Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. April 2011, Az. 4b O 269/09
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen,
Software und/oder Produkte, die geeignet ist/sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Übertragung von Daten zwischen einem Endgerät und einem Server in Netzwerken, bei dem durch einen Nutzer des Endgeräts auf dem Server ein Druckprozess gestartet wird, die an der Anbindung des Endgerätes zur Datenübertragung verfügbare Bandbreite vor und/oder während der Übertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird, wobei die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Datenübertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird, mindestens ein Bandbreitenbereich den zu übertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt wird, indem für die Übertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endgerät die Bandbreite vorgegeben wird, und die übrige Bandbreite dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung stehen,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
2. – nur die Beklagte zu 1) – der Klägerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.7.2006 begangen hat, jeweils unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen (bezüglich letzterer erst für die Zeit ab dem 1.9.2008), für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume;
e. des erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
wobei
– der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
– hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a), b), c) und e) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, in denen jeweils geheimhaltungsbedürftige Informationen, die nicht den zu a) bis e) geschuldeten Angaben unterfallen, geschwärzt werden dürfen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 1.7.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert beträgt EUR 500.000,00.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 1 262 XXX B1 (Anlage K 2, im Folgenden: „Klagepatent“), das unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 008 XXX vom 23.2.2000 am 23.2.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 4.12.2002 und die Erteilung des Klagepatents am 31.5.2006 veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.
Als Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH eingetragen, wobei Anträge auf Umschreibung zugunsten der Klägerin gestellt sind (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Die Klägerin ging im Wege einer Umwandlung aus der B GmbH hervor.
Das Unternehmen C Inc., D/USA („C“) erhob mit Schriftsatz vom 12.7.2010 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut LR 5) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, über die bislang nicht entschieden ist.
Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Verfahren zur Übertragung von Daten in Netzwerken,
dadurch gekennzeichnet, dass
die an der Anbindung eines Endgeräts zur Datenübertragung verfügbare Bandbreite vor und/oder während der Übertragung der Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird, wobei die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Datenübertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird, mindestens ein Bandbreitenbereich den zu übertragenden Daten zugeteilt wird und die übrige Bandbreite dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung stehen.“
Die Beklagten nahmen eine von der Klägerin in Bezug auf diese Fassung des Anspruchs 1 vorgenommene Verzichtserklärung an (Anlagenkonvolut LR 1, Anlagen LR 2, 2a).
Die Klägerin macht den Anspruch 1 im vorliegenden Rechtsstreit in der aus Anlage K 13 ersichtlichen Fassung geltend (vgl. im Einzelnen die Wiedergabe der Merkmalsgliederung unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe).
Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist der Vertrieb von Informationssystemen und die Beratung für Dienstleistungsunternehmen im EDV-Bereich. Sie vertreibt und bietet an in Deutschland zwei Software-Produkte, die jeweils von C hergestellt werden. Die Produkte heißen „E“ („angegriffene Ausführungsform 1“) und „F“ („angegriffene Ausführungsform 2“), wobei die angegriffene Ausführungsform 2 die angegriffene Ausführungsform 1 als einen Bestandteil enthält (vgl. Werbematerialien gemäß Anlagenkonvolut K 7). Die angegriffene Ausführungsform 2 hat darüber hinaus die Fähigkeit, von einem Terminal Server oder einer Citrix Server session direkt an einen Windows Print Server zu drucken.
Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 handelt es sich um eine Software, die Druckeinstellungen verschiedener Benutzer in einem Netzwerk erkennt, konfiguriert und – nach werblicher Auskunft der Beklagten zu 1) – „verbessert und adaptiert“, um so die Druckgeschwindigkeit zu erhöhen. Druckertreiber auf einem Terminalserver, die zu verwalten sind, sollen überflüssig werden und die angegriffene Ausführungsform 1 soll eine Koordinierung der verschiedenen Druckertreiber und angeschlossenen Drucker konfigurieren.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen seien im Sinne von § 10 PatG geeignet, das in Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte Verfahren in wortsinngemäßer Weise zu verwirklichen. Insbesondere ermöglichten sie eine Unterteilung der verfügbaren Bandbreite vor und/oder während der Übertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche, wobei die Unterteilung manuell durch den Nutzer vorgenommen werden könne. Insoweit werde ein Bandbreitenbereich den durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, wobei für die Übertragung dieser Daten von dem Server zum Endgerät die Bandbreite vorgegeben werde und die übrige Bandbreite dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung stehe.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich auch einen Urteilsveröffentlichungsanspruch geltend gemacht und Auskunftsansprüche schon ab dem 4.1.2003 begehrt hat (siehe zu den ursprünglichen Antragsfassungen im Einzelnen: Klageschrift vom 30.12.2009, Blatt 2 ff. GA; Schriftsatz vom 25.3.2010, Blatt 43 ff. GA; Schriftsatz vom 15.6.2010, Blatt 55 ff. GA), zuletzt
im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie darüber hinausgehend für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.6.2006 einen Bereicherungsanspruch geltend macht und eine weitreichendere Auskunft und weitreichendere Belegvorlage begehrt (vgl. im Einzelnen Ziffer II. des Schriftsatzes vom 22.2.2011‚ Blatt 140 f. GA),
hilfsweise, es ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abwenden zu dürfen.
Wegen der „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche wird auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 22.2.2011 (Blatt 139 f. GA) verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtshängige Nichtigkeitsklage auszusetzen,
weiter hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.
Die Beklagten treten dem Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die angegriffenen Ausführungsformen seien nicht geeignet, die Bandbreite für die Übertragung von Daten zwischen einem Endgerät und einem Server zu unterteilen, da die gesamte Bandbreite durch die zugrundeliegenden Protokolle verwaltet werde – die Netzwerkdatenleitung könne nicht vom Kunden kontrolliert werden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde – unstreitig – die Datenflussrate in einem lokalen Puffer beschränkt, was keine „aktive Unterteilung von Bandbreite“ sei. Der „Slider“ Algorithmus der angegriffenen Ausführungsformen ziele darauf ab, die Datenübertragungsrate zu begrenzen, weise jedoch der Datenübertagung keine Bandbreite zu. Der Slider habe keine direkte Kontrolle über andere Daten, die über andere virtuelle Kanäle oder andere Anwendungen übertragen werden. Die angegriffenen Ausführungsformen ermöglichten auch keine Zuweisung von Bandbreite – eine solche verlange nämlich die Garantie einer bestimmten Bandbreite. Zur Demonstration der von ihnen behaupteten begrenzten Möglichkeiten der „Slider“-Funktion verweisen die Beklagten auf die aus Blatt 90 ff. GA ersichtlichen Tests, deren Richtigkeit die Klägerin im Haupttermin mit Nichtwissen bestritten hat. Soweit die Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, erheben die Beklagten hilfsweise die Einrede der Verjährung. Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten im Wesentlichen wie folgt: Die Merkmale des geänderten Anspruchs 1 seien ursprünglich nicht offenbart gewesen. Der Anspruch 1 sei – auch in der hier verfolgten Fassung – nicht neu, zumindest jedoch nicht erfinderisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Unbegründet ist die Klage insbesondere, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 30.6.2010 einen Bereicherungsanspruch geltend macht. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO besteht kein Anlass.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Daten in Netzwerken.
Laut den einleitenden Ausführungen des Klagepatents sind Verfahren zur Komprimierung von Daten seit längerem bekannt. Diese haben den Zweck, das zu verarbeitende Datenvolumen zu reduzieren, um weniger Speicherplatz zu benötigen oder eine schnellere Übertragung der Daten über Kommunikationsleitungen zu ermöglichen. Im Einzelnen beschreibt das Klagepatent in seinen Absätzen [0004] bis [0007] folgende Druckschriften: EP 0 933 XXX, US 58222XXX, US 5564XXX und EP 0 852 XXX, denen allen gemeinsam ist, dass sie zur Übermittlung von Daten das zu übertragende Datenvolumen durch – in unterschiedlicher Art und Weise vorgenommene – Komprimierung der Daten verringern.
Am gesamten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass nicht verhindert werden kann, dass der Versender und der Empfänger der Daten während der Datenübertragung keinen Zugriff auf im Netzwerk zur Verfügung stehende Daten haben. Der Empfänger sei für die Zeit der Datenübertragung blockiert und nicht in der Lage, mit anderen Endgeräten oder der Zentraleinheit des jeweiligen Netzwerkes zu kommunizieren.
Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem während der Übertragung von umfangreichen Daten in einem Netzwerk eine ungehinderte Kommunikation des Versenders und/oder des Empfängers der Daten innerhalb des Netzwerks gewährleistet bleibt.
Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Anspruch 1 des Klagepatents in der vorliegend von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 sind unterstrichen):
1. Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einem Endgerät und einem Server in Netzwerken.
2. Durch einen Nutzer des Endgeräts wird auf dem Server ein Druckprozess gestartet.
3. Die an der Anbindung des Endgeräts zur Datenübertragung verfügbare Bandbreite vor und/oder während der Übertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten wird in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt.
4. Die Unterteilung der Bandbreite wird manuell durch den die Datenübertragung steuernden Nutzer vorgenommen.
5. Mindestens ein Bandbreitenbereich wird den zu übertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, indem
a) für die Übertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endgerät die Bandbreite vorgegeben wird, und
b) die übrige Bandbreite dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung steht.
II.
Die notwendige Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben, obwohl nach Aktenlage als Inhaberin des (deutschen Teils des) Klagepatents nach wie vor noch die „A GmbH“ eingetragen ist.
Unstreitig ging die Klägerin – also die A AG – im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der A GmbH hervor. Insofern handelt es sich um denselben Rechtsträger, so dass sich in Bezug auf die Aktivlegitimation keine Probleme wie im Falle einer Übertragung eines Patents (vgl. § 30 Abs. 3 S. 2 PatG) ergeben. In der vorliegenden Konstellation gibt es in dem Sinne keinen „früheren Patentinhaber“, sondern der Rechtsträger ist derselbe geblieben: Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister nämlich u.a. die Wirkung, dass der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Form weiterbesteht. Unstreitig ist die Eintragung der Klägerin als AG entsprechend dem Umwandlungsbeschluss erfolgt (siehe auch Anlagenkonvolut K 1). Demnach kann es dahinstehen, ob dem Umschreibungsantrag der Klägerin vom DPMA inzwischen stattgegeben wurde.
III.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, das aus der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung ersichtliche Verfahren wortsinngemäß zu verwirklichen.
Die Klägerin ist berechtigt, im Verletzungsverfahren eine eingeschränkte Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob sie das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren in dieser eingeschränkten Fassung verteidigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, 908 – Maschineneinsatz). Von der Kammer als Verletzungsgericht ist vor diesem Hintergrund allein die Frage der Verletzung der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 zu prüfen.
Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass insoweit nähere Ausführungen der Kammer entbehrlich sind. Die angegriffenen Ausführungsformen sind indes darüber hinaus auch geeignet, die übrigen Merkmale wortsinngemäß zu verwirklichen. Da die angegriffene Ausführungsform 2 die angegriffene Ausführungsform 1 enthält, genügen fortan entsprechende Feststellungen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1. Dass die angegriffene Ausführungsform 2 noch über weitere Funktionen verfügt, ist für die Verletzungsfrage nämlich nicht von Bedeutung.
Schließlich ist vorweg festzuhalten, dass der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen zwischenzeitlich abgewandelt zu haben, unerheblich ist. Insbesondere lässt die Änderung die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr unberührt.
1.
Das Merkmal 3 verlangt, dass die an der Anbindung des Endgeräts zur Datenübertragung verfügbare Bandbreite vor und/oder während der Übertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird.
Die Bedeutung der Unterteilung der verfügbaren Bandbreite in (zumindest zwei) Bandbreitenbereiche erschließt sich dem Fachmann anhand der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und der daran anknüpfenden Formulierung der (subjektiven) Aufgabe des Klagepatents. Das Klagepatent kritisiert am gesamten Stand der Technik im Kern, dass es zwar möglich gewesen sei, für eine bessere Übertragung von Datenvolumen durch Datenkomprimierung zu sorgen, der Versender und der Empfänger jedoch während der Datenübertragung keinen Zugriff auf im Netzwerk zur Verfügung stehende Daten hatten. Vielmehr war nach den vorbekannten Lösungen der Empfänger für die Zeit der Datenübertragung blockiert und nicht in der Lage, mit anderen Endgeräten oder der Zentraleinheit des jeweiligen Netzwerkes zu kommunizieren (vgl. Absatz [0008] des Klagepatents). Dem möchte das Klagepatent durch Unterteilung der vorhandenen Bandbreite in verschiedene Bereiche begegnen. Nach den bevorzugten Ausführungsbeispielen gemäß Absätzen [0020ff.] soll es durch die patentgemäße Lösung beispielsweise möglich sein, während der Ausgabe von Druckdaten zusätzlich Buchungsvorgänge zu bearbeiten.
Wie die Unterteilung der Bandbreite erfolgen soll bzw. kann, lässt der Anspruch 1 des Klagepatents offen, so dass der Fachmann freie Hand darin hat, wie er die Unterteilung technisch umsetzt. Er wird anspruchsgemäß nicht auf bestimmte Mittel beschränkt. Im Merkmal 3 ist lediglich das Ergebnis „Unterteilung der Bandbreite“ vorgegeben. Insofern sieht der Fachmann, dass jede technische Maßnahme, die bei der Übertragung von Druckdaten vom Server zum Endgerät dazu führt, dass ein anderer Teil der verfügbaren Bandbreite für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung steht, eine erfindungsgemäße Unterteilung im Sinne des Merkmals 3 ist.
Insbesondere beschränkt sich die anspruchsgemäße Lösung nicht auf die in Absätzen [0024] und [0026] des Klagepatents geschilderten Lösungen, da diese lediglich bevorzugte Ausführungsformen betreffen, auf die die allgemeine technische Lehre des Klagepatents nicht verengt werden darf. Der Fachmann erkennt nämlich, dass es sich bei diesen nicht um die einzig denkbaren Lösungsmöglichkeiten handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das Klagepatent verlangt daher nicht zwingend das Zur-Verfügung-Stellen zweier separater „virtueller“ Datenleitungen mit einer unterschiedlichen Bandbreite.
Unter Berücksichtigung dieses weit zu verstehenden technischen Sinngehaltes des Merkmals 3 ist es nicht erforderlich, dass eine für die Unterteilung eingesetzte Software selbst in unmittelbarer Weise zwei separate Bandbreiten für den Datenübertragungsprozess generiert. Wesentlich ist allein, dass die Software es dem Nutzer ermöglicht, selbst Einfluss auf den Prozess zur Datenübertragung im Sinne einer Zuteilung von Bandbreite für unterschiedliche Kommunikationsvorgänge (z.B. Druckauftrag / Buchungseingaben) zu nehmen. Demgemäß unterfällt es auch dem Wortsinn des Merkmals 3, wenn – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – die Datenflussrate in einem lokalen Puffer beschränkt wird, so dass ein Datensatz mit reduzierter Geschwindigkeit übertragen wird, da mit der reduzierten Geschwindigkeit des Datentransfers mittelbar die Bandbreite kontrolliert/begrenzt wird, so dass nur ein Teil der Bandbreite für eine bestimmte Kommunikationsform (z.B. Druckauftrag) genutzt wird. Die Möglichkeit einer solchen Bandbreitenkontrolle bei der angegriffenen Ausführungsform 1 wird anhand der nachfolgenden aus dem Anlagenkonvolut K 6 stammenden Befehlsoberfläche ersichtlich.
Durch Verschieben des virtuellen Schalters ist es möglich, die Bandbreite in einer bestimmten Weise zu verteilen (in der Abb. von 0 über 512 kbps bis 1 mbps). Folgerichtig heißt es auch in dem Auszug aus den Werbematerialien der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 8:
„… Ermöglicht Administratoren, die Bandbreite zu begrenzen, die Druckprozessen über das ICA oder RDP Protokoll zur Verfügung gestellt wird.“
Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass in der Beschreibung der Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen von einer „Bandbreitenbegrenzung“ die Rede ist (vgl. Anlagenkonvolut K 14). Ebenso spricht für das hier vertretene Verständnis, dass in der von den Beklagten selbst eingereichten technischen Stellungnahme Folgendes ausgeführt ist: Es wird dort bestätigt, dass die angegriffenen Ausführungsformen über eine „Bandbreitenkontrolle“ verfügen, welche die Rate vorschreibt, mit der Daten in den Speicherpuffer zum Zwecke des Versendens kopiert werden (vgl. Seite 12 der Anlage LR 9 unter „SD Bandbreitenkonfiguration“).
Soweit die Beklagten einwenden (vgl. Seite 26, vorletzter Absatz, des Schriftsatzes vom 15.7.2010), „das jeweils nachfolgende Protokoll könne die Daten so puffern, dass die Netzwerkdatenleitung bei der Übertragung der Daten vollkommen gesättigt wird“ kann das im Hinblick auf die Frage der Eignung im Sinne von § 10 PatG im Ergebnis dahinstehen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten verhält es sich so, dass andere Datenübertragungen über die Netzwerkdatenleitung zumindest stattfinden können.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch zur Verwirklichung des Merkmals 4 geeignet. Dieses setzt voraus, dass die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Datenübertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird.
Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Möglichkeit für eine Unterteilung von Bandbreite – siehe insoweit im Einzelnen die Ausführungen zu Merkmal 3 – kann der Nutzer selbst vornehmen. Indem der „Slider“ zur Bandbreiteneinstellung einen lokalen Puffer auf der Serverseite steuert und die an den Nutzer zu übertragenden Daten in diesen lokalen Puffer kopiert, wird es dem Nutzer ermöglicht, die Datenrate zu kontrollieren, mit der diese Daten in den Puffer übertragen werden.
Die Einflussmöglichkeit des Nutzers besteht insoweit darin, eine maximale Übertragungsrate in den Puffer vorzugeben, was eine Begrenzung der Datenübertragung in den Puffer zur Konsequenz hat. Die tatsächliche Übertragung der Daten kann dann höchstens mit dieser reduzierten Rate erfolgen. Zudem kann die begrenzte Nutzung der Netzwerkdatenleitung durch die Einführung einer Pause nach der Übertragung eines jeden Pufferinhalts beschränkt werden. Im Falle einer beschränkten Übertragung an den Puffer wird die zur Verfügung stehende Bandbreite nicht voll genutzt und kann so für die Übertragung anderer Daten in Anspruch genommen werden.
Zudem ergibt sich anhand der oben zu Merkmal 3 eingeblendeten Befehlsoberfläche, dass der Administrator bestimmen kann, ob der Client die Möglichkeit hat, die Bandbreite selbst zu bestimmen oder nicht, indem durch ein Setzen eines Häkchens festgelegt werden kann:
„Allow users to override these settings on their local client control panel (deutsch: „erlaubt den Nutzern, die Voreinstellungen an ihrem lokalen Nutzerbedienpult abzuändern“).
3.
Auch eine Eignung der angegriffenen Ausführungsformen zur wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 5 und 5a) ist festzustellen. Nach diesen Merkmalen wird mindestens ein Bandbreitenbereich den zu übertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, indem für die Übertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endgerät die Bandbreite vorgegeben wird.
Während die Merkmale 3 und 4 allein vorgeben, dass durch manuelle Einflussnahme des Nutzers eine Bandbreitenunterteilung bewirkt wird, widmet sich das Merkmal 5 der Frage, wie die unterteilten Bandbreitenbereiche eingesetzt werden. Dabei bestimmt das Merkmal 5a), auf welche Weise die Zuteilung im Sinne von Merkmal 5 erfolgt. Insoweit konkretisiert das Merkmal 5a) die Vorgaben der Merkmale 3 und 4 bzw. setzt diese fort: Von den mindestens zwei Bandbreitenbereichen muss mindestens einer für die Druckdatenübertragung vom Server zum Endgerät zugeteilt werden. Soweit die Beklagten meinen, das Merkmal 5a) gehe bei diesem Verständnis nicht über das bereits im Merkmal 3 Gelehrte hinaus, da es sich um eine zwangsläufige Folge handele, ist dieser Einwand unbeachtlich: Ein Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt die Möglichkeit ein, zur Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu benennen. Insofern kann bei der Auslegung eines Anspruchs nicht einfach davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen ist (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Der Fachmann erkennt, dass auch die Art und Weise der „Zuteilung“ (Merkmal 5) im Wege der „Vorgabe einer Bandbreite“ (Merkmal 5a) durch den Anspruch nicht näher eingeschränkt wird. Insofern ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass solches u.a. auch durch eine Begrenzung der Datenübertragungsrate geschehen kann. Denn dadurch kann zumindest mittelbar die Nutzung der verfügbaren Bandbreite reguliert und so den durch den Druckprozess erzeugten Daten ein bestimmter Bandbereich zugeteilt werden. Der Anspruch lässt es auch zu, dass die Zuteilung simultan mit der Unterteilung des Bandbreitenbereichs geschieht in dem Sinne, dass durch eine Maßnahme sowohl die Unterteilung als auch die Zuteilung vorgenommen wird. Insofern kann eine Zuteilung auch mittels einer „Unterteilung durch Begrenzung“ erfolgen. Wichtig ist allein, dass die Druckdaten nicht mehr Bandbreite in Anspruch nehmen als ihnen zugewiesen wird.
Die Ausführungen auf Seite 18 und S. 23, 1. Absatz der von den Beklagten eingereichten technischen Stellungnahme gemäß Anlage LR9, 9a belegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Übertragungsrate der Daten in den Übertragungspuffer begrenzt werden kann. Aufgrund der Regulierung der Geschwindigkeit des Datentransfers wird den zu übertragenden Daten dadurch ein bestimmter Bandbreitenbereich zugeteilt. Wegen der Limitierung der Bandbreite kann infolge dessen nicht die gesamte Bandbreite für eine einzige Kommunikation benutzt werden.
Es bedarf keiner abschließenden Feststellung, ob die von den Beklagten vorgelegten Tests (Schriftsatz vom 15.7.2010, Seite 28 unten bis S. 31 oben) – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Selbst unter Zugrundelegung der betreffenden Ausführungen der Beklagten stehen die Testergebnisse der Bejahung einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Auch wenn andere Datenübertragungen einen Einfluss auf die Übertragung auf dem Kanal SD4D haben, indem dort Daten nur mit geringerer Geschwindigkeit übertragen werden können im Vergleich zu einer Übertragung ohne Fremdeinflüsse, sind die Merkmale 5 und 5a) wortsinngemäß verwirklicht. Denn es wird – unstreitig – jedenfalls eine mehrfache Kommunikation ermöglicht.
Eine garantierte Mindest-Bandbreite setzt das Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten nicht voraus. Der mindestens eine Bandbreitenbereich muss lediglich so groß sein, dass die Übertragung der Druckdaten vom Server zum Endgerät funktioniert, und zwar auch dann, wenn der Rest der Bandbreite für eine andere Kommunikation genutzt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der technischen Lehre des u.a. auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 6 die Festlegung der Bandbreite kontinuierlich während der Übertragung erfolgt bzw. angepasst wird (ebenso das Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0028]). Die Vorgabe muss demnach nicht für die ganze Übertragungszeit einheitlich sein. Eine „Garantie“ eines festen Bandbereichs ist daher nicht einmal im Sinne eines Minimum- und Maximum-Bereichs erforderlich. Soweit die Beklagten einwenden, dem Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0028] des Klagepatents sei kein dynamischer Prozess der Bandbreitenzuteilung zu entnehmen, ist dem zu entgegnen, dass der weitergehende Anspruch 1 nicht festlegt, zu welchen Zeitpunkten eine Änderung der dem Druckauftrag zugeteilten Bandbreite zulässig ist.
Wesentlich ist demnach allein, dass die angegriffenen Ausführungsformen überhaupt eine weitere Kommunikation neben dem Druckprozess zulassen. Dass die anderen Datenübertragungen (d.h. die Dateikopie und das RDP Video) einen Einfluss auf die SD4D Übertragung haben, ist demnach patentrechtlich unerheblich. Ein völliges „Zusammenbrechen“ der Bandbreite für den Druckauftrag, sobald Videoübertagungen pp. über dieselbe Datenleitung stattfinden, lässt sich keinem der Testbeispiele der Beklagten entnehmen. Eine gewisse die Druckdaten betreffende Kommunikation bleibt vielmehr stets möglich. Allenfalls lässt sich anhand der Tests eine Verschlechterung der Druckdatenübertragung ersehen, was jedoch die Annahme einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 5 und 5a) aus den zuvor erläuterten Erwägungen nicht hindert.
4.
Schließlich kommt den angegriffenen Ausführungsformen auch eine Eignung zur Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 5b) zu, wonach die übrigen Bandbreiten dem Nutzer für die parallele Übertragung anderer Daten zur Verfügung stehen.
Unstreitig können – wie u.a. die eigenen Tests der Beklagten belegen – unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen andere Kommunikationsvorgänge während des Druckprozesses stattfinden. Die Beklagten bringen auch über ihren Vortrag zu den oben näher erörterten Merkmalen hinaus keine spezifischen Argumente für eine Nichtverwirklichung des Merkmal 5b) vor, so dass auf die Ausführungen unter 1. – 3. Bezug genommen werden kann.
IV.
Nach alledem stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten in folgendem Umfang zu:
Der zuerkannte Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 f., 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Voraussetzungen des § 10 PatG sind erfüllt: Die angegriffenen Softwareprodukte sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sie dank ihrer Ausgestaltung in der Lage sind, zur Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahrens beizutragen. Unwidersprochen hat die Klägerin zudem dargetan, es sei im Hinblick auf die Werbung der Beklagten und die Anleitung der Abnehmer durch die Handbücher zu den angegriffenen Ausführungsformen offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) dazu bestimmt werden, die angegriffenen Ausführungsformen patentverletzend einzusetzen. Ferner hat die Klägerin unwidersprochen vorgebracht, dass die angegriffenen Ausführungsformen speziell für Netzwerke konzipiert sind und von den Abnehmern tatsächlich nur zu dem Zweck eingesetzt werden können, der von den Beklagten beworben wird (vgl. Anlagenkonvolut K 7). Die Beklagten haben im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 160) keine sinnvolle patentfreie Einsatzmöglichkeit aufgezeigt. Dies gilt namentlich hinsichtlich des in anderem Zusammenhang erfolgten Vortrages der Beklagten, „das jeweils nachfolgende Protokoll könne die Daten so puffern, dass die Netzwerkdatenleitung bei der Übertragung der Daten vollkommen gesättigt wird“. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine sinnvolle Parametereinstellung handeln sollte, da es u.a. nach der Herstellerbeschreibung darum geht, mittels der angegriffenen Software eine Bandbreitenkontrolle zu ermöglichen (vgl. bereits oben unter Ziffer III.).
Darüber hinaus hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und überwiegend begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft (§ 276 BGB) begangen. Einem Fachunternehmen war die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennbar. Es ist nach der Lebenserfahrung auch hinreichend wahrscheinlich, dass es unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen bereits zu unmittelbaren Verletzungshandlungen gekommen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten im aus dem Tenor näher ersichtlichen Umfang auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Auch im Umfang der nach §§ 242, 259 BGB geschuldeten Angaben kann die Klägerin eine Belegvorlage beanspruchen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit können indes zu demselben Geschäftsvorfall regelmäßig nicht nebeneinander mehrere Belege beansprucht werden (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn 716 m.w.N.; Rn 779): Einen Ausnahmefall hat die Klägerin insoweit trotz ausdrücklichen Hinweises im Haupttermin (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 2) nicht dargetan – weder ist erkennbar, dass es sich um eine insgesamt überschaubare Anzahl an Dokumenten handeln würde noch, dass Zweifel an der Verlässlichkeit der Auskunftserteilung bestehen, die nur durch Abgleich mehrerer Unterlagen zu demselben Vorgang ausgeräumt werden könnten. Insofern kann die Klägerin nur die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen verlangen und nicht zusätzlich von Auszügen aus der Kosten- und Gewinnkalkulation. Ferner hat die Klägerin trotz Hinweises nichts dazu vorgetragen, warum sie bezüglich direkter Werbung die Namen und Anschriften der Empfänger benötige, so dass auch insoweit eine Teilabweisung zu erfolgen hatte.
Abzuweisen war zudem der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Bereicherung für die Zeit vom 1. bis 30.6.2006, weil insoweit eine unmittelbare Verletzungshandlung der Beklagten notwendig wäre (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn 665). Für diesen Zeitraum besteht folglich auch kein Auskunftsanspruch.
V.
Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die von der C erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents aufgrund der Nichtigkeitsklage im hier interessierenden Umfang vernichtet werden wird. Zu beachten ist, dass auch für die Frage der Aussetzung nach § 148 ZPO das Klagepatent allein in der im Verletzungsprozess geltend gemachten Fassung maßgeblich ist (BGH, GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz). Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Beschränkung im Nichtigkeitsverfahren unzulässig wäre, bedarf es allein einer Prüfung der Patentfähigkeit in der hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung.
1)
Soweit die Beklagten eine unzulässige Erweiterung des Anspruchs 1 in seiner hier geltend gemachten eingeschränkten Fassung einwenden, verfängt dies nicht.
Die Klägerin hat folgende Quellen in der ursprünglichen Anmeldung (Anlage K 16) für die Einschränkungen des Anspruchs 1 aufgezeigt:
– Merkmal 1: Seite 1 Z. 7 f; Seite 6, Z. 5 – 8; Seite 12 , Z. 20 – 34;
– Merkmal 2: Seite 6, 2. Absatz;
– Merkmal 3: Seite 6, Z. 18 – 21, S. 7, 1. Absatz;
– Merkmal 4: Seite 6, 2. Absatz;
– Merkmal 5: Seite 6, 2. Absatz;
– Merkmal 5a: Seite 7, Z. 10 – 15.
Diesen überzeugenden Nachweisen sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten, so dass für die Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unzulässige Erweiterung feststellbar ist.
2)
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagten keinen konkreten Stand der Technik benannt haben, aus dem sich eine fehlende Neuheit gerade der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 ergeben könnte.
Die Beklagten irren zudem darin, dass eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Anspruchs 1 ursprünglicher Fassung durch die Entgegenhaltung „E“ unstreitig sei. Vielmehr hat die Klägerin auf Seite 16 ff. des Schriftsatzes vom 7.10.2010 (Blatt 115 ff. GA) eine Vorwegnahme der Merkmale 2, 3 und 5a durch diese in Abrede gestellt: Unter anderem betreffe die Entgegenhaltung „E“ keine aus einem Druckauftrag resultierenden Daten. Soweit die Beklagten darauf verweisen, eine entfernte Druckausgabe sei im Prioritätszeitpunkt schon bekannt gewesen (anhand IPP und Hypertext Print Protocoll), mag das zutreffen. Eine Neuheitsschädlicheit könnte sich anhand dessen nur noch unter dem Gesichtspunkt des „Mitlesens“ ergeben. Dazu ist aber kein entsprechender Vortrag der Beklagten vorhanden. Insofern verfangen die „Kontrollüberlegungen“ im Wege eines Vergleichs der eingeschränkten Fassung mit der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 schon im Ansatz nicht.
3)
Soweit die Beklagten meinen, die technische Lehre gemäß der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 ergebe sich aus einer Kombination der US-Patente 5,644,XXX, 6,141,XXX und 5,101,XXX, ist ihr betreffender Vortrag unzureichend. Vor allem fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, warum der Fachmann zwecks Lösung eines konkreten technischen Problems Anlass gehabt haben sollte, diese drei Patente miteinander zu kombinieren. Es ist daher nach Aktenlage nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung vom BPatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werden wird.
4)
Für die Patentfähigkeit des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung spricht vor allem auch, dass das USPTO einen im Wesentlichen übereinstimmenden Anspruch inzwischen als rechtsbeständig erachtet hat (vgl. Anlage K 20).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO haben die Parteien jeweils nicht dargetan.