4a O 287/10 – Vergütungsanspruch

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1707

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2011, Az. 4a O 287/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.027,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zur gesamten Hand zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Patentanwaltsvergütungsansprüche.

Am 08.07.2007 mandatierte die Beklagte die Kläger mit der Vertretung in Bezug auf eine bei dem Landgericht Düsseldorf erhobene negative Feststellungsklage wegen des vorgeblichen Bestehens eines Unterlassungsanspruchs aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 00 XXX U1. Im Rahmen dieses Verfahrens nahmen die Kläger am 11.01.2007 einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wahr. Nach diesem Termin beendeten die Parteien des negativen Feststellungsverfahrens ihre Auseinandersetzung im Juni 2007 ebenso wie ein in Bezug auf das genannte Gebrauchsmuster vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführtes Löschungsverfahren durch einen Vergleich.

Für ihre Tätigkeit rechneten die Kläger gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 04.07.2007 insgesamt 14.562,74 EUR ab, wobei hinsichtlich des vollständigen Inhaltes der Rechnung auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird. Nachdem mehrfache Erinnerungen an den Ausgleich dieser Rechnung erfolglos blieben, beantragten die Kläger am 05.09.2007 die Vergütungsfestsetzung gegen die Beklagte. Dieser Antrag auf Vergütungsfestsetzung überschnitt sich mit einer von der Beklagten am 04.09.2007 avisierten Zahlung von insgesamt 4.051,71 EUR (3.404,80 EUR zzgl. 646,91 EUR MwSt.), die am 05.09.2007 auf dem Konto der Kläger einging.

In der Folge stritten die Parteien unter anderem um die Festsetzung der Gebühren des Klägers zu 2. als mitwirkendem Patentanwalt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG, welche das Landgericht mit Beschluss vom 31.03.2008 ablehnte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.07.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, die durch die Mitwirkung des Patentanwalts anfallenden Gebühren könnten nicht im Verfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden.

Auch nach Rechtskraft dieses Beschlusses beglich die Beklagte die Patentan-waltsgebühren nicht. Die Kläger mahnten die Beklagte daher mit Schreiben vom 09.12.2010 unter Fristsetzung bis zum 17.12.2010 erfolglos ab.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde gegen die Beklagte für das vor der Kammer geführte Verfahren die Verfahrens- und die Terminsgebühr des Patentanwaltes in Höhe von insgesamt 4.027,91 EUR zu. Zudem befinde sich die Beklagte spätestens seit dem 01.10.2008 mit ihrer Zahlung in Verzug, da womöglich erst mit Rechtskraft des Beschlusses des OLG Düsseldorf Klarheit darüber bestanden habe, auf welchen Teil der Rechnung vom 04.07.2007 die Zahlung der Beklagten von 4.051,71 EUR vom 05.09.2007 anzurechnen gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint im Wesentlichen, die durch die Kläger abgerechneten Gebühren seien unberechtigt, soweit sie den Kläger zu 2) betreffen. Weder sei die Tätig-keit des Patentanwaltes vorliegend sachdienlich gewesen, noch tatsächlich erfolgt. Die für die Klägerin zu 1) berechneten Gebühren seien nur zum Teil berechtigt. Die forensische Tätigkeit der Kläger habe sich auf die Wahrneh-mung eines frühen ersten Termins beschränkt, in welchem keine patentrechtlichen Streitfragen erörtert, sondern ausschließlich die Anträge ge-prüft, der Haupttermin bestimmt sowie die Fristen für die vorbereitenden Schriftsätze gesetzt worden seien. Unmittelbar nach diesem Termin hätten sich die Parteien des negativen Feststellungsverfahrens ohne Mitwirkung der Kläger verglichen. Aus der als Anlage K 6 vorgelegten Kostennote seien daher allein eine 1,3 Verfahrensgebühr i. H. v. 1.760,- EUR und eine 1,2 Terminsgebühr i. H. v. 1.624,80 EUR, beide nur für die rechtsanwaltliche Tätigkeit, zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation sowie der Mehrwertsteuer, insgesamt somit 4.051,72 EUR, anzuerkennen. Diesen Betrag habe die Beklagte – unstreitig – gezahlt. Weitere Vergütungsansprüche stünden den Klägern demgegenüber nicht zu.

Die Kläger treten diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 27 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 13 RVG, Nrn. 3100 und 3104 VV RVG ist die Beklagte den Klägern als Gesamtgläubiger für deren Tätigkeit in dem vor der Kammer geführten negativen Feststellungsverfahren zur Zahlung einer Patentanwaltsvergütung verpflichtet, da die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts beim Vorliegen einer Patent- bzw. Gebrauchsmustersache in gleicher Weise zu erstatten sind wie die Gebühren eines Rechtsanwalts. Es gilt die Regelung des § 13 RVG. Die Gebühren eines Patentanwalts sind gemäß § 27 Abs. 3 GebrMG auch dann zu erstatten, wenn er – wie hier – mit der Prozeßbevollmächtigten der Partei in einer Sozietät verbunden ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30 – Patentanwaltskosten; vgl. zu allem Mes, PatG/GebrMG, 2. Auflage 2005, § 143 PatG, Rz. 27 ff. m. w. N.).

Wie sowohl die als Anlage K 5 auszugsweise vorgelegte Klageschrift, als auch das als Anlage K 4 vorgelegte Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigen, hat neben der Klägerin zu 1) auch der Kläger zu 2) an dem vor der Kammer geführten negativen Feststellungsverfahren mitgewirkt, wobei er insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war. Damit ist für die Tätigkeit des Klägers zu 2) sowohl eine 1,3-Verfahrens- als auch eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. Nrn. 3100 und 3104 VV RVG, jeweils i. V. m. §§ 27 Abs. 3 GebrMG, 13 RVG) angefallen. Für die Entstehung eines entsprechenden Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit des Klägers zu 2) ist es insbesondere nicht erforderlich, dass dieser in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen hat (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 143 Rz. 31), die bloße Teilnahme an der mündlichen Verhandlung genügt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte darüber hinaus ein, bei dem Termin vor der Kammer habe es sich um einen frühen ersten Termin gehandelt. Es mag sein, dass ein derartiger früher erster Termin regelmäßig vorrangig der Klärung organisatorischer Fragen dient. Zutreffend weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass in einem solchen Termin auch eine Erörterung der Antragsfassung erfolgt. Da es hierfür allerdings auch auf technische Fragen ankommen kann und sich in Bezug auf eine mögliche Einschränkung der gestellten Anträge auch Fragen der Rechtsbeständigkeit des jeweiligen Schutzrechts stellen können, war die Anwesenheit des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch sachdienlich.

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrens- bzw. 1,2-Terminsgebühr entspricht der Regelgebühr, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Berechnung der patentanwaltlichen Gebühren auf der Basis eines Streitwertes von 100.000,- EUR ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

Der durch die Beklagte zu zahlende Betrag ist gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 BGB zumindest ab dem 01.10.2008 zu verzinsen, da sich die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzug befand. Einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 3 BGB nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.027,91 EUR festgesetzt.