Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. März 2011, Az. 4b O 257/09
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren,
zu unterlassen,
Kniehebelspannvorrichtungen für den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur Längsachse der Kolbenstange geführten Querschnitt rechteckförmigen Spannkopf, der aus zwei Gehäuseteilen aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschließenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben längsverschieblich und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren, die in einem Raum des Spannkopfes integriert sind, wobei die Schalter relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung für dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschfähige Abfragekassette in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes in axialer Richtung des Spannkopfes angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette in der Draufsicht eine „T“-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch aufweist, an den sich ein mit seiner Längsachse parallel zur Längsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil anschließt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Abfragekassette von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes durch einen engen, sich in Richtung der Längsachse der Kolbenstange erstreckenden Schlitz und unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der Rückseite her eingesteckt ist, derart, dass das Profil den Schlitz nach außen hin möglichst fugendicht abdichtet,
und bei denen der Spannkopf aus zwei schalenförmigen Gehäuseteilen besteht, die flächig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung, die Kolbenstange und die Endschalter schmutz- und staubdicht nach außen hin abkapseln, und die beiden schalenförmigen Gehäuseteile an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckförmigen Spannkopfes den Schlitz zum Anordnen der Abfragekassette aufweisen;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 1997 begangen hat und zwar unter Angabe
a. der Herstellungsstückzahlen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 196 16 XXX (Anlage Bo 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 25.04.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 26.06.1997 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent steht im Umfang der geltend gemachten Patentansprüche in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau. Die vorliegend allein interessierenden Patentansprüche 1 und 3 haben folgenden Wortlaut:
„1.
Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur Längsachse (18) der Kolbenstange (7) geführten Querschnitt rechteckförmigen Spannkopf (1), der aus zwei Gehäuseteilen (12, 13) aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschließenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben (6) längsverschieblich und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23), die in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert sind, wobei die Schalter (22, 23) relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung für dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschfähige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette (20) in der Draufsicht eine „T“-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) aufweist, an den sich ein mit seiner Längsachse parallel zur Längsachse (18) der Kolbenstange erstreckendes Profil (21) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass
die Abfragekassette (20) von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes (1) durch einen engen, sich in Richtung der Längsachse (18) der Kolbenstange (7) erstreckenden Schlitz (19) und unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der Rückseite her eingesteckt ist, derart, dass das Profil (21) den Schlitz (19) nach außen hin möglichst fugendicht abdichtet.“
„3.
Kniehebelspannvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, mit einem aus zwei schalenförmigen Gehäuseteilen (12, 13) bestehenden Spannkopf (1), die flächig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7), die Endschalter (22, 23), schmutz- und staubdicht nach außen hin abkapseln, dadurch gekennzeichnet, dass
die beiden schalenförmigen Gehäuseteile (12, 13) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckförmigen Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) aufweisen.“
Die nachfolgend wiedergegebenen (zum Teil verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere für den Karosseriebau, im Axiallängsschnitt; Figur 2 einen Querschnitt nach der Linie II-II der Figur 1. Figur 3 zeigt eine Abfragekassette in der Seitenansicht, Figur 4 eine linke Stirnansicht zu Figur 3 und Figur 5 eine Draufsicht zu Figur 3:
Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), von der die Klägerin als Anlage Bo 5 ein Musterstück zur Akte gereicht hat. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den als Anlagen B 2 sowie Bo 6 zur Akte gereichten Fotografien sowie aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 bis 4 der EP 1 878 XXX B1 (Anlage B 3), nach der die angegriffene Ausführungsform unstreitig konstruiert ist:
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der kombinierten Ansprüche 1 und 3 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Dies ergebe sich aus den von ihr zu den Akten gereichten Fotografien (Anlage Bo 6) sowie des Musters der angegriffenen Ausführungsform (Anlage Bo 5). Die patentgemäße Einstellbarkeit der Schalter zueinander sei auch ohne räumliche Lageveränderung durch die Möglichkeit der Aktivierung von Sensoren, die an unterschiedlichen Positionen angeordnet sind, gegeben.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der angegriffenen Ausführungsform fehle es schon an patentgemäßen Endschaltern bzw. Stellungsgebern, jedenfalls seien diese nicht relativ zueinander einstellbar; die patentgemäße Einstellbarkeit erfordere eine räumliche Lageveränderung; darüber hinaus weise die angegriffene Ausführungsform weder einen patentgemäßen Schlitz auf, noch werde dieser durch das Profil der Abfragekassette abgedichtet. Auch erfolge das Einführen der Abfragekassette nicht durch Einstecken von der Rückseite, sondern durch Einschieben von der Stirnseite des Gehäuses des Spannkopfes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des geltend gemachten Anspruchs wortsinngemäß.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau. Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um das zu bearbeitende Werkstück einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft über einen Spannarm ausgeübt, während die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und/oder den Maschinenständer für das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.
Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent zunächst die DE 93 11 XXX.0 U1 und die inhaltsgleiche europäische Patentanmeldung 0 636 XXX, aus denen eine gattungsgemäße Kniehebelspannvorrichtung bekannt ist. Bei der Ausführungsform nach der dortigen Figur 1 ist kein Schlitz vorgesehen, während bei der Ausführungsform nach der dortigen Figur 8 die Kassette von der Seite her angebaut wird (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 33 ff.).
Eine weitere Spannvorrichtung zum Festspannung von Werkstücken ist – so das Klagepatent – aus der DE 92 15 151.5 U1 bekannt (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 40 ff.). Diese Vorrichtung besteht aus einem gabelförmigen Kopfstück, an dem der Spannarm schwenkbar gelagert ist, der mit dem Ende einer bewegbaren Stellstange des Vorrichtungsantriebs in Verbindung steht, wobei im Stellwegsbereich des Endes der Stellstange neben dieser Endstellungsabfrageschalter angeordnet sind und am Ende der Stellstange der Lagerzapfen für Führungsrollen der Stellstange verlängert ist und den Stellungsgeber bildet, der in ein sich parallel zur Stellstange erstreckendes Langloch in den Anordnungsbereich der Endstellungsfühler einragt, wobei das Kopfstück an einer Außenflanke eines seiner Gabelteile mit einer flachen, gegen den Stellwegsbereich des Endes der Stellstange und nach außen offenen Ausnehmungen versehen ist, wobei in der nach außen offenen Ausnehmung der mindestens eine mit zwei Endstellungsfühlern versehene Endstellungsabfrageschalter angeordnet ist und die Ausnehmung mit dem darin angeordneten Endstellungsabfrageschalter mit einem lösbar am Kopfstück angeordneten Abdeckblech verschlossen ist.
Sodann nennt das Klagepatent die DE-U-90 16 XXX.3 (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 3 ff.), aus der eine Spannvorrichtung mit Verstellaggregat, Spannarm, Endstellungsabfrageeinrichtungen und Antriebsstellstange, mit der der Spannarm direkt oder indirekt zwischen von den Endstellungsabfrageelementen vorgegebenen Endstellungen verschwenkbar ist, vorbekannt ist. Die Endstellungsabfrageelemente sind in einem separaten, mit der Spannvorrichtung lösbar verbundenen Gehäuse neben einer in diesem Gehäuse axial geführten und verstellbaren, mit Stellungsgeber versehenen Fühlerstange angeordnet, die sich parallel zu einer Gehäuseanschlussfläche erstreckt und mit ihrem oberen Ende aus dem Gehäuse herausragt, zwischen dem und der Stellungsstange eine mit dem oberen Ende und der Stellstange axial fixierte Mitnehmertraverse angeordnet ist. Die Endstellungsabfrageelemente sind in dem Gehäuse in Bezug auf den Stellungsgeber einstellbar angeordnet. Diese Spannvorrichtung ist mit einem Spannarm in einem am Antriebsaggregat angeordneten gabelartigen Kopfstück schwenkbar gelagert. Das Gehäuse ist auf der Spannarmseite oder der spannarmfernen Seite der Vorrichtung mit seiner Gehäuseanschlussfläche angeordnet, wobei sich die Mitnehmertraverse von der Führungsstange zwischen den Gabelteilen des Kopfstücks zur Stellstange erstreckt. Mindestens in einem Gabelteil des Kopfstücks ist seitlich und parallel zur Stellstange ein Längsschlitz und an der Längsschlitzseite der Vorrichtung das Gehäuse angeordnet, wobei die sich zwischen dem oberen Ende der Fühlerstange und der Stellstange erstreckende Mitnehmertraverse sich durch den Längsschlitz erstreckt. Die Stellstange ist mit dem Spannarm vom Antriebsaggregat gleichzeitig drehend und in Achsrichtung bewegbar. Das Gehäuse ist auf einer der beiden schwenkbereichsfernen Seiten der Vorrichtung angeordnet, wobei die Mitnehmertraverse mit der Stellstange und/oder dem Spannarm drehbar verbunden ist. Das stellstangenseitige Anschlussende der Mitnehmertraverse ist gabelartig ausgebildet.
Schließlich führt das Klagepatent die DE 30 22 XXX C2 (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 41 ff.) an. Diese offenbart eine Kniehebelspannvorrichtung zum Festspannen von Werkstücken, insbesondere Karosserieteilen, bestehend aus einem Druckzylinder mit doppelt wirksamem Kolben und Kolbenstange, deren Ende mit einem Kopfstück versehen ist, das in einem an dem Zylinder axial angesetzten Führungsstück geführt und über ein angelenktes Zwischenglied beweglich mit einem am Führungsstück an einem seitlichen Schwenkgelenk gelagerten Spannhebel verbunden sowie über eine Flachführung am Führungsstück abgestützt ist, wobei diese Flachführung in einer Ebene liegt, die parallel zu einer durch die Kolbenstangenachse gelegten Ebene und auf der zum Schwenkgelenk des Spannhebels abgewandten Seite angeordnet ist. Die Flachführung ist an einer dem Schwenkgelenk gegenüberliegenden, maximal von der Kolbenstangenachse entfernten Innenfläche des Führungsstückes angeordnet. Am freien Ende des Führungsstückes ist ein Hubbegrenzungselement in der Nähe der Flachführung angeordnet.
Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine Vorrichtung nach der DE 92 15 151.5 U1 umständlicherweise anzufertigende Hohlräume, in denen Schalter anzuordnen seien, und die Anpassung besonderer Abdeckbleche benötige. Bei Störungen müssten zunächst das Abdeckblech entfernt und die in den Hohlräumen montierten Schalter gelöst und ausgetauscht werden. Die Anordnung dieser speziellen Hohlräume sei kostenträchtig, wobei auch das Austauschen defekter Schalter und deren Montage sehr zeitaufwändig seien (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 62 ff.).
Angesichts dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Kniehebelspannvorrichtung der im Gattungsbegriff vorausgesetzten Art dahingehend auszubilden, dass sie nicht nur von der Rückseite, sondern auch von allen vier Seiten an Vorrichtungsteilen anbaubar ist, unter Beibehaltung der von der Kassettentechnik her bekannten Vorteile (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 68 ff.).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinen kombinierten Ansprüchen 1 und 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau
1. mit einem Spannkopf (1), der
1.1 in einem orthogonal zur Längsachse (18) der Kolbenstange (7) geführten Querschnitt rechteckförmig ist
1.2 und aus zwei Gehäuseteilen (12, 13) aufgebaut ist;
2. mit einem Zylinder (2), der sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschließt;
3. in dem Zylinder (2) ist ein Kolben (6) längsverschieblich und dichtend geführt, und zwar abwechselnd beidseitig beaufschlagt durch Druckmitteldruck, insbesondere Luftdruck;
4. der Kolben (6) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial;
5. am freien Ende der Kolbenstange (7) ist eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt, die mit einem Spannarm gekoppelt ist;
6. die Kniehebelspannvorrichtung ist mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23) versehen;
7. die Schalter (22, 23) sind in einem Raum (17) des Spannkopfes integriert;
8. die Schalter (22, 23) sind
8.1 relativ zueinander einstellbar
8.2 und an einer die Abdeckung für dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschfähige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt;
9. die Abfragekassette (20) weist in der Draufsicht eine „T“-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) auf;
10. an den Flansch (25) schließt sich ein mit seiner Längsachse parallel zur Längsachse (18) der Kolbenstange (7) erstreckendes Profil (21) an;
11. die Abfragekassette (20) ist von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes (1) durch einen Schlitz (19) eingesteckt;
12. der Schlitz (19)
12.1 ist eng
12.2 und erstreckt sich in Richtung der Längsachse (18) der Kolbenstange (7);
13. das Einstecken der Abfragekassette (20) in den Schlitz (19) geschieht unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der Rückseite der Kniehebelanordnung her;
14. das Profil (21) der Abfragekassette (20) dichtet den Schlitz (19) nach außen hin möglichst fugendicht ab;
15. der Spannkopf (1) besteht aus zwei schalenförmigen Gehäuseteilen (12, 13);
16. die flächig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7) und die Endschalter (22, 23) schmutz- und staubdicht nach außen hin abkapseln;
17. die beiden schalenförmigen Gehäuseteile (12, 13) weisen den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckförmigen Spannkopfes (1) auf.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1 sowie der Merkmale 2 bis 5, 9, 10, 15 und 16 der Merkmalsgliederung sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.
1.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 6 der Merkmalsgliederung in wortsinngemäßer Weise. Danach ist die Kniehebelspannvorrichtung mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren versehen.
Der Fachmann versteht unter Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren auch optische Sensoren, die bei Erreichen der Endstellungen der Hubbewegung gewisse Folgesteuerungen auslösen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents lässt ein solches Verständnis zu. Er enthält keine Einschränkung bezüglich der Art der Sensoren.
Eine Einschränkung bezüglich der Art der Sensoren ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus dem technischen Sinn und Zweck der patentgemäßen Schalter. Sinn und Zweck der Schalter ist die Einstellung verschiedener Öffnungswinkel, Hübe oder dergleichen. Dies entnimmt der Fachmann unmittelbar der Beschreibung gemäß Spalte 3, Zeilen 28 f. des Klagepatents. Eine Beschränkung auf solche Schalter, die einen physischen Kontakt voraussetzen, folgt aus dieser technischen Funktion nicht. Denn auch kontaktlose Schalter sind geeignet, gewisse Folgesteuerungen auszulösen und so verschiedene Öffnungswinkel, Hübe oder dergleichen einzustellen.
Ebenso wenig führt die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen zu einer Beschränkung des Anspruchswortlauts. In Spalte 3, Zeilen 55 ff. des Klagepatents heißt es zwar, dass die Schalter bzw. Sensoren von einer der Kolbenstange zugeordneten Schaltfahne bedämpft, das hieße beim Verschieben der Kolbenstange überstrichen, würden und dadurch verschiedene Folgesteuerungen auslösten. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Spalte 6, Zeilen 38 ff. des Klagepatents. In diesen Formulierungen liegt jedoch keine Beschränkung des offen formulierten Anspruchs 1 des Klagepatents. Auch ein Bedämpfen bzw. Überstreichen setzt keinen unmittelbaren physischen Kontakt zwischen Fahne und Sensor voraus. Darüber hinaus sind die in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele ohnehin nicht geeignet, den weiter formulierten Patentanspruch einzuschränken. Auch das Argument der Beklagten, der angegriffenen Ausführungsform fehle es an patentgemäßen Schaltern bzw. Sensoren, da die Fahne lediglich einen Verschluss einer (optischen) Blende darstelle, verfängt angesichts des weiten Wortlauts des Patentanspruchs sowie der technischen Aufgabe, die die patentgemäßen Schalter / Sensoren erfüllen, nicht.
Auf Grundlage dieses Verständnisses ist Merkmal 6 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt unstreitig über (optische) Sensoren. Diese dienen – auch nach dem Beklagtenvortrag – sowohl zum Erfassen der Klemmstellung als auch zum Erfassen der jeweiligen Öffnungspositionen. Daraus ergibt sich, dass sie bei der angegriffenen Ausführungsform die gleiche Aufgabe (technische Funktion) erfüllen, wie die näher bezeichneten Schalter bzw. Sensoren bei einer klagepatentgemäßen Vorrichtung. Denn über die Erfassung der Klemmstellung bzw. der jeweiligen Öffnungsposition ermöglichen die optischen Sensoren die Einstellung verschiedener Öffnungswinkel, Hübe oder dergleichen.
2.
Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 7 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch. Danach sind die Schalter in einem Raum des Spannenkopfes integriert. Die Verwirklichung dieses Merkmals hat die Beklagte ausschließlich mit der Begründung in Abrede gestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform keine Schalter im Sinne des Klagepatents vorhanden seien. Dieses Argument greift nicht durch. Denn nach den vorstehenden Ausführungen stellen die optischen Sensoren der angegriffenen Ausführungsform patentgemäße Schalter dar.
3.
Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus von den Merkmalen 8, 8.1 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch. Danach sind die Schalter relativ zueinander einstellbar. Angesichts des Vorgesagten sind die Sensoren der angegriffenen Ausführungsform Schalter gemäß der Merkmale 8, 8.1 der Merkmalsgliederung. Diese sind auch relativ zueinander einstellbar im Sinne des Klagepatents.
Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass die Einstellbarkeit der Schalter / Sensoren relativ zueinander die Einstellungsmöglichkeit verschiedener Öffnungswinkel gewährleisten soll. Dazu müssen die Schalter dergestalt mit der Fahne zusammenwirken, dass unterschiedliche Positionen des Kolbens als dessen Endstellung erfasst werden können.
Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann zunächst der Beschreibung gemäß Spalte 3, Zeilen 25 ff. der Klagepatentschrift. Danach sind die Schalter, Sensoren oder dergleichen verstellbar angeordnet, um verschiedene Öffnungswinkel, Hübe oder dergleichen einzustellen. Weiter werden die Schalter bzw. Sensoren – wie sich aus der Beschreibung des geltend gemachten Patentanspruchs 3 ergibt – von einer der Kolbenstange zugeordneten Schaltfahne bedämpft, das heißt beim Verschieden der Kolbenstange überstrichen, wodurch sie Folgesteuerungen auslösen (Klagepatent Spalte 3, Zeilen 55 ff.). Dem entnimmt der Fachmann, dass die Einstellung verschiedener Öffnungswinkel dergestalt erfolgt, dass der Sensor / Schalter, der bei Bedämpfung durch die Schaltfahne die entsprechende Folgesteuerung auslöst, sich an unterschiedlichen Positionen in Bewegungsrichtung der Kolbenstange befindet. Dass dies voraussetzen würde, dass die Schalter / Sensoren im Verhältnis zueinander lageveränderlich sein müssen, ist weder durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1, 3 vorgegeben, noch nach dem Sinn und Zweck der relativen Einstellbarkeit erforderlich.
Der Wortlaut der geltend gemachten Patentansprüche ist insoweit offen. Dort ist die Rede von „relativ zueinander einstellbar“ (Merkmal 8.1). Danach kann die Einstellbarkeit beispielsweise durch Veränderung der räumlichen Lage eines Schalters im Verhältnis zu einem anderen Schalter erfolgen; vom Wortlaut erfasst ist aber auch eine Anordnung, bei der die technischen Einstellungen der verschiedenen Schalter inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.
Ebenso wenig beschränkt der technische Sinn und Zweck, nämlich die Ermöglichung der Einstellung unterschiedlicher Öffnungswinkel, die Einstellbarkeit der Schalter zueinander auf eine Einstellung durch räumliche Lageveränderung. Es genügt, wenn durch die Schalter insgesamt zwei Endpositionen der Hubbewegung der Kolbenstange vorgegeben werden, von denen mindestens eine verlegt werden kann, wodurch sich im Zusammenwirken mit der durch einen anderen Schalter vorgegebenen anderen Endposition die Hublänge und damit der Öffnungswinkel ändern.
Soweit es in Spalte 3, Zeilen 27 f. der Klagepatentschrift heißt, dass die Schalter „verstellbar angeordnet“ sind, und in Bezug auf – den hier geltend gemachten – Patentanspruch 3 – in Spalte 3, Zeilen 53 ff. die Rede davon ist, dass die Schalter „lageveränderlich angeordnet“ sind, steht dies dem dargelegten Verständnis nicht entgegen. Zwar sprechen diese Formulierungen für eine Einstellung der Schalter durch räumliche Lageveränderung. Der vom Wortlaut weitergehende Patentanspruch 1, 3 wird durch diese Passagen aus dem beschreibenden Teil der Klagepatentschrift aber nicht eingeschränkt.
Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 8, 8.1 wortsinngemäß. Unstreitig ist bei der angegriffenen Ausführungsform eine Endposition (nämlich die bei geschlossener Kniehebelspannvorrichtung) immer gleich. Die Hublänge und damit der Öffnungswinkel hängen dann davon ab, welcher weitere der in Reihe liegenden Sensoren der angegriffenen Ausführungsform aktiviert wird. In dieser Aktivierung liegt zugleich eine Einstellung der optischen Sensoren relativ zueinander. Denn Hublänge und Öffnungswinkel sind davon abhängig, wo der zweite aktivierte Sensor im Verhältnis zu dem ersten Sensor liegt; nur durch ein Zusammenwirken beider Sensoren durch Vorgabe der beiden Endstellungen der Hubbewegung kann der Öffnungswinkel verändert werden.
4.
Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus von Merkmalsgruppe 12 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch.
a.
Danach weist die Kniehebelspannvorrichtung zunächst einen Schlitz auf. Der Fachmann versteht unter einem Schlitz im Sinne des Klagepatents eine längliche Vertiefung oder Eröffnung, die sich an der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes befindet und durch die auf den Raum des Spannkopfes zugegriffen werden kann.
Die Einordnung des Schlitzes als längliche Vertiefung oder Eröffnung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass auch das Klagepatent von einem solchen Verständnis ausgeht, ergibt sich aus Merkmal 12.2, wonach der Schlitz sich in Richtung der Längsachse der Kolbenstange erstreckt. Dass das Klagepatent zusätzlich davon ausgeht, dass durch den Schlitz auf den Raum des Spannkopfes zugegriffen werden kann, ergibt sich aus den technischen Funktionen, die der Schlitz patentgemäß erfüllt.
Danach soll eine insgesamt austauschfähige Abfragekassette mit Schaltern / Sensoren dergestalt durch den Schlitz eingeführt werden (Merkmal 11), dass die Schalter / Sensoren in einen Raum des Spannkopfes integriert sind (Merkmal 7) und die Abfragekassette im Bereich des Schlitzes angeordnet und befestigt ist (Merkmal 8.2). Die Erfüllung dieser Funktion setzt zwingend voraus, dass der Schlitz den Zugriff auf den Raum des Spannkopfes erlaubt. Sonst könnte die Abfragekassette mit den Schaltern nicht durch den Schlitz in diesen Raum eingeführt werden.
Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dem Merkmal 11 der Merkmalsgliederung, dass der Schlitz sich an der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes befindet.
Auf Grundlage dieses Verständnisses weist die angegriffene Ausführungsform einen patentgemäßen Schlitz auf. Denn an der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes, die unstreitig die dem Spannarm gegenüberliegende Seite des Spannkopfgehäuses bezeichnet, befindet sich eine längliche Eröffnung, die den Zugriff auf den Raum des Spannkopfes ermöglicht. Davon hat sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung anhand eines Musters der angegriffenen Ausführungsform überzeugt. Das Vorhandensein einer länglichen Eröffnung an der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes ergibt sich darüber hinaus aus den zur Akte gereichten Fotografien der angegriffenen Ausführungsform.
b.
Der Schlitz ist auch eng im Sinne von Merkmal 12.1 des Klagepatents. Darunter versteht der Fachmann, dass der Schlitz so ausgestaltet ist, dass trotz eingesetzter Abfragekassette an der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes neben dem Schlitz ausreichend Platz zur Befestigung der Kniehebelspannvorrichtung zur Verfügung steht.
Dieses Verständnis entnimmt er der Aufgabenstellung des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 66 ff. in Verbindung mit der Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 11 ff. des Klagepatents. Denn danach soll die Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von der Rückseite erhalten bleiben (Klagepatent Spalte 2, Zeilen 11 ff.), wobei das Klagepatent in Beschreibung in Spalte 3, Zeile 14 f. näher spezifiziert, dass die eingeführte Abfragekassette schmal ist. Der Fachmann erkennt zunächst, dass die Enge des Schlitzes damit korrespondiert, dass die durch diesen einzuführende Abfragekassette schmal ist. Weiter sieht er, dass diese Ausgestaltung dem Erhalt der rückseitigen Anbaumöglichkeit dadurch dient, dass seitlich neben dem Schlitz und damit auch neben der eingesetzten, schmalen Abfragekassette (Klagepatent, Spalte 3, Zeilen 14 f.) ausreichend Platz für Befestigungsvorrichtungen wie Bohrungen vorhanden ist. Denn dadurch ist gewährleistet, dass die Abfragekassette durch den rückseitigen Anbau der Kniehebelspannvorrichtung nicht beschädigt wird.
Bestärkt wird der Fachmann in seinem Verständnis durch die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, in der es heißt, dass die Anbaumöglichkeit von der Rückseite dadurch erhalten bleibe, dass bei der Erfindung die Abfragekassette in den Schlitz hineingesteckt und dort befestigt werde, wodurch sie in keiner Weise störe (Klagepatent, Spalte 6, Zeilen 55 ff.); die Abfragekassette mit ihrem Profil komme innerhalb der Konturen des Gehäuses zu liegen (Klagepatent, Spalte 6, Zeile 41 ff.).
Auf Grundlage des vorgenannten Verständnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 12.1 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß. Denn auch bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Breite der Abfragekassette durch die Breite der rückseitigen Gehäuseöffnung vorgegeben. Die Gehäuseöffnung wiederum ist so schmal, dass daneben ausreichend Platz für Befestigungsbohrungen im Gehäuse ist. Die Enge des Schlitzes ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform kausal für den Erhalt der rückseitigen Anbaumöglichkeit. Denn die die rückseitige Befestigung ermöglichenden (Sack-) Bohrungen sind bei der angegriffenen Ausführungsform so tief, dass sie nicht in dem Gehäuseteil angebracht werden könnten, unter dem die Abfragekassette liegt, weil die Bohrungen dann die Kassette erreichen und beschädigen würden. Davon hat sich die Kammer anhand des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung überzeugt.
c.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 12.2 wortsinngemäß. Insoweit hat die Beklagte nur bestritten, dass die rückseitige Eröffnung der angegriffenen Ausführungsform ein „Schlitz“ ist, nicht aber, dass sie sich in Richtung der Längsachse der Kolbenstange erstreckt.
5.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht darüber hinaus Merkmal 8.2 der Merkmalsgliederung in wortsinngemäßer Weise. Insoweit hat die Beklagte – neben der Existenz patentgemäßer Schalter – lediglich bestritten, dass diese im Bereich eines Schlitzes angeordnet sind, wobei sie insbesondere das Vorhandensein eines Schlitzes im Sinne des Klagepatents in Abrede gestellt hat. Der Fachmann erkennt, dass der „Bereich des Schlitzes“ weit zu verstehen ist, so dass es ausreicht, wenn die Schalter in räumlicher Nähe des Schlitzes angeordnet und befestigt sind. Denn die Schalter erfüllen ihren technischen Sinn und Zweck – Einstellung verschiedener Öffnungswinkel – ebenso wie der Schlitz – Erhalt der rückseitigen Anbaumöglichkeit – unabhängig davon, ob die Abfragekassette komplett von dem Schlitz aufgenommen wird oder sich teilweise innerhalb des von dem Gehäuse umschlossenen Spannkopfes befindet.
Nach dem dargelegten Verständnis verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 8.2 wortsinngemäß. Denn die Schalter sind (als insgesamt austauschfähige Abfragekassette) in räumlicher Nähe des Schlitzes angeordnet, wobei die weiteren Punkte von Merkmal 8.2 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig sind.
6.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch Merkmal 11 wortsinngemäß. Danach wird die Abfragekassette von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes durch einen Schlitz eingesteckt.
Der Fachmann versteht unter dem Einstecken der Abfragekassette von der Rückseite das Einführen der Abfragekassette durch eine rückseitige Öffnung dergestalt, dass die Schalter der Abfragekassette den Öffnungswinkel des Spannarmes einstellen können und die rückseitige Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung beibehalten wird. Dieses Verständnis folgt aus dem bereits dargelegten technischen Sinn und Zweck des patentgemäßen Schlitzes (Beibehaltung der Vorteile der Kassettentechnik unter Aufrechterhalten der rückseitigen Anbaumöglichkeit) sowie der Schalter (Einstellung des Öffnungswinkels).
Zur Erfüllung dieses Sinns und Zwecks ist – wie der Fachmann erkennt – nicht erforderlich, dass das Einführen der Abfragekassette ausschließlich durch eine geradlinig verlaufende Bewegung der Kassette von der Rückseite des Spannkopfes her auf die Kolbenstange zu erfolgt. Eine entsprechende räumlich-körperliche Vorgabe enthält auch der Patentanspruch nicht.
Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 11 wortsinngemäß Gebrauch. Denn auch bei der angegriffenen Ausführungsform wird die Abfragekassette durch eine rückseitige Öffnung in den Raum des Spannkopfes eingeführt. Dass dabei ein Verdrehen des Aktuators erforderlich ist, führt nicht aus der Verletzung heraus. Denn bei verdrehtem Aktuator kann – wovon sich die Kammer anhand eines Musters der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat – die Abfragekassette durch die rückseitige Öffnung in den Raum des Spannkopfes eingeführt werden, und zwar dergestalt, dass zum einen die Schalter die Einstellung des Öffnungswinkels ermöglichen und zum anderen – insoweit unstreitig – die Kniehebelspannvorrichtung bei eingesetzter Abfragekassette von der Rückseite her angebaut werden kann. Die Kammer vermag sich der Auffassung der Beklagten, in dem Einführen der Abfragekassette bei verdrehtem Aktuator liege ein „Einschieben von der Stirnseite“, nicht anzuschließen. Denn der maßgebliche Zugriff auf den Raum des Spannkopfes ist unabhängig von der exakten Richtung der Bewegung, mit der die Abfragekassette eingesetzt wird, und erfolgt über eine Öffnung an der Rückseite des Spannkopfgehäuses. Von dieser Seite aus kann die Abfragekassette – bei verdrehtem Aktuator – in den Raum des Spannkopfes eingesetzt werden, wo sie im Bereich der rückseitigen Öffnung verbleibt. Bei eingesetzter Abfragekassette steht an dieser Rückseite auch der Flansch der Kassette aus dem Profil des Gehäuses des Spannkopfes hervor. Ob das Einsetzen der Abfragekassette ein Verdrehen des Aktuators erfordert oder nicht, macht hinsichtlich der technischen Aufgabe des Einsetzens der Abfragekassette von der Rückseite (Beibehalt der Vorteile der Kassettentechnik und Aufrechterhalten der rückseitigen Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung) keinen erheblichen Unterschied.
7.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 13 der Merkmalsgliederung Gebrauch. Insoweit hat die Beklagte bestritten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Schlitz vorhanden ist und dass die Abfragekassette in diesen eingesteckt ist. Beides erübrigt sich aufgrund der obigen Ausführungen zu den Merkmalen 11 und 12. Die weiteren Punkte des Merkmals 13 – insbesondere die Anbaumöglichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten – sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.
8.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 14 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß. Danach dichtet das Profil der Abfragekassette den Schlitz nach außen hin möglichst fugendicht ab. Der Fachmann versteht unter dem Profil im Sinne des Klagepatents jedenfalls auch den Befestigungssockel der Abfragekassette.
Dieses Verständnis gewinnt der Fachmann unmittelbar aus dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des Klagepatents. Denn bei diesem Ausführungsbeispiel erfolgt die Abdichtung teilweise über den mit der Bezugsziffer 25 versehenen Flansch der Abfragekassette. Angesichts dessen erkennt der Fachmann, dass unter Profil der Abfragekassette im Sinne des Merkmals 14 nicht nur der Quersteg des L-Profils der Abfragekassette zu verstehen ist. Die Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 19 ff. des Klagepatents stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Denn sie beziehen sich auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel und sind nicht geeignet, den weiter formulierten Patentanspruch einzuschränken. Der Fachmann erkennt auch, dass die Aufnahme der Bezugsziffer 21 in den Anspruch seinem Verständnis des Profils gemäß Merkmal 14 nicht entgegensteht. Denn Bezugsziffern sind nicht geeignet, den Wortlaut des Anspruchs zu beschränken, da sie sich auf bevorzugte Ausführungsbeispiele der patentgemäßen Lehre beziehen.
Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 14 wortsinngemäß Gebrauch. Denn der Befestigungssockel (Flansch) der Abfragekassette der angegriffenen Ausführungsform verschließt die rückseitige Öffnung des Gehäuses des Spannkopfes weitgehend, dichtet diese also möglichst fugendicht ab. Davon hat sich die Kammer wiederum anhand eines Musters der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung überzeugt.
9.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 17 der Merkmalsgliederung. Die Verwirklichung dieses Merkmals hat die Beklagte ausschließlich mit der Begründung bestritten, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Schlitz aufweise. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Die weiteren Punkte des Merkmals 17 sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.
III.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach für ab dem 26.07.1997 begangene Benutzungshandlungen ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG zu, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.
Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht – wie oben ausgeführt – auf § 139 Abs. 2 PatG, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.
3.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger war ihr ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 250.000,00 €
V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.03.2011 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.