4a O 16/08 – Papierhandtuchspender

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 847

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 16/08

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Endstopfen für Materialrollen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit den folgenden Merkmalen:

A. Endstopfen für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung.

B. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt, welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist.

C. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement, welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.

C.1. Das Lagerelement umfasst einen Lagerzapfen.

C.1.1. Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfläche, welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt.

C.2. Das Lagerelement umfasst eine Verriegelungsoberfläche zum Verriegeln des Endstopfens in einer Endposition.

C.2.1. Die Verriegelungsoberfläche ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet.

C.2.2. Die Verriegelungsoberfläche weist zumindest einen Abschnitt auf, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117° bis 141°, insbesondere 118,9° oder 119,1°, bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens geneigt ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 12.08.2007 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird, bei der Beklagten zu 2) jedoch beschränkt auf die Zeit bis zum 25.02.2008.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem gesonderten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 12.08.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

b) der einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Buchstaben a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist

und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die Beklagte zu 2) auf die Zeit bis zum 25.02.2008 beschränkt ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das am 07.12.2005 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 06.06.2007 eingetragen, die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 12.07.2007. Es wurde aus der europäischen Patentanmeldung 05 026 xxx.9, veröffentlicht als 1 795 xxx, abgezweigt.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Endstopfen für eine Materialrolle und Arretiervorrichtung in einem Spender“. Sein Schutzanspruch 1 lautet:

Endstopfen (5, 5’, 5’’) für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1), umfassend: ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist, gekennzeichnet durch einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist, wobei das Lagerelement umfasst: einen Lagerzapfen (80) umfassend eine Gegenoberfläche (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt, und eine Verriegelungsoberfläche (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250), wobei die Verriegelungsoberfläche zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist, wobei die Verriegelungsoberfläche zumindest einen Abschnitt aufweist, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (ά, ά2, ά3) im Bereich von 117° bis 141° bezüglich der Längsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.

Hinsichtlich des Inhaltes der durch die Klägerin im Wege von „insbesondere, wenn“ – Anträgen geltend gemachten Schutzansprüche 5 sowie 10 bis 17 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt der Arretiervorrichtung und eine Seitenansicht des Endstopfens.

Die Klägerin ist eine international tätige Herstellerin von Hygienepapieren und anderen Hygieneprodukten. Zum Produktportfolio der Klägerin gehören auch Papierhandtuchrollen, die sie unter anderem für die von ihr hierfür speziell entwickelten Handtuchspender anbietet. Diese, unter der Marke „A“ angebotenen und vertriebenen Papierhandtuchrollen und Papierhandtuchspender werden beispielsweise in Waschräumen in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und Büros eingesetzt. Vereinzelt werden Produkte der A-Produktionslinie auch unter den markenrechtlich geschützten Bezeichnungen „AX“ oder „X“ angeboten.

Im April 2006 wurde von der Klägerin eine neue Generation von A-Papierhandtuchspendern eingeführt, die sich durch ein verbessertes System aus einem Arretiermechanismus zur Aufnahme der Papierhandtuchrollen in den A-Papierhandtuchspendern und entsprechenden, in den Papierhandtuchrollen eingebrachten Endstopfen auszeichnen. Die Endstopfen sind dabei in den hohlen Rollenkernen der Papierhandtuchrollen eingesetzt und dienen dazu, die Papierrollen in dem Arretiermechanismus zu haltern. Die neuen A-Papierhandtuchspender sowie die Endstopfen zeichnen sich durch eine verbesserte Handhabung aus, da das Einsetzen und Auswechseln der Papierhandtuchrollen aufgrund der verbesserten Gestaltung der Endstopfen wesentlich verbessert wurde. Dies ist insbesondere der Fall, da Verkantungen oder Blockierungen der Endstopfen aufgrund der neuen Gestaltung weitgehend vermieden werden können.

Die Beklagte zu 1), deren eingetragene Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) bis zum 25.02.2008 war, vertreibt bundesweit Papierhandtuchrollen mit dazugehörigen Endstopfen (von ihr „Adapter schwarz für Rollenhandtuchspender“ genannt) für die Verwendung in den A-Papierhandtuchspendern der Klägerin. Die Papierhandtuchrollen werden von ihr unter der Bezeichnung „SuperX“ angeboten und vertrieben. Die durch die Beklagten vertriebenen Endstopfen sind wie folgt gestaltet:

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verwirkliche dadurch die durch den Schutzanspruch 1 und die Unteransprüche 5 sowie 10 bis 17 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2008 hat der Prozessbevollmächtige der Beklagten sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat die Kammer nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.07.2008 vorverlegt. Die Umladung ist sowohl den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, als auch den Beklagten selbst am 23.06.2008 bzw. am 20.06.2008 zugegangen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis sowie entsprechende Postzustellungsurkunden sind zur Akte gelangt. Die nunmehr im Rubrum aufgeführten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben die Vertretung der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 25.06.2008 angezeigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Beklagtenseite niemand erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über welche gemäß § 331a ZPO nach Lage der Akten entschieden werden konnte, hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform, ohne dazu berechtigt zu sein, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einführen oder besitzen, §§ 11, 24, 24 a, 24 b GebrMG, 242 BGB.

I.
Die Kammer konnte über die Klage wie durch die Klägerin beantragt nach Aktenlage entscheiden, § 331a ZPO. Die Beklagten sind, nachdem die Kammer in der Sache bereits einmal am 06.03.2008 mündlich verhandelt hatte, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.07.2008 nicht erschienen. Die Beklagten wurden ordnungsgemäß zum Termin geladen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten beider Beklagten vom 23.06.2008 liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass die ursprünglichen Beklagtenvertreter ihr Mandat mit Schriftsatz vom 23.04.2008 niedergelegt haben. Gemäß § 87 Abs. 1 HS. 2 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrages im Anwaltsprozess erst durch die Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Eine Mandatsbeendigung durch Kündigung oder Niederlegung beendet ab der Anzeige nur im Parteiprozess die Notwendigkeit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 172 Rz. 11). Anders ist dies im Anwaltsprozess. Hier ist, weil § 87 Abs. 1 ZPO für den Vollmachtswechsel die Bestellung eines neuen Anwalts verlangt, ungeachtet der Mitteilung der Mandatsbeendigung so lange an den bisherigen Anwalt zuzustellen, bis sich für dessen Mandanten ein neuer Anwalt bestellt (vgl. Zöller/Stöber, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben ihre Prozessvollmacht erst am 25.06.2008 und damit nach Zustellung der Ladung an die bisherigen Prozessbevollmächtigten angezeigt. Im Übrigen wurde die Umladung auch den Beklagten ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden persönlich am 20.06.2008 zugestellt.

II.
Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf das technische Gebiet der Spender für auswechselbare Materialrollen, insbesondere Tissue-Papierrollen, und auf geeignete Geometrien zum Einsetzen solcher Rollen in diese Spender. Insbesondere betrifft die Erfindung einen Endstopfen für eine Materialrolle, die in eine Arretiervorrichtung eines Spenders eingesetzt werden soll.

Nach dem Stand der Technik sind zahlreiche Spender zum Ausgeben von Papierhandtüchern, Küchenpapier, Toilettenpapier, Folien und andere auf Rollen aufgewickelte Materialien bekannt. Üblicherweise sind solche Spender mit einer haltenden Führungsstütze versehen, welche Halteelemente in der Form von Armen aufweist, wobei an jedem dieser Arme ein Ende der auswechselbaren Rolle drehbar anbringbar ist. Der Haltearm trägt üblicherweise ein daran drehbar gehaltenes Nabenelement, auf welches ein Ende des Rollenkerns beim Auswechseln der Rolle aufgesetzt wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0002]).

Das Klagegebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Endstopfen für eine Materialrolle bereitzustellen, welcher die Einsetzbarkeit des Endstopfens in eine Arretiervorrichtung und gleichzeitig die Verriegelungskräfte und die Arretiervorrichtung verbessert. Des Weiteren soll eine Arretiervorrichtung für einen solchen Endstopfen angegeben werden (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0003]).

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Endstopfen (5, 5’, 5’’) für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1), umfassend:
2. ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist, gekennzeichnet durch
3. einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist,
4. wobei das Lagerelement umfasst:
5. einen Lagerzapfen (80)
6. umfassend eine Gegenoberfläche (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt, und eine Verriegelungsoberfläche (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250),
7. wobei die Verriegelungsoberfläche zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist,
8. wobei die Verriegelungsoberfläche zumindest einen Abschnitt aufweist, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (ά, ά2, ά3) im Bereich von 117° bis 141° bezüglich der Längsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.

III.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik als nicht schutzfähig erweist, bestehen nicht, § 1 Abs. 1 GebrMG. Vielmehr wurde die Schutzfähigkeit im Hinblick auf die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Patentanmeldung mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Prüfbescheid bestätigt.

IV.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Es handelt sich um Endstopfen (5, 5’, 5’’) für eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1) (Merkmal 1), umfassend: ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist (Merkmal 2), gekennzeichnet durch einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist (Merkmal 3), wobei das Lagerelement umfasst: einen Lagerzapfen (80) (Merkmale 4 und 5) umfassend eine Gegenoberfläche (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt (Merkmal 6), und eine Verriegelungsoberfläche (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250) (Merkmal 7), wobei die Verriegelungsoberfläche zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist (Merkmal 8), wobei die Verriegelungsoberfläche zumindest einen Abschnitt aufweist, der bezüglich der Längsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (ά, ά2, ά3) im Bereich von 117° bis 141° bezüglich der Längsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist (Merkmal 9). Bei zwei Mustern der angegriffenen Ausführungsform wurde eine Neigung der Verriegelungsoberfläche gegenüber der Längsachse des Lagerzapfens von 119,1° bzw. 118,9° festgestellt.

V.
1.
Da die angegriffene Ausführungsform die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG. Neben der Beklagten zu 1) haftet auch die Beklagte zu 2), wobei sich deren Haftung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch unabhängig von ihrem späteren Ausscheiden bereits aus der mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin begründeten Wiederholungsgefahr ergibt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) nach ihrem Vortrag ihr Amt als Geschäftsführerin faktisch bereits im Frühjahr 2007 niedergelegt hat. Jedenfalls war sie bis zum 25.02.2008 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) im Handelsregister eingetragen, §§ 39 Ab. 1 GmbHG, 15 Abs. HGB.

2.
Des Weiteren haben die Beklagten schuldhaft gehandelt, so dass sie gegenüber der Klägerin in dem tenorierten Umfang verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Weiterhin werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001. Az.: 2 U 91/00).

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.