4b O 9/13 – Benutzerinteraktionssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2279

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 4b O 9/13

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Benutzerinteraktionssysteme mit:
– einem elektrischen Gerät;
– einem portablen Zeigegerät, bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen räumlichen Bereich zu zeigen;
– einer ein Bild aufnehmenden Kamera sowie
– einem digitalen Signalprozessor, der imstande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Gerät zu übertragen,
wobei die Kamera mit dem Zeigegerät verbunden ist, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das System weiterhin mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon in einem Raum, in dem das Zeigegerät verwendet wird, umfasst, das elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor emittieren kann, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt; und wenn der digitale Signalprozessor weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt,

und wenn das Benutzerinteraktionssystem weiterhin Bewegungserfassungsmittel umfasst, um eine Bewegung zu erfassen und/oder eine Bewegungstrajektorie des Zeigegeräts zu berechnen,

und wobei das Zeigegerät weiterhin Rückmeldungsmittel umfasst, die aus der Gruppe umfassend Licht, Tonerzeugungseinrichtung sowie Force-Feedback-Mittel ausgewählt sind, um den Benutzer mit zusätzlichen Informationen zu versorgen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2012 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 14.01.2012 begangenen und in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

4. die Beklagte zu verurteilen,

a) die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 14.01.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 31.07.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

b) die seit dem 14.01.2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.000,00 EUR.
Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:
– Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffer 1. sowie 4a) und b)): 19.500.000,00 EUR
– Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer 2.): 20 % von 500.000,00 EUR
– Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 573 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 28.10.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20.11.2002 aus der EP 02079XXX angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.12.2011 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 08.03.2013 beim Bundespatentgericht Klage auf Vernichtung des Klagepatents erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Benutzerschnittstellensystem auf der Basis eines Zeigegeräts. Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 2, 6 und 7 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

„1. Benutzerinteraktionssystem mit:
– einem elektrischen Gerät (110);
– einem portablen Zeigegerät (101, 300), bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen räumlichen Bereich zu zeigen;
– einer ein Bild aufnehmenden Kamera (102) sowie
– einem digitalen Signalprozessor (120), der imstande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen (l) zu dem elektrischen Gerät zu übertragen,
wobei die Kamera (102) mit dem Zeigegerät (101, 300) verbunden ist, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde,
wobei das System dadurch gekennzeichnet ist, dass es weiterhin mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182) in einem Raum, in dem das Zeigegerät verwendet wird, umfasst, das elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor (120) emittieren kann, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt; und
wobei der digitale Signalprozessor (120) weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt.“

„2. Benutzerinteraktionssystem nach Anspruch 1, das weiterhin Bewegungserfassungsmittel (304) umfasst, um eine Bewegung zu erfassen und/oder eine Bewegungstrajektorie (400, 410) des Zeigegeräts zu berechnen.“

„6. Benutzerinteraktionssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Zeigegerät (101) weiterhin Rückmeldungsmittel umfasst, um den Benutzer mit zusätzlichen Informationen zu versorgen.“

„7. Benutzerinteraktionssystem nach Anspruch 6, wobei die Rückmeldungsmittel aus der Gruppe umfassend Licht (312), Tonerzeugungseinrichtung (314), ein Display (316) sowie Force-Feedback-Mittel (306) ausgewählt werden.“

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Raum, in dem ein Benutzerinteraktionssystem gemäß der vorliegenden Erfindung vorhanden ist. Die Figuren 2 und 3 geben einen digitalen Signalprozessor (Figur 2) und ein Zeigegerät (Figur 3) gemäß der vorliegenden Erfindung schematisch wieder. Die Figuren 4a und 4b zeigen Beispiele einer Bewegungstrajektorie und der entsprechenden Signatur.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem eine Spielekonsole mit der Bezeichnung „A“ (RVL101(EUR)), die neben der eigentlichen Konsole auch die „A G“-Fernbedienung (RVL 036) und eine Sensorleiste umfasst (zusammen: angegriffene Ausführungsform). Auf der von der Beklagten geführten Internetseite „www.B.de“ bewirbt die Beklagte sowohl die angegriffene Ausführungsform, als auch Spiele wie „A D“ und „C A“. Käufer werden durch die Option „Händlersuche“ auf der Internetseite an Handelspartner der Beklagten verwiesen, die die angegriffene Ausführungsform zum käuflichen Erwerb anbieten. Eine entsprechende Liste von Händlern findet sich im Rahmen der genannten Internetpräsenz. Von einem dieser Händler, der in Köln ansässigen E GmbH, erwarb die Klägerin am 12.11.2012 ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform, das sich als Anlage K B4b bei der Akte befindet. Zur angegriffenen Ausführungsform gehört auch die „A F“, das Nachfolgeprodukt der oben genannten „A“-Konsole, sofern sie mit der „A G“- Fernbedienung angeboten und vertrieben wird. Die „A F“ ist abwärtskompatibel zur „A“-Konsole.

Die Sensorleiste weist zehn Leuchtdioden auf, die in zwei Gruppen zu je fünf Dioden angeordnet sind und Infrarotlicht ausstrahlen. Die „A G“-Fernbedienung ist an ihrem Kopf mit einer 128-96 Monochrom-Kamera ausgestattet, in die eine Bildverarbeitungseinheit für eine so genannte 8-subpixel-Analyse eingebaut ist. Der Kamera ist ein Infrarotfilter vorgeschaltet, so dass die Kamera nur das Infrarotlicht – insbesondere der Sensorleiste – verfolgen kann. Der Kamerachip innerhalb der Bildverarbeitungseinheit kann bis zu vier simultane Infrarotlichtquellen – etwa das Infrarotlicht der Sensorleiste – nachverfolgen. Er ermittelt die Koordinaten der Infrarotbildpunkte in Bezug auf das Bild selbst und sendet sie an die „A“-Konsole. Dort werden die Koordinaten beispielsweise zur Berechnung der Position eines Cursors in einer Bildschirmdarstellung verwendet. Eine Bewegung der „A G“ durch den Benutzer hat in einem solchen Fall eine Bewegung des Cursors auf dem Bildschirm zur Folge. Durch zusätzliches Drücken von Knöpfen auf der „A G“ können beispielsweise Unterpunkte eines Menus aufgerufen und ein Spiel gestartet werden. Die angegriffene Ausführungsform weist weiterhin einen Beschleunigungssensor auf, der mit dem integrierten Schaltkreis ADXL330 verbunden ist. Damit können Beschleunigungen von über 3 G mit 10-prozentiger Sensitivität und mit einer Auffrischungsrate von 100 Hz bestimmt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie meint, dem Klagepatent gehe es darum, die aus dem Stand der Technik bekannte Objekterkennung zu verbessern und die Bedienbarkeit von elektrischen Geräten zu verbessern. Zur Lösung würden – neben dem Bewegungserfassungsmittel – zwei unterschiedliche Mittel miteinander kombiniert: Zum einen gebe es Raumlokalisierungsbeacon, die elektromagnetische Strahlung emittierten, und zum anderen die an dem Zeigegerät befestigte Kamera, die ein Bild von dem Bereich aufnehme, auf den gezeigt werde. Auf das Zusammenspiel von Kamera und Raumlokalisierungsbeacon komme es der Erfindung an. Der digitale Signalprozessor (nachfolgend: DSP) könne das aufgenommene Bild empfangen, bearbeiten und daraus abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen übermitteln. Dazu gehöre es auch, mittels der detektierten elektromagnetischen Strahlung der Raumlokalisierungsbeacon zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeige. Eine Objekterkennung, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei, sei nicht Gegenstand des Klagepatents.

Der DSP könne seine Funktion auf mehrere Geräte verteilt erfüllen; er müsse sich nicht zwingend ausschließlich im Zeigegerät befinden. Ein solcher DSP sei bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden. Dabei sei es nach der patentgemäßen Lehre nicht erforderlich, dass der DSP auch eine Objekterkennung vornehme. Die Kamera müsse nur den Bereich abbilden, auf den mit dem Zeigegerät gezeigt werde.

Unter Benutzerschnittstelleninformationen seien alle Informationen zu verstehen, die sich aus einer Benutzerschnittstelle (Maus, Tastatur, Zeigemittel) ergeben könnten, beispielsweise auch die Koordinaten einer Maus oder eines Zeigemittels. Es müsse sich nicht zwingend um Gerätesteuerdaten handeln, auch sonstige Informationen über die Benutzerschnittstelle – hier das Zeigegerät – seien ausreichend. Bei der angegriffenen Ausführungsform stellten die Koordinaten der Bildpunkte Benutzerschnittstelleninformationen dar, die in codierter Form von der Fernbedienung an die Konsole übertragen würden. Sie spiegelten unmittelbar wieder, was der Benutzer über seine Schnittstelle, nämlich der Fernbedienung, dem Gerät übermitteln wolle und seien insofern vergleichbar mit den Koordinaten einer von einem Benutzer eines PC bedienten Maus. Ob diese Benutzerschnittstelleninformationen schon für sich genommen wiedergäben, worauf der Benutzer zeige, sei unerheblich, solange die Koordinaten nur dazu genutzt würden, gerade jene Koordinaten zu bestimmen, auf die der Benutzer zeige.

Raumlokalisierungsbeacon im Sinne der Lehre des Klagepatents seien einem Leuchtturm vergleichbare Sender von Informationen – hier von elektromagnetischer Strahlung –, ohne dass er in einer konkreten zweiseitigen Kommunikation mit einem Empfänger stehe. Für die anhand der Beacon zu ermittelnde Zeigerichtung komme es allein auf die Lage im Verhältnis zum elektrischen Gerät an. Dafür genüge es, wenn sie (relativ) ortsfest seien. Das sei bei der Sensorleiste der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Diese weise solche Raumlokalisierungsbeacon auf. Insgesamt gebe es mit den Infrarot-LED mehrere Beacon, die von der Kamera aufgenommen und deren Koordinaten berechnet würden. Letztlich genüge für die Raumlokalisierung der angegriffenen Ausführungsform ein einziger Lichtpunkt.

Die Richtungserkennung durch den DSP präzisiere die im Oberbegriff der Klagepatentansprüche beschriebene Funktionsweise des DSP. Das Klagepatent gehe so über die aus dem Stand der Technik bekannte und fehlerbehaftete Objekterkennung hinaus. Im DSP werde ein Bild des Gezeigten ausgewertet, indem die Zeigerichtung ermittelt werde. Die Objekterkennung sei letztlich nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Zeigerichtung aus den Koordinaten der vier Bildpunkte ermittelt. Entscheidend sei dabei, dass bereits in dem DSP sämtliche Rohdaten angelegt seien, aus denen sich allein durch mathematische Umrechnung die jeweilige Richtung des Zeigegerätes ergebe. Ob bei der angegriffenen Ausführungsform die Cursor-Position letztlich in der Fernbedienung oder in der Konsole berechnet werde, sei unbeachtlich, weil die Koordinaten für die Berechnung bereits in der Fernbedienung berechnet würden und zudem der DSP auf mehrere Geräte aufgeteilt sein könne. Dabei müsse der Teil des Raumes, auf den gezeigt werde, nicht unmittelbar der Cursor-Position entsprechen. Dass noch weitere Umrechnungsschritte erfolgten, sei unbeachtlich. Die Änderung der Zeigerichtung der Fernbedienung der angegriffenen Ausführungsform werde in jedem Fall erfasst, wobei die Umrechnung dann zu einer benutzerfreundlichen Anzeige erfolge.

Zu den Raumlokalisierungsbeacon träten Bewegungserfassungsmittel hinzu. Typischerweise arbeiteten sie mit Trägheitssensoren, bei denen eine träge Masse elektrische Signale auslöse, falls das Gerät bewegt werde. Daher sei auch ein Beschleunigungssensor wie in der angegriffenen Ausführungsform als Bewegungserfassungsmittel anzusehen. Denn für die Erfassung einer Bewegung genüge bereits die Detektion einer Veränderung der Bewegung, mithin der Beschleunigung, was durch im Klagepatent genannten Gyroskope oder Deformationssensoren möglich sei. Ungeachtet dessen werde die gemessene Beschleunigung von der angegriffenen Ausführungsform dazu verwendet, die Ortsveränderung als solche zu bestimmen. Außerdem sei sie in der Lage, eine Bewegungstrajektorie zu erstellen.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatent EP 1 573 XXX B1 (Az.: 2 Ni 23/13 (EP)) auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Nach der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination sei es erforderlich, dass ein erfindungsgemäßes Benutzerinteraktionssystem auch zur Objekterkennung fähig sei. Soweit der DSP imstande sein solle, ein Bild zu empfangen und zu bearbeiten, meine dies die Erkennung des Objekts, auf das gezeigt werde. Dementsprechend müssten die Benutzerschnittstelleninformationen definieren, auf welches Objekt das Zeigegerät zeige und was ein bestimmtes Gerät tun solle. Insofern gehörten zu den Benutzerschnittstelleninformationen zumindest Gerätesteuerdaten, die aus Objektidentifizierungsdaten und Befehlsidentifizierungsdaten errechnet würden. Bei den vom Prozessor der angegriffenen Ausführungsform an die Konsole weitergegebenen Koordinaten von Lichtpunkten handele es sich daher nicht um Benutzerschnittstelleninformationen. Es würden nicht einmal Koordinaten des Teils des Raumes übertragen, auf den das Zeigegerät tatsächlich zeige.

Der DSP solle weiterhin mit Hilfe der Raumlokalisierungsbeacon in der Lage sein zu erkennen, auf welchen absoluten Bereich des Raumes das Zeigegerät zeige. Diese Information über den Raum, die Raumlokalisierung, sei von den Benutzerschnittstelleninformationen zu unterscheiden, auch wenn sich beide Informationen ergänzen könnten. Dementsprechend sei auch für die Raumlokalisierungsbeacon erforderlich, dass sie eine unveränderliche Position hätten, also integraler Bestandteil des Raumes seien. Nur so könne der DSP erkennen, auf welchen (absoluten) Teil des Raumes das Zeigegerät zeige. Die Sensorleiste der angegriffenen Ausführungsform könne jedoch an jedem beliebigen Ort innerhalb und außerhalb eines Raumes platziert werden. Der DSP könne daher auch nicht ermitteln, wohin das Zeigegerät zeige, zumal er nur die Koordinaten der Lichtpunkte berechne. Im Ergebnis sei nicht der Raum, sondern die Sensorleiste das Bezugssystem der Fernbedienung. Die Information, die aus dem Bild abgeleitet werde, das heißt die Objekterkennung, könne anhand der Zeigerichtung nicht verifiziert werden. Die Berechnung der Cursorposition erfolge zudem in der Konsole und nicht in der Fernbedienung und stimme ohnehin nicht mit der Zeigerichtung überein.

Ein Bewegungserfassungsmittel im Sinne der Lehre des Klagepatents müsse in der Lage sein, die Bewegung des Zeigegerätes zu erfassen. Bewegung sei die Veränderung von Position und Orientierung eines Objekts im Raum über eine bestimmte Zeit. Davon zu unterscheiden sei die Beschleunigung. Es handele sich um verschiedene physikalische Größen. Daher umfasse die angegriffene Ausführungsform auch keine Bewegungserfassungsmittel. Der Beschleunigungssensor der angegriffenen Ausführungsform könne eine gleichförmige Bewegung nicht erfassen. Auch die Schwerkraft könne aus der Beschleunigung nicht herausgerechnet werden. Die an die Konsole übermittelten Daten seien zudem zu ungenau, um eine Bewegung der Fernbedienung zu berechnen. Die Rechenleistung der angegriffenen Ausführungsform zur Berechnung einer Bewegung sei darüber hinaus zu gering. Letztlich würden die Beschleunigungsdaten auch nur innerhalb eines bestimmten Fensters, als innerhalb einer Ober- und Untergrenze berechnet.

Sollte eine Patentverletzung zu bejahen sein, sei die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform bestehend aus der Konsole und der Fernbedienung jedenfalls unverhältnismäßig, weil weitere Patentverletzungen bereits durch die Vernichtung der Fernbedienung oder der Sensorleiste verhindert werden könnten. Zudem sei im Falle einer Verurteilung die Sicherheitsleistung auf 60.000.000,00 EUR festzusetzen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Verhandlung jedenfalls auszusetzen sei, weil das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Die erfindungsgemäße Lehre sei im Stand der Technik nahegelegt. Zudem beruhe der Gegenstand des Klagepatents auf einer unzulässigen Erweiterung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung bezieht sich unter anderem auf ein Benutzerinteraktionssystem, das ein elektrisches Gerät, ein portables Zeigegerät, bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen räumlichen Bereich zu zeigen, eine ein Bild aufnehmende Kamera und einen digitalen Signalprozessor umfasst, der im Stande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Gerät zu übertragen, wobei die Kamera mit dem Zeigegerät verbunden ist, so dass sie beim Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wird.

Ein solches System sei – so die Klagepatentschrift – im Stand der Technik aus der DE 10 110 979 A1 bekannt. Diese Patentanmeldung beziehe sich auf eine Anordnung mit einer Kamera, die Objekte erkennen könne, indem ein Beispielbild gemacht werde, das mit einem Referenzbild verglichen werde. Werde das Objekt erkannt, könne die Anordnung Steuerungscodes wie etwa Fernbedienungscodes an weitere mit dem erkannten Objekt verbundene Vorrichtungen senden, um diese zu steuern. Durch Licht, Ton oder Haptik könne der Benutzer von der Anordnung eine Rückmeldung erhalten, wenn das Objekt erkannt worden sei. An dieser Anordnung wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass die Objekterkennung allein vom Objekt selbst abhängig sei und daher nicht immer erfolgreich sei. Da bestenfalls das Objekt erkannt werden könne, verhalte sich die DE ‘979 auch nicht dazu, die Zeigerichtung des Zeigegeräts zu erkennen.

Ein System der eingangs genannten Art sei weiterhin aus der US-Anmeldung 2001/0030668 bekannt, die ein universales Fernbedienungssystem beschreibe. Damit könne der Nutzer mit einem Zeigegerät, das ein erkennbares Charakteristikum wie einen roten Laserpunkt zeige, auf einer Anzeige einen Ort markieren, wobei eine Kamera ein Bild von der Anzeige erstelle und errechne, auf welchen Ort der Benutzer gezeigt habe. Infolgedessen könne ein elektrisches Gerät eine der Markierung durch den Nutzer entsprechende Aktion durchführen. Der Nachteil eines solchen Systems, so die Klagepatentschrift, bestehe darin, dass es auf eine spezielle Anzeige zugeschnitten sei. Es sei immer auf eine Anzeige wie eine Projektion eines LCD-basierten Projektors auf einen Bildschirm oder auch auf eine virtuelle Anzeige wie eine Mauer kalibriert. Möchte der Benutzer mit einer anderen Anzeige interagieren, müsse er das System erneut einrichten oder ein zweites System nutzen.

Die US 5949351 offenbare hingegen ein Benutzerinteraktionssystem, in dem Licht emittierende Teile nicht nur in dem Steuerungsgerät, sondern auch in den gesteuerten Geräten und Licht empfangende Teile nicht nur in den gesteuerten Geräten, sondern auch in dem Steuerungsgerät angeordnet seien, wodurch eine drahtlose Kommunikation in beide Richtungen ermöglicht werde.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, (1.) ein Benutzerinteraktionssystem der eingangs genannten Art bereitzustellen, das die Erkennung verbessert, worauf ein tragbares Zeigegerät zeigt, und (2.) bei dem es vergleichsweise einfach ist mit einer Anzahl verfügbarer elektrischer Geräte, insbesondere Anzeigevorrichtungen, zu interagieren. Weiterhin besteht die Aufgabe darin, (3.) eine Zeigevorrichtung bereitzustellen, durch die die Interaktion mit einer Anzahl verfügbarer elektrischer Geräte vergleichsweise einfach wird. Schließlich soll (4.) auch ein elektrisches Gerät zur Verwendung in dem soeben erläuterten Benutzerinteraktionssystem bereitgestellt werden.

Die ersten beiden Teile der Aufgabe werden durch ein Benutzerinteraktionssystem mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1, der vorliegend in Kombination mit den Ansprüche 2, 6 und 7 geltend gemacht wird, gelöst. Die Merkmale können wie folgt gegliedert werden:

1. Benutzerinteraktionssystem mit:
1.1 einem elektrischen Gerät (110);
1.2 einem portablen Zeigegerät (101, 300);
1.3 einer Kamera (102) sowie
1.4 einem digitalen Signalprozessor (120);
1.5 mindestens einem Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182);
1.6 Bewegungserfassungsmitteln (304);
1.7 Rückmeldungsmitteln.
2. Das Zeigegerät (101, 300) ist durch einen Benutzer bedienbar, um auf einen räumlichen Bereich zu zeigen;
3. Die Kamera (102)
3.1 nimmt ein Bild auf und
3.2 ist mit dem Zeigegerät (101, 300) verbunden, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde.
4. Der digitale Signalprozessor (120)
4.1 ist imstande, das Bild zu empfangen und
4.2 zu bearbeiten und
4.3 von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen (l) zu dem elektrischen Gerät zu übertragen und
4.4 ist weiterhin so eingerichtet, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt.
5. Der mindestens eine Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182)
5.1 befindet sich in einem Raum, in dem das Zeigegerät verwendet wird, und
5.2 kann elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor (120) emittieren, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt.
6. Die Bewegungserfassungsmittel (304) dienen dazu, eine Bewegung zu erfassen und/oder eine Bewegungstrajektorie (400, 410) des Zeigegeräts zu berechnen.
7. Die Rückmeldungsmittel
7.1 werden aus der Gruppe umfassend Licht (312), Tonerzeugungseinrichtung (314), ein Display (316) sowie Force-Feedback-Mittel (306) ausgewählt und
7.2 dienen dazu, den Benutzer mit zusätzlichen Informationen zu versorgen.

II.
Die patentgemäße Aufgabe löst das Klagepatent mit den in der Merkmalsgruppe 1 aufgezählten Komponenten eines Benutzerinteraktionssystems, deren Funktionsweise in den weiteren Merkmalen beschrieben ist. Von zentraler Bedeutung für die Lösung des technischen Problems sind innerhalb des Benutzerinteraktionssystems der digitale Signalprozessor (Merkmalsgruppe 4) und der Raumlokalisierungsbeacon (Merkmalsgruppe 5). In dieser Hinsicht bedarf der Klagepatentanspruch – neben dem die Bewegungserfassungsmittel betreffenden Merkmale – der Auslegung.

1.
Der Begriff der Raumlokalisierungsbeacon wird weder im Klagepatentanspruch, noch in der Klagepatentschrift näher definiert. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Begriff auf das englische Wort „Beacon“ zurückgeht, das so viel wie Leuchtturm oder Leuchtfeuer bedeutet. Wie ein Leuchtturm soll auch ein Raumlokalisierungsbeacon die Bestimmung der Zeigerichtung des Zeigegerätes ermöglichen, indem er elektromagnetische Strahlung emittiert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Strahlung in einer bestimmten Form emittiert werden muss, etwa dass es sich um punktförmige Strahlungsquellen handeln muss. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise ist es einzig und allein erforderlich, dass die elektromagnetische Strahlung, zu der auch Licht im sichtbaren wie im nicht sichtbaren UV- oder IR-Bereich gehört (vgl. Abs. [0050]), es ermöglicht, vom digitalen Signalprozessor zur Bestimmung der Zeigerichtung verwendet zu werden.

Nach der Beschreibung des Klagepatents wird durch die Ausgestaltung des mindestens einen Lokalisierungsbeacons entsprechend der Merkmalsgruppe 5 zusammen mit dem gemäß Merkmal 4.4 eingerichteten digitalen Signalprozessor (nachfolgend: DSP) der erste Teil der Aufgabe gelöst, nämlich ein Benutzerinteraktionssystem bereitzustellen, das die Erkennung verbessert, worauf ein tragbares Zeigegerät zeigt (Abs. [0014]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K B3a). Demnach befindet sich in dem Raum, in dem das Zeigegerät verwendet wird, mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon, der elektromagnetische Strahlung emittieren kann, mittels derer der DSP erkennen kann, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt. Der Raumlokalisierungsbeacon dient also dazu, elektromagnetische Strahlung zu emittieren, die es dem DSP erlaubt zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt.

2.
Um erkennen zu können, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt, ist nach der Lehre des Klagepatents die vom Lokalisierungsbeacon emittierte elektromagnetische Strahlung als Mittel vorgesehen. Diese soll vom DSP verwendet werden (Merkmal 5.2) und tatsächlich soll der DSP auch so eingerichtet sein, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt (Merkmal 4.4). Wie die Erkennung im Übrigen technisch erfolgen soll, lässt das Klagepatent offen. In der Klagepatentschrift findet sich lediglich der Hinweis, dass dies auch mit Hilfe der Kamera geschehen kann, die zur Erkennung lichtemittierender Beacons vorgesehen sein kann (Abs. [0050]). Der DSP muss dann so eingerichtet sein, dass er anhand der von der Kamera gelieferten Bildinformationen die Zeigerichtung ermitteln kann.

Für die Bestimmung der Zeigerichtung – sei es mithilfe von Kamerabildern oder mittels anderer Detektionsvorrichtungen – ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie im Verhältnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten Strahlung erfolgt. Insofern verlangt der Klagepatentanspruch mit den Merkmalen 4.4 und 5.2 lediglich eine Richtungserkennung, nicht aber die Bestimmung eines „absoluten“ Bereichs eines Raumes durch den DSP.

a)
Nach seinem Wortlaut verlangt der Klagepatentanspruch lediglich, dass die elektromagnetische Strahlung vom DSP verwendet wird, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt (Merkmal 5.2). Zudem soll der DSP auch so eingerichtet sein, dies zu erkennen (Merkmal 4.4). Dass der DSP – absolut gesehen – einen Teil oder Bereich des Raumes immer als solchen erkennt, ist hingegen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich. Dies ist auch nach dem technischen Wortsinn nicht notwendig.

b)
Aus der Vorgabe, dass die vom Lokalisierungsbeacon emittierte elektromagnetische Strahlung als Mittel zur Richtungserkennung vorgesehen ist, ergibt sich bereits, dass die Lage des Zeigegeräts und seine Zeigerichtung durch den DSP im ersten Schritt nur im Verhältnis zum Lokalisierungsbeacon und der von ihm emittierten Strahlung bestimmt werden können und auch nur in diesem Verhältnis bestimmt werden müssen. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass der DSP unmittelbar erkennt, auf welchen „absoluten“ Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt. Denn dafür wäre erforderlich, dass über die Lagebeziehung des Zeigegeräts zu der vom Beacon emittierten Strahlung hinaus auch der Raum selbst, Teile von diesem oder einzelne Objekte erkannt werden. Diese Art der Objekterkennung wird in der Beschreibung des Klagepatents jedoch als fehleranfällig und daher nachteilig angesehen (Abs. [0005]). An der im Stand der Technik bekannten DE 10110979 A1 wird gerade bemängelt, dass sie zum Erkennen der Zeigerichtung schweigt (Abs. [0005]). Das Klagepatent unterscheidet dementsprechend zwischen der Objekterkennung und der Bestimmung der Zeigerichtung (Abs. [0005], [0044], [0050]). Letztere soll gerade die Objekterkennung verbessern (vgl. Abs. [0005], [0010], [0014] und [0050]). Damit kann für die Erkennung, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt, patentgemäß lediglich verlangt werden, dass der DSP die Zeigerichtung im Verhältnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten Strahlung ermittelt.

c)
Diese Auslegung schließt nicht aus, dass durch eine solche Bestimmung der Zeigerichtung im Verhältnis zum Beacon die Objekterkennung verbessert wird, wie dies in der Aufgabenstellung des Klagepatents in Abgrenzung zum Stand der Technik zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. [0005] und [0010]). Wird die Lage des Raumlokalisierungbeacons im Raum verändert, verändert sich zwar auch die durch den DSP getroffene Bestimmung der Zeigerichtung im Verhältnis zum Raum, auch wenn die Zeigerichtung absolut gesehen im Verhältnis zum Raum die gleiche ist. Für die im Klagepatent formulierte Aufgabe ist dies aber letztlich unerheblich. Denn solange die Position des Raumokalisierungsbeacons im Raum nicht verändert wird, wird über die Bestimmung der Zeigerichtung des Zeigegeräts im Verhältnis zum Beacon beziehungsweise dessen Strahlung mittelbar auch erkannt, auf welchen Teil des Raumes – absolut gesehen – das Zeigegerät zeigt. Die Objekterkennung ließe sich beispielsweise dadurch verbessern, dass auch die Lage der zu erkennenden Objekte im Raum beziehungsweise im Verhältnis zum Beacon Berücksichtigung findet, so dass die Zeigerichtung des Zeigegeräts in Beziehung zu diesen Objekten gesetzt werden kann. In dieser Hinsicht enthält der Klagepatentanspruch jedoch keine Vorgaben. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Beacons im Raum ortsfest installiert sein müssen. Nach der Lehre des Klagepatents ist insofern lediglich erforderlich, dass der DSP die Zeigerichtung im Verhältnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten elektromagnetischen Strahlung und infolgedessen auch im Verhältnis zum jeweiligen Teil des Raumes erkennt. Im Übrigen ist es dem Fachmann überlassen, wie er mit den vom DSP gelieferten Informationen umgeht und etwaige Ortsveränderungen der Raumlokalisierungsbeacons berücksichtigt.

d)
Im Übrigen führt die Beschreibung des Klagepatents zu keiner anderen Auslegung. Abgesehen davon, dass die im Klagepatentanspruch allgemein beschriebene Erfindung nicht auf einzelne Ausführungsbeispiele reduziert werden darf (BGH Urt. v. 16. Januar 2014, BeckRS 2014, 04361; BGH GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), geht die Erläuterung des in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiels nicht über den Wortlaut des Klagepatentanspruchs hinaus (vgl. Abs. [0050]). Das Erfordernis einer absoluten Orientierung im Raum ergibt sich auch nicht daraus, dass das Klagepatent in einem Ausführungsbeispiel davon ausgeht, dass der DSP erkenne, wo im Raum oben und unten ist (Abs. [0044]). Eine solche Orientierung ließe sich zwanglos über die Raumlokalisierungsbeacons und entsprechende Parameter-Definitionen erzielen.

e)
Umgekehrt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen auch, dass die tatsächliche Veränderung der Zeigerichtung im Verhältnis zum Raumlokalisierungsbeacon zwingend dazu führen muss, dass auch der DSP eine solche Veränderung erkennt. Für das in den Merkmalen 4.4 und 5.2 beschriebene Erkennen der Zeigerichtung mit Hilfe der vom Beacon emittierten elektromagnetischen Strahlung genügt es hingegen nicht, wenn lediglich anhand der Charakteristika der jeweiligen elektromagnetischen Strahlung – seien es bestimmte Frequenzen, Pulsfolgen, Intensitäten oder ähnliches – einzelne Strahlungsquellen und darüber einzelne Objekte im Raum identifiziert werden. Solange nicht auch die räumliche Lage des Zeigegeräts im Verhältnis zu den einzelnen Strahlungsquellen oder ihrer Strahlung bestimmt wird, kann von einem Erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt, keine Rede sein. Denn ein solches Vorgehen liefe wieder auf die im Klagepatent als nachteilig erachtete Objekterkennung hinaus.

3.
Wie bereits ausgeführt, kommt dem DSP über das Merkmal 4.4 die Funktion zu, die Zeigerichtung des Zeigegerätes zu erkennen. Damit grenzt sich das Klagepatent von dem in der DE 10110979 A1 offenbarten Stand der Technik ab, die zwar eine Benutzerinteraktionssystem offenbart, das auf einer Technik zur Objekterkennung beruht, aber dazu schweigt, wie eine Zeigerichtung des Zeigegeräts erkannt werden kann (Abs. [0005], [0010] und [0014]).

a)
Nach der Beschreibung des Klagepatents kann es sich beim DSP beispielsweise um einen generischen Prozessor oder ein Asic handeln (Abs. [0018]). Er kann als Steuervorrichtung für einen Heimcomputer in einem Heimnetzwerk vorgesehen oder in ein Zeigegerät integriert sein (Abs. [0040]). Letztlich – so die Klagepatentschrift – kann der DSP auf eine Vielzahl von Teilen des Zeigegeräts, des Raumes, der verschiedenen Vorrichtungen usw. verteilt sein (Abs. [0040]). Dies schließt nicht aus, dass sich Teile des DSP auch im elektrischen Gerät im Sinne des Merkmals 1.1 befinden. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass der Klagepatentanspruch mit den Merkmalen 4.1 bis 4.3 verlangt, dass der DSP imstande ist, ein von der Kamera aufgenommenes Bild zu empfangen, zu bearbeiten und vom Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zum elektrischen Gerät zu übertragen. Insofern ist jedenfalls funktional zwischen dem DSP einerseits und dem elektrischen Gerät andererseits zu unterscheiden, da es sonst an einer Übertragung der Benutzerschnittstelleninformationen zum elektrischen Gerät fehlt.

b)
Der Klagepatentanspruch verlangt in den weiteren den DSP charakterisierenden Merkmalen, dass der DSP imstande ist, das von der Kamera aufgenommene Bild zu empfangen, zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Gerät zu übertragen (Merkmale 4.1 bis 4.3). Die Kamera muss nach der Lehre des Klagepatents lediglich ein Bild aufnehmen können. Ob es sich dabei um eine Infrarotaufnahme oder ein andere Art Bild handelt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Letztlich hängt dies davon ab, in welchem Frequenzbereich die Kamera arbeitet. Im Übrigen ergibt sich aus dem Merkmal 3.2, dass das Bild den Bereich zeigt, auf den mit dem Zeigegerät gezeigt wurde.

Soweit der DSP gemäß Merkmal 4.2 in der Lage sein soll, das empfangene Bild zu bearbeiten, ist nicht ersichtlich, dass der Bedeutungsgehalt dieses Merkmals über die Ableitung von Benutzerschnittstelleninformationen aus dem Bild, wie im Merkmal 4.3 beschrieben, hinausgeht. Ausgehend von der Wortwahl umfasst der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen jede Information, die vom Benutzer infolge einer Eingabe oder eines anderen damit vergleichbaren Verhaltens über eine Benutzerschnittstelle an das elektrische Gerät übertragen wird. Dabei stellt das Zeigegerät die Benutzerschnittstelle dar. Denn diese hält der Benutzer in der Hand. Da die Benutzerschnittstelleninformationen vom Bild abgeleitet sind (Merkmal 4.3) und das jeweilige Bild davon abhängig ist, auf welchen räumlichen Bereich der Benutzer mit dem Zeigegerät gezeigt hat, kann bereits die Bewegung des Zeigegeräts oder seine Ausrichtung auf einen bestimmten räumlichen Bereich durch den Benutzer als eine Form der Eingabe verstanden werden, soweit aus dem jeweiligen Bild Daten abgeleitet werden, die an das elektrische Gerät übertragen und dort weiter verwendet werden – und sei es, dass nur die Bewegung des Zeigegerätes durch das elektrische Gerät nachvollzogen und dargestellt wird, wie dies beispielsweise bei der Benutzung einer unzweifelhaft als Benutzerschnittstelle dienenden Computer-Maus oder eines entsprechenden Mousepads der Fall ist.

Der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen ist hingegen nicht auf die Information beschränkt, auf welches Objekt das Zeigegerät zeigt oder welches Gerät etwas tun soll und was ein bestimmtes Gerät tun soll. Ebenso wenig gehören zu Benutzerschnittstelleninformationen zwingend Gerätesteuerdaten, die aus Objektidentifizierungsdaten und Befehlsidentifizierungsdaten oder einem davon abgeleiteten Befehl errechnet werden. Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs der Benutzerschnittstelleninformation bietet der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keine Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Klagepatentschrift, in denen die Benutzerschnittstelleninformationen näher beschrieben werden (bspw. Abs. [0015], [0016], [0041] und [0051]). In allen Fällen werden die Gerätesteuerdaten lediglich als Beispiel für Benutzerschnittstelleninformationen oder als Bestandteil einer bevorzugten Ausführungsform genannt (Abs. [0015], [0016]). Bei den übrigen Textstellen handelt es sich um die Beschreibung von Ausführungsbeispielen (bspw. Abs. [0041], [0051]), die – wie ausgeführt – die Auslegung eines weiter gefassten Klagepatentanspruchs regelmäßig nicht zu beschränken vermögen. Gleiches gilt für das Verständnis der Unteransprüche. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Benutzerschnittstelleninformationen erst gemäß Unteranspruch 8 Gerätesteuerdaten umfassen sollen, dies nach der weiter gefassten Lehre des Patentanspruchs 1 nicht zwingend der Fall sein muss. Noch deutlicher ist aus dem Unteranspruch 4 ersichtlich, dass es auch ausreichen kann, wenn die Benutzerschnittstelleninformationen lediglich ein Merkmal enthalten, dass aus Bewegungsgeschwindigkeit oder Bewegungsrichtung hergeleitet ist. Es muss sich dabei nicht zwingend um Gerätesteuerdaten handeln. Auch der Unteranspruch 5 steht dem nicht entgegen.

c)
Aus den vorstehenden Gründen ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht erforderlich, dass der DSP über die Fähigkeit zur Erkennung der Zeigerichtung hinaus zur Objekterkennung fähig sein muss. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch aus der Beschreibung des Klagepatents.

aa)
Der Klagepatentanspruch liefert weder in den Merkmalen 4.1 bis 4.3, noch in den anderen Merkmalen Anhaltspunkte dafür, dass der DSP auch die Fähigkeit zur Objekterkennung aufweisen muss. Von einer Objekterkennung ist im gesamten Klagepatentanspruch keine Rede. Auch die Anordnung, dass der DSP imstande sein muss, das von der Kamera aufgenommene Bild zu bearbeiten und daraus abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen an das elektrische Gerät zu übertragen, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die Fähigkeit des DSP zur Objekterkennung angeordnet wird. Wie bereits ausgeführt, kann der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen nicht auf von einer Objekterkennung abhängige Gerätesteuerdaten reduziert werden. Auch der Umstand, dass die Benutzerschnittstelleninformationen von einem Bild abgeleitet werden sollen, das von der Kamera aufgenommen und vom DSP empfangen wird, spricht nicht zwingend für eine einschränkende Auslegung. Vielmehr lässt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ohne weiteres ein Verständnis zu, nach dem die im Merkmal 4.4 beschriebene Fähigkeit, die Zeigerichtung zu erkennen, lediglich die in den Merkmalen 4.1 bis 4.3 beschriebene Fähigkeit des DSP, das empfangene Bild zu bearbeiten und davon abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu übertragen, konkretisiert. In diesem Sinne ist auch die Wendung, dass „der DSP weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigegerät zeigt“ zu verstehen. Diese Wortwahl rechtfertigt nicht die Annahme, dem DSP würden durch die Merkmale 4.1 bis 4.3 einerseits und das Merkmal 4.4 zusammen mit der Merkmalsgruppe 5 andererseits verschiedene Funktionalitäten zugewiesen, nämlich einmal die Fähigkeit zur Objekterkennung und einmal die Fähigkeit zur Erkennung der Zeigerichtung. Die Verortung des Merkmals 4.4 im Kennzeichen des Patentanspruchs zusammen mit der den Raumlokalisierungsbeacon betreffenden Anordnung vermag eine einschränkende Auslegung ohnehin nicht zu begründen (vgl. BGH GRUR 2011, 129 Rn 31 – Fentanyl-TTS).

Demnach liefert die Kamera ein Bild von dem Teil des Raumes, auf den das Zeigegerät zeigt (Merkmalsgruppe 3), wobei von der Kamera insbesondere die von den Raumlokalisierungsbeacons emittierte elektromagnetische Strahlung erfasst wird. Dieses Bild wird vom DPS gemäß Merkmal 4.1 empfangen. Im Zuge der Bildbearbeitung (Merkmal 4.2) leitet der DSP aus dem Bild unter Verwendung der elektromagnetischen Strahlung Informationen über die Zeigerichtung des Zeigegerätes ab. Insofern erkennt der DSP im Sinne des Merkmals 4.4, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt. Solche, von der Handhabung des Zeigegerätes durch den Benutzer abhängige Informationen können zwanglos als Benutzerschnittstelleninformationen im Sinne des Merkmals 4.3 angesehen werden, die dann an das elektrische Gerät übertragen werden.

bb)
Genau dieses Zusammenspiel von Raumlokalisierungsbeacon, Zeigegerät, Kamera und DSP wird in einem Ausführungsbeispiel in der Klagepatentschrift beschrieben. Demnach sind Raumlokalisierungsbeacons vorhanden, damit der DSP erkennen kann, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt. Zur Erkennung der Beacons kann auch die Kamera vorgesehen sein, wobei die Beacons dann lichtemittierend sein sollen (Abs. [0050]). Die Textstelle liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erwähnung des DSP auf die Erkennung der Zeigerichtung und mit der Erwähnung der Kamera auf die Objekterkennung hingewiesen werden sollte, mithin zwei Mittel für zwei verschiedene Funktionen genannt werden sollen. Absatz [0050] beschäftigt sich mit der Verbesserung der Identifizierung eines Objekts 130, eines Befehls beziehungsweise einer Signatur 402. Dafür ist eine Identifizierungsverbesserungseinheit 210 vorgesehen, die auf Raumerkennungsmittel 185, Raumlokalisierungsbeacons 180, 181, 182 oder die Erkennung weiterer Objekte 170 zurückgreift. Die Erkennung weiterer Objekte wird jedoch erst nach den Ausführungen zu den Raumlokalisierungsbeacons angesprochen und auch nur am Beispiel einer Vase thematisiert. Warum die Beacons als solche als Objekt erkannt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die Beacons für eine solche Objekterkennung Licht emittieren müssen. Abgesehen davon geht auch die Beklagte davon aus, dass die Objekterkennung nicht durch die Kamera selbst, sondern durch den DSP vorgenommen wird. Die Kamera mag zwar auch notwendig sein, um ein Objekt als solches erkennen zu können. Die zitierte Textstelle lässt sich jedoch ohne weiteres auch dahingehend verstehen, dass mit der Kamera ein Mittel zur Detektion der von den Raumlokalisierungsbeacons emittierten Strahlung genannt wird, so dass der DSP anhand der gelieferten Information (des übertragenen Bildes) die Zeigerichtung ermitteln kann.

cc)
Die Kammer verkennt bei dieser Auslegung nicht, dass in der Beschreibung des Klagepatents in einer Vielzahl von Textstellen die Kamera auch als Mittel beschrieben wird, das bei der Objekterkennung mitwirkt. Diese Funktion und insbesondere die Objekterkennung hat im Klagepatentanspruch jedoch keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe gerade darin besteht, ein Benutzerinteraktionssystem bereitzustellen, mit dem die Erkennung verbessert wird, worauf ein Zeigegerät zeigt (Abs. [0010]), und mit dem vergleichsweise einfach mit mehreren verfügbaren elektrischen Geräten interagiert werden kann (Abs. [0011]). Während der erste Teil der Aufgabe durch die Anordnung von Raumlokalisierungsbeacons gelöst wird, dessen elektromagnetische Strahlung dazu verwendet wird zu erkennen, worauf das Zeigegerät zeigt (Abs. [0014]), stellt die Anordnung der Kamera im Zeigegerät nach der Beschreibung des Klagepatents die Lösung der zweiten Teilaufgabe dar, weil nun Bilder von dem Bereich erstellt werden können, auf den das Zeigegerät zeigt (Abs. [0015]). Dies setzt aber nicht voraus, dass ein erfindungsgemäßes Benutzerinteraktionssystem beziehungsweise sein DSP zur Objekterkennung fähig ist. Bei der Objekterkennung handelt es sich um eine von der Erkennung der Zeigerichtung unabhängige Funktionalität. Die Erfindung liegt insoweit in der Verwendung von Raumlokalisierungsbeacons zur Erkennung der Zeigerichtung. Der Fachmann erhält in der Klagepatentschrift genug Hinweise, diese technische Lösung zur Verbesserung der Objekterkennung zu verwenden. Die Fähigkeit zur Objekterkennung selbst ist jedoch nicht Gegenstand der Erfindung und hat daher auch im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Gleiches gilt für die Anordnung der Kamera im Zeigegerät. Damit kann zwar eine Interaktion mit mehreren elektrischen Geräten ermöglicht werden, weil mittels der Objekterkennung nunmehr verschiedene Objekte abgebildet und erkannt werden können (vgl. Abs. [0015]). Es ist aber ebenso möglich, dass anhand des abgebildeten Bereichs und der für diesen Bereich spezifischen von den Beacons emittierten Strahlung die Zeigerichtung ermittelt wird, um so mit den in Zeigerichtung liegenden elektrischen Geräten besser interagieren zu können. Die Anordnung der Kamera im Zeigegerät ist insofern nicht auf die Funktion der Objekterkennung beschränkt. Der Einwand, dem Klagepatent komme es auf die Interaktion verschiedener elektrischer Geräte an, die deshalb vom Zeigegerät und dem digitalen Signalprozessor erkannt werden müssen, greift zudem deshalb nicht durch, weil ein erfindungsgemäßes Benutzerinteraktionssystem nach der Lehre des Klagepatents ohnehin nicht mehr als ein elektrisches Gerät aufweisen muss.

Die Klagepatentschrift enthält darüber hinaus ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Fähigkeit zur Objekterkennung nicht zwingend Teil des erfindungsgemäßen Systems ist. So werden für das Zeigegerät Bewegungssensoren beschrieben, die es unabhängig davon, ob die Vorrichtung für die Objekterkennung benutzt wird, erlauben, spezifische Bewegungen des Benutzers zu erkennen und daraus abgeleitete Gerätesteuerungsdaten zu übertragen (Abs. [0032]). Ähnliches ergibt sich aus den Unteransprüchen 4 und 5. Da die übertragenen Benutzerschnittstelleninformationen auch auf Informationen zur Bewegungsgeschwindigkeit, Bewegungsrichtung oder Bewegungstrajektorie des Zeigegerätes beschränkt sein können, genügt es, wenn aus den von der Kamera aufgenommenen Bildern lediglich diese Informationen abgeleitet werden (vgl. Merkmal 4.3). Dass dafür zwingend eine Objekterkennung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich.

Dem Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Kamera könne nicht als Erfassungsgerät für die von den Beacons emittierte elektromagnetische Strahlung dienen, weil sie ein Bild aufnehmen solle und dies nichts mit elektromagnetischer Strahlung zu tun habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die emittierten Strahlung muss, um zur Bestimmung des Teil des Raumes, auf den gezeigt wird, verwendet werden zu können, in irgendeiner Form detektiert werden. Ein Mittel für eine solche Detektion kann auch eine Kamera sein. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass es Kameras für jeden Bereich elektromagnetischer Strahlung gibt. Als einziges Mittel überhaupt ist die Kamera auch in der Klagepatentschrift genannt. Dabei kann das aufgenommene Bild ohne weiteres auch zur Auswertung der elektromagnetischen Strahlung verwendet werden. Vor dem Hintergrund stellt die hier vorgenommene Auslegung keine Verschiebung des Erfindungsgegenstands dar, zumal die Objekterkennung im Klagepatentanspruch in keiner Weise angesprochen wird.

4.
Gemäß Merkmal 6 der geltend gemachten Anspruchskombination dienen die Bewegungserfassungsmittel dazu, eine Bewegung zu erfassen und/oder eine Bewegungstrajektorie des Zeigegerätes zu berechnen. Die Funktion dieser Bewegungserfassung beziehungsweise Berechnung der Bewegungstrajektorie besteht darin, Gerätesteuerungsdaten mit spezifischen Bewegungen verknüpfen zu können, um so die Anzahl der Knöpfe auf dem Zeigegerät für verschiedene Befehle verringern und das Benutzerinteraktionssystem benutzerfreundlicher machen zu können (Abs. [0020]).

Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist ausgehend von dieser Funktion hinsichtlich der Bewegungserfassungsmittel nicht auf solche Mittel beschränkt, mit denen eine Bewegung unmittelbar erfasst wird. Vielmehr können auch solche Mittel zum Einsatz kommen, mit denen eine Bewegung mittelbar erfasst wird, indem beispielsweise andere physikalische Größen gemessen werden, aus denen dann die vorgenommene Bewegung berechnet wird. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Als Beispiele für Bewegungserfassungsmittel werden dort beispielhaft eine Masse auf einem Deformations-Sensor, ein Gyroskop oder ein Differenzial-GPS genannt (Abs. [0020] und [0052]). Auch diese Geräte erfassen – wie etwa der Deformationssensor oder das Gyroskop – die Bewegung nicht unmittelbar, sondern nur eine Bewegungs- oder Orientierungsänderung. Sie lassen erst nach weiteren Berechnungsschritten einen Rückschluss auf die Bewegung zu. Ebenso kann eine Bewegung dadurch erfasst werden, dass eine Kamera aufeinanderfolgende Bilder erstellt und ein Algorithmus zur Schätzung der Bewegung angewendet wird (Abs. [0020] und [0052]). Aus dem bereits genannten Absatz [0052] ergibt sich unmittelbar, dass das Klagepatent eine Kamera ebenso wie ein Gyroskop oder ein Differenzial-GPS als Bewegungserfassungsmittel ansieht („Apart from sensing the motion by means of the camera, other motion sensing means 304 may also be comprised, e.g. a gyroscope or differential GPS“, Abs. [0052]). Die Systematik der Unteransprüche 2 und 3 führt insofern zu keiner anderen Auslegung. Allgemein können als Bewegungserfassungsmittel alle Mittel angesehen werden, auf deren Grundlage – also auch nur mittelbar, nach weiteren Berechnungen oder nach der Anwendung eines Algorithmus – eine Bewegung ermittelt werden kann (vgl. Abs. [0020]). Insbesondere ist auch die Erfassung von Bewegungsänderung als Erfassung einer Bewegung im Sinne des Klagepatents anzusehen, so dass auch Beschleunigungssensoren zu den Bewegungserfassungsmitteln gehören.

Bei der Berechnung einer Bewegungstrajektorie handelt es sich um die Bestimmung einer Bewegungs-Linie oder -Kurve, entlang derer sich das Zeigegerät bewegt.

III.
Durch die angegriffene Ausführungsform werden sämtliche Merkmale der geltend gemachten Klagepatentansprüche1, 2, 6 und 7 verwirklicht.

1.
Dies ist zwischen den Parteien für die Merkmale 1 bis 3 zu Recht unstreitig. Unter anderem handelt es sich bei der Konsole der angegriffenen Ausführungsform um das elektrische Gerät und bei der „A G“-Fernbedienung um das portable Zeigegerät. Die in der Fernbedienung enthaltene Kamera nimmt ein Bild von dem Bereich des Raumes auf, auf den gezeigt wird, wobei es sich aufgrund des Infrarot-Filters lediglich um eine Infrarot-Aufnahme handelt (Merkmalsgruppe 3).

2.
Weiterhin weist das Zeigegerät einen DSP auf, der das Infrarot-Bild empfängt (Merkmal 4.1) und dergestalt bearbeitet (Merkmal 4.2), dass er die Koordinaten der von der Sensorleiste erzeugten Bildpunkte in Bezug auf das aufgenommene Bild ermittelt und an die Sensorleiste überträgt.

Indem der DSP die Koordinaten der Bildpunkte bestimmt, hat er auch erkannt, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt (Merkmal 4.4). Denn von der Zeigerichtung sind die Koordinaten der Bildpunkte abhängig. Da die Koordinaten von der Zeigerichtung des Zeigegerätes im Verhältnis zur Sensorleisten abhängig sind und auch die Sensorleisten an einer bestimmten Position im Raum angeordnet ist, besteht über diese Position der Sensorleiste ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zeigerichtung des Zeigegerätes und dem Raum selbst. Dies ist für die Verwirklichung von Merkmal 4.4 ausreichend. Letztlich kommt es allein darauf an, wie die Zeigerichtung für die Datenverarbeitung in einem elektrischen Gerät definiert wird. Selbst bei der von der Beklagten geforderten absoluten Betrachtung des Raumes, wäre der DSP nicht in der Lage eine Richtung anzugeben, wenn diese nicht zuvor definiert wird. So ist beispielsweise die Definition eines entsprechenden Koordinatensystems erforderlich, um die Zeigerichtung mithilfe der Raumkoordinaten angeben zu können. Da der DSP die Zeigerichtung jedoch unter Verwendung der von den Beacons emittierten elektromagnetischen Strahlung ermittelt, wäre letztlich auch hier eine Umrechnung der vom DSP ermittelten Zeigerichtung in Bezug auf die Beacons zu einer Zeigerichtung in Bezug auf das Raumkoordinatensystem notwendig.

Bei den Koordinaten handelt es sich darüber hinaus um Benutzerschnittstelleninformationen im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 4.3), weil sie von der „Eingabe des Benutzers an der Schnittstelle“ abhängen, sprich: von der Lage und der Bewegung der Fernbedienung, und in die Darstellung des Cursors auf dem Bildschirm einfließen, wobei eine weitere Berechnung der Cursorposition auf der Grundlage der Koordinaten nicht ausgeschlossen ist. Die Benutzerschnittstelleninformationen sind auch von dem Bild abgeleitet, weil sie anhand des von der Kamera aufgenommenen Bildes berechnet werden. Eine Objekterkennung ist bei zutreffender Auslegung nicht erforderlich. Schließlich werden die Benutzerschnittstelleninformationen in Form der Koordinaten an das elektrische Gerät übertragen.

3.
Auch die Merkmalsgruppe 5 wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Bei der Sensorleiste mit den Infrarot-LED handelt es sich um Raumlokalisierungsbeacons. Dass die Sensorleiste an einem unveränderlichen Ort angeordnet sein muss, ist nicht erforderlich.

4.
Die angegriffene Ausführungsform weist weiterhin Bewegungserfassungsmittel im Sinne des Klagepatents auf (Merkmal 6). Es handelt sich dabei um den Beschleunigungssensor zusammen mit dem Schaltkreis ADXL330. Auf der Grundlage des Beschleunigungssensors lässt sich eine Bewegung der „A G“ oder jedenfalls ihre Bewegungsänderung erfassen. Dies reicht für die Verwirklichung von Merkmal 6 aus. Dass der Beschleunigungssensor nicht unmittelbar die Bewegung selbst, sondern die Beschleunigung misst, ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich. Abgesehen davon ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform auf Basis der Beschleunigungswerte eine Bewegungstrajektorie berechnen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus der von der Klägerin vorgelegten Softwareentwickler-Präsentation (Anlage K B4a), wonach die angegriffene Ausführungsform in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf von Beschleunigungsdaten zu analysieren, um die Bewegungen des Benutzers mit der „A G“ zu identifizieren.

Soweit die Beklagte einwendet, die Daten des Beschleunigungssensors seien zu ungenau, um damit eine Bewegung berechnen zu können, ist dies unbeachtlich. Die Kammer versteht den Vortrag so, dass aufgrund ungenauer Daten auch die Bewegung nicht hinreichend genau berechnet werden könne. Abgesehen davon, dass weder die genaue Position, noch eine bestimmte Geschwindigkeit ermittelt werden muss, stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass überhaupt eine Bewegung anhand der Beschleunigungsdaten ermittelt werden kann, und sei es nur grob die Beschleunigung und ihre ungefähre Richtung. Da der Klagepatentanspruch keine bestimmten Anforderungen an die Genauigkeit der Bewegungserfassung stellt, stellen ungenaue Daten keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass das Merkmal 6 nicht verwirklicht würde. Daher greift auch der Einwand der mangelnden Rechenleistung für die Berechnung einer Bewegung nicht durch. Ebenso wenig führt es aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass die Beschleunigungsdaten nur innerhalb eines bestimmten Fensters, also innerhalb einer Ober- und einer Untergrenze, gemessen und verarbeitet werden. Das Klagepatent verlangt nicht, dass jede Bewegung des Zeigegeräts erfasst wird. Es genügt, wenn jedenfalls eine Bewegung oder Bewegungsänderung innerhalb des Fensters erfasst wird.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Einwand, die von der „A G“ und dem „Nunchuk“ weitergegebenen Daten taugten nicht zur Erfassung von Bewegungen, weil die Schwerkraft die gemessenen Werte beeinflusse. Denn auch damit hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform die vom Beschleunigungssensor gelieferten Daten zur Bestimmung der Bewegung oder jedenfalls einer Bewegungsänderung des Zeigegeräts heranzieht. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Einfluss der Schwerkraft nicht erkannt werden können soll, ist es unbeachtlich, wenn eine Bewegung aufgrund anderer Größen wie der Schwerkraft nicht exakt bestimmt werden kann. Der Klagepatentanspruch gibt nicht vor, mit welcher Genauigkeit eine Bewegung erfasst werden können soll.

5.
Dass die angegriffene Ausführungsform Rückmeldungsmittel im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale der Klagepatentansprüche 1, 2, 6 und 7 verwirklicht und die Klägerin die angegriffene Ausführungsform unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in den Verkehr bringt, macht sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebraucht. Dadurch ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Hierbei ist allerdings zwischen der „A (H)“ und der „A F“ jeweils mit Sensorleiste und Fernbedienung zu differenzieren. Eine vollständige Vernichtung der „A F“ – Konsole scheidet aus. Diesbezüglich war der Vernichtungsanspruch teilweise abzuweisen.

Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, jedenfalls noch im Besitz von beanstandeten Geräten zu sein. Sie hat unstreitig vorgetragen, dass sich derzeit ca. 72.400 „A F“-Hardwareeinheiten und ca. 31.700 „A H“-Hardwareeinheiten in den Lagern der Beklagten in Deutschland befinden. Vernichtung ist die zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Zerstörung der Sache. Sie soll sicherstellen, dass die Gegenstände nicht wiederholt in den Verkehr gebracht oder, soweit Produktionsmittel betroffen sind, dass diese nicht weiterhin zur Herstellung schutzrechtsverletzender Ware eingesetzt werden (Schulte/Voß/Kühnen; PatG, 9. Aufl., § 140a Rn. 16). Grundsätzlich beinhaltet die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform die Zerstörung der „A F“- und „A“-Konsole inklusive der Fernbedienung und der mitgelieferten Sensorleiste. Vorliegend greift jedoch im Hinblick auf die „A F“-Konsole § 140a Abs. 4 PatG ein, weil deren vollständige Vernichtung unverhältnismäßig wäre. Hiernach kann der Vernichtungsanspruch ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn Umstände – für welche die Beklagte darlegungs-und beweispflichtig ist – vorliegen, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für ihn unverhältnismäßig ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 ff. – Thermocycler). Bei der „A F“ lässt sich der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich der Fernbedienung und der Sensorleistung als Teil der patentgeschützten Gesamtvorrichtung beseitigen. Sofern die „A F“-Konsole allein bzw. mit dem „A F GamePad“ vertrieben wird, stellt dies keine Patentverletzung dar. Das „A F GamePad“ enthält eine Kamera, mit der die Infrarotlichtpunkte der Sensorleiste nicht erkannt werden können. Ferner enthält das „A F GamePad“ keine Funktionalität, die geeignet ist, mittels eines Bildes ein elektrisches Gerät zu erkennen. Bei der „A F“ besteht auch keine Gefahr, dass die schutzrechtsverletzende Ware von Dritten durch nachträgliche Ergänzung um die Fernbedienung und die Sensorleiste wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in Verkehr gebracht wird. Die Beklagte vertreibt die „A F“ – Konsole bereits in der Regel ohne die Fernbedienung, aber stets mit dem „A F GamePad“. Eine „Ergänzung“ der – insoweit funktionsfähigen, da mit einem „A F GamePad“ ausgestatteten – „A F“ zusätzlich mit der Sensorleiste und Fernbedienung erscheint nicht lebensnah. Damit ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Vernichtung von „A-F“-Konsolen im Wert von ca. € 11.585.000,00 – wobei ein Großteil des Wertes auf die Konsole an sich und nicht auf die Fernsteuerung entfallen wird – unverhältnismäßig.

Anders liegt der Fall bei den „A (H)“ Hardwareeinheiten. Diese Konsolen sind inklusive Fernbedienung und Sensorleiste zu vernichten. Dort mag zwar der patentverletzende Zustand ebenfalls durch die Entfernung der Fernbedienung und der Sensorleiste beseitigt werden können. Hier ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die „A (H)“-Konsole, wenn sie ohne Fernbedienung und Sensorleiste vertrieben wird, nicht von dritter Seite nachträglich um diese vernichteten Teile wieder ergänzt und damit erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird: Denn mit der „A (H)“-Konsole allein kann diese nicht bedient und die Spiele nicht gespielt werden. Insofern besteht hier die Gefahr, dass die „A (H)“ von Dritten mit der Fernbedienung/Sensorleiste versehen wird, um diese in einem funktionstüchtigen sprich bedienbereiten Zustand bereitzustellen. Schließlich sprechen auch die geringere Anzahl von noch ca. 31.700 Hardwareeinheiten und deren wirtschaftliche Wert von ca. € 2.210.000,00 gegen eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung. Für die „A (H)“ ist der Beklagten daher eine vollständige Vernichtung zumutbar.

5.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein hinreichender Anlass.

Grundsätzlich stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Im Allgemeinen kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen (LG Düsseldorf Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus; OLG Düsseldorf GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).

Anders verhält sich unter Umständen dann, wenn der Kläger von sich aus eine Selbstbeschränkung vornimmt und den erteilten Hauptanspruch nur eingeschränkt geltend macht und der ursprüngliche Erteilungsakt faktisch obsolet ist. So wird etwa regelmäßig eine Aussetzung bei bloßen Zweifeln am Rechtsbestand geboten sein, wenn durch die Selbstbeschränkung sämtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden und die Erfindungshöhe auf eine neue Grundlage gestellt wird (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1599). Wird das Kennzeichen hingegen nur durch weitere Merkmale angereichert, behält der Erteilungsakt tendenziell seine Aussagekraft. Anlass für eine Aussetzung besteht in seinem solchen Fall nur dann, wenn sich die Erfindungshöhe des beschränkten Anspruchs nicht mehr vertretbar begründen lässt und insgesamt nicht mehr für als gegen den Rechtsbestand der beschränkten Anspruchsfassung spricht (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1600).

Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Kennzeichen des ursprünglichen Hauptanspruchs 1 vollständig ersetzt hat. Vielmehr wurde es durch die Merkmale der Unteransprüche 2, 6 und 7 weiter angereichert, was auch an der Fassung des eingeschränkt verteidigten Anspruchs im Nichtigkeitsverfahren (Anlage NB 1) deutlich wird. Davon ausgehend ist eine Aussetzung der Verhandlung nicht geboten.

1.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Nichtigkeitsklage deshalb Erfolg haben wird, weil die mit der geltend gemachten Kombination der Patentansprüche 1, 2, 6 und 7 geschützte technische Lehre durch eine Kombination der NK 11 (O 1) mit der NK 17 (O 2) im Stand der Technik nahegelegt war. Die NK 11 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Messung von relativer Position, Drehwinkel und Neigung eines Gewehrs gegenüber einem Videobildschirm in einer Schießspielvorrichtung. Es ist unstreitig, dass die NK 11 jedenfalls nicht das Merkmal 6 und die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Die NK 17 betrifft eine Eingabevorrichtung für Spielgeräte, insbesondere für ein Gewehr, die mit einem Eingabedetektor ausgestattet ist, der am Eingabebereich des Spielgerätes angebracht ist und die Beschleunigung oder Winkelbeschleunigung dieses Eingabebereichs zum Eingang hat, und einem Eingangssteuergerät, das entsprechend der detektierten Bewegung oder Beschleunigung bestimmte Spielsteuerungsinformationen generiert. Ungeachtet der Frage, ob die Merkmale 6 bis 7.2 in der NK 17 offenbart sind, kann nicht mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann Anlass hatte, die NK 17 mit der NK 11 zu kombinieren. Soweit die Beklagte meint, der Fachmann werde die NK 17 heranziehen, um zum einen das mit einer Vielzahl von Knöpfen und Hebeln verbundene Problem einer zu komplexen und erschwerten Spielsituation zu lösen und zum anderen die Aufgabe zu lösen, das Spielerlebnis des Benutzers zu verstärken, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der NK 11 werden – soweit ersichtlich – keine weiteren Bedienfunktionen mit Ausnahme des Abdrückens, also der Schießfunktion genannt. Der Fachmann hat ausgehend von der NK 11 keinerlei Anlass, in irgendeiner Weise eine alternative Lösung für Knöpfe und Hebel zu finden, mit denen bestimmte Bedienfunktionen ausgelöst werden können. Gleiches gilt für die Verbesserung des Spielerlebnisses durch die Anordnung von Force-Feedback-Mitteln. Die NK 11 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, wie die relative Position eines frei gehaltenen Gewehrs in Bezug auf einen Bildschirm im Vergleich zum Stand der Technik besser bestimmt werden kann. Vor dem Hintergrund scheint eine Kombination der NK 11 mit der NK 17 eher auf einer rückschauenden Betrachtung zu beruhen. Dass beide Entgegenhaltungen dasselbe Gebiet betreffen und vom selben Anmelder stammen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr stellt sich die Frage, warum die Merkmalsgruppen 5, 6 und 7 (Erkennen der Zeigerichtung, Anordnung von Bewegungserfassungsmitteln und Anordnung von Rückmeldungsmitteln) nicht bereits früher kombiniert wurden.

Vor dem Hintergrund spricht auch mehr dafür als dagegen, dass die erfindungsgemäße Lehre nicht durch eine Kombination der NK 17 mit der NK 11 nahegelegt war, wie es die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat. Abgesehen davon, dass diese Kombination – diesmal ausgehend von der NK 17 – so bislang nicht im Nichtigkeitsverfahren eingeführt ist, hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen dargelegt hat, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der NK 17 hat, um die NK 11 heranzuziehen und zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen. Mit dem Positionssensor verfügt die in der NK 17 offenbarte Vorrichtung über Mittel, um zu erkennen, in welche Richtung die Waffe gerichtet ist. Von der aus dem Stand der Technik bekannten Möglichkeit, die Position mit Hilfe von Infrarot-Sensoren zu bestimmen, hat sich die NK 17 abgewandt (vgl. Abs. [0003] der NK 17b). Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann nunmehr die NK 11 heranziehen sollte, um zusätzliche Mittel zur Bestimmung der Zeigerichtung vorzusehen.

2.
Ebenso wenig vermag die Kombination der NK 19 (Hashimoto) mit der NK 21 (M) eine Aussetzung der Verhandlung zu begründen. Die NK 19 offenbart eine Fernbedienung zur Steuerung einer Anzeigevorrichtung, zum Beispiel eines Multimedia-TV-Gerätes. Die Fernbedienung umfasst bewegungserkennende Mittel wie einen Bewegungssensor oder einen optischen Sensor für die Erkennung der Bewegung der Fernbedienung und einen Auswahlschalter. Über den Sensor können Veränderungen in der Orientierung oder Rotationen der Fernsteuereinheit erkannt und ein Cursor gezielt bewegt werden. Über den Auswahlknopf kann dann eine Aktion ausgelöst werden. Unter anderem kann das bewegungserkennende Mittel durch eine Bildaufnahmevorrichtung (optischer Sensor) und eine Signalbearbeitungsschaltung gebildet werden, die die Strahlung eines an der Anzeigevorrichtung angeordneten lichtemittierenden Elementes empfangen, auswerten und ein entsprechendes Steuersignal für den Cursor senden. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Fachmann Anlass hatte, den in der NK 19 beschriebenen Auswahlknopf durch ein anderes Mittel zur Abgabe von Gerätesteuerbefehlen zu ersetzen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann dafür die NK 21 herangezogen hätte, in der eine Bewegungserkennungsschaltung offenbart wird, mit der bestimmte Bewegungen als Gerätesteuerbefehle identifiziert werden können. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Fachmann bereits aufgrund der Darstellung des Standes der Technik in der NK 21 davon abgehalten worden wäre, die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren. Denn die NK 21 sieht die Bestimmung der Orientierung der Fernbedienung mittels Infrarotsignale als unzureichend an. Abgesehen davon stellt sich aber auch praktisch die Frage, wie ein Cursor mittels Bewegungen der Fernbedienung an eine bestimmte Position gebracht und dann der Gerätesteuerbefehl mittels einer Bewegung erteilt werden soll, ohne dass durch diese Bewegung auch der Cursor wieder bewegt wird. Es scheint eher wahrscheinlich, dass sich der Fachmann für eine Lösung entweder nur mit optischen Sensoren oder nur mit Bewegungssensoren entschieden hätte, wie sie in der NK 19 und der NK 21 jeweils als eigenständige Lösung für die Gerätesteuerung offenbart sind.

Aus den vorstehenden Erwägungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundespatentgericht die erfindungsgemäße Lehre durch eine Kombination der NK 19 mit einer der Entgegenhaltungen NK 18, NK 25 oder NK 26 als nahegelegt ansehen wird.

3.
Die mit der Klage geltend gemachte Anspruchskombination wird durch die Entgegenhaltung NK 13 (Hansen) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Ebenso wenig wird die klagepatentgemäße Lehre durch diese Entgegenhaltung nahegelegt. Denn die NK 13 offenbart weder das Merkmal 6, noch die Merkmalsgruppe 7.

Bewegungserfassungsmittel im Sinne des Merkmals 6 sind in der NK 13 nicht beschrieben. Zwar kann auch eine Kamera als Bewegungserfassungsmittel beziehungsweise eines Bestandteils davon fungieren. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie zugleich an der Erkennung der Zeigerichtung durch den DSP mitwirkt, indem sie ein Bild aufnimmt, mit dem die elektromagnetische Strahlung erfasst wird. Gleichwohl ist jedenfalls funktional zwischen dem Bewegungserfassungsmittel zur Erfassung einer Bewegung einerseits und dem DSP zur Bestimmung der Zeigerichtung zu unterscheiden. Der Unterschied besteht darin, dass die Bewegung unabhängig von der der Lage des Zeigegerätes im Raum oder seiner Zeigerichtung erfasst wird, während die Zeigerichtung immer im Verhältnis zu der von den Raumlokalisierungsbeacons und damit zum jeweiligen Raum bestimmt wird. Die Wiedergabe der Zeigerichtung und die Darstellung einer Cursorbewegung in Abhängigkeit von der Veränderung der Zeigerichtung im Verhältnis zum Beacon kann daher nicht als Bewegungserfassung angesehen werden. Bei der in der NK 13 offenbarten optischen Zeigevorrichtung dient die Kamera allein dazu, die Zeigerichtung des Zeigegerätes zu bestimmen, indem das Licht einer IR-Lichtquelle eines feststehenden Gerätes von der im Zeigegerät angeordneten Kamera aufgenommen und die Position des Zeigegeräts in Bezug auf die IR-Lichtquelle anhand der detektierten Strahlung berechnet wird. Eine Bewegungserfassung im Sinne des Klagepatents ist mit dieser Vorrichtung nicht möglich. Die Steuerung der Bewegung des Cursors auf dem Bildschirm. beruht allein auf der Zeigerichtung des Zeigegerätes in Bezug auf die IR-Lichtquelle. Die Bewegung des Zeigegerätes selbst wird nicht erfasst.

Abgesehen davon wird auch die Merkmalsgruppe 7 nicht offenbart. Für die Zeigevorrichtung der NK 13 werden zwar Rückmeldungsmittel beschrieben. Es handelt sich aber um eine bestimmte Cursorposition auf dem Bildschirm. Aus welchem Anlass der Fachmann nun optische oder akustische Rückmeldungsmittel oder force-feedback-Mittel an der Fernbedienung vorsehen sollte, ist nicht ersichtlich.

4.
Die erfindungsgemäße Lehre wird auch nicht durch die NK 16 (J) in Kombination mit der NK 18 (K) nahegelegt. Die Entgegenhaltung NK 16 beschreibt eine Fernbedienung zur Steuerung einer Vielzahl elektrischer Geräte. Es wird aber nicht gezeigt, dass ein DSP unter Verwendung elektromagnetischer Strahlung erkennen kann, auf welchen Teil eines Raumes die Fernbedienung zeigt (Merkmal 4.4). Denn die Datenerfassungsmittel der Fernbedienung der NK 16 erkennen das jeweilige elektrische Gerät anhand des von diesem Gerät emittierten Blinkmusters. Eine Zeigerichtung wird hingegen nicht erkannt. Dies ist für die Steuerung der elektrischen Geräte auch völlig unbeachtlich, jedenfalls solange das Blinkmuster von der Kamera erfasst wird. Da nicht ersichtlich ist, dass die NK 16 das Merkmal 4.4 offenbart, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, inwiefern die weiteren Merkmale der patentgemäßen Lehre durch die beiden Entgegenhaltungen offenbart werden.

5.
Bei der Entgegenhaltung NK 22 (L) handelt es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik, der aber die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorwegnimmt, da er jedenfalls nicht die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Soweit die Entgegenhaltung Rückmeldungsmittel beschreibt, handelt es sich um eine Ausführungsform, bei der im Zeigegerät keine Kamera angeordnet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es für den Fachmann nahegelegen hätte, in eine Ausführungsform mit Kamera im Zeigegerät die für die andere Ausführungsform vorgesehenen Rückmeldungsmittel anzuordnen, weil gerade die für die Zeigerichtung vorgesehenen Lichtquellen zugleich als Rückmeldungsmittel vorgesehen sind. Im Übrigen ist es auch denkbar, bei Ausführungsformen mit einer Kamera im Zeigegerät die Visualisierung der Zeigerichtung auf dem Bildschirm über das elektrische Gerät zu bewerkstelligen, weil dort auch die Bestimmung der Zeigerichtung erfolgt.

6.
Die Lehre des Klagepatents ist auch hinsichtlich der Entgegenhaltung NK 23 (M 3), bei der es sich ebenfalls um nachveröffentlichen Stand der Technik handelt, neu. Abgesehen davon, dass selbst die Beklagte nicht behauptet, dass in der NK 23 das Merkmal 6 offenbart wird, beschreibt die Entgegenhaltung auch keinen DSP im Sinne des Merkmals 4.4. Denn der Prozessor der Fernbedienung erkennt nicht, auf welchen Teil des Raumes die Fernbedienung zeigt. Vielmehr erkennt die Fernbedienung anhand des mit IR-Strahlung übermittelten Gerätecodes, auf welches Gerät es zeigt. Dies genügt nicht – wie bereits im Zusammenhang mit der NK 16 ausgeführt – für eine Offenbarung des Merkmals 4.4 und der Merkmalsgruppe 5.

7.
Die erfindungsgemäße Lehre ist auch nicht durch die Entgegenhaltung NK 20 (M 1) in Kombination mit der NK 19, NK 16, NK 25 oder einer anderen Entgegenhaltung, die Rückmeldungsmittel offenbart, nahegelegt. Die NK 20 betrifft eine Fernsteuerung für eine Anzeigevorrichtung. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs bis auf die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Es kann jedoch nicht mit der im vorliegenden Fall für die Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es für den Fachmann nahegelegen hätte, für die in der NK 20 offenbarte Fernsteuerung Rückmeldungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 7 vorzusehen. Der Vortrag der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren, der Stand der Technik enthalte genügend Anregungen, solche Rückmeldungsmittel auch in der Fernsteuerung der NK 20 vorzusehen, beruht auf einer rückschauenden Betrachtung. Denn ausgehend von der NK 20 erhält der Fachmann keine Anregung, die Fernsteuerung um solche Mittel zu ergänzen. Dafür besteht auch gar kein Anlass, denn die in der NK 20 offenbarte Erfindung nennt für die Steuerung einer Anzeigevorrichtung lediglich beispielhaft die Steuerung des Cursors auf der Anzeigevorrichtung. Dies erfolgt dadurch, dass die Zeigerichtung der Fernsteuerung bestimmt wird. Der Benutzer erhält also aus der Cursorposition auf der Anzeigevorrichtung unmittelbar die Rückmeldung, in welche Richtung die Fernsteuerung zeigt und wohin sie bewegt werden muss, um den Cursor ebenfalls in eine andere Richtung zu bewegen. Soweit im Übrigen nur allgemein von der „Steuerung der Anzeigevorrichtung“ durch die Fernsteuerung die Rede ist, ist nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise überhaupt Rückmeldungsmittel im Sinne des Klagepatents einsetzbar sein könnten.

8.
Ob durch die Entgegenhaltung NK 24 (N) die Merkmale 4.4, 5, und 6 offenbart sind, was die Klägerin in Abrede gestellt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an der Offenbarung der Merkmalsgruppe 7 und es bestehen vertretbare Gründe dafür, dass die erfindungsgemäße Lehre durch eine Kombination der NK 24 mit der NK17 (O 2) nicht nahegelegt war. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann die NK 17 ausgehend von der NK 24 heranziehen sollte. Wie auch im Fall der NK 11 ist nicht ersichtlich, welche weiteren Informationen dem Benutzer zur verbesserten Interaktion vermittelt werden sollten. Dies gilt insbesondere für die in der NK 17 angesprochenen Force-Feedback-Mittel. Auf die Ausführungen zu den Entgegenhaltungen NK 11 und NK 17 wird verwiesen.

9.
Der Gegenstand des Klagepatents beruht schließlich auch nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Ein Benutzerinteraktionssystem im Sinne der Patentansprüche 1, 2, 6 und 7 ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, deren Inhalt sich aus der PCT-Anmeldung WO 2004/047011 A2 (Anlage K B3d bzw. NK 1, in deutscher Übersetzung als Anlage K B3d Ü) ergibt, unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung offenbart. Das gilt auch im Hinblick auf das Merkmale 1.5 beziehungsweise 5, wonach das System mindestens einen Raumlokalisierungsbeacon aufweist.

In den Anmeldungsunterlagen heißt es zwar im Rahmen der Darstellung des in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiels, „Raumlokalisierungsbeacon 180, 181, 182 sind ebenso vorhanden, so dass der DSP 200 erkennen kann, auf welchen Teil des Raums das Zeigegerät 101 zeigt“ (S. 10 2. Abs. der Anlage K B3d Ü). Auch sind in der Figur 1 drei Beacon 180, 181, 182 dargestellt. Dem Fachmann wird daraus gleichwohl unmittelbar deutlich, dass von der in den Anmeldungsunterlagen offenbarten Erfindung auch solche Benutzerinteraktionssysteme umfasst sein sollen, die nur einen Raumlokalisierungsbeacon aufweisen. Die Darstellung der Raumlokalisierungsbeacon in der Patentanmeldung ist nur beispielhaft. Direkt im Anschluss an die Einführung der Raumlokalisierungsbeacon wird zudem ausgeführt, dass sie mit einer Kamera erkannt werden können. Daraus wird unmittelbar ersichtlich, dass es nicht zwingend auf die Erfassung von drei Beacon durch die Kamera ankommt, sondern bereits die Detektion eines Beacon ausreicht, um den Teil des Raumes zu erkennen, auf den das Zeigegerät zeigt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Patentanmeldung keine Ausführungen dazu macht, wie die Erkennung der Zeigerichtung anhand der Beacon im Einzelnen erfolgen soll. Dem Fachmann ist aber ohne weiteres einsichtig, dass eine Lösung darin bestehen kann, den Winkel, unter dem die Strahlung eines Beacon detektiert wird, oder – wie im Fall der angegriffenen Ausführungsform – die Koordinaten eines einzelnen Bildpunkts innerhalb des aufgenommenen Bildes zu ermitteln. Auf die relative Lage mehrerer Beacon zueinander, die in der Patentanmeldung auch gar nicht gezeigt wird, kommt es hingegen nicht zwingend an. Davon ausgehen wird der Fachmann auch ein Benutzerinteraktionssystem mit mindestens einem Raumlokalisierungsbeacon als offenbart ansehen.

Ebenso wenig stellt es eine unzulässige Erweiterung dar, dass vom Gegenstand des Klagepatents nicht auch die im Rahmen des Ausführungsbeispiels und der Figur 1 zusammen mit den Raumlokalisierungsbeacon dargestellte Identifizierungsverbesserungseinheit, die Raumerkennungsmittel oder die Verwendung der Raumlokalisierungsbeacon umfasst ist. Für die Raumlokalisierungsbeacon gilt insofern, dass sie mit den übrigen Merkmalen der in den Anmeldungsunterlagen offenbarten Ausführungsform der Erfindung zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind (BGH GRUR 2002, 49, 51– Drehmomentübertragungseinrichtung; 2012, 1124 – Polymerschaum m.w.N.). Letztlich beschreibt die Identifizierungsverbesserungseinheit lediglich Mittel, um ein Objekt unter anderem mit Hilfe der Raumlokalisierungsbeacon besser identifizieren zu können, indem ermittelt wird, auf welchen Teil des Raumes das Zeigegerät zeigt. Diese Funktion, nämlich zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes gezeigt wird, ist jedoch Gegenstand der geltend gemachten Klagepatentansprüche. Soweit diese Erkenntnis dazu verwendet werden soll, Objekte besser identifizieren zu können, handelt es sich um eine Zweckangabe, von der auch für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie für die technische Lösung, nämlich die Verwendung von Raumlokalisierungsbeacon nicht zwingend erforderlich ist.

10.
Die nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze rechtfertigen aus den vorstehenden Gründen keine andere Entscheidung.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Beklagten war die Höhe der Sicherheitsleistung ausnahmsweise auf den im Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.

Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – dem Streitwert entsprechen. Eine höhere Sicherheitsleistung kann allenfalls dann seitens der Kammer angeordnet werden, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür präsentiert, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 304 ff – Höhe des Vollstreckungsschadens). Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen und dementsprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt (Anlagen B 11 bis B 14), dass ein etwaiger Vollstreckungsschaden deutlich über dem Streitwert liege. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erachtet es die Kammer daher als angemessen aber auch ausreichend, die Sicherheitsleistung in tenorierter Höhe festzusetzen.

Damit trägt die Kammer dem Umstand Rechnung, dass die Kosten nicht jeweils proportional zum Umsatz sinken und dabei der Gewinn konstant bleibt. Selbst wenn auf den Großteil der Kosten vor allem Einkaufskosten entfallen, erklärt sich nicht ein paralleles Sinken von Kosten und Umsatz. Hinzu tritt, dass die in Anrechnung gebrachten Kosten nicht vollständig sind. Auch wenn die allgemeinen Betriebskosten der Beklagten als Fixkosten zu Recht keine Berücksichtigung bei der Schadensberechnung des entgangenen Gewinns finden (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 985), lässt die Beklagte die Kosten für das Personal, das dem Bereich „A“-Hardware zuordbar ist und die damit auch zu den Spezialkosten für die „A“ gehören, unberücksichtigt (vgl. Anlage B 11, Nr. 6). Ein etwaiger Vollstreckungsschaden ist im Hinblick auf den nur teilweise zugesprochenen Vernichtungsanspruch geringer. Bei den geltend gemachten Imageschäden im Hinblick auf einen Relaunch basiert der geschätzte Schaden der Beklagten auf den Marketingkosten des ursprünglichen Produktlaunches. Ob diese Zahlen überhaupt als Anhaltspunkt dienen können bleibt auch vor dem Hintergrund der angeführten Studien zu höherem Aufwand bei der Wiederherstellung der Reputation einer Marke fraglich. Denn es ist schon zweifelhaft, ob der Aufbau eines Unternehmensimages ohne weiteres gleichgesetzt werden kann mit der Wiedereinführung eines einzelnen Produktes, sei es auch das „Flagship“-Produkt. Jedenfalls ist aber damit zu rechnen, dass die Veränderungen an den bereits vorhandenen Marketingsubjekten nicht ein gleich großes Marketingvolumen beanspruchen werden, wie deren völlige Neugestaltung. Die sonstigen Kosten für das Entfernen von Marketingmaterial sind Kosten, die auch sonst, spätestens bei einer Produktumstellung anfielen.

Auf Antrag waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder Rückrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs führt, so dass die Sicherheitsleistung für alle drei Ansprüche einheitlich festzusetzen war.

Streitwert: 2.500.000,00 EUR