4b O 264/09 – Milchaufschäumer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1639

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Mai 2011, Az. 4b O 264/09

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 zu zahlen,

2.
a) der Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.021,50 sowie

b) im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme entstandene Verwahrungsgebühren in Höhe von EUR 623,50

zu erstatten,

wobei die Beklagte aus den unter 1. und 2. genannten Beträgen an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu zahlen hat.

II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

IV.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.
Der Streitwert beträgt EUR 50.623,50.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin stellt her und entwickelt ein elektrisches Gerät zur automatischen Aufwärmung und gleichzeitigen Aufschäumung von Milch, welches sie unter der Marke „A“ unter anderem in Deutschland vertreibt. Die Beklagte hat den Vertrieb eines im Wettbewerb stehenden Produkts namens „B“ vom Hersteller C Ltd. aus Großbritannien übernommen.

Die Parteien schlossen zur Beendigung eines früheren, ebenfalls zwischen ihnen geführten Rechtsstreits (Az.: LG Düsseldorf 4b O 106/09), in dem die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen hatte, als Ergebnis von bereits seit August 2009 geführten Gesprächen den aus der Anlage K 1 ersichtlichen, am 3.9.2009 geschlossenen und mit Beschluss der Kammer vom 23.9.2009 gem. § 276 Abs. 6 S. 2 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich, dessen Ziffer 2. auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. der Höhe nach von einem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, ab dem 1.11.2009 zu unterlassen, den Streitgegenstand zu importieren, zu verkaufen und/oder zu vertreiben. […] Für die noch zugunsten der Beklagten auf Lager befindlichen Positionen des Streitgegenstandes (maximal 6.500 Stück) gilt eine Aufbrauchsfrist bis einschließlich 31.10.2009. Bereits mit Abschluss dieses Vergleichs ist es der Beklagten verboten, weitere Exemplare des Streitgegenstandes zu importieren, zu erwerben, herzustellen oder herstellen zu lassen.“

Am 29.10.2009 beschlagnahmten die Zollbehörden am Zollamt Straelen-Autobahn an der deutsch-holländischen Grenze eine Lieferung von 1.200 Stück „B“ (vgl. das Beschlagnahmeprotokoll gemäß Anlage K 2), die aus China stammten und über den Hafen in Rotterdam auf dem Weg zur Beklagten waren. Für die Verwahrung stellte das Hauptzollamt Duisburg der Klägerin EUR 623,50 in Rechnung (Anlage K 5).

Mit dem aus Anlage K 3 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben machte die Klägerin eine Vertragsstrafeforderung gegen die Beklagte geltend. Später bot die Klägerin die aus Anlage K 4 ersichtliche Lösung des Konflikts an. Nach Ablauf der maximalen Haltefrist entließ die Klägerin die Ware aus der Beschlagnahme ohne den Versuch einer weiteren Festsetzung; die Freigabe erfolgte einige Tage vor dem 11.12.2009. Mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Schreiben fasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Inhalt des ersten Vergleichsgesprächs aus Sicht der Klägerin zusammen, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2009 (Anlage K 7) antwortete. Die Beklagte setzte sich mit Schreiben vom 30.10.2009, 5.11.2009 (Anlage 1 der Beklagten), 23.11.2009 (Anlage 2 der Beklagten) sowie vom 2.12.2009 (Anlage 4 der Beklagten) gegen die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Wehr.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von mindestens EUR 50.000 zu. Die Ziffer 2. des Vergleichs sei so auszulegen, dass der Import von „B“-Produkten sofort ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses untersagt war. Sie behauptet, die Angabe „maximal 6.500 Stück“ beruhe darauf, dass die Beklagte zu Beginn der Vergleichsgespräche geäußert habe, insgesamt 10.500 Stück des „B“ vom Hersteller erworben zu haben, und zum damaligen Zeitpunkt bereits 4.000 Stück verkauft zu haben. Ein „Auffüllen des Lagers“ sei der Beklagten durch Ziffer 2. des Vergleichs nicht gestattet gewesen, sondern nur ein Abverkauf des tatsächlichen Lagerbestandes zum Stichtag 3.9.2009. Das Wort „max.“ sei nur deshalb in den Vergleich aufgenommen worden, um deutlich zu machen, dass im Lager der Beklagten zu keinem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der ersten Vergleichsgespräche mehr als 6.500 Stück liegen konnten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit der beschlagnahmten Ware einen Verletzergewinn von bis zu EUR 84.000, mindestens jedoch EUR 36.000 erzielt. Branchenüblich seien Margen zwischen 30 und 50 % des Bruttopreises. Die Klägerin meint, ihr stünden ferner folgende Kostenerstattungsansprüche zu: Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.379,80 für die – unstreitige – außergerichtliche Geltendmachung des Vertragsstrafeversprechens mit Schreiben vom 5.11.2009, weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.379,80 für die – unstreitige – Durchführung der Grenzbeschlagnahme sowie Erstattung der unstreitigen Verwahrungsgebühren im Anschluss an die Beschlagnahme.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Vertragsstrafe zu zahlen,

2. ihr vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des unter 1. genannten Betrages sowie für die Durchführung der Grenzbeschlagnahme in Höhe von jeweils EUR 1.379,80 zu erstatten,

3. ihr im Zusammenhang mit der Beschlagnahme entstandene Verwahrungskosten in Höhe von EUR 623,50 zu erstatten,

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Erstattung der ferner geltend gemachten Beträge zu schulden. Die beschlagahmte Ware habe zu der durch den Vergleich freigestellten Gesamtmenge gehört. Sie behauptet hierzu im Wesentlichen: Bei dem ersten Vergleichsgespräch sei ausdrücklich erwähnt worden, dass es mit Rücksicht auf vorfinanzierte Werkzeugkosten noch eine gewisse Abnahmeverpflichtung gegenüber dem asiatischen Lieferanten gegeben habe, und es sei über eine Nachbestellung gesprochen worden. Anlässlich dessen hätten die Herren D und E für die Beklagte von einer Gesamtmenge von ca. 11.000 Stück gesprochen, die sich aus der bereits ausgelieferten Menge, der am Lager in Solingen befindlichen Menge und einem noch offenen Auftrag beim Hersteller in Asien zusammengesetzt habe. Gegenstand der Verhandlungen seien auch bereits verschiffte und auf dem Ozean schwimmende Produkte gewesen. Im ersten Vergleichsgespräch sei ausdrücklich von noch in Asien befindlichen Mengen gesprochen worden. Die im ersten Gespräch genannten Zahlen seien nicht „endgültig und unverrückbar“ gewesen. Auf exakte Verkaufszahlen sei kein Wert gelegt worden, weil die Aufbrauchsfrist für maximal 6.500 Stück gewährt worden sei, wobei nicht ausschließlich bereits im Lager befindliche Stücke gemeint gewesen seien. Folgerichtig heiße es in Ziffer 2. des Vergleichs nicht „im“ sondern – unüblich – „auf“ Lager. Sie behauptet, die beschlagnahmte Ware bereits Ende August 2009 bestellt zu haben; diese wäre noch am 30. oder 31.10.2009 an einen festen Abnehmer in Deutschland ausgeliefert worden, wofür eine besondere Crew aufgestellt und fest verpflichtet worden sei. Im Übrigen sei – so die Ansicht der Beklagten – ein Import durch die Beschlagnahme gerade verhindert worden. Die beschlagnahmte Ware sei nach Freigabe ins europäische Ausland geschickt worden. Wenn überhaupt, dann sei eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal EUR 5.000 gerechtfertigt. Ihr Abgabepreis habe pro Stück des Produkts „B“ zwischen EUR 26 und EUR 29,99 betragen. Der erzielbare Rohertrag habe pro Stück maximal EUR 1,00 betragen. Sie habe keinen Verletzergewinn erzielt.

Die Klageschrift ist den vormaligen rechtsanwaltlichen Vertretern der Beklagten am 2.2.2010 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 4.11.2010 (Blatt 55 ff. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.4.2011 Bezug genommen (Blatt 109 ff. GA).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor näher ersichtlichen Umfang begründet.

Die Anträge der Klägerin zu 1. bis 2. (siehe oben Seite 5) sind jeweils so zu verstehen, dass mit ihnen die Zahlung entsprechender Mindestbeträge begehrt wird, wobei die Ermessensausübung der Klägerin zur Festsetzung der Höhe entsprechend Ziffer 2. des Vergleichs (Anlage K 1) zur Überprüfung durch die Kammer gestellt ist, die Klägerin die Mindestbeträge jedoch zwecks Stellung eines bestimmten Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) genannt hat. Bezüglich Ziffer 1. des Klageantrages ist insoweit von einem Mindestbetrag in Höhe von EUR 50.000 auszugehen, den die Klägerin auch in ihrem ursprünglich noch bezifferten Klageantrag zu 1. genannt hatte.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von lediglich EUR 15.000,00.

1)
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ergibt sich dem Grunde nach aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 3.9.2009 (Anlage K 1).

a)
Ein Import des „Streitgegenstandes“, der im Vergleich unter Ziffer 1. als „B-Produkte“ definiert wurde, liegt vor. Zutreffend stimmen die Parteien insoweit noch darüber ein, dass Import den „Bezug von Ware aus dem Ausland in das Inland“ meint. Unstreitig hatte die Beklagte die beschlagnahmten 1.200 Stück „B“ jedenfalls ursprünglich zum Zwecke des Vertriebs in Deutschland bestellt. Insbesondere ging es ihr nicht um eine bloße Durchfuhr, denn nach ihrer eigenen Behauptung wollte sie die betreffende Ware noch vor dem 1.11.2009 an einen festen Abnehmer in Deutschland liefern.

Dass die Ware vom Zollamt Straelen-Autobahn an der deutsch-holländischen Grenze beschlagnahmt und alsdann auch in Deutschland verwahrt wurde, steht der Annahme eines Imports nicht entgegen. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach es zu einem unbeachtlichen bloßen Importversuch gekommen sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Zwar hat das OLG Bremen auf dem Gebiet des Markenrechts entschieden (NJWE 2000, 46), ein „Einführen“ sei zu verneinen, wenn Ware an der Grenze beschlagnahmt wird. Diese nicht näher begründete Ansicht überzeugt indes nicht (zu Recht abgelehnt von OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 350 m.w.N.; vgl. auch Fezer, MarkenR, § 14 Rn 860). Es genügt, dass die Ware – wie hier (vgl. die Rechnung des Hauptzollamts Duisburg) – auf deutschen Boden gelangt und diese Belegenheit der Ware letztlich auf ein der Beklagten zurechenbares Handeln zurückgeht. Unabhängig davon gilt es, folgenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beachten: Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 1142, 1146 f. – MP3-Player-Import) erlangt die Zollbehörde im Falle der Beschlagnahme unmittelbaren Besitz an der Ware, während der Frachtführer mittelbaren Besitz erlangt. Sollte der Frachtführer hier ein von der Beklagten verschiedenes Unternehmen gewesen sein, hätte die Beklagte jedenfalls gestuften mittelbaren Besitz erlangt (vgl. BGH, a.a.O., S. 1147), so dass im Hinblick auf diese Besitzerlangung durch die Beklagte schon keine Rede von einem bloßen „Importversuch“ sein kann.

b)
Der Import erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, der bei verständiger Würdigung der Ziffer 2. des Vergleichs vertragsstrafenbewehrt war.

Zwar heißt es im Satz 1, dass ab dem 1.11.2009 u.a. ein Import zu unterlassen ist, so dass bei dessen isolierter Betrachtung die am 29.10.2009 erfolgte Einfuhr auf deutschen Boden noch erlaubt gewesen sein könnte. Allerdings widerspräche eine solche Auslegung den auch für Unterlassungsverträge gültigen Grundsätzen für die Vertragsauslegung, wonach der Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist und insoweit der Erklärungswortlaut, die beiderseits bekannten Umstände wie die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien und die Interessenlage zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 181).

Daher muss der Satz 1 in seinem Kontext zu den Sätzen 3 und – vor allem – 4 der Ziffer 2. betrachtet werden. Letzterer besagt klar, dass schon mit Abschluss des Vertrages keine weiteren Exemplare mehr importiert werden durften. Selbst wenn man als maßgebliches Datum insoweit den Zeitpunkt der gerichtlichen Protokollierung (23.9.2009) und nicht dasjenige des Abschluss des materiellrechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB (3.9.2009) ansähe, war die Einfuhr Ende Oktober nach dieser Regelung untersagt. Auch unterer Berücksichtigung der in Satz 3 geregelten Aufbrauchsfrist (dazu sogleich näher) kommt dem Satz 4 ein systematischer Vorrang gegenüber dem Satz 1 zu, so dass ein weiterer Import im Gegensatz zu einem Aufbrauch des Lagerbestandes sofort verboten war. Die Ziffer 2. differenziert strikt zwischen Import und Lagerhaltung. Ansonsten ergäbe die Regelung des Satzes 4 erkennbar keinen Sinn.

c)
Der demnach verbotene Import der Beklagten war auch nicht durch die Aufbrauchsfrist gemäß Satz 3 der Ziffer 2. gedeckt.

Die ratio der Aufnahme einer Aufbrauchsfrist in den Vergleich lag allein darin, es der Beklagten zu ermöglichen, bereits angeschaffte und zum Weiterverkauf bestimmte Ware nicht vernichten bzw. an den Hersteller zurückgeben zu müssen. Soweit die Beklagte aus der Aufbruchsfrist eine Berechtigung zu einem Auffüllen des Lagers bis zu maximal 6.500 Stück herleiten möchte, lässt sich das insbesondere nicht mit dem Wort „noch“ in Einklang bringen. Denn dieses stellt einen Bezug zum Ist-Zustand des Lagers dar. Die Formulierung „maximal 6.500 Stück“ erklärt sich widerspruchsfrei damit, dass die exakte Stückzahl anlässlich der Vergleichsverhandlungen nicht bekannt war und nicht „haarklein“ ermittelt werden sollte. Insofern bezieht sich „maximal“ auf die Obergrenze des geschätzten Ist-Zustandes des Lagers bei Aufnahme der Vergleichsgespräche.

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Formulierung „auf Lager“ und ihr Versuch einer sprachlichen Abgrenzung zur Formulierung „im Lager“ geht fehl. Mittels dieser sprachlichen „Spitzfindigkeit“ lässt sich bei verständiger Würdigung keine Berechtigung zu einem Auffüllen des Lagers herleiten. Unabhängig von der Verwendung der Präposition „im“ oder „auf“ ist einer vernünftig denkenden, redlichen Vertragspartei klar, dass auf See befindliche Waren nicht Bestandteil eines Lagers sind. Das folgt jedenfalls aus dem Kontext zu den Worten „noch“ und „weitere“ in Ziffer 2. Satz 4 des Vergleichs. Richtig verweist die Klägerin auch darauf, dass man nur das „lagern“ kann, was schon bestellt und geliefert ist. Wie die Beklagte zudem selbst ausgeführt hat, wurde der Satz 4 erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Vergleichstext aufgenommen, so dass Vieles dafür spricht, dass man vergaß, das Wort „Importieren“ in Satz 1 zu streichen.

Die Umstände und der Ablauf der Vergleichsverhandlungen geben keinen Anlass, von dem Ergebnis der vorstehenden systematischen Auslegung abzuweichen. Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, wonach anlässlich der Vergleichsgespräche ausdrücklich erwähnt worden sei, es gebe noch „gewisse Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem asiatischen Lieferanten/Hersteller“, und wonach von einer Gesamtmenge von 11.000 Stück gesprochen worden sei, zu der unter anderem auch ein noch offener Auftrag beim Hersteller in Asien zähle. Insofern sind derartige Gesichtspunkte nicht als zum objektiven Empfängerhorizont, welcher den Maßstab für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung darstellt, zugehörig anzusehen. Dass zum Inhalt der Vergleichsgespräche unter anderem solches gehörte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest.

Zwar hat der Zeuge E den betreffenden streitigen Vortrag der Beklagten im Wesentlichen bestätigt. Jedoch wird eine auf dessen Aussage gestützte entsprechende Überzeugungsbildung dadurch gehindert, dass an der Richtigkeit dieser Bekundungen jedenfalls vernünftige Zweifel bestehen. Diese Zweifel gründen sich auf die im Kern inhaltlich konträren Bekundungen des Zeugen F. Der Zeuge F, welcher unstreitig am ersten Vergleichsgespräch teilgenommen hatte, schloss es aus, dass darüber gesprochen worden sei, es dürften auch noch solche Stücke, die sich noch auf See befänden, abverkauft werden. Er konnte sich nicht daran erinnern, dass eine Dispo-Liste – ähnlich jener vom 31.8.2009, die als Anlage zum Protokoll vom 5.4.2011 genommen wurde – Gegenstand des Gesprächs war. Der Zeuge F beharrte insbesondere darauf, dass von einer Gesamtstückzahl von 11.000 nicht die Rede gewesen sei.

Die Kammer hat jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Aussage des Zeugen F weniger Glauben zu schenken sei als jener des Zeugen E.

Insbesondere sind die Angaben des Zeugen F zum Inhalt des Gesprächs glaubhaft. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Parteien sich über einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Stunden darüber unterhielten/stritten, ob die (seinerzeit) streitgegenständlichen Ausführungsformen von der Klägerin selbst stammende Teile enthielten und ob überhaupt eine Schutzrechtsverletzung gegeben war. Da – wie der Zeuge F ebenfalls nachvollziehbar aussagte – anschließend sehr lange über die Möglichkeit eines Abverkaufs des Lagers und den Stichtag diskutiert worden sei, kann die Gesprächsdauer durchaus den vorgenannten Umfang erreicht haben, ohne dass auch über noch nicht im Lager, sondern noch auf See bzw. in Asien befindliche Stücke gesprochen worden sein muss.

Soweit die Beklagte die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeugen F mit dem Argument anzweifelt, seine Ausführungen zu einer Bestellung von 10.000 Stück in einem einzigen Container seien „völlig unmöglich“, überzeugt diese Beweiseinrede im Ergebnis nicht. Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.5.2011 konfrontiert die Beklagte den Aussagegehalt mit Angaben zu konkreten Maßen der Verpackungsgröße des „B“ und schlussfolgert daraus – insoweit im Ergebnis auch schon im Termin vom 5.4.2011 -, dass maximal 6.000 Stück in einen Container passen könnten. Unzutreffend sind die betreffenden schriftsätzlichen Ausführungen, soweit es heißt, diese Behauptung sei im Ergebnis unstreitig geblieben. Vielmehr behauptete die Klägerin, es gebe Container, die so groß seien, dass 10.000 Stück „B“ reinpassten. Die ergänzenden Angaben der Beklagten zu diesem Komplex im Schriftsatz vom 3.5.2011 sind allesamt nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO).

Auch die Angaben des Zeugen F zu der Sprache, in der das Gespräch erfolgt sei, stehen weder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage noch seiner Glaubwürdigkeit entgegen. Die Kammer hat keinen objektiven Anhalt dafür, dass seine betreffenden Angaben (nämlich zu 90 % auf Deutsch, zu 10 % auf Englisch) unzutreffend seien. Dass diese Angaben in „diametralem Widerspruch zur Aussage des Zeugen E, wie sie auch vom Geschäftsführer der Beklagten bestätigt wurde, stehen“ ist zwar ein Fakt, aber kein hinlänglicher Grund, der Aussage des Zeugen F keinen Glauben zu schenken, zumal der Geschäftsführer der Klägerin die Aussage des Zeugen F bestätigte. Soweit der Kammer insoweit überhaupt objektive Anhaltspunkte für die betreffende Würdigung zur Verfügung stehen, so spricht mehr für die Version des klägerischen Zeugen, da zumindest der der Kammer zur Verfügung stehende außergerichtliche Schriftverkehr stets in deutscher Sprache erfolgte, auch wenn daran stets die Anwälte der Klägerin beteiligt waren. Jedenfalls konnte die Kammer sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin davon überzeugen, dass dieser die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht, der die Führung der Vergleichsgespräche ganz überwiegend auf Deutsch als glaubhaft erscheinen lässt.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen F nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Klägerin sein einziger Auftraggeber ist und er zu 50 % an deren Gewinn/Verlust partizipiert. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Zeuge, der vom wirtschaftlichen Erfolg einer Partei in gewissem Umfang abhängig ist, stets die Unwahrheit sagt, um die betreffende Partei zu bevorteilen. Auch im vorliegenden Einzelfall bestehen keine Gründe für eine solche Annahme. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen die Kammer vom Zeugen F gewonnen hat, bestehen keine Anhaltspunkte in diese Richtung. Der Zeuge hat die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf denen dieser vermeintliche „Interessenkonflikt“ fußt, von sich aus sogleich einleitend angesprochen. Seine Bekundungen zur Sache erfolgten stets ruhig und sachlich, und zwar auch auf Vorhalte durch die Kammer bzw. den Beklagtenvertreter sowie insbesondere im Rahmen der Gegenüberstellung mit dem Zeugen E. Er ließ bei seiner Aussage keineswegs eine einseitige Ent-/Belastungstendenz erkennen. Demgegenüber war der Zeuge E anlässlich der Gegenüberstellung und auf Vorhalt der Kammer, einer der beiden Zeugen müsse die Unwahrheit gesagt haben, in auffälliger Weise um eine Erklärung der inhaltlichen Widersprüchlichkeiten bemüht, indem er schließlich betonte, es sei denkbar, dass der Zeuge F die Dispo-Liste aufgrund der „Sitzordnung“ nicht gesehen habe. Bezeichnend ist, dass die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 3.5.2011 demgegenüber geltend macht, die Aussage des Zeugen F, wonach eine solche (grün-weiße) Liste nicht auf dem Tisch gelegen habe, sei „mehr als schwer nachvollziehbar“. Soweit in diesem nicht nachgelassenen Schriftsatz jetzt behauptet wird, die Liste sei zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen E hin und her gereicht worden, ist dies wiederum nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Der Einwand der Beklagten, ihr Geschäftsführer hätte solches im Rahmen der angebotenen umfassenden Parteivernehmung ausgeführt, wenn die Kammer dieser Anregung nachgekommen wäre, ist unerheblich, weil die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nicht vorlagen: Der Fall des § 445 ZPO war nicht erfüllt, weil dieser nur die Vernehmung des Gegners vorsieht. Für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehlte es an der dafür erforderlichen Zustimmung der Klägerin. Schließlich bestand auch kein Anlass für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO. Denn es fehlte hierfür an der Voraussetzung, dass die Gesamtwürdigung des bisherigen Verlaufs der Verhandlungen und der Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die streitigen Behauptungen der Beklagten erbrachte; das hätte nämlich erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten sprach (sog. Anbeweis, vgl. BGH NJW 1989, 3222 (3223)). So verhielt es sich indes gerade nicht, denn aufgrund der vorstehenden Überlegungen sprach insgesamt sogar eher mehr für die klägerische Version vom Ablauf der Vergleichsgespräche.

4)
Die Beklagte handelte – wie die Ziffer 2. des Vergleichs im Satz 1 voraussetzt – auch schuldhaft (§ 276 BGB). Der Import der beschlagnahmten Ware als solcher erfolgte zielgerichtet, mithin absichtlich. Eine hinreichende objektive Grundlage für die Annahme der Beklagten, hierzu vereinbarungsgemäß berechtigt zu sein, bestand nicht. Der Beklagten musste sich nach dem Inhalt des Vergleichs geradezu aufdrängen, dass ein weiterer Import des „B“ bei Meidung einer Vertragsstrafe verboten war. Soweit sie einwendet, die mündlichen Absprachen hätten anders ausgesehen, gilt das unter 3) Ausgeführte entsprechend. Sollte die Bestellung der Ware bereits im August 2009 erfolgt gewesen sein, wäre sie verpflichtet gewesen, die betreffende Lieferung zu stoppen. Insgesamt muss die Beklagte sich daher zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfen lassen.

5)
Rechtsfolge des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte Unterlassungsgebot ist laut Ziffer 2., Satz 1 des Vergleichs die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. der Höhe nach vom Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Nach entsprechender Überprüfung erscheint der Kammer hier keine höhere Vertragsstrafe als EUR 15.000,00 angemessen. Die Bemessung einer Vertragsstrafe bestimmt sich in erster Linie nach dem Sanktionscharakter der Vertragsstrafe (pauschalierter Schadensersatz) und ihrer Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten; sodann sind die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger sowie das Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, (184)). Es obliegt dem Anspruchsinhaber, die Kalkulation offenzulegen, die seiner Bemessung der Vertragsstrafe zugrunde liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1004).

Auf der Kompensationsebene kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe einen Verletzergewinn in Höhe von EUR 84.000 erzielt. Soweit die Klägerin unter Vorlage der Anlage K 10 darauf hinweist, dass das streitgegenständliche Produkt zu einem Stückpreis von EUR 87,38 bei www.G.de angeboten wurde, lässt das keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Verletzergewinns der Beklagten erkennen. Diese hat ohne substantiierte Entgegnung der Klägerin dargetan, ihr Abgabepreis habe immer zwischen EUR 26 und EUR 29,99 betragen, und sie habe den Internethändler G nie direkt beliefert.

Ausgehend von einem Warenwert in Höhe von EUR 16,67 pro Stück – unstreitig wurde von der Beklagten für 1.200 Stück ein Zollwert von EUR 20.000 angegeben – schätzt die Kammer den erzielbaren Verletzergewinn pro Stück gem. § 287 ZPO auf EUR 10,00, mithin auf EUR 12.000 insgesamt. Soweit die Beklagte geltend macht, mit den 1.200 Stück im Ergebnis keinen Verletzergewinn erzielt zu haben, verfängt dieser Einwand nicht, weil ein solcher ohne die Beschlagnahme jedenfalls erzielbar gewesen wäre und der Vertragsstrafe – wie ausgeführt – eine abschreckende Funktion zukommen soll. Insofern ist die Klägerin nicht darauf beschränkt, die ihr zustehende Vertragsstrafe nach der Methode der Lizenzanalogie zu bemessen.

Im Hinblick auf das der Beklagten anzulastende hohe Verschulden, den Vertrauensmissbrauch und mit Rücksicht darauf, dass die Anzahl von 1.200 Stück angesichts der vom Vergleich umfassten Menge von 10.500 Stück nicht ganz unerheblich ist, erscheint insgesamt gleichwohl keine höhere Vertragsstrafe als EUR 15.000 angemessen. Ein „heimliches“ Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht feststellbar; es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte spezielle Vorkehrungen zur Verdeckung ihres Vertragsverstoßes traf, so dass sich ihr Verstoß nicht vom „gewöhnlichen Verletzungsfall“ unterscheidet, auch wenn man berücksichtigt, dass ein Vergleich der Parteien vorausging.

II.

1)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten aus Ziffer 2. des Vergleichs.

Die Rechtsfolge in Ziffer 2., Satz 1 des Vergleichs (Zahlung einer Vertragsstrafe) ist nicht abschließend, so dass die Klägerin über §§ 280 Abs. 1, 249 BGB die Ersetzung weiterer Schäden verlangen kann:

1)
Für die unstreitige anwaltliche außergerichtliche Geltendmachung der angemessenen Vertragsstrafe kann die Klägerin Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von EUR 755,80 verlangen (1,3 Gebühr aus Gegenstandswert von EUR 15.000 gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Pauschale von EUR 20,00 gemäß Nr. 7002 RVG).

2)
Für die unstreitig von ihren Rechtsanwälten betreute Durchführung der Grenzbeschlagnahme kann die Klägerin Erstattung von Anwaltshonorar in Höhe von EUR 265,70 verlangen (1,3 Gebühr aus Gegenstandswert von EUR 3.000 gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Pauschale von EUR 20,00 gemäß Nr. 7002 RVG). Ohne Erfolg setzt die Klägerin den Gegenstandswert der Beschlagnahme mit dem Wert der Vertragsstrafe gleich; sie verkennt insoweit, dass der Beschlagnahme nur eine Sicherungsfunktion zukommt.

3)
Schließlich muss die Beklagte der Klägerin die Verwahrungskosten in Höhe von EUR 623,50 für die Grenzbeschlagnahme (vgl. Kostenescheid gemäß Anlage K 5) erstatten. Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen, hat sie dies nicht näher erläutert. Insofern ist davon auszugehen, dass sie auch diesbezüglich allein geltend macht, der Import sei durch Ziffer 2. des Vergleichs gedeckt gewesen.

Dass die Freigabe durch die Klägerin schon einige Tage vor Ende der Verwahrung am 11.12.2009 erfolgte, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass der Einwand nicht erkennen lässt, um wie viele Tage es sich handelte, ist nicht ersichtlich, dass die tatsächliche Verwahrungsdauer nicht mehr adäquat kausal auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen wäre.

2)
Die zuerkannten Zinsansprüche folgen jeweils – auch bezüglich des Betrages gemäß Ziffer I. des Urteils – aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Höhere Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht mit Erfolg verlangen, da es sich nicht um „Entgeltforderungen“ im Sinne dieser Vorschrift handelt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass der vom Kläger angegebene Mindestwert für die Vertragsstrafe nicht erreicht wurde (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn 16 unter „unbezifferte Klageanträge“).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 3.5.2011 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.