4b O 183/12 – Spielekonsole

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2277

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 4b O 183/12

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 808 XXX B1, dessen Verfahrenssprache Englisch ist und dessen deutsche Übersetzung das Aktenzeichen DE 696 32 XXX T2 trägt (Anlagen KA 3, KA 3a; im Folgenden: Klagepatent), in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 14.11.1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der Schrift GB 9525XXX vom 07.12.1995 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.11.1997. Das Klagepatent ist hervorgegangen aus der PCT-Anmeldung WO 1997/021166, die am 12.06.1997 veröffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.03.2004 veröffentlicht. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2013 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Vorrichtung zur Steuerung der Bewegung eines virtuellen Körpers.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung:

„Anordnung zum Modellieren eines virtuellen Körpers zum Erzeugen und Animieren unter der Ansteuerung eines Benutzers einer Darstellung eines Körpers in einer virtuellen Umgebung, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
– einen ersten Datenspeicher, der Daten festhält, welche die virtuelle Umgebung definieren;
– einen zweiten Datenspeicher, der Daten festhält, die sich auf Merkmale der virtuellen Körperdarstellung beziehen
– Benutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung überwachen, und
– Verarbeitungsmittel, vorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher, zum Erzeugen der Körperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher und zum periodischen Modifzieren der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,

dadurch gekennzeichnet,

dass der zweite Datenspeicher Daten festhält, die wenigstens eine Sequenz von Körperbewegungen definieren, und dass der Prozessor vorgesehen ist um die genannte[n] Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte [Körper-] Darstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln.“

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem eine Spielekonsole mit der Bezeichnung „A“ (RVL101(EUR)), die neben der eigentlichen Konsole auch die „A“-Fernbedienung (RVL 003) enthält, sowie die Spiele „A B“ und „A C“. Die Konsole jeweils mit dem Spiel „A B“ bzw. „A C“ stellen im Folgenden die angegriffenen Ausführungsformen I und II dar. Auf der von der Beklagten geführten Internetseite „www.D.de“ bewirbt die Beklagte sowohl die angegriffene Ausführungsform als auch Spiele wie „A B“. Käufer werden durch die Option „Händlersuche“ auf der Internetseite an Handelspartner der Beklagten verwiesen, die die angegriffene Ausführungsform zum käuflichen Erwerb anbieten. Eine entsprechende Liste von Händlern findet sich im Rahmen der genannten Internetpräsenz. Von einem dieser Händler, der in Köln ansässigen E GmbH, erwarb die Klägerin am 12.11.2012 ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform, das sich als Anlage K B 4b bei der Akte befindet.

Zur angegriffenen Ausführungsform gehört auch die „A F“, das Nachfolgeprodukt der oben genannten „A“-Konsole, sofern sie mit der „A Remote Plus“- Fernbedienung angeboten und vertrieben wird. Die „A F“ ist abwärtskompatibel zur „A“-Konsole. Ferner befindet sich das Paket „A Plus“ als Anlage KA4f bei der Akte, das die Klägerin von dem deutschen Einzelhändler Saturn erworben hat. Dieses enthält das sogenannte „Balance Board“ mit dem bestimmte Benutzerbewegungen aufgenommen und auf die sog. „Avatar“-Darstellung auf einem Bildschirm übertragen werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche alle Merkmale der klagepatentgemäßen Lehre.
Der Klagepatentanspruch erfasse nach seinem Wortsinn und seiner technischen Funktion auch, dass der erste und zweite Datenspeicher lediglich logisch, aber nicht zwingend physikalisch voneinander getrennte Datenspeicher seien. Ferner beschränke sich das Klagepatent nicht nur auf Bewegungen des Benutzers als Ganzes, sondern erfasse auch seine einzelnen Körperteile. Die in den Ausführungsbeispielen genannten Positionssensoren beschränkten nicht den Begriff der Benutzerbewegung, vielmehr sei aus dem Ausführungsbeispiel ersichtlich, dass auch Bewegung im Sinne einer Beschleunigung errechnet werde. Auch Geschwindigkeits-bzw. Beschleunigungsdetektionsmittel stellten Benutzerbewegungsdetektionsmittel dar. Ferner würden die von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangenen Signale nicht nur vorgäben, dass eine Modifikation der Körperdarstellung erfolge, sondern die Signale gäben auch inhaltlich vor, wie die Körperdarstellung zu modifizieren sei. Die Benutzerbewegungsdetektionsmittel geben nicht lediglich die Art von „Startpunkt“ für eine Modifikation vor (wie eine Taste/ein Joystick), sondern bestimmten auch wie eine Modifikation erfolgen solle. Es handele sich um ein verständiges Nachahmen und Reagieren. So zeige bereits der in Bezug genommene Stand der Technik, dass eine Übereinstimmung zwischen Realität und Virtualität erreicht werden solle. Dabei geschehe die Modifizierung fortlaufend also periodisch. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Modifizierung in fest definierten, regelmäßigen Zeitabschnitten erfolge. Gemeint sei keine mathematische präzise Regelmäßigkeit, sondern lediglich eine bestimmte Wiederholung. Das Modifizieren reagiere jeweils auf inhaltliche Informationen über die tatsächliche Bewegung des Benutzers und solle auf Basis der Sequenzdaten erfolgen, sich also im Rahmen dessen bewegen, was als inhaltliche Information über die tatsächliche Bewegung des Benutzers vorgespeichert sei. Dabei seien bestimmte Anpassungen, wie die Geschwindigkeit, möglich, es erfolge kein exaktes Folgen nach Art eines Spiegelbildes.
Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe der Beschleunigungssensor lediglich ein Null-Signal aus, dass das allererste Signal darstelle, dass unmittelbar an den Sensoren anliege. Das Signal vermittele aber der A-Konsole, dass die A-Fernbedienung mit gleichförmiger Geschwindigkeit bewegt werde. Ferner bezeichne die Beklagte außerhalb dieses Verfahrens den Beschleunigungssensor selbst als Bewegungssensor (motion sensor; vgl. Anlage K A 4g, Punkt 3.6.1.2). Die von der A-Fernbedienung an die A-Konsole weitergeleiteten Daten reichten offensichtlich aus, um auf dem Bildschirm ein wirklichkeitsnahes Bild der Realität zu schaffen. Unerheblich sei, dass die Messung der Daten nur in einem bestimmten Fenster erfolge, dies nehme auch das Klagepatent ausweislich des Ausführungsbeispiels in Figur 4, in dem die Fußrasten nur im Rahmen eines bestimmten Hebels erreicht werden könne, in Kauf. Auch ein Fortschreiben der gegenwärtigen Situation im Sinne eines Stillstandes stelle eine klagepatentgemäße Modifikation da, dies könnte die angegriffene Ausführungsform. Ferner sei es unerheblich, wenn eine tatsächliche Darstellung des Avatars noch von anderen Faktoren neben der Benutzerbewegung beeinflusst werde. Wie die seitens der Klägerin durchgeführten Tests ergeben hätten, werde die Aufschlagbewegung des Avatars an die reale Bewegung des Benutzers – parametriesiert durch dT_xy und dT_z – angepasst. Dem Klagepatent entsprechende Sequenzdaten müssten bei der A-Konsole vorhanden seien, denn ansonsten könne sie aus den „Rohdaten“ nicht ein bestimmtes, stets in ähnlicher Weise ablaufendes Bewegungsmuster – wie die Tennisaufschläge des Avatars – generieren.

Die Klägerin beantragt unter Festsetzung von Teilsicherheiten und Beschränkung der Sicherheitsleistung auf 10.000.000,00 Euro,

die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Anordnungen zum Modellieren eines virtuellen Körpers

zum Erzeugen und Animieren einer Darstellung eines Körpers in einer virtuellen Umgebung unter der Ansteuerung eines Benutzers, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
– einen ersten Datenspeicher, der Daten festhält, welche die virtuelle Umgebung definieren;
– einen zweiten Datenspeicher, der Daten festhält, die sich auf Merkmale der virtuellen Körperdarstellung beziehen
– Benutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung überwachen, und
– Verarbeitungsmittel, vorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher, zum Erzeugen der Körperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher und zum periodischen Modifizieren der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der zweite Datenspeicher weiterhin Daten festhält, die wenigstens eine Sequenz von Körperbewegungen definieren und wenn der Prozessor vorgesehen ist, um die genannten Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte Körperdarstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln;

2.
der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 2004 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
und wobei die Angaben zu Ziffer e) nur für die Zeit seit dem 01.01.2009 zu machen sind.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird,
b) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die zwischen 01.05.2004 und dem 31.12.2008 begangene Handlungen gemäß Ziff. 1 erlangt hat.

4.
a)
die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, nach dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

b)
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 808 XXX B1 (Az.: 2 Ni 22/13 (EP)) auszusetzen,

(zuletzt) jedenfalls die gemäß § 709 S. 1 ZPO zu bestimmende Sicherheit auf 60 Millionen Euro festzusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass nach der Lehre des Klagepatents die Speicherung der Daten, welche die virtuelle Umgebung definieren, und die Speicherung der Daten, die sich auf Merkmale der virtuellen Körperdarstellung beziehen, in zwei physikalisch unterschiedlichen Speichern stattfinden sollten. Dieses Verständnis lege der Fachmann am Prioritätstag zugrunde, da der Vorteil der getrennten Abspeicherung gerade sei, dass auf diese Weise sehr teure Datenspeicher mit hoher Zugriffsgeschwindigkeit sparsam eingesetzt werden könnten. Ferner komme es für ein Benutzerbewegungsdetektionsmittel darauf an, dass eine Bewegung durch Messen der „physikalischen Position“ zumindest eines Körperteils erkannt werde. Benutzerbewegungsdetektionsmittel seien nur solche Mittel, die die Veränderung der Position und/oder der Orientierung des Benutzers in der physikalischen Welt über eine bestimmte Zeit messen. Zur Überwachung der Bewegung des Benutzers in der wirklichen Umgebung müsse eine Ausgangsposition und Endposition auf der x-, y-, und z-Achse gemessen und eine Positionsveränderung bestimmt werden. Das Klagepatent schütze kein inhaltliches Erfassen einer realen Bewegung des Benutzers. Ferner solle die periodische Modifizierung der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale in einer bestimmten Frequenz erfolgen, die von den dargestellten virtuellen Objekten abhängen könne.
Nach der Lehre des Klagepatents modifiziere ein anspruchsgemäßer Prozessor die erzeugte Darstellung derart, dass der virtuelle Körper die durch die gespeicherten Daten definierte Bewegungssequenz übernehme, ohne dass die Bewegung an sich verändert werde. Der Fachmann verstehe unter dem „Folgen“, dass bei der Wiedergabe bestimmte Veränderungen der Daten erlaubt seien, welche die Bewegungssequenz definieren (Auslassen, Wiederholen, Interpolieren) und keine große Rechenleistung erfordern. Die durch die Daten definierte Bewegungssequenz dürfe aber dadurch nicht verändert werden und müsse durch den virtuellen Körper ausgeführt werden.

Bei der angegriffenen Ausführungsform würden – jedenfalls bei dem Tennisspiel – beide unterschiedlichen Datenformen der virtuellen Umgebung und der virtuellen Körperdarstellung in einem einheitlichen Speicher, dem sog. „External Main Memory“ abgelegt. Das Tennis-Spiel (A-B) „rendere“ einheitlich anstatt getrennt. Ferner seien weder die „A“-Fernbedienung noch der „G“ Benutzerbewegungsdetektionsmittel noch umfassten sie solche. Die angegriffene Ausführungsform messe und verarbeite nur die Beschleunigung der Fernbedienung. Die „A-Fernbedienung“ verfüge lediglich über einen Beschleunigungssensor, nicht aber über einen Bewegungssensor. Die Daten, welche der Beschleunigungssensor weiterleite, seien zudem zu ungenau, um mit ihrer Hilfe eine Bewegung des Benutzers zu berechnen. Die Beschleunigungsdaten würden nur innerhalb eines bestimmten Fensters (Ober- und Untergrenze) von dem Beschleunigungssensor ausgegeben. Die Schwerkraft könne aus den Beschleunigungsdaten nicht herausgerechnet werden. Ferner reiche die Prozessorleistung nicht aus, um aus gemessenen Beschleunigungsdaten eine Bewegung des Benutzers berechnen zu können. Die A-Fernbedienung und der G könnten auf viele unterschiedliche Arten verwendet werden. Weiter würden die dargestellten Spielfiguren nicht in gleichen Abständen in Reaktion auf von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangene Signale modifiziert. Vielmehr modifizierten die Verarbeitungsmittel der „A“-Konsole die „Avatar“-Darstellung (Tennisspieler) nicht periodisch, sondern asynchron.
Bei der angegriffenen Ausführungsform werde eine situationsabhängige Berechnung (sog. Blending I) der Bewegungen des Avatars vorgenommen, so dass der Avatar nicht einfach den in Form von Rohdaten gespeicherten Bewegungsvorgaben folge. Insbesondere bei dem Tennisspiel erfolge eine weitere Berechnung (sog. Blending II) der Aufschlagbewegung bezüglich der Höhe des Balltreffpunktes. Bei den Grundschlägen (normaler Schlag, Hecht-Sprung) erfolge nur der Vorgang des Blending I. Bei einem Grundschlag ohne Ball werde zwar keine Art des Blendings durchgeführt, jedoch werde die Richtung, in die der Kopf des Avatars zeige, berechnet, wobei das Programm berücksichtigt, dass es gewisse Grenzen für die natürliche Rotation des Kopfes gebe.
Beim Golf-und Fahrradspiel würden sogenannte „frames“ erzeugt, die 60mal pro Sekunde eingeblendet werden. Dabei handele es sich nicht um eine entsprechende Abfolge, sondern die „frames“ würden einzeln berechnet.
Die verschiedenen Computerspiele der Pakete „A B“, „H A“, „A B“, insbesondere das sog. Fahrradspiel („J“) seien im Hinblick auf die Verletzungsfrage nicht identisch. Beim Fahrrad-und Golfspiel kämen ebenfalls keine Bewegungsdetektionsmittel zum Einsatz.
Im Übrigen unterscheide sich auch die „A-U“ in der Verarbeitung der aus Beschleunigungsdaten berechneten Parameter deutlich. Die „A-U“ verfüge nicht über eine Fernbedienung, so dass es diesbezüglich allein deshalb an dem Vorliegen der Bewegungsdetektionsmittel mangelt. Die entsprechenden Daten zur Körperdarstellung und physikalischen Umgebung würden erst beim Laden der Computerspiele auf den Datenspeicher der A-Konsole geladen.
Im Hinblick auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, Rückruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatz- und der Entschädigungspflicht, erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Ferner werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft-und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Herausgabe der Bereicherung, Rückruf und Vernichtung gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents nach §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259, 812 Abs. 1, S.1 2. Alt BGB.

I.
Das Klagepatent betrifft neben einem Verfahren eine Anordnung zur Steuerung der Bewegung eines virtuellen Körpers, wobei der virtuelle Körper ein computerbasiertes Modell ist, das den Menschen oder eine andere Form in einer computererzeugten virtuellen Umgebung darstellt.

Aus dem Stand der Technik ist ein haptischer Handschuh aus der Anmeldung WO 92/18925 (W. Industries) vorbekannt. In der virtuellen Umgebung erscheint die Hand des Benutzers als Cursor, der Änderungen erfährt entsprechend der Bewegung und Biegung der Hand des Benutzers. Kontakt zwischen dem Cursor und Gegenständen innerhalb der virtuellen Umgebung wird durch das Ausblasen von Kissenteilen des Handschuhs erreicht, um ein Gefühl von Berührung zu geben. Das Klagepatent sieht den Handschuh als nützlich an für Techniken wie handmäßige molekulare Modellierung innerhalb einer virtuellen Welt, worin beabsichtigt wird, einen Hauch von sichtbarer Realistik für den Benutzer zu schaffen, wobei der änderbare Cursor und das Fehlen des restlichen Teils des Körpers aus dem Gefühl des Eintauchens vom Benutzer hergeleitet wird.
Ein weitaus komplexeres System zum Erzeugen und Verarbeiten synthetischer Echtzeit-Umgebungen – so das Klagepatent – ist in der internationalen Patentanmeldung WO 95/11479 (Redmond Productions) beschrieben worden. In dem dortigen beschriebenen System befindet sich der Benutzer in einer geschlossenen physikalischen Umgebung, in der alle Interaktionen auftreten. Bei der ersten Verwendung wird ein detaillierter virtueller Körper für den Benutzer aufgebaut. Der Prozess benutzt detaillierte Positionsempfindungsmittel innerhalb der physikalischen Umgebung zur Bildung eines „Drahtrahmen“-Modells des Körpers des Benutzers. Hieraus wird ein Bild hoher Dichte mit Schatten und Entfernung versteckter Flächen aufgebaut, und zwar unter Verwendung einer Bibliothek gespeicherter männlicher und weiblicher Körperteile und aller Formen und Altersgruppen. Zur Schaffung von Stimuli für den Benutzer umfasst der geschlossene Raum eine Anzahl Interaktionsvorrichtungen wie ein Laufband mit variablem Widerstand, mit taktilen Ausgangsvorrichtungen und mit einem „cybercyle“-Fahrzeugsimulator. Das Klagepatent hebt den hohen Grad an Realistik hervor, kritisiert aber die extrem hohe Verarbeitungsenergie, die zum Erzeugen und Animieren des virtuellen Körpers zusätzlich zum Erzeugen der virtuellen Umgebung erforderlich ist.
Ferner nennt das Klagepatent aus dem Stand der Technik die US-A-0545684, die ein „virtual reality“-System beschreibt, wobei jeder Ersatz-Spieler Aktionen durchführt, und zwar entsprechend den von jedem der Spieler ausgegebenen Befehlen. Dabei löst eine binäre aufgeteilte 3-D Datei das Problem der Selektion, welche Dinge gemacht werden sollen und wann sie in der Wiedergabeanordnung der Kopfgarnitur gemacht werden sollen. Ein Bewegungsobjekt-Algorithmus ermöglicht eine Echtzeit-Lösung für das Problem der versteckten Fläche ohne aufwendige z-Puffer-Hardware. Die 3-D Datei ist auf Basis der Vorkenntnisse des Entwerfers über die Objektlage und als binärer Baum konstruiert worden. Jeder Terminal-Knotenpunkt in dem Bau stellt ein einzelnes Objekt dar, ein zwischenliegender Knotenpunkt stellt eine Gruppe von Objekten dar.
Das Klagepatent zitiert schließlich die WO 95/08793, aus der ein „virtual reality“-System mit einer zentralen Datei zum Definieren eines oder mehrerer dreidimensionaler virtueller Räume und zum Definieren virtueller Wesen innerhalb der Datei in Reaktion auf die von Benutzern her empfangenen Lage-, die Orientierungs- und/oder die Bewegungsdaten vorbekannt ist. Die Teile des virtuellen Raums, die den anderen Benutzern zur Verfügung gestellt sind, können den Perspektiven der assoziierten virtuellen Wesen entsprechen. Das System aktualisiert periodisch die Datei und stellt die aktualisierten Teile des virtuellen Raumes den Benutzern zur Verfügung, um auf Änderungen in der Lage sich verlagender Objekte innerhalb des virtuellen Raums zu reagieren. Zur weiteren Verringerung des Betrags an Daten, die zwischen dem Computer und jedem Benutzer ausgetauscht werden, können innerhalb des Teils der virtuellen Raumdaten, die dem Benutzer zugeführt werden, Prioritätsräume definiert werden, Elemente innerhalb selektierter Prioritätsräume können in Priorität über andere Prioritätsräume aktualisiert werden.

Das Klagepatent stellt sich daher unter anderem die Aufgabe, ein System zu schaffen zum Modellieren eines virtuellen Körpers innerhalb einer virtuellen Umgebung und zum Steuern der Bewegungen des virtuellen Körpers in Reaktion auf Benutzerkörperbewegung, wobei dieses System relativ einfach implementierbar ist, während akzeptierbare (oder bessere) Pegel („levels of realism“) geschaffen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Anordnung

1.1 zum Modellieren eines virtuellen Körpers

1.2 zum Erzeugen und Animieren einer Darstellung eines Körpers in einer virtuellen Umgebung unter der Ansteuerung eines Benutzers

2.
Diese Anordnung umfasst die nachfolgenden Elemente:

2.1
einen ersten Datenspeicher, der Daten festhält, welche die virtuelle Umgebung definieren;

2.2
einen zweiten Datenspeicher, der Daten festhält, die sich auf Merkmale der virtuellen Körperdarstellung beziehen

2.3
Benutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung überwachen, und

2.4.
Verarbeitungsmittel,

2.4.1
vorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher,

2.4.2
zum Erzeugen der Körperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher

2.4.3
und zum periodischen Modifizieren der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,

3.
Der zweite Datenspeicher hält Daten fest, die wenigstens eine Sequenz von Körperbewegungen definieren.

4.
Der Prozessor ist vorgesehen,

4.1
um die genannte[n] Sequenzdaten aufzurufen und

4.2
die erzeugte [Körper-]Darstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht Merkmal 2.4.3 des Klagepatents nicht wortsinngemäß.

1)
Nach der Lehre des Klagepatents wird die virtuelle Körpergestalt auf zwei unterschiedliche Arten modifiziert: Eine regelmäßige Modifizierung erfolgt in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bewegung des Benutzers, die durch Benutzerbewegungsdetektionsmittel überwacht wird (Merkmal 2. 4.3). Eine zusätzliche Modifizierung erfolgt in Abhängigkeit von mindestens einer Bewegungssequenz zur Einsparung von Verarbeitungskapazität. Die Bewegungssequenz wird aus gespeicherten Daten generiert, die eine Sequenz von Körperbewegungen definieren (Merkmale 3 und 4). Diese Sequenzdaten werden bei Detektion von vorbestimmten Signalen aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln aufgerufen.

a)
Nach Merkmal 2.4.3 weist die erfindungsgemäße Anordnung Verarbeitungsmittel zum periodischen Modifizieren der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale auf, die von den Benutzerbewegungsdetektionsmittel empfangen werden. Die Funktion der Bewegungsdetektionsmittel wird daneben in Merkmal 2.3 aufgegriffen. Sie überwachen eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung.
Der Fachmann versteht unter Benutzerbewegungsdetektionsmitteln solche Mittel, die in der Lage sind eine Bewegung des Benutzers, also eine Orts und-/oder Positionsveränderung in seiner wirklichen Umgebung zu erkennen und als Signale an entsprechende Verarbeitungsmittel weiterzugeben. Das Erstellen des Abbildes der virtuellen Körperdarstellung erfolgt in Reaktion auf die Signale, welche die Benutzerbewegungsdetektionsmittel aufgrund der realen Bewegung des Benutzers empfangen. Die Benutzerbewegungsdetektionsmittel erfassen Positionsveränderungen anhand von verschiedenen Parametern wie Beschleunigung und/oder Ortsveränderung.
Dem Wortlaut des Anspruchs entnimmt der Fachmann keine konkrete Vorgabe, mit welchem Mittel die Bewegung überwacht wird. Gefordert ist ein Mittel, welches Benutzerbewegungen detektiert, also erkennt. Dabei lässt der Anspruch offen, anhand welcher Parameter die Benutzungsbewegungen detektiert werden. Nach dem Wortlaut ist ein breiter Anwendungsbereich eröffnet, der es zulässt, dass die Erkennung anhand von Zeit, Richtung und Beschleunigung bestimmt wird. Aus der Anforderung des Überwachens (monitoring) folgert der Fachmann ferner, dass das Mittel nicht nur eine beliebige Bewegung des Benutzers in eine andere Bewegung der virtuellen Körperdarstellung übersetzt. Aus der Zusammenschau der Merkmale 2.3 und 2.4.3 ergibt sich ebenfalls, dass die erzeugte Körperdarstellung der detektierten Bewegung als eine Abbildung der Realität folgt.
Der Fachmann sieht dieses Verständnis auch in der Beschreibung bestätigt. Zunächst erfährt er aus der Legaldefinition im Allgemeinen Teil der Beschreibung (Absatz [0002] des Klagepatents), dass das Klagepatent unter physikalischer Umgebung die wirkliche Umgebung des Benutzers versteht. In den Ausführungsbeispielen sind verschiedene Benutzungsbewegungsdetektionsmittel gezeigt. Absatz [0021] des Klagepatents spricht von einer Anordnung, welche die aktuelle physikalische Position wenigstens eines Punktes an den Beinen des Benutzers in eine Messung umwandelt. Beispielhaft rekurriert das Klagepatent auf Figur 1, die eine Anordnung von Fußstützen darstellt, die an gegenüber liegenden Enden eines Arms schwenkbar befestigt sind. Das Messystem gibt für das linke und das rechte Bein einen einzigen Wert zu jedem gemessenen Zeitpunkt an (Absatz [0022] des Klagepatents). Das Klagepatent spricht in Absatz [0024] als weiteres Ausführungsbeispiel für Benutzungsbewegungsdetektionsmittel Positionssensoren an, aus denen die aktuelle Benutzerposition und Orientierung gegenüber der virtuellen Welt eventuell durch externe Eingaben XYZ gegründet werden kann, welche die Benutzerbewegung überwachen. Sodann nennt das Klagepatent im gleichen Absatz die Möglichkeit, dass die horizontale Lage und Orientierung für den virtuellen Körper gegenüber einer eingestellten Ausgangslage rein auf Basis der Eingabe aus dem Drehungssensor (Potentiometers) festgelegt wird. Absatz [0030] des Klagepatents nimmt in einem weiteren Ausführungsbeispiel explizit auf die Messungen der Geschwindigkeit und Beschleunigung auf Basis der eingegebenen Gehbewegungen Bezug. In den verschiedenen Ausführungsbeispielen werden dem Fachmann gleichsam verschiedene Mittel (Positionssensoren; Potentiometer) präsentiert, die verschiedene Parameter zur Messung der Bewegung verwenden (Richtungsveränderung, Beschleunigung durch Drehung).
Im Gleichklang mit dem weiten Wortlaut des Anspruchs beschränkt sich das Klagepatent demnach nicht nur auf die Messung anhand von Positionsveränderungen unter Berücksichtigung eines Anfangs- und Endpunktes, sondern umfasst auch andere Möglichkeiten wie die Messungen anhand der Beschleunigung. Eine einschränkende Auslegung lässt sich insbesondere nicht mit dem Rückbezug auf die Schrift WO 95/08793 rechtfertigen, die Datenkleidungsstücke offenbart, anhand derer Position, Orientierung und/oder Beugung des entsprechenden Körperteils erfasst und die Daten an einen Computer übertragen werden (Anlage B1, B1a, S. 5, Z. 22 ff.). Denn eine Beschränkung auf die Messung anhand von Positionsveränderungen hat gerade keinen Einzug in den Anspruch gefunden und wird auch nicht in der Beschreibung als einzig mögliche Messvariante genannt. Auch vor dem Hintergrund der formulierten Aufgabe des Klagepatents, Rechenleistung einzusparen, scheidet die Messung anhand von Beschleunigungswerten nicht aus. Die Einsparung der Rechenleistung erreicht das Klagepatent vor allem durch die Verwendung von vorgespeicherten Sequenzen von Körperbewegungen (Absatz [0011] des Klagepatents) und die Beschränkung der periodischen Modifizierung auf die Körperdarstellung ohne Anpassung der virtuellen Umgebung.
Sowohl aus der Zusammenschau der Merkmale 2.3 und 2.4.3 als auch aus den Ausführungsbeispielen erschließt sich dem Fachmann, dass nur ein Benutzerbewegungsdetektionsmittel erfindungsgemäß ist, dass die reale Bewegung des Benutzers erkennt und durch Signale abbilden kann. Die Funktion des Überwachens beinhaltet die Detektion der Art und Weise der Bewegung. Das Erkennen der Veränderung einer nur singulären Position wie mit einem Knopf- oder Tastendruck bzw. der Bewegung eines Joysticks wird dem nicht gerecht, da es kein Abbilden im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre darstellt.

Der Fachmann versteht unter einem periodischen Modifizieren eine jedenfalls regelmäßige Anpassung der erzeugten Körperdarstellung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bewegung des Benutzers. Für eine Regelmäßigkeit ist nicht zwingend immer der gleiche zeitlich definierte Abstand erforderlich. Es erfolgt eine wiederholte Verarbeitung von Signalen, wobei die Signale die Modifizierung der fiktiven Körperdarstellung inhaltlich vorgeben. In Abgrenzung zu der willkürlichen Modifizierung, die von außen durch die Detektion vorbestimmter Triggersignale ausgelöst wird (Merkmal 4.2), erfolgt die periodische Modifizierung gleichsam unabhängig. Die Signale bestimmen nur das „Wie“ der Modifizierung.
Der Fachmann gründet sein Verständnis auf den Wortlaut des Anspruchs. Der Anspruch verlangt zunächst, dass die erzeugte Körperdarstellung in Reaktion auf die Signale der Benutzungsbewegungsdetektionsmittel modifiziert wird. Das Klagepatent fordert hierbei eine Anpassung der virtuellen Körperdarstellung dergestalt, dass ein Abbild der realen Bewegung des Benutzers erfolgt. „In Reaktion“ (in response to) bedeutet dabei mehr als nur die Animation der erzeugten Körperdarstellung aus Anlass einer beliebigen Bewegung. Die Modifizierung soll als Antwort, gleichsam einer Art Spiegel, auf die empfangenen Bewegungssignale erfolgen. Wie bereits gesehen spricht hierfür auch die Zusammenschau mit dem Merkmal 2.3., das ein Überwachen der Bewegungen des Benutzers verlangt. Ein Überwachen einer auslösenden Bewegung entbehrt jeglichen Sinns, da hierfür bereits ein bloßes Registrieren ausreichen würde. Das Überwachen einer Bewegung erfordert also mehr als das Empfangen eines einzelnen Befehls, wie das An-/oder Ausschalten eines Knopfes. Schließlich ist auch in der Beschreibung ausschließlich die Rede von Bein-, Arm- und Kopfbewegungen. Für ein einzelnes Abrufen im Sinne eines An-/Ausschaltbefehls finden sich auch dort keine Anhaltspunkte.
Überdies muss das Modifizieren nach Merkmal 2.4.3 periodisch erfolgen. Rein vom philologischen Wortsinn her bedeutet „periodisch“ „regelmäßig, in gleichen Abständen“, aber auch „von Zeit zu Zeit“, phasenhaft“. Der Fachmann bleibt aber nicht beim reinen Wortsinn stehen, sondern beurteilt die Begrifflichkeiten im Anspruch ihrem technischen Sinngehalt nach. Die Funktion des periodischen Modifizierens ist es, die virtuelle Körperdarstellung in Anpassung an die detektierten Benutzerbewegungen anzupassen. Dass diese Anpassung in einem vorbestimmten Zeitintervall zu erfolgen hat, ist nicht erforderlich. Es kommt nicht in erster Linie auf einen bestimmten Abstand der Modifikationen an, sondern auf eine fortlaufende – und insoweit regelmäßige – Wiederholung. Generell erfasst sind damit auch unterschiedliche Zeitabstände. Gewährleistet muss nur sein, dass in einer gewissen Regelmäßigkeit die Körperdarstellung an die detektierten Bewegungen angepasst wird.
Das Klagepatent greift das periodische Modifizieren aus dem Stand der Technik auf. Aus der WO 95/08793 ist wie bereits gesehen eine Datei zum Definieren eines oder mehrerer dreidimensionaler virtueller Räume und zum Definieren virtueller Wesen innerhalb der Datei vorbekannt. Das System aktualisiert periodisch die Datei und stellt die aktualisierten Teile des virtuellen Raums den Benutzern zur Verfügung, um auf Änderungen in der Lage sich verlagernder Objekte innerhalb des virtuellen Raumes zu reagieren (Absatz [0007] des Klagepatents). Die Position der virtuellen Elemente können hier häufiger (z.B. 30 Hz) und weniger häufiger (z.B. 1 Hz) aktualisiert werden. Um Rechenkapazität zu sparen verwendet das Klagepatent im Gegensatz zur WO 95/08793 zwei getrennte Speicherbereiche. An dem periodischen Modifizieren übt das Klagepatent keine Kritik, sondern behält es ausweislich des Anspruchswortlauts bei. Aus dem Stand der Technik sind Wechsel der Frequenz bekannt, so dass der Fachmann erkennt, dass zwar eine regelmäßige Anpassung, aber nicht zwingend eine Anpassung in gleichen zeitlichen Abständen erfolgen muss. Die Art der Regelmäßigkeit wird damit ins Belieben des Fachmanns gestellt.

b)
Unstreitig sind nach Merkmal 3 im zweiten Datenspeicher Daten gespeichert, die wenigstens eine Sequenz von bestimmten Körperbewegungen definieren.

c)
Die Merkmalsgruppe 4.2 verlangt, dass die Anordnung einen Prozessor vorsieht, um die genannten Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte Körperdarstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt durch Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzungsbewegungsdetektionsmitteln.
Der Fachmann versteht hierunter eine Modifikation der erzeugten Körperdarstellung mit Hilfe einer Sequenz einer Körperbewegung, die eines bestimmten „Triggers“ nämlich eines oder mehrerer vorbestimmter Signale bedarf. Die Modifikation erfolgt in Abhängigkeit der Bewegungssequenz, die aus gespeicherten Sequenzdaten erstellt wird. Diese Modifikation läuft „zusätzlich“ zu der in Merkmal 2.4.3 enthaltenen Modifikation in Reaktion auf die von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangenen Signale ab.
Sein Verständnis gründet der Fachmann zunächst auf den Wortlaut des Anspruchs, wobei er das Zusammenspiel der Merkmale 2.4.3 und 3 sowie der Merkmalsgruppe 4 im Blick behält. Dass es sich bei der Modifikation durch eine Sequenz von Bewegungen um eine von ihrer Art her andere als die Modifikation in Merkmal 2.4.3 handelt, zeigt ihm bereits der Wortlaut des Merkmals 4.2. Anders als Merkmal 2.4.3 findet die Modifizierung der erzeugten Körperdarstellung dergestalt statt, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt. Die Sequenz von Körperbewegungen wird ausweislich Merkmal 3 aus Daten definiert, die im zweiten Datenspeicher gespeichert werden. Sofern ein oder mehrere vorbestimmte Signale aus den Benutzungsbewegungsdetektionsmitteln empfangen werden, die bestimmte Körperbewegungen verkörpern, für die Daten, die eine Sequenz definieren, vorhanden sind, hat dies zur Folge, dass diese Sequenzdaten aufgerufen werden (Merkmale 4.1, 4.2). Die erzeugte Körperdarstellung wird dann nicht mehr in Reaktion auf die empfangenen Signale, sondern derart modifiziert, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt. Die Bewegung der erzeugten Körperdarstellung wird dann allein aus dem Speicher abgerufen und ist nicht auf eine Signalverarbeitung zurückzuführen. Während die Modifikation nach der Sequenz erfolgt – wobei für diese konkrete Körperbewegung die Überwachung der Benutzerbewegung obsolet wird –, überwachen die Benutzungsbewegungsdetektionsmittel die realen Bewegungen des Benutzers weiter und modifizieren in Reaktion auf (andere) Signale in regelmäßigen Abständen die virtuelle Körperdarstellung, womit die laufende Sequenz beendet und gegebenenfalls eine neue Sequenz gestartet oder auch eine laufende Sequenz angepasst wird. Dazu gehört auch das Erkennen, dass gegebenenfalls keine Bewegung stattfindet, und eine dahingehende Modifikation der erzeugten Körperdarstellung. Der Anspruchswortlaut schließt gerade nicht aus, dass das periodische Modifizieren ohne Rückgriff auf eine Sequenz erfolgt, weil gegebenenfalls eine Körperbewegung detektiert und in ein Signal umgewandelt wird, die nicht zu den vorbestimmten Signalen gehört, für die Daten gespeichert sind, die eine Sequenz von Körperbewegungen definieren. Der Ansicht der Klägerin, dass die in Merkmal 2.4.3 beschriebene Modifikation mit derjenigen in Merkmal 4.2 identisch sei und Merkmal 4.2 nur die Art und Weise der Modifikation beschreibe, kann sich die Kammer aufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht anschließen. Der Anspruchsaufbau und sein Wortlaut sprechen gegen diese Auslegung.
Untermauert wird das dargelegte fachmännische Verständnis ferner durch den allgemeinen Teil der Beschreibung. Dort trifft das Klagepatent in Absatz [0011] die Aussage, dass durch Verwendung vorgespeicherter Sequenzen von Körperbewegungen wie z.B. einer Gehsequenz die Notwendigkeit, Benutzerbewegungen zu überwachen und das erzeugte Bild des virtuellen Körpers zu aktualisieren, um der Durchführung dieser Bewegungen des Benutzers genau zu folgen, weitgehend reduziert wird. Hieraus wird deutlich, dass lediglich die Überwachung und Aktualisierung dieser Bewegungen überflüssig wird und eine Reduzierung der Überwachung weitgehend erfolgt. Es findet folglich weiterhin eine Überwachung und darauf basierende periodische Modifizierung anderer Benutzerbewegungen statt.
Das in Absatz [0025] genannte Ausführungsbeispiel der Verwendung eines mathematischen Modells fällt hingegen nicht unter die beanspruchte Modifikation aufgrund einer Sequenz. Die Berechnung der aktuellen Position und Orientierung jedes der Knotenpunkte des virtuellen Beins, z.B. Hüft- und Fußgelenk innerhalb der virtuellen Umgebung aus der Position des Fußes oder des Beins des Benutzers genügt nicht. Denn in diesem Fall folgt die Bewegung nicht aus der Sequenz. Es handelt sich daher nicht um die in Merkmal 4.2 beanspruchte Sequenz. Insofern erfüllt gleichsam nicht der bloße Aufbau der quasi „restlichen“ Körperdarstellung auf den virtuellen Fuß diese Anforderungen. Vielmehr muss der Bewegungsablauf des virtuellen Fußes durch eine Sequenz erfasst werden. Körperbewegungen meint nicht nur die entsprechende Anpassung der restlichen virtuellen Körperteile an eine detektierte Gehbewegung des Fußes, sondern vielmehr die Gehbewegung des Fußes als solche. In einem weiteren Ausführungsbeispiel wird eine gespeicherte Sequenz aus einem Satz von Rahmen möglicher Beinpositionen zusammengesetzt.

2)
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung macht weder die angegriffene Ausführungsform I noch die angegriffene Ausführungsform II von allen Merkmalen wortsinngemäß Gebrauch.

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform I kann die Kammer jedenfalls nicht feststellen, dass ein periodisches Modifizieren der erzeugten Körperdarstellung in Reaktion auf Signale, die von Benutzerbewegungsdetektionsmittel empfangen werden, erfolgt.
Die zwischen den Parteien ebenfalls umstrittene Frage, ob die Beschleunigungssensoren der A-Fernbedienung und des Gs Benutzerbewegungsdetektionsmittel im klagepatentgemäßen Sinne sind, kann dahinstehen. Denn die dargestellte Spielfigur wird nicht in regelmäßigen Abständen modifiziert. Ein Ballwurf, Aufschlag und Rückschlag beim Tennis wird nur ausgelöst, wenn die Konsole feststellt, dass die Akkumulation der Beschleunigungswerte einen Schwellwert überschritten haben. Dabei haben die Kläger mit dem Testbericht der angegriffenen Ausführungsform I vom 16.11.2012 (Anlagen K A4e, K A43 Ü) dargelegt, dass sich die Berechnung und die Art und Weise, wie sich die Spielfigur bewegt, nach den gemessenen Beschleunigungsparametern richten, welche die reale Benutzerbewegung beschreiben. So bestehen die Beschleunigungssensor-Datensequenzen beim Aufschlag aus zwei Ausschlägen. Der erste Ausschlag entspricht der Aufwärtsbewegung der A-Fernbedienung und dem Hochwerfen des Balls und der zweite Ausschlag der Abwärtsbewegung der A-Fernbedienung und der Schlagbewegung. Insofern ist zwar ein Modifizieren der Spielfigur in Reaktion auf Signale, nämlich dem Überschreiten von Beschleunigungswerten, die von den Beschleunigungssensoren der A-Fernbedienung empfangen werden, erkennbar. Die Modifikation geschieht jedoch nicht periodisch, sondern es wird nur eine bestimmte Bewegungsfolge aufgrund der Beschleunigungswerte ausgelöst. Ein wiederkehrendes Modifizieren, wonach während des Ablaufs der Bewegungsfolge die tatsächliche Bewegung des Benutzers wiederkehrend angepasst wird, ist nicht ersichtlich. Es können nur bestimmte Spielzüge, z.B. die mit dem Testbericht dargelegte Aufschlagbewegung in unterschiedlichen Geschwindigkeiten nachvollzogen werden. Insbesondere hilft es nicht, die Aufschlagbewegung Hochwerfen und Schlagen in zwei Bewegungsabläufe zu zergliedern. Vielmehr handelt es sich hierbei nach den Beschleunigungswerten um zwei Bewegungsabläufe. Eine Modifikation erfolgt nur auf Anlass eines bestimmten Beschleunigungswertes. Nicht ersichtlich ist eine kontinuierliche Anpassung der Spielfigur an sämtliche Bewegungen des Benutzers im Sinne des erfindungsgemäßen Abbildes in Reaktion auf die realen Benutzerbewegungen. Sofern die Klägerin vorträgt, es werde eine Null-Modifikation vorgenommen, indem bei einem Nichtbewegen ein Stillstand der Person umgesetzt werden, kann die Kammer nicht nachvollziehen, wie diese Modifikation im Einzelnen erfolgen soll und in welchen Abständen sie erfolgt. Dass ein periodisches Modifizieren im Sinne des Klagepatents vorliegt, ist insoweit nicht hinreichend dargetan.

b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform II mangelt es an der Modifizierung, die einer bestimmten Sequenz folgt (Merkmal 4.2) ebenso wie es an einer Speicherung von Daten fehlt (Merkmal 3).
Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass die Animation auf dem Bildschirm dargestellt wird, indem sogenannte „frames“ erzeugt werden. Es werden 60mal pro Sekunde auf Basis des empfangenen Signals – durch den Tritt des Benutzers auf dem Balance Board – Einzelbilder der Spielfigur berechnet und dann eingeblendet. So wird eine flüssige Fahrbewegung erzeugt. Einer Sequenz von Bewegungen folgt die Spielfigur mithin gerade nicht. Wie nach obigen Ausführungen gesehen, stellt insbesondere allein die Anpassung der restlichen Spielfigur auf dem Fahrrad an die Trittbewegung keine Sequenz im Sinne des Klagepatents dar.
Dies wird nicht durch den klägerischen Vortrag widerlegt, anders als durch Verwendung von Sequenzdaten könne die Fahrradfahrbewegung nicht generiert werden, da sie nicht der realen Beinbewegung auf dem Balance Board entspricht. Denn die Beklagte hat konkret dargelegt, dass durch die Einzelberechnung und hohe Bildfrequenz eine realitätsgetreue Fahrradfahrbewegung erzeugt werden kann. Dass für das Erzeugen einer Bildsequenz Daten gespeichert sein müssten, sagt nichts darüber aus, dass die gespeicherten Daten auch eine Bildsequenz definieren. Diesem pauschalen klägerischen Vortrag steht der Vortrag der Beklagten gegenüber, sie berechne die Einzelbilder aufgrund des empfangenen Signals. Die Klägerin vermochte es daher nicht, die Verwirklichung aller Merkmale insbesondere Merkmal 4.2 durch die angegriffene Ausführungsform II darzulegen.

III.
Da die Klägerin bereits mangels Verletzung mit dem Hauptantrag nicht obsiegt, bedurfte es keiner Ausführungen der Kammer zu der Frage der Aussetzung.

IV.

Die nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze rechtfertigen aus den vorstehenden Gründen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

V.

Die Kostenentscheidung folgt auch § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf € 2.500.000,00 festgesetzt.