Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 211/12
Rechtsmittelinstanz: 2 U 65/14
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
Bremsbeläge
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die hergestellt sind nach einem Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags durch Ausbildung von Vorsprüngen auf einer Trägerplatte und durch Aufpressen eines Reibbelages auf die Trägerplatte,
bei dem die Trägerplatte mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen mit Hinterschneidungen ausgebildet wird,
und bei dem die Vorsprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden,
und bei dem die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
1. der A GmbH durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.09.2003 bis einschließlich 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist,
2. der Klägerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:
Unterlassung und Rückruf (I.1. und I.3.): 75.000,00 €
Auskunft / Rechnungslegung (I.2.): 25.000,00 €
Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patent 0 731 XXX (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags sowie Trägerplatte hierfür“. Es wurde am 16.03.1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung DE 19507XXX vom 07.03.1995 von der B GmbH angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11.09.1996. Die B GmbH firmierte mehrmals um, zunächst im Jahr 1998 in C GmbH, im Jahr 2000 in D GmbH und schließlich im Jahr 2009 – nach Insolvenzeröffnung – in A GmbH (vgl. Anlagen K6a, K6b). Am 27.09.2000 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung mit der C GmbH als Inhaberin veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat am 05.02.2014 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagenkonvolut B4).
Die Klägerin wurde im Jahr 2009 unter der Firmierung E GmbH gegründet und änderte ihre Firma zum 04.06.2009 in D GmbH (vgl. Anlage K8). Am 05.08.2011 wurde die D GmbH als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen (vgl. Anlage K1a).
Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbildung von Vorsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6), bei dem die Trägerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.
Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 5 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 7 und 8 des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird links (Figur 7) eine erfindungsgemäße Trägerplatte mit insgesamt 25 Vorsprüngen und rechts (Figur 8) ein vergrößerter Querschnitt eines solchen erfindungsgemäßen Vorsprungs.
Die in Spanien ansässige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Bremsbeläge mit der Bezeichnung „F“ für LKW (angegriffene Ausführungsform). Die Ausgestaltung dieser Bremsbeläge ist auf den nachfolgenden Abbildungen erkennbar, wobei die Bezugsziffern von der Klägerin eingefügt wurden:
Die angegriffenen Bremsbeläge werden mittels eines Verfahrens hergestellt, bei dem durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte noppenartige Vorsprünge auf der dem Reibbelag zugewandten Seite der Trägerplatte gebildet werden. Diese noppenartigen Vorsprünge werden mit einer zentralen Vertiefung versehen. Durch Pressen in Richtung der Trägerplatte werden Hinterschneidungen ausgebildet. Im Anschluss hieran wird der Reibbelag aufgepresst.
Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Bremsbeläge eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Insbesondere stelle die Ausbildung von zentralen Vertiefungen auf den noppenartigen Vorsprüngen der Trägerplatte keinen eigenständigen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Es handele sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung für das anschließende Ausbilden der Hinterschneidungen. Solche Vorbereitungshandlungen lasse die erfindungsgemäße Lehre zu.
Im Hinblick auf ihre Prozessführungsbefugnis und materielle Berechtigung am Klagepatent behauptet die Klägerin, das Klagepatent mit Wirkung zum 22.04.2009 von der jetzigen A GmbH erworben zu haben (vgl. Anlage K9 sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 auszugsweise in Kopie überreichten Kauf- und Übertragungsvertrag). Im Anschluss hieran sei sie zum 05.08.2011 als Inhaberin des Klagepatents ins Patentregister eingetragen worden (vgl. Anlage K1a). Vorsorglich habe ihr die A GmbH durch Vertrag vom 06./17.03.2014 (Anlage K9) sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.
Sie ist der Auffassung, Ziel der erfindungsgemäßen Lehre sei gerade die Zeit- und Kostenersparnis, weshalb die Beschränkung auf nur zwei Verfahrensschritte zwingend sei. Die Ausbildung zentraler Vertiefungen auf den noppenartigen Vorsprüngen erfolge mittels eines eigens hierfür bestimmten Werkzeuges und stelle einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Die Vertiefungen würden dazu dienen, das Werkzeug zentrieren zu können, mit dem anschließend die Hinterschneidungen durch ein Pressen in Richtung auf die Trägerplatte hin ausgebildet würden.
Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sowohl durch die Lehre der US 5,285,873 als auch der FR 842.684 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfinderisch, weil seine Lehre durch die JP 57-144320 in Verbindung mit der FR 842.684 nahegelegt sei.
Mit ihrer am 28.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die G S.L. in Anspruch genommen, bevor sie nach weiteren Recherchen mit Schriftsatz vom 10.06.2013 um Berichtigung des Passivrubrums gebeten hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09.09.2013 zugestellt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, § 30 Abs. 3 PatG. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister im Jahr 2011 existierte nur eine D GmbH, nämlich die Klägerin.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.
1.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche aktiv legitimiert.
Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren). Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung ist hingegen anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegenüber die Informationen zu erteilen sind. Dabei ist die Eintragung im Patentregister nicht etwa bedeutungslos, ihr kommt vielmehr eine erhebliche Indizwirkung zu. Aufgrund dessen bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn zwischen dem von der Klägerseite behaupteten Termin des Patentübergangs und dem aus dem Register ersichtlichen Datum der Umschreibung auf den Erwerber mehr als nur wenige Wochen oder Monate liegen. Mehr als drei oder vier Monate dürften dabei nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen akzeptabel sein (Kühnen, GRUR 2014, 137, 141).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze trifft im vorliegenden Fall die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihr behaupteten Zeitpunkts des materiellen Rechtsübergangs. Denn zwischen dem von ihr genannten Datum der Rechtsübertragung am 22.04.2009 und dem Eintrag in das Patentregister am 05.08.2011 liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die Klägerin ist der sie treffenden Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat sie Auszüge aus dem Übertragungsvertrag in Kopie vorgelegt. Hierin ist die Klägerin – unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung „E GmbH“ – als Käuferin aufgeführt. Unter § 1 Ziffer 1.2.3. werden als Kaufgegenstand unter anderem immaterielle Vermögensgegenstände genannt, wozu gemäß § 4 Ziffer 4.2. des Vertrages insbesondere auch Patente gehören. Zwar trägt der vorgelegte Übertragungsvertrag das Datum 27.03.2009, dass aber eben dieser Vertrag bezüglich der im vorliegenden Rechtsstreit im Streit stehenden Übertragung des Klagepatents zum 22.04.2009 wirksam geworden ist, bestätigt der Insolvenzverwalter der A GmbH in Anlage K9, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 im Original vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten der Beklagten nicht, um die materielle Berechtigung der Klägerin und den behaupteten Zeitpunkt des Rechtsübergangs in Frage zu stellen.
Weiter ist davon auszugehen, dass die A GmbH der Klägerin durch Vertrag vom 06./17.03.2014 (Anlage K9) sämtliche Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten hat. Das diesbezügliche einfache Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 das Original der Vereinbarung vorgelegt hat. Inhaltlich hat die Kammer keine Zweifel, dass die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent von der Vereinbarung umfasst werden.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages. Ein solcher Bremsbelag besteht üblicherweise aus einem Reibbelag sowie einer zumeist metallenen Trägerplatte, auf der der Reibbelag befestigt ist. Die Befestigung des Reibbelags auf der Trägerplatte geschieht mittels Aufpressen. Die dadurch bewirkte Verbindung zwischen Trägerplatte und Reibbelag muss insbesondere bei LKW-Bremsen hohen Belastungen standhalten, weil der Reibbelag großen (seitlich wirkenden) Scherkräften und hohen Temperaturen ausgesetzt sein kann (Anlage K1 Abs. [0002] und [0008]).
Aufgrund der hohen auftretenden Temperaturen insbesondere im Bereich von Hochleistungsfahrzeugen und Nutzfahrzeugen hat sich die Verwendung von Klebstoff zur Haftungserhöhung nicht bewährt (Anlage K1 Abs. [0002]). Andere Lösungen sahen daher zur Erhöhung der Haftung zwischen Reibbelag und Trägerplatte diverse Umformungen auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfläche der Trägerplatte vor (Anlage K1 Abs. [0003]). Beispielhaft verweist die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auf die DE-C-38 43 901, deren Trägerplatte auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfläche Einkerbungen mit Hinterschneidungen aufweist, in die das Material des Reibbelags verpresst werden kann. Nachteilig soll hieran nach Auffassung der Klagepatentschrift sein, dass das Reibmaterial in der Trägerplatte verankert ist und dadurch die maximale Scherfestigkeit der Trägerplatte von den Eigenschaften des Reibbelagmaterials begrenzt wird (Anlage K1 Abs. [0004]). Dieser Nachteil wird bei den in der EP-A-0 084 591, der US-A-3 757 018 und der JP-A-57144320 beschriebenen Bremsbelägen dadurch vermieden, dass nicht das Reibbelagmaterial in die Trägerplatte eingreift, sondern umgekehrt Vorsprünge an der Trägerplatte gebildet werden, an denen sich das Material des Reibbelags bei einer Verpressung verklammern kann. Diesen grundsätzlichen Aufbau übernimmt die erfindungsgemäße Lehre, will aber den hohen Zeit- und Kostenaufwand für die Ausformung der Vorsprünge und Hinterschneidungen reduzieren (Anlage K1 Abs. [0005] bis [0007]).
Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags bzw. einer Trägerplatte anzugeben, bei dem die Verankerung des Bremsbelags auf der Trägerplatte höchsten Scherfestigkeitsanforderungen genügt und das die Herstellung mit geringem Zeit- und Kostenaufwand ermöglicht (Anlage K1 Abs. [0008].
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Klagepatentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1)
1.1. durch Ausbildung von Vorsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und
1.2. durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6).
2. Die Trägerplatte (6) wird ausgebildet mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen (2) mit Hinterschneidungen (4).
3. Die Vorsprünge (2) werden in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet.
4. Die noppenartigen Vorsprünge (2) werden in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.
Die Herstellung des Bremsbelages erfolgt durch die Ausbildung von Vorsprüngen auf einer Trägerplatte und das Aufpressen des Reibbelags auf die Trägerplatte (Merkmal 1). Die Ausbildung von Vorsprüngen wird in den Merkmalen 2 bis 4 genauer beschrieben. Sie zeichnet sich durch zwei wesentliche Verfahrensschritte aus, die in vorteilhafter Weise in den ohnehin erforderlichen Fertigungsablauf integriert werden können, so dass an dieser Stelle Zeit und Kosten gespart werden können (Anlage K1 Abs. [0011] und [0028]). Der erste Verfahrensschritt besteht darin, in Richtung der dem Reibbelag zugewandten Seite der Trägerplatte Material solchermaßen durchzudrücken, dass noppenartige Vorsprünge entstehen (Merkmale 2 und 3). In einem zweiten Schritt werden die noppenartigen Vorsprünge in Richtung der Trägerplatte aufgespalten und derart umgeformt, dass zwischen ihren Rändern und der Trägerplatte Hinterschneidungen gebildet werden (Merkmal 4).
Die Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch das klagepatentgemäße Verfahren besteht in der Konzentration auf zwei Verfahrensschritte, die sich auf einfache Weise in den Fertigungsprozess integrieren lassen. Hieraus folgt unmittelbar, dass die erfindungsgemäße Lehre weitere Verfahrensschritte zur Ausbildung der Vorsprünge gerade nicht vorsieht. Andererseits schließt sie nicht sämtliche Vor- oder Nacharbeiten aus. Sie dürfen nur im Vergleich zu dem gesamten Verfahrensablauf nicht ein solches Gewicht erlangen, dass der Fachmann sie als eigenständigen Fertigungsschritt begreifen würde. Denn ein solcher würde der gewollten Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch Integration der Verfahrensschritte in den Fertigungsprozess entgegenstehen. Insofern geht es der erfindungsgemäßen Lehre nicht um eine Zeit- und Kostenersparnis schlechthin, sondern um die Verbesserung eines bestimmten Teils des Fertigungsprozesses, nämlich der erfindungsgemäßen Ausbildung der Vorsprünge auf der Trägerplatte.
2.
Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 durch die angegriffene Ausführungsform steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Verwirklichung von Merkmal 4 bestreitet die Beklagte dahingehend, dass die Ausbildung von Hinterschneidungen durch das Pressen in Gegenrichtung zum Umformvorgang nicht den zweiten, sondern vielmehr den dritten Verfahrensschritt darstelle. Insofern betrachtet sie die Ausbildung von zentralen Vertiefungen in den noppenartigen Vorsprüngen als eigenständigen zweiten Verfahrensschritt. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Dass in dem Verfahren der Beklagten zunächst in der Mitte der Noppen Vertiefungen ausgebildet werden, um im Anschluss hieran die Hinterschneidungen zu bilden, führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Die Ausbildung dieser Vertiefungen stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Ausbildung der Hinterschneidungen dar. Die Noppen werden durch diesen Zwischenschritt nicht in wesentlicher Weise umgestaltet. Vielmehr sollen sie nach dem Vortrag der Beklagten nur der Positionierung des Werkzeuges für die Ausbildung der Hinterschneidungen dienen. Hierdurch wird der Charakter dieses Zwischenschrittes als unselbstständige Vorbereitungshandlung besonders deutlich. Dass bei der Ausbildung der Vertiefungen ggf. ein eigens hierfür benötigtes Werkzeug verwendet wird und die Trägerplatte in eine weitere Presse eingelegt werden muss, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn dies ändert nichts daran, dass die Einbringung der Vertiefungen letztlich nur der Ausbildung der Hinterschneidungen dient und darüber hinaus keine eigenständige technische Bedeutung hat. Vor allem aber werden die Noppen durch diesen Zwischenschritt nicht in ihrer wesentlichen Form umgestaltet. Soweit durch die Einbringung der Vertiefungen zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand anfallen sollte, könnte dies aus den vorgenannten Gründen allenfalls eine verschlechterte Ausführungsform der Erfindung begründen, nicht aber gänzlich aus der Lehre des Klagepatents herausführen.
3.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches unmittelbares Ergebnis des mit dem Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens ist, und die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
a)
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, Bremsbeläge, die unmittelbare Erzeugnisse des geschützten Verfahrens sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.
b)
Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 09.09.2003 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.
Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Materiell-rechtlich steht für die Zeit vom 09.09.2003 bis zum 21.04.2009 ein etwaiger Schadensersatzanspruch der A GmbH zu, die diesen Anspruch wirksam an die Klägerin abgetreten hat (s.o.). Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin am 22.04.2009 stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht zu.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
Verjährung ist jedenfalls für Ansprüche ab dem 09.09.2003 – die die Klägerin nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklagerücknahme nur noch geltend macht – nicht eingetreten. Gemäß §§ 141 PatG, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche wegen Patentverletzung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Durch die Zustellung der Klage am 09.09.2013 wurde die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO.
c)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
d)
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
III.
Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen. Die Kammer vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.
1.
Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Verfahrensanspruchs stellt sich gegenüber dem Stand der Technik als neu dar. Insbesondere wird die erfindungsgemäße Lehre weder durch die US 5,285,873 noch durch die FR 842.684 neuheitsschädlich vorweggenommen.
a) US 5,285,873
Die US 5,285,873 beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Trägerplatte durch Durchdrücken von Material mit noppenartigen Vorsprüngen versehen wird. Im Anschluss werden die der Platte abgewandten Enden der Vorsprünge mit einer Stanze und einer Steckbuchse kaltstranggepresst, um eine zylindrische Wand am Ende der noppenartigen Vorsprünge zu formen. Nach dem Aufbringen des Reibbelags auf die Trägerplatte werden die zylindrischen Wände der noppenartigen Vorsprünge unter Anwendung eines Ambosses gebördelt, um den Reibbelag auf der Trägerplatte zu befestigen.
Jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 wird in der US 5,285,873 nicht offenbart. Die noppenartigen Vorsprünge werden nicht aufgespalten und umgeformt, sondern es wird zunächst eine zylindrische Wand geformt, die anschließend gebördelt wird. Ungeachtet dessen, dass dies ein technisch gänzlich anderer Vorgang ist als der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Verfahrensschritt, dürften die Ausbildung einer zylindrischen Wand und das – erst nach dem Aufbringen des Reibbelags stattfindende – Bördeln auch zwei Verfahrensschritte darstellen, so dass die US 5,285,873 eben nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.
b) FR 842.684
Die FR 843.684 wurde schon im Prüfungsverfahren berücksichtigt. Sie offenbart ein Verfahren, bei dem zunächst Löcher in die Trägerplatte eingebracht werden und die vorstehenden Ränder gestaucht werden. Diese vorstehenden Ränder tauchen beim Aufbringen des Reibbelages in zuvor in den Belag gebohrte Löcher ein. Im Anschluss werden die Ränder solchermaßen aufgeweitet, dass sie in den Belag eindringen und die Befestigung des Reibbelages an der Trägerplatte bewirken.
Auch hier ist jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 nicht offenbart. Weder das Stauchen der Ränder noch deren Aufweitung beschreiben in technischer Hinsicht den in der Merkmalsgruppe 4 enthaltenen Umformvorgang. Zudem dürfte es sich auch bei dem Stauchen und dem – erst nach dem Aufbringen des Reibbelags erfolgenden – Aufweiten der Ränder um zwei Verfahrensschritte handeln, so dass auch die FR 843.684 nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.
2.
Es mangelt der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht an der erforderlichen Erfindungshöhe. Insbesondere ist sie nicht durch die Lehre der JP 57-144320 in Verbindung mit der FR 842.684 nahegelegt.
Die JP 57-144320 ist geprüfter Stand der Technik und wird in der Klagepatentschrift selbst gewürdigt (Anlage K1 Abs. [0007]). Sie beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Trägerplatte mehrere Vorsprünge aufweist, die in das Reibbelagmaterial eingreifen. In Figur 4 ist erkennbar, dass die Vorsprünge Flanschabschnitte aufweisen können. Die Lehre der JP 57-144320 sieht vor, dass das Reibbelagmaterial auf die Oberfläche der Trägerplatte aufgeformt wird und die Vorsprünge bedeckt.
Von einem Verpressen des Reibbelagmaterials auf der Trägerplatte im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre (Merkmal 1.2) ist keine Rede. Weiter bleibt unklar, wie die Flanschabschnitte ausgebildet werden sollen. Die Merkmalsgruppe 4 ist nicht offenbart. Ungeachtet dessen, dass aus den vorstehend genannten Gründen auch die Kombination der JP 57-144320 mit der FR 842.684 nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 offenbaren würde, ist zudem nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die beiden vorgenannten Schriften zu kombinieren.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.