4b O 183/11 – DVB-T-Receiver (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2367

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. November 2014, Az. 4b O 183/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patent 0 612 XXX (Klagepatent, Anlage A1) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.964,00 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Gerät der Unterhaltungselektronik mit einer Bedieneinheit zur Anwahl von Programmplatznummern“. Es wurde am 12.02.1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung DE 4304XXX vom 13.02.1993 von der A Aktiengesellschaft aus B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 24.08.1994. Am 08.07.1998 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 12.02.2014 abgelaufen.

Gegen den deutschen Teil des Klagepatents wurde am 11.04.2008 Nichtigkeitsklage erhoben. Diese wurde erstinstanzlich im Umfang des Patentanspruchs 1 und der von diesem abhängigen Ansprüche abgewiesen (Urteil des BPatG vom 03.11.2010, Anlage A4 / Anlage B2). Derzeit ist die Berufung zum Bundesgerichtshof anhängig. Dem Nichtigkeitsverfahren ist die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.03.2012 beigetreten (Anlage B1). Mit Beschluss vom 19.02.2013 (Anlage B 7) hat der Bundesgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.

Die ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents, die A Aktiengesellschaft, schloss mit der Klägerin, die im Bereich der Schutzrechtsverwertung tätig ist, am 17.12.2002 einen Vertrag (Anlagenkonvolut A17), in dem es u.a. heißt:

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1.1) Vertragsschutzrechte
Vertragsschutzrechte sind die in Anlage A aufgeführten Schutzrechte …
1.2) Vertragsgeräte
Vertragsgeräte sind Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte für bandförmige Aufzeichnungsträger, insbesondere Videoaufzeichnungs- und/oder –Wiedergabegeräte, die gemäß der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte funktionieren und/oder demgemäß betrieben werden können.

Artikel 2 – Rechtseinräumung
2.1) A räumt C das nichtübertragbare, ausschließliche Recht ein, im eigenen Namen, jedoch in Kommission für A, die Vertragsschutzrechte Dritten gegenüber durch Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten an den Vertragsschutzrechten zu verwerten, allerdings beschränkt auf Vertragsgeräte. Für den Fall, dass A die Verwertung der Vertragsschutzrechte in Bezug auf sonstige Produkte nicht länger selbst, sondern ebenfalls durch einen externen Partner verwerten will, erhält C die Gelegenheit, mit A über eine Übernahme der Verwertungsrechte zu verhandeln.
2.2) Der C steht es frei, gebührenpflichtige Nutzungsrechte gemäß Artikel 2 Ziffer 1 an Vertragsschutzrechten zusammen mit eigenen und/oder mit Schutzrechten anderer Schutzrechtsinhaber zu vergeben.

Artikel 3 – Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten
3.1) Bei der Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten an Dritte, im Weiteren mit „Lizenz“ oder „Lizenzen“ benannt, sollen nach der Vorstellung der „Vertragspartner“ nur gebührenpflichtige „Lizenzen“ zur Benutzung der Vertragsschutzrechte gegen angemessene Bedingungen erteilt werden.
3.2) C wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um mit Dritten Verträge über Lizenzen abzuschließen und Verletzer der Vertragsschutzrechte, soweit Vertragsgeräte betroffen sind, zu verfolgen. Die Verfolgung von entsprechenden Verletzern der Vertragsschutzrechte ist mit A abzustimmen und erfolgt auf Rechnung der C. A wird C die für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen und Feststellungsanträgen notwendigen Ermächtigungserklärungen zur Verfügung stellen und die wegen Verletzung der Vertragsschutzrechte (bzgl. Vertragsgeräten) fälligen Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche an C abtreten. …

Artikel 4 – Vergütung, Abrechnung und Zahlung
4.1) A erhält für jedes Vertragsgerät, das aufgrund von abgeschlossenen Verträgen über „Lizenzen“ mit Dritten nach Ziffer 3.1 Gebühren von Dritten (ggf. inklusive MwSt.) an C gezahlt worden sind, einen Anteil …, wohingegen die C als Kommission einen Anteil … erhält. …

In Anlage A zu dem vorgenannten Vertrag ist das Klageschutzrecht als „Vertragsschutzrecht“ aufgeführt. Hinsichtlich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Durch Ergänzungsvertrag vom 10.02.2003 (Anlagenkonvolut A17) wurde Ziffer 1.2) des vorstehend aufgeführten Vertrages dahingehend ergänzt, dass der nachfolgende zweite Absatz eingefügt wurde:

Die vorgenannte Beschränkung auf Geräte für bandförmige Aufzeichnungsträger gilt nicht im Verhältnis zu solchen „Dritten“ im Sinne der nachfolgenden Ziffer 1.4), mit denen C einen Lizenzvertrag über die Nutzung von VPS-Patenten abgeschlossen hat und noch abschließt. Allerdings sind Fernsehgeräte jeglicher Art auch insoweit vom Begriff der Vertragsgeräte ausgenommen.

Durch Erklärung vom 18.07.2011 (Anlage A5) ermächtigte die A AG die Klägerin, „alle Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents (gemeint ist das Klagepatent) gegen die D AG, Hamburg, sowie gegenüber einzelnen oder mehreren Mitgliedern von deren Vorstand, im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.“

Durch Vertrag vom 10.09.2004 (Anlagenkonvolut A17) übernahm die A E B.V. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag von der insolventen A AG, letztere vertreten durch ihren Insolvenzverwalter. Die Klägerin stimmte dieser Vereinbarung zu. Am 21.12.2004 wurde die A E B.V. als neue Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen.

Durch Vertrag vom 04.12.2006 (Anlagenkonvolut A17) vereinbarten die A E B.V. und die Klägerin, dass der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 in Ziffer 1.2) wie folgt ergänzt werden soll:

Vertragsgeräte sind zudem Empfangsgeräte für Videosignale, sofern diese Geräte als selbstständige Empfangseinheit ohne eigene oder üblicher Weise mitgelieferte Wiedergabeeinheit (Display) konzipiert sind, also insbesondere Set-Top-Boxen.

Unter dem 08.04.2013 wurde die ursprüngliche Prozessstandschaftserklärung der A AG von der A E B.V. dahingehend bestätigt, dass die Prozessführungsermächtigung für „alle – bereits an C abgetretenen – Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents, … auch für Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages“ gelten soll (vgl. Anlage A16).

Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Gerät der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmplätzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmplätzen mit größerer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder größerer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen während einer Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

dass auf einem Display (16) eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt, und dass die Abstimmung des Tuners (10) auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbetätigung einer der beiden Tasten (5, 6) erfolgt.

Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2, 3 und 7 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter ihrer Eigenmarke „F“ europaweit Produkte aus dem Bereich der Heimkino-Elektronik. Unter anderem bietet sie in Deutschland Set-Top-Boxen (DVB-T-Receiver) mit der Bezeichnung F G (angegriffene Ausführungsform) an. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird in der als Anlage A8 vorgelegten Bedienungsanleitung erläutert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Anlage A10) wies die Klägerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die von der Beklagten zu 1) angebotenen Geräte von diversen, der Klägerin zur Verwertung überlassenen Schutzrechten Gebrauch machen würden. Zugleich bot sie den Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung an. Nachdem die Beklagte zu 1) kein Interesse an einem Vertragsabschluss signalisierte, ließ die Klägerin die Beklagten mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 (Anlage A11) im Hinblick auf vier Schutzrechte, darunter das Klagepatent, abmahnen. Für dieses Schreiben macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 1.963,00 € geltend. Diese setzen sich zusammen aus jeweils einer 1,8 Geschäftsgebühr für den Rechts- und Patentanwalt aus einem Streitwert von 280.000,00 € sowie jeweils einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, wobei der Gesamtbetrag von 7.852,00 € in diesem Rechtsstreit – entsprechend dem Anteil des Klagepatents im Rahmen der Abmahnung – nur zu einem Viertel geltend gemacht wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der zur Akte gereichten Prozessstandschaftserklärungen sei sie umfassend zur Prozessführung ermächtigt. Hieraus ergebe sich auch, dass die A E B.V. die im Streit stehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents an sie – die Klägerin – abgetreten habe.

Im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents vertritt die Klägerin die Auffassung, die erfindungsgemäße Lehre enthalte keine Beschränkung dahingehend, dass in der Autorepeat-Funktion eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht werden müsse. Vielmehr solle der Stand der Technik dadurch optimiert werden, dass durch die Umschaltung durch eine Dauerbetätigung der Programmumschalttaste und mittels einer während der Dauerbetätigung erzeugten Darstellung einer rollierenden Anzeige auf dem Gerät der Benutzer in die Lage versetzt werde, konzentriert, komfortabel und schnell auf einen gewünschten Programmplatz zu wechseln, ohne dass er kontinuierlich mitzählen müsse, wie viele Male er die Taste bereits gedrückt habe. Eben dies biete die angegriffene Ausführungsform.

Soweit die Abstimmung des Tuners nach der klagepatentgemäßen Lehre erst nach der Beendigung der Dauerbetätigung der Programmumschalttaste erfolgen soll, sei unter „Abstimmung des Tuners“ das Gerät mit der gesamten Signalerzeugungskette zu verstehen. Mit „Abstimmung des Tuners“ sei also nicht das bloße elektrotechnische Abstimmen des Empfangsteils auf das Videosignal zu verstehen, sondern die für den Benutzer wahrnehmbare Abstimmung auf ein Bild- und Tonsignal. Dies ergebe sich schon daraus, dass die erfindungsgemäße Lehre gerade das für den Benutzer störende Flimmern auf dem Bildschirm vermeiden wolle. Dieses trete bei der angegriffenen Ausführungsform nicht auf, eine Abstimmung des Tuners erfolge erst nach Beendigung der Dauerbetätigung der Programmumschalttaste.

Die Klägerin hat ursprünglich unter anderem beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

1.1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Geräte der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmplätzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmplätzen mit größerer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder größerer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen während einer Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn auf einem Display eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt und die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt;

1.3. die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz und im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen, unter vorstehend Ziffer 1.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

Nachdem die Schutzdauer des Klagepatents am 12.02.2014 abgelaufen ist, hat sie diese Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

1.1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin in der Zeit vom 04.12.2006 bis zum 12.02.2014 einschließlich und der der A E B.V. in der Zeit vom 21.12.2004 bis zum 12.02.2014 einschließlich dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten

Geräte der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl der Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmplätzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmplätzen mit größerer Programmplatznummer vorgesehen ist, wobei die Bedieneinheit in einer Betriebsart betreibbar ist, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder größerer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen während einer Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt,

im Inland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

wenn auf einem Display eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummer erfolgt und die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der genannten Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt;

1.2. die Beklagten zu verurteilen, ihr schriftlich und in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 21.12.2004 bis zum 12.02.2014 einschließlich begangen hat, und zwar unter Angabe

1.2.1 der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet,

1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei die Richtigkeit der Angaben betreffend die vorstehenden Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 durch Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nachzuweisen ist

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Angaben geschwärzt werden dürfen;

1.3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin € 1.963,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents 0 612 XXX B1 (BPatG 5 Ni 55/09, BGH X ZR 29/11) rechtskräftig entschieden wurde.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die erfindungsgemäße Lehre in Abgrenzung zum Stand der Technik unter einem schnellen Durchlauf einen solchen verstehe, der weniger als 0,5 Sekunden pro Programmschaltung benötige. Der reine Durchlauf sei bereits aus dem Stand der Technik bekannt gewesen, so dass es gerade auf die höhere Geschwindigkeit ankomme. Eben diese biete aber die angegriffene Ausführungsform nicht, da sie auch im Durchlauf 0,8 Sekunden pro Programmschaltung benötige.

Weiter erfordere es die klagepatentgemäße Lehre, dass erst durch das Loslassen der Schnelldurchlauftaste eine Tunerabstimmung erfolge. Bei der angegriffenen Ausführungsform dagegen stimme der Tuner schon während der Dauerbetätigung für den Schnelldurchlauf fortwährend auf eine neue Empfangsfrequenz ab. Dies zeige sich an einem gelegentlichen Flackern auf dem Bildschirm während des Programmdurchlaufs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.
Die Klage ist zulässig.

I.
Gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 14.11.2013 neu eingereichten und in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 angepassten Anträge bestehen keine Bedenken. Soweit hierin eine Änderung der Klage liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich, §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO.

II.
Der Klägerin steht auch die Befugnis zur Prozessführung zu.

Ausweislich Ziffer 2.1 des Verwertungsvertrages vom 17.12.2002 (Anlagenkonvolut A17) hat die Inhaberin des Klagepatents, die A AG, der Klägerin das nichtübertragbare, ausschließliche Recht eingeräumt, im eigenen Namen, jedoch in Kommission für A, die Vertragsschutzrechte – d.h. u.a. das Klagepatent – durch die Vergabe von gebührenpflichtigen Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, wobei dieses Recht auf Vertragsgeräte beschränkt ist. Vertragsgeräte sind gemäß Ziffer 1.2 Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte für bandförmige Aufzeichnungsträger, insbesondere Videoaufzeichnungs- und/oder -wiedergabegeräte, die gemäß der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte – d.h. u.a. des Klagepatents – funktionieren und/oder demgemäß betrieben werden können. Durch Ergänzungsvertrag vom 10.02.2003 (Anlagenkonvolut A17) wurde Ziffer 1.2 des Verwertungsvertrages dahingehend ergänzt, dass die Beschränkung auf bandförmige Aufzeichnungsträger nicht im Verhältnis zu Dritten gilt, mit denen C einen Lizenzvertrag über die Nutzung von VPS-Patenten abgeschlossen hat oder noch abschließt. Durch Vertrag vom 04.12.2006 (Anlagenkonvolut A17) wurden Set-Top-Boxen in den Verwertungsvertrag einbezogen.

Der Klägerin ist damit eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden, die die vorliegend im Streit stehenden Set-Top-Boxen umfasst. Der Annahme einer ausschließlichen Lizenz steht weder die Beschränkung des Nutzungsrechts auf die gebührenpflichtige Vergabe von Lizenzen noch die Beschränkung des Nutzungsrechts auf Vertragsgeräte entgegen. Ausschließlicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschließlich, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die dem Lizenznehmer eingeräumte Benutzungsbefugnis auf einzelne Benutzungsarten, zeitlich oder geografisch beschränkt sein kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 983).

Der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 räumt der Klägerin ein solches ausschließliches Recht ein. Denn allein die Klägerin ist nach dem Vertrag berechtigt, Lizenzen an dem Klagepatent zu erteilen. Andere – auch die A AG selbst – sind in dem von der Lizenz umfassten Bereich von der Benutzungsart der Lizenzvergabe ausgeschlossen. Dabei ist die Klägerin berechtigt, die Lizenzen an Dritte in eigenem Namen zu erteilen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass sie selbst eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent hat. Dass sie die Lizenzgebühren zumindest teilweise an die A AG bzw. nunmehr die A E B.V. abführen muss, hindert diese Annahme nicht, da es sich insofern lediglich um eine besondere Form der Lizenzzahlung handelt.

Das exklusive Recht am Klagepatent hat die Klägerin für einen klar abgrenzbaren Geltungsbereich inne, nämlich im Hinblick auf die näher definierten Vertragsgeräte. Dies sind Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräte für bandförmige Aufzeichnungsträger sowie Set-Top-Boxen.

Als ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist die Klägerin für die Geltendmachung ihres eigenen Schadens und des damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruchs prozessführungsbefugt (Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage 2014, § 139 Rn 32).

Die Insolvenz der A AG vermag hieran nichts zu ändern. Der Klägerin steht weiterhin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent zu, die sie zur Prozessführung im eigenen Namen berechtigt. Ausweislich des Übernahmevertrages vom 04.12.2006 hat die A E B.V. die Rechte und Pflichten der A AG aus dem Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 übernommen. Selbst wenn man annehmen wollte, das Vertragsverhältnis zwischen der A AG und der Klägerin sei durch die Insolvenz der A AG zunächst erloschen, wäre der Vertrag zumindest konkludent durch die A E B.V. und die Klägerin neu geschlossen worden. Dies gilt umso mehr, als die A E B.V. und die Klägerin den ursprünglichen Verwertungsvertrag unter dem 04.12.2006 hinsichtlich seines Anwendungsbereichs erweitert haben (vgl. Anlagenkonvolut A17).

Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch und einen damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch der A E B.V. geltend macht, ist sie aus eigenem Recht zur Prozessführung befugt, weil sie die Abtretung entsprechender Ansprüche an sich behauptet.

B.
Die Klage ist unbegründet. Soweit es der Klägerin nicht schon an der Aktivlegitimation für die von ihr geltend gemachten Ansprüche fehlt, macht jedenfalls die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG) ist die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht aktiv legitimiert. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines ihr als ausschließliche Lizenznehmerin ab dem 04.12.2006 entstandenen eigenen Schadens und dem damit einhergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2 PatG, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB).

Soweit die Klägerin daneben Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche der A E B.V. geltend macht, fehlt es hingegen an der erforderlichen Aktivlegitimation. Eine Abtretung entsprechender Schadensersatzansprüche an die Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt auf die von ihr vorgelegten Erklärungen verweist, belegen diese gerade nicht die Abtretung entsprechender Ansprüche. Der Verwertungsvertrag vom 17.12.2002 (Anlagenkonvolut A17) enthält unter Ziffer 3.2) nur eine Absichtserklärung, nicht aber die rechtsverbindliche Erklärung der Abtretung. Auch den beiden zur Akte gereichten Prozessstandschaftserklärungen vom 18.07.2011 und 08.04.2013 (Anlagen A5 und A16) lässt sich eine Abtretungserklärung nicht entnehmen. Soweit in der Prozessstandschaftserklärung vom 08.04.2013 von „bereits an C abgetretenen Ansprüchen“ die Rede ist, ersetzt dies nicht substantiierten Vortrag der Klägerin zu Zeitpunkt und Umständen dieser angeblichen Abtretung.

II.
Aber auch, soweit nach den vorstehenden Ausführungen die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist, ist die Klage unbegründet, weil die angegriffene Ausführungsform von der klagepatentgemäßen Lehre keinen Gebrauch macht.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Gerät der Unterhaltungselektronik mit einem Tuner, welcher auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar ist, und einer Bedieneinheit zur Anwahl von Programmplatznummern mittels zweier Tasten, von denen eine zur Anwahl von Programmplätzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmplätzen mit größerer Programmplatznummer vorgesehen ist (Anlage A1 Sp. 1 Z. 3-11).

Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend ausführt, Geräte der Unterhaltungselektronik mit einer großen Anzahl von Funktionen bekannt. Um alle diese Funktionen auslösen zu können, müssen die jeweiligen Bedieneinheiten eine immer größere Anzahl von Tasten aufweisen, die den Benutzer häufig überfordert (Anlage A1, Sp. 1, Z. 12 ff.). Aus Gründen des Fertigungsaufwandes und der Handlichkeit bezeichnet es das Klagepatent zudem als wünschenswert, möglichst kleine Bedieneinheiten, insbesondere Fernbedienungsgeber, zu haben (Anlage A1, Sp. 1, Z. 20 ff.).

Aus der DE – A1 39 06 585 ist ein Fernbedienkonzept bekannt, das dem Benutzer auf dem Bildschirm eine Menüseite anbietet. Auf dieser Seite wird mittels einfacher Steuermittel, wie einer Kugel, einem Toggel-Schalter, einem Joystick, einer Tasten-und Walzen-Kombination oder auch mit vier Tastschaltern eine Befehlsauswahl vorgenommen (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 24 ff.).

Weiter sind Programmumschalter mittels sog. up-and-down-Tasten vorbekannt, wobei z. B. zur Umschaltung vom Programmplatz 1 zum Programmplatz 10 neunmal nacheinander die up-Taste zu betätigen ist. Nach jeder Tastenbetätigung erfolgt eine Neuabstimmung des Tuners auf die der jeweils angewählten Programmplatznummer zugeordnete Empfangsfrequenz. Für die nach jeder Tastenbetätigung erforderliche Neuabstimmung des Tuners ist ein Zeitaufwand von ca. 0,5 Sekunden notwendig (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 32 ff.).

Aus den Zeitschriftenbeiträgen der Funk-Technik 39 (1984), Heft 6, S. 238-240 und Heft 7, S. 296-297 ist weiter ein Fernsehempfänger vorbekannt, bei welchem mittels zweier Tasten eine sequentielle Programmfortschaltung in Richtung höherer bzw. niedrigerer Programmplatznummern möglich ist. Durch Dauerdruck einer der beiden Tasten wird eine Autorepeat-Funktion durchgeführt, wobei alle 150 ms zum nächsten Programm weitergeschaltet wird (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 48 ff.).

Das Klagepatent kritisiert an den bekannten Programmumschaltern, dass die Programmplatzumschaltung umständlich und – gerade auch vor dem Hintergrund des ständig weiter ansteigenden Programmangebots – zeitaufwendig sei (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 39 ff.). Die Autorepeat-Funktion des vorbekannten Fernsehempfängers sei deshalb noch nicht optimal, weil während ihrer Betätigung ein störendes Flimmern auf dem Bildschirm des Fernsehempfängers auftrete (Anlage A 1, Sp. 1, Z. 56 ff.).

Das Klagepatent sieht daher seine Aufgabe in der Weiterbildung eines Gerätes der Unterhaltungselektronik, bei der die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile verringert werden (Anlage A 1, Sp. 2, Z. 2 ff.).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Gerät der Unterhaltungselektronik mit
a. einem Tuner und
b. einer Bedieneinheit.
2. Der Tuner ist auf die den einzelnen Programmplatznummern zugeordneten Empfangsfrequenzen abstimmbar.
3. Die Bedieneinheit
a. dient zur Anwahl der Programmplatznummern,
b. weist zwei Tasten auf, von denen eine zur Anwahl von Programmplätzen mit kleinerer Programmplatznummer und die andere zur Anwahl von Programmplätzen mit größerer Programmplatznummer vorgesehen ist, und
c. ist in einer Betriebsart betreibbar, in der ein schnelles Durchlaufen in Richtung kleinerer oder größerer Programmplatznummern erfolgt und das schnelle Durchlaufen während einer Dauerbetätigung einer der beiden Tasten erfolgt.
4. Auf einem Display erfolgt eine rollierende, alphanumerische Anzeige der Programmplatznummern.
5. Die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erfolgt erst nach Beendigung der genannten Dauerbetätigung einer der beiden Tasten.

2.
Es kann dahinstehen, ob Merkmal 3.c. eine bestimmte Geschwindigkeit des Programmdurchlaufs verlangt und ob die angegriffene Ausführungsform vor diesem Hintergrund von dem Merkmal Gebrauch macht. Denn jedenfalls fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 5.

Gemäß Merkmal 5 soll die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der Dauerbetätigung einer der beiden Programmwahltasten erfolgen. Dies soll vor allem den von der Klagepatentschrift beschriebenen Nachteil der aus dem Stand der Technik bekannten Autorepeat-Funktion, nämlich das störende Flimmern am Bildschirm, verhindern (Anlage A1 Sp. 1 Z. 39 ff.). Dafür genügt es nicht, dass lediglich eine Aktivität des Tuners nicht sichtbar wird, indem der Tuner nicht auf den Bildschirm durchgeschaltet, sondern ein Standbild gezeigt oder der Bildschirm dunkel gesteuert wird. Eine solche technische Lösung ist nicht Inhalt des Klagepatentanspruchs. Diese besteht stattdessen darin, dass die Abstimmung des Tuners auf eine neue Empfangsfrequenz erst nach Beendigung der Dauerbetätigung einer der beiden Programmwahltasten erfolgt. Damit ist gemeint, dass der Tuner während des Programmdurchlaufs dergestalt deaktiviert ist, dass der Abstimmungsvorgang überhaupt erst nach dem Ende des Programmdurchlaufs eingeleitet wird.

Damit erreicht die erfindungsgemäße Lehre zugleich – neben der Vermeidung des störenden Flimmerns auf dem Bildschirm – in funktionaler Hinsicht das Ziel, den Programmdurchlauf zu beschleunigen, da die zeitaufwendige Abstimmung des Tuners auf die jeweils durchlaufenen Programme entfällt. Auch dies – die Beschleunigung des Programmdurchlaufs – nennt die Klagepatentschrift als Ziel der erfindungsgemäßen Lehre (Anlage A1 Sp. 2 Z. 18 ff.). Damit aber wird zugleich deutlich, dass die „Abstimmung des Tuners“ nicht etwa – wie die Klägerin meint – den Empfang, die Auswertung und die Wiedergabe des Bild- und Tonsignals meint, sondern die Einstellung auf eine bestimmte Empfangsfrequenz, die insofern – unabhängig von den jeweils wahrnehmbaren Bild- und Tonsignalen – auch im Hintergrund erfolgen kann.

Dabei soll zugleich während des Senderdurchlaufs der Autorepeat-Funktion das auf dem Bildschirm angezeigte Bild unverändert bleiben. Dies kann entweder dadurch realisiert werden, dass der Tuner während des Senderdurchlaufs deaktiviert wird oder dadurch, dass der Tuner während des Senderdurchlaufs auf der ursprünglichen Empfangsfrequenz eingestellt bleibt. Die Klagepatentschrift greift dies in den Unteransprüchen 6 bis 8 auf, wo im Einzelnen ausgeführt wird, wie die entsprechende Bildschirmanzeige aussehen kann: So kann entweder das Programm der ursprünglich (bei Beginn des Programmdurchlaufs) eingestellten Empfangsfrequenz wahrnehmbar bleiben (Unteranspruch 6), dieses Programm kann dunkelgesteuert werden (Unteranspruch 7) oder es wird ein Bild aus dem Bildspeicher dargestellt (Unteranspruch 8). Sämtlichen in der Klagepatentschrift genannten Möglichkeiten ist dabei gemein, dass während der Dauerbetätigung der Programmwahltasten keine neue Abstimmung des Tuners auf eine andere als die ursprünglich eingestellte Empfangsfrequenz erfolgt. Damit hat sich die erfindungsgemäße Lehre zur Vermeidung des angesprochenen Flimmerns zugleich für eine bestimmte technische Lösung entschieden, die funktional den Vorteil aufweist, dass durch die Abstimmung des Tuners erst nach Beendigung des Programmdurchlaufs Zeit gespart und dadurch ein beschleunigter Programmdurchlauf ermöglicht wird. Dies bedeutet, dass jede Abstimmung des Tuners während des noch nicht beendeten Senderdurchlaufs aus der Lehre des Klagepatents heraus führt. Insoweit besteht die Funktion von Merkmal 5 eben nicht ausschließlich darin, ein Flimmern am Bildschirm zu verhindern, sondern auch darin, einen beschleunigten Senderdurchlauf zu ermöglichen.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Abstimmung des Tuners auf die Empfangsfrequenz erst nach der Beendigung des Programmdurchlaufs eingeleitet wird, während des Programmdurchlaufs hingegen keine solche Abstimmung erfolgt. Insbesondere lässt allein die Anzeige eines dunklen Bildschirms noch nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass im Hintergrund keine Abstimmung des Tuners eingeleitet wird. Insofern sind die Bilder 8 bis 12 der Anlage A9 in Bezug auf Merkmal 5 wenig aussagekräftig, zumal sie eine Dunkelsteuerung nur für die Senderplätze 3, 4, 7 und 16 zeigen. Demgegenüber haben die Beklagten vortragen, dass eine Abstimmung des Tuners sehr wohl erfolgt und dies durch das als Anlage B6 vorgelegte Privatgutachten belegt. Der von den Beklagten beauftragte Gutachter hat während der Dauerbetätigung der Programmumschalttasten deutlich wahrnehmbare Bild- und Tonbruchstücke festgestellt, die ihn zu der Annahme verleitet haben, dass die Abstimmung des Tuners bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erst nach der Beendigung der Dauerbetätigung der Programmdurchlauftaste erfolgt, sondern noch während des Senderdurchlaufs. Diese Feststellung passt zu dem Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform auch im Senderdurchlauf 0,8 Sekunden pro Programmumschaltung benötigt. Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Insbesondere fehlt es an Vortrag, wie genau der Tuner der angegriffenen Ausführungsform arbeitet. Die Klägerin hat sich vielmehr auf eine Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 zurückgezogen, wonach unter „Abstimmung des Tuners“ das für den Benutzer wahrnehmbare Abstimmen des Bild- und Tonsignals zu verstehen sei. Dieser Auslegung folgt die Kammer aber gerade nicht (s.o.).

III.
Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keines Schriftsatznachlasses für die Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Klägerin die ursprünglich gestellten Anträge auf Unterlassung patentverletzender Handlungen und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse für erledigt erklärt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin auch mit diesen Anträgen keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 183.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht 20.000,- EUR.