4b O 95/12 – Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2248

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Mai 2014, Az. 4b O 95/12

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents 0 900 XXX B1 (Klagepatent, Anlage K3), das die Bezeichnung „A“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.05.1997 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorität vom 29.05.1996 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.03.1999. Am 16.11.2011 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Der das Verfahren beschreibende Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner vom Europäischen Patentamt veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:

Verfahren zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, das die folgenden Schritte umfasst:
Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;
Speichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;
Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;
Verwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;
Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Auffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;
im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts Ändern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird; und
Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.

Der ebenfalls in diesem Rechtsstreit geltend gemachte, die Vorrichtung beschreibende Anspruch 11 des Klagepatents lautet in der vom Europäischen Patentamt veröffentlichten deutschen Fassung wie folgt:

Vorrichtung zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit
einem Anzeigebildschirm;
einer Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung ausgelegt ist, um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren, um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;
einem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums;
einer Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm;
einer Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder zum Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms;
einer Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt;
einer Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers, an dem Bildschirm ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt;
einer Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;
einer Einrichtung zum Ändern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird; und
einer Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt die schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Fernsehsystems.

Die Beklagte zu 2) hat unter dem 16.08.2011 beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen das Klagepatent erhoben (Anlagenkonvolut B10), über den das Europäische Patentamt noch nicht entschieden hat.

Die in der Türkei ansässige Beklagte zu 2) ist ein international agierendes Elektronikunternehmen, das unter anderem Fernseher und Set-Top-Boxen (insbesondere Receiver) der Marke „B“ herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 2). Bei ihr handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Die Fernsehgeräte und Receiver der Marke „B“ werden unter anderem über große Elektronikfachmärkte wie z.B. C und D bundesweit vertrieben.

Konkret angegriffen werden von der Klägerin mit der vorliegenden Klage das Fernsehgerät „B E“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) sowie der Receiver „B F“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) und die entsprechenden, im Hinblick auf die behauptete Patentverletzung technisch identischen Fernsehgeräte und Receiver aus der von der Klägerin als Anlage K10 vorgelegten Liste.

Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform I wird in der als Anlage K13 vorgelegten Bedienungsanleitung genauer erläutert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um einen Receiver zum Fernsehempfang mittels Satellitensignal. Er nimmt von einem Satelliten empfangene Bild- und Tonsignale auf und gibt diese als Bildinformation an ein angeschlossenes Ausgabegerät, etwa einen Fernseher, weiter.

Die vorbezeichneten Geräte wurden von der Beklagten zu 2) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt und von der Beklagten zu 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.

Die Klägerin sieht in der Einfuhr, im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Insofern ist sie der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform I mache wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 11 Gebrauch. Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II macht die Klägerin eine unmittelbare, hilfsweise eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) beherrsche die Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1). Letztere sei in ihrer Vertriebstätigkeit von den Entscheidungen der Beklagten zu 2) abhängig. Entsprechend sei die Beklagte zu 2) auch für den Vertrieb der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Fernsehgeräte und Receiver verantwortlich.

Die Klägerin ist der Auffassung, der englische Begriff „modifying“ in den streitgegenständlichen Patentansprüchen beschreibe jedwede Zustands- oder Funktionsänderung. Eine Änderung des Blockierkriteriums dergestalt, dass dieses vorübergehend gelöscht werde, verlange die erfindungsgemäße Lehre nicht. Das Blockierkriterium werde bei der Eingabe des korrekten Passworts lediglich „umgangen“ bzw. „deaktiviert“, ohne dass dies aber mit einem Löschvorgang im Speicher verbunden wäre. Entsprechend sei der Begriff „restoring“ lediglich im Sinne eines „Wiederherstellens“ der Zugangssperre zu verstehen. Insofern reiche es zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre aus, dass der Zuschauer nach der Eingabe des korrekten Passwortes eine gesperrte Sendung anschauen könne und nach dem Wegschalten erneut zur Eingabe des Passwortes aufgefordert werde, wenn er die zuvor entsperrte Sendung wieder anwähle.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) eine Vorrichtung zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit
einem Anzeigebildschirm;
einer Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung ausgelegt ist, um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren, um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;
einem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums;
einer Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm;
einer Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder zum Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms;
einer Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt;
einer Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers, an dem Bildschirm ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt;
einer Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;
einer Einrichtung zum Ändern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut wird; und
einer Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

sowie

b) ein Verfahren zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents anzuwenden oder Dritten zur Anwendung anzubieten, das die folgenden Schritte umfasst:

Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;
Speichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;
Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;
Verwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;
Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Auffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;
im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts Ändern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut wird; und
Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird;

hilfsweise

Fernsehgeräte, Receiver und/oder Videorecorder in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn diese zum Durchführen eines Verfahrens zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents geeignet sind,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;
Speichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;
Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;
Verwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;
Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Auffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt;
Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;
im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts Ändern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut wird; und
Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird;

2. ihr über den Umfang der in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 16.12.2011 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,
b) der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten geschwärzt werden dürfen;

3. ihr darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.12.2011 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das Folgendes beinhaltet:

a) die Anzahl und Zeiten der Anwendungen des Verfahrens,
b) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten der Anwendung des Verfahrens und der erzielte Gewinn;

4. jeweils durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis der Klägerin über den Umfang der in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 16.12.2011 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

5. die vorstehend unter Ziffer I.1.a) beschriebenen und seit dem 16.12.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 900 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1.a) beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 16.12.2011 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Verhandlung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über den gegen das EP 0 900 XXX gerichteten Einspruch oder dessen anderweitige Erledigung auszusetzen.

Sie sind der Auffassung, die erfindungsgemäße Lehre unterscheide generell zwischen einem Verteilerzentrum und den Geräten am Empfangsort. Das erfindungsgemäße Verteilerzentrum stelle Programminformationen zusammen, die an die erfindungsgemäßen Geräte am Empfangsort weitergeleitet würden. Diese wiederum könnten sodann aus den vom Verteilerzentrum übermittelten Daten eine Fernsehprogrammorientierungshilfe erstellen. Die klagepatentgemäße Lehre erfordere insoweit ein in sich aufeinander abgestimmtes System von Verteilerzentrum und Geräten am Empfangsort mit entsprechender Software. Weiter sind die Beklagten der Auffassung, bei den Fernsehprogramminformationen müsse es sich um Daten handeln, die nicht von der Sendestation eines Fernsehsenders, sondern vom Verteilerzentrum übersandt worden seien. Es handele sich insofern um die Daten mehrerer Fernsehstationen, die vom Verteilerzentrum gebündelt übermittelt würden.

Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht um erfindungsgemäße Geräte am Empfangsort. Denn zum einen würden die angegriffenen Ausführungsformen – insoweit unstreitig – nicht die Auswahl zwischen verschiedenen Kriterien zur Sperrung bestimmter Sendungen erlauben, zum anderen werde der angezeigte Programmführer – auch insoweit unstreitig – in den Geräten selbst generiert und nicht etwa von einem Verteilerzentrum übermittelt.

Darüber hinaus werde bei den angegriffenen Ausführungsformen keine Änderung im Speicher vorgenommen, um das Ansehen eines Programms zu ermöglichen. Genauso wenig werde der Speicherplatz, welcher die Kriterien für die Sperrung beinhalte, wieder hergestellt, wenn das Ende des entsperrten Vorgangs erreicht sei. Vielmehr erlaube es die Software in der CPU ohne die Änderung des Speichers, dass nach der Eingabe eines korrekten Passwortes die Sendung angesehen werden könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

I.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren für die Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme sowie eine entsprechende Vorrichtung (Anlage K3 Abs. [0001]).

Ausweislich der Klagepatentschrift war im Stand der Technik bekannt, Fernsehprogramminformationen in Textform auf dem Bildschirm anzuzeigen und so dem Fernsehzuschauer zu ermöglichen, anhand bestimmter Kriterien eine Programmauswahl zu treffen. (Anlage K3 Abs. [0002]). Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die US 4 706 121 (Anlage B2), die ein System offenbart, mit dem eine automatische Programmauswahl sowie das automatische, unbeaufsichtigte Aufzeichnen von Programmen anhand von Fernsehprogramm-Führungshilfen ermöglicht wird. Weiter war etwa aus der US 5 382 983 (Anlage B3) bekannt, den Zugriff auf einzelne Fernsehsendungen anhand von bestimmten Kriterien wie Programm, Sender oder Sendezeit zu sperren (sog. „Kindersicherungs-Einstellung“ oder auch „Elternkontrolle“; Anlage K3 Abs. [0003]), wobei dies anhand der Eingabe eines bestimmten Codes bewerkstelligt wird.

Vor diesem Hintergrund will die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) lösen, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, durch die die aus dem Stand der Technik bekannten Programminformationssysteme mit den Systemen der Zugriffskontrolle kombiniert werden. Auf diese Weise soll die Zugriffssteuerung benutzerfreundlicher gestaltet werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Verfahren zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, das die folgenden Schritte umfasst:
1. Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort
a. zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums,
b. um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden,
c. wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist,
2. Speichern des Blockierkriteriums in einem Speicher,
3. Anzeigen von Fernsehprogramminformationen,
a. die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten,
b. an einem Bildschirm,
4. Verwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zu akzeptieren
a. zum Schauen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms oder
b. zum Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms,
5. Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt,
6. Auffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt,
7. Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist,
8. im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts Ändern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird, und
9. Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher,
a. nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder
b. nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.

In Anspruch 11 sieht das Klagepatent eine entsprechende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Vorrichtung zum Ausüben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit
1. einem Anzeigebildschirm
2. einer Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung dazu ausgelegt ist,
a. um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren,
b. um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden,
c. wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist,
3. einem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums,
4. einer Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen,
a. die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten,
b. in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm,
5. einer Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen
a. zum Schauen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms oder
b. zum Aufzeichnen eines von der Liste repräsentierten Fernsehprogramms,
6. einer Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgewählten Liste repräsentierte Programm das Blockierkriterium erfüllt,
7. einer Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers an dem Bildschirm, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erfüllt,
8. einer Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist,
9. einer Einrichtung zum Ändern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird, und
10. einer Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher,
a. nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder
b. nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.

II.
Die angegriffene Ausführungsform I macht von der Lehre der hier streitgegenständlichen Klagepatentansprüche 1 und 11 keinen Gebrauch, weil jedenfalls die Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. die Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11 nicht wortsinngemäß verwirklicht werden.

1.
Das in den Merkmalen 8 und 9 des Patentanspruchs 1 bzw. den Merkmalen 9 und 10 des Patentanspruchs 11 erwähnte Blockierkriterium wird in Merkmal 1.a) bis c) des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 2.a) bis c) des Klagepatentanspruchs 11 näher beschrieben. Hiernach betrifft das Blockierkriterium die Zeit, die Bewertung, den Inhalt oder den Kanal. Der Zuschauer kann das Kriterium eingeben, um zu bewirken, dass bestimmte Fernsehprogramme, die dieses Kriterium erfüllen, nicht angeschaut werden können. Das angesprochene Gerät muss die Zuschauereingabe akzeptieren und das Blockierkriterium nach Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 11 in einem Speicher abspeichern. Durch das Abspeichern des Blockierkriteriums in einem Speicher wird sichergestellt, dass das Blockierkriterium auch dann wirksam bleibt, wenn das Gerät zwischenzeitlich ausgeschaltet wird. Wenn der Zuschauer ein bestimmtes Programm auswählt, prüft das Gerät nach Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 11, ob das ausgewählte Programm das Blockierkriterium erfüllt. Ist dies der Fall, wird der Zuschauer zur Eingabe eines Passworts aufgefordert (Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 11). Wenn das eingegebene Passwort korrekt ist, wird das Blockierkriterium im Speicher gemäß Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 9 des Patentanspruchs 11 solchermaßen geändert, dass das Programm angeschaut oder aufgezeichnet werden kann. Ist das Programm zu Ende oder wird von dem Kanal weggeschaltet, wird das Blockierkriterium gemäß Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 10 des Patentanspruchs 11 neu gespeichert. Der zuletzt beschriebene Schritt stellt sicher, dass der Zuschauer, wenn er das zuvor gesperrte Programm erneut aufruft, wieder zur Eingabe des Passworts aufgefordert wird.

Der Patentanspruch unterscheidet in seinem Wortlaut klar zwischen der Eingabe, dem Empfang und der Verarbeitung eines Passwortes (Merkmale 6, 7 und 8 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmale 7, 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 11) und dem Speichern und Ändern des Blockierkriteriums im Speicher (Merkmale 1, 2, 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmale 2, 3, 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11). Insofern erschöpft sich die erfindungsgemäße Lehre – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade nicht in einer reinen Passwortkontrolle.

Die korrekte Eingabe des Passwortes bewirkt für sich genommen noch nicht die Freigabe des ausgewählten Fernsehprogramms. Es ist zusätzlich erforderlich, dass das Blockierkriterium im Speicher geändert wird. Dies macht es auch notwendig, das Blockierkriterium nach dem Ende des Programms oder nach dem Umschalten erneut zu speichern.

Die reine Passwortkontrolle findet hingegen ausschließlich an der Benutzeroberfläche statt, die in der Klagepatentschrift im Einzelnen beschrieben wird. Veränderungen am Speicher betreffen demgegenüber Vorgänge im Hintergrund, die der Benutzer nicht ohne weiteres wahrnimmt. Im Anspruch ist (in der englischen Originalfassung) insofern von „modifying the blocking criterion in the memory“ und „restoring the blocking criterion in the memory“ die Rede. Unabhängig davon, ob man den Begriff „restoring“ an dieser Stelle mit „Wiederherstellen“ oder „Neuspeichern“ übersetzen will, bleibt jedenfalls das Erfordernis einer Modifizierung des Speichers.

Dies muss nicht unbedingt dazu führen, dass das Blockierkriterium im Speicher gelöscht wird. Das Blockierkriterium kann auch als Datensatz verstanden werden, dessen Inhalt infolge der korrekten Passworteingabe geändert wird. Eine solche Modifikation des Speicherinhaltes kann entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung durchaus technisch sinnvoll sein, etwa wenn eine automatisierte Überprüfung des Blockierkriteriums erfolgt. Ist das Blockierkriterium im Speicher verändert, kann dadurch eine Passwortabfrage beispielsweise während einer laufenden Sendung vermieden werden. Eine solche automatisierte Überprüfung des Blockierkriterium könnte beispielsweise erforderlich sein, um ein Programm in Abhängigkeit von der Zeit blockieren zu können.
Soweit die Klägerin insbesondere aus den Absätzen 25 und 33 der Klagepatentschrift ableiten will, dass das Blockierkriterium im Fall der Eingabe des korrekten Passworts unverändert im Speicher erhalten bleibe, weil insoweit von einem „gesperrten Programm“ die Rede sei, überzeugt dies nicht. Aus dem Zusammenhang der in Bezug genommenen Textstellen ergibt sich vielmehr, dass ein zuvor gesperrtes Programm gemeint ist, das durch die Eingabe des korrekten Passworts freigegeben wird. Die Klagepatentschrift verhält sich an dieser Stelle gerade nicht dazu, wie sich die Eingabe des Passwortes im Hintergrund auf das Blockierkriterium im Speicher auswirkt, sondern konzentriert sich auf die Beschreibung der Benutzeroberfläche.

2.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform I von der erfindungsgemäßen Lehre keinen Gebrauch. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Änderungen im Speicher der angegriffenen Ausführungsform vorgenommen werden, wenn ein korrektes Passwort eingegeben wird. Für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre reicht es aber nicht aus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I durch die Eingabe eines korrekten PIN-Codes ein gesperrter Kanal aufgerufen und die dort wiedergegebene Sendung angeschaut werden kann und der Zuschauer erneut zur Eingabe des Codes aufgefordert wird, wenn er von diesem Kanal wegschaltet und ihn im Anschluss neu aufruft. Denn hiermit wird eine reine Passwortkontrolle an der Benutzeroberfläche des Gerätes beschrieben, die nicht zwingend Rückschlüsse auf Vorgänge im Speicher des Gerätes zulässt. Insofern hat die Beklagte vorgetragen, dass es die Software in der CPU der angegriffenen Ausführungsform I ohne eine Änderung des Speichers erlaube, dass nach der Eingabe eines korrekten Passwortes eine Sendung angeschaut werde. Die Sperrung bestimmter Fernsehkanäle werde dadurch bewirkt, dass die Software für einen bestimmten Kanal dem booleschen Wert die Flagge „wahr“ zuweise. Diese Zuweisung werde in der Folge nicht mehr verändert. Insbesondere bleibe sie auch dann bestehen, wenn der Zuschauer durch die Eingabe eines korrekten PIN einen gesperrten Kanal aufrufe und das dortige Programm anschaue. Die Entsperrung des Kanals werde in diesem Fall ausschließlich durch eine Passwortroutine bewirkt, bei der ein zuvor eingegebenes und gespeichertes Passwort mit einem dann auf Anfrage neu eingegebenen Passwort verglichen werde. Wenn die Werte übereinstimmen, könne der gesperrte Kanal angeschaut werden. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere konnte sie keine Angaben dazu machen, was genau im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I geschieht, wenn ein korrektes Passwort eingegeben wird. Damit aber ist die Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. der Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11 nicht substantiiert vorgetragen.

III.
Entsprechendes gilt für die angegriffene Ausführungsform II. Auch sie macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, da es jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 fehlt. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da sich die beiden angegriffenen Ausführungsformen im Hinblick auf die klagepatentgemäße Lehre technisch nicht wesentlich unterscheiden.

IV.
Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass unklar ist, inwieweit die Beklagten das geschützte Verfahren tatsächlich selbst anwenden oder Dritten zur Anwendung anbieten, sind die angegriffenen Receiver nicht geeignet, das klagepatentgemäße Verfahren auszuführen, da es insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 fehlt.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.