4a O 76/11 – Höschenwindel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1743

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2011, Az. 4a O 76/11

I. Die einstweilige Verfügung vom 21.04.2011 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 21.04.2011 darf nur nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500.000,- EUR fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 630 XXX B2 (im Folgenden: Verfügungspatent). Das Verfügungspatent wurde am 01.03.1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der SE 9200XXX vom 04.03.1992 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 16.04.1997. Der deutsche Teil des Verfügungspatents (DE 693 09 XXX T3) ist in Kraft. Nachdem die A AG im Januar 1998 Einspruch gegen die Erteilung des Verfügungspatents erhoben hatte, hielt die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent beschränkt aufrecht, wobei die Verfügungsklägerin das Verfügungspatent vorliegend in der eingeschränkten Fassung geltend macht. Die Veröffentlichung des geänderten Patents erfolgte am 02.11.2000. Die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten hat mit Schriftsatz vom 20.06.2011 Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Ver-fügungspatents lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Absorbierende Höschenwindel, die nur für (den) Einmalgebrauch be-stimmt ist, mit einem Vorderteil (1), einem Rückteil (2), einem Schrittteil (3) zwischen dem Vorderteil und dem Rückteil (1, 2), mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13), die beiderseitig Teile der Seitenränder (4, 5) jeweils der Vorder- und Rückteile verbinden, so dass die Höschenwindel eine Taillenöffnung (9) und zwei Beinöffnungen (10, 11) umfasst, wobei die Höschenwindel weiterhin ein verlängertes, absorbierendes Polster enthält, das zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischenliegenden Zentralteil (19), eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungsschicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll und eine äußere Ummantelungsschicht (16) beinhaltet, die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils (1, 2) von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt ist; dass das Schrittteil (3) mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar ist; dass mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht (14) in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet ist, wobei das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil (3) der Windel angeordnet ist; und dass mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist, wodurch die Kräfte, die durch den elastisch dehn-baren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der ab-sorbierenden Schicht ausgeübt werden, fungieren, um die absorbierbare Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die Höschenwindel getragen wird.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen bevorzugte Ausführungsfor-men der Erfindung. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung schematisch und von oben eine absorbierende Höschenwindel, wobei die Seite der Windel, die distal von dem Tragenden liegen soll, dem Betrachter zugekehrt ist und die Windel in einem Stadium gezeigt ist, in dem ihre Vorder- und Rückteile noch nicht miteinander verbunden wurden, um entsprechend Taillen- und Beinöff-nungen zu bilden, und in dem die elastischen Elemente der Windel sich in ei-nem gedehnten Zustand befinden. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Schnittansicht entlang der Linie II-II. In Figur 3 ist eine Vorderansicht, welche die Höschenwindel in einem „zusammengebauten“ Zustand zeigt, dargestellt.
Die Verfügungsbeklagte ist Teil der polnischen B Gruppe und in der Bun-desrepublik Deutschland unter anderem für den Vertrieb von Inkontinenzpro-dukten, nämlich Einweg-Slips, unter der Marke „C“ verantwortlich. Zu diesen Produkten gehört auch die Schutzunterwäsche „C ACTIVE“, die unter ande-rem in den größen „Small“ (Artikelnummer: PZN 3295XXX) (im Folgenden: an-gegriffene Ausführungsform I) und „Large“ (Artikelnummer: PZN 3086XXX) (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) angeboten und vertrieben wird. Beispielhaft sind nachfolgend verkleinert jeweils eine Rück- und eine Innenansicht der angegriffenen Ausführungsformen eingeblendet, wobei die Beschriftung durch die Verfügungsklägerin erfolgt ist:
Hinsichtlich der genauen Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die als Anlagenkonvolut HE 5 vorgelegten Muster sowie auf die Abbildungen gemäß Anlage HE 6 verwiesen.
Nach Auffassung der Verfügungsklägerin machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Verfügungsklägerin hat daher mit Schriftsatz vom 20.04.2011 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Daraufhin hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, am 21.04.2011 untersagt,

absorbierende Höschenwindeln (Schutzunterwäsche) in der Bundesre-publik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die

1. nur für Einmalgebrauch bestimmt sind;
2.1 mit einem Vorderteil (1), einem Rückteil (2), einem Schrittteil (3) zwi-schen dem Vorderteil und dem Rückteil (1, 2);
2.2 mit mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13), die beiderseitig Teile der Seitenränder (4, 5) jeweils der Vorder- und Rückteile ver-binden,
2.3 so dass die Höschenwindel eine Taillenöffnung (9) und zwei Beinöffnungen (10, 11) umfasst,
3.1 die Höschenwindel enthält weiterhin ein verlängertes, absorbieren-des Polster;
3.2 das absorbierende Polster beinhaltet zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischen liegenden Zentralteil (19);
3.3 das absorbierende Polster beinhaltet eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungs-schicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll;
3.4 das absorbierende Polster beinhaltet eine äußere Ummantelungs-schicht (16), die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet ist;
4.1 im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils (1, 2) ist von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt;
4.2 das Schrittteil (3) ist mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar;
4.3 mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absorbieren-den Schicht (14) ist in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet;
4.4 das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht ist in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil (3) der Windel angeordnet;
4.5 mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) ist an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnet, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist;
4.6 die Kräfte, die durch den elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht-ausgeübt werden, fungieren dadurch, um die absorbierende Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die Höschenwindel getragen wird.

Zugleich hat die Kammer der Verfügungsbeklagten aufgegeben,

der Verfügungsklägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:

– Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
– einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungen und Lieferzeiten sowie Namen und Anschriften der jeweiligen gewerbli-chen Abnehmer,

und unter Beifügung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien der ent-sprechenden Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen.

Gegen diese Beschlussverfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2011 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch machen. Nach der technischen Lehre des Verfügungspatents würden Vorder- und Rückteil durch die miteinander verbundenen Seitenränder definiert. Davon ausgehend betrage der elastisch dehnbare Bereich in dem Vorder- und/oder Rückteil bei den angegriffenen Ausführungsformen – basierend auf dem Design der Windel – jeweils 58,9 Prozent (angegriffene Ausführungsform I) bzw. 57,5 Prozent (angegriffene Ausführungsform II). Komme es hingegen auf die Regelmäßigkeit der Anordnung der elastischen Fäden über den gesamten Bereich des Vorder- und/oder Rückteils an, so sei deutlich zu erkennen, dass mindestens ein Viertel des dem Zentralteil des absorbierenden Polsters zugewandten Teils des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils nicht dehnbar sei. Außerdem gebe es zwischen dem zentralen Bereich und dem Randbereich einen weiteren Bereich, der nicht dehnbar sei. Damit seien zwar durchaus erhebliche Teilflächen, nicht aber die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt. Dass eine derartige Gestaltung nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents falle, erkenne der Fachmann bereits aus der Begründung der Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes, in der die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent im Lichte der dortigen Entgegenhaltung D1 mit der Begründung aufrecht erhalten habe, dass in der Entgegenhaltung wesentliche Bereiche der dort offenbarten Vorder- und Rückseite nicht mit elastischen Elementen bedeckt seien. Die technische Ge-staltung der angegriffenen Ausführungsformen würde jedoch im Wesentlichen der in den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung offenbarten Ausführungsform entsprechen.

Im Übrigen seien bei der angegriffenen Ausführungsform I – anders als bei der angegriffenen Ausführungsform II – im Zentralbereich des absorbierenden Polsters wie nachfolgend eingeblendet elastische Fäden vorhanden, so dass der Zentralbereich des Schrittteils in derselben Richtung dehnbar sei wie der elastische Bereich des Vorder- und Rückteils.
Zudem befänden sich die Beinfäden in einem dehnbaren Bereich des Schritt-teils, in dem das absorbierende Polster angeordnet sei.

Die Verfügungsbeklagte beantragt daher,

den Antrag der Verfügungsklägerin vom 20.04.2011 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.04.2011 zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsklägerin tritt dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten entge-gen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Sache Er-folg. Die Verfügungsklägerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsan-spruchs als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

Die angegriffenen Ausführungsformen I und II machen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch, so dass der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte insoweit ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140b Abs. 1, 3 und 7 PatG zusteht. Soweit die Verfügungsklägerin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2011 auf die Produkte „C Active Basic“ in den Größen „Medium“ und „Large“ eingegangen ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass damit keine Erweiterung des Verfügungsantrages verbunden sein sollte. Von dem ursprünglichen Verfü-gungsantrag waren diese Produkte demgegenüber nicht erfasst. Vielmehr hat die Verfügungsklägerin bereits in ihrer Antragsschrift klargestellt, dass sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf die Produkte „C ACTIVE“ in den Größen „Small“ und „Large“ richtet.

Schließlich ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents auch unter Berück-sichtigung der durch die Verfügungsbeklagte bzw. deren Muttergesellschaft nunmehr zur Begründung der fehlenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatents herangezogenen Schriften hinreichend gesichert.

I.
Das Verfügungspatent betrifft eine absorbierende, höschenartige Windel.

Im Unterschied zu konventionellen Windeln sollen derartige Höschenwindeln, so führt das Verfügungspatent einleitend aus, geeignet sein, wie eine konventionelle Unterhose getragen zu werden, bis der Benutzer in die Höschenwindel uriniert. Dabei soll das Urin wie bei einer herkömmlichen Windel absorbiert werden, so dass der Benutzer die Höschenwindel auch nach dem Urinieren weiter tragen kann, bis er Gelegenheit hat, diese zu wechseln.

Anders als bei konventionellen Windeln sind bei derartigen Höschenwindeln, so das Verfügungspatent weiter, keine Befestigungsstreifen vorhanden, welche die Windeln am Körper des Tragenden sichern. Deshalb werden die Höschenwindeln allein durch das Wirken von Windel-Ummantelungsschichten oder -lagen und durch irgendeine Elastizität, die vorgesehen werden kann, hochgehalten. Da die Windeln jedoch erhebliche Mengen an Flüssigkeit aufnehmen müssen, werden gleichwohl in Bezug auf ihre Lastenaufnahmekapazität hohe Anforderungen gestellt, wobei die Windel zugleich auch behaglich um den Körper des Tragenden passen soll. Schließlich soll die Höschenwindel ausreichend elastisch und dehnbar sein, um einfach an- und ausgezogen werden zu können.

Wie der Fachmann der Verfügungspatentschrift weiter entnimmt, sind derartige Höschenwindeln im Stand der Technik bekannt. So offenbare die US-PS-4,205,679 eine absorbierende, aus einer oder mehrerer Schichten aus dehnbarem Nonwowen-Gewebe aufgebaute Höschenwindel. Entsprechend einer bevorzugten Ausführungsform seien sowohl äußere als auch innere Ummantelungsschichten aus einem mikro-gerippten oder mikro-geriffelten Nonwowen-Material hergestellt, das in der Herstellung des Materials in zwei Richtungen dehnbar gemacht werden könne. Elastische Elemente seien ebenfalls entlang der Endkanten der Windel, das heißt an ihrer Taillenöffnung, befestigt.

Des Weiteren offenbare die EP 0 412 549 A1 eine absorbierende Hös-chenwindel, die elastische innere und äußere Ummantelungsschichten oder –lagen und eine zwischen den Ummantelungsschichten befestigte elastische Trennschicht umfasse. Die Höschenwindel beinhalte weiterhin sowohl in der Taillenöffnung als auch in den Beinöffnungen elastische Elemente.

An derartigen Lösungen, bei denen die Höschenwindel aus einem dehnbaren Material hergestellte Ummantellungsschichten umfasst, bezeichnet es das Verfügungspatent jedoch als nachteilig, dass die Ummantelungsschicht auch im Schrittteil der Windel, in dem das absorbierende Polster angeordnet ist, dehnbar ist, so dass die Windel absacken oder zwischen den Beinen des Tragenden wie ein Sack hängen kann.

Wie das Verfügungspatent weiter ausführt, ist aus der EP 0 329 991 A2 eine absorbierende Höschenwindel bekannt, die eine zentrale, absorbierende Ein-heit und zwei Seitenstücke beinhaltet, die mit der absorbierenden Einheit ent-lang von Teilen ihrer Seitenränder verbunden seien. Zusätzlich könnten elastische Elemente befestigt sein, um Taillen- oder Beingummis in bestimmten Ausführungsformen vorzusehen. Andererseits bestehe keine der Ummantelungsschichten der absorbierenden Einheit aus einem im Wesentlichen dehnbaren Material. Aufgabe der dort offenbarten Erfindung sei es, vertikale Kraftvektoren, welche die absorbierende Einheit gegen den Schritt des Tragenden zwingen, und horizontale Kraftvektoren gegen die Hüften des Tragenden vorzusehen, so dass die absorbierende Einheit gegen die Seiten des Tragenden gedrückt werde.

Schließlich geht das Verfügungspatent auf die US-PS 4,690,681 ein, die einen höschenähnlichen, absorbierenden Artikel offenbare, der zur Benutzung bei der Menstruation oder geringer Inkontinenz gedacht sei. Das absorbierende Polster sei in den Artikel integriert und der Vorder- und Rückteil des Artikels würde sich weiter den Körper des Tragenden hinauf erstrecken als im Falle „normaler“ Menstruationsbinden. Andererseits sei die Größe des absorbierenden Polsters so eingeschränkt, dass sie als ungeeignet zur Verwendung für das Absorbieren von größeren Mengen von Urin betrachtet werden könne. Das Höschen umfasse neben Taillen- und Beingummis ebenfalls aus einem dehnbaren Material hergestellte Ummantelungsschichten. Das absorbierende Polster sei in einer undurchlässigen Zone des Höschens zwischen den Seitenstücken angeordnet, wobei diese Zone aus einem nichtdehnbaren Material bestehe. Die für die Anpassung des Höschens an die Form des Tragenden erforderliche Dehnbarkeit werde gänzlich durch das dehnbare Material in den Ummantelungsschichten erzielt.

An den aus der EP 0 329 991 A2 sowie der US-PS 4,690,681 bekannten Lö-sungen, bei denen die Höschenwindel nach der Beschreibung des Verfügungspatents lediglich elastisch dehnbare Seitenstücke oder elastisch dehnbare Ummantelungsschichten aufweist, die nicht Teile sind, in denen das absorbierende Polster angeordnet ist, kritisiert das Verfügungspatent, dass die elastisch dehnbaren Teile der Ummantelungsschichten nicht ausreichen würden, um das absorbierende Polster gegen den Körper des Tragenden zu drücken. Zudem würden die elastisch dehnbaren Seitenstücke allein nicht ausreichen, um den Belastungszuwachs zu tragen, der aus der Absorption von Flüssigkeit durch das absorbierende Polster resultiert. Schließlich seien elastische Elemente, die entlang der Taillenöffnung der Hosenwindel au-ßerhalb der Endränder des absorbierenden Polsters befestigt seien, nicht aus-reichend, um das absorbierende Polster gegen den Bauch des Tragenden zu halten oder ein flüssigkeitsgefülltes absorbierendes Polster zu tragen.

Dem Verfügungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu-grunde, Höschenwindeln bereitzustellen, die das absorbierende Polster oder die absorbierende Schicht in formgleicher Anlage an dem Körper des Tragen-den halten und das absorbierende Polster tragen, nachdem es mit einer großen Menge Flüssigkeit gefüllt ist.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Absorbierende Höschenwindel, die nur für den Einmalgebrauch bestimmt ist,

2. mit einem Vorderteil (1), einem Rückteil (2) und einem Schritteil (3) zwischen dem Vorderteil (1) und dem Rückteil (2),

3. mit mindestens zwei Seitenverschlussteilen (12, 13),

3.1. die beiderseitig Teile der Seitenränder (4, 5) jeweils der Vorder- und Rückteile verbinden,
3.2. so dass die Höschenwindel eine Taillenöffnung (9) und zwei Beinöffnungen (10, 11) umfasst.

4. Die Höschenwindel enthält weiterhin ein verlängertes, ab-sorbierendes Polster,

4.1. das zumindest eine absorbierende Schicht (14) mit einem vorderen und einem hinteren Endteil (17, 18) und einem dazwischen liegenden Zentralteil (19),
4.2. eine innere, an der Seite der absorbierenden Schicht (14) angeordnete innere Ummantelungsschicht (15), die dem Tragenden zugewandt sein soll,
4.3. und eine äußere Ummantelungsschicht (16), die an der anderen Seite der absorbierenden Schicht angeordnet ist,

beinhaltet.

5. Im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils (1, 2) ist von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt.

6. Das Schrittteil (3) ist mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar.

7. Mindestens eines der jeweiligen Endteile (17, 18) der absor-bierenden Schicht (14) ist in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet;

8. Das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht ist in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil angeordnet.

9. Mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) ist an der Seite der absorbierenden Schicht angeordnet, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist.

10. Die Kräfte, die durch den elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) auf das Endteil oder die Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht ausgeübt werden, fungieren dadurch, um die absorbierende Schicht (14) in dichtendem Anliegen mit dem Tragenden zu halten, wenn die Höschenwindel getragen wird.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch machen, stehen der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 140 b Abs. 1, 3 und 7 PatG zu.

Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 – 4.3 so-wie 7 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen be-darf. Darüber hinaus sind bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch auch die übrigen Merkmale wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist im Wesentlichen die Ge-samtheit des jeweiligen Vorder- und Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt (Merkmal 5).

a)
Wie der Fachmann der Beschreibung des Verfügungspatents entnimmt, ist der Vorderteil (1) nach vorn auf den Tragenden und der Rückteil (2) nach hinten auf den Tragenden gerichtet, wobei sich zwischen Vorder- und Rückteil ein Schrittteil (3) befindet (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz, und Merkmal 2). Weitere Vorgaben hinsichtlich der Abgrenzung von Vorder-, Schritt- und Rückteil enthält das Verfügungspatent demgegenüber nicht, sondern stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass zwischen den jeweiligen Teilen keine präzisen Grenzen gezogen werden können, so dass die Größenbeziehungen zwischen den jeweiligen Teilen variieren können (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz). Dass es sich dabei nicht lediglich um einen Hinweis auf etwaige Fertigungstoleranzen handelt, verdeutlicht dem Fachmann bereits Figur 3 nebst der zugehörigen Beschreibung, da auch dort der elastische Bereich deutlich über den Beinöffnungen endet.

Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann entgegen der Auffassung der Ver-fügungsbeklagten nicht Vorder- und Rückteil durch die miteinander verbunde-nen Seitenränder definiert sehen, zumal sich diese Sichtweise auch nicht mit Merkmal 3.1. in Einklang bringen lässt, wonach es grundsätzlich ausreicht, wenn „Teile der Seitenränder (4, 5)“ miteinander verbunden werden. Denn das schließt Ausführungsformen ein, bei denen die Seitenränder nicht (durchgän-gig) bis zum Schrittteil verbunden sind.

Für die Frage, was unter einem Vorder- bzw. Rückteil im Sinne des Verfü-gungspatents zu verstehen ist, kommt es somit entscheidend darauf an, welche Funktion diesen Teilen erfindungsgemäß zukommen soll. Insoweit erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass der elastisch dehnbare Bereich eine elastisch dehnbare Taillenzone über die Gesamtheit der oder über die Taille der Vorder- und/oder Rückteile der Windel bilden soll (vgl. Anlage HE 1a, S. 6, vorletzter Absatz). In Abgrenzung zum Stand der Technik, wo nach der Beschreibung des Verfügungspatents neben vollständig aus einem dehnbaren Material gebildeten Höschenwindeln insbesondere solche Höschenwindeln bekannt waren, die lediglich elastisch dehnbare Seitenstücke oder elastisch dehnbare Ummantelungsschichten aufweisen (vgl. Anlage HE 1a, S. 5, zweiter Absatz), weist die durch Vorder- und Rückteil gebildete Taillenzone eine wesentlich größere Erstreckung über die Windel in einer Richtung ausgehend vom Endrand auf (vgl. Anlage HE 1a, S. 6 unten). Somit entsteht ein elastisch dehnbarer Bereich in einer Taillenzone, so dass das absorbierende Polster besser gehalten und das Höschen auch in Position gehalten wird, während die Belastung wächst (vgl. Anlage HE 1a, S. 6 unten – S. 7 oben und S. 7 unten).

Davon ausgehend wird der Fachmann die Formulierung „im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils“ dahin verstehen, dass Vorder- und/oder Rückteil im maßgeblichen Taillenbereich bzw. der Taillenum-fangszone in einem solchen Umfang bzw. im Wesentlichen von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein müssen mit der Folge, dass sie die ihnen zugewiesenen Funktionen, insbesondere ein gegenüber dem Stand der Technik besseres Halten des absorbierenden Polsters, erfüllen. Eine exakte Grenzziehung, bis zu welchem Grad des Bedeckens noch davon die Rede sein kann, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist, ist demgegenüber bereits aufgrund der fehlenden präzisen Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Vorder-, Schritt- und Rückteil nicht möglich.

Soweit das Europäische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 25.02.2000 das Verfügungspatent dadurch von der Entgegenhaltung D1 (EP-A-91 118 538.7) abgegrenzt hat, dass in der D1 maßgebliche Bereiche des Vorder- und Rückteils nicht von einem dehnbaren Material bedeckt seien (vgl. Anlage HE 11, S. 5, Punkt 4.1.3.), rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar hat die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung zurecht darauf hingewiesen, dass dann, wenn – wie hier – das Verfügungspatent im Einspruchsverfahren geändert worden ist, die die Abweichungen von der Patentschrift behandelnden Entscheidungsgründe an die Stelle der ursprünglichen Beschreibung treten und deshalb auch bei der Auslegung des Patents wie jeder Beschreibungstext zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1979, 308, 309 – Auspuffkanal für Schaltgase; BGH GRUR 1992, 839, 840 – Linsenschleifmaschine; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 51 m. w. N.). Jedoch ist der Einspruchsentscheidung weder zu entnehmen, dass für eine Verwirklichung von Merkmal 5 Vorder- und/oder Rückteil vollständig mit einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein müssen, noch hat sich die Einspruchsabtei-lung dazu geäußert, ab welchem Grad der Bedeckung aus ihrer Sicht davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich (29, 30) bedeckt ist. Vielmehr erkennt der Fachmann anhand der Einspruchsentscheidung lediglich, dass dann, wenn wie in den Figuren der D1 ersichtlich neben dem „Bündchen“ (15) jeweils lediglich drei elastische Elemente (16b) vorhanden sind, nicht davon auszugehen ist, dass dadurch bereits hinreichend offenbart ist, dass „im Wesentlichen die Gesamtheit“ des Vorder- und/oder Rückteils von einem dehnbaren Material bedeckt ist.
b)
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Aus-führungsformen I und II von Merkmal 5 wortsinngemäß Gebrauch. Soweit die Verfügungsbeklagte demgegenüber eine Verwirklichung von Merkmal 5 mit der Begründung in Abrede stellt, Vorder- und Rückteil seien bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils nur in einem Bereich von 58,9 Prozent (angegriffene Ausführungsform I) bzw. 57,5 Prozent dehnbar, beruht diese Berechnung auf einer Abgrenzung von Vorder-, Schritt- und Rückteil, für welche das Verfügungspatent keinen Anhaltspunkt bietet.
Wie sich insbesondere anhand der als Anlagenkonvolut HE 5 vorgelegten Muster erkennen lässt, weisen die angegriffenen Ausführungsformen I und II einen breiten Taillenbereich auf, der vollständig dehnbar ausgebildet ist. Dieser Bereich erfüllt die dem Vorder- und/oder Rückteil durch das Verfügungspatent zugewiesene Funktion, indem er das absorbierende Polster wesentlich besser hält als die nach der Verfügungspatentbeschreibung vorbekannten Lösungen, bei denen nur einzelne elastische Elemente vorgesehen waren, so dass bei funktionaler Betrachtung im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und Rückteils bei den angegriffenen Ausführungsformen dehnbar ausgestaltet sind. Da der Fachmann dem Verfügungspatent insbesondere auch keine Vorgaben entnimmt, wie die Elastizität des dehnbaren Bereichs hergestellt werden soll, führt es insbesondere auch nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents heraus, dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen zur Herbeifüh-rung der Elastizität eingesetzten elastischen Fäden einen unterschiedlichen Abstand aufweisen, da sie in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass der Taillenbereich insgesamt elastisch ist. Soweit demgegenüber der unmittelbar über den Beinöffnungen liegende Bereich nicht elastisch ausgestaltet ist, ist bereits nicht erkennbar, dass dieser Bereich Bestandteil des Vorder- bzw. Rückteils ist, da es sich hierbei ebenfalls bereits um das diese beiden Teile verbindende Schrittteil handeln kann. Eine präzise Abgrenzung der Bestand-teile ist aber – wie das Verfügungspatent ausdrücklich klarstellt – nicht möglich (vgl. Anlage HE 1a, S. 8, 3. Absatz).
2.
Darüber hinaus ist bei der angegriffenen Ausführungsform II unstreitig das Schrittteil (3) mit Bezug auf den dehnbaren Bereich (29, 30) im Wesentlichen nicht dehnbar (Merkmal 6), wobei das Zentralteil (19) der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht dehnbaren Schrittteil angeordnet ist (Merkmal 8). Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten führt es nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents heraus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I neben den – auch bei der angegriffenen Ausführungsform II vorhandenen – Beingummis zusätzlich zwei Bereiche vorhanden sind, die elastische Beinfäden aufweisen.

a)
Wie der Fachmann der Beschreibung des Verfügungspatents entnimmt, ist pa-tentgemäß das Schrittteil im Vergleich zu der elastisch dehnbaren Taillenzone in Abgrenzung zum Stand der Technik im Wesentlichen nicht dehnbar ausge-staltet, um zu verhindern, dass sich die Ummantelungsschichten in dem Schrittteil unter dem Gewicht des flüssigkeitsgefüllten, absorbierenden Polsters dehnen (vgl. Anlage HE 1a, S. 7, 2. Absatz; vgl. auch S. 4, vorletzter Absatz).

Dass das Schrittteil mit Bezug auf den dehnbaren Bereich im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet sein soll, bedeutet jedoch nicht, dass das Schrittteil keine dehnbaren Bestandteile aufweisen darf, solange nur das Schrittteil insgesamt, verglichen mit dem dehnbar ausgestalteten Vorder- und/oder Rückteil, im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet ist. Entsprechend findet der Fachmann in der Verfügungspatentbeschreibung, dass die Höschenwindel auch andere dehnbare Elemente (34), vorzugsweise in der Form von elastisch dehnbaren Bändern, Gummis oder Fäden, die in einem vorgedehnten Zustand entlang der entsprechenden Seitenränder (8) des Schrittteils (3) befestigt sind, aufweisen kann (vgl. Anlage HE 1a, S. 12, letzter Absatz), wobei diese elastischen Elemente (34) in irgendeinem denkbaren Muster angeordnet sein können (vgl. Anlage HE 1a, S. 13, vorletzter Absatz).

Dem Fachmann ist somit klar, dass es für die Verwirklichung der Merkmale 6 und 8 nicht darauf ankommt, ob sich in dem Schrittteil einzelne dehnbare Ele-mente befinden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das Schrittteil, verglichen mit Vorder- und/oder Rückteil, nicht dehnbar ausgestaltet ist. Dies bestätigt dem Fachmann letztlich auch die Formulierung des Patentanspruchs, der anders als bei Merkmal 5 nicht darauf abstellt, dass „im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist“, sondern vielmehr im Hinblick auf die Nicht-Dehnbarkeit des Schrittteils lediglich auf einen Bezug zu den dehnbaren Bereichen abstellt.

b)
Dies vorausgeschickt macht auch die angegriffene Ausführungsform I von den Merkmalen 6 und 8 wortsinngemäß Gebrauch.

Zwar sind bei der angegriffenen Ausführungsform I neben den – durch das Verfügungspatent ausdrücklich zugelassenen – dehnbaren Seitenbündchen in dem im Übrigen unstreitig nicht dehnbaren Schrittteil zwei schmale, dehnbare Streifen angeordnet. Dass diese Streifen jedoch dazu führen, dass das Schrittteil insgesamt dehnbar ausgestaltet wäre, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass allein durch diese Streifen die dem Schrittteil durch das Verfügungspatent zugewiesene Funktion, nämlich sicherzustellen, dass sich die Ummantelungsschichten in dem Schrittteil unter dem Gewicht des flüssigkeitsgefüllten, absorbierdenden Polsters nicht dehnen, nicht mehr verwirklicht werden kann.

Da die Verfügungsbeklagte die Verletzung von Merkmal 8 lediglich mit dem Ar-gument in Frage gestellt hat, die Beinfäden seien in einem Bereich des Schritt-teils, in dem sich das absorbierende Polster befinde, angeordnet, das Schrittteil jedoch – wie ausgeführt – im Wesentlichen nicht dehnbar im Sinne des Verfü-gungspatents ausgestaltet ist, ist damit zugleich Merkmal 8 verwirklicht.

III.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

1.
Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei nicht hinreichend gesichert.

a)
Grundsätzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verfü-gungspatents so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revi-dierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verfügungspatents in einer Zurückweisung des Verfügungsantrages niederschlagen können, muss das Schutzrecht tatsächlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verlässlich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verfügungsklägerin, dass die gegen das Verfügungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Von diesem Erfordernis einer der Verfügungsklägerin günstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann daher nur in besonderen Fällen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents als haltlos erweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126/09 – Harnkatheterset).

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Rechtsbestand des Verfügungs-patents hinreichend gesichert. Zum Einen handelt es sich unabhängig davon, ob die Entgegenhaltung auch Gegenstand des dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Einspruchsverfahrens war, bei der EP 0 320 991 A2, auf welche die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten im Nichtigkeitsverfahren wesentlich abstellt, um im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Verfügungspatentbeschreibung ausdrücklich gewürdigten Stand der Technik (vgl. Anlage HE 1a, S. 3, letzter Absatz – S. 4, erster Absatz sowie S. 5, zweiter Absatz), so dass für die Behauptung der Verfügungsbeklagten, die Entgegenhaltung sei mangels eines sachlich fundierten und umfassenden Prüfungsverfahrens bisher nicht hinreichend gewürdigt worden, kein Raum bleibt (vgl. auch den Internationalen Prüfbericht gemäß Anlage HL 2). Zudem hat auch die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent, das überdies bereits vor mehr als zehn Jahren erteilt wurde, im hier streitgegenständlichen Umfang aufrechterhalten, wobei sich die Einspruchsabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung auch ausführlich mit der EP 0 487 921 (D1 im Einspruchsverfahren) auseinandergesetzt hat.

Im Übrigen erweisen sich die gegen den Rechtsbestand des Verfü-gungspatents vorgebrachten Einwendungen auch in der Sache als haltlos.

(1)
Der durch die Verfügungsbeklagte zur Begründung der fehlenden Rechtsbe-ständigkeit des Verfügungspatents herangezogene Stand der Technik nimmt die technische Lehre des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

(a)
Die technische Lehre des Verfügungspatents wird in der JP 03-205053 A nicht neuheitsschädlich offenbart.

Insoweit kann es dahinstehen, ob in der Entgegenhaltung, insbesondere in den Unteransprüchen 2 und 3, offenbart ist, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein soll (Merkmal 5).

Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 9, wonach mindestens einer der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbierenden Schicht angeordnet sein soll, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist. Soweit die Verfügungsbeklagte insoweit zunächst insbesondere auf die Figur 3 nebst der zugehörigen Beschreibung abgestellt hat (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 oben), lässt sich nicht erkennen, dass dort der dehnbare Bereich auf der Seite der undurchlässigen Schicht (2) angeordnet sein soll, da das Taillenband (W) in Figur 3 gerade auf der Seite der durchlässigen Schicht (1) angeordnet ist. Zwar findet sich in der Beschreibung der weitere Hinweis, dass das Taillenband (W) so aufgebaut sein soll, dass eine hydrophobe Lage (8), die als von der Oberfläche (1) und der Rückenfläche (2) getrennte Lage vorliegt, im Fall der Figur 3 doppelt zusammengelegt wird, so dass im so entstehenden Inneren die dehnbaren elastischen Elemente (5, 5, 6, 6) geklebt werden, (so dass) das untere Ende der hydrophoben Lage (8) mit der Rückflächenlage (2) zusammenklebt und das obere Ende derselben auf der Oberflächenlage (1) geklebt ist (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 oben). Jedoch lässt sich dem nicht entnehmen, dass das Taillenband (W) gerade auf der Seite der undurchlässigen Schicht (2) an-geordnet sein soll, wobei die Verfügungsbeklagte dies in der mündlichen Ver-handlung trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer auch nicht weiter erläutert hat.

Soweit die Verfügungsbeklagte zur Begründung der Offenbarung von Merkmal 9 demgegenüber in der mündlichen Verhandlung auf Figur 7 der Entgegenhaltung nebst der zugehörigen Beschreibung (vgl. Anlage HL 6a, S. 12 unten – S. 13 oben) abgestellt hat, wird dort ein Beispiel für das Verfahren zur Herstellung der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Windel offenbart, hinsichtlich derer es gerade – wie bereits dargelegt – an einer Offenbarung des Merkmals 7 fehlt.

Unabhängig davon erscheint es im Übrigen zumindest fraglich, ob in der Entgegenhaltung die Merkmale 6 und 8 offenbart sind, da der Schrift nicht ein-deutig zu entnehmen ist, dass das Schrittteil in Bezug auf den dehnbaren Be-reich im Wesentlichen nicht dehnbar und das Zentralteil der absorbierenden Schicht in dem relativ nicht-dehnbaren Schrittteil angeordnet ist. Vielmehr ist das Schrittteil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre stets von den elastischen Elementen (4) durchzogen, wobei sich insbesondere keine Offenbarung findet, dass diese elastischen Elemente aus-schließlich in begrenztem Umfang und/oder in begrenzten Bereichen angeordnet sein dürfen. Vielmehr hebt die Beschreibung der Entgegen-haltung hervor, dass durch einen von den dehnbaren elastischen Elementen (5, 5) und (6, 6) sowie (4, 4) bewirkten Synergismus die betreffende Höschenwindel vom Schrittbereich bis zum Oberschenkelbereich und dem Bereich zwischen den Schenkeln natürlicherweise an dem Körper des Tragenden anliegt (vgl. Anlage HL 6a, S. 11 oben). Konkrete Anhaltspunkte dafür, das Schrittteil nicht dehnbar auszugestalten, findet der Fachmann demgegenüber nicht.
(b)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nimmt auch die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte EP 0 320 991 A2 die technische Lehre des Verfügungspatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Zwar offenbart die Entgegenhaltung unstreitig eine absorbierende Höschen-windel nach dem Oberbegriff des Verfügungspatents. Jedoch fehlt es bereits an einer Offenbarung des Merkmals 5, wonach im Wesentlichen die Gesamtheit des jeweiligen Vorder- und/oder Rückteils von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt sein soll.

Zwar findet der Fachmann in der Entgegenhaltung den Hinweis, dass die vor-gesehenen (elastischen) Seitenbahnen (6, 8) etwa 20 bis 80 Prozent der ge-samten Oberfläche des Kleidungsstücks ausmachen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 4, Z. 95 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend gerade im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und/oder Rückteils von einem elastischen Material bedeckt ist.

Auch die durch die Verfügungsbeklagte weiterhin herangezogene und nachfolgend eingeblendete Figur 12 rechtfertigt keine andere Bewertung.
Wie der Fachmann insoweit der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, enden die Längskantenabschnitte (94) der körperseitigen Einlage (88) an den absorbierenden Seiten (102, 104). Die Längsabschnitte (96) der äußeren Abdeckung (90) überlappen die absorbierenden Seiten (102, 104) und die Kantenabschnitte (94) unter Bildung von flüssigkeitsundurchlässigen Sperren (106). Die dehnbaren Seitenelemente (24, 26) sind dann auf den Kantenabschnitten (96), welche die Sperren (106) bilden, so befestigt, dass die Kantenabschnitte (96) der äußeren Abdeckung (90) zwischen den jeweiligen Seitenelementen (24, 26) und der körperseitigen Einlage (88) zu liegen kommen. Wie in Figur 12 gezeigt wird, fallen die Innenseiten (98, 100) im Wesentlichen mit den entfernten Enden der Kantenabschnitte (94) zusammen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 9, Z. 45 – 60). Zwar findet der Fachmann weiter, dass sich die Sperren (106) zum Zwecke einer besseren Fluidkontrolle, die wiederum durch die überlappenden Kantenabschnitte (96) der äußeren Abdeckung (90) gebildet sind, weiter nach innen über die körperseitige Einlage (88) und über die Innenseiten (98, 100) hinaus erstrecken können (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 9, Z. 60 – 65), wobei bis zu 99 Prozent des absorbierenden Mediums überlappt werden können (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 94 – 98). Dies bedeutet jedoch – anders als die Verfügungsbeklagte meint – nicht, dass zugleich auch die Innenseiten (98, 100) der dehnbaren Seitenelemente (24, 26) im gleichen Maße verlängert werden. Zwar offenbart die Entgegenhaltung dem Fachmann weiter, dass in gleicher Weise wie die Sperren auch die Innenseiten (98, 100) weiter nach innen verlängert werden können (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 101 – 104). Jedoch entnimmt der Fach-mann der Entgegenhaltung insoweit, dass die Überlappung der Bahninnenseiten (98, 100) mit den absorbierenden Medium (92) lediglich zwischen 0 und 50 Prozent betragen kann (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 100 – 109), so dass die dehnbaren Seitenelemente gerade nicht in gleichem Maß wie die Sperren verlängert werden sollen.

Damit fehlt es zugleich auch an einer Offenbarung des Merkmals 7, nach wel-chem mindestens eines der Endteile (17, 18) der absorbierenden Schicht (14) in einem der elastisch dehnbaren Bereiche (29, 30) angeordnet sein soll. Zwar findet der Fachmann in der Entgegenhaltung, dass die Enden (116, 118) der körperseitigen Einlage im Wesentlichen mit den Enden (112, 114) der äußeren Abdeckung zusammen fallen (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 11, Z. 11 – 13). Mangels Offenbarung einer Dehnbarkeit des Vorder- und/oder Rückteils fehlt es aber zugleich an einer hinreichenden Offenbarung, dass mindestens eines der Endteile der absorbierenden Schicht gerade in einem der elastischen Bereiche (29, 30) angeordnet sein soll.

Schließlich wird dem Fachmann in der Entgegenhaltung auch nicht offenbart, mindestens einen der dehnbaren Bereiche (29, 30) an der Seite der absorbie-renden Schicht anzuordnen, die von der inneren Ummantelungsschicht (15) abgewandt ist (Merkmal 9). Es trifft zu, dass die elastischen Seitenbahnen (24, 26) nach der Beschreibung der Entgegenhaltung auch an der Unterseite der äußeren Abdeckung befestigt sein können (vgl. Anlage HL 3a, Sp. 10, Z. 111 – 113). Jedoch fehlt es auch insoweit an einer Offenbarung der Anordnung eines dehnbaren Bereichs im Sinne des Verfügungspatents. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Merkmal 5 wird Bezug genommen.

(c)
Schließlich wird die technische Lehre des Verfügungspatents auch in der EP 0 487 921, die bereits als Entgegenhaltung D1 Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und bei der es sich lediglich um Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EPÜ handelt, nicht neuheitsschädlich offenbart.

Wie bereits die Einspruchsabteilung, deren Entscheidung die Kammer als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, zutreffend festgestellt hat, wird in der Entgegenhaltung Merkmal 5 nicht offenbart, da große Teile des Vorder- und Rückteils nicht von dehnbaren Bereichen bedeckt sind. Zwar sind in den Figuren 1 und 2 insbesondere die dehnbaren Elemente (16a) und (16b) gezeigt. Jedoch findet sich in der Entgegenhaltung gleichwohl kein Hinweis darauf, in welchem Umfang Flächen mit einem dehnbaren Material bedeckt sein sollen (vgl. Anlage HL 4, S. 5, Punkt 4.1.3.), so dass es, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, an der Offenbarung fehlt, im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und/oder Rückteils mit einem elastisch dehnbaren Bereich zu bedecken.

Soweit sich die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten demgegenüber insoweit auf Figur 3 der Entgegenhaltung nebst der zugehörigen Beschreibung berufen hat, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Zwar finden sich in Figur 3 neben den elastischen Elementen (8a) und (8b) im Taillenbereich auch die elastischen Elemente (16a) und (16b). Einen konkreten Hinweis, dass im Wesentlichen die Gesamtheit des Vorder- und/oder Rückteils mit diesen elastischen Elementen bedeckt sein soll, findet sich in der Entgegenhaltung jedoch nicht.
(2)
Der durch die Verfügungsbeklagte herangezogene Stand der Technik offenbart die technische Lehre des Verfügungspatents auch nicht nahe-liegend.
Soweit die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten die EP 0 320 991 A2 mit dem allgemeinen Fachwissen kombinieren möchte, ist bereits nicht ersicht-lich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, die dort offenbarte Lösung, die auf dem Einsatz von elastischen Seitenelementen aufbaut, derart abzuwandeln, dass nunmehr nahezu die Gesamtheit von Vorder- und/oder Rückteil von einem elastisch dehnbaren Bereich bedeckt ist.

Gleiches gilt für die JP 03-205053 A in Verbindung mit dem allgemeinen Fach-wissen, da es auch insoweit an einem Anlass fehlt, die offenbarte, in sich abgeschlossene Lösung derart abzuwandeln, dass das Schrittteil im Wesentlichen nicht dehnbar ausgestaltet ist und zudem das dehnbare Taillenband an der Seite der absorbierenden Schicht anzuordnen, die von der inneren Ummantelungsschicht abgewandt ist.

Soweit die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten in ihrer Nichtigkeits-klage schließlich zur Begründung des Naheliegens auf zwei weitere US-Patentschriften Bezug nimmt, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich, dass diese – ohnehin nur in englischer Sprache vorliegenden – Schriften die technische Lehre des Verfügungspatents naheliegend offenbaren. Gegen-stand der US 4,586,199 A (Anlage KBS 13) ist vielmehr eine elastische Hose oder ein Slip, der vollständig aus einem elastischen Material hergestellt ist. Die US 4,936,840 A betrifft demgegenüber eine Baby-Windel mit seitlichen Ver-schlüssen, wobei sich das Verfügungspatent von derartigen Windeln gerade abgrenzen will.
2.
Die Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die Verfü-gungsklägerin hat mit der als Anlagen HE 9/HE 9a vorgelegten eides-stattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr zuständiger Mitarbeiter in der ersten Aprilhälfte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass von der Verfügungsbeklagten die Produkte „C ACTIVE PANTS“ in Deutschland angeboten und vertrieben würden. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht entgegen getreten. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 20.04.2011 eingereicht wurde, hat die Verfügungsklägerin das ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte zügig durchzusetzen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1574 m. w. N.).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs) ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstwei-ligen Verfügungsverfahrens, so dass es insoweit keines gesonderten Aus-spruchs bedurfte.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf § 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungs-ausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wäre (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1532).

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.