4a O 26/10 – Fahrradgangschalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1599

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 26/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergehäuse, einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel und einen Freigabehebel, wobei der Spannhebel am Schaltergehäuse zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergehäuse mit einer an einem Lenker anbringbaren Schelle versehen ist,
in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen und/oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Schelle zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet ist, und bei denen das Schaltergehäuse einen So-ckel mit mindestens zwei Bohrungen zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse aufweist, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 07.02.2009 die in Zif-fer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 07.02.2009 begangenen Hand-lungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent 1 947 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 03.08.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102004037XXX vom 04.08.2004 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07.01.2009. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 27.01.2009 hat die Beklagte zu 1) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt, über den bisher nicht entschieden wurde.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verstelleinrichtung für Triggerschalter“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

„Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergehäuse (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildet ist und dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) aufweist, wobei die Bohrungen (9) von einander eine parallel zum Lenker (8) verlaufenden Abstand (11) aufweisen.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents einen Schalter mit einem Schaltergehäuse, einer Schelle, einem Spann- und einem Freigabehebel. In Figur 2 ist die Anordnung der Schelle auf einem Sockel am Schaltergehäuse in einer Teilansicht zu sehen.
In Figur 6 ist die Schelle mit dem Schaltergehäuse am Lenker neben der Bremsbandage angeordnet. Figur 7 zeigt die Anordnung der Schelle mit dem Schaltergehäuse am Lenker zwischen einem Griffteil und einer Bremsbandage.
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt über ihre Tochtergesellschaft, die Be-klagte zu 2), durch die Beklagten zu 3) und 4) in der Bundesrepublik Deutsch-land unter der Bezeichnung A 660 (B), A 770 (C) und A 810 (D) Fahrradgangschalter (im Folgenden angegriffene Ausführungsform), die im Hinblick auf die hier interessierenden Merkmale im Wesentlichen gleich gestaltet sind. Nachfolgend ist beispielhaft der Schalter A 770 eingeblendet:
Im Hinblick auf die Gestaltung der übrigen Schalter wird auf die Anlagen K 15 bis K 22 Bezug genommen. Die Befestigung der angegriffenen Ausführungs-form am Fahrradlenker lässt sich aus den durch die Beklagten in der Klageer-widerung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Frage gestellt hat:
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
das Verletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch auszusetzen.
Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform würde von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da die an dem am Schaltergehäuse befindlichen Sockel angebrachten zwei Bohrungen nicht zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse dienen würden. Vielmehr würden bei der angegriffenen Ausführungsform stets beide Schraubgewinde genutzt. Die Schraubgewinde würden daher keine unterschiedlichen Anbringpositionen für die Schelle zur Verfügung stellen. Die Anbringposition variiere daher allein danach, welche der beiden äußeren Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde. Dass es sich dabei um keine patentgemäße Lösung handeln könne, zeige bereits ein Vergleich mit der in der Kla-gepatentschrift als Stand der Technik gewürdigten JP-A-63-315390, aus der Schaltervorrichtungen mit unterschiedlichen Anbringpositionen an der Schelle bekannt gewesen seien.
Schließlich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da es sich bei dem Klagepatent zum einen um eine unzulässige Teilanmeldung handele und die technische Lehre von Patentan-spruch 1 zum anderen im Stand der Technik zumindest naheliegend, wenn nicht sogar neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Im Übrigen sei die technische Lehre auch nicht hinreichend offenbart.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Schalter zur Betätigung eines Getriebes an ei-nem Fahrrad.
Wie in der Klagepatentschrift einleitend ausgeführt wird, ist aus der EP 1 270 396 A2 ein Triggerschalter zur Betätigung einer Schaltung bekannt, der neben einem Bremshebel auf einem Lenker montiert ist, wobei die Bedienungshebel des Triggerschalters zu einem Griffteil am Lenker in einer allgemein günstigen ergonomischen Position stehen. An diesem Triggerschalter bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass dieser unter Berücksichtigung der un-terschiedlichen Größen der Hände der bedienenden Fahrer nicht ausreichend viele Verstellmöglichkeiten biete. Zudem lasse die Befestigung des Triggerschalters lediglich seine Verschiebung in Längsrichtung und seine Verdrehung um die Mittelachse des Lenkers zu. Schließlich würden die Positionen der drei Elemente, nämlich des Triggerschalters, des Bremshebels und des Griffteils, von vornherein festliegen.
Sodann geht das Klagepatent auf die DE-A-3405421 ein, aus der ein Schalter mit zwei Schalthebeln bekannt sei, die an einem Lagerbock schwenkbar gela-gert seien. Der Lagerbock sei mit einer am Fahrradrahmen anbringbaren Schelle fest verschraubt. Die beiden Schalthebel seien jeweils mit einem Schaltseil verbunden, um einen Umwerfer einer vorderen bzw. hinteren Kettenschaltung wahlweise umschalten zu können. Reibungsscheiben würden den Schalthebel in der jeweils gewünschten Schwenkstellung halten.
Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die JP-A-63-315390 (1988), aus der ein Schalter mit einem einzigen Schalthebel bekannt sei, der an einem Arm wahlweise in einer von drei möglichen Positionen befestigbar sei. Der Arm wiederum stehe an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebelträgers ab, der über eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt sei.

Anschließend beschäftigt sich das Klagepatent mit der JP-A-2-31993 (1990), aus welcher ein Schalter mit lediglich einem Hebel bekannt sei, der am Brems-hebelträger auf der griffabgewandten Seite über einen Bolzen befestigt sei, der in eine Bohrung des Bremshebelträgers eingesteckt werde und innerhalb der Bohrung mittels einer Madenschraube in wahlweiser Position fixiert werden könne.
Schließlich setzt sich das Klagepatent mit der JP-U-134591 (1989) auseinan-der. Diese zeige einen Schalter mit nur einem Hebel mit einer Exzenterverbin-dung zwischen Hebelträger und Hebel mit einer zur Lenker-Längsrichtung senkrechten Exzenterachse, die eine dementsprechende Positionsverlagerung der Hebelschwenkachse längs des Exzenterkreises zulasse.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage entsprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen.
Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch einen Schalter mit folgenden Merkmalen:
a) Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,

b) ein Schaltergehäuse (1)

c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,

d) einen Spannhebel (2) und

e) einen Freigabehebel (4), wobei

f) der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während

g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei

h) das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;

i) die Schelle (6) ist zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet und

j) das Schaltergehäuse (1) weist einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) an unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) auf, wobei

k) die Bohrungen (9) voneinander eine(n) parallel zum Lenker weisen-den Abstand (11) aufweisen.

II.
Nach dem Kern der Erfindung kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, wobei Schelle (6) und Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildet und damit getrennte Bauteile sind (Merkmal i). Weitere konstruktive Vorgaben zur Ausgestaltung der Schelle enthält Patentanspruch 1 demgegenüber nicht.
Im Hinblick auf die Gestaltung des Schaltergehäuses entnimmt der Fachmann den Merkmalen j) und k) die weitere Vorgabe, dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, wobei die Bohrungen (9) voneinander einen parallel zum Lenker weisenden Abstand (11) aufweisen.
Soweit Merkmal j) weiterhin verlangt, dass die zwei Bohrungen (9) zur Befesti-gung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schalterge-häuse dienen sollen, handelt es sich dabei lediglich um eine Zweckangabe. Derartige Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Ge-genstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vor-richtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein Solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage = Fortführung von BGHZ 112, 140 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).
Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, ist mit der technischen Lehre des Klagepatents der technische Vorteil verbunden, dass die Schelle räumlich gesehen am Schaltergehäuse unterschiedliche Positionen einnehmen kann, so dass eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils ermöglicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergehäuse soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergehäuses – anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] – [0005]) – entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. An-lage K 1, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bedürfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0017]).
Um diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1), parallel zum Lenker, verschiedene Stellungen zueinander einnehmen können. Entsprechend sieht Patentanspruch 1 die Anbringung eines zwei parallel zum Lenker angeordnete Löcher aufweisenden Sockels vor (vgl. auch Anlage K 5, Sp. 2, Z. 2 – 6). Da Patentanspruch 1 jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schelle macht, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents allein darauf an, dass unter Einbeziehung der zwei parallel zum Lenker angeordneten Löcher des Sockels des Schaltergehäuses, ausgehend vom Schaltergehäuse als Bezugspunkt, räumlich mehrere Anbringpositionen der Schelle möglich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine möglichst große Variabilität zu gewährleisten. Ob dies dadurch geschieht, dass jeweils nur eines der Löcher Verwendung findet oder dadurch, dass die Schelle ebenfalls mehrere Löcher aufweist, ist für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung. Soweit sich in der Beschreibung des Klagepatents demgegenüber findet, die beiden Bohrungen (9) würden einen Abstand (11) voneinander aufweisen, der es ermöglicht, die Schelle (6) wahlweise an der einen oder an der um diesen Abstand (11) versetzten Bohrung anzuordnen (vgl. Anlage K 5, Sp. 4, Z. 20 – 23), handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Kla-gepatents aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei möglichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0004]). Das Klagepatent kritisiert die Befestigung an einem, drei mögliche Positionen aufweisenden Arm nicht. Unabhängig davon, dass die JP-A-63-315390 einen Schalter mit nur einem Schalthebel offenbart, grenzt sich das Klagepatent von der dort offenbarten Lösung bereits dadurch ab, dass mit Hilfe der Erfindung unabhängig von der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ein ergonomisch optimal bedienbarer Schalter bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0010]). Dies ist bei der in der JP-A-63-315390 offenbarten technischen Lehre jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil dort der Arm an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebelträgers absteht, welcher am Lenker über eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt ist (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0004]).
III.
Dies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis i) sowie k) nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch Merkmal k) wortsinngemäß verwirklicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden äußeren Bohrun-gen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepa-tents allein darauf an, dass die Schelle an dem zwei, parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen aufweisenden Sockel in unterschiedlichen Anbringpositio-nen am Schaltergehäuse angeordnet werden kann, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Über die Verwendung der beiden Löcher hinaus enthält Patentanspruch 1 demgegenüber keine Vorgaben, wie die unterschiedlichen Anbringpositionen verwirklicht werden sollen. Insbesondere wird die technische Gestaltung der Schelle in Patentanspruch 1 nicht näher definiert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
IV.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsfor-m in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).
2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.
a)
Ohne Erfolg rügen die Beklagten im Verletzungsverfahren die fehlende Neuheit der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Erfindung, Art. 100 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 EPÜ.
Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist in keiner der durch sie herangezoge-nen Entgegenhaltungen die technische Lehre des Klagepatents vollständig offenbart. Soweit die Beklagten demgegenüber geltend machen, der Fachmann lese die jeweils fehlenden Merkmale automatisch mit, rechtfertigt auch dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit nicht.
Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns je-doch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, das heißt derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin = Fortführung von BGHZ 128, 270 = GRUR, 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung).
Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund die jeweils fehlenden Merkmale mitliest, da diese für die Ausführung der unter Schutz gestellten technischen Lehre selbstverständlich sind, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich. Vielmehr zeigt bereits die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie sich im Ein-spruchsverfahren ausschließlich auf das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit, nicht aber auf die fehlende Neuheit beruft, dass sie selbst nicht von einer feh-lenden Neuheit der Erfindung ausgeht.
b)
Die technische Lehre des hier allein streitgegenständlichen Patentanspruchs 1 wird in dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht in einer die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Art und Weise naheliegend offenbart, Art. 100 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 EPÜ.
Die Beklagten gehen im Rahmen der Begründung des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit von der DE 102 24 196 (D1) aus, die ein Schaltergehäuse offenbart, das vorzugsweise eine Lenkerbefestigung aufweist, so dass das Schaltergehäuse mittels einer Lenkerbefestigung in Form einer Lenkerklemme und einer Klemmschraube am Lenker fixiert wird (vgl. D 1, Sp. 4, Z. 44 – 50 und Sp. 6, Z. 45 – 50). Damit sind – worauf die Beklagten zurecht hinweisen – in der Entgegenhaltung zumindest die Merkmale i), j) und k) von Patentanspruch 1 nicht offenbart.
Soweit die Beklagten sodann zur Begründung des Naheliegens auf die Entgegenhaltungen D 5 (JE-63-315390) und D 7 (JP-2-31993) abstellen, rechtfertigen diese Schriften eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Ge-sichtspunkt des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit bereits deshalb nicht, weil sie im Patenterteilungsverfahren bereits berücksichtigt wurden und in der Klagepatentbeschreibung auch bereits ausdrücklich als Stand der Technik ge-würdigt sind. Auch die Entgegenhaltung D 4 (Händlerkatalog Systemkompo-nenten für die Freizeiterholung) rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung bereits aus formellen Gründen nicht, da die Klägerin die offenkundige Verbrei-tung des Katalogs bestritten und die Beklagten Beweis nur durch Zeugenver-nehmung angeboten haben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugin nur im Einspruchsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannte Zeugin aussagen wird und ob ihre Aussage, wenn sie für die Einspruchsführerin günstig ist, für glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei unter Einbeziehung der Entgegenhaltung D 4 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1051).
Überdies haben die Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die einen Triggerschalter offenbarende D 1, bei dem das Schaltgehäuse mit einer Lenkerbefestigung verbunden ist, mit den Entgegenhaltungen D 4 – D 8 zu kombinieren, welche jeweils keine aus Spann- und Löshebel bestehenden Triggerschalter, sondern Schaltvorrichtungen mit nur einem Schalthebel aufweisen. Es ist unter Berücksichtigung des Aussetzungsmaßstabes zumindest nicht auszu-schließen, dass beide Konstruktionen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ergonomie stellen.
Darüber hinaus offenbaren die Entgegenhaltungen D 4 bis D 7 auch nicht Merkmal h), wonach das Schaltergehäuse mit einer an einem Lenker anbring-baren Schelle versehen ist. Während es bei der in der D 7 offenbarten Lösung, bei welcher der Schalthebel mittels eines Achs-Stiftes befestigt wird, bereits an einer Schelle im Sinne des Klagepatents fehlt, ist das Schaltergehäuse nach der in den Entgegenhaltungen D 4 – D 6 offenbarten Lehre jeweils am Brems-hebelträger befestigt. Damit ist das Schaltergehäuse gerade nicht wie von Merkmal h) gefordert mit einer an einen Lenker anbringbaren Schelle versehen. Dass die Befestigung des Bremshebelträgers über eine Schelle am Lenker kein Versehen des Schaltergehäuses mit einer Schelle im Sinne des Klagepatents darstellt, erkennt der Fachmann aus der Klagepatentbeschrei-bung. Danach ist mit der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik der Vorteil verbunden, das die Position des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils individuell einstellbar ist, wobei die Schelle des Schaltergehäuses entweder direkt neben das Griffteil oder erst im Anschluss an die Bremsbandage des Handbremshebels angebracht werden kann (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0008]). Dieser patentgemäße Vorteil ist jedoch dann nicht zu erzielen, wenn – wie bei der in den Entgegenhaltungen offenbarten technischen Lehre – das Schalthebelgehäuse mit dem Bremshebelträger verbunden ist.
Darüber hinaus fehlt es in den Entgegenhaltungen D 5 – D 7 auch an einer Offenbarung der Merkmale j) und k), da in keiner der Entgegenhaltungen – was auch die Beklagten einräumen – am Schaltergehäuse ein zwei parallel zum Lenker angeordnete Löcher aufweisender Sockel offenbart ist.

Soweit die Beklagten demgegenüber nunmehr zusätzlich auf die Entgegenhaltung D 8 (JP 1-1334591) abstellen, offenbart diese zwar die Befestigung des Schaltergehäuses mittels einer vom Bremshebelträger los-gelösten Schelle am Lenker. Jedoch weist dort weder das Schaltergehäuse einen mit zwei parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen versehenen Sockel auf, noch ist die Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse ver-schiebbar angeordnet, so dass bereits nicht ersichtlich ist, weshalb der Fach-mann diese, ohnehin auch nur einen einzelnen Schalthebel aufweisende, Schaltvorrichtung mit der aus der D 1 bekannten technischen Lehre kombinie-ren sollte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische rückschauende Betrachtung.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Klagepatent auch nicht aus einer unzulässigen Teilanmeldung hervor, Art. 100 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 76 Abs. 1 EPÜ.
Eine europäische Teilanmeldung ist dann unzulässig, wenn sie über die frühere Anmeldung (Art. 76 Abs. 1 EPÜ) oder über ihren eigenen ur-sprünglichen Inhalt (Art. 123 Abs. 2 EPÜ) hinausgeht (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 39 Rz. 49).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagten begründen den Vorwurf der unzulässigen Teilanmeldung lediglich damit, der parallel zum Lenker verlau-fende Abstand der Bohrungen im Sockel des Schaltergehäuses (Merkmal k)) sei in der ursprünglichen Stammanmeldung nicht offenbart.
Jedoch findet der Fachmann in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 – 20) der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass das Schaltergehäuse einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweist, die voneinander einen Abstand haben sollen (vgl. auch Unteranspruch 8), der es erlaubt, das Schaltergehäuse ge-genüber der Schelle parallel zum Lenker in mindestens einer Stufe zu verset-zen. Zudem findet sich in Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift der weitere Hinweis, dass das Schaltergehäuse parallel zum Griffteil (27) verschiebbar an-geordnet sein soll, wobei ein Sockel (7) eine Längsführung (26) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, in die eine Schraube (10) zur Befestigung der Schelle (6) eingedreht wird (vgl. Anlage K 5, Sp. 4, Z. 20 – 24 und 29 – 35). Daraus erkennt der Fachmann, dass der Abstand (11) seinerseits parallel zum Lenker verlaufen muss.
d)
Zudem beruht das Klagepatent auch nicht auf einer unzulässigen Er-weiterung, Art. 100 lit. c) EPÜ.
(1)
Ein Patent ist dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentansprüche begrenzt. Vielmehr dürfen alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres erschließen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 55 ff.).
(2)
Dies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Einspruchsverfahren tatsächlich für nichtig erklärt werden wird.
Die Beklagten begründen den Vorwurf der unzulässigen Erweiterung allein damit, Merkmal k) von Patentanspruch 1 sei in der Offenlegungsschrift nur in Kombination mit der parallelen Verschiebbarkeit des Gehäuses zum Lenker offenbart. Da dieses Merkmal in Patentanspruch 1 nicht enthalten sei, beruhe dieser auf einer unzulässigen Erweiterung.
Insoweit gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der Bohrungen am Schaltergehäuse und dem Merkmal der parallelen Verschiebbarkeit des Gehäuses um unterschiedliche Ausführungsvarianten der in der ursprünglichen Anmeldung geschilderten Erfindung handelt, die nicht zwingend miteinander kombiniert werden müssen. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass beide Merkmale Gegenstand gesonderter Unteransprüche der Offenlegungsschrift sind. Während Unteranspruch 8 vorsieht, dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei, voneinander beabstandeten Bohrungen aufweisen soll, ist die parallele Verschiebbarkeit erst Gegenstand von Unteranspruch 9. Der Fachmann erkennt somit, dass die Löcher derart angeordnet sein können, dass eine parallele Verschiebbarkeit ermöglicht wird. Zwingend ist dies jedoch nicht.
e)
Des Weiteren ist die technische Lehre des Klagepatents auch derart offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Art. 100 lit. b) EPÜ.
Eine patentierte Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 29).
Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Kern der Erfindung sollen Schalterge-häuse und Schelle gesondert ausgebildet sein. Zudem enthält Patentanspruch 1 die weitere Vorgabe, dass das Schaltergehäuse einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweisen soll, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen sollen. Dass es dem Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens gleichwohl nicht möglich sein soll, anhand dieser Vorgaben Schelle und Schaltergehäuse so zu konstruieren, dass die Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse befestigt werden kann, ist demgegenüber nicht erkennbar.
f)
Ohne Erfolg haben sich die Beklagten schließlich in der mündlichen Verhand-lung im Hinblick auf das den Gegenstand des Verfahrens 4a O 216/09 bildende EP 1 623 918 B1 auf eine Doppelpatentierung berufen, da beide Patente einen unterschiedlichen Schutzbereich haben, so dass es sich nicht – was Voraussetzung für das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Teilanmeldung wäre – um identische Patente handelt (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage, § 34 Rz. 26).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.
Der Gewährung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 den Beklagten noch innerhalb der Wochenfrist zuge-gangen ist und auch keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, der es rechtferti-gen würde, den Beklagten gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.