einschränkung dahingehend entnehmen lässt, wie patentgemäße Federelemente im einzelnen auszugestalten sind. Demnach können auch Ausführungsformen blattfederartige Auflagearme bzw. Federelemente darstellen, die über unterschiedlich stark federnde Abschnitte verfügen.
Ebenso wenig steht einer Verwirklichung der genannten Merkmale entgegen, dass die in diesem Sinn verstandenen, durch die gesamte Verbindung zwischen Bodenplatte und Auflageteller der angegriffenen Ausführungsform gebildeten Federelemente ab der Wendestelle, an der sie in jeweils zwei u-fömig anmutende, von der Beklagten als Flügelarme bezeichnete Teile aufgetrennt werden, leicht verdreht werden, so dass für eine Federwirkung in diesem Bereich auch durch Streckung/Stauchung bzw. Tordierung eingebrachte Rückstellkräfte eine beschränkte Bedeutung gewinnen. Dies ändert nichts daran, dass die Verbindungen zwischen Bodenplatte und Auflageteller insgesamt als blattfederartige Auflagearme begriffen werden können, die über einen in Richtung einer auf das Auflageelement wirkenden Auflagekraft gerichteten Federweg verfügen und somit wie eine Blattfeder wirken.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, betrachtet man, der Beklagten folgend, die durch Rippen partiell verstärkten Abschnitte der genannten Verbindungen, weil sie gegen ein elastisches Verbiegen in einem gewissen Umfang stabilisiert sind, nicht als Teil der Federelemente. Denn dann stellen sie im Licht der Lehre des Klagepatents einen – nicht federnden, starren – Teil der Basis dar, weil sie, zusammen mit der ebenfalls starren Bodenplatte, einen Basiskörper gemäß Merkmal 1.6, zweite Alternative ausbilden. Auch von dem so begriffenen Basiskörper gehen vier Federelemente aus, die jeweils durch das obere, nicht durch Rippen verstärkte Drittel der von der Beklagten als Haltearme bezeichneten Abschnitte und den als Flügelarmen bezeichneten Abschnitten gebildet werden. Die so verstandenen Federelemente sind auch mit blattfederartigen Auflagearmen mit in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtetem Federweg gebildet: Das nicht verstärkte Drittel der „Haltearme“ und die „Flügelarme“ weisen ein Flachprofil auf, das nicht nur im Bereich des Haltearms sondern auch im Bereich der Flügelarme statt der von der Beklagten behaupteten ausschließlich erfolgenden Streckung, Stauchung und Torsion, auch gebogen und damit wie eine Blattfeder auf Biegung beansprucht wird. Dabei ist der Federweg bei der Mehrzahl der Punkte auf den Flügelarmen und im nicht verstärkten Drittel der Haltearme in Richtung der wirkenden Auflagekraft gerichtet: Verfolgt man etwa einen Punkt an den Kontaktstellen der Flügelarme mit dem Auflageteller bei Krafteinwirkung, so weist die durch ihn zurückgelegte Strecke eine von Null verschiedene Komponente in Richtung der Auflagekraft auf.
2.
Merkmal 1.5 wird verwirklicht. Unabhängig davon, ob man die Tragarme als Teil der Federelemente beziehungsweise Auflagearme begreift oder nicht, verlaufen die dem jeweiligen Verständnis entsprechend als Auflagearme wirkenden Abschnitte von einer entsprechend zu verstehenden Basis aus Basisplatte oder Basiskörper nach außen und schräg nach oben bis sie an einer Wendestelle nach innen und schräg nach oben verlaufen. Die Stellen, an denen Flügelarme und Auflageteller in Kontakt kommen, liegen von der (jeweiligen) Basis betrachtet radial außen.
3.
Entsprechend wird Merkmal 1.7 verwirklicht, weil die als Einheit aus „Haltearmen“ bzw. nicht durch Rippen verstärkten Dritteln von „Haltearmen“ einerseits und „Flügelarmen“ andererseits bestehenden Auflagearme von der jeweiligen Basis ausgehend nach außen gerichtet sind. In beiden Fällen lassen sich entgegen den Ausführungen der Beklagten vier und nicht acht Auflagearme identifizieren, die ausgehend von der (jeweiligen) Basis mit einem nach außen laufenden Flachkörper beginnen, der sich erst im weiteren Verlauf nach der Wendestelle in zwei Teilkörper trennt. Die Auflagearme sind zudem rotationssymmetrisch angeordnet, und zwar in einem Winkelabstand von 90°. Bei einer Drehung um eine senkrecht, zentral durch die Basis verlaufende Rotationsachse um einen entsprechenden Winkel werden sie auf sich selbst abgebildet.
4.
Schließlich wird auch Merkmal 1.6 verwirklicht, weil die angegriffene Ausführungsform, je nach funktioneller Einordnung der unteren zwei, mit Rippen verstärkter Drittel der „Haltearme“ mit einer Basisplatte oder einem Basiskörper versehen ist.
IV.
Da die angegriffene Ausführungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:
1.
Die Beklagte macht durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG), wobei sie durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet wird.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.