4b O 69/14 – Bolzenvermessungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2284

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 69/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a) Sensorsysteme

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern

wenn diese Systeme geeignet sind, ein Verfahren zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberflächen stehen, mit folgenden Verfahrensschritten auszuführen:
1.1 die Oberfläche, auf der der Bolzen steht, wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,
1.2 der Bolzen wird zusätzlich zur Bildung zweier Schatten aus zwei Richtungen beleuchtet,
1.3 die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 1.1 werden gemessen und
1.4 der Schattenwurf des Bolzens auf der Oberfläche wird zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet, wenn dabei
1.5 mehrere Strahlungslinien gleichzeitig erzeugt und die dadurch erzeugten Reflexionen zur Mehrlinientriangulation der Oberfläche und zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet und
1.6 die beiden Schatten nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden;

und/oder

b) das Verfahren gemäß Ziffer I. 1. a) in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

2. der Klägerin

a) Auskunft über den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen sowie über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. a) bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben über

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport und Lagerunternehmen)

bb) die Stückzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die von der Beklagten für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,

cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Vorrichtungen bestimmt waren,

dd) die Stückzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Vorrichtungen sowie die Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen von den Abnehmern bezahlt wurden bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind;

b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa) die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung

dd) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn

wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 16.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:
– Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1.): 600.000,00 EUR
– Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.): 150.000,00 EUR
– Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

TATBESTAND

Die Klägerin ist alleinige, eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 005 XXX (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.02.2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.05.2005 angemeldet, die Patentanmeldung am 16.11.2006 offengelegt und die Patenterteilung am 16.02.2012 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim DPMA Widerspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. Mit Beschluss vom 13.05.2014 hat das DPMA das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum berührungsfreien Vermessen. Der Klagepatentanspruch 1 in der vom DPMA aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt:

Verfahren zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberflächen (4) stehen, mit folgenden Verfahrensschritten:
1.1 die Oberfläche (4), auf der der Bolzen steht, wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,
1.2 der Bolzen (5) wird zusätzlich zur Bildung zweier Schatten (34) aus zwei Richtungen beleuchtet,
1.3 die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 1.1 werden gemessen, und
1.4 der Schattenwurf des Bolzens (5) auf der Oberfläche (4) wird zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet, wobei
1.5 mehrere Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) gleichzeitig erzeugt und die dadurch erzeugten Reflexionen zur Mehrlinientriangulation der Oberfläche (4) und zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet und
1.6 die beiden Schatten (34) nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende schematische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung gezeigt. Die Figuren 10 und 11 geben verschiedene Ansichten einer Anordnung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens wieder, die Figur 12 zeigt zwei durch die Strahlungsquellen erzeugte Schatten eines Bolzens ebenso wie die Figur 9, die durch eine Mehrlinienprojektion erzeugte Schatten zeigt.

Die Beklagte stellt Systeme zur Verfügung, die insbesondere Roboterführung und Qualitätssicherung innerhalb aller Prozessstufen der Automobilfertigung mit Methoden der industriellen Bildverarbeitung übernehmen. Unter anderem bietet die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website www.A.com/de unter der Bezeichnung „B C3D“ ein Sensorsystem an, das auf einer Mehrlinientriangulation basiert und mit Hilfe von zusätzlichen Strahlungsquellen eine 3D-Bolzenvermessung ermöglicht. Die nachstehenden Abbildungen geben den C3D-Sensor der Beklagten mit dem für die 3D-Bolzenprüfung benötigten Bolzenmodul (zusammen als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet) wieder:

Die Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform lassen sich dem Internetauftritt der Beklagten und ihren Presseinformationen entnehmen, die als Anlagen K 12 bis K 14 in Auszügen vorliegen. Die Beklagte nahm zudem Ende des Jahres 2012 mit der angegriffenen Ausführungsform an einer Ausschreibung der D AG für 3D-Sensorsysteme zur berührungslosen Vermessung von Bauteilen unter anderem in der In-Line Prüfung im Karosseriebau teil und erhielt den Zuschlag. Die entsprechenden Anforderungen an die Inline-Messtechnik sind aus den auszugsweise vorgelegten Ausschreibungsunterlagen der D AG ersichtlich (Anlage K 15).

Die angegriffene Ausführungsform ist unter anderem zur Inline-Vermessung von Anschweißbolzen geeignet. Dafür weist sie einen Streifenprojektor zur Projektion von sechs zueinander parallelen Strahlungslinien auf eine Oberfläche und zwei LED-Flächenprojektoren auf, mit denen bei entsprechender Anordnung des Anschweißbolzens zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfläche erzeugt werden können. Mit einer Kamera nimmt die angegriffene Ausführungsform die Oberfläche auf, auf der die Linienprojektion stattfindet und die beiden Schatten erzeugt werden. Anhand der Abbildung der Linienprojektion ermittelt die angegriffene Ausführungsform dann im Wege der Mehrlinientriangulation die Oberfläche. Anhand der Konturen der beiden Schatten berechnet die angegriffene Ausführungsform die Mittellinie der beiden Schatten und bestimmt deren Schnittpunkt. Die angegriffene Ausführungsform ist in der Lage, den Schnittpunkt der beiden Schattenmittellinien auf der durch die Mehrlinientriangulation berechneten Oberfläche anzugeben.

Die nachstehenden Abbildungen zeigen Ausschnitte aus einem Screenshot der Schattenauswertung durch die angegriffene Ausführungsform. Die darin dargestellten Abbildungen zeigen die beiden in verschiedene Richtungen erzeugten Schatten sowie die Linienprojektion. In einem der Schatten ist die errechnete Mittellinie dargestellt. Der Schnittpunkt der Mittellinien ist in beiden Abbildungen mit einem kleinen Kreuz gekennzeichnet.

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform sei geeignet, das klagepatentgemäße Verfahren anzuwenden. Anhand des Schattenwurfs des Bolzens könnten nur die x- und y-Koordinaten des Fußpunktes bestimmt werden. Der Abstand des Fußpunktes zum Sensor – die z-Koordinate – könne nur durch die Mehrlinientriangulation der Oberfläche bestimmt werden. Insofern beruhe die Bestimmung des Bolzens auf der Auswertung der Reflexion der mehreren Linien auf der Oberfläche.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, wobei wegen der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Konkretisierungen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2014 (Blatt 183 ff der Akte) verwiesen wird, und

im Antrag zu I. 1. b) die Beklagte weiterhin zu verurteilen, es zu unterlassen, das Verfahren gemäß Ziffer I. 1. a) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens gegen das deutsche Patent 10 2006 005 XXX auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform sei zur Anwendung des geschützten Verfahrens nicht geeignet. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs müsse auch für die Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien auf die Konturen der durch die Linienprojektion erzeugten Schatten zurückgegriffen werden. Die bloße Bestimmung des Fußpunktes auf der zu vermessenden Oberfläche genüge insofern nicht. Insbesondere beruhe die Bestimmung des Fußpunktes in einem Weltkoordinatensystem lediglich auf einer einfachen Koordinatentransformation, ohne dass es auf die Reflexionen der mehreren Strahlungslinien ankäme.

Die Klägerin hat die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auch die Feststellung der Entschädigungspflicht begehrte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Beklagte bietet an und liefert mit der angegriffenen Ausführungsform ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und es ist offensichtlich, dass es zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens durch die Abnehmer der Beklagten geeignet und bestimmt ist. Darüber hinaus wendet die Beklagte das Verfahren auch selbst an. Für eine Aussetzung besteht kein hinreichender Anlass.

I.
Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft ein Verfahren zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die Oberflächen stehen.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass es in der aus dem Stand der Technik bekannten Messtechnik mit taktilen Koordinatenmessmaschinen Verfahren zur Positionsbestimmung von Bolzen existierten. Dafür seien beispielsweise Halbkugeln auf einen Bolzen gesteckt oder geschraubt und dann mittels mechanischer Tastspitzen angetastet worden. Daraufhin sei das Zentrum berechnet und auf die Befestigungsebene projiziert worden. Dieses Ergebnis sei mit dem Positionspunkt des Bolzens gleichgesetzt worden. Ein solches Verfahren mit einer indirekten Messung habe den Nachteil, dass die manuelle Bestückung mit Hilfskörpern zeitaufwendig und mit der Gefahr verbunden sei, dass der Hilfskörper durch das mechanische Antast-Kraftmoment verschoben und dadurch das Messergebnis beeinflusst werde.

Andere Techniken aus dem Stand der Technik basierten auf der Verwendung von Grenzlehren und Schablonen. Auch hier sei der manuelle Aufwand hoch, so dass Prüfungen im Allgemeinen nur als Stichproben durchgeführt werden könnten und ihre Genauigkeit letztlich vom Geschick des Anwenders abhänge. Im Wesentlichen resultiere daraus lediglich eine gut/schlecht-Aussage.

Neben den mechanischen Messungen, heißt es in der Klagepatentschrift weiter, existierten berührungslose bildgebende optische Verfahren, mit denen beispielsweise die Position des Bolzens mittels 1-Linien-Laserantastung erfasst werden könne. Die Verwendung von Reflexionen der Laserlinien am Bolzen selbst sei nachteilig, weil diese Reflexionen aufgrund wechselnder Materialeigenschaften und Oberflächen des Bolzens, aufgrund von Unterschieden zwischen dem Material, auf dem der Bolzen befestigt sei, oder aufgrund von Verschmutzungen sehr unterschiedlich sein könnten.

Weiterhin seien im Stand der Technik Sensoren bekannt, die nach dem Prinzip der Mehrlinientriangulation arbeiteten. Dabei werde mit Hilfe eines Projektors oder einer Strahlungsquelle ein aus mehreren Linien aufgebautes Strahlungsraster auf die zu überprüfende Oberfläche aufgelegt. Die Reflexionen dieser Strahlungslinien könnten dann mit Hilfe einer Kamera oder eines anderen Strahlungsempfängers aufgenommen und ausgewertet werden. Es habe sich herausgestellt – so die Klagepatentschrift – dass diese Methode trotz ihrer Vorteile unter bestimmten Umständen keine vollständig zufriedenstellenden Ergebnisse liefere.

Im Übrigen seien im Stand der Technik Vorrichtungen und Verfahren bekannt gewesen, mit denen die Ausrichtung elektronischer Bauteile auf Leiterplatten überprüft werden könnten, wobei es aber um die Ausrichtung der Kanten der Bauteile in der Ebene der Leiterplatte gehe (US 4 978 224 A). Andere Verfahren und Vorrichtungen befassten sich mit der Ermittlung der Abmessungen von sich bewegenden Gegenständen, indem diese aus mehreren Richtungen belichtet und die Reflexionen gemessen werden (US 5 818 594 A). Die Rekonstruktion dreidimensionaler Oberflächen aus zweidimensionalen binären Bilden sei im Stand der Technik etwa aus den Beiträgen „Reconstruction of three-dimensional surfaces from two-dimensional binary images“ von Raviv et al. in: IEEE Transactions (Vol. 5, Nr. 5 Oct. 1989 S. 701 ff) oder „On 3-D surface reconstruction using shape from shadows“ von Daum und Dudek in: Proceedings oft he IEEE Conference an Computer Vision and Pattern Recognitione (IEEE Computer Society Press, Los Alamos, Calif, 1998, S. 461 ff) bekannt gewesen.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine verbesserte Möglichkeit zu schaffen, Bolzen auf Oberflächen berührungsfrei zu vermessen.

Dies soll durch das im Klagepatentanspruch 1 in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung beschriebene Verfahren geschehen, dessen Merkmale wie nachstehend gegliedert werden können.

1. Verfahren zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberflächen (4) stehen, mit folgenden Verfahrensschritten:
2. Die Oberfläche (4), auf der der Bolzen steht,
2.1 wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,
2.2 wobei mehrere Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) gleichzeitig erzeugt werden.
3. Der Bolzen (5)
3.1 wird zusätzlich zur Bildung zweier Schatten (34) aus zwei Richtungen beleuchtet,
3.2 wobei die beiden Schatten (34) nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden.
4. Die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 2. werden gemessen.
5. Die durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen werden ausgewertet
5.1 zur Mehrlinientriangulation der Oberfläche (4) und
5.2 zur Bestimmung des Bolzens (5)t.
6. Der Schattenwurf des Bolzens (5) auf der Oberfläche (4) wird zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet.

III.
Das erfindungsgemäße Verfahren sieht im Wesentlichen vor, dass die Oberfläche mit dem Bolzen einmal zur Bildung von mehreren Strahlungslinien und ein anderes Mal zur Bildung zweier Schatten beleuchtet wird, die Reflexionen der Strahlungslinien gemessen werden und schließlich die gemessenen Reflexionen und der Schattenwurf ausgewertet werden zur Bestimmung der Oberfläche und zur Bestimmung des zylindrischen Bolzens.

Abgesehen von dieser sich aus logischen Überlegungen ergebenden Reihenfolge von Beleuchten, Messen und Auswerten bietet der Klagepatentanspruch keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgeführten Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen haben. Ebenso wenig lässt sich dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass sowohl die Bestimmung der Oberfläche als auch die Bestimmung des Gegenstands anhand der durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen gleichzeitig erfolgen muss (Merkmalsgruppe 5). Aus dem Wortlaut der Merkmale 5 und 6 ergibt sich lediglich, zu welchem Zweck die Reflexionen der mehreren Strahlungslinien und der Schattenwurf des Bolzens ausgewertet werden sollen. Demnach dienen die Reflexion der mehreren Strahlungslinien nicht nur der Bestimmung der Oberfläche (Merkmal 5.1), sondern auch der Bestimmung des Bolzens (Merkmal 5.2). In welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Auswertung erfolgen soll, lässt der Klagepatentanspruch hingegen offen.

Worin die Bestimmung des Bolzens im Einzelnen bestehen soll, wird durch die erfindungsgemäße Lehre ebenfalls nicht vorgegeben. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist insofern denkbar weit. Unter der „Bestimmung des Bolzens“ kann begrifflich die Bestimmung jedes Merkmals oder jeder Eigenschaft verstanden werden, durch die der Bolzen selbst oder seine Beziehung zu seiner Umgebung näher beschrieben wird. In der Klagepatentschrift werden beispielhaft die Bestimmung des Fußpunktes des Bolzens, die Position und die Lage des Bolzens (Abs. [0013]), der Bolzendurchmesser und die Bolzenlänge (Abs. [0021]), die räumliche Bolzenlage und der Fußpunkt (Abs. [0022] und [0023]) genannt. Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschränkt.

Soweit der Klagepatentanspruch verlangt, dass zur Bestimmung des Bolzens einmal auf Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmalsgruppe 5) und ein anderes Mal der Schattenwurf des Bolzens herangezogen wird (Merkmal 6), genügt es, wenn jedenfalls mittelbar die Reflexionen der Strahlungslinien beziehungsweise der Schattenwurf des Bolzens in die Bestimmung des Objekts einfließen. Insofern ist es zur Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmal 5.2) ausreichend, wenn das Ergebnis der Bestimmung der Oberfläche mittels der Linienreflexionen (Merkmal 5.1) und das Ergebnis der Bestimmung des Bolzens anhand des Schattenwurfs (Merkmal 6) zusammengeführt und auf Grundlage dieser Ergebnisse weitere Merkmale oder Eigenschaften des Bolzens bestimmt werden. Wird beispielsweise anhand des Schattenwurfs der Fußpunkt des Bolzens in Form des Schnittpunkts der Mittellinien der beiden Schatten ermittelt (Merkmal 6; vgl. Abs. [0013] und [0020] bis [0023]), kann dieser im zweidimensionalen Raum bestimmte Fußpunkt aufgrund der zuvor mittels der Reflexionen der Strahlungslinien bestimmten Oberfläche (Merkmal 5.1) auf dieser im dreidimensionalen Raum bestimmten Oberfläche lokalisiert werden (Merkmal 5.2).

Für eine solche Auslegung spricht auch die im Merkmal 1 genannte Zweckangabe, zylindrische Bolzen, die auf Oberflächen stehen, berührungslos zu vermessen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren insbesondere zur Bestimmung der Position des Bolzens auf der Oberfläche dienen soll. Dies ergibt sich in gleicher Weise aus der Beschreibung des Klagepatents, nach der mit dem Schattenwurf des Bolzens der Fußpunkt des Gegenstands ermittelt werden kann, um dann die Position und die Lage des Bolzens ermitteln zu können (Abs. [0013] a.E.). Entsprechend lassen sich anhand der durch die Mehrlinientriangulation bestimmten Oberfläche geometrische Operationen durchführen (vgl. Abs. [0028]), insbesondere der im zweidimensionalen Raum bestimmte Fußpunkt auf der dreidimensional bestimmten Oberfläche berechnen.

Dem Klagepatentanspruch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass an die Bestimmung der Oberfläche anhand der Reflexion der mehreren Strahlungslinien höhere Anforderungen zu stellen sind. Es ist vor allem nicht erforderlich, dass genau der durch die Mehrlinienprojektion erzeugte Schatten des Bolzens für die Bestimmung des Bolzens herangezogen wird. Dafür besteht bereits deshalb keine Notwendigkeit, weil schon der gemäß der Merkmalsgruppe 3 erzeugte Schattenwurf zur Bestimmung des Bolzens dient (Merkmal 6) und nicht einzusehen ist, warum durch die Mehrlinienprojektion weitere Schatten zur Bestimmung des Bolzens erzeugt werden sollen, wenn bereits der Schattenwurf gemäß Merkmalsgruppe 3 ausreichend ist.

Die vorstehende Auslegung wird durch den Beschluss der Patentabteilung beim DPMA vom 13.05.2014 bestätigt, mit dem das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten wurde. Die Begründung der Patentabteilung stellt eine gewichtig sachkundige Äußerung dar, die vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu würdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken). Demnach ist die Merkmalsgruppe 5 „nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die auf dem Gegenstand erzeugten Linienmuster selber ausgewertet werden, sondern dahingehend, dass die mittels des auf die Oberfläche projizierten Musters gewonnenen Erkenntnisse über die Oberfläche in die Bestimmung des Gegenstands einfließen, nämlich als zusätzliche Auswertung des Schattenwurfs erforderliche Informationen“ (S. 6 letzter Absatz der Anlage K 24). Auch nach der Auffassung der Patentabteilung genügt es daher, wenn die Ergebnisse der Bestimmung der Oberfläche anhand der Mehrlinienprojektion zumindest mittelbar in die weitere Bestimmung des Bolzens einfließen.

IV.
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert, wobei diese Dritten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies alles ist zwischen den Parteien unstreitig.

Weiterhin ist die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet, das erfindungsgemäße Verfahren anzuwenden. Dies ist für sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 5 zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffene Ausführungsform ist aber auch geeignet, die durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen sowohl zur Mehrlinientriangulation der Oberfläche als auch zur Bestimmung des Bolzens auszuwerten.

Anhand der durch den Streifenprojektor auf die Oberfläche projizierten Linien ist die angegriffene Ausführungsform in der Lage, die Oberfläche mittels Mehrlinientriangulation zu ermitteln (Merkmal 5.1). Darüber hinaus kann die angegriffene Ausführungsform den Fußpunkt eines Anschweißbolzens bestimmen, indem sie den Schnittpunkt der Mittellinien der beiden Schatten ermittelt. Dies entspricht der Bestimmung des Bolzens durch den Schattenwurf (Merkmal 6). Beide Verfahrensschritte sind jedoch Voraussetzung dafür, dass der Fußpunkt des Bolzens auf der zu vermessenden Oberfläche bestimmt werden kann. Dies ist die Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmal 5.1).

Es ist unstreitig, dass die Bestimmung des Fußpunktes durch den Schattenwurf lediglich anhand einer zweidimensionalen Abbildung der Oberfläche und der beiden Schatten erfolgt, so dass die absolute Lage des Fußpunktes im dreidimensionalen Raum und insbesondere auf der Oberfläche, auf der der Bolzen tatsächlich befestigt ist, ohne weitere Messungen nicht bekannt ist. Letztlich kann der Fußpunkt ohne weitere Messungen und Auswertungen nur mit den Koordinaten (x, y) angegeben werden. Erst durch die Mehrlinientriangulation kann jeder Punkt auf der Oberfläche auch im dreidimensionalen Raum mit den entsprechenden Koordinaten (x, y, z) angegeben werden. Ob insofern der Fußpunkt in einem beliebigen Koordinatensystem dreidimensional angegeben und dann im Wege einer Koordinatentransformation auf das Koordinatensystem der Oberfläche umgerechnet wird, ob der Fußpunkt durch eine Parameterdarstellung angegeben und im Koordinatensystem der Oberfläche als Schnittpunkt der Fußpunkt-Gerade mit der Ebene der Oberfläche berechnet wird oder ob der Fußpunkt von vornherein im zuvor bestimmten dreidimensionalen Koordinatensystem der Oberfläche bestimmt wird, ist letztlich unbeachtlich. In allen Fällen beruht die dreidimensionale Angabe des Fußpunktes auf der zu vermessenden Oberfläche letztlich auf der Bestimmung der Oberfläche durch die Mehrlinientriangulation (Merkmal 5.1) und der Bestimmung des Fußpunktes durch den Schattenwurf (Merkmal 6). Die Auswertung der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien fließt damit jedenfalls mittelbar in die Bestimmung des Bolzens ein. Ohne die (zweidimensionale) Bestimmung des Bolzens durch den Schattenwurf (Merkmal 6) und die (dreidimensionale) Bestimmung der Oberfläche durch die Mehrlinientriangulation (Merkmal 5.1) ist die dreidimensionale Angabe des Fußpunktes auf der zu vermessenden Oberfläche (Merkmal 5.2) nicht möglich.

Schließlich ist es auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform seitens der Angebotsempfänger und Abnehmer zur Anwendung des patentgeschützten Verfahrens bestimmt ist. Denn die angegriffene Ausführungsform kann – auch das ist unstreitig – ausschließlich patentgemäß verwendet werden.

V.
Darüber hinaus hat die Beklagte das geschützte Verfahren auch angewandt im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 2 1. Alt. PatG. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht vorgetragen, die Beklagte nutze die angegriffene Ausführungsform entsprechend (vgl. die Klageschrift a.E.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin das geschützte Verfahren auch im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 2 2. Alt. PatG angeboten hat. Dafür ist zumindest erforderlich, dass der Anbietende dem Angebotsempfänger in Aussicht stellt, die Anwendung des Verfahrens werde durch ihn – den Anbieter – selbst oder zumindest auf dessen Veranlassung hin erfolgen (Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl.: § 9 Rn 75 m.w.N.). Ebenso ist es als Anbieten eines Verfahrens anzusehen, wenn sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechts geriert, das ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungserlaubnis zu erteilen oder zu verweigern (Schulte/Rinken/Kühnen a.a.O.). Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeführt werden kann, kann jedoch nur unter § 10 PatG fallen und stellt kein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 2. Alt. PatG dar (Schulte/Rinken/Kühnen a.a.O.). Da lediglich vorgetragen ist, dass die Beklagte das geschützte Verfahren selbst anwendet und die angegriffene Ausführungsform anbietet und liefert, lässt sich nicht feststellen, ob sie auch das geschützte Verfahren zur Anwendung anbietet.

VI.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie das geschützte Verfahren gemäß § 9 S. 2 Nr. 2 1. Alt. PatG anwendet beziehungsweise mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG erfüllt.

Die Klägern hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist. Im Fall der unmittelbaren Patentverletzung besteht dieser Schaden bereits in der unberechtigten Benutzung der patentgemäßen Lehre. Im Anwendungsbereich des § 10 PatG hingegen muss der mittelbaren Patentverletzung eine unmittelbare Patentverletzung nachfolgen. Insofern genügt jedoch für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bereits das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform, weil es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass es im Anschluss daran auch zu einer Lieferung gekommen ist, der eine unmittelbar schutzrechtverletzende Handlung nachfolgt (vgl. BGH GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Für eine Vorlage des Benutzerhandbuchs für die angegriffene Ausführungsform, wie dies die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 beantragt hat, besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kein Anlass.

VII.
Eine Aussetzung des Verfahren gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Klagepatent wurde auf den Widerspruch der Beklagten seitens des DPMA erstinstanzlich aufrechterhalten. Dass diese Entscheidung fehlerhaft und das Klagepatent nicht rechtsbeständig ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen.

Streitwert: 750.000,00 EUR