4a O 27/10 – Fahrradgangschalter (2) II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1602

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 27/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergehäuse, einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel und einen Freigabehebel, wobei der Spannhebel am Schaltergehäuse zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergehäuse mit einer an einem Lenker anbringbaren Schelle versehen ist,

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu benutzen und/oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schelle zum Schaltergehäuse gesondert ausge-bildet ist und gegenüber dem Schaltergehäuse parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse verschiebbar ausgebildet ist

und/oder

bei denen die Schelle zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet ist, und bei denen das Schaltergehäuse einen So-ckel mit mindestens zwei Bohrungen zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse aufweist, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 18.10.2008 die in Zif-fer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,

d) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.10.2008 begangenen Hand-lungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2005 021 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen einge-tragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der dem europäischen Patent 1 623 XXX B1 zugrunde liegenden Anmeldung abgezweigt, die am 03.XX.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2004 037 XXX vom 04.XX.2004 in deutscher Sprache erfolgte. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 18.XX.2008 veröffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 08.02.2010 hat die Beklagte zu 1) die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt, wobei über den Löschungsantrag bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Verstelleinrichtung für Triggerschalter“. Sein Schutzanspruch 6 lautet:

„Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergehäuse (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildet und gegenüber dem Schaltergehäuse (1) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringungspositionen am Schaltergehäuse (1) verschiebbar ausgebildet ist.“

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Schutzanspruch 8 ist wie folgt formuliert:

„Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfassend ein Schaltergehäuse (1), einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen des Getriebes, einen Spannhebel (2) und einen Freigabehebel (4), wobei der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung einzelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schelle (6) zum Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildet ist und dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) aufweist, wobei die Bohrungen (9) von einander eine parallel zum Lenker (8) verlaufenden Abstand (11) aufweisen.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters einen Schalter mit einem Schaltergehäuse, einer Schelle, einem Spann- und einem Freigabehebel. In Figur 2 ist die Anordnung der Schelle auf einem Sockel am Schaltergehäuse in einer Teilansicht zu sehen.
In Figur 6 ist die Schelle mit dem Schaltergehäuse am Lenker neben der Bremsbandage angeordnet. Figur 7 zeigt die Anordnung der Schelle mit dem Schaltergehäuse am Lenker zwischen einem Griffteil und einer Bremsbandage.
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt über ihre Tochtergesellschaft, die Be-klagte zu 2), durch die Beklagten zu 3) und 4) in der Bundesrepublik Deutsch-land unter der Bezeichnung A660 (B), A770 (C) und A810 (D) Fahrradgangschalter (im Folgenden angegriffene Ausführungsform I), die im Hinblick auf die hier interessierenden Merkmale im Wesentlichen gleich gestaltet sind. Nachfolgend ist beispielhaft der Schalter A770 eingeblendet:
Im Hinblick auf die Gestaltung der übrigen Schalter wird auf die Anlagen K 15 bis K 22 Bezug genommen. Die Befestigung der angegriffenen Ausführungs-form I am Fahrradlenker lässt sich aus den durch die Beklagten in der Klageer-widerung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Frage gestellt hat:
Zu den durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Fahrradgangschaltern gehört weiterhin das Modell A970 der Produktserie E (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II). Ein entsprechender Schalter ist nachfolgend eingeblendet:
Auch die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform II lässt sich aus den durch die Beklagten in der Klageerwiderung eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, welche die Klägerin nicht in Frage gestellt hat:
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, die angegriffene Ausführungsform II jedoch nur von der technischen Lehre von Schutzanspruch 6, Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Verletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bezüglich des Klagegebrauchsmusters erhobenen Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da die Schelle nicht wie von Schutzanspruch 6 gefordert gegenüber dem Schaltergehäuse parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse verschiebbar ausgebildet sei. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters müsse das Schaltergehäuse unterschiedliche Anbring-positionen aufweisen, zwischen denen die Schelle verschiebbar sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform I würden sich jedoch am Schaltergehäuse zwei Schraubgewinde befinden, an denen die Schelle mittels zweier Schrauben angebracht sei, wobei stets beide Schraubgewinde genutzt würden. Die Schraubgewinde würden daher keine unterschiedlichen Anbringpositionen für die Schelle zur Verfügung stellen. Die Anbringposition variiere daher allein danach, welche der beiden äußeren Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde. Ebenso weise auch die angegriffene Ausführungsform II nur eine Anbringposition am Schaltergehäuse auf, die Verstellmöglichkeit ergebe sich allein aus der länglichen Öffnung (Führung) an der Schelle. Dass es sich dabei um keine gebrauchsmustergemäße Lösung handeln könne, zeige bereits ein Vergleich mit der in der Klagegebrauchsmusterschrift als Stand der Technik gewürdigten JP-A-63-315390, aus der Schalter-vorrichtungen mit unterschiedlichen Anbringpositionen an der Schelle bekannt gewesen seien.
Darüber hinaus sei es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erforderlich, dass die Schelle parallel zum Lenker ver-schiebbar sei. Dies setze definitionsgemäß eine ununterbrochene, gleitende und lineare Bewegung voraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform I fänden sich jedoch eine Ausbuchtung („Nase“) zwischen den Schraubgewinden am Schaltergehäuse und entsprechende Einbuchtungen zwischen den Anbringpo-sitionen am Befestigungsarm der Schelle. Wegen der Nase und den Einbuchtungen sei es dem Nutzer, wenn er das Schaltergehäuse an der zweiten Anbringposition der Schelle befestigen wolle, nicht möglich, eine lineare Bewegung durchzuführen. Vielmehr könne er die Schelle nur durch eine Versetzung und damit gerade nicht durch eine Verschiebung relativ zum Schaltergehäuse in die zweite Position bringen.

Zudem fehle es auch an einer Verwirklichung der technischen Lehre von Schutzanspruch 8, da die an dem am Schaltergehäuse befindlichen Sockel angebrachten zwei Bohrungen nicht zur Befestigung der Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse dienen würden. Vielmehr würden bei der angegriffenen Ausführungsform stets beide Schraubgewinde genutzt. Die Schraubgewinde würden daher keine unter-schiedlichen Anbringpositionen für die Schelle zur Verfügung stellen. Die Anbringposition variiere allein danach, welche der beiden äußeren Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet werde.

Schließlich werde sich das Klagegebrauchsmuster im Gebrauchsmusterlö-schungsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters im Stand der Technik zumindest naheliegend, wenn nicht sogar neuheitsschädlich vorweggenommen werde und das Klagegebrauchsmuster im Übrigen auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Zudem sei Schutzanspruch 8 auch nicht hinreichend offenbart.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Schalter zur Betätigung eines Getrie-bes an einem Fahrrad.

Wie in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausgeführt wird, ist aus der EP 1 270 396 A2 ein Triggerschalter zur Betätigung einer Schaltung bekannt, der neben einem Bremshebel auf einem Lenker montiert ist, wobei die Bedie-nungshebel des Triggerschalters zu einem Griffteil am Lenker in einer allgemein günstigen ergonomischen Position stehen. An diesem Triggerschalter bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass dieser unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen der Hände der bedienenden Fahrer nicht ausreichend viele Verstellmöglichkeiten biete. Zudem lasse die Befestigung des Triggerschalters lediglich seine Verschiebung in Längsrichtung und seine Verdrehung um die Mittelachse des Lenkers zu. Schließlich würden die Positionen der drei Elemente, nämlich des Triggerschalters, des Bremshebels und des Griffteils, von vornherein festliegen.

Sodann geht das Klagegebrauchsmuster auf die DE-A-3405421 ein, aus der ein Schalter mit zwei Schalthebeln bekannt sei, die an einem Lagerbock schwenkbar gelagert seien. Der Lagerbock sei mit einer am Fahrradrahmen anbringbaren Schelle fest verschraubt. Die beiden Schalthebel seien jeweils mit einem Schaltseil verbunden, um einen Umwerfer einer vorderen bzw. hinteren Kettenschaltung wahlweise umschalten zu können. Reibungsscheiben würden den Schalthebel in der jeweils gewünschten Schwenkstellung halten.

Als weiteren Stand der Technik erwähnt das Klagegebrauchsmuster die JP-A-63-315390 (1988), aus der ein Schalter mit einem einzigen Schalthebel bekannt sei, der an einem Arm wahlweise in einer von drei möglichen Positionen befestigbar sei. Der Arm wiederum stehe an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebelträgers ab, der über eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt sei.
Anschließend beschäftigt sich das Klagegebrauchsmuster mit der JP-A-2-31993 (1990), aus welcher ein Schalter mit lediglich einem Hebel bekannt sei, der am Bremshebelträger auf der griffabgewandten Seite über einen Bolzen befestigt sei, der in eine Bohrung des Bremshebelträgers eingesteckt werde und innerhalb der Bohrung mittels einer Madenschraube in wahlweiser Position fixiert werden könne.

Schließlich setzt sich das Klagegebrauchsmuster mit der JP-U-134591 (1989) auseinander. Diese zeige einen Schalter mit nur einem Hebel mit einer Exzen-terverbindung zwischen Hebelträger und Hebel mit einer zur Lenker-Längs-richtung senkrechten Exzenterachse, die eine dementsprechende Positions-verlagerung der Hebelschwenkachse längs des Exzenterkreises zulasse.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausge-staltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ent-sprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen.

Dies geschieht nach Schutzanspruch 6 durch einen Schalter mit folgenden Merkmalen:

a) Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,

b) ein Schaltergehäuse (1)

c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,

d) einen Spannhebel (2) und

e) einen Freigabehebel (4), wobei

f) der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während

g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei

h) das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;

i) die Schelle (6) ist zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet und

j) gegenüber dem Schaltergehäuse (1) parallel zum Lenker (8) zwi-schen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) verschiebbar ausgebildet.

Gemäß Schutzanspruch 8 weist der Schalter folgende Merkmale auf:

a) Schalter zur Betätigung eines Getriebes an einem Fahrrad, umfas-send,

b) ein Schaltergehäuse (1)

c) einen Seilspeicher zum Aufwickeln eines Seiles zur Betätigung einzelner Gangstufen eines Getriebes,

d) einen Spannhebel (2) und

e) einen Freigabehebel (4), wobei

f) der Spannhebel (2) am Schaltergehäuse (1) zur Schaltung ein-zelner Gangstufen im Getriebe in einer Seilaufwickeldrehrichtung verdrehbar ist, während

g) in einer Seilfreigabedrehrichtung durch die Betätigung des Freigabehebels (4) jeweils mindestens eine Gangstufe schaltbar ist, wobei

h) das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) an-bringbaren Schelle versehen ist;

i) die Schelle (6) ist zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet und

j) das Schaltergehäuse (1) weist einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) an unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) auf, wobei

k) die Bohrungen (9) voneinander eine(n) parallel zum Lenker weisen-den Abstand (11) aufweisen.

II.
Nach dem Kern der Erfindung kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entscheidend darauf an, dass das Schaltergehäuse (1) mit einer an einem Lenker (8) anbringbaren Schelle (6) versehen ist, wobei Schelle (6) und Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildet und damit getrennte Bauteile sind (Merkmal i). Während nach Schutzanspruch 6 die Schelle (6) gegenüber dem Schaltergehäuse (1) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) verschiebbar ausgebildet sein soll (Schutzanspruch 6, Merkmal j)), enthält Schutzanspruch 8 hinsichtlich der Gestaltung der Schelle keine weiteren konstruktiven Vorgaben. Im Hinblick auf die Gestaltung des Schaltgehäuses entnimmt der Fachmann den Merkmalen j) und k) von Schutzanspruch 8 demgegenüber die weitere Anweisung, dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, wobei die Bohrungen (9) voneinander einen parallel zum Len-ker weisenden Abstand (11) aufweisen.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut von Schutzanspruch 6 nicht die zwingende Vorgabe zu entnehmen, dass am Schaltergehäuse mehrere Befestigungsvorrichtungen zur Befestigung der Schelle vorhanden sein müssen, von denen jeweils nur eine oder einige verwendet werden. Vielmehr kommt es nach dem Wortlaut des Schutzanspruchs nur darauf an, dass die Schelle (6) gegenüber dem Schaltergehäuse (1) parallel zum Lenker (8) verschiebbar angeordnet ist, wobei die Verschiebung zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) erfolgen soll. Entscheidend ist somit, dass Schelle (6) und Schaltergehäuse (1) relativ zueinander verschiebbar sind, so dass die Schelle bezogen auf das Schaltergehäuse in unterschiedlichen Positionen am Schaltergehäuse befestigt werden kann. Konkrete Vorgaben, wie die verschiedenen Anbringpositionen am Schaltergehäuse gestaltet sein sollen, entnimmt der Fachmann Schutzanspruch 6 demgegenüber nicht.

Dass es nach der technischen Lehre maßgeblich darauf ankommt, dass die Schelle räumlich gesehen am Schaltergehäuse unterschiedliche Positionen einnehmen kann, bestätigt dem Fachmann die Beschreibung des Klagege-brauchsmusters, nach der durch eine patentgemäße Gestaltung des Schalters eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils ermöglicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergehäuse soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergehäuses – anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] – [0005]) – entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bedürfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0017]).
Um diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1) verschiedene Stellungen zueinander einnehmen können. Darauf, wie die konkrete Befestigung zwischen Schelle (6) und Schaltergehäuse (1) ausgestaltet ist, ob insbesondere mehrere Befestigungslöcher an der Schelle oder dem Schaltergehäuse vorgesehen sind, kommt es demgegenüber nicht an. Die Aufgabe, einen Schalter am Lenker zum Schalten von Gangstufen in einem Fahrradgetriebe zu schaffen, der einen Spannhebel und einen Freigabehebel aufweist, die sich ungeachtet der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage entsprechend den individuellen Anforderungen der Fahrer ergonomisch optimal bedienen lassen, wird unabhängig davon gelöst, ob am Schaltergehäuse (1) oder der Schelle (6) mehrere Befestigungs-möglichkeiten gegeben sind, von denen jeweils nicht alle zum Einsatz kommen (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0010]). Entscheidend ist vielmehr, dass, ausgehend vom Schaltergehäuse als Bezugspunkt, räumlich mehrere Anbringpositionen der Schelle möglich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine möglichst große Variabilität zu gewährleisten.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Kla-gegebrauchsmusters aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei möglichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Das Klagegebrauchsmuster kritisiert die Befestigung an einem, drei mögliche Positionen aufweisenden Arm nicht. Un-abhängig davon, dass die JP-A-63-315390 einen Schalter mit nur einem Schalthebel offenbart, grenzt sich das Klagegebrauchsmuster von der dort of-fenbarten Lösung bereits dadurch ab, dass mit Hilfe der Erfindung unabhängig von der konstruktiven Ausgestaltung des Lenkers mit einem Bremshebel und dessen Bremsbandage ein ergonomisch optimal bedienbarer Schalter bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0010]). Dies ist bei der in der JP-A-63-315390 offenbarten technischen Lehre jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil dort der Arm an der vom Griffteil des Lenkers abgewandten Seite eines Bremshebelträgers absteht, welcher am Lenker über eine Schelle, die Bremsbandage, befestigt ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]).

2.
Soweit Merkmal j) von Schutzanspruch 6 darüber hinaus fordert, dass die Schelle (6) gegenüber dem Schaltergehäuse (1) parallel zum Lenker ver-schiebbar ausgebildet sein soll, setzt dies unter Berücksichtigung der gebote-nen funktionsorientierten Auslegung anders als die Beklagten meinen nicht zwingend eine ununterbrochene, gleitende, lineare Bewegung voraus.

Wie der Fachmann der Gebrauchsmusterbeschreibung entnimmt, soll durch die parallele Verschiebbarkeit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergehäuses entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Dafür ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die Verschiebung im Wege einer ununterbrochenen, gleitenden, linearen Bewegung erfolgt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass die Schelle parallel zum Lenker gegenüber dem Schaltergehäuse unterschiedliche Positionen einnehmen kann. Ob dies demgegenüber dadurch erfolgt, dass die Schelle (6) gegenüber dem Schaltergehäuse (1) im Sinne einer ununterbrochenen, durchgehenden, gleitenden Bewegung parallel verschoben wird, oder dadurch, dass die Schelle (6) parallel versetzt wird, ist für die Verwirklichung der durch Patentanspruch 6 beanspruchten technischen Lehre ohne Bedeutung. Entsprechend sieht auch erst Unteranspruch 8 eine parallele Längsführung vor, auf der die Schelle verschoben werden kann.
3.
Soweit Merkmal j) von Schutzanspruch 8 verlangt, dass die zwei Bohrungen (9) zur Befestigung der Schelle (6) in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse dienen sollen, handelt es sich dabei lediglich um eine Zweckangabe. Derartige Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Schutzanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage = Fortführung von BGHZ 112, 140 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).
Wie bereits im Zusammenhang mit Schutzanspruch 6 ausgeführt wurde, ist mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters der technische Vorteil verbunden, dass die Schelle räumlich gesehen am Schaltergehäuse unter-schiedliche Positionen einnehmen kann, so dass eine individuelle Einstellbarkeit des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils ermöglicht werden soll. Durch die variable Befestigung einer Schelle am Schaltergehäuse soll somit erreicht werden, dass die Schelle des Schaltergehäuses – anders als im Stand der Technik (vgl. Abschnitte [0002] – [0005]) – entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels montiert werden kann (vgl. An-lage K 8, Abschnitt [0008]). Dadurch kann der Schalter individuell an die Bedürfnisse der einzelnen Fahrer angepasst werden (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0017]).

Um diesen Vorteil zu erreichen, ist es wichtig, dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1) relativ zueinander beweglich sind, so dass die Schelle (6) und das Schaltergehäuse (1), parallel zum Lenker, verschiedene Stellungen zueinander einnehmen können. Entsprechend sieht Schutzanspruch 8 die Anbringung eines zwei parallel zum Lenker angeordnete Löcher aufweisenden Sockels vor (vgl. auch Anlage K 8, Abschnitt [0009]). Da Schutzanspruch 8 jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Schelle macht, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass unter Einbeziehung der zwei parallel zum Lenker angeordneten Löcher des Sockels des Schaltergehäuses, ausgehend vom Schaltergehäuse als Bezugspunkt, räumlich mehrere Anbringpositionen der Schelle möglich sind, um bei der Anbringung der Schaltervorrichtung am Lenker eine möglichst große Variabilität zu gewährleisten. Ob dies demgegenüber dadurch geschieht, dass jeweils nur eines der Löcher Verwendung findet oder dadurch, dass die Schelle ebenfalls mehrere Löcher aufweist, ist für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung. Soweit sich in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters demgegenüber findet, die beiden Bohrungen (9) würden einen Abstand (11) voneinander aufweisen, der es ermöglicht, die Schelle (6) wahlweise an der einen oder an der um diesen Abstand (11) versetzten Bohrung anzuordnen (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0023] a. E.), handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf.
Auch dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters aus der JP-A-63-315390 ein Schalter bekannt ist, der an einem Arm wahlweise in einer von drei möglichen Positionen befestigbar ist (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Schutzanspruch 6 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
III.
Die durch die Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmus-ters erhobenen Einwände vermögen keine Zweifel an der Schutzfähigkeit der Ansprüche 6 und 8 zu begründen.

1.
Ohne Erfolg rügen die Beklagten im Verletzungsverfahren die fehlende Neuheit der durch die Schutzansprüche 6 und 8 beanspruchten Erfindung, § 3 GebrMG.

Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist in keiner der durch sie herangezoge-nen Entgegenhaltungen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vollständig offenbart. Soweit die Beklagten demgegenüber geltend machen, der Fachmann lese die jeweils fehlenden Merkmale automatisch mit, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit.

Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was in den Schutzansprüchen und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Schutzanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, das heißt derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin = Fortführung von BGHZ 128, 270 = GRUR, 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung).

Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund die jeweils fehlenden Merkmale mitliest, da diese für die Ausführung der unter Schutz gestellten technischen Lehre selbstverständlich sind, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersicht-lich. Vielmehr zeigt bereits die Beklagte zu 1) dadurch, dass sie sich im Ge-brauchsmusterlöschungsverfahren ausschließlich auf das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit, nicht aber auf die fehlende Neuheit beruft, dass sie selbst nicht von einer fehlenden Neuheit der Erfindung ausgeht.

2.
Die technische Lehre der Schutzansprüche 6 und 8 wird in dem von den Be-klagten entgegengehaltenen Stand der Technik auch nicht naheliegend offenbart, § 4 GebrMG.

Die Beklagten gehen im Rahmen der Begründung des Fehlens eines erfinderischen Schrittes von der DE 102 24 196 (D1) aus, die ein Schaltergehäuse offenbart, das vorzugsweise eine Lenkerbefestigung aufweist, so dass das Schaltergehäuse mittels einer Lenkerbefestigung in Form einer Lenkerklemme und einer Klemmschraube am Lenker fixiert wird (vgl. D 1, Sp. 4, Z. 44 – 50 und Sp. 6, Z. 45 – 50). Damit sind – worauf die Beklagten zurecht hinweisen – in der Entgegenhaltung zumindest die Merkmale i) und j) von Schutzanspruch 6 bzw. die Merkmale j) und k) von Schutzanspruch 8 nicht offenbart.

Soweit die Beklagten sodann zur Begründung des Naheliegens auf die Entgegenhaltungen D 5 (JE-63-315390) und D 7 (JP-2-31993) abstellen, gilt es zunächst auch im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Entgegenhaltungen um bereits durch das Europäische Patentamt im parallelen Patenterteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik handelt. Zudem hat die Klägerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 4 (Händlerkatalog Systemkomponenten für die Freizeiterholung) die offenkundige Verbreitung des Katalogs bestritten, wobei die Beklagten Beweis nur durch Zeugenvernehmung angeboten haben.

Überdies ist auch nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die einen Triggerschalter offenbarende D 1, bei dem das Schaltergehäuse mit einer Lenkerbefestigung verbunden ist, mit den Entgegenhaltungen D 4 – D 8 zu kombinieren, welche jeweils keine aus Spann- und Löshebel bestehenden Triggerschalter, sondern Schaltvorrichtungen mit nur einem Schalthebel aufweisen. Insoweit gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Konstruktionen jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ergonomie stellen.

Darüber hinaus offenbaren die Entgegenhaltungen D 4 bis D 7 auch nicht Merkmal h), wonach das Schaltergehäuse mit einer an einem Lenker anbring-baren Schelle versehen ist. Während es bei der in der D 7 offenbarten Lösung, bei welcher der Schalthebel mittels eines Achs-Stiftes befestigt wird, bereits an einer Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters fehlt, ist das Schalterge-häuse nach der in den Entgegenhaltungen D 4 – D 6 offenbarten Lehre jeweils am Bremshebelträger befestigt. Damit ist das Schaltergehäuse gerade nicht wie von Merkmal h) gefordert mit einer an einen Lenker anbringbaren Schelle versehen. Dass die Befestigung des Bremshebelträgers über eine Schelle am Lenker kein Versehen des Schaltergehäuses mit einer Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstellt, erkennt der Fachmann aus der Gebrauchsmusterbeschreibung. Danach ist mit der durch durch die Schutzansprüche 6 und 8 beanspruchten Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik der Vorteil verbunden, das die Position des Spannhebels und des Freigabehebels relativ zu der Lage des Griffteils individuell einstellbar ist, wobei die Schelle des Schaltergehäuses entweder direkt neben dem Griffteil oder erst im Anschluss an die Bremsbandage des Handbremshebels angebracht werden kann (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0008]). Dieser erfindungsgemäße Vorteil ist jedoch dann nicht zu erzielen, wenn – wie bei der in den Entgegenhaltungen offenbarten technischen Lehre – das Schalthebelgehäuse mit dem Bremshebelträger verbunden ist.

Soweit die Beklagten schließlich auf die D 8 (JP 1-1334591) abstellen, steht auch diese Entgegenhaltung einem erfinderischen Schritt nicht entgegen. Zwar findet der Fachmann dort in Bezug auf das in den Figuren 7 bis 9 dargestellte Ausführungsbeispiel, dass das Befestigungselement (26) die Lenkstange (1) umgreift und an dieser befestigt ist. Dabei weist das umgreifende Befestigungselement (26) auf der Innenseite, das heißt auf der Seite der Schalthebeleinheit (5), eine Bohrung (26) mit großem Durchmesser auf, in die das Auge (8) des (Schalthebel-) Trägers (6) hinein- und herausschiebbar eingesetzt ist, so dass der Abstand der Schalthebeleinheit (5) zu dem Bremshebel (2) beliebig eingestellt werden kann (vgl. Anlage HL 8a, S. 7, Mitte und insbesondere Figur 9). Jedoch handelt es sich bei dem Befestigungsteil (26) nicht um eine Schelle im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern vielmehr um die Befestigung des Bremshebels. Dass die Befestigung des Bremshebels nicht zugleich die dem Schaltergehäuse zugeordnete Schelle sein kann, erkennt der Fachmann jedoch – wie bereits ausgeführt – aus der Abgrenzung des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik, wo sich der Befestigungsarm an einem mit einer Schelle am Lenker befestigten Bremshebelträger befand (vgl. Anlage K 8, Abschnitt [0004]). Von derartigen Lösungen, bei denen die räumliche Anordnung von Bremshebelträger und Schalthebel derart vorgegeben ist, dass sich das Schaltergehäuse zwingend auf einer bestimmten Seite des Bremshebels befindet, möchte sich jedoch das Klagegebrauchsmuster gerade abgrenzen, indem durch die variable Befestigung der Schelle am Schaltergehäuse das Schaltergehäuse entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker montiert werden kann oder erst im Anschluss an eine Bremsbandage des Handbremshebels (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0008] und Fig. 6 und 7). Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn, wie in Figur 9 der Entgegenhaltung gezeigt, das Befestigungselement (26) zugleich Teil des Bremshebels ist. Würde man demgegenüber das Auge (8) als Schelle ansehen, so fehlt es bereits an einer gesonderten Ausbildung von Schelle und Schaltergehäuse.

Auch die von den Beklagten darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung zur Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit herangezogenen Figuren 1 und 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie der Fachmann der Beschreibung der Entgegenhaltung entnimmt, zeigen die Figuren 1 – 6 ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung, welches von dem in den Figu-ren 7 – 9 dargestellten, zweiten Ausführungsbeispiel zu unterscheiden ist. In Bezug auf das erste Ausführungsbeispiel findet der Fachmann in der Beschreibung der Entgegenhaltung, dass der (Schalthebel-) Träger (6) mit dem Auge (8) versehen ist, das um die Lenkstange (1) in Axialrichtung verschiebbar und um deren Achse drehbar aufgesteckt und befestigt ist. Wie der Fachmann der Entgegenhaltung in Bezug auf das dort offenbarte erste Ausführungsbeispiel jedoch weiter entnimmt, ist das Auge mittels des zylindrischen Befestigungselementes (9) fixiert (vgl. Anlage HL 8a, S. 4 unten – S. 5 oben und insbesondere Figur 1). Eine verschiebbare Ausgestaltung der Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen ist somit nach diesem Ausführungsbeispiel nicht vorgesehen. Soweit die Entgegenhaltung davon spricht, dass der (Schalthebel-) Träger (6) auch nach diesem Aus-führungsbeispiel in Axialrichtung der Lenkstange (1) verschiebbar und um de-ren Achse drehbar sein soll (vgl. Anlage HL 8a, S. 7 oben), erkennt der Fach-mann sowohl aus den zugehörigen Figuren, als auch aus der vorangegangenen Offenbarung der Fixierung des Auges (8) mittels des zylindrischen Befestigungselementes (9) (vgl. Anlage HL 8a, S. 5 oben), dass nicht das Auge (8) relativ zu dem zylindrischen Befestigungselement (9), sondern der (Schalthebel-) Träger (6) zusammen mit dem zylindrischen Befestigungselement (9) verschoben werden soll.
Welchen Anlass der Fachmann schließlich haben sollte, die in der Entgegen-haltung offenbarten Ausführungsbeispiele zu kombinieren, ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine typische rückschauende Betrachtung. Beide Ausführungsbeispiele zeigen in sich abgeschlossene Lösungen. Während das Auge (8) im ersten Ausführungsbeispiel an einem Befestigungselement (9) fixiert wird, handelt es sich bei dem Befestigungselement (26) nach dem zweiten Ausführungsbeispiel um einen Teil des Bremshebels, so dass dort keine, dem Schaltergehäuse zugeordnete Schelle vorhanden ist.
3.
Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen die Schutzansprüche 6 und 8 des Klagegebrauchsmusters auch nicht auf einer unzulässigen Erweiterung,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.
(1)
Ein Gebrauchsmuster ist dann unzulässig erweitert, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Gebrauchsmus-ters, der durch die Schutzansprüche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Anmeldung ist dem-nach nicht durch den Inhalt der Schutzansprüche begrenzt. Vielmehr dürfen alle Gegenstände, die sich einem Fachmann aus der ursprünglichen Anmeldung ohne Weiteres erschließen, zum Gegenstand eines Gebrauchsmusters gemacht werden (vgl. zum Patent: Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21 Rz. 55 ff.).
(2)
Dies vorausgeschickt beruht Schutzanspruch 6 des Klagegebrauchsmusters nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten zunächst ein, in der Offenlegungsschrift des Klagegebrauchsmusters (Anlage HL 6) sei Merkmal j) nicht offenbart, es fehle somit an einer Offenbarung, dass die Schelle (6) gegenüber dem Schaltergehäuse parallel zum Lenker zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse verschiebbar ausgebildet sein soll. Wie der Fachmann zunächst Anspruch 7 der Offenlegungsschrift entnimmt, soll das Schaltergehäuse (1) eine Schelle aufweisen, deren Position am Schaltergehäuse (1) veränderbar ist. Daraus erkennt der Fachmann, dass die Schelle zum Schaltergehäuse gesondert ausgebildet und dass die Position der Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse veränderbar sein muss. Da, wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters im Einzelnen dargestellt wurde, auch nach der technischen Lehre des Klagegebrauchs-musters der Begriff der parallelen Verschiebbarkeit nicht zwingend eine ununterbrochene, gleitende, lineare Bewegung voraussetzt, ist damit auch eine Verschiebbarkeit der Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse offenbart.
Außerdem entnimmt der Fachmann Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift, dass die Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse verstellbar sein soll, wobei das Schaltergehäuse gegenüber einem Griffteil parallel zum Lenker verschieb-bar angeordnet sein muss. Dem Fachmann ist somit klar, dass einerseits die Schelle, mit deren Hilfe das Schaltergehäuse am Lenker befestigt wird, in sei-ner Position verschiebbar gegenüber dem Schaltergehäuse angeordnet sein soll und dass dieses Schaltergehäuse wiederum parallel zum Lenker ver-schiebbar sein muss. Da Schutzanspruch 6 – wie bereits dargestellt – keine konstruktiven Vorgaben enthält, wie die verschiedenen Anbringpositionen der Schelle am Schaltergehäuse verwirklicht werden sollen, ist damit zugleich of-fenbart, die Schelle gegenüber dem Schaltergehäuse parallel zum Lenker zwi-schen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse verschiebbar auszubilden. Soweit die Beklagten demgegenüber in ihrer Duplik versuchen darzustellen, dass es auch Möglichkeiten der Verschiebung des Schaltergehäuses parallel zum Lenker gibt, die nicht gleichzeitig eine parallele Verschiebung der Schelle nach sich ziehen, übersehen sie, dass in Abschnitt [0012] weiter offenbart ist, dass das Schaltergehäuse darüber hinaus entweder direkt neben dem Griffteil am Lenker oder erst im Anschluss an die Bremsbandage angebracht werden soll, was auch eine parallele Verschiebung der Schelle zum Lenker voraussetzt.

Schließlich trägt auch der Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe in den Ab-schnitten [0004] und [0005] der Offenlegungsschrift (= Abschnitte [0007] und [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift) jeweils den Zusatz „bevorzugt“ ein-gefügt, in Bezug auf den hier allein streitgegenständlichen Schutzanspruch 6 den Vorwurf der unzulässigen Erweiterung nicht. Die Ergänzung in Abschnitt [0004] (= Sp. 1, Z. 54) der Offenlegungsschrift betrifft den hier nicht streitgegenständlichen Schutzanspruch 1. Zwar gilt dies für die zweite Ergänzung in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 f.) nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau von Patentanspruch 7 der Offenlegungsschrift mit Unteranspruch 8, dass es sich bei der betroffenen Gestaltung um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt. Die Hinzufügung des Zusatzes „bevorzugt“ war somit lediglich deklaratorisch.

(3)
Überdies beruht auch Schutzanspruch 8 nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.
Die Beklagten begründen den Vorwurf der unzulässigen Erweiterung damit, der parallel zum Lenker verlaufende Abstand der Bohrungen im Sockel des Schaltergehäuses (Merkmal k)) sei in der ursprünglichen Stammanmeldung nicht offenbart.

Jedoch findet der Fachmann in Abschnitt [0005] (= Sp. 2, Z. 16 – 20) der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass das Schaltergehäuse einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweist, die voneinander einen Abstand haben sollen (vgl. auch Unteranspruch 8), der es erlaubt, das Schaltergehäuse ge-genüber der Schelle parallel zum Lenker in mindestens einer Stufe zu verset-zen. Zudem findet sich in Abschnitt [0012] der Offenlegungsschrift der weitere Hinweis, dass das Schaltergehäuse parallel zum Griffteil (27) verschiebbar an-geordnet sein soll, wobei ein Sockel (7) eine Längsführung (26) mit mindestens zwei Bohrungen (9) aufweisen soll, in die eine Schraube (10) zur Befestigung der Schelle (6) eingedreht wird (vgl. Anlage HL 6, Sp. 4, Z. 20 – 24 und 29 – 35). Daraus erkennt der Fachmann, dass der Abstand (11) seinerseits parallel zum Lenker verlaufen muss.
Soweit die Beklagten demgegenüber versuchen, eine unzulässige Er-weiterung damit zu begründen, Merkmal k) von Schutzanspruch 8 sei in der Offenlegungsschrift nur in Kombination mit der parallelen Verschiebbarkeit des Gehäuses zum Lenker offenbart, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der Bohrungen am Schaltergehäuse und dem Merkmal der parallelen Verschiebbarkeit des Gehäuses um unterschiedliche Ausführungsvarianten der in der ursprünglichen Anmeldung geschilderten Erfindung handelt, die nicht zwingend miteinander kombiniert werden mussten. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass beide Merkmale Gegenstand gesonderter Unteransprüche waren. Während Unteranspruch 8 vorsieht, dass das Schaltergehäuse (1) einen Sockel (7) mit mindestens zwei voneinander beabstandeten Bohrungen versehen sein soll, ist die parallele Verschiebbarkeit erst Gegenstand von Unteranspruch 9. Der Fachmann erkennt somit, dass die Löcher derart angeordnet sein können, dass eine parallele Verschiebbarkeit ermöglicht wird. Zwingend ist dies jedoch nicht.

4.
Schließlich ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auch derart offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 4 GebrMG.

Eine Erfindung ist nur dann unzureichend offenbart, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Gebrauchsmusterschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, § 21 Rz. 29).

Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Kern der Erfindung sollen Schalterge-häuse und Schelle gesondert ausgebildet sein. Zudem enthält Schutzanspruch 8 die weitere Vorgabe, dass das Schaltergehäuse einen Sockel mit mindestens zwei Bohrungen aufweisen soll, wobei die Bohrungen voneinander einen parallel zum Lenker verlaufenden Abstand aufweisen sollen. Dass es dem Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens gleichwohl nicht möglich sein soll, anhand dieser Vorgaben Schelle und Schaltergehäuse so zu konstruieren, dass die Schelle in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse befestigt werden kann, ist demgegenüber nicht erkennbar.

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, die angegriffene Aus-führungsform II jedoch nur von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 6, Gebrauch.

1.
Zurecht haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis h) von Schutzanspruch 6 nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei den angegriffenen Ausführungsformen auch die Merkmale i) und j) von Schutzan-spruch 6 wortsinngemäß verwirklicht.

a)
Zunächst führt es aus dem Schutzbereich von Schutzanspruch 6 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden äußeren Bohrungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Ebenso steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform II eine Verstellmöglichkeit allein aus der länglichen Führung an der Schelle ergibt. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgeführt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass die gegenüber dem Schaltergehäuse (1) gesondert ausgebildete Schelle (6) parallel zum Lenker (8) zwischen unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) verschiebbar ausgebildet ist, ohne dass Schutzanspruch 6 konkrete konstruktive Vorgaben zu entnehmen sind, wie die unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse (1) ausgestaltet sein sollen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b)
Zudem steht es der Verwirklichung der technischen Lehre von Schutz-anspruch 6 des Klagegebrauchsmusters auch nicht entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform I zwischen den beiden Schraubgewinden am Schaltergehäuse eine Ausbuchtung („Nase“) und entsprechende Einbuchtungen zwischen den Anbringpositionen am Befestigungsarm der Schelle befinden. Wie bereits dargestellt wurde, ist unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine ununterbrochene, gleitende und lineare Bewegung notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Schelle parallel zum Lenker gegenüber dem Schaltergehäuse unterschiedliche Positionen einnehmen kann, wofür auch eine Versetzung der Schelle genügt.
c)
Der durch die Beklagten vorsorglich erhobene Formstein-Einwand kann keinen Erfolg haben, da die Klägerin lediglich eine wortsinngemäße, nicht aber eine äquivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend macht (vgl. BGH GRUR 1999, 914 – Kontaktfederblock; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 44).
2.
Des Weiteren haben die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale a) bis i) sowie k) von Schutzanspruch 8 durch die angegriffene Ausführungsform I nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus ist bei der angegriffenen Ausführungsform I auch Merkmal j) wortsinngemäß verwirklicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich von Schutzanspruch 8 nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I die Anbringposition allein danach variiert, welche der beiden äußeren Boh-rungen neben der (stets besetzten) mittleren Bohrung an der Schelle verwendet wird. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters ausgeführt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters allein darauf an, dass die Schelle an dem zwei, parallel zum Lenker angeordneten Bohrungen aufweisenden Sockel in unterschiedlichen Anbringpositionen am Schaltergehäuse angeordnet werden kann, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Über die Verwendung der beiden Löcher hinaus enthält Schutzanspruch 8 demgegenüber keine Vorgaben, wie die un-terschiedlichen Anbringpositionen verwirklicht werden sollen. Insbesondere wird die technische Gestaltung der Schelle in Schutzanspruch 8 nicht näher definiert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
V.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt sind (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsfor-men in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagege-brauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlas-sung verpflichtet sind (§ 24 Abs. 1 GebrMG).
2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.
Auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Der Gewährung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 den Beklagten noch innerhalb der Wochenfrist zuge-gangen ist und auch keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, der es rechtfertigen würde, den Beklagten gleichwohl eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.