Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 112/12
Rechtsmittelinstanz: 2 U 61/14
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 3 EP 1 887 XXX)
und/oder
2.
Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 15 EP 1 887 XXX, rückbezogen auf Anspruch 3)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
1. der Herstellungsmengen und –zeiten;
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
die Angaben zu Ziffer 6 nur für seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlunge zu machen sind,
es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und
die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11.Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
1. für die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,
für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 375.000,00. Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:
– Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf: 300.000,00 EUR
– Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung: 75.000,00 EUR
– Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
TATBESTAND
Die Klägerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents EP 1 887 XXX (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.06.2003 angemeldet und nimmt die Priorität der englischen Patentanmeldung GB 0215XXX vom 10.07.2002 in Anspruch. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11.01.2012. Die Beklagte legte am 11.10.2012 Einspruch gegen das Klagepatent beim Europäischen Patentamt ein, der mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 07.07.2014 zurückgewiesen wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft Rinnenentwässerungssysteme und insbesondere Kanäle mit hoher Kapazität, die typischerweise als Breitrinnen-Entwässerungssysteme bezeichnet werden.
Der maßgebliche Patentanspruch 3 hat in der englischen Fassung den folgenden Wortlaut:
„A drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a plurality of longitudinally extending channel sections (24), wherein said plurality of longitudinally extending channel sections (24) communicate with the projections (22) in order to define when installed in a surface to be drained a continuous longitudinal slot (26) that lies in a surface to be drained and wherein the bases of the longitudinally extending channel sections (24) are defined by openings into the hollow projections (22)
characterised in that,
said plurality of longit[u]dinally extending channel sections (24) are supported by said projections (22), and in that the bases of the longitudinally extending channel sections are further defined by intermediate arch sections (38) at least substantially bridging the gaps between adjacent projections.”
Anspruch 3 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
„Entwässerungsrinnenabschnitt (2), umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt (6), eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen (22), die mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren, und ein Vielzahl von sich längs erstreckenden Rohrabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) mit den Vorsprüngen (22) kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz (26) zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge (22) definiert sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) von den Vorsprüngen (22) gestützt werden und dadurch, dass die Basen der sich länglich erstreckenden Rinnenabschnitte (22) weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.“
Anspruch 15 hat in der englischen Fassung den folgenden Wortlaut:
„A channel drainage section system comprising drainage channel sections (2) according to any claims to 1 to 13.”
Anspruch 15 des Klagepatents lautet:
„Rinnenentwässerungssystem, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 13“
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Entwässerungssystem, das aus Kanalentwässerungsabschnitten besteht. Unter der Marke A B stellt die Beklagte her, bietet an und vertreibt Kanalentwässerungsabschnitte, unter anderem einen Typ F und einen Typ G (Anlagen K 8, K 9). In ihrem Produktkatalog zeigt die Beklagte verschiedene Formen des Typs F (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und des Typs G (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) unter verschiedenen Artikelnummern: A B F unter Nrn. 13000, 13025, 13035, 13065, 13075, 13085, 13010, 13020, 13030, 13060, 13070, 13080, 13210, 13220, 13230, 13260, 13270, 13280, 13410, 13420, 13430, 13460, 13470, 13480, 13610, 13620, 13630, 13660, 13670, 13680, 13810, 13820, 13830, 13860, 13870, 13880, A B G unter Nrn. 16150, 16200, 16350, 16400. Beide angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich jeweils in Material, Länge, Breite, Höhe, Entwässerungsquerschnitt und Einlaufquerschnitt voneinander, folgen aber alle demselben Konstruktionsprinzip. In dem Produktkatalog (Anlage K 9) wird das A B als Rinnensystem bzw. Entwässerungssystem beschrieben.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Fachmann, dessen Verständnis zugrundezulegen sei, handele es sich um einen Bauingenieur und/oder Architekten mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Die zutreffende Übersetzung des Begriffs „channel section“ sei „Rinnenabschnitt“. So übersetze die Beklagte selbst den Begriff „drainage channel section“ als „Entwässerungsrinnenabschnitt“.
Der Rinnenabschnitt im Sinne des Klagepatents erfülle im Wesentlichen die technische Funktion, das Oberflächenwasser vertikal ablaufen zu lassen. Gegenüber den aus dem Stand der Technik vorbekannten Linienentwässerungssystemen mit Schlitzablauf sehe das Klagepatent das Abstützen des längslaufenden Kanals auf Vorsprüngen als Verbesserung an.
Bei den Rinnenabschnitten handele es sich um Funktionselemente, die nach oben hin über einen längslaufenden Schlitz das Oberflächenwasser effizient im Sinne eines Linienentwässerungssystems aufnähmen und nach unten hin die Abstände zwischen den Vorsprüngen überbrückten und hierüber die im Wesentlichen vertikale Ableitung des Wassers in die Vorsprünge und den Rohrabschnitt gewährleisteten. Das Klagepatent verwende die Begriffe „Rinne“ und „Schlitzablauf“ synonym.
An keiner Stelle des Klagepatents sei die horizontale Ableitung des Oberflächenwassers über mehrere Vorsprünge hinweg als Funktion der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte angedeutet oder erwähnt. Aus den beschriebenen bevorzugten Ausführungsformen folge, dass ein klagepatentgemäßer längslaufender Kanal nicht durchgängig sein müsse, sondern auch unterbrochen sein könne und Hindernisse enthalten könne. Eine horizontale Wasserführung finde an keiner Stelle statt, weil das einfließende Wasser zwangsläufig bedingt durch die Schwerkraft entweder in den linken oder den rechten Vorsprung und damit im Wesentlichen vertikal abgeleitet fließe. Die Zwischenbogenabschnitte wiesen in der Mitte zwischen zwei Vorsprüngen einen Scheitelpunkt auf. Bedingt durch die Schwerkraft werde das einfließende Wasser zwangsläufig entweder in den linken oder in den rechten Vorsprung und damit im Wesentlichen vertikal abgeleitet. Auch bei „gedachten“ Scheitelpunkten gebe es keinen horizontalen Wasserfluss auf einem Kanalbett, sondern der Wasserfluss erfolge vielmehr wie in einem Trichter. Dies gelte erst recht bei den bevorzugten Ausführungsformen, bei denen zwischen benachbarten Rinnenabschnitten Lücken vorhanden seien.
Der „continuous longitudinal slot“/durchgehend längliche Schlitz sei auch bei Unterbrechungen gegeben. „Continuous“ im Sinne des Klagepatents heiße nicht „ohne jegliche Unterbrechung“, sondern „im Wesentlichen durchgehend“. Die Zwischenbogenabschnitte hätten die Funktion, die Abstände zwischen den Vorsprüngen zu überbrücken, und das Wasser in das Innere der Vorsprünge zu leiten. Unterbrechungen zeigten auch bevorzugte Ausführungsbeispiele des Klagepatents.
Die Zwischenbogenabschnitte müssten keine runde geometrische Ausgestaltung aufweisen, es genüge insoweit auch eine dreiecksförmige Bogenform.
Die angegriffenen Ausführungsformen machten unmittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte preise die angegriffene Ausführungsform als Linienentwässerungssystem an (Anlagen K 14, K 15). Die angegriffenen Ausführungsform I weise Vorsprünge auf, die sich ab einer gewissen Höhe nach oben hin dreiecksförmig so weit öffneten, dass sie sich beinahe berührten und so zur entwässernden Oberfläche hin ein praktisch durchgehender Schlitzablauf geschaffen werde. Die Rinnenabschnitte definierten nach oben hin einen länglichen Schlitz, so bezeichne die Beklagte ihre Rinnen selbst als „Schlitzrinnen“. Insbesondere werde die Basis der dreiecksförmigen Erweiterungen auch teilweise durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge definiert. Lücken zwischen den benachbarten Vorsprüngen seien irrelevant, da die Zwischenbogenabschnitte die Abstände zwischen den Vorsprüngen nur mindestens im Wesentlichen überbrücken müssten.
Entsprechendes gelte auch für die angegriffene Ausführungsform II. Selbst nach der Auslegung der Beklagten würde das Merkmal „Kanal“ verwirklicht, da ein Übertritt aus dem Bereich des Einlaufstutzens in den anderen jedenfalls möglich sei.
Jedenfalls machten die angegriffenen Ausführungsformen mit äquivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die „sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen“ bzw. „sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen“ stellten die Austauschmittel für die „sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte“ dar. Ferner werde die Definition eines durchgehenden länglichen Schlitzes dadurch ausgetauscht, dass die genannten Einlauföffnungen über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts verlaufen.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 3 EP 1 887 XXX)
und/oder
2.
Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 15 EP 1 887 XXX, rückbezogen auf Anspruch 3)
hilfsweise
Ia.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und
eine Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen,
wobei diese mit den Vorsprüngen kommuniziert,
um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt
und wobei die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge definiert sind,
in die Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen von den Vorsprüngen gestützt werden
und die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen
weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücke zwischen den benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(EP 1 887 XXX, Anspruch 3 äquivalent im Hinblick auf „sich längs erstreckende Rinnenabschnitte (24)“ und „durchgehender länglicher Schlitz (26))“
und/oder
2.
Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte,
diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren,
und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen,
wobei diese mit den Vorsprüngen kommuniziert,
um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt
und wobei die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen von den Vorsprüngen gestützt werden
und die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauföffnungen
weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücke zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(EP 1 887 XXX, Anspruch 15 äquivalent im Hinblick auf „sich längs erstreckende Rinnenabschnitte (24)“ und „durchgehender länglicher Schlitz (26))
Äußerst hilfsweise
Ib.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.
Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und
eine Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen,
wobei diese mit den Vorsprüngen kommuniziert,
um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt
und wobei die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen von den Vorsprüngen gestützt werden
und die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen
weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücke zwischen den benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(EP 1 887 XXX, Anspruch 3 äquivalent im Hinblick auf „sich längs erstreckende Rinnenabschnitte (24)“ und „durchgehender länglicher Schlitz (26)“)
und/oder
2.
Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte,
diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren,
und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen,
wobei diese mit den Vorsprüngen kommuniziert,
um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts zu verlaufen und die in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt
und wobei die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen von den Vorsprüngen gestützt werden
und die Basen der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauföffnungen
weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücke zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(EP 1 887 XXX, Anspruch 15 äquivalent im Hinblick auf „sich längs erstreckende Rinnenabschnitte (24)“ und „durchgehender länglicher Schlitz (26)“)
II.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
1. der Herstellungsmengen und –zeiten;
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
die Angaben zu Ziffer 6 nur für seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlunge zu machen sind,
es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und
die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
Die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11.Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
1. für die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen
sowie hilfsweise
es der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch die Beklagte ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
Die Beklagte ist der Ansicht, beide angegriffene Ausführungsformen wiesen keine sich längs erstreckenden Kanalabschnitte auf, die mit hohlen Vorsprüngen kommunizierten. Ferner werde kein durchgehender länglicher Schlitz definiert, der in der zu entwässernden Fläche liege und von einer Vielzahl von sich längs erstreckenden Kanalabschnitten gebildet werde. Es existierten ebenfalls keine Basen, die durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge definiert seien. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen weiter keine Kanalabschnitte auf, die sich auf den Vorsprüngen abstützten. Sie wiesen keine Kanalabschnitte auf mit Basen, die weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert seien, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
Aus dem Anspruch des Klagepatents ergebe sich, dass die Kanalabschnitte mehrere Funktionen erfüllten: Sie definierten einen Schlitz, der das Oberflächenwasser aufnehme, und bildeten eine Basis, um die Lücken zwischen den hohlen Vorsprüngen zu überbrücken. Die Überbrückung der Abstände zwischen den hohlen Vorsprüngen habe allein die Funktion, das in den Schlitz eintretende Wasser zu den hohlen Vorsprüngen zu leiten. Dabei handele es sich um die klassische Funktion eines Kanals, der ein Kanalbett bzw. eine Kanalsohle und Kanalwände aufweise. Das Kanalbett stelle die Basis, die durch die Bogenabschnitte gebildet werde, dar. Die Bogenabschnitte bewirkten einen Wasserfluss in die voneinander beabstandet angeordneten hohlen Vorsprünge. Zwingend müsse das im Kanal aufgenommene Oberflächenwasser, um abfließen zu können, den hohlen Vorsprüngen zunächst in horizontaler Richtung zugeführt werden, um dann durch die hohlen Vorsprünge in den Spalt zum vertikalen Abfluss zugeleitet zu werden. Dort wo sich keine hohlen Vorsprünge befänden, müsse das Wasser durch den Kanal zu den hohlen Vorsprüngen transportiert werden. Das Wasser fließe in jenen Segmenten, da die Bogenabschnitte die Basis des Kanals bildeten, horizontal. Das Wasser fließe in den Segmenten der Bogenabschnitte horizontal, wenn auch mit Gefälle, sonst fließe es nicht.
Unterbrechungen des durchgehenden Schlitzablaufs sehe auch das Klagepatent in der Endposition nicht vor, wenn Zwischenräume, die dazu dienten, die Bewehrungsmatte hindurchgleiten zu lassen, genannt würden. Dies betreffe nur die Montage, sie würden aber entweder durch einen Schutzstab geschlossen oder so schmal seien, dass sie sich selbst wieder verschlössen.
Das Oberflächenwasser könne sich aufgrund des Kanals zwischen mehreren Einlauföffnungen der beabstandeten hohlen Vorsprünge verteilen.
Die Begrifflichkeit des Kanals im Sinne des Klagepatents stimme überein mit der im Stand der Technik üblichen Verwendung der Bezeichnung „Kanal“. In Abgrenzung zu einem Kanal seien im Stand der Technik Begriffe wie „throat“ und „slot drain“ verwendet worden. Darunter würde der Fachmann ein konstruktives Bauteil verstehen, welches das Wasser von der Oberfläche vertikal nach unten in den Rohrabschnitt führe.
Da die Basis des Kanals aus den Öffnungen in hohlen Vorsprüngen gebildet werde und zum anderen durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte, liege die Funktion des Kanals darin, das Wasser in die hohlen Vorsprünge zu leiten. Dort wo die Basis des Kanals effektiv durch Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen definiert sei, fließe das Wasser ausschließlich vertikal, von der Oberfläche in den Spalt, in den hohlen Vorsprung und in das Rohrleitungsteil. Dort wo sich keine hohlen Vorsprünge befänden, müsse das Wasser durch den Kanal transportiert werden. Der Kanal leite dort das Wasser horizontal, wo die Basis des Kanals durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte definiert sei.
Beide angegriffenen Ausführungsformen wiesen keinen längslaufenden Entwässerungsabschnitt auf. Die in Anlagen K 9 und K 10 beispielhaft gezeigte angegriffene Ausführungsform I zeige lediglich eine oberseitige Abdeckung, die nicht beansprucht sei. Im Übrigen habe die Rinnenabdeckung keine Basis und bilde keine längslaufenden Kanal. Bei der Abdeckung handele es sich um ein nach unten offenes Bauteil, hingegen nicht um einen Kanal mit Kanalbett und Kanalisierungsfunktion. Die hohlen Vorsprünge seien deutlich voneinander beabstandet. Die Lücken zwischen den benachbarten Vorsprüngen würden nicht überbrückt. Ein Kanal ohne Kanalbett sei ein Schlitz. Ein Kanal, der mit den Vorsprüngen in Verbindung stehe, sei bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht vorhanden, sondern stattdessen nur voneinander beabstandete Einlauföffnungen. Es werde kein Schlitz definiert, der in einer zu entwässernden Fläche liege. Es handele sich vielmehr um eine Reihe hintereinander angeordneter, voneinander beabstandeter und separierter Einlauföffnungen der Einlauftrichter der angegriffenen Ausführungsform.
Die angegriffene Ausführungsform I benötige auch keinen Kanal, da ihre trichterförmige Ausgestaltung nach unten dazu führe, dass das Oberflächenwasser sofort in vertikaler Richtung abströme. Eine Querleitung des Wassers sei technisch unmöglich. In den Abstand zwischen den Einlauftrichtern einströmendes Wasser werde nicht abgeführt, sondern überströme die Rinne. Ein horizontales Fließen des Wassers zu hohlen Vorsprüngen finde nicht statt. Ein praktisch durchgehender Schlitzablauf stelle keinen durchgehenden Kanal dar.
Sofern die angegriffene Ausführungsform unterhalb der zu entwässernden Oberfläche verlegt werde, definiere sie jedenfalls keinen durchgehenden länglichen Schlitz, der in Benutzung der zu entwässernden Fläche liege. Denn der Schlitz würde in Benutzung mindestens 3-5 mm unterhalb der zu entwässernden Fläche liegen, also nicht in der zu entwässernden Fläche.
Sofern bei der angegriffene Ausführungsform I der unterhalb der zu entwässernden Oberfläche verlaufende Spalt das Äquivalent zu der Vielzahl der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte des Patentgegenstandes sein solle, handele es sich dabei um etwas, dass sich gegenständlich außerhalb der angegriffenen Ausführungsform I befinde. Darüber hinaus würde dieser „Kanal“ höchstens einen Hohlraum darstellen, der nicht durch Vorsprünge gestützt werden könne. Die Lücken zwischen den benachbarten Vorsprüngen seien bei der angegriffene Ausführungsform I nicht bogenförmig, sondern dreiecksförmig, es fehle demnach an einer Entsprechung für die Zwischenbogenabschnitte. Zwischen den Vorsprüngen auftreffendes Wasser werde nicht in die hohlen Vorsprünge geleitet. Die Zwischenräume seien vollständig mit Ortbeton vergossen, so dass dieses Wasser unter keinen Umständen in den darunter liegenden Rohrabschnitt gelangen könne (Seite 34 der Anlage K 12).
Auch bei der angegriffenen Ausführungsform II seien die Einlaufstutzen voneinander beabstandet und stellten lediglich hintereinander geschaltete, voneinander separierte Einläufe dar, ohne dass ein Kanal im Sinne des Streitpatents verwirklicht wäre. Auch der aus gusstechnischen Gründen angeformte Einlaufstutzen bilde kein Kanalbett aus, da zwischen den Stufen das Oberflächenwasser wie bei den Einlauföffnungen direkt nach unten abgeführt werde. Es werde kein Übertritt von einem Einlaufstutzen in den anderen angestrebt, da die Oberkante der Einlauföffnung angeformt sei, so dass eine Wasserführung in Längsrichtung das darunter liegenden Rohrleitungsteils auch deshalb kaum möglich sei. Es seien auch hier keine bogenförmigen Zwischenabschnitte vorhanden und es finde keine Wasserableitung statt (Anlage B 18).
Die angegriffenen Ausführungsformen bedürften der vom Klagepatent beabsichtigten Fixierung des Kanals durch die Vorsprünge nicht, da ein solcher längslaufender Kanal nicht existiere. Das Klagepatent setzte durch die beabsichtigte Weiterbildung der Linienentwässerung auf ein anderes Ableitungsprinzip. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten demgegenüber das Prinzip einer erweiterten Punktentwässerung.
Ferner betreffe der Rückrufanspruch nur die Vertriebswege, nicht aber die Verletzungsgegenstände, die sich bereits bei den Endabnehmern verbaut befänden. Jedenfalls sei diesbezüglich der Rückrufanspruch unverhältnismäßig.
Der Streitwert sei zu niedrig. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Klägerin erwirtschafte Umsätze von mehr als 2 Mio. Euro für das Jahr 2013. Jedenfalls sei ihrer Ansicht nach eine entsprechende Sicherheitsleistung von jeweils 2 Mio. Euro für die Unterlassungsvollstreckung, den Rückruf und die Vernichtung anzusetzen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzung von § 712 ZPO vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 und vom 31.07.2014 Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren 4b O 111/12 und 4b O 191/11 hat die Kammer beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II stehen der Klägerin gegen die Beklagte die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, Feststellung der Herausgabe der Bereicherung sowie der Schadensersatzpflicht gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259, 812 Abs. 1 S.1, 2. Alt BGB. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I war die Klage mangels wortsinngemäßer und äquivalenter Verletzung abzuweisen.
I.
Das Klagepatent betrifft Rinnenentwässerungssysteme und insbesondere Kanäle mit hoher Kapazität, die typischerweise als Breitrinnen-Entwässerungssysteme bezeichnet werden.
Das Klagepatent führt einleitend aus, dass zur Oberflächenentwässerung großer Flächen wie etwa von Absatzzentren, Parkplätzen und Flughäfen robuste Abflusskanäle mit hoher hydraulischer Kapazität erforderlich sind.
Aus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent das in der GB-A-2 229 212 beschrieben Entwässerungssystem. Dieses sieht ein offenes Rinnenelement aus glasfaserverstärktem Beton vor, das in einer Betonverfüllung, die die Rinne im Gebrauch umgibt, mittels eines Rahmens von Bewehrungsstäben verankert ist. Das Kanalelement wird mit einem separaten Deckel verwendet. Die Schriften GB-A-2 316 428 und GB-A-2 347 707 zeigen die Ausgestaltung des Deckels mit einer Reihe von Vorsprüngen, die in Schlitzen enden, die sich quer zu der Richtung des Kanals in der Oberfläche erstrecken. Das Wasser tritt durch die Querschlitze ein. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass der hydraulische Wirkungsgrad nicht hoch sei, und bei Stürmen das Wasser über die Schlitze hinweg getragen werde. Ferner – so das Klagepatent weiter – treten eine Reihe technischer Probleme bei der Installation solcher Systeme auf, wie das Erfordernis der Ausfluchtung der Deckel auf den Kanälen. Die GB-A-2 316 428 will dem durch Bilden des Deckels und des Kanals in einer einzigen Einheit begegnen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die Schrift nicht angibt, wie eine solche einzige Einheit erhalten werden könne.
Weitere Anforderungen an das Entwässerungssystem ergeben sich laut dem Klagepatent daraus, dass diese Bauart von Abflussrinne in Gebieten dienen soll, in denen eine schwere Flächenauflast durch Fahrzeuge vorliegt. Deshalb muss eine Bewehrung der Betonplatte vorgesehen sein, welche den Deckel bedeckt. Das von Hodkin & Jones Sheffield Ltd. vorgeschlagene System sieht hierfür ein speziell ausgebildetes vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vor. Diese Lösung kritisiert das Klagepatent als relativ teuer.
Eine alternative Lösung eines Drainagesystems sei – so das Klagepatent – aus der Schrift GB-A-1 456 021 vorbekannt. Dabei geht von einem Rohr eine Reihe von Röhren aufwärts zu einer Stelle oberhalb des Oberflächenniveaus nach oben, wobei die Röhren sich für den Entwässerungsdurchfluss in das Rohr öffnen. Ein handelsübliches System dieser allgemeinen Bauart von Marshalls Mono Ltd. sieht einen Entwässerungsrinnenabschnitt vor, der einen sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Vielzahl von längsseits beabstandeten mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorsprünge aufweist. Das Klagepatent sieht es als nachteilig an, dass dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad ergibt. Allerdings haben die kleinen vorspringenden Röhren relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung.
Das Klagepatent führt weiter aus, dass es im Stand der Technik bekannt sei, dass die Leitungsentwässerung wirkungsvoller sei als die Punktentwässerungsanordnungen. Eine Lösung schlägt die US-A-6 000 881 vor, die einen Plastikrinnenabschnitt zeigt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweist. Dort sind Vorsprünge vorgesehen, um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet ist. Stützstäbe und Bewehrungsstäbe können ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein. Ein ähnliches System ist in der GB-A-2 311 549 beschrieben. Hier wird ein Schlitzablauf bereitgestellt, der einen polygonalen Rinnenbereich und einen querschnittsverringerten Bereich aufweist, wobei letzterer aus zwei Wänden besteht, die sich von dem Rinnenbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden. Das Klagepatent sieht den verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad relativ zu den Punktentwässerungssystemen als vorteilhaft an. Es kritisiert allerdings, dass die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes über den Rinnenabschnitt hinausragen. Dies führe dem Klagepatent zur Folge zu einer erheblichen Gefahr von Belastungsschäden.
Abschließend nennt das Klagepatent – ohne hieran Kritik zu üben – das Drainagesystem der AU-B-733 361 mit einer Oberflächenrinne, die über eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in Fluidverbindung ist.
Das Klagepatent formuliert explizit keine (subjektive) Aufgabe. Die objektive Aufgabe des Klagepatents liegt darin, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden, indem es ein Kanalentwässerungssystem bereitstellt, das eine höhere hydraulische Kapazität und Effizienz aufweist und gleichzeitig eine kontinuierliche Bewehrung gewährleistet (Absatz [0014] des Klagepatents).
Hierzu schlägt das Klagepatent einen Drainagekanal-Abschnitt nach Anspruch 3 mit folgenden Merkmalen vor:
1. Ein Entwässerungsrinnenabschnitt (2)
2. Der Entwässerungsrinnenabschnitt umfasst einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt (6).
3. Der Entwässerungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von hohlen Vorsprüngen (22),
3.1. Die hohlen Vorsprünge sind längs beabstandet.
3.2. Die hohlen Vorsprünge kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).
4. Der Entwässerungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).
4.1. Der Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) kommuniziert mit den Vorsprüngen (22).
4.2. Die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) definiert, wenn sie in einer zu entwässernden Fläche installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz (26), der in der zu entwässernden Fläche liegt.
4.3. Die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) sind durch Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen (22) definiert.
5. Die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) wird von den Vorsprüngen (22) getragen.
6. Die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte sind weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.
Der abhängige Anspruch 15 des Klagepatents schlägt ein Rinnenentwässerungssystem mit folgenden Merkmalen vor:
1. Rinnenentwässerungssystem, das umfasst
2. Einen Entwässerungsrinnenabschnitt (2)
3. Der Entwässerungsrinnenabschnitt umfasst einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt (6).
4. Der Entwässerungsrinnenabschnitt umfasst eine Vielzahl von hohlen Vorsprüngen (22).
4.1. Die hohlen Vorsprünge sind längs beabstandet.
4.2. Die hohlen Vorsprünge kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).
5. Der Entwässerungskanalabschnitt umfasst eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).
5.1. Der Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) kommuniziert mit den Vorsprüngen (22).
5.2. Die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) definiert, wenn sie in einer zu entwässernden Fläche installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz, der in der zu entwässernden Fläche liegt.
5.3. Die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) sind durch Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen (22) definiert.
6. Die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) wird von den Vorsprüngen (22) getragen.
7. Die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.
II.
Die angegriffene Ausführungsform II macht wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform I verletzt das Klagepatent hingegen weder dem Wortsinn nach, noch macht sie vom der technischen Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die angegriffenen Ausführungsformen eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten sowie Zwischenbogenabschnitten im Sinne des Klagepatents aufweisen. Diese Fragen betreffen die Merkmalsgruppe 4 (Merkmale 4, 4.1, 4.2, 4.3) sowie das Merkmal 5, die sich mit der Ausgestaltung der Rinnenabschnitte befassen und Merkmal 6, das die Zwischenbogenabschnitte behandelt. Die anderen Merkmale sind zu recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.
1)
Die angegriffene Ausführungsform II verletzt Merkmalsgruppe 4 wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform I macht weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln von dieser Merkmalsgruppe Gebrauch, da das Merkmal 4.2 nicht verwirklicht wird.
a)
Bei dem Fachmann, dessen Verständnis für die Auslegung zugrunde zu legen ist, handelt es sich um ein Team aus Bauingenieuren und Architekten mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Sofern die Beklagte die Übersetzung des Begriffes „channel section“ in den streitigen Merkmalen moniert, ist es für das Verständnis des Fachmanns ohne Belang, ob die „longitudinally extending channel sections“ mit „Rinnenabschnitten“ oder „Kanalabschnitten“ übersetzt werden. Sofern bei der Übersetzung des Klagepatents in Anspruch 3 zwei Mal versehentlich „channel sections (24)“ als „Rohrabschnitt (24)“ anstelle von „Rinnenabschnitt (24)“ übersetzt worden ist, handelt es sich hierbei um einen aus dem Gesamtzusammenhang offenkundigen Übersetzungsfehler, auf den es im Ergebnis nicht ankommt, weil die englische Fassung des Klagepatents für die Auslegung maßgeblich ist.
Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut, dass die sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte einen durchgehenden länglichen Schlitz definieren, der in der zu entwässernden Fläche liegt (Merkmal 4.2), und mit den hohlen Vorsprüngen kommunizieren (Merkmal 4.1). Anhand Merkmal 4.2 erkennt der Fachmann, dass die Vielzahl der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte einen durchgehenden länglichen Schlitz bilden („definieren“) soll. Zusätzlich nimmt der Fachmann auch Merkmal 6 in den Blick, nach dem die Basis der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Zwischenbogenabschnitten definiert wird, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen den benachbarten Vorsprüngen überbrücken. Die Rinnenabschnitte und der durch sie definierte Schlitz liegen in der zu entwässernden Fläche (Merkmal 4.2). Bei dem Schlitz handelt es sich um ein durchgängig längliches Gebilde mit sich längs erstreckenden Seitenwänden. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass der Schlitz eine Anordnung schafft, die den Verlauf einer Linie annimmt. Da der Schlitz in einer zu entwässernden Fläche liegt, weiß der Fachmann ebenfalls, dass der Schlitz zur Ableitung des Oberflächenwassers dient.
Anhand der allgemeinen Beschreibung erkennt der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass das Klagepatent die Begriffe der „Rinne“ und des „Schlitzablaufs“ synonym verwendet. So spricht es im Anspruch von einer Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei diese von den Vorsprüngen getragen wird. In Absatz [0013] heißt es hingegen, dass das Stützen eines Schlitzablaufs auf einer Reihe von Vorsprüngen ein geeignetes Mittel bildet, um eine Plattenbewehrung zu ermöglichen. Das Klagepatent versteht daher unter der Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten einen Schlitz, der auf einer Linie das Oberflächenwasser ableitet. In Absatz [0025] spricht das Klagepatent überdies von einer „Schlitzrinne“.
Dieses Verständnis ergibt sich auch vor dem Hintergrund des zitierten Standes der Technik, dessen Nachteile das Klagepatent vermeiden will. Das Klagepatent kritisiert bei den Punktentwässerungsanordnungen, dass sie wegen ihrer begrenzten hydraulischen Effizienz wenig leistungsfähig sind. Demgegenüber hebt das Klagepatent bei den Linienentwässerungssystemen die gute hydraulische Effizienz hervor, die sie aufgrund ihrer Schlitzabläufe erreichen. Insbesondere wird die Art der Entwässerung gerade nicht kritisiert, sondern nur die Gefahr von Belastungsschäden. Diese möchte das Klagepatent ausweislich Absatz [0013] durch das Stützen des Schlitzablaufs auf einer Reihe von Vorsprüngen verbessern, da so eine Plattenbewehrung ermöglicht wird, die zwischen Vorsprüngen verläuft und sicherstellt, dass eine kontinuierliche Bewehrung gebildet wird.
Indem die sich längserstreckenden Rinnenabschnitte/der längliche Schlitz mit den Vorsprüngen kommunizieren (Merkmal 4.1) wird das Oberflächenwasser in die Vorsprünge geleitet. Insofern kommt dem Schlitz die Funktion zu, das Oberflächenwasser aufzunehmen und nach unten im Wesentlichen vertikal in die Vorsprünge abzuleiten. Dem Klagepatent ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Schlitz zwingend das Oberflächenwasser auf einem Kanalbett den hohlen Vorsprüngen zunächst in horizontaler Richtung über die dazwischenliegenden Bogenabschnitte zuleiten müsse. Sowohl die Merkmalsgruppe 4 als auch der bereits mehrfach angesprochene Absatz [0027] lassen nicht erkennen, dass das Klagepatent ein horizontales Leiten des Wassers in Richtung der Vorsprünge fordert. Vielmehr fordert das Klagepatent nur einen definierten durchgehenden länglichen Schlitz, dessen Basis durch die Vorsprünge und Zwischenbogenabschnitte definiert wird. Bereits die Zwischenbogenabschnitte führen nicht zu einem horizontalen Fluss des Wassers, sondern sorgen dafür, dass das Oberflächenwasser auf steilem Wege in die Öffnung des hohlen Vorsprungs geführt wird. Die Funktion der hohlen Vorsprünge ist die Ableitung des Wassers aus den Rinnenabschnitten in den Rohrabschnitt, in dem sie mit diesem kommunizieren (Merkmale 3.2, 4.1). Die Beabstandung der hohlen Vorsprünge dient dazu, in der Fläche durchgängig Beton/Bewehrung einbringen zu können, so dass die Fläche höhere Lasten tragen kann. Während die hohlen Vorsprünge im Stand der Technik für eine Punktentwässerung stehen (vgl. Absatz [0007] des Klagepatents), gelangt das Klagepatent zur Linienentwässerung, indem die Abstände zwischen benachbarten Vorsprüngen durch die Zwischenbogenabschnitte im Wesentlichen überbrückt werden und so oberhalb der Vorsprünge sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte definiert werden, die in der Fläche einen durchgehenden länglichen Schlitz bilden. Neben der Ausbildung der Basis für die Rinnenabschnitte dienen die Zwischenbogenabschnitte dazu, die Abstände zwischen den Vorsprüngen zu überbrücken, so dass eine Linienentwässerung entsteht. Weder begrifflich noch funktional ist hierfür erforderlich, dass die Bogenabschnitte kreisförmig ausgebildet ist. Dem Wortlaut des Anspruchs und dessen Systematik sowie den Absätzen [0026], [0027] der Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass der durchgehende längliche Schlitz kein eigenes, separates Bauteil darstellt. Er wird durch die hohlen Vorsprünge und die Zwischenbogenabschnitte, also aus verschiedenen anderen Bauteilen gebildet. Auch diese müssen keine gesonderten Bauteile darstellen. Die Rinne hat Seitenwände, die in die Seitenwände jedes Vorsprungs übergehen können und ihre Basis ist durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge und Zwischenbogenabschnitte, welche die Zwischenräume zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken, effektiv definiert.
Auch wenn das Klagepatent in Merkmal 4.2. einen durchgehenden Schlitz fordert, versteht der Fachmann unter dieser Vorgabe nicht zwingend, dass die Rinnenabschnitte zusammen einen Schlitz bilden sollen, der keine Unterbrechungen aufweisen soll. Die Klagepatentschrift weist an verschiedenen Stellen auf Ausführungsformen hin, die einen unterbrochenen Schlitz zeigen (vgl. Absätze [0015], [0038], [0039]). In Absatz [0015] unterscheidet das Klagepatent zwischen zwei Ausführungsformen, solchen mit Lücken bzw. Zwischenräumen zwischen benachbarten Abschnitten und solchen mit einer durchgehenden Rinne („where channel is continuous“). Unter der Rinne versteht der Fachmann den durch die Rinnenabschnitte definierte Schlitz. In den Absätzen [0038] ff. wird der Begriff des durchgehenden Schlitzes („continous slot“) hingegen auch für solche Ausführungsformen verwendet, bei denen zwischen den Rinnenabschnitten Zwischenräume vorhanden sind (Absatz [0039] des Klagepatents). Solche zeigen auch die Figuren 8 und 9 des Klagepatents. Vorgesehen sind Zwischenräume für Bewehrungsmatten. Das Klagepatent führt aber in diesem Zusammenhang aus, dass die Zwischenräume ein Hindurchgleiten der Bewehrungsmatte zulassen und gleichzeitig noch einen kontinuierlichen Schlitz in der zu entwässernden Oberfläche belassen. Dies kann das Anordnen eines Schutzstabs während der letzten Schüttung erfordern, damit kein Beton durch die Zwischenräume in die Rinne fließt. Das Klagepatent geht also auch dann, wenn Zwischenräume zwischen den Rinnenabschnitten vorhanden sind, nur dann von einem durchgehenden Schlitz aus, wenn letztlich in der Einbausituation ein Schlitz ohne Unterbrechung/Hindernis in Querrichtung geschaffen wird. So führt auch das EPA in seinen Entscheidungsgründen zum Einspruch – die als sachverständige Äußerung für die Auslegung des Klagepatents durch die Kammer zu berücksichtigen ist – aus, dass die Beschreibung an dieser Stelle deutlich macht, wie das Ausführungsbeispiel in Figur 8 und 9 ausgeführt werden kann, so dass es in den Bereich des mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstandes fällt. Diese geht konform mit dem Wortlaut des Merkmals 4.2, wenn es heißt, dass die Rinnenabschnitte, wenn sie in einer zu entwässernden Fläche installiert sind, einen durchgehenden Schlitz definieren. Auch wenn die konkrete Einbausituation nicht durch den Anspruch geschützt wird, muss die klagepatentgemäße Vorrichtung jedenfalls geeignet sein, mit seinen Rinnenabschnitten trotz vorhandener Zwischenräume in der Einbausituation einen durchgehenden Schlitz zu definieren. Dies setzt voraus, dass die Rinnenabschnitte jedenfalls an der Stirnseite offen sind, so dass Wasser von einem Rinnenabschnitt in den anderen gelangen kann. Nur so kommt der durchgehende Schlitz seiner Funktion zur Linienentwässerung nach. Er soll Wasser aus der Fläche über die gesamte Länge eines Entwässerungsabschnitts aufnehmen. Der hydraulische Effekt verringert sich, wenn der Schlitz Unterbrechungen aufweist und das Wasser nicht auf der vollen Länge ohne weiteres in den Schlitz abfließen kann. Bei einem anderen Verständnis könnte eine Abgrenzung zur Punktentwässerung kaum vorgenommen werden, da der Fachmann nicht bestimmen könnte, wann eine unterbrochene Rinne noch einen im Wesentlichen durchgehenden Schlitz aufweist. Schließlich führt auch die Ausführungsform in Figur 2 nicht zu einer anderen Auslegung. Die gezeigten Gussreste, die dort in der Rinne stehen sind, verhindern ebenfalls nicht die Bildung eines durchgehenden Schlitzes, weil der obere Grat der Gussreste nicht einmal die Oberkante des Schlitzes erreicht und im Übrigen eine Linienentwässerung nicht hindert, dass das Wasser links oder rechts vom Grat in den Schlitz herabläuft, aber nicht in Höhe des Schlitzes stehen bleibt.
b)
Die angegriffene Ausführungsform II verletzt die Merkmalgruppe 4. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage K 32 und dem dort gezeigten Muster der angegriffenen Ausführungsform II ist ein Einlaufstutzen ersichtlich, der auf den Rohrabschnitt aufgesetzt wird. In Längsrichtung erstrecken sich nach schräg oben Seitenwände, die dann in die senkrechten Wandungen der von außen ersichtlichen Kastenform übergehen. Die aus zwei Halbschalen gebildete Form ist innen hohl und unten stirnseitig verschlossen. Die Längsseiten des Kastens sind höher gezogen als die Stirnseiten. Zwischen den Längsseiten befinden sich stirnseitig Gusstege, die jedoch niedriger verlaufen als die längsseitigen Wandungen. Dies ist auch aus der Draufsicht der auf Bl. 248 GA gezeigten Grafik und der Anlage K 32 ersichtlich. Die Stirnseiten der angegriffenen Ausführungsform II sind geschlossen. Bei den aus den Halbschalen gebildeten Einlaufstutzen handelt es sich um die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten (Merkmal 4.). Diese kommunizieren mit der Vielzahl von hohlen Vorsprüngen (Merkmal 4.1). Dabei handelt es sich um die senkrechten Öffnungen im Rohrabschnitt, auf die die Einlaufstutzen aufgesetzt werden. Damit definieren die Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen zugleich die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte (Merkmal 4.3). Die über die Stirnseiten des Kastens hinausgezogenen Längsseiten der Einlaufstutzen definieren den durchgehenden länglichen Schlitz im Sinne des Merkmal 4.2.. Sofern die Beklagten behaupten, das Wasser trete an den Zwischenräumen zwischen den Gusstegen nicht über, weil die Zwischenräume waagerecht ausgebildet seien, ist dies unbeachtlich. Es kommt lediglich darauf an, dass eine Linienentwässerung stattfindet, also Wasser entlang der gesamten Linie in den Schlitz eintreten und abfließen kann. Das ist hier der Fall, weil der Gussteg unterhalb der Oberkante des Schlitzes angeordnet ist und das Wasser von dort in die Kastenform abfließen kann.
c)
Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht das Merkmal 4.2 nicht wortsinngemäß. Denn sie weist keinen durchgehenden länglichen Schlitz auf, der durch die Vielzahl der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte definiert ist, wenn sie in einer zu entwässernden Fläche installiert sind. Anhand der Anlage K 26 (Ablichtung 4) und des in der mündlichen Verhandlungen präsentierten Musters eines Typs der angegriffenen Ausführungsform I konnte die Kammer feststellen, dass sich zwischen den Einlaufstutzen Zwischenräume befinden und die Stirnseiten der Einlaufstutzen verschlossen sind. Auch wenn die Beklagte die angegriffenen Ausführungsform als Linienentwässerungssystem und gerade nicht als Punktentwässerungssystem bewirbt, führt dies nicht in die wortsinngemäße Verletzung. Den vom Klagepatent angestrebten hydraulischen Effekt erreicht die angegriffenen Ausführungsform I mangels eines durchgehenden länglichen Schlitzes jedenfalls nicht.
d)
Die angegriffene Ausführungsform I verletzt die Merkmalsgruppe 4 auch nicht mit äquivalenten Mitteln.
aa)
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn des Klagepatentanspruchs abweichende Ausführungsform in dessen Schutzbereich fallen, wenn sie das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann im Prioritätszeitpunkt befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit) (vgl. BGH, GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; GRUR 2002, 515 ff. – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 ff. – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 – Custodiol II; GRUR 2007, 410 ff. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959 ff. – Pumpeinrichtung¸GRUR 2007, 1059 ff. – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313 ff. – Crimpwerkzeug IV; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 ff. – WC-Sitzganitur; LG Düsseldorf, Urteil v. 03.04.2014, Az. 4b O 114/12).
bb)
Sofern die Beklagten zunächst bemängeln, die Klägerin habe sich nicht auf ein bestimmtes Austauschmittel festgelegt, so ist dem kein Erfolg beschieden. Die Klägerin hat für die Vielzahl sich längs erstreckender Rinnenabschnitte im Hilfsantrag I das Austauschmittel der Vielzahl von sich längs erstreckenden voneinander beanstandeten und separierten Einlauföffnungen genannt. Als Austauschmittel für die Definition eines durchgehenden länglichen Schlitzes hat die Klägerin ein Verlaufen über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts genannt.
Es mangelt jedoch vorliegend an der Gleichwertigkeit der durch die Ausführungsform I gewählten Lösung. Das Klagepatent hat die Definition des durchgehenden länglichen Schlitzes ausdrücklich beansprucht, um den Linienentwässerungseffekt zu erreichen. Dieser soll über den gesamten Verlauf des Rohres durch die Rinnenabschnitte gewährleistet werden. Damit soll gegenüber dem Stand der Technik ein höherer hydraulischer Effekt gewährleistet werden. Neben der Verteilung der hohlen Vorsprünge und der Zwischenbogenabschnitte trägt dazu aber ebenfalls der „durchgehende“ längliche Schlitz bei. Denn nur durch eine durchgehende Wasserableitung wird die Linienentwässerung erreicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die separierten Einlauföffnungen, die über die im Wesentlichen gesamte Länge des Rohrabschnitts verlaufen, gerade vor dem Sinngehalt des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Merkmale, eine ununterbrochene Linienentwässerung zu erreichen, eine gleichwertige Lösung zeigen. Denn durch Unterbrechungen wird der hydraulische Effekt gesenkt. Davon will sich die klagepatentgemäße Lehre aber gerade abgrenzen.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag II. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
2)
Die angegriffene Ausführungsform II weist ebenfalls das Merkmal 5 auf.
a)
Merkmal 5 verlangt zusätzlich, dass der längslaufende Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird. Nach der sachverständigen Äußerung des EPA (Anlagen K 24, K 25) sollen dabei die Vorsprünge die Funktion des „Gewicht tragens“ bzw. „in Position halten“ erfüllen. Dabei erfüllt das Merkmal eine Fixierung, die eine einfache Installation des Drainagekanal-Abschnitts in seiner Gesamtheit und in einem Schritt ermöglicht (Anlage K 20, Ziffer. 4.4, 4.5).
Sofern sich die Beklagte unter Vorlage der Anlagen B 21, B 22 darauf beruft, es gäbe die Problematik des Lastabtrags, der von den hohlen Vorsprüngen gestützt werden müsse, nicht, erschließt sich nicht, worauf der Vortrag der Beklagten in diesem Punkt abzielt. Es ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass die hohlen Vorsprünge 22 nicht diejenige Last selbst oder alleine tragen, die durch die Fahrzeuge etc. beim Überfahren der Bewässerungseinrichtung aufgebracht wird.
b)
Da die angegriffene Ausführungsform II nach Auffassung der Kammer die klagepatentgemäßen Rinnenabschnitte aufweisen, erfüllen die Einlaufstutzen auch die stützende Funktion.
3)
Die angegriffene Ausführungsform II macht auch von Merkmal 6 wortsinngemäß Gebrauch.
a)
Merkmal 6 verlangt, dass die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch die Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen (22) überbrücken.
Die Zwischenbogenabschnitte müssen nach dem fachmännischen Verständnis nicht zwingend rund ausgestaltet sein. Auch wenn der Wortlaut von einem „Bogen“ in Zwischenbogenabschnitten spricht, versteht der Fachmann darunter nicht die geometrischen Vorgabe, diesen rund auszugestalten. Vielmehr ist ihm nach seinem allgemeinen fachmännischen Verständnis bekannt, dass die Bezeichnung eines Bogen im architektonischen Zusammenhang allgemein eine Konstruktion charakterisiert, die zum Überbrücken von Öffnungen in Mauerwerk gedacht ist. Darunter versteht der Fachmann aber beispielswiese auch Dreiecksbogen. Nur weil die bevorzugten Ausführungsformen in den Figuren der Klagepatentschrift Rundbögen zeigen, beschränkt dies nicht den weiten Schutzbereich des Klagepatentanspruchs. Der Anspruch macht hinsichtlich der Ausgestaltung des „Bogens“ der „Zwischenabschnitte“ keine konkreten geometrischen Vorgaben.
b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform II ist kein Rundbogen ausgebildet, dennoch handelt es sich nach zutreffender Auslegung um Zwischenbogenabschnitte. Die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte werden durch die sich nach schräg oben erstreckenden Seitenwände gebildet, die dann in die senkrechten Wandungen der Kastenform übergehen.
4)
Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht ebenfalls Anspruch 15. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aus den obigen Gründen verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I den rückbezogenen Anspruch 15 weder wortsinngemäß noch äquivalent.
III.
Aus der Verletzungshandlung ergeben sich für die angegriffene Ausführungsform II folgende Rechtsfolgen.
1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt ist.
2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen könne, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Grundsätzlich wird kein Wirtschaftsprüfervorbehalt für die gewerblichen Abnehmer eingeräumt (BGH, GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel). Es sind keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise vorliegende Unverhältnismäßigkeit nach § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ ersichtlich. Solche hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Dem diesbezüglichen Hilfsantrag war daher nicht zu entsprechen.
4)
Der Bereicherungsanspruch der Klägerin folgt aus § 812 Abs. 1, S. 1 2. Alt BGB. Er rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte widerrechtlich in das Klagepatent und damit in eine Rechtsposition des Patentinhabers eingegriffen hat. Dies verpflichtet die Beklagte dazu, das durch den Eingriff ohne Rechtsgrund Erlangte bzw. den Wertersatz hierfür herauszugeben.
5)
Die Beklagte ist gemäß § 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Der Anspruch richtet sich auf die Gegenstände, die sich in der nachgeordneten Vertriebskette befinden.
6)
Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 140a Abs. 4 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
V.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 07.08.2014 und 28.08.2014 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und fanden daher bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung, § 296a ZPO.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klage war im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I abzuweisen. Dies löst die tenorierte Kostenfolge aus.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Anhaltspunkte, eine höhere Sicherheitsleistung festzusetzen, sieht die Kammer nicht. Auf Antrag waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder Rückrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs führt, so dass die Sicherheitsleistung für alle drei Ansprüche einheitlich festzusetzen war.
Dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO war ebenfalls nicht zu entsprechen. Ein Vollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot (und das Rückrufgebot/die Entfernung) in Betracht kommen, da ein Schadenersatz-feststellungsanspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt wurde (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe; OLG Düsseldorf, GRUR 1XXX, 188 – Flachdachabläufe). Ausreichenden Schutz gegenüber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels (und der übrigen Ansprüche) gilt jedoch, dass im Rahmen der nach § 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel von einem überwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 – I-2 U 23/08, BeckRS 2010, 21820; OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe; OLG Düsseldorf, GRUR 1XXX, 188 – Flachdachabläufe). Grundsätzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. § 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die über die üblichen Folgen eines Unterlassungs- und/oder Rückrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind.
Der Vortrag der Beklagten dürfte auch hier nicht ausreichend sein. Es ist nicht ersichtlich warum eine Modifikation der angegriffenen Ausführungsform nicht kurzfristig möglich und insbesondere nicht zumutbar sein sollte. Auch ein etwaiger Imageschaden ist nicht ausreichend vorgetragen. Der bisherige Vortrag spiegelt nur die üblichen Folgen eines Unterlassungsgebots wieder. Ferner sind diesbezüglich keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.
VII.
Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.