Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 29/13
Rechtsmittelinstanz: 2 U 66/14
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,
Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet ist und die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird, die als separate Bauteile ausgeführt sind, und wobei die Gelenkelemente sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen erstrecken;
2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b), darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden,
– wobei die Angaben zu I.2.d) erst für die Zeit ab dem 12.02.2005 zu machen sind,
– wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
– und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die unter I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,
2. der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:
Unterlassung und Rückruf (I.1. und I.3.): 800.000,00 €
Rechnungslegung (I.2.): 200.000,00 €
Kosten: 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
TATBESTAND
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 381 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung „Energieführungskette“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.04.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung DE 201 07 XXX vom 23.04.2001 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 21.01.2004. Am 12.01.2005 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 26.07.2013 Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B4).
Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
Energieführungskette zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet ist und die Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (1) deformierbare Gelenkelemente (8) gebildet wird, die als separate Bauteile ausgeführt sind, und dass die Gelenkelemente (8) sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen (3) erstrecken.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2a des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird links (Figur 1) eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen Energieführungskette, rechts (Figur 2a) die Seitenansicht einer ersten Lasche eines Kettenglieds der Energieführungskette.
Die Beklagte bietet in Deutschland Energieführungsketten vom Typ „A“ an (angegriffene Ausführungsform). Diese setzen sich aus einer Vielzahl von aus Kunststoff gefertigten Kettengliedern zusammen, wobei die Kettenglieder aus seitlichen Laschen und Querstegen bestehen. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen jeweils zwei benachbarte Laschen. Das linke Bild zeigt die Einzelteile vor dem Zusammenbau der Kette. Das rechte Bild zeigt die zusammengefügten Laschen mit eingesetztem Steg, wobei die Laschen in einer leichten Abwinkelungsposition gehalten werden.
Der Aufbau der angegriffenen Energieführungskette – insbesondere auch mit der Funktion der Gelenkverbindung – kann im Übrigen anschaulich anhand der als Anlagen K7, K8 und B2 zur Akte gereichten Muster nachvollzogen werden.
Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Energieführungskette eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Insofern ist sie der Auffassung, die bei der angegriffenen Ausführungsform im Überlappungsbereich benachbarter Laschen eingesetzten elastischen Gummistäbe seien Gelenkelemente im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre. Es sei unerheblich, ob die Verbindung der Laschen durch anderweitige Vorsprünge, Anschläge oder ähnliches unterstützt werde. Dies zeige sich nicht nur an den Figuren 2d und 2e der Klagepatentschrift, sondern auch an Unteranspruch 13. Entscheidend sei in diesem Fall, dass die Gelenkelemente diejenigen Elemente seien, die eine feste, wenn auch elastische und lösbare Verbindung zwischen den Kettengliedern herstellen. Diese Funktion werde bei der angegriffenen Ausführungsform von den elastischen Gummistäben übernommen. Erst durch sie werde eine hinreichend feste Verbindung zwischen benachbarten Laschen geschaffen, die ein Verfahren der Energieführungskette erlaube.
Die elastischen Gummistäbe seien auch in Abwinkelungsrichtung deformierbar. Die erfindungsgemäße Deformierbarkeit des Gelenkelementes in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beschreibe den technischen Umstand, dass die Gelenkverbindung die Abwinkelung der Kettenglieder zueinander ermöglichen solle. Wesentlich sei dabei, dass die Deformierbarkeit nicht in jede Richtung gegeben sein müsse, sondern nur so, dass die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder ermöglicht werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform selbstverständlich der Fall. Wenn man den Begriff der Abwinkelungsrichung darüber hinaus weiter einschränken wolle, offenbare dieser jedenfalls keine lineare Bewegung, sondern eine Rotationsbewegung. Beschrieben werde die Deformierung über einen Drehpunkt. Insofern erfolge die Abwinkelung auf einer Kreisbahn in eine bestimmte Rotationsrichtung (im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn). In diesem Sinne erfolge die Deformation der Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausführungsform in erfindungsgemäßer Weise, nämlich – genau wie die Abwinkelung der Kettenglieder – im Uhrzeigersinn.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage oder deren anderweitigen Erledigung auszusetzen.
Sie ist der Auffassung, die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten elastischen Gummistäbe seien nicht als Gelenkelemente im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren. Denn diese würden nicht der Verbindung zweier benachbarter Laschen, sondern vielmehr der Dämpfung und Erzeugung von Rückstellkräften dienen. Die Verbindung benachbarter Laschen hingegen werde durch das Eingreifen vorspringender Zapfen in damit korrespondierende bogenförmige Ausnehmungen in den überlappenden Bereichen hergestellt. Insofern setze der Begriff der Gelenkverbindung nach der erfindungsgemäßen Lehre nicht nur einen physischen Kontakt zu benachbarten Laschen voraus, sondern erfordere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Laschen zueinander derart, dass eine bezogen auf die Schwenkachse radiale Relativbewegung nicht mehr möglich sei.
Im Übrigen seien die elastischen Gummistäbe bei der angegriffenen Ausführungsform zwar deformierbar, nicht aber in erfindungsgemäßer Weise in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder. Unter dem Begriff der Abwinkelungsrichtung sei nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Krümmungsrichtung der Kette im Umlenkbereich zu verstehen. Insofern folge die Abwinkelungsrichtung der Bewegungsrichtung der benachbarten Laschen beim Verfahren der Kette; das Gelenkelement deformiere sich nach der erfindungsgemäßen Lehre korrespondierend zu der Relativbewegung der Laschen. Die weite Auslegung der Klägerin nehme dem Merkmal der „Abwinkelungsrichtung“ jeglichen technischen Sinn. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die elastischen Gummistäbe vor diesem Hintergrund eben nicht in, sondern entgegen der Abwinkelungsrichtung deformierbar.
Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die D10 neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest aber durch die D4 nahegelegt sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Entschädigung und Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, § 140 a Abs. 3, 140 b PatG, 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG zu.
I.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Energieführungskette zum Führen von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen. Derartige Vorrichtungen kommen überall dort zum Einsatz, wo bewegte Maschinenteile mit Energie, Daten, Flüssigkeiten oder Gasen versorgt werden müssen.
Gattungsgemäße Energieführungsketten sind im Stand der Technik hinlänglich bekannt. Die Qualität einer Energieführungskette hängt dabei maßgeblich von der Qualität des Gelenkbereichs ab. Durch das Verfahren beweglicher Elemente einer Vorrichtung werden Energieführungsketten regelmäßig in verschiedenen Abschnitten der Kette umgelenkt. Dem Klagepatent geht es um die Optimierung dieser Gelenkbereiche und hier insbesondere darum, einen Abrieb oder Verschleiß durch das Auftreten von Reibungskräften zu minimieren.
Entsprechend kritisiert die Klagepatentschrift die aus der EP 0 803 032 bekannte, aus Gelenkzapfen und korrespondierender Aufnahme bestehende Gelenkverbindung als zu verschleißanfällig (Anlage K1 Abs. [0002]). Ebenfalls abgelehnt wird die aus der EP 0789 167 bekannte Lösung, die Kettenglieder durch ein langgestrecktes, flexibles Band gelenkig miteinander zu verbinden. Dies ermögliche zwar eine praktisch abrieblose Verfahrung der Leitungsführungseinrichtung, die damit verbundene Anordnung der neutralen Faser am unteren Ende der Kettenlaschen sei aber für verschiedene Anwendungsfälle nachteilig (Anlage K1 Abs. [0XXX]).
Vor diesem Hintergrund will die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem) lösen, eine Energieführungskette mit zwischen den Schmalflächen der Kettenlaschen angeordneten Gelenkverbindungen zu schaffen, die verschleißarm und abrieblos verfahrbar ist und die zugleich einfach und kostengünstig herstellbar ist (Anlage K1 Abs. [0007]).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Die Energieführungskette
a. dient zur Führung von Schläuchen, Kabeln oder dergleichen und
b. ist unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar.
2. Die Energieführungskette weist eine Anzahl von Kettengliedern auf,
a. wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind,
b. wobei mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, und
c. wobei die Kettenglieder gegenüberliegende Laschen mit inneren und äußeren Seitenflächen und dazu senkrechten und zur Längsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalflächen aufweisen.
3. Die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder ist zwischen den Schmalflächen der Laschen angeordnet.
4. Die Gelenkverbindung wird durch Gelenkelemente gebildet,
a. die in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar sind,
b. die als separate Bauteile ausgeführt sind, und
c. die sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen erstrecken.
Gegenüber dem Stand der Technik grenzt sich die erfindungsgemäße Lehre durch die Merkmalsgruppe 4 ab, die die konkrete Ausgestaltung der die Gelenkverbindung bildenden Gelenkelemente beschreibt. Hiernach sollen in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente verwendet werden, die in der Energieführungskette als separates Bauteil vorhanden sind und sich zumindest teilweise zwischen der inneren und äußeren Seitenfläche der Laschen erstrecken.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf insbesondere das Merkmal 4 mit seinem Untermerkmal 4.a. der Auslegung.
Gemäß Merkmal 4 bilden die Gelenkelemente die Gelenkverbindung. Das heißt, nach der erfindungsgemäßen Lehre bewirken die Gelenkelemente die feste, wenn auch elastische und lösbare Verbindung zwischen den Kettengliedern. Dies schließt es hingegen nicht aus, dass weitere Elemente an der Verbindung mitwirken bzw. sie unterstützen. Das ergibt sich zum einen aus den Figuren 2d und 2e der Klagepatentschrift sowie Unteranspruch 13, zum anderen aus der damit korrespondierenden Patentbeschreibung. So heißt es etwa in Abs. [0027] der Klagepatentschrift, dass in den sich überlappenden Bereichen der Laschen korrespondierende Vorsprünge und hinterschnittene Bereiche in Form von Ausnehmungen angeordnet sein können (Anlage K1 Abs. [0027]). Diese dienen nach der erfindungsgemäßen Lehre der Aufnahme von Druck- und Zugkräften, der Erhöhung der Torsionsstabilität sowie ggf. der Begrenzung des Verschwenkwinkels der benachbarten Kettenglieder zueinander, schaffen aber zugleich auch eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen (Anlage K1 Abs. [0027], [0030]). Auf den letztgenannten Aspekt kommt es der erfindungsgemäßen Lehre in diesem Zusammenhang erkennbar nicht an, keinesfalls soll er die Funktion der Gelenkelemente als eigentliche Verbindungselemente in Frage stellen. Entsprechendes ergibt sich auch aus Abs. [0034] der Klagepatentschrift. Hier wird eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung beschrieben, bei der die Laschen mit einem Vorsprung versehen sind, der von einem Bereich der benachbarten Lasche mit Spiel übergriffen wird. Das Spiel soll in der Verschwenkbewegung der Kettenglieder eine Kontaktierung der überlappenden Bereiche der Laschen und einen damit verbundenen Abrieb verhindern bzw. minimieren. Erst das separat ausgebildete Gelenkelement schafft die feste, wenn auch elastische und lösbare Verbindung zwischen den Laschen, die das Verfahren der Energieführungskette ermöglicht.
Gemäß Merkmal 4.a. ist das erfindungsgemäße Gelenkelement in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar. Der Sinn dieses Merkmals erschließt sich durch einen Blick auf den Aufbau der Energieführungskette. Nach Merkmal 1.b. soll die erfindungsgemäße Energieführungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar sein. Dies erfordert im Umlenkbereich eine Krümmung der Kette, die nur durch Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander erreicht werden kann. Die Kettenglieder bestehen aus sich gegenüberliegenden Laschen (Merkmal 2.c.). Die Verschwenkung benachbarter Laschen zueinander ist nur dann möglich, wenn das die Verbindung zwischen den benachbarten Laschen schaffende Gelenkelement solchermaßen deformierbar ist, dass es die Verschwenkbewegung zulässt. Damit vermeidet die erfindungsgemäße Lehre die aus dem Stand der Technik bekannte Bewegung im Bereich der formschlüssigen Verbindung zwischen benachbarten Laschen, die zu Reibungskräften und dem damit verbundenen Verschleiß führte. Die Deformierbarkeit des Gelenkelementes ermöglicht demgegenüber eine verschleißarme und abrieblose Gelenkverbindung.
Merkmal 4.a. offenbart eben diese funktionale Bedeutung des Gelenkelementes, nämlich die Möglichkeit der Abwinkelung der Kettenglieder in Krümmungsrichtung der Kette, ohne dabei aber konkret vorzugeben, wie das Gelenkelement deformiert werden soll. Zwar verlangt der Klagepatentanspruch, dass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird. Für die Auslegung eines Patents ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt, der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Die rein sprachliche Ausdeutung eines in der Patentschrift verwendeten Begriffs ist daher abzulehnen und auf den technischen Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe abzustellen (GRUR 1964, 612, 615 – Bierabfüllung; GRUR 1975, 424, 424 – Streckwalze II; GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; vgl. auch für das Einspruchsverfahren BGH GRUR 1995, 330, 332 – Elektrische Steckverbindung). Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem streitigen Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren (BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Wie eingangs ausgeführt, besteht der Zweck des Merkmals 4.a. gerade darin, die Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander und damit eine Krümmung der Kette zu ermöglichen.
Eine solche, auf den Zweck der einzelnen Merkmale abstellende Auslegung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nur nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Schulte/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 14 Rn 29; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. In räumlich-körperlicher Hinsicht verlangt der Klagepatentanspruch nur, dass die Gelenkelemente deformierbar sind. Die Wendung „in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar“ wird der Fachmann hingegen nicht als Vorgabe im Hinblick auf eine bestimmte Krümmungsrichtung des Gelenkelementes in Bezug auf eine bestimmte Ausrichtung oder Krümmung der Energieführungskette verstehen. Davon ist im gesamten Klagepatentanspruch keine Rede. Auch der Begriff der Abwinkelungsrichtung weist nur vermeintlich auf eine bestimmte Krümmungsrichtung der Gelenkelemente hin. Stattdessen soll die Deformierbarkeit der Gelenkelemente lediglich eine Abwinkelung der Kettenglieder in eine bestimmte Richtung ermöglichen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klagepatentschrift weder eine bestimmte Form des Gelenkelementes vorgibt, noch Angaben im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung des Gelenkelementes macht. Eine einschränkende Auslegung des Klagepatents dahingehend, dass die Krümmung des Gelenkelementes stets der Krümmung der Kette folgen muss, stößt dort an ihre Grenzen, wo das Gelenkelement eine andere Form oder Ausrichtung aufweist als das in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigte bevorzugte Ausführungsbeispiel, bei der das stabförmig ausgebildete Gelenkelement auf der Mittelachse der Energieführungskette in horizontaler Erstreckung ausgerichtet ist.
II.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. und 4.b. sowie 4.c. durch die angegriffene Ausführungsform steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform aber auch von den Merkmalen 4. und 4.a. unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Zwar weist die angegriffene Ausführungsform im überlappenden Bereich benachbarter Laschen Zapfen und Ausnehmungen auf, die durch ihr Ineinandergreifen eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen herstellen, die im eigentlichen Sinne feste und vor allem die Verfahrbarkeit der Kette erst ermöglichende Gelenkverbindung bilden aber die elastischen Gummistäbe, die in entsprechende Ausnehmungen der Laschen eingesetzt werden. Insofern konnte sich die Kammer anhand der eingereichten Muster anschaulich davon überzeugen, dass die Zapfen und Ausnehmungen der angegriffenen Ausführungsform ein erhebliches Spiel aufweisen und nicht etwa formschlüssig ineinandergreifen. Erst durch die eingesetzten Gummistäbe wird die für den Betrieb der Energieführungskette erforderliche, hinreichend feste und stabile Verbindung zwischen den benachbarten Kettengliedern hergestellt. Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung, bei der eine gewisse Verbindung benachbarter Kettenglieder auch durch Zapfen und Ausnehmungen geschaffen wird, nicht ausschließt, zeigt sich in Absatz [0034] der Klagepatentschrift. Die einander übergreifenden Bereiche der Laschen verhindern einen Höhenversatz derselben zueinander und dienen der Aufnahme von Zug- und Druckbelastungen. Zugleich wird durch die Deformierbarkeit des Gelenkelementes eine Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander ermöglicht, ohne dass die Zapfen und Ausnehmungen formschlüssig aneinander angreifen. Auf diese Weise wird ein Abrieb und Verschleiß der Kettenglieder beim Verfahren der Kette verhindert bzw. reduziert. Dieselbe Wirkungsweise weist die angegriffene Ausführungsform auf. Auch bei dieser weisen die korrespondierenden Zapfen und Ausnehmungen an den Kettengliedern Spiel auf. Erst durch das Einsetzen des elastischen Gummistegs wird eine feste Verbindung zwischen den Kettengliedern geschaffen, die zwar eine Abwinkelung der Kettenglieder zur Krümmung der Kette zulässt, zugleich aber die formschlüssige Anlage benachbarter Kettenglieder in den Bereichen, die sich bei einer Krümmung der Kette relativ zueinander bewegen, verhindert. Insofern stellt der elastische Gummisteg bei der angegriffenen Ausführungsform ein erfindungsgemäßes Gelenkelement dar. Dass die Verbindung zwischen den Laschen dabei durch die ineinandergreifenden Zapfen und Ausnehmungen in gewissem Sinne unterstützt wird, hindert diese Annahme nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die elastischen Gummistäbe neben der Verbindung der Laschen auch der Dämpfung und Erzeugung von Rückstellkräften dienen. Die Erfüllung solcher zusätzlicher Funktionen schließt es nicht aus, die Gummistäbe als erfindungsgemäßes Gelenkelement zu begreifen, das dazu dient, die Gelenkverbindung zwischen den Laschen herzustellen.
Der separat ausgebildete Gummistab ist unstreitig deformierbar. Er ist auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – in seiner konkreten Einbausituation in der angegriffenen Energieführungskette in erfindungsgemäßer Weise in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar (Merkmal 4.a.). Wie vorstehend unter I. erläutert, ist Merkmal 4.a. bei gebotener funktionsorientierter Betrachtung dergestalt auszulegen, dass die Deformierung des Gelenkelementes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander ermöglichen soll. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall. Dass der Gummisteg in seiner durch die Deformation hervorgerufenen Biegung nicht der Biegung der Energieführungskette folgt, ist demgegenüber unerheblich. Hierauf kommt es nach der erfindungsgemäßen Lehre nicht an (s.o.).
III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Energieführungsketten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.
2.
Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB. Für Benutzungshandlungen in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 schuldet sie der Klägerin eine angemessene Entschädigung, Art. II § 1a Abs. 1 IntPatÜG. Insofern hätte die Klägerin als Fachunternehmen wissen müssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer Patentanmeldung war.
Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
IV.
Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen. Die Kammer vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.
1. Neuheit
Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs stellt sich gegenüber dem Stand der Technik als neu dar. Insbesondere wird die erfindungsgemäße Lehre durch die D10 (DE 94 09 082) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die D10 offenbart eine Gliederkette zum Führen einer Leitungsanordnung, bei der die einzelnen Glieder mittels eines Spannseils fest aneinandergedrückt gehalten werden. Zwischen den Kettengliedern sind zusätzlich Gelenkscheiben angeordnet, die der Festlegung definierter Verschwenkachsen zwischen benachbarten Kettengliedern dienen. Diese Gelenkscheiben sind aber in den zugehörigen Gelenkkammern nicht befestigt und haben daher nicht die Funktion, die einzelnen Kettenglieder miteinander zu verbinden. Die D10 offenbart damit eine gänzlich andere Lösung als die Klagepatentschrift. Sie schafft die Verbindung zwischen den Kettengliedern nicht durch Gelenkelemente, sondern durch ein Spannseil. Die Merkmalsgruppe 4 ist – bis auf das Merkmal 4.c. – nicht offenbart.
2. Erfindungshöhe
Es mangelt der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 auch nicht an der erforderlichen Erfindungshöhe. Insbesondere ist sie nicht durch die Lehre der D4 (DE 35 22 885) nahegelegt.
Die D4 betrifft eine Energieführungskette mit zwei Kettenbändern, deren Kettenglieder aus Laschen und Traversen zusammengesetzt sind. Benachbarte Laschen sind schwenkgelenkig miteinander verbunden. Die Traversen bestehen jeweils aus zwei stabartigen, parallel verlaufenden Traversenteilen, die über ein federelastisches Element miteinander verbunden sind. Die beiden Traversenteile sind dadurch um eine parallel zur Längsrichtung der Traverse verlaufende Achse gegeneinander schwenkbar und können so in eine Ausnehmung einer Lasche eingesetzt und darin verriegelt werden. Auf diese Weise wird eine vereinfachte Verbindung zwischen den Querstegen und den Laschen gebildet, die den Montageaufwand reduzieren hilft. Dies hat hingegen nichts mit der vom Klagepatent zugrunde gelegten Aufgabenstellung der Bereitstellung einer verbesserten Gelenkverbindung zwischen den einzelnen Laschen zu tun. Eine Gelenkverbindung der in Merkmal 4 beschriebenen Art offenbart die D4 nicht. Sie gibt dem Fachmann auch keinen Anlass, eine solche Gelenkverbindung zu entwickeln, da sie eine in sich stimmige, technische Lösung offenbart.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.