4b O 165/11 – DVB-T-Receiver

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2366

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. November 2014, Az. 4b O 165/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patent 0 753 XXX (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.964,00 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift und Schaltung hierfür“. Es wurde am 24.03.1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung DE 4410XXX vom 26.03.1994 von der A GmbH aus B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.01.1997. Am 26.08.1998 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht.

Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durch das Europäische Patentamt in geändertem Umfang aufrechterhalten. Auf die als Anlage B9 zur Akte gereichten Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Der Hinweis auf die Entscheidung über das Einspruchsverfahren wurde am 13.06.2001 veröffentlicht.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zunächst die A GmbH. Diese schloss mit der Klägerin, die im Bereich der Schutzrechtsverwertung tätig ist, am 21.06.2005 einen Vertrag (Anlage K16), in dem es u.a. heißt:

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1.1) Vertragsschutzrechte
Vertragsschutzrechte sind die in Anlage A aufgeführten Schutzrechte …
1.2) Vertragsgeräte
Vertragsgeräte sind zum Empfang von Rundfunksignalen (Audio und/oder Video) geeignete elektronische Geräte, die gemäß der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte funktionieren und/oder demgemäß betrieben werden können und/oder deren Herstellung in den Schutzbereich eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte fällt.

Artikel 2 – Rechtseinräumung
2.1) A räumt C das nichtübertragbare, ausschließliche Recht ein, im eigenen Namen, jedoch in Kommission für A, die Vertragsschutzrechte durch die Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten (nachfolgend „Lizenz(en)“ genannt) an Dritte zu verwerten, beschränkt auf Vertragsgeräte.
2.2) Der C steht es frei, Lizenzen gemäß Ziffer 2.1) an Vertragsschutzrechten zusammen mit eigenen und/oder mit sonstigen der C zur Verwertung zustehenden Schutzrechten zu vergeben. …

Artikel 3 – Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten
3.1) Die Vergabe von auf die Vertragsschutzrechte bezogenen Lizenzen an Dritte soll nach der Vorstellung beider Parteien nur entgeltlich, d.h. gegen Zahlung angemessener Lizenzgebühren durch den Dritten, erfolgen.
3.2) C wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um mit Dritten Verträge über Lizenzen abzuschließen und Verletzer der Vertragsschutzrechte, soweit Vertragsgeräte betroffen sind, zu verfolgen. Die Verfolgung von entsprechenden Verletzern der Vertragsschutzrechte ist mit A abzustimmen und erfolgt, soweit im Einzelfall nicht abweichend schriftlich vereinbart, auf Rechnung der C. A wird C die für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen und Feststellungsanträgen notwendigen Ermächtigungserklärungen zur Verfügung stellen und die wegen Verletzung der Vertragsschutzrechte (bzgl. Vertragsgeräte) bestehenden Ansprüche gegen den Verletzer an C abtreten. …

Artikel 4 – Vergütung, Abrechnung und Zahlung
4.1) A erhält für jedes Vertragsgerät, das aufgrund von abgeschlossenen Verträgen über Lizenzen mit Dritten nach Ziffer 3.1 Gebühren von Dritten (ggf. inklusive MwSt.) an C gezahlt worden sind, einen Anteil …, wohingegen die C als Kommission … einen Anteil … erhält. …

In Anlage A zu dem vorgenannten Vertrag ist das Klageschutzrecht als „Vertragsschutzrecht“ aufgeführt. Hinsichtlich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Durch Erklärung vom 25.05.2011 (Anlage K4) ermächtigte die A GmbH die Klägerin, „alle Ansprüche wegen Verletzung des Patents (gemeint ist das Klagepatent) gegen die D AG, 21107 Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand, in eigenem Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.“ Unter dem 16.05.2013 wurde diese Erklärung dahingehend ergänzt, dass dies „auch für Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages“ gelten soll (vgl. Anlage K17).

Über das Vermögen der A GmbH wurde am 16.07.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss vom 01.10.2013 wurde die Eigenverwaltung durch die A GmbH angeordnet. Diese veräußerte im Rahmen der Insolvenz das Klagepatent an die A Technologies GmbH. Die Übertragung erfolgte mit Wirkung zum 08.04.2014. Die A Technologies GmbH ist nunmehr eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Unter dem 21.07.2014 gab die A Technologies GmbH eine „Prozessstandschaftserklärung“ mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt ab:

„… Hierzu haben die C und die A GmbH am 21.06.2005 einen entsprechenden Verwertungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag ist von der A GmbH auf A übergegangen.
… A ermächtigt daher die C, alle Ansprüche wegen Verletzung des Patents (gemäß §§ 139 ff. PatG) gegen die D AG, Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand, im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages. A bestätigt, dass die betreffenden Ansprüche von Seiten der A GmbH an die C abgetreten wurden, und zwar noch vor Klageerhebung gegen die D AG, Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand. …“

Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents in seiner im Rahmen des Einspruchsverfahrens erlangten Fassung lautet wie folgt:

Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext) – Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden bzw. in Kabelnetze einspeisen und/oder Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen senden oder in Kabelnetze einspeisen, und Abstimmung der Empfängerschaltung des Gerätes mit folgenden Merkmalen:

– die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;

– mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;

– mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung einer Übernahmetaste gespeichert;

– mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;

– die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsgerätes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;

– die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;

– durch Betätigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;

– zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden.

Der ebenfalls – im Rahmen der Hilfsanträge – entscheidungserhebliche Klagepatentanspruch 12 lautet wie folgt:

Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler Übertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die Übernahme der Programmdaten in den Programmzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt.

Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3, 11, 19, 22, 25, 28, 29 und 30 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Klagepatents zeigt schematisch einen Empfänger mit einer Auswerteeinheit, die die Schaltungsanordnung zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens verkörpert:

In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 des Klagepatents ist beispielhaft ein Teilausschnitt einer Seite einer erfindungsgemäßen elektronischen Programmzeitschrift dargestellt:

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter ihrer Eigenmarke „E“ europaweit Produkte aus dem Bereich der Heimkino-Elektronik. Unter anderem bietet sie in Deutschland Set-Top-Boxen (DVB-T-Receiver) mit der Bezeichnung E F (angegriffene Ausführungsform) an. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Die angegriffene Ausführungsform verfügt sowohl über eine Videotextfunktion (Taste „Teletext“) als auch über einen elektronischen Programmführer (Taste „EPG“). Die genaue Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird in der als Anlage K8 vorgelegten Bedienungsanleitung erläutert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Anlage K11) wies die Klägerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die von der Beklagten zu 1) angebotenen Geräte von diversen, der Klägerin zur Verwertung überlassenen Schutzrechten Gebrauch machen würden. Zugleich bot sie den Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung an. Nachdem die Beklagte zu 1) kein Interesse an einem Vertragsabschluss signalisierte, ließ die Klägerin die Beklagten mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 (Anlage K12) im Hinblick auf vier Schutzrechte, darunter das Klagepatent, abmahnen. Für dieses Schreiben macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 1.963,00 € geltend. Diese setzen sich zusammen aus jeweils einer 1,8 Geschäftsgebühr für den Rechts- und Patentanwalt aus einem Streitwert von 280.000,00 € sowie jeweils einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, wobei der Gesamtbetrag von 7.852,00 € in diesem Rechtsstreit – entsprechend dem Anteil des Klagepatents im Rahmen der Abmahnung – nur zu einem Viertel geltend gemacht wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der zur Akte gereichten Prozessstandschaftserklärungen sei sie umfassend zur Prozessführung ermächtigt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich zugleich, dass die A GmbH die im Streit stehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents an sie – die Klägerin – abgetreten habe.

Im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents vertritt die Klägerin die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das durch das Klagepatent geschützte Verfahren wortsinngemäß, so dass eine mittelbare Patentverletzung vorliege.

Die angegriffene Ausführungsform stelle – insoweit unstreitig – eine Videotextfunktion zur Verfügung. Insofern weise sie auch einen Decoder auf, der die empfangenen Daten decodiere. Das angegriffene Gerät verfüge außerdem über einen Programmzeitschriftenspeicher, in dem die empfangenen Daten tabellarisch abgespeichert würden. Dies reiche für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre aus. Diese erfordere nicht zwingend die Übersendung und Auswertung von Videotextseiten, sondern lasse auch die Übermittlung der Programmdaten in anderen Datenformaten zu.

Der Umstand, dass die Programmdaten bei der angegriffenen Ausführungsform auf dem Bildschirm sortiert angezeigt werden, lasse unmittelbar den Rückschluss zu, dass auch eine sortierte Abspeicherung im Programmzeitschriftenspeicher erfolge. Im Übrigen verlange die erfindungsgemäße Lehre nicht zwingend eine Sortierung der Programmdaten vor oder bei deren Speicherung in der Programmzeitschriftenspeicherung. Eine solche Sortierung könne vielmehr auch erst anschließend erfolgen.

Die angegriffene Ausführungsform biete die Möglichkeit, unmittelbar aus dem elektronischen Programmführer heraus ein bestimmtes Programm auszusuchen und den entsprechenden Sender anzuwählen. Insofern sei eine Verknüpfung zwischen den Programmdaten und dem jeweiligen Empfangskanal bzw. der Empfangsfrequenz vorhanden. Soweit hierzu ein Zwischenspeicher verwendet werde, sei dies im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre unerheblich, diese erfordere lediglich, dass die Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz zugeordnet abgespeichert werden. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur ein „Pointer“ auf die Daten gesetzt werde.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

1.1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Geräte zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wenn die Geräte geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empfängerschaltung des Gerätes mit folgenden Merkmalen:

– die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
– mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
– mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung einer Übernahmetaste gespeichert;
– mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
– die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsgerätes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
– die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
– durch Betätigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
– zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden;

hilfsweise

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Geräte zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen bei digitaler Übertragung von Fernsehsignalen als Daten eines Servicekanals aussenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wenn die Geräte geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empfängerschaltung des Gerätes mit folgenden Merkmalen:

– die empfangenen Daten des Servicekanals werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
– mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
– mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung einer Übernahmetaste gespeichert;
– mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
– die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsgerätes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
– die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
– durch Betätigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
– zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden;

hilfsweise

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Geräte zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aussenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wenn die Geräte geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empfängerschaltung des Gerätes mit folgenden Merkmalen:

– die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;
– mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;
– mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung einer Übernahmetaste gespeichert;
– mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;
– die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsgerätes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;
– die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;
– durch Betätigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt;
– zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden, wobei die Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler Übertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die Übernahme der Programmdaten in den Programmzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt;

1.2 der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:

1.2.1 der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet,

1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

– wobei die Richtigkeit der Angaben betreffend die vorstehenden Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 durch Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Angaben geschwärzt werden dürfen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen,
der ihr durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 21.06.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und
der der A GmbH durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 01.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und
der der A GmbH in Insolvenz durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 02.10.2013 bis zum 08.04.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und
der der A Technologies GmbH durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 09.04.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin € 1.963,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die klagepatentgemäße Lehre sei auf die Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift mittels der Übertragung von Videotextdaten beschränkt. Daneben gebe es andere technische Möglichkeiten für elektronische Programmführer, die aus dem Stand der Technik bekannt gewesen seien und eben nicht auf Videotextdaten, sondern auf Daten basieren würden, die als eigenständige, unabhängige Datenpakete in den Service Informationen des digitalen Datenstroms übertragen würden. Eben diese alternative Technik nutze die angegriffene Ausführungsform und mache aus diesem Grund von der erfindungsgemäßen Lehre keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform biete Videotext und einen elektronischen Programmführer alternativ an. Die aufrufbaren Informationen würden sich nur dann entsprechen, wenn der jeweilige Sender für Videotext und EPG identische Texte erstellt habe. Der elektronische Programmführer der angegriffenen Ausführungsform sei unabhängig vom Videotext, er funktioniere auch dann, wenn der entsprechende Sender keinen Videotext sende.

Die erfindungsgemäße Lehre erfordere weiter, dass vor dem Abspeichern ein Sortieren der Programmdaten erfolge. Ein sortiertes Anzeigen der Programmdaten auf dem Bildschirm genüge demgegenüber nicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Programmdaten allein nach ihrem Eingang gespeichert. Eine Sortierung finde erst nach der Speicherung statt. Insofern stelle die Anzeige kein Spiegelbild des Programmzeitschriftenspeichers dar.

Zudem verlange das Klagepatent, dass die Empfangsfrequenz des Senders zusammen mit den Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher erfasst und gespeichert werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Den Programmdaten im Programmdatenspeicher sei vielmehr lediglich ein bestimmter Sendeplatz zugeordnet. Der entsprechende Kanal bzw. die entsprechende Frequenz sei aber erst in einem separaten Senderspeicher hinterlegt. Wenn die Zuordnung der Kanäle oder Frequenzen in diesem Senderspeicher verändert werde, könne es dazu kommen, dass aus dem elektronischen Programmführer auf den falschen Sender umgeschaltet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.
Die Klage ist zulässig.

I.
Gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 14.11.2013 neu eingereichten und in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 angepassten Anträge bestehen keine Bedenken. Soweit hierin eine Änderung der Klage liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich, §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO.

II.
Der Klägerin steht auch die Befugnis zur Prozessführung zu.

Ausweislich Ziffer 2.1 des Verwertungsvertrages vom 21.06.2005 (Anlage K16) hat die Inhaberin des Klagepatents, die A GmbH, der Klägerin das nichtübertragbare, ausschließliche Recht eingeräumt, im eigenen Namen, jedoch in Kommission für die A GmbH, die Vertragsschutzrechte – d.h. u.a. das Klagepatent – durch die Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten (Lizenzen) an Dritte zu verwerten, wobei dieses Recht auf Vertragsgeräte beschränkt ist.

Der Klägerin ist damit eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden. Dem steht weder die Beschränkung des Nutzungsrechts auf die gebührenpflichtige Vergabe von Lizenzen noch die Beschränkung des Nutzungsrechts auf Vertragsgeräte entgegen. Ausschließlicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschließlich, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die dem Lizenznehmer eingeräumte Benutzungsbefugnis auf einzelne Benutzungsarten, zeitlich oder geografisch beschränkt sein kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 983).

Der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 räumt der Klägerin ein solches ausschließliches Recht ein. Denn allein die Klägerin ist nach dem Vertrag berechtigt, Lizenzen an dem Klagepatent zu erteilen. Andere – auch die A GmbH selbst – sind in dem von der Lizenz umfassten Bereich von der Benutzungsart der Lizenzvergabe ausgeschlossen. Dabei ist die Klägerin berechtigt, die Lizenzen an Dritte in eigenem Namen zu erteilen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass sie selbst eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent hat. Dass sie die Lizenzgebühren zumindest teilweise an die A GmbH abführen muss, hindert diese Annahme nicht, da dies letztlich nur eine besondere Form der Lizenzzahlung darstellt.

Das exklusive Recht am Klagepatent hat die Klägerin im Hinblick auf die näher definierten Vertragsgeräte inne. Vertragsgeräte sind gemäß Ziffer 1.2 zum Empfang von Rundfunksignalen (Audio und/oder Video) geeignete elektronische Geräte, die gemäß der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte – d.h. u.a. des Klagepatents – funktionieren und/oder demgemäß betrieben werden können und/oder deren Herstellung in den Schutzbereich eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte fällt. Die genannten Vertragsgeräte umfassen den gesamten Schutzbereich des Klagepatents. Insofern heißt es in Anspruch 1 des Klagepatents, dass die erfindungsgemäße elektronische Programmzeitschrift in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen erstellt werde.

Als ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist die Klägerin aus eigenem Recht prozessführungsbefugt (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage 2014, § 139 Rn 32). Dies gilt sowohl für den Unterlassungsanspruch als auch für den eigenen Schadensersatzanspruch und den damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch.

Die Insolvenz der A GmbH ändert an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin nichts. Der Klägerin steht weiterhin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent zu, die sie zur Prozessführung im eigenen Namen berechtigt. Die A Technologies GmbH hat unter dem 21.07.2014 erklärt, dass der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 von der A GmbH auf sie – die A Technologies GmbH – übergegangen sei (Anlage K22). Damit bestehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag – nunmehr zwischen der Klägerin und der A Technologies GmbH – fort. Selbst wenn man annehmen wollte, das Vertragsverhältnis zwischen der A GmbH und der Klägerin sei durch die Insolvenz der A GmbH zunächst erloschen, wäre der Vertrag zumindest konkludent durch die A Technologies GmbH und die Klägerin neu geschlossen worden.

Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch und einen damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch der A GmbH bzw. der A Technologies GmbH geltend macht, steht ihr ebenfalls die Befugnis zur Prozessführung zu, weil sie die Abtretung entsprechender Ansprüche an sich behauptet und damit ein eigenes Recht geltend macht.

B.
Die Klage ist unbegründet. Soweit es der Klägerin nicht schon an der Aktivlegitimation für die von ihr geltend gemachten Ansprüche fehlt, macht jedenfalls die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG) ist die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht aktiv legitimiert. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines ihr als ausschließliche Lizenznehmerin ab dem 21.06.2005 entstandenen eigenen Schadens und dem damit einhergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2 PatG, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB). Insoweit kann das Kommissionsinteresse der Klägerin betroffen sein.

Soweit die Klägerin daneben Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche der A GmbH und der A Technologies GmbH geltend macht, fehlt es hingegen an der erforderlichen Aktivlegitimation. Eine Abtretung entsprechender Schadensersatzansprüche von der A GmbH oder der A Technologies GmbH an die Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (zur Darlegungslast vgl.: Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage 2014, § 139 Rn 35). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt auf die von ihr vorgelegten Erklärungen verweist, belegen diese gerade nicht die Abtretung entsprechender Ansprüche. Der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 (Anlage K16) enthält unter Ziffer 3.2) nur eine Absichtserklärung, nicht aber die rechtsverbindliche Erklärung der Abtretung. Auch den beiden zur Akte gereichten Prozessstandschaftserklärungen vom 25.05.2011 und 16.05.2013 (Anlagen K4 und K17) lässt sich eine Abtretungserklärung nicht entnehmen. Soweit die A Technologies GmbH schließlich unter dem 21.07.2014 bestätigt, dass eine Abtretung vor Klageerhebung stattgefunden habe, ersetzt dies nicht substantiierten Vortrag der Klägerin zu Zeitpunkt und Umständen dieser angeblichen Abtretung.

II.
Aber auch, soweit nach den vorstehenden Ausführungen die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist, ist die Klage unbegründet, weil die angegriffene Ausführungsform nicht geeignet ist, das klagepatentgemäße Verfahren auszuführen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1, als auch im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Klagepatentanspruch 12.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme (Anlage K1 Abs. [0001])

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend ausführt, Fernseh-und Rundfunkzeitschriften in Schriftform bekannt, denen die einzelnen Programme und Sendebeiträge zu entnehmen sind. (Anlage K1 Abs. [0002])

Seit der Einführung des Videotextsystems senden zudem diejenigen Sendeanstalten, die mit ihren Programmen Videotextseiten aussenden, auch Programmübersichtsseiten aus, die von einem Videotextempfänger empfangen, gespeichert und wahlweise angezeigt werden können. Dabei senden einige Sendeanstalten neben ihren eigenen Programmübersichten auch diejenigen anderer Sendeanstalten. Diese Programmübersichten werden auf dem Display des Empfangsgerätes angezeigt. (Anlage K 1, [Absatz 0003]).

Es ist weiter bekannt, den Videorekorder in Abhängigkeit der mit den Videotextseiten bzw. Videotexttafeln übertragenen Programmübersichten zu programmieren. Aus der Programmübersichtstafel wird das jeweilige Programm ausgewählt, um damit den Videorekorder zu steuern. Die ausgewählten Programmdaten werden in einem Speicher des Videorekorders abgelegt und von dem Prozessor des Videorekorders überwacht. Dadurch erfolgt zu den in den Programmdaten zugeordneten Einschalt- und Ausschaltzeiten eine zeitabhängige Ansteuerung des Videorekorders (Anlage K1 Abs. [0003]).

Das vorbeschriebene Verfahren ist auch dann möglich, wenn neben den Videotext-Programmdaten auch Daten zur programmabhängigen Steuerung (VPS-Daten) von dem Sender übertragen werden. Mit den VPS-Daten ist eine Programmierung des Videorekorders derart möglich, dass unabhängig von der tatsächlichen Einschaltzeit auch bei Zeitverschiebungen des Programmbeginns eine Aufzeichnung des Programms zur Realzeit der Ausstrahlung erfolgt und die Abschaltung ebenfalls über das VPS-Signal erfolgt (Anlage K1, Absatz [0003]).

An den vorbekannten Systemen kritisiert die Klagepatentschrift, dass der Benutzer die Videotextseiten der einzelnen Sender für eine Programmierung einzeln überprüfen muss, d.h. auf verschiedene Empfangskanäle umschalten muss, um die Programmierung vorzunehmen. Der Benutzer erhält zudem keine Übersicht über alle Programme, die in einem bestimmten Zeitraum ausgestrahlt werden. Er sieht sich daher gezwungen, hierfür auf die Printversionen der Programmzeitschriften zurückzugreifen. Um sein Empfangsgerät auf den entsprechenden Sender abstimmen zu können, muss der Benutzer sodann die Kanalnummer bzw. Frequenz einstellen, um das Programm, das er sehen oder hören will, zu empfangen (Anlage K1, Absatz [0004]).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine neuartige, elektronische Programmzeitschrift und ein Verfahren zur Erstellung derselben zu zeigen, die es dem Benutzer gestattet, in übersichtlicher Form auf dem Bildschirm selbst alle verfügbaren und/oder am Ort empfangbaren Programme verschiedenster Sender während bestimmter Zeitabschnitte dargestellt zu erhalten, um sodann die Anwahl des entsprechenden Senders unter Ausnutzung der gespeicherten Programmdaten direkt vornehmen zu können (Anlage K1, Absatz [0007]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1. Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift für Fernseh- und/oder Tonrundfunkprogramme.

2. Das Verfahren wird in einem Gerät zum Empfang von Fernseh- und/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten durchgeführt.

3. Die Sendeanstalten
a. senden die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programmübersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und/oder anderer Sendeanstalten aus bzw. speisen diese in die Kabelnetze ein
und /oder
b. senden Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen bzw. speisen diese in die Kabelnetze ein.

4. Es erfolgt eine Abstimmung der Empfängerschaltung des Gerätes nach folgenden Merkmalen:
a. Die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt.
b. Mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen.
c. Mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung einer Übernahmetaste gespeichert.
d. Mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die für die Abstimmung der Empfängerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind.
e. Die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abhängigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsgerätes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz.
f. Die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt.
g. Durch Betätigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen können, dargestellt.
h. Zur Abstimmung des Gerätes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgewählt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empfängerschaltung geleitet werden.

Gemäß dem Klagepatentanspruch 12 ist außerdem ein Verfahren nach Anspruch 1 geschützt, bei dem „die Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler Übertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die Übernahme der Programmdaten in den Programmdatenzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt“.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die vorgenannten Merkmale näherer Erläuterung, wobei die Kammer sich auf die entscheidungswesentlichen Punkte beschränkt.

Aus der Zusammenschau der Merkmale 1. bis 3. ergibt sich, dass die klagepatentgemäße Lehre zwischen Fernsehrundfunkprogrammen und Tonrundfunkprogrammen unterscheidet. Diese werden in den vorgenannten Merkmalen jeweils gesondert nebeneinander aufgeführt, wobei die erfindungsgemäße Programmzeitschrift gemäß Merkmal 1. entweder nur Fernsehrundfunkprogramme oder nur Tonrundfunkprogramme oder beides zusammen erfasst. Entsprechend ist das klagepatentgemäße Verfahren in Geräten durchführbar, die entweder nur zum Empfang von Fernsehrundfunksignalen oder nur zum Empfang von Tonrundfunksignalen oder zum Empfang beider Signale bestimmt sind (Merkmal 2.). Merkmal 3. beschreibt den Beitrag der Sendeanstalten im Rahmen des klagepatentgemäßen Verfahrens. Diese senden die Programminformationen entweder gemäß Merkmal 3.a. als Programmdaten in Videotext-Programmübersichtsseiten aus oder sie senden gemäß Merkmal 3.b. Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen oder sie leisten beides zusammen.

Bereits aus dem Wortlaut des Anspruches und der durchgängig eingehaltenen Trennung zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk wird deutlich, dass sich die in Merkmal 3.a. genannten Videotextseiten auf den Fernsehrundfunk beziehen, während im Hinblick auf Tonrundfunksendungen gemäß Merkmal 3.b. Vorabinformationen gesendet werden. Damit beschränkt sich die klagepatentgemäße Lehre in Bezug auf den Fernsehrundfunk auf die Übermittlung von Programminformationen im Videotext-Format. Andere Formen der Datenübertragung werden hingegen in diesem Bereich von der erfindungsgemäßen Lehre nicht erfasst.

Dieses am Wortlaut des Anspruchs orientierte Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung der streitigen Erfindung. Die Klagepatentschrift geht insofern durchgängig davon aus, dass im Bereich des Fernsehrundfunks Videotextinformationen verarbeitet werden, während im Bereich des Tonrundfunks beispielsweise RDS-Signale, DSR-Signale oder Musicam-Signale verwendet werden können (Anlage K1 Abs. [0016]). Soweit in Abs. [0010] der Klagepatentschrift neben den Videotextseiten auch auf sonstige Programminformationen Bezug genommen wird, bezieht sich dies auf den Bereich des Tonrundfunks. Insofern wird in der vorgenannten Beschreibungsstelle klar zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk unterschieden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klagepatentanspruch 12. Versteht man diesen als unselbstständigen Unteranspruch zu Anspruch 1, so bezieht sich das „Ersetzen“ der Videotextseiten lediglich auf die Art und Weise des Sendens dieser Daten. Diese sollen nach Anspruch 12 bei digitaler Übertragung in einem Servicekanal übertragen werden, während bei analoger Übertragung nach Anspruch 1 die Austastlücken des Fernsehsignals genutzt werden. Für diese Auslegung spricht zunächst Abs. [0009] der Klagepatentschrift, wo es heißt, dass die Ansprüche 2 bis 31 vorteilhafte Verfahrensschritte des Anspruchs 1 angeben. Der Inhalt von Anspruch 12 wird sodann in Abs. [0016] der Klagepatentschrift genauer erläutert. Hier heißt es, dass die Auswerteschaltung einen Decoder aufweist, „der die Programmdaten aus den angebotenen Datenpaketen selektiert. Handelt es sich um Fernsehsignale, so sind dies Videotextseiten, die bei digitaler Übertragung von Fernsehsignalen im Servicekanal ebenfalls übersandt werden können…“. Unterschiedlich ist hiernach lediglich die Art und Weise der Datenübertragung, nicht aber das Format der Daten, nämlich Videotextseiten.

Aber auch wenn man – entgegen der vorgenannten Einschätzung – Anspruch 12 als selbständigen Nebenanspruch zu Anspruch 1 verstehen wollte, würde dies an der Auslegung von Anspruch 1 im Hinblick auf das Erfordernis der Verwendung von Videotextseiten für die Erstellung des elektronischen Programmführers nichts ändern. Dann würde Anspruch 12 vielmehr eine Alternative hierzu bereitstellen.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen erfordert Merkmal 4.a. des Klagepatentanspruchs 1 in Bezug auf das vom Nutzer verwendete Gerät zum Empfang von Fernsehrundfunksignalen, dass die empfangenen Programmdaten der Videotextseiten mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt werden. Soweit in Merkmal 4.a. neben den Videotextseiten auch Programmvorabinformationen genannt werden, bezieht sich dies ausschließlich auf die Variante des Tonrundfunks. Dies ergibt sich schon daraus, dass es im Anspruchswortlaut in Bezug auf die Programmvorabinformationen heißt: „die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden“. Damit verfolgt der Anspruch konsequent die schon in den Merkmalen 1. bis 3. enthaltene Differenzierung zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk weiter.

Merkmal 4.c. sieht vor, dass die empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Betätigung der Übernahmetaste gespeichert werden. „Sortieren“ bedeutet dabei, dass die Programmdaten in eine bestimmte Reihenfolge gebracht werden. Dies soll anhand bestimmter „Abspeicherkriterien“ erfolgen. Dabei geht die erfindungsgemäße Lehre davon aus, dass die Sortierung der Programmdaten vor oder bei deren Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher erfolgt. Zwar lässt allein die entsprechende Aneinanderreihung der Ereignisse im Anspruchswortlaut noch nicht die Annahme zu, der Anspruch verlange zwingend eine bestimmte Reihenfolge, allerdings deutet schon der Wortlaut darauf hin, dass die Abspeicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher bereits nach bestimmten Kriterien erfolgen soll. Denn nicht ohne Grund spricht der Anspruch insofern von „Abspeicherkriterien“, während er in Merkmal 4.g. auf Sortierkriterien Bezug nimmt, die nach dem Wortlaut des Anspruchs von den Abspeicherkriterien abweichen können. Dies lässt den Schluss zu, dass das Klagepatent mit „Abspeicherkriterien“ eben diejenigen Kriterien meint, nach denen die Reihenfolge im Speicher bestimmt wird, während es mit „Sortierkriterien“ diejenigen Kriterien bezeichnet, nach denen die Darstellung auf dem Display erfolgen soll. Diese Kriterien können übereinstimmen, aber eben auch voneinander abweichen. Die erfindungsgemäße Lehre geht insofern davon aus, dass für die sortierte Darstellung der Programmdaten auf dem Bildschirm nach dem Abspeichern eine Umsortierung erfolgen kann, aber eben nicht zwingend ist (vgl. Anlage K1 Sp. 7 Z. 40 ff.). Vielmehr ist es ebenso denkbar, die Daten unmittelbar aus dem Programmzeitschriftenspeicher geordnet zur Anzeige zu bringen (Anlage K1 Sp. 10 Z. 50 ff.), wenn der Benutzer keine anderweitigen Ordnungskriterien angibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher geordnet abgespeichert sein müssen und zwar nach den in Merkmal 4.c. angesprochenen Abspeicherkriterien. Eine Speicherung allein nach dem Eingang der jeweiligen Daten genügt hierfür nicht, da dies nicht den Anforderungen des Benutzers an eine geordnete Darstellung auf dem Bildschirm genügen würde. Insofern liegt die Funktion des geordneten Abspeicherns der Programmdaten im Programmdatenspeicher gerade darin, diese unmittelbar, d.h. ohne weitere Sortierung, zur Anzeige auf den Bildschirm bringen zu können.

Merkmal 4.d. verlangt, dass den Programmdaten die Daten des jeweiligen Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz zugeordnet und im Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert werden. Die Funktion dieser Zuordnung und Speicherung ist es, unmittelbar über die Anzeige der elektronischen Programmzeitschrift das Programm und damit zugleich den Sender mit der entsprechenden Frequenz auswählen zu können. Dies ergibt sich nicht nur aus Merkmal 4.h., wo von zugeordneten „Daten des Empfangskanals oder der Frequenz“ die Rede ist, sondern auch aus Sp. 4 Z. 46 ff. und Sp. 9 Z. 22 ff. der Klagepatentschrift. Der Benutzer muss das Gerät hiernach nicht mehr auf einen bestimmten Kanal einstellen, sondern die Abstimmung des Empfangsgerätes auf eine bestimmte Frequenz erfolgt abhängig von der Programmauswahl. Hierfür ist eine unmittelbare Verknüpfung zwischen den jeweiligen Programmdaten und dem zugeordneten Kanal bzw. der Frequenz erforderlich, die es ermöglicht, durch die Auswahl eines Programms im elektronischen Programmführer das Empfangsgerät unmittelbar auf den Empfang des Senders einzustellen, der das Programm ausstrahlt. Daran fehlt es, wenn die Verknüpfung lediglich auf einen Platz in einer Sendertabelle verweist, auf dem beliebige Kanäle oder Frequenzen gespeichert sein können. Denn dies führt dazu, dass bei einer Änderung der Sendertabelle nicht mehr der für das ausgewählte Programm erforderliche Kanal oder die Frequenz aufgerufen wird. Das will die erfindungsgemäße Lehre gerade vermeiden, indem sie eine unmittelbare Verknüpfung zwischen den Programmdaten und dem zugeordneten Empfangskanal bzw. der zugeordneten Empfangsfrequenz verlangt. Entsprechend ist auch das Europäische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung davon ausgegangen, dass nach der erfindungsgemäßen Lehre die Kanal- oder Frequenzdaten selbst im Programmzeitschriftenspeicher erfasst und gespeichert werden sollen (Anlage B9 S. 5).

2.
Vor diesem Hintergrund ist die angegriffene Ausführungsform nicht geeignet, für die Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 verwendet zu werden, Art. 64 EPÜ, § 10 Abs. 1 PatG.

Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform, einer sog. Set-Top-Box, unstreitig um ein Gerät, das ein Verfahren zur Erstellung eines elektronischen Programmführers (EPG) verwendet. Indes werden jedenfalls die Merkmale 4.a., 4.c. und 4.d. des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirklicht.

Der elektronische Programmführer der angegriffenen Ausführungsform basiert nicht auf Videotextseiten, sondern verwendet Programminformationen, die in den DVB-SI-Tabellen enthalten sind. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich der Programmdaten des EPG mit denen des Videotextes, den die Beklagten am 02.04.2012 durchgeführt haben (vgl. Anlage B2). Insofern bestätigt auch das seitens der Klägerin vorgelegte Parteigutachten (Anlage K 9, S. 10), dass es sich bei den EPG-Programminformationen der angegriffenen Ausführungsform um andere Daten handelt als die Programmdaten des Videotextes. In dem Gutachten wird insofern ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform die Daten der mit dem DVB-T-Signal übertragenen „Service Information“-Datenpakete nutzt. Hierbei handelt es sich zum einen um die „Service Description Table“, die u.a. den Programmnamen und den Programmanbieternamen beinhaltet, zum anderen um die „Event Information Table“, die nähere Informationen über die verschiedenen Sendungen (Titel, Beginn, Dauer, inhaltliche Beschreibung) enthält (Anlage K 9, S. 10).

Soweit die angegriffene Ausführungsform neben dem EPG auch eine Videotext-Funktion beinhaltet, ist dies für die Frage der Verletzung des Klagepatents unerheblich, da diese Funktion unabhängig ist von dem alternativ zur Verfügung gestellten elektronischen Programmführer. Insofern bietet die Videotextfunktion für sich genommen nicht die Funktion eines Programmführers, da es – wie schon im Stand der Technik – an einer übersichtlichen Darstellung der unterschiedlichen Programme fehlt.

Weiter fehlt es im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform an einer Verwirklichung des Merkmals 4.c. Es ist nicht ersichtlich, das eine im Sinne des Klagepatents „sortierte“ Speicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher erfolgt. Soweit die Klägerin meint, die sortierte Anzeige der Programmdaten auf dem Bildschirm lasse den Rückschluss auf eine sortierte Speicherung zu, ist dem nicht zu folgen. Denn schon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 zeigt deutlich, dass eine Sortierung der Programmdaten nach deren Abspeicherung im Programmzeitschriftenspeicher denkbar ist (Merkmal 4.g). Dies hingegen lässt die erfindungsgemäße Lehre gerade nicht ausreichen, sondern verlangt schon die sortierte Speicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher (Merkmal 4.c). Insofern unterscheidet die erfindungsgemäße Lehre deutlich zwischen dem nach Abspeicherkriterien sortierten Speichern der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher und der nach Sortierkriterien geordneten Anzeige der Programmdaten auf dem Display. Die sortierte Ausgabe der Programmdaten auf dem Display sagt nichts darüber aus, ob auch eine sortierte Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher vorliegt. Denn es ist ebenso denkbar, dass eine Abspeicherung der Programmdaten im Programmzwischenspeicher zunächst unsortiert erfolgt und dann erst in der Folge eine Sortierung anhand von Sortierkriterien vorgenommen wird. Eben dies tragen die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform vor. Gegenteiliges vermag die Kammer nicht zu erkennen, insbesondere ist dies von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, dass auch eine sortierte Abspeicherung der Programmdaten in einem Zwischenspeicher zur Verwirklichung des Merkmals 4.c ausreiche, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Anspruchswortlaut eine sortierte Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher verlangt. Eine solche Sortierung kann aber nicht angenommen werden, wenn die Programmdaten lediglich ihrem Eingang entsprechend nacheinander gespeichert werden (s.o. zur Auslegung). Die Speicherung der Programmdaten in einem Zwischenspeicher sieht die Klagepatentschrift demgegenüber nur zur Umorganisation vor, die sich auf die Darstellung der Programmdaten auf dem Display gemäß Merkmal 4.g. bezieht (Anlage K1 Abs. [0020]).

Schließlich wird auch Merkmal 4.d. von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Hiernach sollen im Programmzeitschriftenspeicher mit den Programmdaten automatisch auch die zugeordneten Daten des Empfangskanals erfasst werden. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Bei dieser wird der Empfangskanal vielmehr in einer Sendertabelle in einem separaten Senderspeicher (NIT, Network Information Table) abgelegt. Bei der Auswahl einer Sendung über das EPG wird die zum Zeitpunkt der Auswahl vergebene Programmplatznummer des Senders aufgerufen. Wird zwischenzeitlich die Zuordnung zwischen Programmplatznummer und Sendekanal bzw. Sendefrequenz verändert, kann aus dem EPG nicht unmittelbar auf den dem jeweiligen Programm zugeordneten Sender umgeschaltet werden (vgl. hierzu Anlage B 5). Damit fehlt es an einer unmittelbaren Verknüpfung von Programmdaten und zugeordnetem Sendekanal bzw. zugeordneter Sendefrequenz im Sinne von Merkmal 4.d. Die Nutzung eines sog. „Pointers“ reicht demgegenüber – entgegen der Auffassung der Klägerin – für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht aus.

3.
Soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen Anspruch 12 des Klagepatents geltend macht, kann dahinstehen, ob es sich bei diesem um einen unselbstständigen Unteranspruch zu Anspruch 1 oder vielmehr einen selbstständigen Nebenanspruch handelt. Jedenfalls enthält Anspruch 12 auch die Merkmale 4.c und 4.d des Klagepatentanspruchs 1, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht verwirklicht sind. Damit muss eine mittelbare Patentverletzung ausscheiden.

III.
Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keines Schriftsatznachlasses für die Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 180.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht 20.000,- EUR.