Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 5. Mai 2011, Az. 4a O 174/10
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
1. systematisch und unter Benennung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die A B GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des AG Coesfeld unter HRA XXXX, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, die
a. die Merkmale
„Gurtwickler für eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Gehäuse, mit einer im Gehäuse befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einführen des Gurtbands o. dgl. in das Gehäuse, wobei das Gehäuse eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine Rückseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel für das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Gehäuse sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefläche eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierfür Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist“,
des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 20 2007 006 XXX geführten Gebrauchsmusters erfüllen;
b. die Merkmale
„Gurtwickler für eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Gehäuse, mit einer im Gehäuse befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einführen des Gurtbands o. dgl. in das Gehäuse, wobei das Gehäuse eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine Rückseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel für das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Gehäuse sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefläche eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierfür Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist“,
des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 20 2007 009 XXX geführten Gebrauchsmusters erfüllen;
c. die Merkmale
„Gurtwickler für eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Gehäuse, mit einer im Gehäuse befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einführen des Gurtbands o. dgl. in das Gehäuse, wobei das Gehäuse eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine Rückseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel für das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Gehäuse sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefläche eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierfür Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist“,
des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 10 2007 061 XXX geführten Patentes erfüllen;
d. die Merkmale
„Gurtwickler für eine Verdunklungsvorrichtung wie einen Rollladen o. dgl., mit einem Gehäuse, mit einer im Gehäuse befindlichen AntriebsaGnung zum motorischen Aufwickeln eines Gurtbands o. dgl. und mit einem Gurtbandeinlauf zum Einführen des Gurtbands o. dgl. in das Gehäuse, wobei das Gehäuse eine im Wesentlichen flache Formgebung aufweist und zwei Flachseiten, eine Oberseite, eine Unterseite, eine Stirnseite und eine Rückseite aufweist, wobei die AntriebsaGnung einen Antriebsmotor, ein dem Antriebsmotor nachgeschaltetes Getriebe und eine dem Getriebe nachgeschaltete Haspel für das Gurtband o. dgl. aufweist, wobei eine BefestigungsaGnung zur Befestigung des Gurtwicklers im montierten Zustand vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Gurtwickler bei gleichem Gehäuse sowohl in Unterputz-Montage in einer Mauerwerksausnehmung eines Mauerwerks-abschnittes als auch in Aufputz-Montage auf einer Montagefläche eines Mauerwerksabschnittes mon-tierbar ist und dass die BefestigungsaGnung hierfür Unterputzbefestigungsmittel und Aufputzbefes-tigungsmittel aufweist“,
des beim Europäischen Patentamt unter dem Akten-zeichen EP 1 985 XXX geführten Patentes erfüllen;
2. systematisch und unter Benennung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die die E HausauF GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Dresden unter HRB XXXXX, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit Produkten erzielt hat, die unter Nutzung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. – d. genannten Rechte hergestellt oder vertrieben werden;
3. Auskunft zu erteilen, welchen Unternehmen die Beklagte die Verwertung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. – d. genannten Rechte überlassen hat, in welcher Weise die Verwertung der unter vorstehender Ziffer I. 1. a. – d. ge-nannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte und wel-che Umsätze diese Unternehmen mit dieser Verwertung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 erzielt haben.
II. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger systematisch und unter Nen-nung der einzelnen Produkte Auskunft zu erteilen über die Um-sätze, die die Beklagte im Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten erzielt hat, die die unter Ziffer I. 1. a. – d. genannten Merkmale aufweisen
sowie insoweit, als der Kläger unter Ziffern 1. b. und c. der Anträge beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, „insbesondere über die Umsätze, die mit dem Produkt erzielt werden, das die E HausauF GmbH für die A B GmbH & Co. KG herstellt, die es unter der Bezeichnung ‚Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1‘ vertreibt“ Auskunft zu erteilen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum Ende des Jahres 2007 allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die A Holding GmbH ist, ist alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Handelsregisternummer XXXXX eingetragenen E F GmbH. Die Anteile der A Holding GmbH werden zu 10 Prozent vom Kläger und zu 90 Prozent von der G Holding Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH gehalten.
Am 30.08.2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt:
„[…] Die Anmeldung als Gebrauchsmuster unter dem Kennwort ‚Univer-salgerät‘ erfolgte laut Schreiben der Patentanwälte vom 25.4.2007 an diesem Tag per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt für die H Beteiligungen GmbH, I, mit Nennung von Herrn A als Erfinder. Die Gebrauchsmusteranmeldung wird unter der Nummer 20 207 XXX4 geführt.
Aktuell wurden die Anmeldeunterlagen erweitert. Die Erweiterung wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung per Telefax dem Patentamt eingereicht.
Angebot und Annahme der vorgenannten Erfindung einschließlich der Erweiterung werden hiermit schriftlich bestätigt. Alle mit der Erfindung entstandenen und entstehenden Kosten hat die H Beteiligungen GmbH, I, zu tragen.
Herr Wilhelm A erhält für die Eigentumsübertragung des Ge-brauchsmusters 20 2007 XXX4 einschließlich der dem Patentamt gemeldeten Erweiterung
3 % vom Umsatz, den die A B GmbH & Co. KG, I, mit den Produkten erzielt, die unter Nutzung des Gebrauchsmusters hergestellt und vertrieben werden. Überlässt die H Beteiligungen GmbH die Verwertung des Gebrauchsmusters einem anderen Unternehmen, so gilt deren entsprechender Umsatz als Basis für die Verfügung an Herrn A. Die Vergütung ist fällig bis zum 28. Februar eines Jahres für das ablaufende Kalenderjahr. Bei Tod von Herrn A gehen seine Rechte auf seine Ehefrau Brigitte über.
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 10 der Gesellschaftervereinba-rung vom 8.4.2003, UR Nr. XXX/2003, Notar J, Hamburg, anzuwenden. […]“
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem vorstehend genannten Gebrauchsmuster um das Gebrauchsmuster DE 20 2007 006 XXX handelt, das am 25.04.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt erstmals angemeldet wurde. Eine Erweiterung der Anmeldung ging am 29.06.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und trägt dort das Aktenzeichen DE 20 2007 009 XXX. Bei Vornahme der Erweiterung wurde die Priorität der DE 20 2007 006 XXX in Anspruch genommen. Am 19.12.2007 erfolgte eine weitere Patentanmeldung, die am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen DE 10 2007 061 XXX A1 offengelegt wurde und die die Priorität der DE 20 2007 006 XXX sowie der DE 20 2007 009 XXX in Anspruch nimmt. Am 25.04.2008 wurde schließlich ein europäisches Patent angemeldet, das am 18.02.2009 unter dem Aktenzeichen EP 1 985 XXX A3 offengelegt wurde und welches die Priorität der DE 20 2007 006 XXX U, der DE 20 2007 009 XXX U und der DE 10 2007 061 XXX in Anspruch nimmt.
§ 10 der Gesellschaftervereinbarung vom 08.04.2003, auf welche die Vereinbarung vom 30.08.2007 Bezug nimmt, ist wie folgt gefasst:
„10.1. Gewerbliche Schutzrechte der Verkäufer, die nach dem Stichtag entstehen oder angemeldet werden und die in den Tätigkeitsbe-reich der Gesellschaft fallen oder vernünftigerweise im Geschäftsbereich der Gesellschaften genutzt werden können, […] werden von den Verkäufern zunächst der Käuferin zu 1 zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung (ggf. einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung) angeboten. […] Die Käuferin zu 1 kann innerhalb von sechs (6) Monaten nach Zugang des Angebots der Verkäufer das Angebot annehmen. Die fristgemäße Annahme erfolgt durch die Absendung einer schriftlichen Annahmeerklärung an den entsprechenden Verkäufer innerhalb der Sechs-Monats-Frist.
10.2. Im Falle der Annahme gelten 3 % der durch die angebotenen Schutzrechte mit Neuprodukten (d. h. bisher nicht bestehenden Produkten) erzielten Nettoumsätze als Nutzungsentgelt vereinbart; im Falle bloßer Fortentwicklung oder Verbesserung von bestehenden Produkten oder bestehenden Schutzrechten der A KG oder der Käuferin zu 1 besteht ein solcher Entgeltanspruch jedoch nicht.
Zu den Nettoumsätzen gehören auch Umsätze, die aus einer Li-zenzierung des entsprechenden Schutzrechtes durch die Käuferin zu 1 an Dritte erzielt werden. Sollte die Gegenleistung des Dritten unterhalb einer marktüblichen Lizenzgebühr liegen, wird für die Bestimmung des Nutzungsentgeltes von der marktüblichen Vergütung ausgegangen. Entsprechendes gilt für eine unentgeltliche Weitergabe des Schutzrechtes. Bei einer Lizenzierung der entsprechenden Schutzrechte an die A KG ist das Nutzungsentgelt auf der Grundlage der Nettoumsätze der A KG mit dem Neuprodukt bzw. den Neuprodukten zu bestimmen.
Gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vereinbaren die Par-teien einvernehmlich unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Marktlage, der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften sowie der Marktentwicklung und -üblichkeit.
Wenn das Schutzrecht nur einen Teil des Neuproduktes betrifft, reduziert sich der 3 % – Anteil an den Nettoumsätzen auf einen marktüblichen Anteil, der nach besten kaufmännischen Sitten unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzrechtes für die Funktion des Neuprodukts vereinbart wird. Eine solche Reduzie-rung setzt voraus, dass für das entsprechende Neuprodukt Schutzrechte Dritter entgeltlich in Anspruch genommen werden oder Schutzrechte der Gesellschaften oder der Käuferin zu 1, bei denen es sich nicht um nach diesem § 10 angebotene und von der Käuferin zu 1 angenommene Schutzrechte handelt, benutzt werden; ist das Schutzrecht für das Neuprodukt nach Lage der Umstände unwesentlich, kann eine Reduzierung auch bei Nicht-Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.
Bei Streit über die Höhe des marktüblichen Anteils beauftragen die Parteien als Schiedsgutachter entweder (i), falls weder die Verkäufer noch die Käuferin zu 1 widersprechen, Herrn Patentanwalt Hans W. von Rohr, Essen oder (ii) einen anderen Patentanwalt, auf den sich die Käuferin zu 1 und die Verkäufer einigen, oder (iii), falls eine Einigung auf einen Patentanwalt nicht gelingt, einen von dem Präsidenten der Patentanwaltskammer in München auf entsprechende Anfrage hin benannten Patentanwalt mit der Beurteilung der Bedeutung des Schutzrechts für die Funktion des Neuprodukts und mit der Bestimmung des marktüblichen Anteils. Dabei können jeweils sowohl die Verkäufer einerseits sowie die Käuferin zu 1 andererseits den gemäß vorstehendem Satz bestimmten Patentanwalt mit der Bestimmung des marktüblichen Anteils beauftragen. Die Parteien sind sich einig, dass die Festsetzung des marktüblichen Anteils durch den beauftragten Patentanwalt als vereinbart im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt.
Zur Klarstellung sei festgehalten, dass im Falle eines Neuproduk-tes, das auf mehreren neuentwickelten gewerblichen Schutzrechten der Verkäufer basiert, die Käuferin zu 1 in jedem Falle nur zur Zahlung eines 3% – Anteils an den durch das Neuprodukt generierten Nettoumsätzen verpflichtet ist. Andererseits ist der mit allen Neuprodukten getätigte Umsatz bei der Bestimmung des Nutzungsentgeltes zu berücksichtigen, wenn das Schutzrecht all diesen Neuprodukten zugrunde liegt.
Die Käuferin zu 1 ist auf Verlangen verpflichtet, zur Überprüfung der Nettoumsätze Einsicht in die Buchführung – auch der Gesell-schaften, soweit erforderlich – durch einen vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu gewähren. Sollte sich eine Abweichung von mindestens 10 % zugunsten der Verkäufer erweisen, hat die Käuferin zu 1 die mit der Überprüfung verbundenen Kosten in angemessener und nachgewiesener Höhe zu erstatten.“
(Absätze durch die Kammer zur Erhöhung der Übersichtlichkeit einge-fügt)
Die E F GmbH stellt für die A B GmbH & Co. KG Gurtwickler her, die unter der Bezeichnung „Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1“ vertrieben werden und nach dem Aufdruck auf der Verpackung auf ein Gebrauchsmuster und ein Patent zurückgehen. Zudem wird als „Typ: Universalgurtwickler“ angegeben. Auf die Anlage K 9 wird Bezug genommen.
Der Kläger meint, ihm stehe aus der mit der Beklagten getroffenen Vereinba-rung vom 30.08.2007 ein Anspruch auf Erhalt einer Provision als Gegenleistung für die Überlassung der von ihm getätigten Erfindung, die in den Gebrauchsmuster- bzw. Patentanmeldungen gemäß Anlagen K 5 bis K 8 ihren Niederschlag gefunden habe, zu. Der Anspruch richte sich auf Zahlung einer 3 %-igen Provision, gemessen am Umsatz, den diejenigen Unternehmen erzielen, denen die Beklagte die Verwertung des Gebrauchsmusters überlasse. Denknotwendig müsse dem Kläger auch eine Provision in Höhe von 3 % des Umsatzes zustehen, den die jeweiligen Unternehmen aus der Überlassung der Verwertung eines Schutzrechtes erzielen, das auf das am 25.04.2007 zur Anmeldung gelangte Schutzrecht zurückgehe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2010 wurde die Beklagte durch den Kläger erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert.
Nachdem der Kläger seine Klage, soweit sie darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, hilfsweise für den Fall, dass der Beklagten die Umsätze der Un-ternehmen, denen sie die Verwertung der unter Ziffer I. 1. a. – d. des Tenors genannten Rechte überlassen hat, nicht bekannt sind, dem Kläger die ihr im Verhältnis zu diesen Unternehmen zustehenden Ansprüche auf Auskunft über den aus der Verwertung der unter Ziffer I. 1. a. – d. des Tenors genannten Rechte erzielten Erlös abzutreten, zurückgenommen hat, beantragt der Kläger zuletzt im Wege der Stufenklage,
zu erkennen wie geschehen, wobei Ziffern I. a. und b. des Tenors der Zusatz „insbesondere über die Umsätze, die mit dem Produkt erzielt wer-den, das die E F GmbH für die A B GmbH & Co. KG herstellt, die es unter der Bezeichnung ‚Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1‘ vertreibt“ hinzugefügt werden soll;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Zahlung von 3 Prozent der gemäß den vorstehenden Anträgen begehrten Auskunft erzielten Umsätze zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise: dem Kläger eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens über die Höhe des marktüblichen Anteils zu setzen.
Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da die durch den Kläger formulier-ten Anträge teilweise unbestimmt seien.
Zunächst würden die Produkte, über deren Umsatz Auskunft erteilt werden soll, im Antrag nicht bezeichnet. Überdies nehme der Kläger auf mehrere Schutzrechte Bezug, wobei der Kläger die Beklagte verpflichten wolle, nach Abschluss des Verfahrens unzählige Patentverletzungsprüfungen durchzuführen und dem Kläger das Ergebnis mitzuteilen. Auch sei nicht klar, ob die Anträge zu 1. a. aa. – dd. meinen, dass nur über Produkte Auskunft zu erteilen sei, die kumulativ die technische Lehre aller genannten Schutzrechte nutzen, oder ob auch Auskunft über Produkte erteilt werden solle, die lediglich auf einem Teil der Schutzrechte beruhen. Ähnliches gelte für die Anträge zu 1. b. – 1. d., wobei insbesondere in Bezug auf den Antrag 1. d. nicht klar sei, was unter dem Zusatz „in welcher Weise“ zu verstehen sei. Im Übrigen würden die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vorliegen, da die Auskunftsanträge auch auf Informationen abzielen würden, die nicht der Bezifferung der Höhe nach dienen. Stattdessen hätten die Anträge auch das Ziel, dem Kläger Informationen und Beweise für einen Anspruch dem Grunde nach zu verschaffen.
In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, Voraussetzung für die Zahlung einer Provision an den Kläger seien das Vorliegen einer schutzfähigen Erfin-dung und deren Nutzung durch die Beklagte. Diese Voraussetzungen würden jedoch nicht vorliegen, da die technische Lehre der DE 20 2007 006 XXX bereits durch die DE 20 2006 003 524 U1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Darüber hinaus sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich von der Erfindung Gebrauch mache.
Schließlich sei die Klage auch deshalb derzeit unbegründet, weil der Kläger entgegen § 10.2 der Gesellschaftervereinbarung vom 08.04.2003 bisher kein Schiedsgutachten über den zu leistenden Anteil eingeholt habe.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere bedürfe es der Ein-holung eines Schiedsgutachtens nicht, da die Parteien nicht über den marktüblichen Anteil der Vergütung streiten würden und die (jüngere) Vereinbarung vom 30.08.2007 zudem auch eine Vergütung in Höhe von 3 Prozent des Umsatzes vorsehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat auf der ersten Stufe in der Sache im tenorierten Um-fang Erfolg, da dem Kläger in diesem Umfang Auskunftsansprüche aus § 242 BGB zustehen. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Umsätze der Beklagten, da diese keinen Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Vergütungsanspruchs des Klägers bilden. Zudem trägt das bisherige Vorbringen des Klägers eine Verurteilung zur Auskunftserteilung über das Produkt „Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1“ nicht. Zwar ist die Beklagte auch hinsichtlich dieses Produktes auskunftspflichtig, soweit sie bei diesem Produkt von der technischen Lehre der unter Ziffer I. 1. a. – d. genannten Schutzrechte Ge-brauch macht. Dass dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich für die Kammer an-hand des Vortrages der Parteien derzeit jedoch nicht feststellen, so dass eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über das Pro-dukt „Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1“ ausscheidet.
I.
Die Klage ist, nachdem der Kläger die Merkmale der Schutzansprüche der im Antrag genannten Schutzrechte in die Anträge aufgenommen hat, zulässig.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Kläger gestellten Anträge bestimmt, § 253 Nr. 2 ZPO, da ihnen nach Aufnahme der Einzelnen Merkmale der Hauptansprüche der Schutzrechte hinreichend zu entnehmen ist, in Bezug auf welchen Gegenstand Auskunft zu erteilen ist.
Soweit die Beklagte demgegenüber in Bezug auf die Bestimmtheit der Klage-anträge geltend macht, der Kläger müsse für einen hinreichend bestimmten Antrag die betreffenden Produkte bezeichnen oder zumindest die nach seiner Ansicht darunter fallenden Ausführungsformen im Sachverhalt identifizieren, ist dies eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs, welche nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage betrifft. Dem Kläger geht es mit der vorliegenden Klage gerade darum, von der Beklagten zu erfahren, welche Umsätze durch die Nutzung der unter Ziffer I. 1. a. – d. genannten Schutzrechte erzielt werden. Dem wird die Antragsformulierung gerecht.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte zur Begründung der fehlenden Bestimmtheit des Antrages weiterhin ein, es sei nicht ersichtlich, ob die Aufzählung unter Ziffern 1. a. aa. – dd. der Anträge kumultativ oder alternativ gemeint sei. Der Begründung der Anträge lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass bereits die Nutzung eines der unter Ziffern 1. a. aa. – dd. der Anträge genannten Schutzrechte einen Vergütungsanspruch des Klägers und damit verbunden einen entsprechenden Auskunftsanspruch begründen soll.
Schließlich trägt auch der Einwand, die in den Antrag gemäß Ziffer 1. d. aufgenommene Formulierung „in welcher Weise die Verwertung der unter vorstehender Ziffer 1. a. aa. – dd. genannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte“ lasse nicht erkennen, ob über den Umfang der Nutzung, die Art der Rechteeinräumung oder einzelne Produkte Auskunft erteilt werden soll, den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit nicht. Insoweit ist klar, dass die Beklagte Auskunft erteilen soll, ob die Unternehmen, denen die Beklagte Rechte an den unter Ziffer 1. a. aa. – dd. der Anträge genannten Schutzrechten eingeräumt hat, diese selbst nutzen oder Dritten Rechte daran eingeräumt haben und welche Umsätze diese dritten Unternehmen dadurch erzielt haben.
2.
Bei der vorliegenden Klage handelt es sich auch um eine zulässige Stufen-klage, § 254 ZPO, da der Kläger zunächst unter Ziffer 1. Auskunft zur Vorbe-reitung des unter Ziffer 2. geltend gemachten Zahlungsanspruchs verlangt. Der ausdrücklichen Bezeichnung als „Stufenklage“ bedarf es nicht.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, die Auskunftsanträge wür-den auch auf Informationen abzielen, die nicht der Bezifferung der Höhe nach dienen, sondern das Ziel hätten, dem Kläger Informationen und Beweise für einen Anspruch zu verschaffen, überzeugt dies nicht. Der unter Ziffer 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch knüpft allein an die erzielten Umsätze an, hinsichtlich derer der Kläger unter Ziffer 1. Auskunft begehrt. Dies gilt insbesondere auch für die unter Ziffer 1. d. der Anträge begehrte Auskunft, in welcher Weise die Verwertung der unter Ziffer 1. a. aa. – dd. der Anträge genannten Rechte durch die Unternehmen erfolgte, denen die Beklagte Rechte an diesen Schutzrechten eingeräumt hat, da dem Kläger für den Fall, dass diese Unternehmen die Schutzrechte ihrerseits wiederum durch die Einräumung von Schutzrechten verwertet haben, auch insoweit ggf. Auskunftsansprüche zustehen könnten.
II.
Die Klage hat auf der ersten Stufe in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger stehen im tenorierten Umfang gegen die Beklagte Auskunftsansprüche aus
§ 242 BGB i. V. m. der zwischen den Parteien am 30.08.2007 geschlossenen Vereinbarung zu.
1.
Da weder der am 08.04.2003 geschlossene notarielle Vertrag, noch die am 30.08.2007 geschlossene Vereinbarung eine Regelung über mögliche Aus-kunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte enthält, folgt ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 242 BGB. Einem solchen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die Parteien in § 10.2 a. E. des notariellen Vertrages ein Buchprüfungsrecht vereinbart haben, da ein solches Recht zur Buchprüfung – wie auch die in dem notariellen Vertrag gewählte Formulierung „zur Überprüfung“ zeigt – die Überprüfung einer bereits erteilten Auskunft ermöglichen, diese aber nicht ersetzen soll.
2.
Da der Kläger vergleichbar mit einem Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen und insbesondere den Umsatz zu beziffern, den die Beklagte aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber der Beklagten als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Vergütung eines Auskunftsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von
§ 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalls und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt.
Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. zum Arbeitnehmererfinderrecht: BGHZ 126, S. 109 = GRUR 1994, S. 898 = NJW 1995, S. 386 – Copolyester I). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Auskunftsberechtigte, der auf die Auskunft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen ist, grundsätzlich schutzwürdiger erscheint als der Verpflichtete, dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und auf Grund einer von ihm zu erwartenden und ihm grundsätzlich zuzumutenden Auskunft auch der Höhe nach ermittelt werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 149, 153 – Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm).
Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass diese Grundsätze auf den Fall, bei dem mit der begehrten Auskunft erst die Voraussetzungen einer Ver-pflichtung festgestellt werden sollen, nicht ohne Weiteres übertragbar sind, da dort der Auskunftsverpflichtete regelmäßig in höherem Maße schutzwürdig erscheint (vgl. BGH a. a. O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat sich die Beklagte in der Vereinbarung vom 30.08.2007 verpflichtet, 3 % vom Umsatz zu zahlen, den die A B GmbH & Co. KG, I, mit den Produkten erzielt, die unter Nutzung des Gebrauchsmusters hergestellt und vertrieben werden. Damit steht die Vergütungspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest. Macht die Beklagte demgegenüber von dem Gebrauchsmuster keinen Gebrauch, erzielt sie keine entsprechenden Umsätze. Ihrer grundsätzlichen Ver-gütungspflicht steht dies jedoch nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger unter Abwägung der Interessen der Parteien ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die unter Ziffer 1. b. – d. begehrten Informationen gegen die Beklagte aus § 242 BGB zu, da der Kläger, der bereits seit Ende 2007 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist, zur Berechnung seiner Vergütung auf die Mitteilung der entsprechenden Umsätze angewiesen ist und über diese Informationen selbst nicht verfügt. Die Auskunftserteilung ist für die Beklagte auch nicht unzumutbar. Es liegt in der Natur des Auskunftsanspruchs, dass die Beklagte, wie dies in vergleichbarer Weise im Verhältnis zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer-erfinder der Fall ist, zur Vorbereitung der Auskunft ihre Produktpalette, die sie umfassend kennt, darauf überprüfen muss, in welchen Produkten sie von der technischen Lehre der genannten Schutzrechte Gebrauch macht. Dies ist ihr auch zumutbar. Insoweit gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die genannten Schutzrechte letztlich nur vier Hauptansprüche aufweisen, die es zu überprüfen gilt, da die Schutzrechte im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, bei der in dem Vertrag vom 30.08.2007 enthaltenen Vergütungsregelung handele es sich um die Vereinbarung einer Bonusregelung, weshalb es dem Kläger obliege darzulegen, dass die den Gegenstand der Vereinbarung vom 30.08.2007 bildende Erfindung durch die Beklagte tatsächlich genutzt werde, finden sich dafür weder in dem notariellen Vertrag vom 08.04.2003, noch in der Vereinbarung vom 30.08.2007 Anhaltspunkte. Vielmehr erhält der Kläger nach der Vereinbarung vom 30.08.2007 eine Vergütung „für die Eigentumsübertragung des Gebrauchsmusters 20 2007 XXX4 einschließlich der dem Patentamt gemeldeten Erweiterung.“
Schließlich steht dem Kläger bei sachgerechter Auslegung der am 30.08.2007 getroffenen Vereinbarung ein Auskunftsanspruch auch nicht nur in Bezug auf das unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannte Gebrauchsmuster, sondern auch hinsichtlich der unter Ziffern I. 1. b. – d. des Tenors genannten Schutzrechte zu. Nach der Vereinbarung vom 30.08.2007 überträgt der Kläger der Beklagten nicht nur das unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannte Gebrauchsmuster, sondern auch die „beim Patentamt gemeldete Erweiterung“, wobei die Erweiterung – was die Vereinbarung betont – unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung per Telefax dem Patentamt eingereicht worden sei. Dass es sich bei dieser „Erweiterung“ um die alle die Priorität des unter Ziffer I. 1. a. des Tenors genannten Schutzrechts in Anspruch nehmenden und unter Ziffern I. 1. b. – d. des Tenors genannten Schutzrechte handelt, hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Da somit von der Übertragung des Gebrauchsmusters auch die „Erweiterung“ und damit die unter Ziffern I. 1. a. – d. des Tenors genannten Schutzrechte erfasst sind, muss sich die mit Vertrag vom 30.08.2007 getroffene Vergütungsvereinbarung auch auf diese Erweiterung erstrecken. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, stünde dem Kläger ein entsprechender Anspruch aus § 10.2 des notariellen Vertrages vom 08.04.2003 zu.
3.
Der Vergütungs- und damit auch der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch ist auch nicht von der Schutzfähigkeit der unter Ziffern I. 1. a. – d. des Tenors genannten Schutzrechte abhängig. Weder lässt sich eine derartige Einschrän-kung den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entnehmen, noch ergibt sich ein derartiges Erfordernis – wie die Beklagte meint – aus „dem objektiven Empfängerhorizont“. Zum Einen würde eine derartige Einschränkung über die Laufzeit der – durch die Beklagte angemeldeten – Schutzrechte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien führen. Zum Anderen räumt § 10.1 des notariellen Vertrages vom 08.04.2003 der Beklagten ein sechsmonatiges Prüfungsrecht ein, bevor sie das ihr angebotene Schutzrecht annimmt. In dieser Zeit ist es der Beklagten nicht nur möglich, die Einsatzmöglichkeiten des ihr angebotenen Schutzrechts in ihrem Unternehmen zu überprüfen. Vielmehr hat sie in dieser Zeit auch Gelegenheit, sich mit der Frage der Schutzfähigkeit auseinanderzusetzen, so dass Interessen der Beklagten auch in Bezug auf diesen Punkt hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
4.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger derzeit auch nicht zur Vorlage eines Schiedsgutachtens verpflichtet.
Nach § 10.2 des Notarvertrages ist ein Schiedsgutachten dann einzuholen, wenn zwischen den Parteien Streit über die Höhe des marktüblichen Anteils besteht. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem vorstehenden Ab-schnitt von § 10.2 des notariellen Vertrages zu sehen, nach welchem sich die Vergütung von 3 Prozent dann auf den marktüblichen Anteil reduziert, wenn das Schutzrecht nur einen Teil des Neuproduktes betrifft.
Eine entsprechende Reduzierung der Vergütung ist in der zwischen den Par-teien am 30.08.2007 geschlossenen Vereinbarung jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr verpflichtet sich die Beklagte dort ohne Einschränkung zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3 Prozent des Nettoumsatzes, so dass für die Einholung eines Schiedsgutachtens über die Höhe des marktüblichen Anteils kein Raum bleibt. Dass die Regelung vom 30.08.2007 dem notariellen Vertrag vorgehen soll, haben die Parteien in dieser Vereinbarung selbst festgehalten, indem dort nur „im Übrigen“ und damit ergänzend auf § 10 des notariellen Ver-trages Bezug genommen wird. Soweit der Vertrag vom 30.08.2007 demgegen-über – wie hier in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen der Vergütung – eine abschließende Regelung enthält, ist für die Anwendung von § 10.2 kein Raum.
Im Übrigen lässt der Vortrag der Beklagten auch nicht die tatrichterliche Fest-stellung zu, dass die Voraussetzungen der Einholung eines Schiedsgutachtens vorliegen. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist nicht bei jedem Streit über die Vergütungspflicht vorgesehen, sondern nur dann, wenn sich die Vergütung auf den marktüblichen Anteil reduziert, weil das jeweilige Schutzrecht lediglich für einen Teil des Neuproduktes Verwendung gefunden hat. Dass dies jedoch der Fall ist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
5.
Demgegenüber stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Umsätze der Beklagten nicht zu, da die zwischen den Parteien am 30.08.2007 geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht an die Umsätze der Beklagten anknüpft. Vielmehr kommt es nach dieser Vereinbarung allein auf den Umsatz der A B GmbH & Co. KG, I, oder, falls die Beklagte die Verwertung des Gebrauchsmusters einem anderen Unternehmen überlässt, auf den Umsatz dieses Unternehmens an. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Schutzrechte selbst nutzt, sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Auskunftszwecken erklärt, dies sei nicht der Fall.
Darüber hinaus trägt das bisherige Vorbringen des Klägers eine Verurteilung zur Auskunftserteilung in Bezug auf das Produkt „Elektrischer Rollladen-Gurt-wickler 2 in 1“ nicht. Zwar ist die Beklagte auch hinsichtlich dieses Produktes auskunftspflichtig, soweit sie dabei von der technischen Lehre der unter Ziffern I. 1. a. – d. genannten Schutzrechte Gebrauch macht. Dass dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich für die Kammer anhand des Vortrages der Parteien derzeit jedoch nicht feststellen, so dass eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über das Produkt „Elektrischer Rollladen-Gurtwickler 2 in 1“ ausscheidet. Der allgemeinen, unter Ziffern I. 1. bis 3. tenorierten Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung steht dies jedoch – wie bereits dargelegt – nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist nach §§ 709 S. 1, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Der Einräumung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht. Soweit in dem Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2011 Anträge enthalten sind, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung der bereits zuvor angekündigten Anträge, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Zudem enthält der Schriftsatz auch kein neues tatsächliches Vorbringen.
Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000,- EUR festgesetzt.