4a O 91/08 – Feuerfeste Filmstreifen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1774

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 91/08

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
1. die Klägerin 40 % der Gerichtskosten und 80 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3),
2. die Beklagten zu 1) und 4) jeweils 20 % und als Gesamtschuldner 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und
3. die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin hat die Beklagten im vorliegenden Verfahren wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen mit der Begründung, die Beklagten hätten im November 2007 auf der Messe Ain B an Mitarbeiter der Klägerin Werbeblätter für feuerresistente Filmstreifen des Typs „C“ (angegriffene Ausführungsform) und entsprechende Muster verteilt und damit den deutschen Teil des europäischen Patents 0 759 XXX B1 verletzt.

Die Beklagten zu 1) und 4) haben noch vor dem am 17.06.2008 anberaumten frühen ersten Termin angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben zudem vorgetragen, die von der Klägerin vorgelegte Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung beginne mit den Worten „D Company, vertreten durch den Präsidenten“, sei jedoch von einem Herrn Robert W. Sprague unterzeichnet worden, der als „Assistant Secretary“ bezeichnet werde. Die Beklagten zu 1) und 4) haben mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Robert W. Sprague zur Unterzeichnung der Erklärung berechtigt gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Prozessstandschaft gegeben seien.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 4) traten in der Folgezeit in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ein. Daraufhin wurde der frühe erste Termin mehrfach antragsgemäß verlegt, bis das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der drei Parteien mit Beschluss vom 01.09.2008 ruhend gestellt wurde. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3), denen die Klage zwischenzeitlich zugestellt worden war, wurde mit dem Einverständnis der Klägerin im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen nichts weiter veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2011 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 4) auch für die Beklagten zu 2) und 3) und erklärten im Namen aller Beklagten, den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Die Beklagten sind daraufhin mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.11.2011 gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten worden.

Die Klägerin meint, den Beklagten seien die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagten jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hätten. Bereits im Jahr 2004 habe es eine Auseinandersetzung über ein paralleles koreanisches Patent mit der Beklagten zu 2) gegeben, die sich daraufhin zur Unterlassung verpflichtet habe. Da die Beklagte zu 2) Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform gewesen sei, sollte damit der Vertrieb weltweit ausgeschlossen werden. Gleichwohl hätten die Beklagten auf der Messe A 2007 die angegriffene Ausführungsform ausgestellt und sich damit bewusst den zeitlich begrenzten Messeauftritt zu Nutze gemacht. Zudem sei das Anerkenntnis erst im Jahr 2011 erfolgt, obwohl die Klage bereits im Jahr 2008 zugestellt worden sei. Die Vergleichsgespräche seien von den Beklagten immer wieder verzögert worden. Abgesehen davon hätten die Beklagten noch immer nicht die geforderte Auskunft erteilt. Es sei nicht mitgeteilt worden, wie viele Muster auf der Messe verteilt worden seien und in welchem Umfang Werbung gemacht worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen,

die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagten meinen, sie hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Klageerhebung sei ohne Vorwarnung, insbesondere ohne Berechtigungsanfrage, erfolgt. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Auf die Auseinandersetzungen in Korea im Jahr 2004 komme es insofern nicht an. Dass das Anerkenntnis erst im Jahr 2011 abgegeben worden sei, habe allein an den Vergleichsverhandlungen gelegen, die von der Klägerin verzögert worden seien. Im Übrigen hätten sie den Auskunftsanspruch auch schon erfüllt. Soweit die Beklagten mitgeteilt hätten, die Muster seien versehentlich auf den Messestand gelangt, eigentlich hätten andere, nicht patentverletzende Produkte verteilt werden sollen, seien diese Angaben zu Zwecken der Rechnungslegung erfolgt. Weitere Angaben seien ihnen nicht möglich.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beklagten die Klageansprüche anerkannt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

I.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich von den Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, weil diese aufgrund ihres Anerkenntnisses die unterliegende Partei sind. Lediglich die anteiligen Kosten bezüglich des gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der Feststellungsanträge fallen der Klägerin gemäß § 93 ZPO zur Last.

1.
Die Beklagten zu 1) und 4) können sich nicht mit Erfolg auf § 93 ZPO berufen, weil sie zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. Veranlassung zur Klageerhebung haben die Beklagten gegeben, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber der Klägerin so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Ungeachtet dessen, dass auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten abzustellen ist, kann ihre spätere Verhaltensweise diese frühere Veranlassung indizieren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von dem, der nicht einmal nach Klageerhebung erfüllt, die freiwillige Leistung auch nicht früher zu erwarten war (Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl.: § 93 Rn 3 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu 1) und 4) Veranlassung zur Klage gegeben. Denn die Beklagten zu 1) und 4) haben unabhängig von einer Klageerwiderungsfrist noch vor dem frühen ersten Termin einen Klageabweisungsantrag angekündigt und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, indem sie mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Robert W. Sprague zur Unterzeichnung der Abtretungs- und Prozessstandschaftserklärung berechtigt gewesen sei. Aufgrund dieses von den Beklagten zu 1) und 4) nach Klageerhebung an den Tag gelegten Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagten sich einer vorgerichtlichen Abmahnung nicht unterworfen beziehungsweise auf eine außergerichtliche Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung nicht erfüllt hätten.

2.
Gleiches gilt hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) für den gegen sie geltend gemachten Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung. Diesen Antrag haben die Beklagten zu 2) und 3) noch immer nicht erfüllt. Es fehlen konkrete Angaben zu den einzelnen Angeboten (Antrag zu Ziffer I. 2b)) beziehungsweise zum Umfang der betriebenen Werbung (Antrag zu Ziffer I. 2c)). Soweit die Beklagten zu 2) und 3) erklärt haben, die angegriffene Ausführungsform im Jahr 2007 auf der Messe Aversehentlich ausgestellt zu haben, genügt dies zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht, selbst wenn die Erklärung zum Zwecke der Rechnungslegung abgegeben wurde. Auch im Falle einer „versehentlichen“ Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe ist über die Prospekte und Muster und den Umfang ihrer Verteilung Auskunft zu erteilen. Die Beklagten haben dazu weiter vorgetragen, sie hätten keine konkreten Kenntnisse zu weiteren als den dargelegten Verletzungshandlungen und es sei nicht nachvollziehbar, ob und – wenn ja – wie viele Muster der angegriffenen Ausführungsform sich unter den Mustern befunden hätten, die nicht patentverletzend gewesen seien und ebenfalls ausgestellt worden seien. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag keine Angaben zu den verteilten Prospekten enthält, hätte es den Beklagten – sollte ihnen eine konkrete Angabe tatsächlich unmöglich sein – jedenfalls oblegen, Schätzungen über den Umfang der ausgestellten und verteilten Muster und Prospekte abzugeben. Die Möglichkeit solcher Angaben ist ausgehend vom Gesamtumfang des verwendeten Werbematerials nicht ausgeschlossen.

Die Beklagten zu 2) und 3) können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsfolgen von § 93 ZPO seien nicht davon abhängig, dass der anerkannte Anspruch sogleich erfüllt werde, da ein solches Erfordernis eine systemwidrige Vermengung von Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren darstelle. Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, geht es um die Frage, ob die Beklagten zu 2) und 3) Anlass zur Erhebung der Klage gegeben haben. Das ist nur dann zu verneinen, wenn sie den Auskunftsanspruch vor Klageerhebung erfüllt hätten. Wenn aber die Beklagten zu 2) und 3) sogar nach Klageerhebung die Auskunft verweigern, wird man zu Recht davon ausgehen dürfen, dass auch ein außergerichtliches Auskunftsverlangen erfolglos geblieben wäre.

3.
Anders verhält es sich hingegen mit den gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Anträgen auf Unterlassung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht. Die diesbezüglichen Kosten sind der Klägerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, weil die Beklagten zu 2) und 3) insofern keine Veranlassung zur Klageerhebung gaben und die Ansprüche sofort anerkannt haben.

Eine vorherige Abmahnung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs oder eine Aufforderung, die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht außergerichtlich anzuerkennen, hat es unstreitig nicht gegeben. Ebenso wenig durfte die Klägerin von der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2) im Jahr 2004 hinsichtlich eines koreanischen Parallelpatents darauf schließen, ohne Klage ihr Rechtsschutzziel in der Bundesrepublik Deutschland nicht erreichen zu können, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für eine Beurteilung einer Patentverletzung in verschiedenen Jurisdiktionen regelmäßig unterscheiden. Da der vorliegende Rechtsstreit auf den deutschen Teil des europäischen Patents 0 759 XXX gestützt ist und eine Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland in Rede steht, rechtfertigt der vermeintliche Verstoß der Beklagten zu 2) gegen eine bezüglich eines koreanischen Patents abgegebene Unterwerfungserklärung nicht die Annahme, die Beklagte zu 2) werde sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht außergerichtlich unterwerfen. In dieser Hinsicht ist es ebenfalls unbeachtlich, ob der Beklagten zu 2) einfache oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorzuwerfen ist. Das Maß des Verschuldens ist kein Kriterium dafür, ob eine außergerichtliche Abmahnung Erfolg haben wird oder nicht.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben das Anerkenntnis zudem sofort erklärt. Grundsätzlich ist sowohl im schriftlichen Vorverfahren als auch im Falle der Anberaumung eines frühen ersten Termins das Anerkenntnis innerhalb der Frist zur Klageerwiderung abzugeben (Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl.: § 93 Rn 4). Wann im vorliegenden Fall die Klageerwiderungsfrist zu laufen begann, kann nicht abschließend beurteilt werden. Denn die Zustellungsurkunden sind mit dem Einverständnis der Klägerin nicht übersetzt worden, weil sie in einem Zeitpunkt bei Gericht eingingen (am 09.09.2008), als das Verfahren zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 4) bereits ruhend gestellt war. Es war die Klägerin selbst, die hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) erklärte, es sei nichts weiter zu veranlassen, insbesondere die Zustellungsurkunden nicht zu übersetzen, weil sich die Parteien nach wie vor in Vergleichsverhandlungen befänden. Vor diesem Hintergrund kann nicht verlangt werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) trotz laufender Vergleichsverhandlungen die Klageansprüche anerkennen. Dies tut auch die Klägerin nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, es handele sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis, weil die Beklagten die Vergleichsverhandlungen verzögert hätten. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann dahinstehen, weil es der Klägerin unbenommen war, jederzeit das Verfahren durch Terminsantrag wieder aufzunehmen.

II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

III.
Der Streitwert beträgt insgesamt 1.000.000,00 EUR. Davon entfallen auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Beklagten mit dem Antrag zu II. 200.000,00 EUR. Von dem Reststreitwert von 800.000,00 EUR für den Antrag zu I. entfallen auf jede(n) Beklagte(n) 200.000,00 EUR.