4b O 287/03 – Offset-Druckmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1726

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. August 2011, Az. 4b O 287/03

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert beträgt EUR 180.000.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 401 XXX (Anlage K 1, « Klagepatent »), welches am 16.2.1989 mit der Priorität des 17.2.1988 aus der DE 38 04 XXX angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.12.1990, die Erteilung des Klagepatents am 9.11.1994 veröffentlicht. Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin im Jahr 1997 im Wege einer Verschmelzung wurde.

Mit dem als Anlage B 4 vorgelegten Bescheid vom 3.7.1997 wies das Europäische Patentamt einen Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents zurück. Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 23/04) verteidigte die Klägerin das Klagepatent in der aus Anlage B 16 ersichtlichen eingeschränkten Fassung. Mit Urteil vom 31.8.2005 wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage ab. Mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. Xa ZR 170/05) wies der Bundesgerichtshof die Berufung der hiesigen Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zurück.

Der Patentanspruch 1 in der verteidigten und im Nichtigkeitsverfahren rechtskräftig bestätigten Fassung lautet :

« Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten für Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, wobei vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

– die Druckvorlagen zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden,

– Masken erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten,

– bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner aus modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte gewonnen werden, indem durch die Abtastung der Druckvorlagen gewonnene Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst und für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden,

– die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden. »

Die in Japan ansässige Beklagte stellt unter anderem Offset-Druckmaschinen her, zu denen sie im Internet Informationen anbietet (www.B.com bzw. www.B-europe.com, vgl. Druckschrift gemäß Anlage K 10).

Die Beklagte stellt insbesondere eine Druckmaschinenserie mit der Bezeichnung « C » (vgl. Anlage K 3) her, zu der insbesondere folgende Modelle gehören : D; E ; F ; G ; H ; I ; J ; K ; L ; M ; N ; O (jeweils unter Voranstellung der Bezeichnung « C »).

Den Druckmaschinen der Beklagten liegt ein digitaler Arbeistablauf in einem Netzwerk aus mehreren Komponenten zugrunde, die sie als “P” bezeichnet. Eine dieser Komponenten ist das sog. “R” (Press Data Conversion) System, das die CIP3/4 Daten aus der Druckvorstufe in das proprietäre Datenformat der Beklagten zum Zwecke der Farbzonenvoreinstellung umwandelt. “CIP3” bzw. “CIP4” steht für ein Datenformat, das von der gleichnamigen Organisation mit Sitz in der Schweiz entwickelt wurde. Die Parteien sind Mitglieder dieser Organisation, deren Zweck die Unterstützung der auf Computer basierenden Integration aller Prozesse innerhalb der graphischen Industrie, insbesondere Festlegung von Standards, ist. “CIP4” steht insoweit für “Cooperation for the Integration of Processes in prepress, press and postpress”. Das PPF-Datenformat ist in der “Specifikation of the CIP3 Print Production Format – Version 3.0 – June 2, 1998” beschrieben (Anlage K 4). Eine kurze Übersicht der Funktionen und der Anwendung des PPF-Formats ergibt sich aus Kapitel 8.2.3 des Handbuchs, welches in Anlage K 5 auszugsweise als Kopie vorgelegt wurde. Für die Version 2.1.0 des R-Systems gibt es die aus Anlage K 17 ersichtliche Bedienungsanleitung. Die Daten des “R” werden in einer sog. “K-Station” der Beklagten gespeichert und von dort an die Maschinensteuerung weitergegeben.

Vom 6. bis zum 19.5.2004 fand in der Düsseldorfer Messe die “Q 2004” statt. Während der Messe wurden mehrere Maschinen der Serie C aufgestellt, und zwar R, S, T, U, V, W. Auf diese Messe wies die Beklagte in ihrem Internetauftritt hin (vgl. Ausdruck K 12). Auf der Messe wurden die in Kopie als Anlagen K 13a bis 13c überreichten Prospekte verteilt, die die Beklagte den Ausstellern zur Verfügung gestellt hatte. Für die Anmietung und das Halten des B-Standes war die europäische Tochtergesellschaft der Beklagten, die B International (Europe) B.V. verantwortlich, die sich zu dieser Messe anmeldete. Die Beklagte war mit der Ausstellung einverstanden. Auf der Messe wurde auch das “digitale Management” zur Durchführung von Druckvorgängen angewandt, wobei ein sogenannter Druckjob durchgeführt wurde: Aufgrund vorbereiteter Druckdaten wurde eine Druckplatte erstellt und auf der Grundlage vorbereiteter PPF-Daten (grobe Vorstufendaten) wurden Farbzonenvoreinstellwerte berechnet; die betreffenden Vorbereitungen erfolgten nicht auf der Messe. Die bei der Vorführung verwendeten Vorstufendaten wurden von einem anderen Unternehmen generiert. Ausgehend davon wurde ein Druckvorgang mit der Platte auf der Grundlage der berechneten Voreinstellwerte ausgeführt. Bei alledem wurde das R-System eingesetzt.

Die Klägerin meint, anlässlich der Vorführung von Maschinen der Beklagten auf der Q 2004 sei das klagepatentgemäße Verfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar, zumindest in patentrechtlich äquivalenter Weise, angewandt und angeboten worden. Zugleich sei es sehr wahrscheinlich, dass durch das Anbieten der Maschinen eine mittelbare Klagepatentverletzug, auch dies zumindest in äquivalenter Weise, begangen worden sei. Die zumindest hinreichend wahrscheinliche Verletzung des Klagepatents begründet die Klägerin insbesondere unter Hinweis auf von ihr vorgelegte Privatgutachten (Anlagen LLR K 22, LLR K 25), auf die Bezug genommen wird. Insofern stehe ihr ein Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB bzw. § 140 c PatG zu; ergänzend stützt die Klägerin ihr Besichtigungsbegehren auf § 142 ZPO, Art. 43 TRIPS. Dass die Beklagte PPF Daten mit hoher Wahrscheinlichkeit in patentverletzender Weise in ihrem Netzwerk P zur Verwaltung und Steuerung von Druckmaschinen verwende, ergebe sich beispielsweise aus den Hinweisen in der Broschüre “C 26 – 28” (Anlage K 7); mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit würden CIP3/PPF-Daten in der Weise zur Berechnung von Voreinstellwerten für die Zonenschrauben verwendet, dass die Merkmale der betreffenden Ansprüche des Klagepatents erfüllt seien. Der Standard CIP 3/4 enthalte insoweit zwar keinen vollständigen Algorithmus, jedoch sehr deutliche Hinweise und Empfehlungen, wie die CIP 3/4-Daten für den Zweck der Voreinstellung von Farbzonen genutzt werden könnten. Zu den insoweit streitigen Merkmalen trägt die Klägerin im Wesentlichen wie folgt vor: Die anspruchsgemäße Formulierung “Ermittlung der partiellen Flächenbedeckungen” beziehe sich auf die Berechnung der prozentualen zonalen Flächenbedeckungen, das heißt auf die Integration der Dichtewerte der importierten Vorschaubilder über die den Farbzonen zugeordneten Bereiche. Diese Berechnung sei zentraler Bestandteil der R-Software selbst. Ein “Abtasten” im Sinne des Klagepatents müsse nach dessen Wortsinn keinesfalls zwingend ein physikalisches Abtasten sein, vielmehr könnten insoweit auch digitale Bilddaten unmittelbar genutzt werden. Selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, stelle die entsprechende Verwendung digitaler Bilddaten jedenfalls eine äquivalente Verwirklichung dar. Insbesondere erhalte der Fachmann einen derartigen Hinweis in Sp. 5, Zeilen 41 – 49 des Klagepatents. Die von der R-Software importierten Grobbilder basierten auf dem Prinzip einer bildpunkt- und zeilenweisen Codierung; “zeilenweise” dürfe nicht allzu wörtlich verstanden werden. Da die von der R-Software importierten Grobbilddaten gemäß der CIP3/CIP4-Spezifikation Dichtewerte enthielten, komme es zumindest zu einer “mittelbaren” Nutzung, auch wenn die R-Software Grobbilddaten nicht selbst erzeuge; entscheidend sei allein, dass die R-Software die gewonnenen Dichtewerte klagepatentgemäß nutze. Eine Maske im Sinne des Klagepatents sei nicht mit einer “Schablone” zu vergleichen, vielmehr handele es sich bei der gebotenen funktionalen Betrachtung um eine abstrakte Rechenanweisung zur Ermittlung von Lagebeziehungen. Es gehe um eine datenmäßige Beschreibung der Maske, mit der spezifiziert werde, welche Bildpunkte innerhalb der Maske liegen und welche außerhalb. Insoweit schreibe das Klagepatent keinen bestimmten Algorihtmus vor. Es komme auf eine geometrische Zuordnung modifizierter Dichtewerte des Grobbildes zu den jeweiligen Farbzonen der Druckmaschine an. Es sei als sicher anzunehmen, dass in der R-Software eine geometriche Zuordnung der importierten Vorschaubilder zu den einzelnen Zonen des Druckwerks auf Basis der Definitionen in den sog. “Templates” erfolge. In der Betriebsart “Press Spec=KHS” gebe die R-Software prozentuale Dichtewerte als Ergebnisdaten aus und die Berechnung der Farbzoneneinstellwerte erfolge über Kalibrationskurven aus den prozentualen zonalen Dichtewerten. Es sei für die Verletzungsfrage unerheblich, dass in einem zusätzlichen Schritt über eine Kalibrationskurve eine Umrechnung in Zonenschraubeneinstellwerte durchgeführt werde, da dieser Schritt auf der geschützten Berechnung der prozentualen zonalen Dichtewerte beruhe. Im Ergebnis würden nach den CIP3/CIP4-Spezifikationen aus hoch aufgelösten Druckbilddaten die aufgelösten Vorschaubilder mit über die Grobpixelgröße gemittelten Dichtewerten erzeugt, die in die R-Software importiert würden und die die Basis für die Berechnung der prozentualen zonalen Dichtewerte darstellten. In dieser Betriebsart würden entweder prozentuale zonale Dichtewerte als Ergebnisgrößen in einer Datei gespeichert oder an die Druckmaschine weitergeleitet werden. Rasterdaten stellten die Dichtewerte der Druckvorlage in Form der Punktgröße (Flächendeckung) des Druckrasters dar. Das bedeute, dass auch die Rasterdaten für die Druckformherstellung die Dichtewerte der Druckvorlage in hoher Auflösung enthielten, aus denen dann die aufgelösten Vorschaubilder mit über die Grobpixelgröße gemittelten Dichtewerten erzeugt werden könnten. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Verwendung von PPF-Daten nicht zwangsläufig ein Gebrauchmachen vom gesamten CIP3-Standard bedeute, sei dies unerheblich im Hinblick darauf, dass die Beklagte in ihrer Werbung ausdrücklich im Zusammenhang mit der Farbzonenvoreinstellung auf die Verwendung von CIP3/4 hinweise. Die Beklagte sei unmittelbar an Benutzungshandlungen ihrer Distributoren in Deutschland beteiligt, zumindest leiste sie Beihilfe. Die Beklagte stelle ihre mit “R” bezeichneten Rechner einschließlich der Software zur Verfügung, die unmittelbar zur Anwendung des streitgegenständlichen Verfahrens bestimmt seien. Die Präsentation der angegriffenen Ausführungsformen auf der Q 2004 habe notwendigerweise vorausgesetzt, dass zur Vorbereitung entsprechende Daten nach dem Verfahren aufbereitet werden mussten, welches die Beklagte verwendet. Die Zwischenhändler und deren Abnehmer hätten den Willen zum patentgemäßen Einsatz der Maschinen. Alle bedeutenden Hersteller von Offset-Druckmaschinen, die ebenfalls Mitglieder der CIP3 und/oder CIP4 sind, hätten auf Aufforderung der Klägerin einen Lizenzvertrag betreffend das Klageatent mit ihr abgeschlossen. Die Beklagte habe solches – unstreitig – zuletzt mit Schreiben vom 14.3.2003 abgelehnt (Anlage K 14). Sie sei darauf angewiesen, den Source Code durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen, da sie auf die mehrere Millionen Euro teuren Maschinen der Beklagten keinen Zugriff habe.

Die Klägerin hat ursprünglich die Anträge aus der Klageschrift vom 31.7.2003 (Blatt 2 – 5 GA) in Verbindung mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 2.8.2004 (Blatt 124 f. GA) gestellt, wobei sie zu Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2004 klargestellt hat, dass die zu A und B gestellten Anträge in einem Stufenverhältnis stehen (Blatt 201 GA). Nachdem die Klägerin im Frühjahr 2007 eine Ausfertigung des Object-Codes der R-Software (Version 2.1.0) erhalten hat, hat sie mit Schriftsatz vom 30.8.2007 ihren früheren Antrag zu I. in Bezug auf den Object-Code für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung widersprochen. Im Hinblick auf die im Urteil des Bundespatentgerichts berücksichtigte eingeschränkte Verteidigung des Klagepatents hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2007 ihre Klageanträge geändert (Blatt 550 ff. GA). Nach Erlöschen des Klagepatents durch Zeitablauf am 16.2.2009 hat die Klägerin den ursprünglich gestellten Unterlassungsantrag für erledigt erklärt und ihre Klageanträge gemäß den Seiten 3 bis 7 des Schriftsatzes vom 26.5.2011 neu gefasst (Blatt 829 ff. GA). Die Beklagte hat auch dieser Erledigungserklärung widersprochen.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1. die nachfolgend beschriebenen, dem ausschließlichen Zweck der Feststellung der nachfolgend beschriebenen Patentverletzungshandlung dienenden Untersuchungen der im Zeitpunkt der Klageerhebung mit den Bezeichnungen „R“, „S“ und/oder „K-Station“ versehenen Module der Offset-Druckmaschinen der Beklagten an jeweils einem serienüblichen Exemplar der verschiedenen Modelle ihrer Offset-Druckmaschinenserie mit der Bezeichnung „C“ durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen zu dulden und dem Sachverständigen zu diesem Zweck die entsprechenden Gegenstände zur Verfügung zu stellen bzw. den Zutritt zu den Gegenständen (Maschinen und Software) zu gestatten:

– Einsicht in den vollständigen Sourcecode der in den u.a. Modulen installierten Programmdateien zu nehmen, sofern es sich nicht um Programmdateien handelt, die lediglich das Betriebssystem der Hardwarekomponenten betreffen, um diejenigen Teile des Codes zu identifizieren, die sich auf die Farbzonenverstellung der betroffenen Maschinen beziehen;

– die insoweit aufgefundenen Daten (Sourcecode) auf einen Datenträger zu übertragen (aus den o.a. genannten Hardwarekomponenten in Form einer Kopie auszulesen), dort zu sichern und diesen Datenträger zu analysieren;

b) vorzulegen:

– eine vollständige entwicklungsbegleitende Dokumentation des aufgefundenen, sich auf den Farbzonenverstellung beziehenden Sourcecodes;
– die Beschreibungen, Lastenheft, Pflichtenheft und Softwaremodulebeschreibungen,
– eine vollständige Dokumentation des R-Fomats und des PQC-Formats sowie
– eine vollständige Beschreibung derjenigen Softwareschnittstelle der Software in den o.a. Hardwaremodulen, die die Druckdaten anderer Softwarehersteller annimmt und die Beklagte in den Stand versetzt, deren Druckdaten in den o.a. Hardwaremodulen zu verarbeiten,

wobei folgende Benutzungshandlungen betrachtet werden:

aa) ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagen, Oberflächenbedeckungsdaten für Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerkes während des Drucks in Abhängigkeit mit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, bei dem vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,

zu verwenden oder zur Verwendung anzubieten, bei dem

die Druckvorlagen zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, Masken erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten, bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner aus modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zellen zu Feldern zusammengefasst und für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden und

die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden;

bb) hilfsweise, Mittel, die sich auf die Benutzung des vorbeschriebenen Verfahrens beziehen, anzubieten oder zu liefern;

cc) hilfsweise, ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagen, Oberflächenbedeckungsdaten für Druckmaschinen mit einstellbaren Farbtonkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerkes während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, bei dem vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,

zu verwenden oder zur Anwendung anzubieten, bei dem

Dichtewerte aus elektronisch gespeicherten Druckvorlagen gewonnen werden, Masken (Mittel zur Zuordnung der Bildinhalte zu den Farbzonen und dem bedruckbaren Bereich) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten, bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner auf modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die aus elektronischen Bilddaten gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinanderliegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst und für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zahlenraster gespeichert werden und die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden;

dd) äußerst hilfsweise, Mittel, die sich auf der Benutzung des unmittelbar vorbeschreibenen Verfahrens beziehen, anzubieten oder zu liefern;

II.
dem Sachverständigen aufzutragen, nach Durchführung der Untersuchung das Besichtigungsergebnis dem Gericht zur Verwahrung zu übermitteln;

III.
die Beklagte zur Freigabe des Besichtungsgutachtens zugunsten der Klägerin zu verurteilen, insoweit eine Benutzung festgestellt wird, unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten,

wobei die Klägerin in 2. Stufe die Anträge B 1 bis B 3 nach Maßgabe der Schriftsätze vom 18.10.2007 und vom 26.05.2011 stellt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorwurf einer (hinreichend wahrscheinlichen) Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt entgegen: Eine “Druckvorlage” sei nach dem Verständnis des Klagepatents entsprechendd der DIN 16544 “eine Vorlage, die das zum Drucken erforderliche Druckbild enthält, wobei ihre Eingangsinformation (z.B. Kundenvorlage) wegen drucktechnischer und/oder qualitativer Erfordernisse gegebenenfalls modifiziert wurde (Kopiervorlage, Abtastvorlage). Dem Klagepatent liege das Verständnis zugrunde, dass eine physisch existente Druckvorlage abgetastet werde; mit der Verwertung digitalisierter Daten habe das nichts zu tun. “Masken” im Sinne des Klagepatents setze der Fachmann mit “Datenschablonen” gleich, mithin einem separaten Objekt, das über ein Original gelegt werde. Es handele sich insoweit um eine Art Matritze. Ein Einsatz von Masken könne durch eine Vielzahl von Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Die von der “Anwendung” zu unterscheidende “Erstellung” einer Maske beinhalte immer zugleich eine – ständige und aufrechterhaltende – Zuordnung von Bildelementen zu Farbzonen und zum Satzspiegel. “Templates” seien keine klagepatentgemäßen Masken, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Äquivalenz. Eine Verwendung von PPF-Daten bedeute nicht zwingend, dass von allen Vorgaben des CIP3-Standards Gebrauch gemacht werde. Im Übrigen belege selbst eine – hypothetische – Identität des Druckstandards der Beklagten mit dem CIP3-Standard nicht, dass vom Klagepatent Gebrauch gemacht werde. Vielmehr gebe es eine Vielzahl von Möglichkeiten, bestimmte PPF-Daten zu verwenden, die außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents lägen. Der Standard CIP 3/4 sei ein reiner Datenstandard, der keine Verfahren/Prozeduren für das Berechnen von Voreinstellungen für die Farbzonen vorgebe. Das proprietäre Datenformat eines Druckmaschinenherstellers wie der Beklagten sei regelmäßig nicht kompatibel zu Druckmaschinen anderer Hersteller und von einem Gerätetyp zu einem anderen durchaus unterschiedlich. Es könne ihr auch nicht untersagt werden, eine für einen Industriestandard geeignete Software anzubieten, nur weil der in Rede stehende Standard keine konkrete Vorgabe für die Gewinnung des digitalen Vorschaubildes gebe. Bei ihrem Verfahren würden keine prozentualen Dichtewerte verwendet. Sie habe keinen Einfluss auf die Benutzung des Anspruchs 1 durch Dritte. Sie wisse nicht und brauche auch nicht zu wissen, wie nach den Standards CIP3 und CIP4 entwickelte Vorschaubilder tatsächlich zustandekämen. Sie verwende im Übrigen gerade nicht die CIP 3/4 Daten für die Voreinstellung der Druckmaschinen; sie bildeten lediglich den Ausgangspunkt der Berechnung der Farbvoreinstellwerte. Bei ihrem System werde die Position der Druckplatte auf dem Plattenzylinder nach dem Aufspannen nicht als Bezug eingesetzt; es arbeite völlig anders und verzichte auf diese Vorgehensweise. Eine “Kalibrationskurve” dürfe nicht mit einer Umrechnung in Zonenschraubeneinstellwerte gleichgesetzt werden. Das im Privatgutachten auf S. 8 der Klägerin (LKR K 22) angesprochene “Grobbild” dürfe nicht mit einem Vorschaubild (Preview Image) verwechselt werden. Sie liefere selbst nicht nach Deutschland und habe auch keinen Besitz an patentverletzenden Maschinen in Deutschland. Der betreffende Source-Code befinde sich ausschließlich in Japan. Es gehe der Klägerin mit ihrem Begehren in Wahrheit um eine Ausforschung zu Zwecken der Übernahme eines Know-hows, welches ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Das Privatgutachten gemäß Anlage LLR K 22 beruhe auf der Verletzung von Betriebsgeheimnissen, denn eine Benutzung der “B R-Software im Object-Code” gestatte sie nur im Rahmen eines Lizenzvertrages. Die Beklagte hat einer Herausgabe der R-Software in der von der Klägerin eingereichten Fassung an den Sachverständigen und der Verwertung derselben widersprochen; es sei unklar, ob die überreichte Version sich im Original-Zustand befinde.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 12.11.2004 (Blatt 202 ff. GA), ergänzt durch Beschluss vom 9.12.2005 (Blatt 329 GA), sowie durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens gemäß Ergänzungsbeweisbeschluss vom 18.3.2008 (Blatt 614 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 14.3.2007 (Blatt 404 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 28.6.2008 (Blatt 641 ff. GA) des Sachverständigen Prof. Dr. D sowie auf dessen mündliche Anhörung am 21.6.2011 (siehe Sitzungsprotokoll Blatt 857 ff. GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die mehrfache Klageänderung ist aufgrund einer zu vermutenden Einwilligung der Beklagten zulässig (§§ 263, 267 ZPO). Denn die Beklagte ließ sich in der mündlichen Verhandlung auf die Änderungen ein, insbesondere beantragte sie umfassend Klageabweisung, ohne gemäß § 137 Abs. 3 ZPO auf die teilweisen Vorbehalte gegen eine Klageänderung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9.6.2011 (Blatt 847 GA) Bezug zu nehmen.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.7.2011, bei Gericht eingegangen am 29.7.2011, weitere Einschränkungen in Bezug auf die Klageanträge vorgenommen hat, liegt darin mangels der nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Einwilligung der Beklagten keine wirksame Klagerücknahme. Die Voraussetzungen einer fiktiven Einwilligung nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO sind aufgrund der relativ kurz vor dem Verkündungstermin erfolgten Klagerücknahme derzeit nicht feststellbar.

Die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist mit ihren zuletzt gestellten Anträgen insgesamt unbegründet. Da im derzeitigen Verfahrensstadium aufgrund der unter II. erfolgenden Überlegungen feststeht, dass dem auf der Leistungsstufe verfolgten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann bereits im jetzigen Stadium ein die gesamte Stufenklage abweisendes Endurteil ergehen (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 254 Rn 9).

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckflächenbedeckungsdaten zur Steuerung sogenannter Farbzonenschrauben an Offset-Druckmaschinen.

An Offset-Druckmaschinen lässt sich die Menge der Farbzugabe für die einzelnen Druckzylinder, die wiederum in Zonen unterteilt sind, mittels sogenannter Farbzonen-Kontrollschrauben (Zonenschrauben) einstellen.

Einleitend erwähnt das Klagepatent, dass bei den üblichen, bekannten Verfahren die partielle Flächendeckung einer Druckseite abgeschätzt, entsprechend die Zonenschrauben der Farbwerte voreingestellt und während des Druckbeginns im Wechsel durch Verstellen und wiederholte Begutachtung der gedruckten Seiten die Zonenschrauben auf die richtige Farbmenge einreguliert. Bei modernen Offset-Druckmaschinen lasse sich die Farbzufuhr automatisch per Programm von einer Zentrale aus steuern, wozu auch vor Druckbeginn ermittelte Deckungswerte eingegeben werden könnten. Diese Daten würden dann mittels sogenannter Farbdichte-Messgeräte, z.B. Printamat-Scanner, durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermittelt und über eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet.

Daran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Verfahren eine separate Abtastung erforderlich sei, so dass ein zusätzlicher Arbeitsschritt mit einem zusätzlichen Abtastgerät notwendig werde; zudem sei aufgrund der Art der Grobabtastung eine relativ ungenaue Ermittlung der Einstelldaten gegeben.

In der GB-A-2 012 XXX ist ein Gerät beschrieben, mit dem die für den Druck benötigte Farbmenge geschätzt werden kann, wobei ein Original abgetastet wird und aus den Abtastsignalen die benötigte Farbmenge ermittelt wird. Als nachteilig sieht es das Klagepatent an diesem Gerät an, dass es zum Einstellen der Zonenschrauben eines Druckwerks nicht geeignet sei, da die gewonnenen Abtastsignale keine Aussage machten, die auf die einzelnen Zonen bezogen sei.

Sodann erwähnt das Klagepatent das EP-A-0 069 XXX, nach dem eine Druckform in Zonen, die den Zonenschrauben entsprechen, mit einem Primat-Scanner abgetastet wird und das Ergebnis mittels eines Rechners ausgewertet wird, um dem Drucker die nötigen Einstellungen der Zonenschrauben zu ermöglichen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die Einstellung der Zonenschrauben von Hand zu erfolgen habe.

Bei der ferner angesprochenen DE-A-3 620 XXX geht es um eine Farbwerkferneinstellung, die mit einem Plattenscanner zusammenarbeitet. Insoweit sieht das Klagepatent den Nachteil, dass eine zusätzliche Anpasseinrichtung vorgesehen ist, mit der eine bessere Anpassung an die Druckbedingungen erfolgen soll.

Die DE-A-3 234 XXX gibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Messen des prozentualen Rasterflächeninhaltes von Farbauszugsfilmen an, wobei ein optisches Messsystem zusammen mit einer arithmetischen Verarbeitungseinrichtung verwendet wird, um die prozentualen Rasterflächeninhalte der einzelnen Zonen zu ermitteln.

Das EP-A-0 142 XXX lehrt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung der Farbführung bei einer Offset-Druckmaschine, wobei für jedes Bildelement der Druckplatte durch fotoelektrische Ausmessung die Flächenbedeckung ermittelt wird. Anhand dessen werden unter Berücksichtigung einer Druckkennlinie Remissionssollwerte ermittelt, die in Verbindung mit Remissions-Werten, die vom Druckerzeugnis gemessen werden, zur Berechnung von Steuergrößen herangezogen werden, um auf spezielle Farbmessstreifen verzichten zu können.

Schließlich widmet sich das Klagepatent der JP-A-62-XXX, die eine Druckfarbensteuerung für Druckpressen betrifft. Mittels eines Plotters wird für einzelne Zonen ein Papierkontrolldruck ausgegeben, in dem druckende und nichtdruckende Elemente durch binäre Nullen (0) und Einsen (1) markiert werden. Aus diesen Zahlenwerten wird dann die Tintenzuführungseinrichtung gesteuert.

An allen Einrichtungen/Verfahren gemäß dem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zusammenfassend, dass ein zusätzlicher Abtatster erforderlich ist, was den Gesamtablauf des Verfahrens verkompliziere.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, die Einstelldaten für die Zonenschrauben einfacher und genauer zu erfassen und für die Druckmaschine bereitzustellen.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Patentanspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren bestätigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten

1.1 für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben

1.2 zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15).

2. Vor dem Druck werden die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen (15) ermittelt.
3. Die partiellen Flächenbedeckungen werden zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet.

4. Die Druckvorlagen werden bildpunkt- und zeilenweise abgetastet

4.1 zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten.

5. Masken (53) werden erstellt, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen (15), auf das Registersystem der Druckmaschine (80) und auf die Kenndaten der Druckvorlagen (15) enthalten.

6. In einem Rechner werden prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken (53) aus modifizierten Dichtewerten bestimmt.

6.1 Die Dichtewerte werden

6.1a) bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder

6.1b) bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten ermittelt.

6.2 Die prozentualen Dichtewerte werden aus modifizierten Dichtewerten ermittelt, die gewonnen werden,

6.2a) indem die durch Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammengefasst werden und

6.2b) indem für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und

6.2c) indem die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden.

7a) Die ermittelten prozentualen Dichtewerte werden für eine spätere Verwendung gespeichert oder

7b) direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben.

II.

1)
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der im Klageantrag zu A) näher ausgeführten Maßnahmen und Vorlage von im Klageantrag zu A) näher angegebenen Unterlagen zu. Eine entsprechende rechtliche Grundlage für einen Anspruch ergibt sich weder aus § 809 BGB noch aus dem erst für Benutzungshandlungen ab dem 1.9.2008 geltenden (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 – Motorradreiniger), spezielleren § 140 c PatG. Denn es besteht weder ein „gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit“ für eine Klagepatentverletzung (was unter anderem Voraussetzung für den Anspruch aus § 809 BGB wäre: vgl. BGH, GRUR 2002, 1046 – Faxkarte) noch eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für eine Klagepatentverletzung im Sinne von § 140 c PatG. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sind in beiden Fällen identisch (vgl. BGH, GRUR 2010, 318, 319 – Lichtbogenschnürung): Hier wie dort stellt die Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtsverletzung eine Eingangsvoraussetzung für den Besichtigungsanspruch dar. Sie bedeutet, dass zwar letztlich ungewiss sein darf, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, dass die Besichtigung allerdings nicht wahllos – das heißt „ins Blaue hinein“ – erfolgen darf. Erforderlich und ausreichend bezüglich derjenigen tatsächlichen Voraussetzungen, die gerade durch die begehrte Besichtigung erst geklärt werden sollen, sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH, GRUR 2002, 1046 ff. – Faxkarte; Kammer, InstGE 8, 103 – Etikettiermaschine). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Es genügt nach einer Beweisaufnahme zumindest ein sog. „non liquet“, um auszuschließen, dass die Verletzung nur ins Blaue hinein behauptet wird.

Zuzustimmen ist der Klägerin demnach darin, dass der Erfolg ihres Klageantrages auf erster Stufe nicht etwa erforderte, dass die Beklagte „zwingend“ vom Klagepatent Gebrauch macht. Es ist gerade Sinn der Besichtigung, dass der Berechtigte sich erst Gewissheit darüber verschaffen will, ob eine Verletzung vorliegt; allein Ausforschungen ins Blaue hinein werden in diesem Stadium ausgeklammert. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Klagepatents scheidet insofern auch nicht etwa a priori deshalb aus, weil der gerichtliche Sachverständige weder im Erst- noch im Ergänzungsgutachten eine Verletzung bejahen konnte. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kammer, eigenständig zu prüfen, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei zutreffender Auslegung des geltend gemachten Patentanspruchs 1 zumindest die Möglichkeit einer Patentverletzung besteht.

Dabei hat die Kammer – entgegen der Ansicht der Beklagten – ohne Weiteres auch die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Möglichkeit einer äquivalenten Patentverletzung in Betracht zu ziehen und auch insoweit zu überprüfen, ob im Einzelfall eine solche Möglichkeit besteht (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 11, 298 – Weißmacher).

Gleichwohl hat das Besichtigungsverlangen der Klägerin keinen Erfolg, weil bereits ohne weitere sachverständige Aufklärung feststeht, dass die mit dem Besichtigungsantrag verfolgten Ansprüche nicht bestehen, weil der Besichtigungsgegenstand in seiner von der Klägerin vermuteten (und durch die beantragte Besichtigung zu klärenden) Ausgestaltung zweifelsfrei keinen Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents begründet (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 11, 298, Leitsatz 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer vorliegend nämlich unter keinem patentrechtlichen Blinkwinkel auch nur die Möglichkeit einer Verletzung des Klagepatents feststellen.

a)
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin der Beklagten eine unmittelbare, wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents durch Anwenden und/oder Anbieten eines Verfahrens zur Last legt.

Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen, dass die Beklagte bzw. in ihr zuzurechnender Weise deren europäische Vertriebstochter oder deren Distributoren ein Verfahren anwendeten bzw. anboten, das von der technischen Lehre des Merkmals 4 und des Merkmals 6.2 Gebrauch macht. Sowohl Merkmal 4 als auch Merkmal 6.2a) setzen voraus, dass Druckvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden.

Der Terminus „Druckvorlage“ wird außer in den genannten Merkmalen noch an mehreren Stellen des Anspruchs 1 des Klagepatents verwendet. Zunächst wird einleitend im Merkmal 1 der Gegenstand des gelehrten Verfahrens in allgemeiner Form als „Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten“ umschrieben. Alsdann taucht der Begriff der „Druckvorlage“ im Zusammenhang damit auf, dass der Zweck des Verfahrens festgelegt wird, indem es heißt, dass Farbmengen in einzelnen Zonen des Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen partiell dosiert werden (Merkmal 1.2). Dazu werden vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt (Merkmal 2). Selbst wenn man der Klägerin darin zu folgen hätte, dass der Begriff der Druckvorlage als solcher, also für sich allein betrachtet, auch eine Auslegung zuließe, die nicht zwingend eine körperlich vorhandene Vorlage verlangt, sondern auch digitale Bilddaten als Vorlage genügen lässt, ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Anspruchs, dass diesem gleichwohl allein das engere Verständnis (also: zwingende Körperlichkeit der Vorlage) immanent ist. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang des Wortes „Druckvorlage“ mit dem Verb „abtasten“, wobei dahinstehen kann, ob die zwingend vorausgesetzte Körperlichkeit der Druckvorlage darüber hinaus auch in den Adverbien „bildpunkt- und zeilenweise“ zum Ausdruck kommt. „Abtasten“ steht sinnbildlich für ein Abgreifen körperlich fühlbarer Eigenschaften einer Druckvorlage. Im Merkmal 4.1 wird der Zweck des Abtastens dahingehend umschrieben, dass es der Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten dient. Das Abtasten als solches ist vor diesem Hintergrund lediglich die Basis für die Gewinnung von Aufzeichnungsdaten. Das Abtasten selbst liefert demnach noch nicht unmittelbar das gewünschte Ergebnis (Aufzeichnungsdaten).

Im Zusammenhang mit der Würdigung des Standes der Technik werden im Klagepatent ausnahmslos solche Verfahren/Vorrichtungen erwähnt, bei denen körperlich vorhandene Druckvorlagen zum Einsatz kommen. Dies kommt in folgenden Passagen des Klagepatents zum Ausdruck, bei denen die Druckvorlage und/oder das verwendete Abtastgerät umschrieben werden:

– „Grobabtastung belichteter Filmnegative“ (vgl. Sp. 1, Z. 14 ff. des Klagepatents),

– „Druckform“, „Printamatscanner“ (EP A 0 069 XXX, vgl. Sp. 1, Z. 4 ff. des Klagepatents),

– „Plattenscanner“ (DE A 3 620 XXX, vgl. Sp. 1, Z. 55 ff. des Klagepatents),

– „optisches Messsystem“ (DE A 3 234 XXX, vgl. Sp. 2, Z. 3 ff. des Klagepatents),

– „fotoelektronische Ausmessung der Druckplatte“ (EP A 0 142 XXX, vgl. Sp. 2, Z. 11 ff. des Klagepatents),

– „Papierkontrolldruck“ (JP A 62 XXX 346).

Das Klagepatent übt am Stand der Technik gerade keine Kritik, die spezifisch die Abtastung körperlich vorhandener Druckvorlagen angreift. Mit anderen Worten: Das Klagepatent bemängelt nicht etwa, dass der gewürdigte Stand der Technik nicht die Verwendung digitaler Bilder als Druckvorlage vorschlägt. Vielmehr beschränkt sich die Kritik des Klagepatents darauf, dass alle bekannten Verfahren einen zusätzlichen Abtaster erforderlich machen (siehe vor allem Sp. 2, Z. 33 – 36 des Klagepatents). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (einfachere und genauere Erfassung der Einstelldaten für die Zonenschrauben sowie Bereitstellung für die Druckmaschine) wird nicht etwa dadurch gelöst, dass das Klagepatent eine innovative Abtastmethode vorschlägt, sondern der Witz der Erfindung liegt darin, auf einen zusätzlichen Arbeitsschritt zu verzichten, indem nur noch eine Abtastung stattfindet, die sowohl der Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offsetruckformen als auch der Gewinnung der Dichtewerte für die Voreinstellung der Zonensteuerung dient.

Vor diesem Hintergrund überzeugen die Kammer die nachvollziehbaren, insbesondere widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D (vgl. insbesondere Erstgutachten vom 14.3.2007, Seite 34), wonach der Durchschnittsfachmann im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt des Klagepatents unter Abtasten einen Vorgang verstand, bei dem mittels eines Wandlers (Sensor mit Auswerteelektronik) ein kontinuierliches Signal in ein zeit- und wertdiskretes Signal umgewandelt wird, mithin physikalische Eigenschaften einer Druckvorlage erfasst werden. Es handelt sich um ein Diskretisieren analoger Daten (Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, Seite 4, 2. Absatz). Demgegenüber fällt das Einlesen digitaler Daten, die ja schon in diskreter Form vorliegen, von einem Speichermedium oder das Umrechnen bereits digitaler Daten nach dem Verständnis des Fachmanns im Prioritätszeitpunkt nicht unter ein „Abtasten“ (Gutachten des Sachverständigen vom 14.3.2007, Seite 35, 2. Absatz). Bei einem Abtastvorgang sind digitale Daten nicht das Medium des Abtastens, sondern erst das Ergebnis desselben. An diesem Verständnis hat der Sachverständige auch nach intensiver Befragung durch die Vorsitzende und den Klägervertreter festgehalten (Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, S. 6; S. 20 – 22).

Auch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeistberufungsverfahren Dr.-Ing. E (Anlage LLR K 24) deuten auf ein solches fachmännisches Verständnis hin, wie dessen Erläuterung der Funktionsweise des Offsetdrucks (vgl. S. 1: „Abtasten mit einem Scanner“) und die Ausführungen zum technischen Problem (S. 2) erkennen lassen: Er beschreibt dort, dass das klagepatentgemäße Verfahren eine Einstellung der Zonenschrauben ohne eine zusätzlichen Scanvorgang vorsieht. Zudem spricht er von einer „ungeheuren Datenmenge, die beim Abtasten entsteht“. Ein „Entstehen“ einer Datenmenge ergibt indes nur dann einen Sinn, wenn eine körperliche Vorlage abgetastet und erhaltene Werte/Angaben in Daten umgewandelt werden. Beim Einlesen von einer bereits digital vorhandenen Vorlage „entstehen“ keine Daten. Von einem derartigen körperlichen Verständnis der Druckvorlage geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, der im Nichtigkeitsverfahren die Lehre des Anspruchs 1 allgemein dahingehend zusammenfasst, dass es um eine bildpunkt- und zeilenweise Abtastung der Druckvorlage durch einen Scanner geht (Az. Xa ZR 170/05, S. 8 unten, Hervorhebung durch Kammer). Ebenfalls deutet es darauf hin, dass der Bundesgerichtshof festhält, dass die Aufzeichnungsdaten der Druckvorlage keine „binären“, sondern „analoge“ Werte sind (a.a.O., S. 9, 1. Absatz).

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Fachmann durch die Passage in Sp. 5, Z. 41 – 49 des Klagepatents einen Anhalt dafür enthält, dass alternativ auch ein direktes Einlesen digitaler Daten möglich sei oder ob diese Passage ihrerseits voraussetzt, dass digital gespeicherte Pixel zunächst einmal durch ein Abtasten einer körperlich vorhandenen Druckvorlage ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es dort um Bilddaten geht, die zur Herstellung von Offsetdruckformen dienen, so dass Druckform nicht mehr die Druckvorlage ist, sondern die Form, welche zum Drucken benutzt wird. Für die Daten, die zur Herstellung dieser Form benutzt werden, besagt das Klagepatent, dass es erfindungsgemäß ist, wenn sie zeilenwiese bildpunktmäßig anfallen oder digital als sog. Pixel gespeichert sind. Soweit die Klägerin in ihrem Privatgutachten LLR K 22 (S.14) für die Gleichsetzung des physikalischen Abtastens mit dem elektronischen Erzeugen einer Druckvorlage heutigen Stand der Technik heranzieht, ist das nicht maßgeblich, weil es auf das fachmännische Verständnis im Prioritätszeitpunkt ankommt.

Aber selbst wenn die betreffende Passage mit der Klägerin so zu verstehen wäre, dass ein Abtasten „digitaler Bilddaten“ beschrieben sei, unterfiele ein derartiges Verständnis jedenfalls nicht dem Anspruch. Zu beachten ist diesbezüglich zunächst, dass – siehe oben – im Anspruchswortlaut selbst zum Ausdruck kommt, dass eine körperlich existierende Druckvorlage abgetastet wird, so dass die Merkmale 4 und 6.2a) eine räumlich-körperliche Umschreibung darstellen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine davon abweichende, rein funktionale Betrachtungsweise, welche zu einem Ergebnis führt, das die Lehre dieser Merkmale auf eine Verfahrensausgestaltung ausdehnt, die die Grenzen der betreffenden räumlich-körperlichen Vorgabe verlässt. Denn ansonsten würde man die Anforderungen an eine patentrechtliche Äquivalenz umgehen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).

Jedenfalls ist die – legt man das klägerische Verständnis zugrunde – mit dem Anspruch 1 des Klagepatents nicht in Einklang zu bringende Passage in Sp. 5, Z. 41 – 49 des Klagepatents deshalb nicht geeignet, eine (unmittelbare, wortsinngemäße) Verletzung als möglich erscheinen zu lassen, weil diese nicht mit dem sog. Primat der Ansprüche vereinbar ist: Gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Zwar ist der technische Sinngehalt eines Anspruchs unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln, der dem Anspruchswortlaut aus fachmännischer Sicht beizumessen ist. Jedoch darf der Anspruch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch genannter Lösungsmittel erweitert werden (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; vgl. Ballhaus/Sikinger, GRUR 1986, 337, 341). Vor allem darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Maßgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung m.w.N.). Nur das, was in den Patentansprüchen Niederschlag gefunden hat, fällt unter den Patentschutz. Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich (BGHZ 101, 159 – Antivirusmittel; BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. X ZR 16/09, S. 14). Zum Anspruch im Widerspruch stehende Beschreibungspassagen sind nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf vielmehr nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt. Insoweit wird der Grundsatz, dass die Fachwelt grundsätzlich bestrebt ist, die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang so zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht ergeben (vgl. BGHZ 180, 215 – Straßenbaumaschine), durch den Vorrang des Patentanspruchs eingegrenzt.

Insofern verfängt auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass seit 1985 ein Postscriptverfahren bekannt ist, das durchaus Analogien zum klagepatentgemäßen Abtasten haben mag (vgl. Sachverständiger Prof. Dr. D, Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, S. 21), letztlich jedenfalls deshalb nicht, weil das Klagepatent sich im Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise des Abtastens festgelegt hat.

Es ist unstreitig, dass es bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht zu einem opto-elektronischen Abtasten kommt, so dass nach alledem eine unmittelbare Verletzung des klagepatentgemäßen Verfahrens in Form der Anwendung oder des Anbietens eines Verfahrens ausscheidet. Die Software der angegriffenen Ausführungsformen nimmt unstreitig keine so verstandene Abtastung vor. Es ist nicht zu erwarten und die Klägerin behauptet es auch nicht, dass eine Untersuchung des SourceCodes diesbezüglich andere tatsächliche Erkenntnisse zu Tage bringen könnte.

b)
Das unter a) Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Klägerin der Beklagten eine mittelbare, wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents zur Last legt, weil die Beklagte bzw. in ihr zuzurechnender Weise ihre europäische Tochter auf der Q 2004 die angegriffenen Ausführungsformen ausstellte und mittels dieser einen sog. Druckjob durchführte.

aa)
Insoweit kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahrens jedenfalls objektiv geeignet sind, wie dies auch der Sachverständige annimmt (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 10 f., Blatt 651 f. GA).

bb)
Allerdings vermag die Kammer keine tatsächlichen Feststellungen des Inhalts zu treffen, die auch auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 10 PatG schließen lassen. Es ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass es der Beklagten entweder bekannt gewesen sei, dass ihre Abnehmer die angegriffenen Ausführungsformen dazu bestimmt hätten, diese in einem Verfahren zu verwenden, das auch die technische Lehre des Merkmals 4 und des Merkmals 6.2a) verwirklicht (also u.a. Abtasten einer körperlich vorliegenden Druckvorlage bzw. Verwendung von anderweitig in dieser Weise gewonnenen Aufzeichnungsdaten zur Durchführung des Verfahrens), oder dass letzteres sogar offensichtlich sei.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Dritten im Sinne von § 10 PatG, dass ein Mittel bestimmt ist, für die Benutzung der patengemäßen Lehre verwendet zu werden, trägt der Patentinhaber (BGH GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug).

aaa)
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach diese nicht wisse und nicht wissen könne, wie nach den Standards CIP3 und CIP4 Vorschaubilder zustande kommen, nicht substantiiert entgegen getreten, so dass auf der Basis des betreffenden unstreitigen Vorbringens keine Kenntnis iSv § 10 PatG angenommen werden kann. Erst recht hat die Klägerin hierzu keinen Beweis angeboten bzw. anbieten können.

bbb)
Auch eine „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 10 PatG ist nicht feststellbar. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich die Bestimmung des Abnehmers zur patentgemäßen Verwendung aufdrängt (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung). Diese zweite in § 10 PatG vorgesehene Alternative, um dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Schutzrechts auch subjektiv als Verletzung zurechnen zu können, kann dann bejaht werden, wenn der Lieferant eine besondere Verwendung empfiehlt oder das Gerät infolge seiner technischen Eigenart auf eine patentgemäße Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Die Offensichtlichkeit der Bestimmung erfordert stets ein hohes Maß an Voraussehbarkeit (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug).

Dass die angegriffenen Ausführungsformen auf eine patentgemäße Verwendung zugeschnitten seien, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Jedenfalls verhält es sich nicht so, dass diese ausschließlich patentverletzend verwendet werden könnten (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 848, 852 – Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 – Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. – Haubenstretchautomat). Im Gegenteil ist die Klägerin dem anhand des ObjectCodes gewonnenen Ergebnis des Sachverständigen (S. 11 des Ergänzungsgutachtens, Blatt 652 GA), wonach die Verletzung nur eine von mehreren Möglichkeiten sei, gerade nicht entgegen getreten. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine Analyse des SourceCodes ergeben würde, dass allein ein klagepatentgemäßer Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen denkbar ist. Entsprechend behauptet auch die Klägerin selbst nicht, die angegriffenen Ausführungsformen seien nur für ein optoelektronisches Erfassen geeignet.

c)
Auch die Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren, äquivalenten Verwirklichung des klagepatentgemäßen Verfahrens ist nicht zu konstatieren.

Das Austauschmittel, welches die Klägerin darin sieht, dass Dichtewerte aus elektronisch gespeicherten Druckvorlagen gewonnen werden, anstelle des bildpunkt- und zeilenweisen Abtastens der Druckvorlage, erfüllt nämlich nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen Äquivalenz.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV)).

Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und des Naheliegens erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz insgesamt nicht bejaht werden können. Es genügt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das von der Klägerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 – Okklusionsvorrichtung).

Eine Auswahlentscheidung in diesem Sinne liegt auch dem Anspruch 1 des Klagepatents zugrunde: Wie ausgeführt, legt sich der Anspruch selbst auf das Abtasten einer körperlich existenten Druckvorlage fest. Diese Festlegung im Anspruch hat die Klägerin im vollen Bewusstsein getroffen, dass es alternativ die Möglichkeit gegeben hätte, die benötigten Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten zu erhalten. Dies belegt insbesondere ihr Verständnis von der Passage in Sp. 5, Zeilen 41 ff. des Klagepatents, die ihrer Ansicht nach eben solches lehren soll.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nur solche fachmännischen Überlegungen an der durch den Patentanspruch geschützten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten gerade durch bildpunkt- und zeilenweises Abtasten von Druckvorlagen zu gewinnen. Daran fehlt es jedoch: Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt hätte, einen breiter formulierten Anspruch zu wählen, sich für eine ganz bestimmte Verfahrensweise entschied, wird der Fachmann von einer Lösung weggeführt, bei der die Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten gewonnen werden. Der Fachmann mag daher ggf. bei Lektüre der Klagepatentschrift, insbesondere der Sp. 5, Z. 41 ff., auf die Idee kommen, dass grundsätzlich auch eine solche Konstruktion in Betracht gekommen wäre. Jedoch erkennt er, dass das Klagepatent damit abschließend eine bestimmte Verfahrensweise vorschreibt und damit eine Auswahlentscheidung getroffen hat.

Da dem Fachmann entsprechend den obigen Ausführungen und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Prioritätszeitpunkt die Möglichkeit der Gewinnung von Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten bekannt war, lässt sich die Äquivalenz vorliegend auch nicht mit der Erwägung bejahen, das Ersatzmittel als solches sei am Prioritätstag noch unbekannt gewesen, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden sei (vgl. dazu OLG Düsseldorf, InstGE 10, 198 – zeitversetztes Fernsehen).

d)
Mangels einer möglichen Verletzung liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Anordnung der Kammer nach § 142 ZPO, auf welche die Klägerin ihr Begehren gemäß den Anträgen zu A) hilfsweise stützt, vor. Denn auch das würde eine gewisse Verletzungswahrscheinlichkeit erfordern (vgl. BGH, GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung).

2)
Da es nach dem unter 1) Ausgeführten im jetzigen Verfahrensstadium schon ausgeschlossen ist, dass nach einer durchgeführten Besichtigung eine Verletzung des Klagepatents anzunehmen sein wird, sind auch die Anträge auf zweiter Stufe abweisungsreif.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der – allein in Bezug auf die Neufassung der Klageanträge – nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.7.2011 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 26.7.2011 und der Beklagten vom 08.08.2011 wurden, soweit sie neuen Tatsachenvortrag enthalten, nicht berücksichtigt und gaben jeweils keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf die unwidersprochenen tatsächlichen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 14.6.2011 (Blatt 856a, f. GA). Zwar kommt der Streitwertangabe eines Klägers bei Einreichung der Klage maßgebliches Gewicht zu (vgl. zum Ganzen Den, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 2139), jedoch hat die Klägerin hier nachvollziehbar dargetan, dass die ursprüngliche Einschätzung unzutreffend war, und zwar bevor sie den jetzigen, für sie negativen Ausgang des Rechtsstreits kannte. Die einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin bedingen keine Änderung des Gebührenstreitwertes (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 527 m.w.N.). Auch das zwischenzeitliche Erlöschen des Klagepatents durch Zeitablauf gebietet keine (weitere) Herabsetzung des Streitwertes (vgl. BGH MDR 2010, 1342).