Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 220/10
Rechtsmittelinstanz: 2 U 7/12
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Steckhülsen für Leiterplatte mit einem Gehäuse, das eine Einstecköffnung zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen, ein zum Festklemmen eines Steckers ausgebildeten und in dem Gehäuse gehalterten metallischen Klemmelements mit mindestens einem Arm sowie eine mit dem Arm zusammenwirkende Zunge, die auslenkbar ist, und mindestens einen aus dem Gehäuse herausragenden Ansatz aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung einer Leiterplatte einpressbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen‚ und/oder zu besitzen, bei denen der Arm an seinem rückwärtigen Ende eine Schulter aufweist, die an der Innenseite der Rückwand des Gehäuses anliegt;
2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege in Form von Kopien der Rechnungen oder Lieferscheine, insbesondere unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 884 XXX B1 (nachfolgend „Klagepatent“), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 08.06.1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11.06.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16.12.1998 veröffentlicht, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 26.03.2003. Das Klagepatent ist in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine Steckhülse für Leiterplatten. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Steckhülse für Leiterplatten, mit einem Gehäuse (1), das eine Einstecköffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist, einem metallischen zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildeten Klemmelement (4), das in dem Gehäuse (1) gehaltert ist, mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm (8) zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10) und mindestens einen aus dem Gehäuse (1) herausragenden Ansatz (5) aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (8) an seinem rückwärtigen Ende eine Schulter (14) aufweist, die an der Innenseite (18) der Rückwand (19) des Gehäuses (1) anliegt.“
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsbeispiele, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch ein Gehäuse mit einer Steckhülse, Figur 4 zeigt eine Aufsicht auf das Klemmelement und Figur 6 zeigt einen vertikalen Schnitt durch ein Gehäuse. Figur 7 wiederum zeigt einen horizontalen Schnitt durch das Gehäuse.
Die Beklagte bietet an, bewirbt und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Steckhülse, die zur Anbringung an einer Leiterplatte vorgesehen ist („angegriffene Ausführungsform“). Die angegriffene Ausführungsform lässt sich wie nachfolgend (verkleinert) eingeblendet darstellen, wobei die Abbildung von der Klägerin eingereicht wurde.
Im Übrigen wird auf das zur Akte gereichte Muster, Anlage K 13, verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch. Eines formschlüssigen Anliegens der Schulter an der Innenseite bedürfe es nach dem Klagepatent nicht. Beabsichtigt sei vielmehr, dass die Schulter mit der Innenseite zwecks Ausbildung einer Positionierhilfe zusammenwirken solle. Hierfür reiche es aus, dass die Schulter abschnittsweise an der Innenseite anliege. Der bei der angegriffenen Ausführungsform nach Anlage B 1 vorgesehene Abstand von 1 mm zwischen Schulter und der Innenseite im unverpressten Zustand sei gerade dazu vorgesehen, eine Verlagerung der Kontaktklemme während des Verpressvorgangs zu ermöglichen, um einer Zerstörung der Steckhülse vorzubeugen. Darüber hinaus sei der Abstand derart gewählt, dass nach dem Verpressen das Klemmelement in dem Gehäuse derart positioniert sei, dass die Steckhülse ihre vorgesehene Funktion ausüben könne. Selbst wenn die Schultern unter einem Abstand von 1 mm von der Innenseite entfernt angeordnet seien, so lägen die Schultern an einer überhöhten Wandung und damit der Richtung entsprechend der Rückwand des Gehäuses zurechenbar an.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt, wobei die Klägerin allerdings hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I. 2. a) zudem Rechnungslegung hinsichtlich der Herstellungsmengen und –zeiten beantragt hat.
Soweit die Klägerin zusätzlich ursprünglich den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, so hat sie die Klage insoweit zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, bei der angegriffenen Ausführungsform läge die Schulter nicht an der Innenseite der Rückwand des Gehäuses an. Vielmehr hätte sie von dieser einen Abstand von ca. 1 mm. Ein weiteres Annähern der Schultern in die Innenseite werde konstruktiv unterbunden. Nicht die Schultern, sondern die Flanken der Arme würden kraftschlüssig in die Nuten eingepresst und zwischen den Nutenböden festgeklemmt, während beim Klagepatent eine kraftschlüssige Verbindung erst durch das Einpressen der Ansätze in eine Leiterplatte erreicht werde. Zudem existiere relevanter, eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründender Stand der Technik.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 2, 9 Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Steckhülse für Leiterplatten. Es gibt nach der Klagepatentschrift häufig den Anwendungsfall, dass Bauelemente, Leitungen oder dergleichen lösbar an Leiterplatten angebracht werden müssen.
Zum Stand der Technik führt das Klagepatent aus, dass es bislang üblich sei, hierzu Buchsen oder Bauelemente zu verwenden, die an der Leiterplatte angeschraubt oder angelötet werden. Es ist bereits ein elektrischer Anschlussklemmenstift aus einem leitfähigen Blechmaterial zum Eindrücken in eine Schaltkarte bekannt (DE 93 10600 U1). Dieser Klemmenstift weist einen Trageabschnitt auf, der in einem Gehäuse gehaltert ist. An der einen Seite des Trageabschnitts ist der eigentliche Klemmenabschnitt zum Einstecken eines Stiftes angeordnet und am anderen Ende der Teil, der in die Bohrung der Leiterplatte einzustecken ist.
Vor diesem Hintergrund gibt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung (technisches Problem) an, eine verbesserte Möglichkeit der Befestigung von zu steckenden Bauteilen an Leiterplatten zu schaffen.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Steckhülse für Leiterplatten, bestehend aus:
1. einem Gehäuse (1), das eine Einstecköffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist,
2. einem zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildeten metallischen Klemmelement (4), das in dem Gehäuse (1) gehaltert ist,
3. mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm (8) zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10),
4. mindestens einen aus dem Gehäuse (1) herausragenden Ansatz (5), der in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist,
5. der Arm (8) weist an seinem rückwärtigen Ende eine Schulter (14) auf, die an der Innenseite (18) der Rückwand (19) des Gehäuses (1) anliegt.
II.
Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf das zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 der Auslegung.
Gemäß Merkmal 5 soll der Arm an seinem rückwärtigen Ende eine Schulter aufweisen, die an der Innenseite der Rückwand des Gehäuses anliegt. Wie Absatz [0023] der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, wird die erfindungsgemäße Schulter (14) dadurch gebildet, dass die Außenkanten der Absätze (5) einen geringeren Abstand aufweisen, als die parallelen Außenkanten der Arme (8). Die Klagepatentschrift gibt hierdurch zu erkennen, dass der gesamte auf diese Weise gebildete Abschnitt zwischen den Außenkanten zur erfindungsgemäßen Schulter gehört.
Die Schulter soll erfindungsgemäß an der Innenseite der Gehäuserückwand anliegen. Diese Maßnahme hat den technischen Zweck, dass die Einschiebebewegung des Klemmelements in das Gehäuse aufgrund des Anschlagens der Schulter an der der Einstecköffnung gegenüberliegenden Gehäuseinnenwandung begrenzt werden kann (vgl. Abschnitt [007], [0023], [0026] der Klagepatentschrift). Hierfür ist es erkennbar nicht erforderlich, dass die Schulter über ihre gesamte Erstreckung an der Innenwandung anliegt, bzw. ein diesbezüglich vollständiger Formschluss vorliegt. Der Anschlag kann vielmehr auch von nur einem Teilbereich der Schulter übernommen werden, der in Kontakt mit der Innenwandung tritt.
Gemäß dem in Abschnitt [0025] der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel (vgl. auch Figuren 5 bis 7 der Klagepatentschrift) kann der Arm (8) – insbesondere im Bereich seiner Außenkante – in einer Nut (16) geführt werden. Diese Nut kann im Bereich der Innenseite der Rückwand eine Anschlagfläche (20) für die Schulter (14) bilden. Da die Nut nicht zwingend den Arm in seiner Gesamtbreite umschließen muss, sondern dies auch nur im Bereich seiner Außenkante der Fall sein kann, reicht es erfindungsgemäß auch aus, wenn sich der Anschlag (20) nur im Bereich der Außenkante befindet, es also nur in diesem Bereich zu einem Anliegen der Schulter an der Gehäuseinnenseite kommt.
III.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Dies ist nur hinsichtlich des Merkmals 5 streitig, so dass Ausführungen zu den weiteren Merkmalen unterbleiben können. Eine wortsinngemäße Verwirklichung liegt jedoch auch hinsichtlich des streitigen Merkmals vor.
Wie in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig gestellt wurde, weist die Nut der angegriffenen Ausführungsform eine V-Form auf. Als solche ist sie auch in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 3 der Anlage B 6a dargestellt.
Die durch diese V-förmige Ausbildung entstehenden Dreiecksflächen bilden eine Anschlagsfläche im Sinne des Klagepatents, welche zum einen den Einschub lenkt und zum anderen die Einschiebebewegung des Klemmelements in das Gehäuse aufgrund des Anschlagens der Schulter an der der Einstecköffnung gegenüberliegenden Gehäuseinnenwandung begrenzt. Diesbezüglich ist es auch nicht erheblich, ob, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Material des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform erwärmt wird, hiernach das Klemmelement in das Gehäuse geschoben wird, dadurch Material des Gehäuses verdrängt wird und nach dem Erkalten die Haltewirkung mittels Kraftschlusses vorliegt. In diesem Falle bildet das verdrängte Material die erforderliche Anschlagsfläche, zumal die technische Lehre des Klagepatents einen Zusammenhalt mittels Kraftschluss nicht ausschließt, sondern die Frage, auf welche Weise der Zusammenhalt erzielt werden soll, in das Belieben des Fachmanns stellt.
Die dreieckigen Anschlagsflächen bilden zudem einen Bestandteil der Rückwand der angegriffenen Ausführungsform. Bereits die Klagepatentschrift gibt zu erkennen, dass die Rückwand nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs nicht eben verlaufen muss. Insoweit zeigt Figur 7 der Klagepatentschrift die Abbildung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, bei welchem die Rückwand Stufen aufweist. Die Rückwand kann mithin, wie bei der angegriffenen Ausführungsform, auch eine schräg ausgebildete Stufe aufweisen.
IV.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Herstellung, des Anbietens, In-Verkehr-Bringens und Gebrauchens sowie der weiteren Einfuhr und des weiteren Besitzes gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging, § 276 BGB. Die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand des europäischen Patents war.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch zu beziffern.
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, wobei die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet wird. Der Rechnungslegungsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte mit Sitz in der Schweiz die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellt.
V.
Der seitens der Beklagten geltend gemachte Formsteineinwand ist schon deshalb nicht zulässig, weil die Klägerin keine äquivalente, sondern eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents geltend macht (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 60, 72 mit Verweis auf BGH, GRUR 1999, 914 – Kontaktfederblock).
Ebenso unbeachtlich sind die Einwände der Beklagten hinsichtlich des dem Klagepatent entgegenstehenden Standes der Technik. Das Klagepatent ist erteilt worden, woran das Gericht gebunden ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 710 – Druckmaschinen-Temperierungssystem; BGH, GRUR 2003, 550 – Richterablehnung).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 III ZPO. Der Wert des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Vernichtungsantrags und des erweiterten Rechnungslegungsantrag in Bezug auf die Herstellungsmengen und -zeiten ist gegenüber dem restlichen Wert des Rechtsstreits verhältnismäßig gering. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
Streitwert: 300.000,- €