Landgericht Düsseldorf
Verzichtsurteil vom 31. Juli 2014, Az. 4b O 157/10
I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 604 700, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 39 997.4 geführt wird, durch den Vertrieb der Produkte der „A“ Serie (Venen-Verweilkatheter) in den Größen G 18 bis G 24 ggfs. auch unter anderem Namen in Deutschland, abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In Bezug auf das Verzichtsurteil sind Tatbestand und Entscheidungsgründe entbehrlich, § 313b Abs. 1, Abs. 3 ZPO.